Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an dasGemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol - Steuer und Monopolgesetz1995)(NR: GP XVIII RV 1698 AB 1814 S. 172. BR: AB 4852 S. 589.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 446
Änderungshistorie JSON API
2.

im Falle des Abs. 1 Z 2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung gemäß Art. 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.

(4) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 5) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

(5) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen

1.

des Abs. 3 Z 1 lit. a der zertifizierte Versender

2.

des Abs. 3 Z 1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde

3.

des Abs. 3 Z 1 lit. c der Versandhändler

4.

des Abs. 3 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in ein Drittland ausgeführt wurde.

(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß.

(7) Wird im Fall des § 53a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Erzeugnisses der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 53a Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

Abkürzung

AlkStG 2022

Abfindung

Begriff

§ 55. (1) Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat.

(2) Die Durchschnittswerte sind

1.

für die Abfindungsmenge auf Grund von Erfahrungen über die tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeuten für alkoholbildende Stoffe (Ausbeutesätze) und

2.

für die Brenndauer auf Grund von Erfahrungen über die Herstellung von Alkohol in einfachen Brenngeräten (§ 61) unter Bedachtnahme auf die üblichen Herstellverfahren

festzusetzen.

(3) In der Verordnung werden

1.

die Alkoholausbeuten für 100 l zur Destillation aufbereitete Stoffe oder 100 kg Getreide,

2.

die Formeln zur Ermittlung der Brenndauer unter Bedachtnahme auf

a)

den Füllraum (§ 59 Abs. 4) und

b)

die zulässigen Sondereinrichtungen (§ 59 Abs. 5) der einfachen Brenngeräte

bestimmt.

(4) Abfindungsberechtigter ist die Person oder Personenvereinigung, die die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.

Abkürzung

AlkStG 2022

Abfindung

Begriff

§ 55. (1) Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat. Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.

(2) Die Durchschnittswerte sind

1.

für die Abfindungsmenge auf Grund von Erfahrungen über die tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeuten für alkoholbildende Stoffe (Ausbeutesätze) und

2.

für die Brenndauer auf Grund von Erfahrungen über die Herstellung von Alkohol in einfachen Brenngeräten (§ 61) unter Bedachtnahme auf die üblichen Herstellverfahren

festzusetzen.

(3) In der Verordnung werden

1.

die Alkoholausbeuten für 100 l zur Destillation aufbereitete Stoffe oder 100 kg Getreide,

2.

die Formeln zur Ermittlung der Brenndauer unter Bedachtnahme auf

a)

den Füllraum (§ 59 Abs. 4) und

b)

die zulässigen Sondereinrichtungen (§ 59 Abs. 5) der einfachen Brenngeräte

bestimmt.

(4) Abfindungsberechtigter ist die Person oder Personenvereinigung, die die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.

Abkürzung

AlkStG 2022

9.

Abfindung

Begriff

§ 55. (1) Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat. Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.

(2) Die Durchschnittswerte sind

1.

für die Abfindungsmenge auf Grund von Erfahrungen über die tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeuten für alkoholbildende Stoffe (Ausbeutesätze) und

2.

für die Brenndauer auf Grund von Erfahrungen über die Herstellung von Alkohol in einfachen Brenngeräten (§ 61) unter Bedachtnahme auf die üblichen Herstellverfahren

festzusetzen.

(3) In der Verordnung werden

1.

die Alkoholausbeuten für 100 l zur Destillation aufbereitete Stoffe oder 100 kg Getreide,

2.

die Formeln zur Ermittlung der Brenndauer unter Bedachtnahme auf

a)

den Füllraum (§ 59 Abs. 4) und

b)

die zulässigen Sondereinrichtungen (§ 59 Abs. 5) der einfachen Brenngeräte

bestimmt.

(4) Abfindungsberechtigter ist die Person oder Personenvereinigung, die die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verbotene Reinigung

§ 56. Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, bis zu einem Grad einer Reinigung zu unterziehen, daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verbotene Reinigung

§ 56. Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, bis zu einem Grad einer Reinigung zu unterziehen, daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten Anzeigepflichten sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verbotene Reinigung

§ 56. Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, einer derart hochprozentigen Rektifikation zu unterziehen, dass die kennzeichnenden Aromastoffe des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten Anzeigepflichten sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verkehrsbeschränkungen

§ 57. (1) Der Handel mit Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, ist verboten, ausgenommen der Handel zwischen dem Abfindungsberechtigten und

1.

einem Inhaber eines Alkohollagers, zur Aufnahme in das Lager gemäß § 31 Abs. 4,

2.

einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung im Gast- und Schankbetrieb,

3.

einem Letztverbraucher, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist.

(2) Das Verbringen oder das Verbringen lassen von Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, durch den Abfindungsberechtigten außerhalb des Steuergebiets ist verboten.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verkehrsbeschränkungen

§ 57. (1) Der Handel mit Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, ist verboten, ausgenommen der Handel zwischen dem Abfindungsberechtigten und

1.

einem Inhaber eines Alkohollagers, zur Aufnahme in das Lager gemäß § 31 Abs. 4,

2.

einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung im Gast- und Schankbetrieb,

3.

einem Letztverbraucher durch Ausschank oder in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist.

(2) Das Verbringen oder das Verbringen lassen von Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, durch den Abfindungsberechtigten außerhalb des Steuergebiets ist verboten.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verkehrsbeschränkungen

§ 57. (1) Der Handel mit Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, ist verboten, ausgenommen der Handel zwischen dem Abfindungsberechtigten und

1.

einem Inhaber eines Alkohollagers, zur Aufnahme in das Lager gemäß § 31 Abs. 4,

2.

einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb,

3.

einem Letztverbraucher durch Ausschank oder in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist.

(2) Das Verbringen oder das Verbringen lassen von Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, durch den Abfindungsberechtigten außerhalb des Steuergebiets ist verboten.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verkehrsbeschränkungen

§ 57. (1) Der Handel mit Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, ist verboten, ausgenommen der Handel zwischen dem Abfindungsberechtigten und

1.

einem Inhaber eines Alkohollagers, zur Aufnahme in das Lager gemäß § 31 Abs. 4,

2.

einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb,

3.

einem Letztverbraucher durch Ausschank oder in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist.

(2) Das Verbringen oder das Verbringen lassen von Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, durch den Abfindungsberechtigten außerhalb des Steuergebiets ist verboten.

(3) Bei Verletzung der Verkehrsbeschränkungen gilt der gesamte in der zugehörigen Abfindungsanmeldung angemeldete Alkohol als gewerblich hergestellt.

Abkürzung

AlkStG 2022

Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe

§ 58. (1) Selbstgewonnene Stoffe sind:

1.

Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der über sie verfügt (Verfügungsberechtigter), als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat,

2.

wild wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder in seinem Auftrag sammeln ließ,

3.

Produkte, die bei der Verarbeitung von in Z 1 bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten ohne einem Zusatz von Waren, die die Alkoholausbeute erhöhen können, angefallen sind,

4.

Produkte, die bei der Verarbeitung von in Z 1 bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten angefallen sind, soweit sie den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, entsprechen,

5.

Wein im Sinne des Weingesetzes 1985, der bei der Verarbeitung von Weintrauben der Z 1 durch den Verfügungsberechtigten angefallen ist.

(2) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese in einem Bergbauernbetrieb im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes 1976, in der Fassung des BGBl. Nr. 299, vom Verfügungsberechtigten geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.

Abkürzung

AlkStG 2022

Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe

§ 58. (1) Selbstgewonnene Stoffe sind:

1.

Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der über sie verfügt (Verfügungsberechtigter), als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat,

2.

wild wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder in seinem Auftrag sammeln ließ,

3.

Produkte, die bei der Verarbeitung von in Z 1 bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten ohne einem Zusatz von Waren, die die Alkoholausbeute erhöhen können, angefallen sind,

4.

Produkte, die bei der Verarbeitung von in Z 1 bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten angefallen sind, soweit sie den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, entsprechen,

5.

Wein im Sinne des Weingesetzes 1985, der bei der Verarbeitung von Weintrauben der Z 1 durch den Verfügungsberechtigten angefallen ist.

(2) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese vom Verfügungsberechtigten, dessen Betriebssitz im Berggebiet gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, gelegen ist, geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.

Abkürzung

AlkStG 2022

Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe

§ 58. (1) Selbstgewonnene Stoffe sind:

1.

Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der über sie verfügt (Verfügungsberechtigter), als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat,

2.

wild wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder in seinem Auftrag sammeln ließ,

3.

Produkte, die bei der Verarbeitung von in Z 1 bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten ohne einem Zusatz von Waren, die die Alkoholausbeute erhöhen können, angefallen sind,

4.

Produkte, die bei der Verarbeitung von in Z 1 bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten angefallen sind, soweit sie den Bestimmungen des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, entsprechen,

5.

Wein im Sinne des Weingesetzes 2009, der bei der Verarbeitung von Weintrauben der Z 1 durch den Verfügungsberechtigten angefallen ist.

(2) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese vom Verfügungsberechtigten, dessen Betriebssitz im Berggebiet gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. a der GAPStrategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022, gelegen ist, geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.

Abkürzung

AlkStG 2022

Einfaches Brenngerät

§ 59. (1) Ein einfaches Brenngerät ist eine Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol, die aus einer Heizung, einer Brennblase, einem Helm, einem Geistrohr und einer Kühleinrichtung besteht und

1.

ein kontinuierlicher Betrieb nicht möglich ist,

2.

der Rauminhalt der Blase 150 l nicht übersteigt,

3.

zum Entleeren der Brennblase keine anderen Einrichtungen vorhanden sind, als ein Ablaßhahn oder eine Kippvorrichtung,

4.

Brennblase und Helm keine anderen Öffnungen als Füllöffnungen und Öffnungen zum Geistrohr, zum Ablaßhahn und ein Schauglas aufweisen.

(2) Die Brennblase ist der Teil des einfachen Brenngerätes, der zur Aufnahme der Waren bestimmt ist, aus denen Alkohol hergestellt wird. Der Helm ist der Teil des Brenngerätes, der nicht durch die oberste Füllöffnung befüllt werden kann. Das Geistrohr ist die Verbindung zwischen Helm und Kühleinrichtung.

(3) Der Rauminhalt der Brennblase ist die Litermenge, die durch Wassereinguß bis zum Überlaufen bei der obersten Füllöffnung ermittelt wird.

(4) Als Füllraum der Brennblase gelten 80 vH ihres Rauminhaltes, wenn der Rauminhalt des Helmes 36 vH des Rauminhaltes der Brennblase nicht übersteigt. Ist der Rauminhalt des Helmes größer, so gilt der Rauminhalt der Brennblase als Füllraum.

(5) Das einfache Brenngerät kann mit Sondereinrichtungen ausgestattet werden. Sondereinrichtungen sind:

1.

Wasserbad bis 0,5 bar,

2.

Ablaßhahn oder Kippvorrichtung,

3.

Rührwerk,

4.

Rohr, durch das Dampf aus dem Wasserbad in die Brennblase geleitet wird (Dampfüberleitungsrohr),

5.

Öl-, Gas- oder Elektroheizung,

6.

Ölbad,

7.

Verstärkungsanlagen, die aus nicht mehr als drei Destillationsstufen (Böden) und einem Dephlegmator (Verstärker) bestehen.

Abkürzung

AlkStG 2022

Zulassung von einfachen Brenngeräten

§ 60. (1) Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort befindet, an welchem das einfache Brenngerät aufbewahrt werden soll (Aufbewahrungsort), schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2.

den Aufbewahrungsort.

(2) Dem Antrag sind ein Aufriß, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.

Abkürzung

AlkStG 2022

Zulassung von einfachen Brenngeräten

§ 60. (1) Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2.

den Aufbewahrungsort.

(2) Dem Antrag sind ein Aufriß, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.

Abkürzung

AlkStG 2022

Abs. 1 ist auf Anträge oder Anzeigen anwendbar, die ab dem 1. April 2026 beim Zollamt Österreich eingebracht werden (vgl. § 95 Abs. 3).

Zulassung von einfachen Brenngeräten

§ 60. (1) Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich elektronisch einzubringen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann der Antrag auch schriftlich erfolgen. Der Antrag hat zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2.

den Aufbewahrungsort.

(2) Dem Antrag sind ein Aufriß, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 61. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem im § 60 Abs. 1 bezeichneten Zollamt. Das Zollamt hat den Rauminhalt und den Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

(2) In dem Bescheid über die Zulassung des Brenngeräts sind

1.

der Name oder die Firma und die Anschrift des Eigentümers,

2.

der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase,

3.

der Rauminhalt des Helmes,

4.

alle Sondereinrichtungen und

5.

der Aufbewahrungsort

des einfachen Brenngeräts anzugeben.

(3) Für Anträge des Eigentümers, eine Änderung des einfachen Brenngeräts oder des Aufbewahrungsortes zuzulassen, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(4) Der Bescheid, mit dem das einfache Brenngerät zugelassen worden ist, erlischt, wenn das einfache Brenngerät in einer Weise verändert wird, daß es den Angaben im Bescheid über seine Zulassung nicht mehr entspricht.

(5) Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt jede Änderung der im eingereichten Aufriß, in der eingereichten Beschreibung oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen. Abs. 1 gilt sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 61. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem Zollamt Österreich. Das Zollamt Österreich hat den Rauminhalt und den Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

(2) In dem Bescheid über die Zulassung des Brenngeräts sind

1.

der Name oder die Firma und die Anschrift des Eigentümers,

2.

der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase,

3.

der Rauminhalt des Helmes,

4.

alle Sondereinrichtungen und

5.

der Aufbewahrungsort

des einfachen Brenngeräts anzugeben.

(3) Für Anträge des Eigentümers, eine Änderung des einfachen Brenngeräts oder des Aufbewahrungsortes zuzulassen, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(4) Der Bescheid, mit dem das einfache Brenngerät zugelassen worden ist, erlischt, wenn das einfache Brenngerät in einer Weise verändert wird, daß es den Angaben im Bescheid über seine Zulassung nicht mehr entspricht.

(5) Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der im eingereichten Aufriß, in der eingereichten Beschreibung oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen. Abs. 1 gilt sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 61. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem Zollamt Österreich. Sofern sich der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts den Unterlagen nach § 60 Abs. 2 nicht entnehmen lassen oder Zweifel an den Angaben in den Unterlagen bestehen, hat das Zollamt Österreich diese auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) oder sonst in geeigneter Weise festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

(2) In dem Bescheid über die Zulassung des Brenngeräts sind

1.

der Name oder die Firma und die Anschrift des Eigentümers,

2.

der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase,

3.

der Rauminhalt des Helmes,

4.

alle Sondereinrichtungen und

5.

der Aufbewahrungsort

des einfachen Brenngeräts anzugeben.

(3) Für Anträge des Eigentümers, eine Änderung des einfachen Brenngeräts oder des Aufbewahrungsortes zuzulassen, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(4) Der Bescheid, mit dem das einfache Brenngerät zugelassen worden ist, erlischt, wenn das einfache Brenngerät in einer Weise verändert wird, daß es den Angaben im Bescheid über seine Zulassung nicht mehr entspricht.

(5) Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der im eingereichten Aufriss, in der eingereichten Beschreibung, in sonstigen Unterlagen gemäß § 60 Abs. 2 oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen. Abs. 1 gilt sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Abs. 5 ist auf Anträge oder Anzeigen anwendbar, die ab dem 1. April 2026 beim Zollamt Österreich eingebracht werden (vgl. § 95 Abs. 3).

§ 61. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem Zollamt Österreich. Sofern sich der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts den Unterlagen nach § 60 Abs. 2 nicht entnehmen lassen oder Zweifel an den Angaben in den Unterlagen bestehen, hat das Zollamt Österreich diese auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) oder sonst in geeigneter Weise festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

(2) In dem Bescheid über die Zulassung des Brenngeräts sind

1.

der Name oder die Firma und die Anschrift des Eigentümers,

2.

der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase,

3.

der Rauminhalt des Helmes,

4.

alle Sondereinrichtungen und

5.

der Aufbewahrungsort

des einfachen Brenngeräts anzugeben.

(3) Für Anträge des Eigentümers, eine Änderung des einfachen Brenngeräts oder des Aufbewahrungsortes zuzulassen, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(4) Der Bescheid, mit dem das einfache Brenngerät zugelassen worden ist, erlischt, wenn das einfache Brenngerät in einer Weise verändert wird, daß es den Angaben im Bescheid über seine Zulassung nicht mehr entspricht.

(5) Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der im eingereichten Aufriss, in der eingereichten Beschreibung, in sonstigen Unterlagen gemäß § 60 Abs. 2 oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, elektronisch anzuzeigen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen. Abs. 1 gilt sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich Alkohol unter Abfindung hergestellt werden soll, zu beantragen (Abfindungsanmeldung).

(2) Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2.

die Erklärung, daß der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt,

3.

die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 zusteht,

4.

die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol

a)

in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,

b)

in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,

c)

nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,

5.

den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,

6.

den Ort der Alkoholherstellung,

7.

Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,

8.

die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist,

9.

die Abfindungsmenge,

10.

die Brenndauer und die Brennfristen,

11.

eine Steuerberechnung gemäß § 63.

(3) Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:

1.

ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,

2.

die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

Auf diese Unterlagen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg erfolgen.

(2) Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2.

die Erklärung, daß der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt,

3.

die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 zusteht,

4.

die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol

a)

in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,

b)

in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,

c)

nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,

5.

den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,

6.

den Ort der Alkoholherstellung,

7.

Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,

8.

die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist,

9.

die Abfindungsmenge,

10.

die Brenndauer und die Brennfristen,

11.

eine Steuerberechnung gemäß § 63.

(3) Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:

1.

ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,

2.

die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

Wiederkehrende Daten werden als Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers verwendet werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies beim Zollamt Österreich zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg erfolgen.

(2) Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2.

die Erklärung, daß der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt,

3.

die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 zusteht,

4.

die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol

a)

in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,

b)

in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,

c)

nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,

5.

den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,

6.

den Ort der Alkoholherstellung,

7.

Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,

8.

die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist,

9.

die Abfindungsmenge,

10.

die Brenndauer und die Brennfristen,

11.

eine Steuerberechnung gemäß § 63.

(3) Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:

1.

ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,

2.

die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

Wiederkehrende Daten werden als Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers verwendet werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies beim Zollamt Österreich zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anmeldung auch papiermäßig erfolgen. § 10 Abs. 6 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(2) Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2.

die Erklärung, daß der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt,

3.

die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 zusteht,

4.

die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol

a)

in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,

b)

in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,

c)

nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,

5.

den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,

6.

den Ort der Alkoholherstellung,

7.

Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,

8.

die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist,

9.

die Abfindungsmenge,

10.

die Brenndauer und die Brennfristen,

11.

eine Steuerberechnung gemäß § 63.

(3) Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:

1.

ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,

2.

die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

Wiederkehrende Daten werden als Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers verwendet werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Abkürzung

AlkStG 2022

Selbstberechnung, Fälligkeit

§ 63. Der Abfindungsberechtigte hat die auf die Abfindungsmenge entfallende Steuer zu berechnen und den Steuerbetrag in der Abfindungsanmeldung anzugeben. Steht dem Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 zu, ist vor Berechnung der Steuer von der Abfindungsmenge die steuerfreie Alkoholmenge abzuziehen. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats bei dem im § 62 Abs. 1 bezeichneten Zollamt zu entrichten.

Abkürzung

AlkStG 2022

Selbstberechnung, Fälligkeit

§ 63. Der Abfindungsberechtigte hat die auf die Abfindungsmenge entfallende Steuer zu berechnen und den Steuerbetrag in der Abfindungsanmeldung anzugeben. Steht dem Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 zu, ist vor Berechnung der Steuer von der Abfindungsmenge die steuerfreie Alkoholmenge abzuziehen. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats beim Zollamt Österreich zu entrichten.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 64. (1) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erläßt.

(2) Das Zollamt hat den Antrag (§ 62) mit Bescheid abzuweisen, wenn

1.

gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer zu ihrer Vertretung bestellten oder ermächtigten Person, Bedenken bestehen,

2.

die Abfindungsanmeldung beim Zollamt verspätet einlangt,

3.

die Angaben in der Anmeldung unvollständig sind,

4.

der Antragsteller Inhaber eines Steuerlagers ist.

(3) Das Zollamt hat den Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 64. (1) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erläßt. Bei elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung von Alkohol als bewilligt, wenn das Zollamt nicht bis zu Beginn der Brennfrist den Antrag mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder in anderer Weise abweist.

(2) Das Zollamt hat den Antrag (§ 62) mit Bescheid abzuweisen, wenn

1.

gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer zu ihrer Vertretung bestellten oder ermächtigten Person, Bedenken bestehen,

2.

die Abfindungsanmeldung beim Zollamt verspätet einlangt,

3.

die Angaben in der Anmeldung unvollständig sind,

4.

der Antragsteller Inhaber eines Steuerlagers ist.

(3) Das Zollamt hat den Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 64. (1) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt Österreich nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erläßt. Bei elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung von Alkohol als bewilligt, wenn das Zollamt Österreich nicht bis zu Beginn der Brennfrist den Antrag mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder in anderer Weise abweist.

(2) Das Zollamt Österreich hat den Antrag (§ 62) mit Bescheid abzuweisen, wenn

1.

gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer zu ihrer Vertretung bestellten oder ermächtigten Person, Bedenken bestehen,

2.

die Abfindungsanmeldung beim Zollamt Österreich verspätet einlangt,

3.

die Angaben in der Anmeldung unvollständig sind,

4.

der Antragsteller Inhaber eines Steuerlagers ist.

(3) Das Zollamt Österreich hat den Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind.

Abkürzung

AlkStG 2022

Jährliche Erzeugungsmenge

§ 65. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, steht dem Abfindungsberechtigten in einem Kalenderjahr die Herstellung von 100 l A (Erzeugungsmenge) zu.

(2) Der Abfindungsberechtigte kann über die jährliche Erzeugungsmenge hinaus 100 l A zum Steuersatz gemäß § 2 Abs. 3 herstellen.

Abkürzung

AlkStG 2022

Brennfrist

§ 66. Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen zu verteilen. Die Brenndauer kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr, in besonders begründeten Fällen auch in anderer Weise unterbrochen werden. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an einem Tag Alkohol hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn der Brennfrist nicht befüllt und muß vor Ablauf der Brennfrist entleert sein.

Abkürzung

AlkStG 2022

Brennfrist

§ 66. Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen möglichst gleichmäßig zu verteilen. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an einem Tag Alkohol hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn der Brennfrist nicht befüllt und muß vor Ablauf der Brennfrist entleert sein.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 67. Werden vor dem Befüllen des einfachen Brenngeräts selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe gemischt, so ist die Abfindungsmenge so zu ermitteln, als ob nur der Stoff des Gemisches mit dem höchsten Ausbeutesatz zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet würde.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 68. (1) Der Abfindungsberechtigte kann vor Beginn der ersten Brennfrist die Abfindungsanmeldung mit rückwirkender Kraft zurücknehmen.

(2) Das Zollamt hat die Steuer abweichend festzusetzen, soweit die Herstellung von Alkohol infolge höherer Gewalt anders als in der Abfindungsanmeldung vorgesehen erfolgt und dies vom Abfindungsberechtigten dem Zollamt unverzüglich angezeigt wird.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 68. (1) Der Abfindungsberechtigte kann vor Beginn der ersten Brennfrist die Abfindungsanmeldung mit rückwirkender Kraft zurücknehmen.

(2) Das Zollamt Österreich hat die Steuer abweichend festzusetzen, soweit die Herstellung von Alkohol infolge höherer Gewalt anders als in der Abfindungsanmeldung vorgesehen erfolgt und dies vom Abfindungsberechtigten dem Zollamt Österreich unverzüglich angezeigt wird.

Abkürzung

AlkStG 2022

Probebetrieb

§ 69. (1) Ein Probebetrieb ist die Herstellung von Alkohol auf einem einfachen Brenngerät unter amtlicher Überwachung zur Ermittlung der tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeute oder der tatsächlichen Brenndauer,

1.

auf Antrag eines Abfindungsberechtigten oder

2.

von Amts wegen.

Die Probebetriebe sind im Rahmen angemeldeter Brennverfahren vorzunehmen.

(2) Die Auswertung der Ergebnisse der Probebetriebe obliegt dem Bundesministerium für Finanzen.

(3) Der Antrag auf Durchführung eines Probebetriebes ist spätestens mit der Abfindungsanmeldung bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll, schriftlich einzubringen. Beim Probebetrieb ist Alkohol aus einer hinreichenden Menge des alkoholbildenden Stoffes von durchschnittlicher Beschaffenheit herzustellen. Dem Probebetrieb ist ein nach § 90 bestellter Prüfer beizuziehen. Das Zollamt hat für einen alkoholbildenden Stoff einen besonderen Ausbeutesatz oder eine besondere Formel für die Ermittlung der Brenndauer festzusetzen, wenn die bei einem Probebetrieb festgestellte Alkoholausbeute von der in der Verordnung festgesetzten um mehr als 20% abweicht oder die festgestellte Brenndauer, die nach der Verordnung vorgesehene, übersteigt. Die mit der Durchführung des Probebetriebs gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang stehenden Kosten hat der Abfindungsberechtigte zu tragen. Das Ergebnis des Probebetriebs gilt für die weitere Verarbeitung alkoholbildender Stoffe einer Ernte.

Abkürzung

AlkStG 2022

Probebetrieb

§ 69. (1) Ein Probebetrieb ist die Herstellung von Alkohol auf einem einfachen Brenngerät unter amtlicher Überwachung zur Ermittlung der tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeute oder der tatsächlichen Brenndauer,

1.

auf Antrag eines Abfindungsberechtigten oder

2.

von Amts wegen.

Die Probebetriebe sind im Rahmen angemeldeter Brennverfahren vorzunehmen.

(2) Die Auswertung der Ergebnisse der Probebetriebe obliegt dem Bundesministerium für Finanzen.

(3) Der Antrag auf Durchführung eines Probebetriebes ist spätestens mit der Abfindungsanmeldung bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll, schriftlich einzubringen. Beim Probebetrieb ist Alkohol aus einer hinreichenden Menge des alkoholbildenden Stoffes von durchschnittlicher Beschaffenheit herzustellen. Das Zollamt hat für einen alkoholbildenden Stoff einen besonderen Ausbeutesatz oder eine besondere Formel für die Ermittlung der Brenndauer festzusetzen, wenn die bei einem Probebetrieb festgestellte Alkoholausbeute von der in der Verordnung festgesetzten um mehr als 20% abweicht oder die festgestellte Brenndauer, die nach der Verordnung vorgesehene, übersteigt. Die mit der Durchführung des Probebetriebs gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang stehenden Kosten hat der Abfindungsberechtigte zu tragen. Das Ergebnis des Probebetriebs gilt für die weitere Verarbeitung alkoholbildender Stoffe einer Ernte.

Abkürzung

AlkStG 2022

Probebetrieb

§ 69. (1) Ein Probebetrieb ist die Herstellung von Alkohol auf einem einfachen Brenngerät unter amtlicher Überwachung zur Ermittlung der tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeute oder der tatsächlichen Brenndauer,

1.

auf Antrag eines Abfindungsberechtigten oder

2.

von Amts wegen.

Die Probebetriebe sind im Rahmen angemeldeter Brennverfahren vorzunehmen.

(2) Die Auswertung der Ergebnisse der Probebetriebe obliegt dem Bundesministerium für Finanzen.

(3) Der Antrag auf Durchführung eines Probebetriebes ist spätestens mit der Abfindungsanmeldung beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Beim Probebetrieb ist Alkohol aus einer hinreichenden Menge des alkoholbildenden Stoffes von durchschnittlicher Beschaffenheit herzustellen. Das Zollamt Österreich hat für einen alkoholbildenden Stoff einen besonderen Ausbeutesatz oder eine besondere Formel für die Ermittlung der Brenndauer festzusetzen, wenn die bei einem Probebetrieb festgestellte Alkoholausbeute von der in der Verordnung festgesetzten um mehr als 20% abweicht oder die festgestellte Brenndauer, die nach der Verordnung vorgesehene, übersteigt. Die mit der Durchführung des Probebetriebs gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang stehenden Kosten hat der Abfindungsberechtigte zu tragen. Das Ergebnis des Probebetriebs gilt für die weitere Verarbeitung alkoholbildender Stoffe einer Ernte.

Abkürzung

AlkStG 2022

Probebetrieb

§ 69. (1) Ein Probebetrieb ist die Herstellung von Alkohol auf einem einfachen Brenngerät unter amtlicher Überwachung zur Ermittlung der tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeute oder der tatsächlichen Brenndauer,

1.

auf Antrag eines Abfindungsberechtigten oder

2.

von Amts wegen.

Die Probebetriebe sind im Rahmen angemeldeter Brennverfahren vorzunehmen.

(2) Die Auswertung der Ergebnisse der Probebetriebe obliegt dem Zollamt Österreich.

(3) Der Antrag auf Durchführung eines Probebetriebes ist spätestens mit der Abfindungsanmeldung beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Beim Probebetrieb ist Alkohol aus einer hinreichenden Menge des alkoholbildenden Stoffes von durchschnittlicher Beschaffenheit herzustellen. Das Zollamt Österreich hat für einen alkoholbildenden Stoff einen besonderen Ausbeutesatz oder eine besondere Formel für die Ermittlung der Brenndauer festzusetzen, wenn die bei einem Probebetrieb festgestellte Alkoholausbeute von der in der Verordnung festgesetzten um mehr als 20% abweicht oder die festgestellte Brenndauer, die nach der Verordnung vorgesehene, übersteigt. Die mit der Durchführung des Probebetriebs gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang stehenden Kosten hat der Abfindungsberechtigte zu tragen. Das Ergebnis des Probebetriebs gilt für die weitere Verarbeitung alkoholbildender Stoffe einer Ernte.

Abkürzung

AlkStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 116 Abs. 1).

Alkohol für den Hausbedarf

§ 70. (1) Von dem Alkohol, der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung hergestellt wird, sind für den Hausbedarf für den abfindungsberechtigten Landwirt (Abs. 2), der am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt 15 l A, und für jeden Haushaltsangehörigen (Abs. 3), der zu Beginn des Kalenderjahres das 19. Lebensjahr vollendet hat,

1.

6 l A, bis zu einer Höchstmenge von 51 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in den Bundesländern Tirol oder Vorarlberg gelegen ist,

2.

3 l A, bis zu einer Höchstmenge von 27 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in einem anderen als in Z 1 genannten Bundesland gelegen ist,

bestimmt.

(2) Landwirt im Sinne des Abs. 1 ist, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.

(3) Haushaltsangehörige sind,

1.

andere Angehörige als Ehegatten, die die Voraussetzungen für Dienstnehmer erfüllen oder für deren Rechnung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch geführt wird,

2.

Dienstnehmer, die ohne Unterbrechung mindestens sechs Monate im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind,

3.

Personen, denen der Abfindungsberechtigte auf Grund eines land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingevertrages freie Verköstigung zu leisten hat,

wenn sie mit dem Abfindungsberechtigten am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt leben und nicht zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung zugelassen sind.

Abkürzung

AlkStG 2022

Hausbrand

§ 70. (1) Von dem Alkohol, der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung hergestellt wird, sind als Hausbrand für den abfindungsberechtigten Landwirt (Abs. 2), der am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt 15 l A, und für jeden Haushaltsangehörigen (Abs. 3), der zu Beginn des Kalenderjahres das 19. Lebensjahr vollendet hat,

1.

6 l A, bis zu einer Höchstmenge von 51 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in den Bundesländern Tirol oder Vorarlberg gelegen ist,

2.

3 l A, bis zu einer Höchstmenge von 27 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in einem anderen als in Z 1 genannten Bundesland gelegen ist,

bestimmt.

(2) Landwirt im Sinne des Abs. 1 ist, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.

(3) Haushaltsangehörige sind,

1.

andere Angehörige als Ehegatten, die die Voraussetzungen für Dienstnehmer erfüllen oder für deren Rechnung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch geführt wird,

2.

Dienstnehmer, die ohne Unterbrechung mindestens sechs Monate im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind,

3.

Personen, denen der Abfindungsberechtigte auf Grund eines land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingevertrages freie Verköstigung zu leisten hat,

wenn sie mit dem Abfindungsberechtigten am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt leben und nicht zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung zugelassen sind.

Abkürzung

AlkStG 2022

Hausbrand

§ 70. (1) Von dem Alkohol, der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung hergestellt wird, sind als Hausbrand für den abfindungsberechtigten Landwirt (Abs. 2), der am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt 15 l A, und für jeden Haushaltsangehörigen (Abs. 3), der zu Beginn des Kalenderjahres das 19. Lebensjahr vollendet hat,

1.

6 l A, bis zu einer Höchstmenge von 51 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in den Bundesländern Tirol oder Vorarlberg gelegen ist,

2.

3 l A, bis zu einer Höchstmenge von 27 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in einem anderen als in Z 1 genannten Bundesland gelegen ist,

bestimmt.

(2) Landwirt im Sinne des Abs. 1 ist, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.

(3) Haushaltsangehörige sind,

1.

andere Angehörige als Ehegatten oder eingetragene Partner , die die Voraussetzungen für Dienstnehmer erfüllen oder für deren Rechnung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch geführt wird,

2.

Dienstnehmer, die ohne Unterbrechung mindestens sechs Monate im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind,

3.

Personen, denen der Abfindungsberechtigte auf Grund eines land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingevertrages freie Verköstigung zu leisten hat,

wenn sie mit dem Abfindungsberechtigten am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt leben und nicht zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung zugelassen sind.

Abkürzung

AlkStG 2022

Hausbrand

§ 70. (1) Von dem Alkohol, der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung hergestellt wird, sind als Hausbrand für den abfindungsberechtigten Landwirt (Abs. 2), der am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt 15 l A, und für jeden Haushaltsangehörigen (Abs. 3), der zu Beginn des Kalenderjahres das 19. Lebensjahr vollendet hat,

1.

6 l A, bis zu einer Höchstmenge von 51 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in den Bundesländern Tirol oder Vorarlberg gelegen ist,

2.

3 l A, bis zu einer Höchstmenge von 27 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in einem anderen als in Z 1 genannten Bundesland gelegen ist,

bestimmt.

(2) Landwirt im Sinne des Abs. 1 ist, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.

(3) Haushaltsangehörige sind,

1.

andere Angehörige als Ehegatten oder eingetragene Partner , die die Voraussetzungen für Dienstnehmer erfüllen oder für deren Rechnung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch geführt wird,

2.

Dienstnehmer, die ohne Unterbrechung mindestens sechs Monate im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind,

3.

Personen, denen der Abfindungsberechtigte auf Grund eines land- und forstwirtschaftlichen Übergabsvertrages ein höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt hat,

wenn sie mit dem Abfindungsberechtigten am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt leben und nicht zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung zugelassen sind.

Abkürzung

AlkStG 2022

Hausbrand

§ 70. (1) Von dem Alkohol, der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung hergestellt wird, sind als Hausbrand für den abfindungsberechtigten Landwirt (Abs. 2), der am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt 15 l A, und für jeden Haushaltsangehörigen (Abs. 3), der zu Beginn des Kalenderjahres das 19. Lebensjahr vollendet hat,

1.

6 l A, bis zu einer Höchstmenge von 50 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in den Bundesländern Tirol oder Vorarlberg gelegen ist,

2.

3 l A, bis zu einer Höchstmenge von 27 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in einem anderen als in Z 1 genannten Bundesland gelegen ist,

bestimmt.

(2) Landwirt im Sinne des Abs. 1 ist, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.

(3) Haushaltsangehörige sind,

1.

andere Angehörige als Ehegatten oder eingetragene Partner , die die Voraussetzungen für Dienstnehmer erfüllen oder für deren Rechnung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch geführt wird,

2.

Dienstnehmer, die ohne Unterbrechung mindestens sechs Monate im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind,

3.

Personen, denen der Abfindungsberechtigte auf Grund eines land- und forstwirtschaftlichen Übergabsvertrages ein höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt hat,

wenn sie mit dem Abfindungsberechtigten am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt leben und nicht zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung zugelassen sind.

Abkürzung

AlkStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 116 Abs. 1).

Aufzeichnungspflichten

§ 71. (1) Der Inhaber eines Freischeines hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche auf Grund eines Freischeines bezogenen Mengen an Alkohol

1.

in den Verwendungsbetrieb aufgenommen,

2.

im Verwendungsbetrieb verwendet und

3.

aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Inhaber von Verwendungsbetrieben, die in einem Jahr weniger als 50 Raumliter Alkohol beziehen.

(3) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(4) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für berechtigte Empfänger (§ 40 Abs. 1), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, sowie Beauftragte (§ 41 Abs. 1 und § 52 Abs. 5), Versandhändler (§ 52 Abs. 1), Bezieher und Inhaber oder Verwender (§ 49 Abs. 1 und 2) sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Aufzeichnungspflichten

§ 71. (1) Der Inhaber eines Freischeines hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche auf Grund eines Freischeines bezogenen Mengen an Alkohol

1.

in den Verwendungsbetrieb aufgenommen,

2.

im Verwendungsbetrieb verwendet und

3.

aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Inhaber von Verwendungsbetrieben, die in einem Jahr weniger als 50 Raumliter Alkohol beziehen.

(3) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(4) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für berechtigte Empfänger (§ 40 Abs. 1), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, sowie Beauftragte (§ 41 Abs. 1 und § 52 Abs. 5), Versandhändler (§ 52 Abs. 1), Bezieher und Inhaber oder Verwender (§ 49 Abs. 1 und 2) sowie Lieferer (§ 53 Abs. 2) sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Aufzeichnungspflichten

§ 71. (1) Der Inhaber eines Freischeines hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche auf Grund eines Freischeines bezogenen Mengen an Alkohol

1.

in den Verwendungsbetrieb aufgenommen,

2.

im Verwendungsbetrieb verwendet und

3.

aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)

(3) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(4) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für registrierte Empfänger (§ 40 Abs. 1), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender (§ 41 Abs. 1) sowie Beauftragte (§ 52 Abs. 5), Versandhändler (§ 52 Abs. 1), Bezieher und Inhaber oder Verwender (§ 49 Abs. 1 und 2) sowie Lieferer (§ 53 Abs. 2) sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

10.

Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Bestandsaufnahme, Alkoholfeststellung

Aufzeichnungspflichten

§ 71. (1) Der Inhaber eines Freischeines hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche auf Grund eines Freischeines bezogenen Mengen an Alkohol

1.

in den Verwendungsbetrieb aufgenommen,

2.

im Verwendungsbetrieb verwendet und

3.

aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)

(3) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(4) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für registrierte Empfänger, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, Inhaber oder Verwender (§ 50 Abs. 2), Versandhändler sowie Beauftragte sinngemäß. Diese haben darüber hinaus Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Alkoholsteuer von Bedeutung sind.

Abkürzung

AlkStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 116 Abs. 1).

§ 72. Aus den in § 71 Abs. 1 bezeichneten Aufzeichnungen muß zu ersehen sein:

1.

für in den Betrieb aufgenommenen Alkohol

a)

der Tag der Aufnahme,

b)

die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,

c)

die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Bezug zugrunde gelegen hat,

d)

Name oder Firma und Anschrift desjenigen, der den Alkohol veräußert hat, wenn ein Erwerb erfolgt ist,

e)

die Bezeichnung des Zollamts und die Abfertigungsdaten, wenn eine Einfuhr erfolgt ist;

2.

für im Betrieb verwendeten Alkohol

a)

der Tag der Verwendung,

b)

die verwendete Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,

c)

der Verwendungszweck;

3.

für aus dem Betrieb weggebrachten Alkohol

a)

der Tag der Wegbringung,

b)

die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,

c)

Namen oder Firma und die Anschrift des Erwerbers,

d)

die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Wegbringen zugrunde gelegen hat,

e)

die Bezeichnung des Bescheides, mit welchem die Abgabe von Alkohol an andere Inhaber von Freischeinen, gestattet wurde.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 72. Aus den in § 71 Abs. 1 bezeichneten Aufzeichnungen muß zu ersehen sein:

1.

für in den Betrieb aufgenommenen Alkohol

a)

der Tag der Aufnahme,

b)

die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,

c)

die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Bezug zugrunde gelegen hat,

d)

Name oder Firma und Anschrift desjenigen, der den Alkohol veräußert hat, wenn ein Erwerb erfolgt ist,

e)

wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

2.

für im Betrieb verwendeten Alkohol

a)

der Tag der Verwendung,

b)

die verwendete Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,

c)

der Verwendungszweck;

3.

für aus dem Betrieb weggebrachten Alkohol

a)

der Tag der Wegbringung,

b)

die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,

c)

Namen oder Firma und die Anschrift des Erwerbers,

d)

die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Wegbringen zugrunde gelegen hat,

e)

die Bezeichnung des Bescheides, mit welchem die Abgabe von Alkohol an andere Inhaber von Freischeinen, gestattet wurde.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 72. Aus den in § 71 Abs. 1 bezeichneten Aufzeichnungen muß zu ersehen sein:

1.

für in den Betrieb aufgenommenen Alkohol

a)

der Tag der Aufnahme,

b)

die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,

c)

die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Bezug zugrunde gelegen hat,

d)

Name oder Firma und Anschrift desjenigen, der den Alkohol veräußert hat, wenn ein Erwerb erfolgt ist,

e)

wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

2.

für im Betrieb verwendeten Alkohol

a)

der Tag der Verwendung,

b)

die verwendete Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,

c)

der Verwendungszweck;

3.

für aus dem Betrieb weggebrachten Alkohol

a)

der Tag der Wegbringung,

b)

die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,

c)

Namen oder Firma und die Anschrift des Erwerbers,

d)

die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Wegbringen zugrunde gelegen hat,

e)

die Bezeichnung des Bescheides, mit welchem die Abgabe von Alkohol an andere Inhaber von Freischeinen, gestattet wurde.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 73. (1) Bleibt Alkohol, der auf Grund eines Freischeines bezogen wurde, unvergällt, so ist in den Aufzeichnungen gemäß § 72 Z 2 auf die Rezeptur des Erzeugnisses hinzuweisen, zu dessen Herstellung der Alkohol verwendet wurde. Die Rezepturen sind aufzubewahren und dem Zollamt auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(2) Soweit Apotheken auf ärztliche Verschreibung Alkohol mit einem Alkoholgehalt, der nach einer auf Grund des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, erlassenen Verordnung vorgeschrieben ist, aus Behältern mit einem Rauminhalt bis zu drei Raumliter veräußern oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwenden, haben sie die Alkoholmenge aufzuzeichnen, mit der die Behälter befüllt werden.

(3) Wird in Apotheken oder Drogerien Alkohol an Ärzte, Dentisten, Tierärzte, Hebammen oder in Apotheken auf ärztliche Verschreibung im Einzelfall in einer Menge von mehr als 0,5 Raumliter abgegeben, ist der Name und die Anschrift des Erwerbers festzuhalten.

(4) Abs. 1 gilt nicht, wenn auf Freischein bezogenem Alkohol unter amtlicher Überwachung Wein zugesetzt wird.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 73. (1) Bleibt Alkohol, der auf Grund eines Freischeines bezogen wurde, unvergällt, so ist in den Aufzeichnungen gemäß § 72 Z 2 auf die Rezeptur des Erzeugnisses hinzuweisen, zu dessen Herstellung der Alkohol verwendet wurde. Die Rezepturen sind aufzubewahren und dem Zollamt Österreich auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(2) Soweit Apotheken auf ärztliche Verschreibung Alkohol mit einem Alkoholgehalt, der nach einer auf Grund des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, erlassenen Verordnung vorgeschrieben ist, aus Behältern mit einem Rauminhalt bis zu drei Raumliter veräußern oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwenden, haben sie die Alkoholmenge aufzuzeichnen, mit der die Behälter befüllt werden.

(3) Wird in Apotheken oder Drogerien Alkohol an Ärzte, Dentisten, Tierärzte, Hebammen oder in Apotheken auf ärztliche Verschreibung im Einzelfall in einer Menge von mehr als 0,5 Raumliter abgegeben, ist der Name und die Anschrift des Erwerbers festzuhalten.

(4) Abs. 1 gilt nicht, wenn auf Freischein bezogenem Alkohol unter amtlicher Überwachung Wein zugesetzt wird.

Abkürzung

AlkStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 116 Abs. 1).

§ 74. (1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol unverzüglich und, sofern ein Spirituskontrollmeßapparat vorhanden ist, dessen Anzeige am Beginn des Jahres und unverzüglich nach Beendigung jeder Herstellung von Alkohol, bei kontinuierlicher Alkoholherstellung in regelmäßigen Zeitabständen mindestens einmal täglich aufzuzeichnen sind.

(2) Das Betriebsbuch ist in dem Betrieb zu führen und aufzubewahren, auf den es sich bezieht.

(3) Anstelle des Betriebsbuches kann das Hauptzollamt andere Aufzeichnungen zulassen, wenn diese den vorgegebenen Inhalten entsprechen.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 74. (1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol unverzüglich und, sofern ein Spirituskontrollmeßapparat vorhanden ist, dessen Anzeige am Beginn des Jahres und unverzüglich nach Beendigung jeder Herstellung von Alkohol, bei kontinuierlicher Alkoholherstellung in regelmäßigen Zeitabständen mindestens einmal täglich aufzuzeichnen sind.

(2) Das Betriebsbuch ist in dem Betrieb zu führen und aufzubewahren, auf den es sich bezieht. § 71 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Anstelle des Betriebsbuches kann das Hauptzollamt andere Aufzeichnungen zulassen, wenn diese den vorgegebenen Inhalten entsprechen.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 74. (1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol unverzüglich und, sofern ein Spirituskontrollmeßapparat vorhanden ist, dessen Anzeige am Beginn des Jahres und unverzüglich nach Beendigung jeder Herstellung von Alkohol, bei kontinuierlicher Alkoholherstellung in regelmäßigen Zeitabständen mindestens einmal täglich aufzuzeichnen sind.

(2) Das Betriebsbuch ist in dem Betrieb zu führen und aufzubewahren, auf den es sich bezieht. § 71 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Anstelle des Betriebsbuches kann das Zollamt andere Aufzeichnungen zulassen, wenn diese den vorgegebenen Inhalten entsprechen.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 74. (1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol unverzüglich und, sofern ein Spirituskontrollmeßapparat vorhanden ist, dessen Anzeige am Beginn des Jahres und unverzüglich nach Beendigung jeder Herstellung von Alkohol, bei kontinuierlicher Alkoholherstellung in regelmäßigen Zeitabständen mindestens einmal täglich aufzuzeichnen sind.

(2) Das Betriebsbuch ist in dem Betrieb zu führen und aufzubewahren, auf den es sich bezieht. § 71 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Anstelle des Betriebsbuches kann das Zollamt Österreich andere Aufzeichnungen zulassen, wenn diese den vorgegebenen Inhalten entsprechen.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 74. (1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol unverzüglich und, sofern ein Alkoholmengenmessgerät vorhanden ist, dessen Anzeige am Beginn des Jahres und unverzüglich nach Beendigung jeder Herstellung von Alkohol, bei kontinuierlicher Alkoholherstellung in regelmäßigen Zeitabständen mindestens einmal täglich aufzuzeichnen sind.

(2) Das Betriebsbuch ist in dem Betrieb zu führen und aufzubewahren, auf den es sich bezieht. § 71 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Anstelle des Betriebsbuches kann das Zollamt Österreich andere Aufzeichnungen zulassen, wenn diese den vorgegebenen Inhalten entsprechen.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 75. Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:

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