Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an dasGemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol - Steuer und Monopolgesetz1995)(NR: GP XVIII RV 1698 AB 1814 S. 172. BR: AB 4852 S. 589.)
für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt wurde,
den Tag der Herstellung,
die Alkoholmenge,
die Waren, aus denen der Alkohol hergestellt wurde,
für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei gereinigt, zum Verbrauch entnommen wurde oder untergegangen ist,
den Tag des Reinigens, der Entnahme zum Verbrauch oder des Untergangs,
die Alkoholmenge,
für Alkohol, der in die Brennerei aufgenommen wurde,
den Tag der Aufnahme,
die Alkoholmenge,
der Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der den Alkohol geliefert hat,
für Alkohol, der aus der Verschlußbrennerei weggebracht wurde,
den Tag der Wegbringung,
die Alkoholmenge,
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 76. Der Inhaber eines Alkohollagers hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde, Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zum Reinigen von Alkohol unverzüglich aufzuzeichnen sind. § 74 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
§ 77. (1) Der Inhaber eines Alkohollagers hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:
für Alkohol, der in einem Lager gereinigt, verarbeitet wurde oder untergegangen ist,
den Tag des Reinigens, der Verarbeitung oder des Untergangs,
die Alkoholmenge,
für Erzeugnisse, die in das Lager aufgenommen wurden,
den Tag der Aufnahme,
die Alkoholmenge,
den Namen oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der die Erzeugnisse geliefert hat,
den Tag der Verarbeitung oder des Verbrauches,
für Erzeugnisse, die aus dem Lager weggebracht wurden,
die Art des Erzeugnisses,
den Tag der Wegbringung,
die Alkoholmenge,
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
(2) Wird im Alkohollager Alkohol vergällt, so gilt Abs. 1 Z 2 und 3 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 77. (1) Der Inhaber eines Alkohollagers hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:
für Alkohol, der in einem Lager gereinigt, verarbeitet wurde oder untergegangen ist,
den Tag des Reinigens, der Verarbeitung oder des Untergangs,
die Alkoholmenge,
für Erzeugnisse, die in das Lager aufgenommen wurden,
den Tag der Aufnahme,
die Alkoholmenge,
den Namen oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der die Erzeugnisse geliefert hat,
den Tag der Verarbeitung oder des Verbrauches,
den Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie den Namen oder die Firma und die Anschrift des Anmelders, wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde,
für Erzeugnisse, die aus dem Lager weggebracht wurden,
die Art des Erzeugnisses,
den Tag der Wegbringung,
die Alkoholmenge,
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
(2) Wird im Alkohollager Alkohol vergällt, so gilt Abs. 1 Z 2 und 3 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 77. (1) Der Inhaber eines Alkohollagers hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:
für Alkohol, der in einem Lager gereinigt, verarbeitet wurde oder untergegangen ist,
den Tag des Reinigens, der Verarbeitung oder des Untergangs,
die Alkoholmenge,
für Erzeugnisse, die in das Lager aufgenommen wurden,
den Tag der Aufnahme,
die Alkoholmenge,
den Namen oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der die Erzeugnisse geliefert hat,
den Tag der Verarbeitung oder des Verbrauches,
den Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie den Namen oder die Firma und die Anschrift des Anmelders, wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde,
für Erzeugnisse, die aus dem Lager weggebracht wurden,
die Art des Erzeugnisses,
den Tag der Wegbringung,
die Alkoholmenge,
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers,
für Alkohol, der im Alkohollager nach § 31 Abs. 1 Z 5 gewonnen oder erzeugt wurde,
den Tag der Gewinnung oder Erzeugung, der Verarbeitung oder des Untergangs,
die Alkoholmenge,
die Art und die Menge der Ausgangsmaterialien, aus denen der Alkohol gewonnen oder erzeugt wurde.
(2) Wird im Alkohollager Alkohol vergällt, so gilt Abs. 1 Z 2 und 3 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 78. (1) Der Abfindungsberechtigte hat ein Überwachungsbuch zu führen, in dem Art und Menge der zur Herstellung von Alkohol bestimmten alkoholbildenden Stoffe unverzüglich aufzuzeichnen sind.
(2) Aus dem Überwachungsbuch muß zu ersehen sein:
in welchen Behältern sich die Waren befinden,
der Tag, an dem
mit der Herstellung von Alkohol begonnen wird,
über die Stoffe verfügt wird,
die Art der Verfügung über die Stoffe,
wenn Alkohol an Inhaber von Alkohollagern abgegeben wird, die Alkoholmenge.
(3) Der Abfindungsberechtigte hat jede Veräußerung von Alkohol zur Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anzeige hat zu enthalten:
die Alkoholmenge, die veräußert wurde, und deren Alkoholgehalt,
den Tag der Veräußerung,
die Bezeichnung und die Anschrift des Alkohollagers, in das der Alkohol aufgenommen werden soll.
(5) Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, an welchem Ort das Überwachungsbuch geführt und aufbewahrt wird.
(6) Der Eigentümer eines einfachen Brenngeräts hat Aufzeichnungen zu führen, aus welchen
der Tag des Wegbringens des Brenngeräts vom Aufbewahrungsort,
der Tag des Wiedereinlangens des Brenngeräts am Aufbewahrungsort,
der Zweck des Wegbringens,
Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, zu dem das Brenngerät verbracht wurde,
ersichtlich sind. § 71 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 78. (1) Der Abfindungsberechtigte hat ein Überwachungsbuch zu führen, in dem Art und Menge der zur Herstellung von Alkohol bestimmten alkoholbildenden Stoffe unverzüglich aufzuzeichnen sind.
(2) Aus dem Überwachungsbuch muß zu ersehen sein:
in welchen fortlaufend nummerierten Behältern sich die Waren befinden,
der Tag, an dem
mit der Herstellung von Alkohol begonnen wird,
über die Stoffe verfügt wird,
die Art der Verfügung über die Stoffe,
wenn Alkohol an Inhaber von Alkohollagern abgegeben wird, die Alkoholmenge.
(3) Der Abfindungsberechtigte hat jede Veräußerung von Alkohol zur Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anzeige hat zu enthalten:
die Alkoholmenge, die veräußert wurde, und deren Alkoholgehalt,
den Tag der Veräußerung,
die Bezeichnung und die Anschrift des Alkohollagers, in das der Alkohol aufgenommen werden soll.
(5) Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, wenn das Überwachungsbuch in Verlust geraten ist.
(6) Der Eigentümer eines einfachen Brenngeräts hat Aufzeichnungen zu führen, aus welchen
der Tag des Wegbringens des Brenngeräts vom Aufbewahrungsort,
der Tag des Wiedereinlangens des Brenngeräts am Aufbewahrungsort,
der Zweck des Wegbringens,
Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, zu dem das Brenngerät verbracht wurde,
ersichtlich sind. § 71 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 78. (1) Der Abfindungsberechtigte hat ein Überwachungsbuch zu führen, in dem Art und Menge der zur Herstellung von Alkohol bestimmten alkoholbildenden Stoffe unverzüglich aufzuzeichnen sind.
(2) Aus dem Überwachungsbuch muß zu ersehen sein:
in welchen fortlaufend nummerierten Behältern sich die Waren befinden,
der Tag, an dem
mit der Herstellung von Alkohol begonnen wird,
über die Stoffe verfügt wird,
die Art der Verfügung über die Stoffe,
wenn Alkohol an Inhaber von Alkohollagern abgegeben wird, die Alkoholmenge.
(3) Der Abfindungsberechtigte hat jede Veräußerung von Alkohol zur Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt Österreich unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anzeige hat zu enthalten:
die Alkoholmenge, die veräußert wurde, und deren Alkoholgehalt,
den Tag der Veräußerung,
die Bezeichnung und die Anschrift des Alkohollagers, in das der Alkohol aufgenommen werden soll.
(5) Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt Österreich unverzüglich anzuzeigen, wenn das Überwachungsbuch in Verlust geraten ist.
(6) Der Eigentümer eines einfachen Brenngeräts hat Aufzeichnungen zu führen, aus welchen
der Tag des Wegbringens des Brenngeräts vom Aufbewahrungsort,
der Tag des Wiedereinlangens des Brenngeräts am Aufbewahrungsort,
der Zweck des Wegbringens,
Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, zu dem das Brenngerät verbracht wurde,
ersichtlich sind. § 71 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
Alkoholfeststellung
§ 79. (1) Eine Alkoholfeststellung ist die Feststellung der in einer Ware enthaltenen Alkoholmenge durch die zuständige Abgabenbehörde.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist eine Alkoholfeststellung vorzunehmen für Alkohol,
der durch einen Spirituskontrollmeßapparat erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen wird,
der unter Überwachung der Abgabenbehörde Wein zugesetzt oder vergällt werden soll.
(3) Wird ein Erzeugnis in einem Verwendungsbetrieb oder ein Steuerlager aufgenommen, so hat der Inhaber des Betriebes für das in den Betrieb aufzunehmende Erzeugnis,
wenn das Erzeugnis mit einem Begleitdokument geliefert wurde und keine Zweifel an der Richtigkeit der im Begleitdokument angegebenen Alkoholmenge bestehen, die maßgeblichen Daten anzuerkennen oder
eine Feststellung der in dem Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge in geeigneter Weise selbst vorzunehmen oder
eine amtliche Alkoholfeststellung zu beantragen und vornehmen zu lassen.
(4) Die bei der Alkoholfeststellung gemäß Abs. 2 Z 1 festgestellte Alkoholmenge gilt in ein Alkohollager aufgenommen, wenn der Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt worden ist, zur Gänze unmittelbar oder im Anschluß an die Alkoholfeststellung in ein Alkohollager des Inhabers der Brennerei aufgenommen wird.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Alkoholfeststellung auf Antrag vorzunehmen. Von Amts wegen ist in Verschlußbrennereien, in denen Alkohol hergestellt wird, eine Alkoholfeststellung an einem der letzten fünf Werktage jedes Kalendermonats vorzunehmen, sofern nicht aus betrieblichen Gründen ein anderer Tag zu wählen ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
Alkoholfeststellung
§ 79. (1) Eine Alkoholfeststellung ist die Feststellung der in einer Ware enthaltenen Alkoholmenge durch die zuständige Abgabenbehörde.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist eine Alkoholfeststellung vorzunehmen für Alkohol,
der durch ein Alkoholmengenmessgerät erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen wird,
der unter Überwachung der Abgabenbehörde Wein zugesetzt oder vergällt werden soll.
(3) Wird ein Erzeugnis in einem Verwendungsbetrieb oder ein Steuerlager aufgenommen, so hat der Inhaber des Betriebes für das in den Betrieb aufzunehmende Erzeugnis,
wenn das Erzeugnis mit einem Begleitdokument geliefert wurde und keine Zweifel an der Richtigkeit der im Begleitdokument angegebenen Alkoholmenge bestehen, die maßgeblichen Daten anzuerkennen oder
eine Feststellung der in dem Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge in geeigneter Weise selbst vorzunehmen oder
eine amtliche Alkoholfeststellung zu beantragen und vornehmen zu lassen.
(3a) Wird Alkohol nach § 31 Abs. 1 Z 5 in einem offenen Alkohollager gewonnen oder erzeugt, so hat der Inhaber des Betriebes für den gewonnenen oder erzeugten Alkohol
eine Alkoholfeststellung in geeigneter Weise selbst vorzunehmen oder
eine amtliche Alkoholfeststellung zu beantragen und vornehmen zu lassen.
(4) Die bei der Alkoholfeststellung gemäß Abs. 2 Z 1 festgestellte Alkoholmenge gilt in ein Alkohollager aufgenommen, wenn der Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt worden ist, zur Gänze unmittelbar oder im Anschluß an die Alkoholfeststellung in ein Alkohollager des Inhabers der Brennerei aufgenommen wird.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Alkoholfeststellung auf Antrag vorzunehmen. Von Amts wegen ist in Verschlußbrennereien, in denen Alkohol hergestellt wird, eine Alkoholfeststellung an einem der letzten fünf Werktage jedes Kalendermonats vorzunehmen, sofern nicht aus betrieblichen Gründen ein anderer Tag zu wählen ist.
(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung unter Berücksichtigung technischer Entwicklungen amtliche Alkoholfeststellungen abweichend von Abs. 2 und 5 zu regeln, insbesondere vorzusehen, dass das Zollamt Österreich
auf Antrag einer Verschlussbrennerei zulassen kann, dass amtliche Alkoholfeststellungen ohne Anwesenheit von Zollorganen im Betrieb im Wege einer automatisierten, für das Zollamt Österreich jederzeit abrufbaren Messung erfolgen, deren Ergebnis im Einzelfall vor Ort im Betrieb von Zollorganen geprüft werden kann,
die in der Z 1 genannte Vorgehensweise anordnen kann, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Bestandsaufnahme im Steuerlager
§ 80. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat einmal jährlich im Lager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und dem Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluß den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben. Das Hauptzollamt kann eine andere Form zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Steuerlagers hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen im voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen. Das Hauptzollamt nimmt in Alkoholverschlußlagern an der Bestandsaufnahme teil, in Verschlußbrennereien und in offenen Alkohollagern ist es berechtigt teilzunehmen.
(2) Das Hauptzollamt kann zulassen, daß alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und bekanntgegeben werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.
(3) Das Hauptzollamt kann den Bestand im Steuerlager amtlich feststellen. Dazu hat der Inhaber des Steuerlagers dem Hauptzollamt auf Verlangen die Bestände bekanntzugeben und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. Kann das Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Inhaber des Steuerlagers auf seine Kosten ermitteln zu lassen.
(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Bestandsaufnahme im Alkohollager
§ 80. (1) Der Inhaber eines Alkohollagers hat einmal jährlich den Bestand von Alkohol in Erzeugnissen im Lager aufzunehmen (Bestandsaufnahme), innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und dem Zollamt das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben. Das Zollamt kann eine andere Form zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Alkohollagers hat den Zeitpunkt des Beginns und voraussichtlichen Endes der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen im Voraus dem Zollamt anzuzeigen. Das Zollamt nimmt in Alkoholverschlusslagern an der Bestandsaufnahme teil, in offenen Alkohollagern ist es berechtigt teilzunehmen.
(2) Das Zollamt kann zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und bekannt gegeben werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.
(3) Kommt der Inhaber eines Alkohollagers den ihm in Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen nicht oder unvollständig nach, kann das Zollamt Bestandsermittlungen von Amts wegen vornehmen. Dazu hat der Inhaber des Alkohollagers dem Zollamt auf Verlangen die Bestände unverzüglich bekannt zu geben oder die Kosten für deren Ermittlung zu tragen.
(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Bestandsaufnahme im Alkohollager
§ 80. (1) Der Inhaber eines Alkohollagers hat einmal jährlich den Bestand von Alkohol in Erzeugnissen im Lager aufzunehmen (Bestandsaufnahme), innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und dem Zollamt Österreich das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben. Das Zollamt Österreich kann eine andere Form zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Alkohollagers hat den Zeitpunkt des Beginns und voraussichtlichen Endes der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen im Voraus dem Zollamt Österreich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich nimmt in Alkoholverschlusslagern an der Bestandsaufnahme teil, in offenen Alkohollagern ist es berechtigt teilzunehmen.
(2) Das Zollamt Österreich kann zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und bekannt gegeben werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.
(3) Kommt der Inhaber eines Alkohollagers den ihm in Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen nicht oder unvollständig nach, kann das Zollamt Österreich Bestandsermittlungen von Amts wegen vornehmen. Dazu hat der Inhaber des Alkohollagers dem Zollamt Österreich auf Verlangen die Bestände unverzüglich bekannt zu geben oder die Kosten für deren Ermittlung zu tragen.
(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Fehlmengen durch Schwund
§ 81. (1) Für Fehlmengen im Alkohollager, die auf Reinigungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind (Schwund), entsteht keine Steuer. Der Inhaber des Alkohollagers hat den Schwund gemäß Abs. 4 glaubhaft zu machen.
(2) Zur Feststellung des Schwundes in den einzelnen Bereichen hat der Inhaber des Alkohollagers Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann auf Aufzeichnungen verzichten, soweit der Schwund auf andere Weise glaubhaft gemacht werden kann.
(3) Im Alkohollager wird folgender Schwund pauschal zugelassen:
Herstellung von alkoholischen Getränken,
Halberzeugnissen und Aromen auf kaltem Wege,
ausgenommen Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche
Herstellungsweisen:
der verarbeiteten Alkoholmenge ............. 2 vH
```
Herstellung von alkoholischen Getränken,
```
Halberzeugnissen und Aromen durch
Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation)
oder ähnliche Herstellungsweisen, Reinigung
(Destillation) oder sonstige Warmbehandlung:
der verarbeiteten Alkoholmenge ............. 3 vH
```
Füllen auf Kleinverkaufsbehältnisse bis
```
5 Liter:
der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge 0,5 vH
```
Lagerung von Alkohol in anderen Behältnissen
```
als Kleinverkaufsbehältnissen und
Holzfässern mit innerer oder äußerer
Beschichtung:
des durchschnittlichen jährlichen
Lagerbestandes ............................. 1 vH
```
Lagerung von Alkohol in Holzfässern ohne
```
innere oder äußere Beschichtung:
des durchschnittlichen jährlichen
Lagerbestandes ............................. 4 vH
Der durchschnittliche Lagerbestand ist die Alkoholmenge, die sich ergibt, wenn die Summe aus den zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums festgestellten Istbeständen durch zwei geteilt wird. Der Gesamtschwund eines Alkohollagers wird aus den vorstehenden Einzelschwundsätzen gebildet. Schwundüberschreitungen in Teilbereichen können durch Minderschwund in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.
(4) Übersteigt die in einem offenen Alkohollager festgestellte Fehlmenge den Gesamtschwund nach Abs. 3, wird die darüber hinausgehende Fehlmenge als Schwund anerkannt, wenn der Inhaber des Alkohollagers glaubhaft macht, in welchen Bereichen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Schwundsätze des Abs. 3 in den einzelnen Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Abfüllungs- und Lagerungsbereichen überschritten wurden und daß dies zur Überschreitung des Gesamtschwundes geführt hat.
(5) Der Gesamtschwund ist vom Inhaber des Alkohollagers anhand seiner Aufzeichnungen festzustellen. Zur Verfahrensvereinfachung kann das Hauptzollamt bestimmen, daß bei der Ermittlung des Verarbeitungs- und Abfüllschwundes nach Abs. 3 vom Endprodukt auszugehen ist. Der Inhaber des Alkohollagers hat dazu seine Erzeugnisse unter Angabe des Schwundes (Gesamtschwund, Einzelschwund) bekanntzugeben.
(6) Das Hauptzollamt kann amtliche Schwundermittlungen anordnen.
(7) Für die übliche Lagerbehandlung von Alkohol in Verschlußbrennereien gelten Abs. 2 bis 6 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 81. (1) Für Fehlmengen im Alkohollager, die auf Reinigungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind, entsteht keine Steuer.
(2) Ergeben sich in einem Alkohollager bei Bestandsaufnahmen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Inhaber des Alkohollagers.
§ 10 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Das Zollamt kann Fehlmengenermittlungen anordnen, vornehmen oder auf Kosten des Inhabers des Alkohollagers vornehmen lassen.
(4) Für die übliche Lagerbehandlung von Alkohol in Verschlussbrennereien gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 81. (1) Für Fehlmengen im Alkohollager, die auf Reinigungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind, entsteht keine Steuer.
(2) Ergeben sich in einem Alkohollager bei Bestandsaufnahmen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Inhaber des Alkohollagers.
§ 10 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Das Zollamt Österreich kann Fehlmengenermittlungen anordnen, vornehmen oder auf Kosten des Inhabers des Alkohollagers vornehmen lassen.
(4) Für die übliche Lagerbehandlung von Alkohol in Verschlussbrennereien gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
Untergang, Vernichtung
§ 82. (1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager untergegangen, hat der Inhaber des Steuerlagers dies unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Inhaber des Steuerlagers dies dem Hauptzollamt anzumelden. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzüglich im Betriebsbuch aufzuzeichnen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Untergang, Vernichtung
§ 82. (1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager untergegangen, hat der Inhaber des Steuerlagers dies unverzüglich dem Zollamt anzuzeigen. Das Zollamt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Inhaber des Steuerlagers dies dem Zollamt anzumelden. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Zollamt kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzüglich im Betriebsbuch aufzuzeichnen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Untergang, Vernichtung
§ 82. (1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager untergegangen, hat der Inhaber des Steuerlagers dies unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen.
(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Inhaber des Steuerlagers dies dem Zollamt Österreich anzumelden. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzüglich im Betriebsbuch aufzuzeichnen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 83. Der Inhaber eines Freischeines hat auf Verlangen des Hauptzollamts, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in den Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 83. Der Inhaber eines Freischeins oder ein berechtigter Empfänger hat auf Verlangen des Zollamts, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. § 81 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 83. Der Inhaber eines Freischeins oder ein registrierter Empfänger hat auf Verlangen des Zollamts, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. § 81 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 83. Der Inhaber eines Freischeins oder ein registrierter Empfänger hat auf Verlangen des Zollamts Österreich für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. § 81 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 83. Der Inhaber eines Freischeins hat auf Verlangen des Zollamts Österreich für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. § 81 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 83. Der Inhaber eines Freischeins hat auf Verlangen des Zollamts Österreich für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. § 81 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
Überwachungspflichtige Geräte
§ 84. Wer eine zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtung zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im voraus, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen, wenn die Vorrichtung gegen eine Verwendung amtlich gesichert ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
Überwachungspflichtige Geräte
§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Überwachungspflichtige Geräte
§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Überwachungspflichtige Geräte
§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet von (Anm.: richtig: vom) Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Überwachungspflichtige Geräte
§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Ist auf Anträge oder Anzeigen anwendbar, die ab dem 1. April 2026 beim Zollamt Österreich eingebracht werden (vgl. § 95 Abs. 3).
Überwachungspflichtige Geräte
§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung im Voraus elektronisch anzuzeigen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
§ 85. (1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung, ausgenommen solcher mit einem Inhalt von nicht mehr als zwei Raumliter, herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem Hauptzollamt innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
den Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist,
die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung,
in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Abs. 1 vorsehen.
(4) Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 85. (1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
den Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist,
die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung,
in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Abs. 1 vorsehen.
(4) Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 85. (1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
den Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist,
die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung,
in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Abs. 1 vorsehen.
(4) Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 85. (1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem Zollamt Österreich innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
den Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist,
die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung,
in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Abs. 1 vorsehen.
(4) Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
Abs. 1 ist auf Anträge oder Anzeigen anwendbar, die ab dem 1. April 2026 beim Zollamt Österreich eingebracht werden (vgl. § 95 Abs. 3).
§ 85. (1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Litern herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem Zollamt Österreich innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, elektronisch anzuzeigen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
den Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist,
die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung,
in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Abs. 1 vorsehen.
(4) Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Amtliche Aufsicht
§ 86. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:
Grundstücke, Gebäude, Betriebe und Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist,
daß sich dort zur Herstellung von Erzeugnissen geeignete Waren, Vorrichtungen oder Teile dieser Vorrichtungen befinden oder
daß dort Alkohol gewonnen, vergällt oder Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verwendet, verarbeitet werden oder
daß dort zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen erzeugt oder veräußert werden,
Transportmittel und Transportbehälter, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß damit Erzeugnisse oder Brennwein befördert werden.
(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Erzeugnisse der Besteuerung entzogen werden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die amtliche Aufsicht dem Zollamt, in dessen Bereich sich die zu beaufsichtigenden Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Transportmittel, Transportbehälter oder Waren befinden.
Abkürzung
AlkStG 2022
Amtliche Aufsicht
§ 86. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:
Grundstücke, Gebäude, Betriebe und Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist,
daß sich dort zur Herstellung von Erzeugnissen geeignete Waren, Vorrichtungen oder Teile dieser Vorrichtungen befinden oder
daß dort Alkohol gewonnen, vergällt oder Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verwendet, verarbeitet werden oder
daß dort zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen erzeugt oder veräußert werden,
Transportmittel und Transportbehälter, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß damit Erzeugnisse oder Brennwein befördert werden,
die Tätigkeit des Beauftragten nach §§ 41 und 52 Abs. 5.
(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Erzeugnisse der Besteuerung entzogen werden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die amtliche Aufsicht dem Zollamt, in dessen Bereich sich die zu beaufsichtigenden Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Transportmittel, Transportbehälter, Waren oder der zu beaufsichtigende Geschäftssitz des Beauftragten befinden.
Abkürzung
AlkStG 2022
Amtliche Aufsicht
§ 86. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:
Grundstücke, Gebäude, Betriebe und Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist,
daß sich dort zur Herstellung von Erzeugnissen geeignete Waren, Vorrichtungen oder Teile dieser Vorrichtungen befinden oder
daß dort Alkohol gewonnen, vergällt oder Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verwendet, verarbeitet werden oder
daß dort zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen erzeugt oder veräußert werden,
Transportmittel und Transportbehälter, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß damit Erzeugnisse oder Brennwein befördert werden,
die Tätigkeit des Beauftragten nach §§ 41 und 52 Abs. 5.
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamts, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Erzeugnisse der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen werden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die amtliche Aufsicht dem Zollamt, in dessen Bereich sich die zu beaufsichtigenden Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Transportmittel, Transportbehälter, Waren oder der zu beaufsichtigende Geschäftssitz des Beauftragten befinden.
Abkürzung
AlkStG 2022
Amtliche Aufsicht
§ 86. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:
Grundstücke, Gebäude, Betriebe und Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist,
daß sich dort zur Herstellung von Erzeugnissen geeignete Waren, Vorrichtungen oder Teile dieser Vorrichtungen befinden oder
daß dort Alkohol gewonnen, vergällt oder Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verwendet, verarbeitet werden oder
daß dort zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen erzeugt oder veräußert werden,
Transportmittel und Transportbehälter, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß damit Erzeugnisse oder Brennwein befördert werden,
die Tätigkeit des Beauftragten nach § 52 Abs. 5 .
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamts, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Erzeugnisse der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen werden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die amtliche Aufsicht dem Zollamt, in dessen Bereich sich die zu beaufsichtigenden Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Transportmittel, Transportbehälter, Waren oder der zu beaufsichtigende Geschäftssitz des Beauftragten befinden.
Abkürzung
AlkStG 2022
Amtliche Aufsicht
§ 86. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:
Grundstücke, Gebäude, Betriebe und Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist,
daß sich dort zur Herstellung von Erzeugnissen geeignete Waren, Vorrichtungen oder Teile dieser Vorrichtungen befinden oder
daß dort Alkohol gewonnen, vergällt oder Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verwendet, verarbeitet werden oder
daß dort zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen erzeugt oder veräußert werden,
Transportmittel und Transportbehälter, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß damit Erzeugnisse oder Brennwein befördert werden,
die Tätigkeit des Beauftragten nach § 52 Abs. 5 .
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamts, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Erzeugnisse der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die amtliche Aufsicht dem Zollamt, in dessen Bereich sich die zu beaufsichtigenden Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Transportmittel, Transportbehälter, Waren oder der zu beaufsichtigende Geschäftssitz des Beauftragten befinden.
Abkürzung
AlkStG 2022
Amtliche Aufsicht
§ 86. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:
Grundstücke, Gebäude, Betriebe und Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist,
daß sich dort zur Herstellung von Erzeugnissen geeignete Waren, Vorrichtungen oder Teile dieser Vorrichtungen befinden oder
daß dort Alkohol gewonnen, vergällt oder Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verwendet, verarbeitet werden oder
daß dort zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen erzeugt oder veräußert werden,
Transportmittel und Transportbehälter, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß damit Erzeugnisse oder Brennwein befördert werden,
die Tätigkeit des Beauftragten nach § 52 Abs. 5 .
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamts Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Erzeugnisse der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 27, BGBl. I Nr. 104/2019)
Abkürzung
AlkStG 2022
Amtliche Aufsicht
§ 86. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:
Grundstücke, Gebäude, Betriebe und Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist,
daß sich dort zur Herstellung von Erzeugnissen geeignete Waren, Vorrichtungen oder Teile dieser Vorrichtungen befinden oder
daß dort Alkohol gewonnen, vergällt oder Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verwendet, verarbeitet werden oder
daß dort zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen erzeugt oder veräußert werden,
Transportmittel und Transportbehälter, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß damit Erzeugnisse oder Brennwein befördert werden,
die Tätigkeit des Beauftragten nach § 52 Abs. 5 .
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamts Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Erzeugnisse der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 27, BGBl. I Nr. 104/2019)
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 87. In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, berechtigt:
auf den Grundstücken und in den Gebäuden, Betrieben, Räumen, Transportmitteln und Transportbehältern, die im § 86 Abs. 1,
bezeichnet sind, Nachschau zu halten, zu prüfen, ob Herstellungsanlagen den Erfordernissen des § 28 entsprechen, und fehlende oder mangelhafte amtliche Verschlüsse zu ersetzen,
durch geeignete Maßnahmen gegen eine Verwendung zu sichern:
verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlagen, wenn die Herstellung von Alkohol eingestellt oder die Betriebsbewilligung erloschen ist,
einfache Brenngeräte, die zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung nicht benützt werden,
andere zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen, die nicht benützt werden,
durch geeignete Maßnahmen Herstellungsanlagen oder Teile von solchen gegen eine Verwendung oder Veräußerung zu sichern, wenn das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, ruht,
Transportmittel und Transportbehälter, in welchen sich Brennwein befindet, gegen ein bestimmungswidriges Verfügen über ihren Inhalt zu sichern,
Umschließungen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich in ihnen Erzeugnisse befinden, auf ihren Inhalt zu prüfen,
Proben von Erzeugnissen, Brennwein und Rückständen der Alkoholherstellung sowie Proben von Waren unentgeltlich zu entnehmen,
die zur Herstellung von Alkohol geeignet sind oder
von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß bei ihrer Herstellung Erzeugnisse verwendet oder zugesetzt worden sind,
Bestände an Erzeugnissen, Brennwein und in Z 7 lit. a und b bezeichneten Waren festzustellen,
Alkoholfeststellungen vorzunehmen oder zu veranlassen,
zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieser Bestimmungen getroffene Anordnungen eingehalten werden,
in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen,
zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 71 bis 78) entsprochen wurde und ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden,
anzuordnen, daß zur Aufnahme von Erzeugnissen bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen sind,
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehen den Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz zustehen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 87. In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, berechtigt:
auf den Grundstücken und in den Gebäuden, Betrieben, Räumen, Transportmitteln und Transportbehältern, die im § 86 Abs. 1,
bezeichnet sind, Nachschau zu halten, zu prüfen, ob Herstellungsanlagen den Erfordernissen des § 28 entsprechen, und fehlende oder mangelhafte amtliche Verschlüsse zu ersetzen,
durch geeignete Maßnahmen gegen eine Verwendung zu sichern:
verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlagen, wenn die Herstellung von Alkohol eingestellt oder die Betriebsbewilligung erloschen ist,
einfache Brenngeräte, die zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung nicht benützt werden,
andere zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen, die nicht benützt werden,
durch geeignete Maßnahmen Herstellungsanlagen oder Teile von solchen gegen eine Verwendung oder Veräußerung zu sichern, wenn das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, ruht,
Transportmittel und Transportbehälter, in welchen sich Brennwein befindet, gegen ein bestimmungswidriges Verfügen über ihren Inhalt zu sichern,
Umschließungen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich in ihnen Erzeugnisse befinden, auf ihren Inhalt zu prüfen,
Proben von Erzeugnissen, Brennwein und Rückständen der Alkoholherstellung sowie Proben von Waren unentgeltlich zu entnehmen,
die zur Herstellung von Alkohol geeignet sind oder
von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß bei ihrer Herstellung Erzeugnisse verwendet oder zugesetzt worden sind,
Bestände an Erzeugnissen, Brennwein und in Z 7 lit. a und b bezeichneten Waren festzustellen,
Alkoholfeststellungen vorzunehmen oder zu veranlassen,
zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieser Bestimmungen getroffene Anordnungen eingehalten werden,
in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen,
zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 71 bis 78) entsprochen wurde und ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden,
anzuordnen, daß zur Aufnahme von Erzeugnissen bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen sind,
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen;
anzuordnen, dass in Z 13 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehen den Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz zustehen.
(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 88. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Grundstückes, Gebäudes, Betriebes oder Raumes und derjenige, in dessen Gewahrsame sich im § 86 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Transportmittel oder Transportbehälter befinden, ist verpflichtet, die Vornahme der zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 88. (1) Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Grundstückes, Gebäudes, Betriebes oder Raumes und derjenige, in dessen Gewahrsame sich im § 86 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Transportmittel oder Transportbehälter befinden, ist verpflichtet, die Vornahme der zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(2) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 88. (1) Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Grundstückes, Gebäudes, Betriebes oder Raumes und derjenige, in dessen Gewahrsame sich im § 86 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Transportmittel oder Transportbehälter befinden, ist verpflichtet, die Vornahme der zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(2) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 88. (1) Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Grundstückes, Gebäudes, Betriebes oder Raumes und derjenige, in dessen Gewahrsame sich im § 86 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Transportmittel oder Transportbehälter befinden, ist verpflichtet, die Vornahme der zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(2) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 88. (1) Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Grundstückes, Gebäudes, Betriebes oder Raumes und derjenige, in dessen Gewahrsame sich im § 86 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Transportmittel oder Transportbehälter befinden, ein zertifizierter Versender oder ein zertifizierter Empfänger ist verpflichtet, die Vornahme der zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(2) Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes, registrierte Empfänger, zertifizierte Versender oder zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 89. Amtliche Sicherungen, die gemäß § 87 Z 3 angebracht worden sind, darf entfernen:
der Inhaber einer Verschlußbrennerei zu dem für die Aufnahme der Alkoholherstellung vorgesehenen Zeitpunkt, wenn die Anzeige über die Aufnahme der Alkoholherstellung ordnungsgemäß erstattet worden ist,
der Abfindungsberechtigte mit Beginn der ersten in der Abfindungsanmeldung festgelegten Brennfrist,
der Inhaber einer im § 87 Z 3 lit. b und c bezeichneten Vorrichtungen, zu dem für die Benützung vorgesehenen Zeitpunkt, wenn eine Anzeige über die Aufnahme oder Benützung erstattet worden ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 90. Der Bundesminister für Finanzen hat für die Prüfung technischer Fragen, die sich auf Grund dieses Bundesgesetzes ergeben, Beamte oder Vertragsbedienstete als Prüfer zu bestellen, die insbesondere die Verkehrsfähigkeit von Spirituskontrollmeßapparaten im Sinne des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, zu prüfen haben (Meßrichtigkeitsprüfung). Die Bestellung ist an den Nachweis der erforderlichen technischen Kenntnisse geknüpft. Über das Ergebnis jeder Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die, sofern es sich nicht um die Zulassung eines Meßgerätes handelt, dem Befundprotokoll anzuschließen ist. Der Prüfer kann durch geeignete Maßnahmen die Meßgeräte oder Teile davon gegen eine Veränderung sichern, soweit nicht eine eichbehördliche Sicherung erfolgt.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 90. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 37a Abs. 1, jede Wegbringung von Alkohol, der in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
die Menge des weggebrachten Alkohols im Sinne des § 3 Abs. 2;
den Tag der Wegbringung;
die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;
die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den der Alkohol aufgenommen werden soll.
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Alkohol, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn der Alkohol in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 41 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 90. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 37a Abs. 1, jede Wegbringung von Alkohol, der in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
die Menge des weggebrachten Alkohols im Sinne des § 3 Abs. 2;
den Tag der Wegbringung;
die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;
die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den der Alkohol aufgenommen werden soll.
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Alkohol, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn der Alkohol in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Teil II
Alkoholmonopol
Gegenstand
§ 91. Das Alkoholmonopol umfaßt:
die Übernahme von Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 aus den in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien durch die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols,
die Verwertung von Alkohol durch die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols und den Kleinverkauf von Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur,
die Herstellung von Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur,
die Herstellung von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehaltigen Waren und Rübenstoffen,
das Reinigen von Alkohol,
die Einfuhr von Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 Z 1.
Abkürzung
AlkStG 2022
Teil II
Alkoholmonopol
Gegenstand
§ 91. Das Alkoholmonopol umfaßt
die Herstellung von Alkohol der Pos. 2207 der Kombinierten Nomenklatur und
die Herstellung von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehältigen Waren und Rübenstoffen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Teil II
Alkoholmonopol
Gegenstand
§ 91. Das Alkoholmonopol umfaßt:
(Anm.: aufgehoben durch § 116 Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996)
die Verwertung von Alkohol durch die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols und den Kleinverkauf von Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur,
(Anm.: aufgehoben durch § 116 Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996)
(Anm.: aufgehoben durch § 116 Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996)
(Anm.: aufgehoben durch § 116 Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996)
(Anm.: aufgehoben durch § 116 Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996)
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 91. Wer Alkohol entgegen dem Verbot des § 20 Abs. 2 herstellt, begeht ein Finanzvergehen und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen. Wer das im ersten Satz bezeichnete Finanzvergehen nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 begeht, ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Handelt der Täter vorsätzlich, so ist daneben nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes auf Verfall zu erkennen. Der Verfall umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
§ 92. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes auch für Alkohol, der vom Alkoholmonopol umfaßt wird. Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Steuergebiet gemäß § 1 Abs. 2.
Abkürzung
AlkStG 2022
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 92. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Monopolbehörden
§ 93. (1) Für den Bereich des Alkoholmonopols sind Monopolbehörden der Bundesminister für Finanzen und alle ihm unterstellten Abgabenbehörden, denen die Handhabung von Vorschriften übertragen ist, die das Alkoholmonopol betreffen oder die auf das Alkoholmonopol bezogen werden können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die ihm unterstellten Monopolbehörden vornehmen lassen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 93. (1) Wer am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt war, Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen Brenngerätes gemäß § 110 ist, auf welchem er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein unter Abfindung mit einer Erzeugungsgrenze von drei Hektoliter Weingeist hergestellt hat, kann, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, abweichend von der Regelung des § 65 Abs. 1, eine Erzeugungsmenge von 300 l A herstellen, wenn das einfache Brenngerät,
ausgenommen in den Fällen einer Reparatur, einer amtlichen Maßnahme oder der Herstellung von Alkohol durch einen Miteigentümer, nicht vom Aufbewahrungsort weggebracht und
ausschließlich von dessen Eigentümer zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet wird.
(2) Soweit in Abs. 1 genannte Abfindungsberechtigte vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten durften, bleibt das Recht, alkoholbildende Stoffe zuzukaufen, aufrecht.
(3) Wer innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein in anderen Brennereien als Verschlußbrennereien aus Getreide hergestellt hat, kann, abweichend von der Regelung des § 58 Abs. 2, Alkohol unter Abfindung aus Getreide herstellen, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.
Abkürzung
AlkStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
§ 93. (1) Wer am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt war, Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen Brenngerätes gemäß § 110 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung ist, auf welchem er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein unter Abfindung mit einer Erzeugungsgrenze von drei Hektoliter Weingeist hergestellt hat, kann, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, abweichend von der Regelung des § 65 Abs. 1, eine Erzeugungsmenge von 300 l A herstellen, wenn das einfache Brenngerät,
ausgenommen in den Fällen einer Reparatur, einer amtlichen Maßnahme oder der Herstellung von Alkohol durch einen Miteigentümer, nicht vom Aufbewahrungsort weggebracht und
ausschließlich von dessen Eigentümer zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet wird.
(2) Soweit in Abs. 1 genannte Abfindungsberechtigte vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten durften, bleibt das Recht, alkoholbildende Stoffe zuzukaufen, aufrecht.
(3) Wer innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein in anderen Brennereien als Verschlußbrennereien aus Getreide hergestellt hat, kann, abweichend von der Regelung des § 58 Abs. 2, Alkohol unter Abfindung aus Getreide herstellen, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.
(4) Wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und vor dem 1. Jänner 2022 nach § 58 Abs. 2 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung, zulässigerweise Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben hergestellt hat oder dazu berechtigt war, gilt auch nach dem 1. Jänner 2022 weiterhin als zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben berechtigt, solange er die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 2 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung erfüllt.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Verwertungsstelle
§ 94. (1) Der Bund bedient sich der Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols (Verwertungsstelle) zur Besorgung der Wirtschaftsverwaltung dieses Monopols. Die Verwertungsstelle ist eine dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnete Dienststelle. Zur Leitung der Verwertungsstelle hat der Bundesminister für Finanzen einen Geschäftsführer zu bestellen.
(2) Soweit in Betrieben oder Teilen eines solchen Alkohol, der im Eigentum der Verwertungsstelle steht, aufbewahrt oder gelagert wird, gelten diese als zugelassene offene Alkohollager. Die Erfüllung der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes dem Inhaber eines Alkohollagers obliegenden Pflichten werden durch die Verwertungsstelle sichergestellt. Eine Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit trifft die Verwertungsstelle auch beim Versand von Alkohol nicht.
(3) In Rechtsangelegenheiten, die sich auf die Wirtschaftsverwaltung des Alkoholmonopols beziehen, kann der Bund unter der Bezeichnung „Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols“ klagen und geklagt werden.
(4) Die Einnahmen und Ausgaben der Verwertungsstelle bilden einen Bestandteil der Bundesgebarung.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 94. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 S. 4, einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.
(2) Soweit in den Abs. 3 bis 8 nicht anderes bestimmt ist,
treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
sind Zertifizierungen nach § 49 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.
(3) Beförderungen von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
(4) Für jede Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach § 52), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat
der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;
der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang dieser Nachrichten auf elektronischem Wege fehlen.
(5) § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
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