Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an dasGemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol - Steuer und Monopolgesetz1995)(NR: GP XVIII RV 1698 AB 1814 S. 172. BR: AB 4852 S. 589.)
§ 15. Das Hauptzollamt kann dem Inhaber eines Freischeines über schriftlichen Antrag gestatten, Alkohol an einen anderen Inhaber eines Freischeines abzugeben. Geht Alkohol im Verwendungsbetrieb unter, hat der Inhaber des Freischeines dies unverzüglich anzuzeigen. Solcher Alkohol gilt nicht als weggebracht.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 15. (1) Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, dem im § 11 Abs. 4 genannten Zollamt jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(3) Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, den Freischein und die amtlichen Abschriften des Freischeins binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes dem Zollamt zurückzugeben. Wenn das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeins unversteuert zu beziehen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 15. (1) Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(3) Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, den Freischein und die amtlichen Abschriften des Freischeins binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes dem Zollamt Österreich zurückzugeben. Wenn das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeins unversteuert zu beziehen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 15. (1) Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 18 Z 1, BGBl. I Nr. 97/2025)
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Betriebseinstellung
§ 16. (1) Erlischt das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeines zu beziehen, so ist unverzüglich die im Betrieb vorhandene Alkoholmenge durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu ermitteln und eine Abrechnung vorzunehmen. § 86 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Im Betrieb vorhandene Alkoholmengen und Fehlmengen, die den zulässigen Schwund überschreiten, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht. Der zulässige Schwund ist unter sinngemäßer Anwendung des § 81 Abs. 3 und 4 zu ermitteln.
(3) Alkohol, der auf Grund eines Freischeines bezogen wird, nachdem das Recht, Alkohol auf Grund dieses Freischeines zu beziehen anders als durch Zeitablauf erloschen ist, gilt als im Zeitpunkt des Bezuges aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht.
Abkürzung
AlkStG 2022
Betriebseinstellung
§ 16. (1) Erlischt das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeines zu beziehen, so ist unverzüglich die im Betrieb vorhandene Alkoholmenge durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu ermitteln und eine Abrechnung vorzunehmen. § 80 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Im Betrieb vorhandene Alkoholmengen und Fehlmengen, die den zulässigen Schwund überschreiten, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht. Der zulässige Schwund ist unter sinngemäßer Anwendung des § 81 Abs. 3 und 4 zu ermitteln.
(3) Alkohol, der auf Grund eines Freischeines bezogen wird, nachdem das Recht, Alkohol auf Grund dieses Freischeines zu beziehen anders als durch Zeitablauf erloschen ist, gilt als im Zeitpunkt des Bezuges aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht.
Abkürzung
AlkStG 2022
Freischein, Erlöschen
§ 16. (1) Für das Erlöschen des Freischeins gilt § 25 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren kein Alkohol bezogen oder innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr keine im Freischein angeführte Verwendung von Alkohol vorgenommen wurde.
(2) Liegt im Zeitpunkt der Abgabe kein gültiger Freischein des Empfängers mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Inhaber des erloschenen Freischeins.
(3) Auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol, der sich im Verwendungsbetrieb befindet, gilt als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen ist, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in einem anderen Verwendungsbetrieb oder Alkohollager aufgenommen wird.
(4) Das Zollamt kann dem Inhaber eines Freischeins über schriftlichen Antrag gestatten, Alkohol an einen anderen Inhaber eines Freischeins oder ein Alkohollager abzugeben. Für Alkohol, der im Verwendungsbetrieb untergeht oder unter amtlicher Überwachung vernichtet wird, gilt § 82 sinngemäß. Solcher Alkohol gilt nicht als weggebracht.
Abkürzung
AlkStG 2022
Freischein, Erlöschen
§ 16. (1) Für das Erlöschen des Freischeins gilt § 25 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren kein Alkohol bezogen oder innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr keine im Freischein angeführte Verwendung von Alkohol vorgenommen wurde.
(2) Liegt im Zeitpunkt der Abgabe kein gültiger Freischein des Empfängers mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Inhaber des erloschenen Freischeins.
(3) Auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol, der sich im Verwendungsbetrieb befindet, gilt als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen ist, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in einem anderen Verwendungsbetrieb oder Alkohollager aufgenommen wird.
(4) Das Zollamt Österreich kann dem Inhaber eines Freischeins über schriftlichen Antrag gestatten, Alkohol an einen anderen Inhaber eines Freischeins oder ein Alkohollager abzugeben. Für Alkohol, der im Verwendungsbetrieb untergeht oder unter amtlicher Überwachung vernichtet wird, gilt § 82 sinngemäß. Solcher Alkohol gilt nicht als weggebracht.
Abkürzung
AlkStG 2022
Vergällung
§ 17. (1) Alkohol, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zum menschlichen Genuß unbrauchbar zu machen (Vergällung).
(2) Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Hauptzollamt zu beantragen. Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen: Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(3) Das Hauptzollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Hauptzollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Abs. 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Abs. 2 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Sicherung des Steueraufkommens, des Gesundheitsschutzes, die Verwendungszwecke für Erzeugnisse und die für Vergällungsmittel in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften durch Verordnung zu bestimmen,
in welcher Weise Vergällungen vorzunehmen sind und
welche Mindestmengen an Vergällungsmitteln zur vollständigen Vergällung von 100 l A zugelassen werden.
(5) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmittel zugelassen:
```
allgemein 1,0 Liter Methylethylketon
```
```
zur Herstellung von
```
```
Brauglasur 6,0 Kilogramm Schellack oder
```
1,0 Kilogramm
Fichtenkolophonium
```
wissenschaftlichen 1,0 Liter Petrolether oder
```
Präparaten zu Lehrzwecken, 2,0 Liter Toluol
zur Vornahme von chemischen
Untersuchungen aller Art,
zum Ansetzen von Chemikalien
und Reagenzien für den
eigenen Laborbedarf, zur
Herstellung, Aufbewahrung
und Sterilisation von
medizinischem Nahtmaterial
und zur Herstellung von
Siegellack
```
Emulsionen und ähnlichen 5,0 Liter Ethylether oder
```
ähnlichen Zubereitungen 2,0 Liter Toluol
für photographische Zwecke,
Lichtdruck- und
Lichtpausverfahren und zur
Herstellung von
Verbandstoffen mit Ausnahme
von Kollodium
```
Druckfarben 2,0 Liter Cyclohexan
```
```
Essig 6,0 Kilogramm Essigsäure,
```
gerechnet als wasserfreie
Säure
```
kosmetischen Mitteln oder 0,5 Kilogramm
```
Mitteln zur Phthalsäurediethylester oder
Geruchsverbesserung 0,5 Kilogramm Thymol
```
Arzneimittel für den 1,0 Kilogramm Kampfer oder
```
äußerlichen Gebrauch 0,5 Kilogramm Thymol
```
zu Reinigungs- und 2,0 Liter Toluol oder
```
Desinfektionszwecken, sofern 1,0 Liter Petroleumbenzin
keine Heilwirkung beabsichtigt oder 1,0 Liter Karbolsäure
ist, und anderen gewerblichen
Zwecken
(6) Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann der Bundesminister für Finanzen auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.
(7) Soll Alkohol aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Abs. 6 sinngemäß.
(8) Es ist verboten, einem vergällten Alkohol das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Alkohol Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Alkohol im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(9) Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und Ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Hauptzollamt mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf Antrag von einer Vergällung absehen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Vergällung
§ 17. (1) Alkohol, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zum menschlichen Genuß unbrauchbar zu machen (Vergällung).
(2) Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Zollamt zu beantragen. Das Zollamt kann zusätzliche Angaben verlangen: Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(3) Das Zollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Zollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Abs. 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Abs. 2 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Sicherung des Steueraufkommens, des Gesundheitsschutzes, die Verwendungszwecke für Erzeugnisse und die für Vergällungsmittel in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften durch Verordnung zu bestimmen,
in welcher Weise Vergällungen vorzunehmen sind und
welche Mindestmengen an Vergällungsmitteln zur vollständigen Vergällung von 100 l A zugelassen werden.
(5) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmittel zugelassen:
```
allgemein 1,0 Liter Methylethylketon
```
```
zur Herstellung von
```
```
Brauglasur 6,0 Kilogramm Schellack oder
```
1,0 Kilogramm
Fichtenkolophonium
```
wissenschaftlichen 1,0 Liter Petrolether oder
```
Präparaten zu Lehrzwecken, 2,0 Liter Toluol
zur Vornahme von chemischen
Untersuchungen aller Art,
zum Ansetzen von Chemikalien
und Reagenzien für den
eigenen Laborbedarf, zur
Herstellung, Aufbewahrung
und Sterilisation von
medizinischem Nahtmaterial
und zur Herstellung von
Siegellack
```
Emulsionen und ähnlichen 5,0 Liter Ethylether oder
```
ähnlichen Zubereitungen 2,0 Liter Toluol
für photographische Zwecke,
Lichtdruck- und
Lichtpausverfahren und zur
Herstellung von
Verbandstoffen mit Ausnahme
von Kollodium
```
Druckfarben 2,0 Liter Cyclohexan
```
```
Essig 6,0 Kilogramm Essigsäure,
```
gerechnet als wasserfreie
Säure
```
kosmetischen Mitteln oder 0,5 Kilogramm
```
Mitteln zur Phthalsäurediethylester oder
Geruchsverbesserung 0,5 Kilogramm Thymol
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
```
```
zu Reinigungs- und 2,0 Liter Toluol oder
```
Desinfektionszwecken, sofern 1,0 Liter Petroleumbenzin
keine Heilwirkung beabsichtigt oder 1,0 Liter Karbolsäure
ist, und anderen gewerblichen
Zwecken
(6) Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann der Bundesminister für Finanzen auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.
(7) Soll Alkohol aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Abs. 6 sinngemäß.
(8) Es ist verboten, einem vergällten Alkohol das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Alkohol Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Alkohol im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Zollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(9) Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und Ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Zollamt mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf Antrag von einer Vergällung absehen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Vergällung
§ 17. (1) Alkohol, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zum menschlichen Genuß unbrauchbar zu machen (Vergällung).
(2) Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Zollamt zu beantragen. Das Zollamt kann zusätzliche Angaben verlangen: Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(3) Das Zollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Zollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Abs. 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Abs. 2 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Sicherung des Steueraufkommens, des Gesundheitsschutzes, die Verwendungszwecke für Erzeugnisse und die für Vergällungsmittel in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften durch Verordnung zu bestimmen,
in welcher Weise Vergällungen vorzunehmen sind und
welche Mindestmengen an Vergällungsmitteln zur vollständigen Vergällung von 100 l A zugelassen werden.
(5) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmittel zugelassen:
| 1. | allgemein | 1,0 Liter Methylethylketon | |
|---|---|---|---|
| 2. | zur Herstellung von | ||
| a) | Brauglasur | 6,0 Kilogramm Schellack oder 1,0 Kilogramm Fichtenkolophonium | |
| b) | wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack | 1,0 Liter Petrolether oder 2,0 Liter Toluol | |
| c) | Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium | 5,0 Liter Ethylether oder 2,0 Liter Toluol | |
| d) | Druckfarben | 2,0 Liter Cyclohexan | |
| e) | Essig | 6,0 Kilogramm Essigsäure, gerechnet als wasserfreie Säure | |
| f) | kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung | 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester oder 0,5 Kilogramm Thymol | |
| (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000) | |||
| 3. | zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken, sofern keine Heilwirkung beabsichtigt ist, und anderen gewerblichen Zwecken | 2,0 Liter Toluol oder 1,0 Liter Petroleumbenzin oder 1,0 Liter Karbolsäure | |
(6) Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann das Zollamt auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.
(7) Soll Alkohol aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Abs. 6 sinngemäß.
(8) Es ist verboten, einem vergällten Alkohol das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Alkohol Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Alkohol im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Zollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(9) Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und Ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Zollamt mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf Antrag von einer Vergällung absehen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Vergällung
§ 17. (1) Alkohol, der für die in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zum menschlichen Genuss unbrauchbar zu machen (Vergällung).
(2) Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Zollamt zu beantragen. Das Zollamt kann zusätzliche Angaben verlangen: Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(3) Das Zollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers oder eines Verwendungsbetriebes auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Zollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Abs. 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Abs. 2 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Sicherung des Steueraufkommens, des Gesundheitsschutzes, die Verwendungszwecke für Erzeugnisse und die für Vergällungsmittel in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften durch Verordnung zu bestimmen,
in welcher Weise Vergällungen vorzunehmen sind und
welche Mindestmengen an Vergällungsmitteln zur vollständigen Vergällung von 100 l A zugelassen werden.
(5) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmittel zugelassen:
| 1. | allgemein | 1,0 Liter Methylethylketon | |
|---|---|---|---|
| 2. | zur Herstellung von | ||
| a) | Brauglasur | 6,0 Kilogramm Schellack oder 1,0 Kilogramm Fichtenkolophonium | |
| b) | wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack | 1,0 Liter Petrolether oder 2,0 Liter Toluol | |
| c) | Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium | 5,0 Liter Ethylether oder 2,0 Liter Toluol | |
| d) | Druckfarben | 2,0 Liter Cyclohexan | |
| e) | Essig | 6,0 Kilogramm Essigsäure, gerechnet als wasserfreie Säure | |
| f) | kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung | 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester oder 0,5 Kilogramm Thymol | |
| (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000) | |||
| 3. | zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken, sofern keine Heilwirkung beabsichtigt ist, und anderen gewerblichen Zwecken | 2,0 Liter Toluol oder 1,0 Liter Petroleumbenzin oder 1,0 Liter Karbolsäure | |
(6) Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann das Zollamt auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.
(7) Soll Alkohol aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Abs. 6 sinngemäß.
(8) Es ist verboten, einem vergällten Alkohol das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Alkohol Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Alkohol im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Zollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(9) Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und Ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Zollamt mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf Antrag von einer Vergällung absehen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Vergällung
§ 17. (1) Alkohol, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zum menschlichen Genuß unbrauchbar zu machen (Vergällung).
(2) Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Zollamt Österreich zu beantragen. Das Zollamt Österreich kann zusätzliche Angaben verlangen: Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts Österreich diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(3) Das Zollamt Österreich kann dem Inhaber eines Alkohollagers auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Abs. 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Abs. 2 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Sicherung des Steueraufkommens, des Gesundheitsschutzes, die Verwendungszwecke für Erzeugnisse und die für Vergällungsmittel in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften durch Verordnung zu bestimmen,
in welcher Weise Vergällungen vorzunehmen sind und
welche Mindestmengen an Vergällungsmitteln zur vollständigen Vergällung von 100 l A zugelassen werden.
(5) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmittel zugelassen:
| 1. | allgemein | 1,0 Liter Methylethylketon | |
|---|---|---|---|
| 2. | zur Herstellung von | ||
| a) | Brauglasur | 6,0 Kilogramm Schellack oder 1,0 Kilogramm Fichtenkolophonium | |
| b) | wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack | 1,0 Liter Petrolether oder 2,0 Liter Toluol | |
| c) | Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium | 5,0 Liter Ethylether oder 2,0 Liter Toluol | |
| d) | Druckfarben | 2,0 Liter Cyclohexan | |
| e) | Essig | 6,0 Kilogramm Essigsäure, gerechnet als wasserfreie Säure | |
| f) | kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung | 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester oder 0,5 Kilogramm Thymol | |
| (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000) | |||
| 3. | zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken, sofern keine Heilwirkung beabsichtigt ist, und anderen gewerblichen Zwecken | 2,0 Liter Toluol oder 1,0 Liter Petroleumbenzin oder 1,0 Liter Karbolsäure | |
(6) Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann das Zollamt Österreich auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.
(7) Soll Alkohol aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Abs. 6 sinngemäß.
(8) Es ist verboten, einem vergällten Alkohol das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Alkohol Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Alkohol im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(9) Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und Ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Zollamt Österreich mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf Antrag von einer Vergällung absehen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Vergällung
§ 17. (1) Alkohol, der für die in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zum menschlichen Genuss unbrauchbar zu machen (Vergällung).
(2) Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Zollamt Österreich zu beantragen. Das Zollamt Österreich kann zusätzliche Angaben verlangen: Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts Österreich diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(3) Das Zollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers oder eines Verwendungsbetriebes auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Abs. 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Abs. 2 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Sicherung des Steueraufkommens, des Gesundheitsschutzes, die Verwendungszwecke für Erzeugnisse und die für Vergällungsmittel in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften durch Verordnung zu bestimmen,
in welcher Weise Vergällungen vorzunehmen sind und
welche Mindestmengen an Vergällungsmitteln zur vollständigen Vergällung von 100 l A zugelassen werden.
(5) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmittel zugelassen:
| 1. | allgemein | 1,0 Liter Methylethylketon | |
|---|---|---|---|
| 2. | zur Herstellung von | ||
| a) | Brauglasur | 6,0 Kilogramm Schellack oder 1,0 Kilogramm Fichtenkolophonium | |
| b) | wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack | 1,0 Liter Petrolether oder 2,0 Liter Toluol | |
| c) | Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium | 5,0 Liter Ethylether oder 2,0 Liter Toluol | |
| d) | Druckfarben | 2,0 Liter Cyclohexan | |
| e) | Essig | 6,0 Kilogramm Essigsäure, gerechnet als wasserfreie Säure | |
| f) | kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung | 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester oder 0,5 Kilogramm Thymol | |
| (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000) | |||
| 3. | zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken, sofern keine Heilwirkung beabsichtigt ist, und anderen gewerblichen Zwecken | 2,0 Liter Toluol oder 1,0 Liter Petroleumbenzin oder 1,0 Liter Karbolsäure | |
(6) Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann das Zollamt Österreich auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.
(7) Soll Alkohol aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Abs. 6 sinngemäß.
(8) Es ist verboten, einem vergällten Alkohol das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Alkohol Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Alkohol im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(9) Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und Ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Zollamt Österreich mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf Antrag von einer Vergällung absehen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Vergällung
§ 17. (1) Alkohol, der für die in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zum menschlichen Genuss unbrauchbar zu machen (Vergällung).
(2) Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Zollamt Österreich zu beantragen. Das Zollamt Österreich kann zusätzliche Angaben verlangen: Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts Österreich diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(3) Das Zollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers oder eines Verwendungsbetriebes auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Abs. 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Abs. 2 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Sicherung des Steueraufkommens, des Gesundheitsschutzes, die Verwendungszwecke für Erzeugnisse und die für Vergällungsmittel in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften durch Verordnung zu bestimmen,
in welcher Weise Vergällungen vorzunehmen sind und
welche Mindestmengen an Vergällungsmitteln zur vollständigen Vergällung von 100 l A zugelassen werden.
(5) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmittel zugelassen:
| 1. | allgemein | 1,0 Liter Methylethylketon | |
|---|---|---|---|
| 2. | zur Herstellung von | ||
| a) | Brauglasur | 6,0 Kilogramm Schellack oder 1,0 Kilogramm Fichtenkolophonium | |
| b) | wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack | 1,0 Liter Petrolether oder 2,0 Liter Toluol | |
| c) | Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium | 5,0 Liter Ethylether oder 2,0 Liter Toluol | |
| d) | Druckfarben | 2,0 Liter Cyclohexan | |
| e) | Essig | 6,0 Kilogramm Essigsäure, gerechnet als wasserfreie Säure | |
| f) | kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung | 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester oder 0,5 Kilogramm Thymol | |
| (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000) | |||
| 3. | zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken, sofern keine Heilwirkung beabsichtigt ist, und anderen gewerblichen Zwecken | 2,0 Liter Toluol oder 1,0 Liter Petroleumbenzin oder 1,0 Liter Karbolsäure | |
(6) Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann das Zollamt Österreich auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.
(7) Soll Alkohol aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Abs. 6 sinngemäß.
(8) Es ist verboten, einem vergällten Alkohol das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Alkohol Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Alkohol im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(9) Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Zollamt Österreich auf Antrag von einer Vergällung absehen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Vergällung
§ 17. (1) Alkohol, der für die in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zum menschlichen Genuss unbrauchbar zu machen (Vergällung).
(2) Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Zollamt Österreich zu beantragen. Das Zollamt Österreich kann zusätzliche Angaben verlangen: Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts Österreich diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(3) Das Zollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers oder eines Verwendungsbetriebes auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Abs. 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Abs. 2 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Sicherung des Steueraufkommens, des Gesundheitsschutzes, die Verwendungszwecke für Erzeugnisse und die für Vergällungsmittel in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften durch Verordnung zu bestimmen,
in welcher Weise Vergällungen vorzunehmen sind und
welche Mindestmengen an Vergällungsmitteln zur vollständigen Vergällung von 100 l A zugelassen werden.
(5) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmittel zugelassen:
| 1. | allgemein | 1,0 Liter Methylethylketon | |
|---|---|---|---|
| 2. | zur Herstellung von | ||
| a) | Brauglasur | 6,0 Kilogramm Schellack oder 1,0 Kilogramm Fichtenkolophonium | |
| b) | wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack | 1,0 Liter Petrolether oder 2,0 Liter Toluol | |
| c) | Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium | 5,0 Liter Ethylether oder 2,0 Liter Toluol | |
| d) | Druckfarben | 2,0 Liter Cyclohexan | |
| e) | Essig | 6,0 Kilogramm Essigsäure, gerechnet als wasserfreie Säure | |
| f) | kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung | 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester oder 0,5 Kilogramm Thymol | |
| (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000) | |||
| 3. | zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken, sofern keine Heilwirkung beabsichtigt ist, und anderen gewerblichen Zwecken | 2,0 Liter Toluol oder 1,0 Liter Petroleumbenzin oder 1,0 Liter Karbolsäure | |
(6) Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines oder eines Alkohollagers ungeeignet, kann das Zollamt Österreich auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.
(7) Soll Alkohol aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Abs. 6 sinngemäß.
(8) Es ist verboten, einem vergällten Alkohol das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Alkohol Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Alkohol im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(9) Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Zollamt Österreich auf Antrag von einer Vergällung absehen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Waren aus vergälltem Alkohol
§ 18. Alkoholhaltige Waren gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 aus einem Mitgliedstaat, die im Steuergebiet nur aus vergälltem Alkohol gemäß § 4 Abs. 1 hergestellt werden dürfen, gelten aus nach diesem Bundesgesetz vergälltem Alkohol hergestellt. Alkoholhaltige Waren aus Drittländern gelten als aus nach diesem Bundesgesetz vergälltem Alkohol hergestellt, wenn dieser nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates oder des Drittlandes vergällt wurde oder wenn auf Grund der Beschaffenheit der Waren ein Mißbrauch nicht zu erwarten ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
Steuerlager
§ 19. (1) Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die
sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder
nach den §§ 38, 39 und 45 befördert werden.
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die Verschlußbrennerei (§ 20),
das Alkohollager (§ 31),
soweit diesen eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten zugelassen sind.
(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und vollständig vergällten Alkohol.
Abkürzung
AlkStG 2022
Steuerlager
§ 19. (1) Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die
sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder
nach den §§ 37a, 38, 39 und 45 befördert werden.
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die Verschlußbrennerei (§ 20),
das Alkohollager (§ 31),
soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten zugelassen sind.
(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und vollständig vergällten Alkohol.
(4) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
Abkürzung
AlkStG 2022
Steueraussetzungsverfahren
Steuerlager
§ 19. (1) Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die
sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder
nach den §§ 37a, 38, 39 und 45 befördert werden.
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die Verschlußbrennerei (§ 20),
das Alkohollager (§ 31),
soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für vollständig vergällten Alkohol.
(4) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Verschlußbrennereien
§ 20. (1) Verschlußbrennereien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Teile von Betrieben, in welchen auf verschlußsicher eingerichteten Herstellungsanlagen (§ 28) unter Steueraussetzung Alkohol durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen, gereinigt und anschließend einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden kann. Gewinnen von Alkohol ist die Herstellung von Alkohol aus Waren, die nicht Alkohol sind. Reinigen ist das Ausscheiden von Wasser und Gärungsnebenbestandteilen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist es verboten, Alkohol außerhalb einer Verschlußbrennerei herzustellen. Das Verbringen oder das Verbringen lassen von Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A hergestellt worden ist, außerhalb des Steuergebietes durch den Inhaber der Verschlußbrennerei ist verboten.
(3) Wer Alkohol gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, kein Ausschließungsgrund (§ 21 Abs. 5) vorliegt und eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage im Betrieb vorhanden ist. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Hauptzollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Einhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
(4) Als Inhaber der Verschlußbrennerei gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Betriebsbewilligung lautet.
Abkürzung
AlkStG 2022
Verschlußbrennereien
§ 20. (1) Verschlußbrennereien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Teile von Betrieben, in welchen auf verschlußsicher eingerichteten Herstellungsanlagen (§ 28) unter Steueraussetzung Alkohol durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen, gereinigt und anschließend einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden kann. Gewinnen von Alkohol ist die Herstellung von Alkohol aus Waren, die nicht Alkohol sind. Reinigen ist das Ausscheiden von Wasser und Gärungsnebenbestandteilen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist es verboten, Alkohol außerhalb einer Verschlußbrennerei herzustellen. Das Verbringen oder das Verbringen lassen von Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A hergestellt worden ist, außerhalb des Steuergebietes durch den Inhaber der Verschlußbrennerei ist verboten.
(3) Wer Alkohol gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, kein Ausschließungsgrund (§ 21 Abs. 5) vorliegt und eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage im Betrieb vorhanden ist. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Hauptzollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
(4) Als Inhaber der Verschlußbrennerei gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Betriebsbewilligung lautet.
Abkürzung
AlkStG 2022
Verschlußbrennereien
§ 20. (1) Verschlußbrennereien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Teile von Betrieben, in welchen auf verschlußsicher eingerichteten Herstellungsanlagen (§ 28) unter Steueraussetzung Alkohol durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen, gereinigt und anschließend einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden kann. Gewinnen von Alkohol ist die Herstellung von Alkohol aus Waren, die nicht Alkohol sind. Reinigen ist das Ausscheiden von Wasser und Gärungsnebenbestandteilen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist es verboten, Alkohol außerhalb einer Verschlußbrennerei herzustellen. Das Verbringen oder das Verbringen lassen von Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A hergestellt worden ist, außerhalb des Steuergebietes durch den Inhaber der Verschlußbrennerei ist verboten.
(3) Wer Alkohol gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, kein Ausschließungsgrund (§ 21 Abs. 5) vorliegt und eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage im Betrieb vorhanden ist. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
(4) Als Inhaber der Verschlußbrennerei gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Betriebsbewilligung lautet.
Abkürzung
AlkStG 2022
Verschlußbrennereien
§ 20. (1) Verschlußbrennereien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Teile von Betrieben, in welchen auf verschlußsicher eingerichteten Herstellungsanlagen (§ 28) unter Steueraussetzung Alkohol durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen, gereinigt und anschließend einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden kann. Gewinnen von Alkohol ist die Herstellung von Alkohol aus Waren, die nicht Alkohol sind. Reinigen ist das Ausscheiden von Wasser und Gärungsnebenbestandteilen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist es verboten, Alkohol außerhalb einer Verschlußbrennerei herzustellen. Wurde der ermäßigte Steuersatz gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 in Anspruch genommen, ist es für den Inhaber der Verschlussbrennerei verboten, den Alkohol außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen.
(3) Wer Alkohol gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, kein Ausschließungsgrund (§ 21 Abs. 5) vorliegt und eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage im Betrieb vorhanden ist. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
(4) Als Inhaber der Verschlußbrennerei gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Betriebsbewilligung lautet.
Abkürzung
AlkStG 2022
Verschlußbrennereien
§ 20. (1) Verschlußbrennereien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Teile von Betrieben, in welchen auf verschlußsicher eingerichteten Herstellungsanlagen (§ 28) unter Steueraussetzung Alkohol durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen, gereinigt und anschließend einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden kann. Gewinnen von Alkohol ist die Herstellung von Alkohol aus Waren, die nicht Alkohol sind. Reinigen ist das Ausscheiden von Wasser und Gärungsnebenbestandteilen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist es verboten, Alkohol außerhalb einer Verschlußbrennerei herzustellen. Wurde der ermäßigte Steuersatz gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 in Anspruch genommen, ist es für den Inhaber der Verschlussbrennerei verboten, den Alkohol außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen.
(3) Wer Alkohol gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, kein Ausschließungsgrund (§ 21 Abs. 5) vorliegt und eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage im Betrieb vorhanden ist. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
(4) Als Inhaber der Verschlußbrennerei gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Betriebsbewilligung lautet.
Abkürzung
AlkStG 2022
Verschlußbrennereien
§ 20. (1) Verschlußbrennereien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Teile von Betrieben, in welchen auf verschlußsicher eingerichteten Herstellungsanlagen (§ 28) unter Steueraussetzung Alkohol durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen, gereinigt und anschließend einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden kann. Gewinnen von Alkohol ist die Herstellung von Alkohol aus Waren, die nicht Alkohol sind. Reinigen ist das Ausscheiden von Wasser und Gärungsnebenbestandteilen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist es verboten, Alkohol außerhalb einer Verschlußbrennerei herzustellen.
(3) Wer Alkohol gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, kein Ausschließungsgrund (§ 21 Abs. 5) vorliegt und eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage im Betrieb vorhanden ist. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
(4) Als Inhaber der Verschlußbrennerei gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Betriebsbewilligung lautet.
Abkürzung
AlkStG 2022
Errichten und Betreiben von Verschlußbrennereien
§ 21. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag hat zu enthalten:
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
den Standort der Verschlußbrennerei und deren örtliche Begrenzung,
die Erklärung über Art und Umfang der Alkoholherstellung in der Verschlußbrennerei,
die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung in der Verschlußbrennerei,
gegebenenfalls die Erklärung, daß eine Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A errichtet wird,
alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,
ein Grund- und Aufriß und eine Beschreibung jeder Herstellungsanlage,
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens und der Lagerbehandlung,
die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
(3) Das Hauptzollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. An der Überprüfung hat, soweit erforderlich, ein gemäß § 90 bestellter Prüfer mitzuwirken. Das Hauptzollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:
der Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei,
Art und Beschaffenheit jeder Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol,
die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung,
Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,
die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen.
(4) Das Hauptzollamt hat ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse festzuhalten sind. Das Verschlußverzeichnis gilt als Teil des Befundprotokolls.
(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn
im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der Zollaufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die Zollaufsicht erschweren oder verhindern.
Abkürzung
AlkStG 2022
Errichten und Betreiben von Verschlußbrennereien
§ 21. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag hat zu enthalten:
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
den Standort der Verschlußbrennerei und deren örtliche Begrenzung,
die Erklärung über Art und Umfang der Alkoholherstellung in der Verschlußbrennerei,
die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung in der Verschlußbrennerei,
gegebenenfalls die Erklärung, daß eine Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A errichtet wird,
alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,
ein Grund- und Aufriß und eine Beschreibung jeder Herstellungsanlage,
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens und der Lagerbehandlung,
die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
(3) Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. An der Überprüfung hat, soweit erforderlich, ein gemäß § 90 bestellter Prüfer mitzuwirken. Das Zollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:
der Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei,
Art und Beschaffenheit jeder Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol,
die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung,
Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,
die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen.
(4) Das Zollamt hat ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse festzuhalten sind. Das Verschlußverzeichnis gilt als Teil des Befundprotokolls.
(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn
im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der Zollaufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die Zollaufsicht erschweren oder verhindern.
Abkürzung
AlkStG 2022
Errichten und Betreiben von Verschlußbrennereien
§ 21. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag hat zu enthalten:
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
den Standort der Verschlußbrennerei und deren örtliche Begrenzung,
die Erklärung über Art und Umfang der Alkoholherstellung in der Verschlußbrennerei,
die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung in der Verschlußbrennerei,
gegebenenfalls die Erklärung, daß eine Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A errichtet wird,
alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,
ein Grund- und Aufriß und eine Beschreibung jeder Herstellungsanlage,
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens und der Lagerbehandlung,
die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
(3) Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Das Zollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebesanzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:
der Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei,
Art und Beschaffenheit jeder Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol,
die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung,
Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,
die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen.
(4) Das Zollamt hat ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse festzuhalten sind. Das Verschlußverzeichnis gilt als Teil des Befundprotokolls.
(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn
im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der Zollaufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die Zollaufsicht erschweren oder verhindern.
Abkürzung
AlkStG 2022
Errichten und Betreiben von Verschlußbrennereien
§ 21. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag hat zu enthalten:
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
den Standort der Verschlußbrennerei und deren örtliche Begrenzung,
die Erklärung über Art und Umfang der Alkoholherstellung in der Verschlußbrennerei,
die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung in der Verschlußbrennerei,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2008)
alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,
ein Grund- und Aufriß und eine Beschreibung jeder Herstellungsanlage,
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens und der Lagerbehandlung,
die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
(3) Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Das Zollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebesanzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:
der Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei,
Art und Beschaffenheit jeder Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol,
die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung,
Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,
die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen.
(4) Das Zollamt hat ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse festzuhalten sind. Das Verschlußverzeichnis gilt als Teil des Befundprotokolls.
(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn
im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der Zollaufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die Zollaufsicht erschweren oder verhindern.
Abkürzung
AlkStG 2022
Errichten und Betreiben von Verschlußbrennereien
§ 21. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag hat zu enthalten:
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
den Standort der Verschlußbrennerei und deren örtliche Begrenzung,
die Erklärung über Art und Umfang der Alkoholherstellung in der Verschlußbrennerei,
die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung in der Verschlußbrennerei,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2008)
alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,
ein Grund- und Aufriß und eine Beschreibung jeder Herstellungsanlage,
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens und der Lagerbehandlung,
die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
(3) Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Das Zollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:
der Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei,
Art und Beschaffenheit jeder Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol,
die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung,
Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,
die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen.
(4) Das Zollamt hat ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse festzuhalten sind. Das Verschlußverzeichnis gilt als Teil des Befundprotokolls.
(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn
im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der Zollaufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die Zollaufsicht erschweren oder verhindern.
Abkürzung
AlkStG 2022
Errichten und Betreiben von Verschlußbrennereien
§ 21. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
den Standort der Verschlußbrennerei und deren örtliche Begrenzung,
die Erklärung über Art und Umfang der Alkoholherstellung in der Verschlußbrennerei,
die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung in der Verschlußbrennerei,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2008)
alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,
ein Grund- und Aufriß und eine Beschreibung jeder Herstellungsanlage,
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens und der Lagerbehandlung,
die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
(3) Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Das Zollamt Österreich hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:
der Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei,
Art und Beschaffenheit jeder Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol,
die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung,
Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,
die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen.
(4) Das Zollamt Österreich hat ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse festzuhalten sind. Das Verschlußverzeichnis gilt als Teil des Befundprotokolls.
(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn
im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der Zollaufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die Zollaufsicht erschweren oder verhindern.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 22. (1) Beantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei
die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern,
gelten die §§ 20 und 21 sinngemäß.
Das Hauptzollamt hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid
zu erlassen.
(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Hauptzollamt andere als im Abs. 1 bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 22. (1) Beantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei
die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern,
gelten die §§ 20 und 21 sinngemäß.
Das Zollamt hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.
(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt andere als im Abs. 1 bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 22. (1) Beantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei
die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern,
gelten die §§ 20 und 21 sinngemäß.
Das Zollamt Österreich hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.
(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich andere als im Abs. 1 bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 23. (1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Hauptzollamt den Zeitpunkt der ersten Aufnahme der Herstellung von Alkohol beziehungsweise Reinigens von Alkohol, jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Herstellung von Alkohol anzuzeigen. Die Anzeigen über die Aufnahme der Herstellung von Alkohol sind mindestens eine Woche im voraus, die anderen innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten.
(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung die Herstellung von Alkohol aus einem Gemisch von Alkohol und vergorenen Stoffen bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme der Herstellung von Alkohol diese dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Herstellung von Alkohol, die Alkoholmenge und die Menge an vergorenen Stoffen anzugeben. Das Hauptzollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.
(3) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung das wiederholte Reinigen von Alkohol oder das Reinigen von in die Verschlußbrennerei aufgenommenen Alkohol bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme des Reinigens den Zeitpunkt der Aufnahme des Reinigens und die Alkoholmenge, die gereinigt werden soll, dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.
(4) Wird Alkohol durch Destillation hergestellt, so gilt als Aufnahme der Herstellung von Alkohol der Beginn des ersten Abtriebes. Wird Alkohol auf andere Weise als durch Destillation hergestellt, so hat der Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der zum Gewinnen von Alkohol verwendeten Waren und der hiebei angewandten Verfahren, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid den Zeitpunkt zu bestimmen, der als Aufnahme der Herstellung von Alkohol anzusehen ist.
(5) In der Verordnung oder in dem Bescheid werden bestimmt:
unter Verwendung der Begriffe der Kombinierten Nomenklatur die Bezeichnung der Waren, aus denen Alkohol hergestellt werden soll,
die Beschreibung des Herstellungsverfahrens,
der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Herstellung von Alkohol anzusehen ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 23. (1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt den Zeitpunkt der ersten Aufnahme der Herstellung von Alkohol beziehungsweise Reinigens von Alkohol, jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Herstellung von Alkohol anzuzeigen. Die Anzeigen über die Aufnahme der Herstellung von Alkohol sind mindestens eine Woche im voraus, die anderen innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten.
(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung die Herstellung von Alkohol aus einem Gemisch von Alkohol und vergorenen Stoffen bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme der Herstellung von Alkohol diese dem Zollamt schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Herstellung von Alkohol, die Alkoholmenge und die Menge an vergorenen Stoffen anzugeben. Das Zollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.
(3) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung das wiederholte Reinigen von Alkohol oder das Reinigen von in die Verschlußbrennerei aufgenommenen Alkohol bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme des Reinigens den Zeitpunkt der Aufnahme des Reinigens und die Alkoholmenge, die gereinigt werden soll, dem Zollamt schriftlich anzuzeigen. Das Zollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.
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