Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an dasGemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol - Steuer und Monopolgesetz1995)(NR: GP XVIII RV 1698 AB 1814 S. 172. BR: AB 4852 S. 589.)
(4) Wird Alkohol durch Destillation hergestellt, so gilt als Aufnahme der Herstellung von Alkohol der Beginn des ersten Abtriebes. Wird Alkohol auf andere Weise als durch Destillation hergestellt, so hat der Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der zum Gewinnen von Alkohol verwendeten Waren und der hiebei angewandten Verfahren, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid den Zeitpunkt zu bestimmen, der als Aufnahme der Herstellung von Alkohol anzusehen ist.
(5) In der Verordnung oder in dem Bescheid werden bestimmt:
unter Verwendung der Begriffe der Kombinierten Nomenklatur die Bezeichnung der Waren, aus denen Alkohol hergestellt werden soll,
die Beschreibung des Herstellungsverfahrens,
der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Herstellung von Alkohol anzusehen ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 23. (1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt den Zeitpunkt der ersten Aufnahme der Herstellung von Alkohol beziehungsweise Reinigens von Alkohol, jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Herstellung von Alkohol anzuzeigen. Die Anzeigen über die Aufnahme der Herstellung von Alkohol sind mindestens eine Woche im voraus, die anderen innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten.
(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung die Herstellung von Alkohol aus einem Gemisch von Alkohol und vergorenen Stoffen bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme der Herstellung von Alkohol diese dem Zollamt schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Herstellung von Alkohol, die Alkoholmenge und die Menge an vergorenen Stoffen anzugeben. Das Zollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.
(3) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung das wiederholte Reinigen von Alkohol oder das Reinigen von in die Verschlußbrennerei aufgenommenen Alkohol bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme des Reinigens den Zeitpunkt der Aufnahme des Reinigens und die Alkoholmenge, die gereinigt werden soll, dem Zollamt schriftlich anzuzeigen. Das Zollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.
(4) Wird Alkohol durch Destillation hergestellt, so gilt als Aufnahme der Herstellung von Alkohol der Beginn des ersten Abtriebes. Wird Alkohol auf andere Weise als durch Destillation hergestellt, so hat der Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der zum Gewinnen von Alkohol verwendeten Waren und der hiebei angewandten Verfahren, durch Verordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, der als Aufnahme der Herstellung von Alkohol anzusehen ist.
(5) In der Verordnung oder in dem Bescheid werden bestimmt:
unter Verwendung der Begriffe der Kombinierten Nomenklatur die Bezeichnung der Waren, aus denen Alkohol hergestellt werden soll,
die Beschreibung des Herstellungsverfahrens,
der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Herstellung von Alkohol anzusehen ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 23. (1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt den Zeitpunkt der ersten Aufnahme der Herstellung von Alkohol beziehungsweise Reinigens von Alkohol, jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Herstellung von Alkohol anzuzeigen. Die Anzeigen über die Aufnahme der Herstellung von Alkohol sind mindestens eine Woche im Voraus, die anderen innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten.
(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung die Herstellung von Alkohol aus einem Gemisch von Alkohol und vergorenen Stoffen bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme der Herstellung von Alkohol diese dem Zollamt schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Herstellung von Alkohol, die Alkoholmenge und die Menge an vergorenen Stoffen anzugeben. Das Zollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.
(3) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung das wiederholte Reinigen von Alkohol oder das Reinigen von in die Verschlußbrennerei aufgenommenen Alkohol bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme des Reinigens den Zeitpunkt der Aufnahme des Reinigens und die Alkoholmenge, die gereinigt werden soll, dem Zollamt schriftlich anzuzeigen. Das Zollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.
(4) Wird Alkohol durch Destillation hergestellt, so gilt als Aufnahme der Herstellung von Alkohol der Beginn des ersten Abtriebes. Wird Alkohol auf andere Weise als durch Destillation hergestellt, so hat der Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der zum Gewinnen von Alkohol verwendeten Waren und der hiebei angewandten Verfahren, durch Verordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, der als Aufnahme der Herstellung von Alkohol anzusehen ist.
(5) In der Verordnung oder in dem Bescheid werden bestimmt:
unter Verwendung der Begriffe der Kombinierten Nomenklatur die Bezeichnung der Waren, aus denen Alkohol hergestellt werden soll,
die Beschreibung des Herstellungsverfahrens,
der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Herstellung von Alkohol anzusehen ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 23. (1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich den Zeitpunkt der ersten Aufnahme der Herstellung von Alkohol beziehungsweise Reinigens von Alkohol, jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Herstellung von Alkohol anzuzeigen. Die Anzeigen über die Aufnahme der Herstellung von Alkohol sind mindestens eine Woche im Voraus, die anderen innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten.
(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung die Herstellung von Alkohol aus einem Gemisch von Alkohol und vergorenen Stoffen bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme der Herstellung von Alkohol diese dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Herstellung von Alkohol, die Alkoholmenge und die Menge an vergorenen Stoffen anzugeben. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.
(3) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung das wiederholte Reinigen von Alkohol oder das Reinigen von in die Verschlußbrennerei aufgenommenen Alkohol bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme des Reinigens den Zeitpunkt der Aufnahme des Reinigens und die Alkoholmenge, die gereinigt werden soll, dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.
(4) Wird Alkohol durch Destillation hergestellt, so gilt als Aufnahme der Herstellung von Alkohol der Beginn des ersten Abtriebes. Wird Alkohol auf andere Weise als durch Destillation hergestellt, so hat der Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der zum Gewinnen von Alkohol verwendeten Waren und der hiebei angewandten Verfahren, durch Verordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, der als Aufnahme der Herstellung von Alkohol anzusehen ist.
(5) In der Verordnung oder in dem Bescheid werden bestimmt:
unter Verwendung der Begriffe der Kombinierten Nomenklatur die Bezeichnung der Waren, aus denen Alkohol hergestellt werden soll,
die Beschreibung des Herstellungsverfahrens,
der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Herstellung von Alkohol anzusehen ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 23. (1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich den Zeitpunkt der ersten Aufnahme der Herstellung von Alkohol beziehungsweise Reinigens von Alkohol, jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Herstellung von Alkohol anzuzeigen. Die Anzeigen über die Aufnahme der Herstellung von Alkohol sind mindestens eine Woche im Voraus, die anderen innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten.
(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung die Herstellung von Alkohol aus einem Gemisch von Alkohol und vergorenen Stoffen bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme der Herstellung von Alkohol diese dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Herstellung von Alkohol, die Alkoholmenge und die Menge an vergorenen Stoffen anzugeben. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.
(3) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung das wiederholte Reinigen von Alkohol oder das Reinigen von in die Verschlußbrennerei aufgenommenen Alkohol bewilligt wurde, hat vor der Aufnahme des Reinigens den Zeitpunkt der Aufnahme des Reinigens und die Alkoholmenge, die gereinigt werden soll, dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.
(4) Wird Alkohol durch Destillation hergestellt, so gilt als Aufnahme der Herstellung von Alkohol der Beginn des ersten Abtriebes.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 8 Z 16 lit. c, BGBl. I Nr. 227/2021)
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 24. (1) Soll die Herstellungsanlage einer Verschlußbrennerei gereinigt, repariert oder umgebaut werden, so hat das Hauptzollamt auf Antrag des Inhabers zu mit ihm zu vereinbarenden Zeiten die für die Raum- oder Anlagensicherung angebrachten amtlichen Verschlüsse abzunehmen und nach Beendigung der Arbeiten wieder anzulegen. Die Kosten der Amtshandlungen hat der Inhaber der Verschlußbrennerei zu tragen.
(2) In der Zeit, während der die Herstellungsanlage nicht verschlußsicher eingerichtet ist, ruht das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 24. (1) Soll die Herstellungsanlage einer Verschlußbrennerei gereinigt, repariert oder umgebaut werden, so hat das Zollamt auf Antrag des Inhabers zu mit ihm zu vereinbarenden Zeiten die für die Raum- oder Anlagensicherung angebrachten amtlichen Verschlüsse abzunehmen und nach Beendigung der Arbeiten wieder anzulegen. Die Kosten der Amtshandlungen hat der Inhaber der Verschlußbrennerei zu tragen.
(2) In der Zeit, während der die Herstellungsanlage nicht verschlußsicher eingerichtet ist, ruht das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 24. (1) Soll die Herstellungsanlage einer Verschlußbrennerei gereinigt, repariert oder umgebaut werden, so hat das Zollamt Österreich auf Antrag des Inhabers zu mit ihm zu vereinbarenden Zeiten die für die Raum- oder Anlagensicherung angebrachten amtlichen Verschlüsse abzunehmen und nach Beendigung der Arbeiten wieder anzulegen. Die Kosten der Amtshandlungen hat der Inhaber der Verschlußbrennerei zu tragen.
(2) In der Zeit, während der die Herstellungsanlage nicht verschlußsicher eingerichtet ist, ruht das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Erlöschen der Betriebsbewilligung
§ 25. (1) Das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, erlischt
durch Widerruf der Betriebsbewilligung,
durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird,
durch Einstellung des Betriebes auf Dauer,
bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung,
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Verschlußbrennerei oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse,
wenn die Herstellungsanlage so verändert oder betrieben wird, daß Alkohol in anderer Weise als nach § 28 Abs. 5 zulässig austreten kann, ohne von einem Spirituskontrollmeßapparat erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen zu werden.
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre und das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist,
in der Verschlußbrennerei über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren kein Alkohol gewonnen wurde,
eine andere als im Abs. 1 Z 6 bezeichnete Änderung der Herstellungsanlage eingetreten ist und der Inhaber der Verschlußbrennerei es unterlassen hat, innerhalb einer von dem Hauptzollamt bestimmten angemessenen Frist den dem Befundprotokoll entsprechenden Zustand herzustellen,
den in der Betriebsbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Steuer für den hergestellten Alkohol gefährdet ist.
(3) Wenn eine Betriebsbewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung einer Betriebsbewilligung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
(4) Alkohol, der sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den freien Verkehr entnommen, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.
Abkürzung
AlkStG 2022
Erlöschen der Betriebsbewilligung
§ 25. (1) Das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, erlischt
durch Widerruf der Betriebsbewilligung,
durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird,
durch Einstellung des Betriebes auf Dauer,
bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung,
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Verschlußbrennerei oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse,
wenn die Herstellungsanlage so verändert oder betrieben wird, daß Alkohol in anderer Weise als nach § 28 Abs. 5 zulässig austreten kann, ohne von einem Spirituskontrollmeßapparat erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen zu werden.
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre und das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist,
in der Verschlußbrennerei über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren kein Alkohol gewonnen wurde,
eine andere als im Abs. 1 Z 6 bezeichnete Änderung der Herstellungsanlage eingetreten ist und der Inhaber der Verschlußbrennerei es unterlassen hat, innerhalb einer von dem Hauptzollamt bestimmten angemessenen Frist den dem Befundprotokoll entsprechenden Zustand herzustellen,
den in der Betriebsbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Steuer für den hergestellten Alkohol gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.
(3) Wenn eine Betriebsbewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung einer Betriebsbewilligung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
(4) Alkohol, der sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den freien Verkehr entnommen, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.
Abkürzung
AlkStG 2022
Erlöschen der Betriebsbewilligung
§ 25. (1) Das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, erlischt
durch Widerruf der Betriebsbewilligung,
durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird,
durch Einstellung des Betriebes auf Dauer,
bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung,
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Verschlußbrennerei oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse,
wenn die Herstellungsanlage so verändert oder betrieben wird, daß Alkohol in anderer Weise als nach § 28 Abs. 5 zulässig austreten kann, ohne von einem Spirituskontrollmeßapparat erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen zu werden.
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre und das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist,
in der Verschlußbrennerei über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren kein Alkohol gewonnen wurde,
eine andere als im Abs. 1 Z 6 bezeichnete Änderung der Herstellungsanlage eingetreten ist und der Inhaber der Verschlußbrennerei es unterlassen hat, innerhalb einer von dem Zollamt bestimmten angemessenen Frist den dem Befundprotokoll entsprechenden Zustand herzustellen,
den in der Betriebsbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Steuer für den hergestellten Alkohol gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.
(3) Wenn eine Betriebsbewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung einer Betriebsbewilligung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
(4) Alkohol, der sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den freien Verkehr entnommen, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.
Abkürzung
AlkStG 2022
Erlöschen der Betriebsbewilligung
§ 25. (1) Das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, erlischt
durch Widerruf der Betriebsbewilligung,
durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird,
durch Einstellung des Betriebes auf Dauer,
bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung,
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Verschlußbrennerei oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse,
wenn die Herstellungsanlage so verändert oder betrieben wird, daß Alkohol in anderer Weise als nach § 28 Abs. 5 zulässig austreten kann, ohne von einem Spirituskontrollmeßapparat erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen zu werden.
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre und das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist,
in der Verschlußbrennerei über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren kein Alkohol gewonnen wurde,
eine andere als im Abs. 1 Z 6 bezeichnete Änderung der Herstellungsanlage eingetreten ist und der Inhaber der Verschlußbrennerei es unterlassen hat, innerhalb einer von dem Zollamt Österreich bestimmten angemessenen Frist den dem Befundprotokoll entsprechenden Zustand herzustellen,
den in der Betriebsbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Steuer für den hergestellten Alkohol gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.
(3) Wenn eine Betriebsbewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung einer Betriebsbewilligung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
(4) Alkohol, der sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den freien Verkehr entnommen, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.
Abkürzung
AlkStG 2022
Erlöschen der Betriebsbewilligung
§ 25. (1) Das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, erlischt
durch Widerruf der Betriebsbewilligung,
durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird,
durch Einstellung des Betriebes auf Dauer,
bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung,
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Verschlußbrennerei oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse,
wenn die Herstellungsanlage so verändert oder betrieben wird, daß Alkohol in anderer Weise als nach § 28 Abs. 5 zulässig austreten kann, ohne von einem Alkoholmengenmessgerät erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen zu werden.
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre und das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist,
in der Verschlußbrennerei über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren kein Alkohol gewonnen wurde,
eine andere als im Abs. 1 Z 6 bezeichnete Änderung der Herstellungsanlage eingetreten ist und der Inhaber der Verschlußbrennerei es unterlassen hat, innerhalb einer von dem Zollamt Österreich bestimmten angemessenen Frist den dem Befundprotokoll entsprechenden Zustand herzustellen,
den in der Betriebsbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Steuer für den hergestellten Alkohol gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.
(3) Wenn eine Betriebsbewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung einer Betriebsbewilligung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
(4) Alkohol, der sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 26. Ist das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 bis 6 erloschen, so hat das Hauptzollamt, soweit dies erforderlich ist, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, auf Antrag des Betriebsinhabers oder dessen Rechtsnachfolgers zu gestatten, daß Alkohol innerhalb einer vom Hauptzollamt festgesetzten angemessenen Frist hergestellt wird, wenn ein Ausschließungsgrund des § 21 Abs. 5 nicht vorliegt und der Antragsteller sich verpflichtet, den hergestellten Alkohol aufzubewahren und zur Alkoholfeststellung (§ 79) vorzuführen. Soweit der Antragsteller diese Verpflichtung erfüllt, ist der hergestellte Alkohol so zu behandeln, als wäre er vor Erlöschen der Betriebsbewilligung hergestellt worden. Das Hauptzollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Die Herstellung des Alkohols ist vom Hauptzollamt zu überwachen, es sei denn, es wird eine Sicherheit geleistet, welche der auf die voraussichtlich hergestellte Alkoholmenge entfallende Steuer entspricht. Die Kosten der Überwachung hat der Antragsteller zu tragen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 26. Ist das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 bis 6 erloschen, so hat das Zollamt, soweit dies erforderlich ist, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, auf Antrag des Betriebsinhabers oder dessen Rechtsnachfolgers zu gestatten, daß Alkohol innerhalb einer vom Zollamt festgesetzten angemessenen Frist hergestellt wird, wenn ein Ausschließungsgrund des § 21 Abs. 5 nicht vorliegt und der Antragsteller sich verpflichtet, den hergestellten Alkohol aufzubewahren und zur Alkoholfeststellung (§ 79) vorzuführen. Soweit der Antragsteller diese Verpflichtung erfüllt, ist der hergestellte Alkohol so zu behandeln, als wäre er vor Erlöschen der Betriebsbewilligung hergestellt worden. Das Zollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Die Herstellung des Alkohols ist vom Zollamt zu überwachen, es sei denn, es wird eine Sicherheit geleistet, welche der auf die voraussichtlich hergestellte Alkoholmenge entfallende Steuer entspricht. Die Kosten der Überwachung hat der Antragsteller zu tragen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 26. Ist das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 bis 6 erloschen, so hat das Zollamt Österreich, soweit dies erforderlich ist, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, auf Antrag des Betriebsinhabers oder dessen Rechtsnachfolgers zu gestatten, daß Alkohol innerhalb einer vom Zollamt Österreich festgesetzten angemessenen Frist hergestellt wird, wenn ein Ausschließungsgrund des § 21 Abs. 5 nicht vorliegt und der Antragsteller sich verpflichtet, den hergestellten Alkohol aufzubewahren und zur Alkoholfeststellung (§ 79) vorzuführen. Soweit der Antragsteller diese Verpflichtung erfüllt, ist der hergestellte Alkohol so zu behandeln, als wäre er vor Erlöschen der Betriebsbewilligung hergestellt worden. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Die Herstellung des Alkohols ist vom Zollamt Österreich zu überwachen, es sei denn, es wird eine Sicherheit geleistet, welche der auf die voraussichtlich hergestellte Alkoholmenge entfallende Steuer entspricht. Die Kosten der Überwachung hat der Antragsteller zu tragen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 27. Befinden sich in einer Verschlußbrennerei mehrere voneinander unabhängige verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlagen, so gelten § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2 und § 26 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Herstellungsanlage
§ 28. (1) Eine Herstellungsanlage umfaßt die Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol, mindestens einen Spirituskontrollmeßapparat oder ein Sammelgefäß und die Rohrleitungen, die diese Teile verbinden. Als Vorrichtungen zur Herstellung von Alkohol gelten auch Behälter, in denen Alkohol während des Herstellungsverfahrens in einem den Betriebsbedürfnissen entsprechenden Ausmaß aufbewahrt wird.
(2) Eine Herstellungsanlage ist verschlußsicher eingerichtet, wenn
die Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol und die Rohrleitungen so beschaffen sind, daß der hergestellte Alkohol, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch einen Spirituskontrollmeßapparat erfaßt oder in ein Sammelgefäß aufgenommen wird und
eine Raum- oder Anlagensicherung vorliegt.
(3) Raumsicherung ist gegeben, wenn sich die Herstellungsanlage in einem unter amtlichem Verschluß stehenden Raum befindet und der Zutritt oder ein anderer Zugriff als zu ihrer Bedienung erforderlich, ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.
(4) Anlagensicherung ist gegeben, wenn alle Teile der Herstellungsanlage, die ohne erheblichen Aufwand entfernt oder geöffnet werden können, sodaß unmittelbar oder mit Einsatz einfacher Mittel eine Entnahme von Alkohol möglich ist, oder bei denen eine Entnahme von Alkohol leicht verhehlt werden kann, durch amtliche Verschlüsse, die an den Teilen selbst oder an Umschließungen angelegt sind, wirksam gegen eine Veränderung gesichert sind.
(5) Die verschlußsichere Einrichtung einer Herstellungsanlage wird dadurch nicht berührt, daß wegen technischer Erfordernisse oder auf Grund von Sicherheitsvorkehrungen Alkohol in geringen Mengen austreten kann, wenn alle vertretbaren Vorkehrungen getroffen sind, um ein Austreten oder Auffangen des ausgetretenen Alkohols oder eine Entnahme von Alkohol zu erschweren. Es ist zulässig, zur Entnahme von Alkoholproben Probenmeßhähne einzuschalten.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann von einer Anlagensicherung gemäß Abs. 4 auf schriftlichen Antrag des Inhabers der Verschlußbrennerei mit Bescheid absehen, wenn ein öffentliches Interesse besteht, weil die Herstellungsanlage zur Erprobung oder für Unterrichtszwecke verwendet werden soll.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung die Formen des amtlichen Verschlusses und die für Raum- und Anlagensicherung maßgeblichen Erfordernisse zu bestimmen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Herstellungsanlage
§ 28. (1) Eine Herstellungsanlage umfaßt die Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol, mindestens einen Spirituskontrollmeßapparat oder ein Sammelgefäß und die Rohrleitungen, die diese Teile verbinden. Als Vorrichtungen zur Herstellung von Alkohol gelten auch Behälter, in denen Alkohol während des Herstellungsverfahrens in einem den Betriebsbedürfnissen entsprechenden Ausmaß aufbewahrt wird.
(2) Eine Herstellungsanlage ist verschlußsicher eingerichtet, wenn
die Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol und die Rohrleitungen so beschaffen sind, daß der hergestellte Alkohol, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch einen Spirituskontrollmeßapparat erfaßt oder in ein Sammelgefäß aufgenommen wird und
eine Raum- oder Anlagensicherung vorliegt.
(3) Raumsicherung ist gegeben, wenn sich die Herstellungsanlage in einem unter amtlichem Verschluß stehenden Raum befindet und der Zutritt oder ein anderer Zugriff als zu ihrer Bedienung erforderlich, ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.
(4) Anlagensicherung ist gegeben, wenn alle Teile der Herstellungsanlage, die ohne erheblichen Aufwand entfernt oder geöffnet werden können, sodaß unmittelbar oder mit Einsatz einfacher Mittel eine Entnahme von Alkohol möglich ist, oder bei denen eine Entnahme von Alkohol leicht verhehlt werden kann, durch amtliche Verschlüsse, die an den Teilen selbst oder an Umschließungen angelegt sind, wirksam gegen eine Veränderung gesichert sind.
(5) Die verschlußsichere Einrichtung einer Herstellungsanlage wird dadurch nicht berührt, daß wegen technischer Erfordernisse oder auf Grund von Sicherheitsvorkehrungen Alkohol in geringen Mengen austreten kann, wenn alle vertretbaren Vorkehrungen getroffen sind, um ein Austreten oder Auffangen des ausgetretenen Alkohols oder eine Entnahme von Alkohol zu erschweren. Es ist zulässig, zur Entnahme von Alkoholproben Probenmeßhähne einzuschalten.
(6) Das Hauptzollamt kann in Einzelfällen von einer Anlagensicherung gemäß Abs. 4 auf schriftlichen Antrag des Inhabers der Verschlußbrennerei mit Bescheid absehen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und die Herstellungsanlage zur Erprobung, für Unterrichtszwecke oder vorübergehend mit eingeschränkter Anlagensicherung betrieben werden soll.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung die Formen des amtlichen Verschlusses und die für Raum- und Anlagensicherung maßgeblichen Erfordernisse zu bestimmen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Herstellungsanlage
§ 28. (1) Eine Herstellungsanlage umfaßt die Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol, mindestens einen Spirituskontrollmeßapparat oder ein Sammelgefäß und die Rohrleitungen, die diese Teile verbinden. Als Vorrichtungen zur Herstellung von Alkohol gelten auch Behälter, in denen Alkohol während des Herstellungsverfahrens in einem den Betriebsbedürfnissen entsprechenden Ausmaß aufbewahrt wird.
(2) Eine Herstellungsanlage ist verschlußsicher eingerichtet, wenn
die Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol und die Rohrleitungen so beschaffen sind, daß der hergestellte Alkohol, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch einen Spirituskontrollmeßapparat erfaßt oder in ein Sammelgefäß aufgenommen wird und
eine Raum- oder Anlagensicherung vorliegt.
(3) Raumsicherung ist gegeben, wenn sich die Herstellungsanlage in einem unter amtlichem Verschluß stehenden Raum befindet und der Zutritt oder ein anderer Zugriff als zu ihrer Bedienung erforderlich, ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.
(4) Anlagensicherung ist gegeben, wenn alle Teile der Herstellungsanlage, die ohne erheblichen Aufwand entfernt oder geöffnet werden können, sodaß unmittelbar oder mit Einsatz einfacher Mittel eine Entnahme von Alkohol möglich ist, oder bei denen eine Entnahme von Alkohol leicht verhehlt werden kann, durch amtliche Verschlüsse, die an den Teilen selbst oder an Umschließungen angelegt sind, wirksam gegen eine Veränderung gesichert sind.
(5) Die verschlußsichere Einrichtung einer Herstellungsanlage wird dadurch nicht berührt, daß wegen technischer Erfordernisse oder auf Grund von Sicherheitsvorkehrungen Alkohol in geringen Mengen austreten kann, wenn alle vertretbaren Vorkehrungen getroffen sind, um ein Austreten oder Auffangen des ausgetretenen Alkohols oder eine Entnahme von Alkohol zu erschweren. Es ist zulässig, zur Entnahme von Alkoholproben Probenmeßhähne einzuschalten.
(6) Das Zollamt kann in Einzelfällen von einer Anlagensicherung gemäß Abs. 4 auf schriftlichen Antrag des Inhabers der Verschlußbrennerei mit Bescheid absehen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und die Herstellungsanlage zur Erprobung, für Unterrichtszwecke oder vorübergehend mit eingeschränkter Anlagensicherung betrieben werden soll.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung die Formen des amtlichen Verschlusses und die für Raum- und Anlagensicherung maßgeblichen Erfordernisse zu bestimmen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Herstellungsanlage
§ 28. (1) Eine Herstellungsanlage umfaßt die Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol, mindestens einen Spirituskontrollmeßapparat oder ein Sammelgefäß und die Rohrleitungen, die diese Teile verbinden. Als Vorrichtungen zur Herstellung von Alkohol gelten auch Behälter, in denen Alkohol während des Herstellungsverfahrens in einem den Betriebsbedürfnissen entsprechenden Ausmaß aufbewahrt wird.
(2) Eine Herstellungsanlage ist verschlußsicher eingerichtet, wenn
die Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol und die Rohrleitungen so beschaffen sind, daß der hergestellte Alkohol, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch einen Spirituskontrollmeßapparat erfaßt oder in ein Sammelgefäß aufgenommen wird und
eine Raum- oder Anlagensicherung vorliegt.
(3) Raumsicherung ist gegeben, wenn sich die Herstellungsanlage in einem unter amtlichem Verschluß stehenden Raum befindet und der Zutritt oder ein anderer Zugriff als zu ihrer Bedienung erforderlich, ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.
(4) Anlagensicherung ist gegeben, wenn alle Teile der Herstellungsanlage, die ohne erheblichen Aufwand entfernt oder geöffnet werden können, sodaß unmittelbar oder mit Einsatz einfacher Mittel eine Entnahme von Alkohol möglich ist, oder bei denen eine Entnahme von Alkohol leicht verhehlt werden kann, durch amtliche Verschlüsse, die an den Teilen selbst oder an Umschließungen angelegt sind, wirksam gegen eine Veränderung gesichert sind.
(5) Die verschlußsichere Einrichtung einer Herstellungsanlage wird dadurch nicht berührt, daß wegen technischer Erfordernisse oder auf Grund von Sicherheitsvorkehrungen Alkohol in geringen Mengen austreten kann, wenn alle vertretbaren Vorkehrungen getroffen sind, um ein Austreten oder Auffangen des ausgetretenen Alkohols oder eine Entnahme von Alkohol zu erschweren. Es ist zulässig, zur Entnahme von Alkoholproben Probenmeßhähne einzuschalten.
(6) Das Zollamt Österreich kann in Einzelfällen von einer Anlagensicherung gemäß Abs. 4 auf schriftlichen Antrag des Inhabers der Verschlußbrennerei mit Bescheid absehen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und die Herstellungsanlage zur Erprobung, für Unterrichtszwecke oder vorübergehend mit eingeschränkter Anlagensicherung betrieben werden soll.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung die Formen des amtlichen Verschlusses und die für Raum- und Anlagensicherung maßgeblichen Erfordernisse zu bestimmen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Herstellungsanlage
§ 28. (1) Eine Herstellungsanlage umfaßt die Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol, mindestens ein Alkoholmengenmessgerät oder ein Sammelgefäß und die Rohrleitungen, die diese Teile verbinden. Als Vorrichtungen zur Herstellung von Alkohol gelten auch Behälter, in denen Alkohol während des Herstellungsverfahrens in einem den Betriebsbedürfnissen entsprechenden Ausmaß aufbewahrt wird.
(2) Eine Herstellungsanlage ist verschlußsicher eingerichtet, wenn
die Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol und die Rohrleitungen so beschaffen sind, daß der hergestellte Alkohol, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch ein Alkoholmengenmessgerät erfaßt oder in ein Sammelgefäß aufgenommen wird und
eine Raum- oder Anlagensicherung vorliegt.
(3) Raumsicherung ist gegeben, wenn sich die Herstellungsanlage in einem unter amtlichem Verschluß stehenden Raum befindet und der Zutritt oder ein anderer Zugriff als zu ihrer Bedienung erforderlich, ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.
(4) Anlagensicherung ist gegeben, wenn alle Teile der Herstellungsanlage, die ohne erheblichen Aufwand entfernt oder geöffnet werden können, sodaß unmittelbar oder mit Einsatz einfacher Mittel eine Entnahme von Alkohol möglich ist, oder bei denen eine Entnahme von Alkohol leicht verhehlt werden kann, durch amtliche Verschlüsse, die an den Teilen selbst oder an Umschließungen angelegt sind, wirksam gegen eine Veränderung gesichert sind.
(5) Die verschlußsichere Einrichtung einer Herstellungsanlage wird dadurch nicht berührt, daß wegen technischer Erfordernisse oder auf Grund von Sicherheitsvorkehrungen Alkohol in geringen Mengen austreten kann, wenn alle vertretbaren Vorkehrungen getroffen sind, um ein Austreten oder Auffangen des ausgetretenen Alkohols oder eine Entnahme von Alkohol zu erschweren. Es ist zulässig, zur Entnahme von Alkoholproben Probenmesshähne einzuschalten.
(6) Das Zollamt Österreich kann in Einzelfällen von einer Anlagensicherung gemäß Abs. 4 auf schriftlichen Antrag des Inhabers der Verschlußbrennerei mit Bescheid absehen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und die Herstellungsanlage zur Erprobung, für Unterrichtszwecke oder vorübergehend mit eingeschränkter Anlagensicherung betrieben werden soll.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung die Formen des amtlichen Verschlusses und die für Raum- und Anlagensicherung maßgeblichen Erfordernisse zu bestimmen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Spirituskontrollmeßapparate, Probenmeßhähne
§ 29. (1) Spirituskontrollmeßapparate sind Meßgeräte zur Bestimmung von Alkoholmengen. Sie sind so auszustatten, daß der Eintritt einer Störung angezeigt wird.
(2) Probenmeßhähne sind Meßgeräte, die die Anzahl der entnommenen Alkoholproben anzeigen.
(3) Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne sind anläßlich der eichbehördlichen Zulassung beziehungsweise anläßlich der Eichung von einem gemäß § 90 bestellten Prüfer auf die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und auf ihre Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse zu prüfen, die sich nach diesem Bundesgesetz ergeben.
Abkürzung
AlkStG 2022
Spirituskontrollmeßapparate, Probenmeßhähne
§ 29. (1) Spirituskontrollmeßapparate sind Meßgeräte zur Bestimmung von Alkoholmengen. Sie sind so auszustatten, daß der Eintritt einer Störung angezeigt wird.
(2) Probenmeßhähne sind Meßgeräte, die die Anzahl der entnommenen Alkoholproben anzeigen.
(3) Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist die Meßrichtigkeit von Spirituskontrollmeßapparaten und Probenmeßhähnen von einem gemäß § 90 bestellten Prüfer zu prüfen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Spirituskontrollmeßapparate, Probenmeßhähne
§ 29. (1) Spirituskontrollmeßapparate sind Meßgeräte zur Bestimmung von Alkoholmengen. Sie sind so auszustatten, daß der Eintritt einer Störung angezeigt wird.
(2) Probenmeßhähne sind Meßgeräte, die die Anzahl der entnommenen Alkoholproben anzeigen.
(3) Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist die Meßrichtigkeit von Spirituskontrollmeßapparaten und Probenmeßhähnen durch das Zollamt zu prüfen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Spirituskontrollmeßapparate, Probenmeßhähne
§ 29. (1) Spirituskontrollmeßapparate sind Meßgeräte zur Bestimmung von Alkoholmengen. Sie sind so auszustatten, daß der Eintritt einer Störung angezeigt wird.
(2) Probenmeßhähne sind Meßgeräte, die die Anzahl der entnommenen Alkoholproben anzeigen.
(3) Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist die Meßrichtigkeit von Spirituskontrollmeßapparaten und Probenmeßhähnen durch das Zollamt Österreich zu prüfen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Alkoholmengenmessgeräte, Probenmesshähne
(1) Alkoholmengenmessgeräte sind Messgeräte zur Bestimmung von Alkoholmengen. Sie sind so auszustatten, dass der Eintritt einer Störung angezeigt wird. Die Funktionalität und Manipulationssicherheit von Alkoholmengenmessgeräten ist mittels eines technischen Gutachtens nachzuweisen. Spirituskontrollmessapparate gelten auch ohne derartige Nachweise als geeignete Alkoholmengenmessgeräte.
(2) Probenmesshähne sind Messgeräte, die die Anzahl der entnommenen Alkoholproben anzeigen.
(3) Alkoholmengenmessgeräte und Probenmesshähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist die Messrichtigkeit von Spirituskontrollmessapparaten und Probenmesshähnen durch das Zollamt Österreich zu prüfen. Andere Alkoholmengenmessgeräte müssen für die Dauer ihrer Verwendung eine gültige Eichung aufweisen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Alkoholmengenmessgeräte, Probenmesshähne
§ 29. (1) Alkoholmengenmessgeräte sind Messgeräte zur Bestimmung von Alkoholmengen. Sie sind so auszustatten, dass der Eintritt einer Störung angezeigt wird. Die Funktionalität und Manipulationssicherheit von Alkoholmengenmessgeräten ist mittels eines technischen Gutachtens nachzuweisen. Spirituskontrollmessapparate gelten auch ohne derartige Nachweise als geeignete Alkoholmengenmessgeräte.
(2) Probenmesshähne sind Messgeräte, die die Anzahl der entnommenen Alkoholproben anzeigen.
(3) Alkoholmengenmessgeräte und Probenmesshähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist die Messrichtigkeit von Spirituskontrollmessapparaten und Probenmesshähnen durch das Zollamt Österreich zu prüfen. Andere Alkoholmengenmessgeräte müssen für die Dauer ihrer Verwendung eine gültige Eichung aufweisen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Sammelgefäße
§ 30. (1) Sammelgefäße sind Behälter, in welchen der Alkohol bis zur Entnahme zur Alkoholfeststellung aufbewahrt wird.
(2) Die Verwendung von Sammelgefäßen ist zu gestatten, wenn nur unter erheblichen Kosten ein Spirituskontrollmeßapparat installiert werden kann, sofern die Gefäße die Alkoholmenge fassen, die in der Verschlußbrennerei innerhalb eines Kalendermonats gewonnen werden kann. Die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Betrieb gelegen ist, dessen Herstellungsanlage verschlußsicher eingerichtet werden soll, kann die Verwendung von Sammelgefäßen mit kleinerem Rauminhalt zulassen, wenn dies mit dem Umfang des Brennereibetriebes und mit den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung vereinbar ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
Sammelgefäße
§ 30. (1) Sammelgefäße sind Behälter, in welchen der Alkohol bis zur Entnahme zur Alkoholfeststellung aufbewahrt wird.
(2) Die Verwendung von Sammelgefäßen ist zu gestatten, wenn nur unter erheblichen Kosten ein Spirituskontrollmeßapparat installiert werden kann, sofern die Gefäße die Alkoholmenge fassen, die in der Verschlußbrennerei innerhalb eines Kalendermonats gewonnen werden kann. Das Zollamt, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, dessen Herstellungsanlage verschlußsicher eingerichtet werden soll, kann die Verwendung von Sammelgefäßen mit kleinerem Rauminhalt zulassen, wenn dies mit dem Umfang des Brennereibetriebes und mit den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung vereinbar ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
Sammelgefäße
§ 30. (1) Sammelgefäße sind Behälter, in welchen der Alkohol bis zur Entnahme zur Alkoholfeststellung aufbewahrt wird.
(2) Die Verwendung von Sammelgefäßen ist zu gestatten, wenn nur unter erheblichen Kosten ein Spirituskontrollmeßapparat installiert werden kann, sofern die Gefäße die Alkoholmenge fassen, die in der Verschlußbrennerei innerhalb eines Kalendermonats gewonnen werden kann. Das Zollamt Österreich kann die Verwendung von Sammelgefäßen mit kleinerem Rauminhalt zulassen, wenn dies mit dem Umfang des Brennereibetriebes und mit den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung vereinbar ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
Sammelgefäße
§ 30. (1) Sammelgefäße sind Behälter, in welchen der Alkohol bis zur Entnahme zur Alkoholfeststellung aufbewahrt wird.
(2) Die Verwendung von Sammelgefäßen ist zu gestatten, wenn nur unter erheblichen Kosten ein Alkoholmengenmessgerät installiert werden kann, sofern die Gefäße die Alkoholmenge fassen, die in der Verschlußbrennerei innerhalb eines Kalendermonats gewonnen werden kann. Das Zollamt Österreich kann die Verwendung von Sammelgefäßen mit kleinerem Rauminhalt zulassen, wenn dies mit dem Umfang des Brennereibetriebes und mit den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung vereinbar ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Alkohollager
§ 31. (1) Alkohollager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe oder Teile von betrieben, in denen unter Steueraussetzung
Alkohol zeitlich unbegrenzt gelagert, gereinigt, bearbeitet und vergällt werden kann,
Erzeugnisse durch Bearbeiten und Verarbeiten von unvergälltem oder vergälltem Alkohol hergestellt oder verarbeitet werden können,
Erzeugnisse zu alkoholischen Getränken verarbeitet werden können, die einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen,
Erzeugnisse einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen, wie umgepackt, umgefüllt oder verkaufsfertig hergerichtet, werden können.
(2) Das Alkohollager kann als Alkoholverschlußlager betrieben werden, wenn
das Lager verschlußsicher eingerichtet ist,
jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden,
im Lager ausschließlich Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird und
die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als sechs Monate beträgt.
(3) Das Alkohollager kann als offenes Alkohollager betrieben werden, wenn
im Lager überwiegend Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird oder
der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich über 1 500 l A liegt oder
in dem Alkohollager nicht selbsthergestellter oder abgefüllter Alkohol gelagert werden soll, dessen Lagerdauer über zwei Monate im Jahresdurchschnitt beträgt oder
das Alkohollager der unversteuerten Abgabe oder der Erzeugung, Behandlung oder Verarbeitung von Erzeugnissen dient und der jährliche Lagerumschlag voraussichtlich über 500 l A liegt.
(4) Es ist zulässig, nachweislich auf Grund einer Abfindungsanmeldung hergestellten Alkohol in ein Alkohollager aufzunehmen und bei der Aufnahme bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge steuerfrei aus dem Alkohollager wegzubringen, wenn
der aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus Stein- oder Kernobst aus einer Verschlußbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und
der Anteil des beigesetzten Alkohols 25 Hundertteile nicht übersteigt.
(5) Wer Erzeugnisse gewerblich unter Steueraussetzung lagern, reinigen, bearbeiten, verarbeiten oder vergällen will, bedarf einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, für offene Alkohollager Sicherheit gemäß § 33 Abs. 2 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und kein Ausschließungsgrund (§ 33 Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Hauptzollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Einhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
(6) Als Inhaber des Alkohollagers gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Lagerbewilligung lautet.
Abkürzung
AlkStG 2022
Alkohollager
§ 31. (1) Alkohollager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe oder Teile von betrieben, in denen unter Steueraussetzung
Alkohol zeitlich unbegrenzt gelagert, gereinigt, bearbeitet und vergällt werden kann,
Erzeugnisse durch Bearbeiten und Verarbeiten von unvergälltem oder vergälltem Alkohol hergestellt oder verarbeitet werden können,
Erzeugnisse zu alkoholischen Getränken verarbeitet werden können, die einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen,
Erzeugnisse einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen, wie umgepackt, umgefüllt oder verkaufsfertig hergerichtet, werden können.
(2) Das Alkohollager kann als Alkoholverschlußlager betrieben werden, wenn
das Lager verschlußsicher eingerichtet ist,
jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden,
im Lager ausschließlich Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird und
die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als sechs Monate beträgt.
(3) Das Alkohollager kann als offenes Alkohollager betrieben werden, wenn
im Lager überwiegend Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird oder
der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich über 1 500 l A liegt oder
in dem Alkohollager nicht selbsthergestellter oder abgefüllter Alkohol gelagert werden soll, dessen Lagerdauer über zwei Monate im Jahresdurchschnitt beträgt oder
das Alkohollager der unversteuerten Abgabe oder der Erzeugung, Behandlung oder Verarbeitung von Erzeugnissen dient und der jährliche Lagerumschlag voraussichtlich über 500 l A liegt.
(4) Es ist zulässig, nachweislich auf Grund einer Abfindungsanmeldung hergestellten Alkohol in ein Alkohollager aufzunehmen und bei der Aufnahme bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge steuerfrei aus dem Alkohollager wegzubringen, wenn
der aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus Stein- oder Kernobst aus einer Verschlußbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und
der Anteil des beigesetzten Alkohols 25 Hundertteile nicht übersteigt.
(5) Wer Erzeugnisse gewerblich unter Steueraussetzung lagern, reinigen, bearbeiten, verarbeiten oder vergällen will, bedarf einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, für offene Alkohollager Sicherheit gemäß § 33 Abs. 2 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und kein Ausschließungsgrund (§ 33 Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Hauptzollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
(6) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen, in denen Erzeugnisse ausschließlich verarbeitet werden und der voraussichtliche jährliche Lagerumschlag weniger als 500 l A beträgt, auf Antrag ein offenes Alkohollager zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(7) Als Inhaber des Alkohollagers gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Lagerbewilligung lautet.
Abkürzung
AlkStG 2022
Alkohollager
§ 31. (1) Alkohollager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe oder Teile von betrieben, in denen unter Steueraussetzung
Alkohol zeitlich unbegrenzt gelagert, gereinigt, bearbeitet und vergällt werden kann,
Erzeugnisse durch Bearbeiten und Verarbeiten von unvergälltem oder vergälltem Alkohol hergestellt oder verarbeitet werden können,
Erzeugnisse zu alkoholischen Getränken verarbeitet werden können, die einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen,
Erzeugnisse einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen, wie umgepackt, umgefüllt oder verkaufsfertig hergerichtet, werden können.
(2) Das Alkohollager kann als Alkoholverschlußlager betrieben werden, wenn
das Lager verschlußsicher eingerichtet ist,
jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden,
im Lager ausschließlich Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird und
die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als sechs Monate beträgt.
(3) Das Alkohollager kann als offenes Alkohollager betrieben werden, wenn
im Lager überwiegend Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird oder
der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich über 1 500 l A liegt oder
in dem Alkohollager nicht selbsthergestellter oder abgefüllter Alkohol gelagert werden soll, dessen Lagerdauer über zwei Monate im Jahresdurchschnitt beträgt oder
das Alkohollager der unversteuerten Abgabe oder der Erzeugung, Behandlung oder Verarbeitung von Erzeugnissen dient und der jährliche Lagerumschlag voraussichtlich über 500 l A liegt.
(4) Es ist zulässig, nachweislich auf Grund einer Abfindungsanmeldung hergestellten Alkohol in ein Alkohollager aufzunehmen und bei der Aufnahme bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge steuerfrei aus dem Alkohollager wegzubringen, wenn
der aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus Stein- oder Kernobst aus einer Verschlußbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und
der Anteil des beigesetzten Alkohols 25 Hundertteile nicht übersteigt.
(5) Wer Erzeugnisse gewerblich unter Steueraussetzung lagern, reinigen, bearbeiten, verarbeiten oder vergällen will, bedarf einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, für offene Alkohollager Sicherheit gemäß § 33 Abs. 2 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und kein Ausschließungsgrund (§ 33 Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
(6) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt in Einzelfällen, in denen Erzeugnisse ausschließlich verarbeitet werden und der voraussichtliche jährliche Lagerumschlag weniger als 500 l A beträgt, auf Antrag ein offenes Alkohollager zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(7) Als Inhaber des Alkohollagers gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Lagerbewilligung lautet.
Abkürzung
AlkStG 2022
Alkohollager
§ 31. (1) Alkohollager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe oder Teile von betrieben, in denen unter Steueraussetzung
Alkohol zeitlich unbegrenzt gelagert, gereinigt, bearbeitet und vergällt werden kann,
Erzeugnisse durch Bearbeiten und Verarbeiten von unvergälltem oder vergälltem Alkohol hergestellt oder verarbeitet werden können,
Erzeugnisse zu alkoholischen Getränken verarbeitet werden können, die einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen,
Erzeugnisse einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen, wie umgepackt, umgefüllt oder verkaufsfertig hergerichtet, werden können.
(2) Das Alkohollager kann als Alkoholverschlußlager betrieben werden, wenn
das Lager verschlußsicher eingerichtet ist,
jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden,
im Lager ausschließlich Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird und
die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als sechs Monate beträgt.
(3) Das Alkohollager kann als offenes Alkohollager betrieben werden, wenn
im Lager überwiegend Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird oder
der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich über 1 500 l A liegt oder
in dem Alkohollager nicht selbsthergestellter oder abgefüllter Alkohol gelagert werden soll, dessen Lagerdauer über zwei Monate im Jahresdurchschnitt beträgt oder
das Alkohollager der unversteuerten Abgabe oder der Erzeugung, Behandlung oder Verarbeitung von Erzeugnissen dient und der jährliche Lagerumschlag voraussichtlich über 500 l A liegt.
(4) Es ist zulässig, nachweislich auf Grund einer Abfindungsanmeldung hergestellten Alkohol in ein Alkohollager aufzunehmen und bei der Aufnahme bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge steuerfrei aus dem Alkohollager wegzubringen, wenn
der aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und
der Anteil des beigesetzten Alkohols 25 Hundertteile nicht übersteigt.
(5) Wer Erzeugnisse gewerblich unter Steueraussetzung lagern, reinigen, bearbeiten, verarbeiten oder vergällen will, bedarf einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, für offene Alkohollager Sicherheit gemäß § 33 Abs. 2 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und kein Ausschließungsgrund (§ 33 Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
(6) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt in Einzelfällen, in denen Erzeugnisse ausschließlich verarbeitet werden und der voraussichtliche jährliche Lagerumschlag weniger als 500 l A beträgt, auf Antrag ein offenes Alkohollager zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(7) Als Inhaber des Alkohollagers gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Lagerbewilligung lautet.
Abkürzung
AlkStG 2022
Alkohollager
§ 31. (1) Alkohollager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe oder Teile von betrieben, in denen unter Steueraussetzung
Alkohol zeitlich unbegrenzt gelagert, gereinigt, bearbeitet und vergällt werden kann,
Erzeugnisse durch Bearbeiten und Verarbeiten von unvergälltem oder vergälltem Alkohol hergestellt oder verarbeitet werden können,
Erzeugnisse zu alkoholischen Getränken verarbeitet werden können, die einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen,
Erzeugnisse einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen, wie umgepackt, umgefüllt oder verkaufsfertig hergerichtet, werden können.
(2) Das Alkohollager kann als Alkoholverschlußlager betrieben werden, wenn
das Lager verschlußsicher eingerichtet ist,
jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden,
im Lager ausschließlich Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird und
die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als sechs Monate beträgt.
(3) Das Alkohollager kann als offenes Alkohollager betrieben werden, wenn
im Lager überwiegend Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird oder
der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich über 1 500 l A liegt oder
in dem Alkohollager nicht selbsthergestellter oder abgefüllter Alkohol gelagert werden soll, dessen Lagerdauer über zwei Monate im Jahresdurchschnitt beträgt oder
das Alkohollager der unversteuerten Abgabe oder der Erzeugung, Behandlung oder Verarbeitung von Erzeugnissen dient und der jährliche Lagerumschlag voraussichtlich über 500 l A liegt.
(4) Es ist zulässig, nachweislich auf Grund einer Abfindungsanmeldung hergestellten Alkohol in ein Alkohollager aufzunehmen und bei der Aufnahme bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge steuerfrei aus dem Alkohollager wegzubringen, wenn
der aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und
der Anteil des beigesetzten Alkohols 25 Hundertteile nicht übersteigt.
(5) Wer Erzeugnisse gewerblich unter Steueraussetzung lagern, reinigen, bearbeiten, verarbeiten oder vergällen will, bedarf einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, für offene Alkohollager Sicherheit gemäß § 33 Abs. 2 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und kein Ausschließungsgrund (§ 33 Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
(6) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen Erzeugnisse ausschließlich verarbeitet werden und der voraussichtliche jährliche Lagerumschlag weniger als 500 l A beträgt, auf Antrag ein offenes Alkohollager zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(7) Als Inhaber des Alkohollagers gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Lagerbewilligung lautet.
Abkürzung
AlkStG 2022
Alkohollager
§ 31. (1) Alkohollager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe oder Teile von Betrieben, in denen unter Steueraussetzung
Alkohol zeitlich unbegrenzt gelagert, gereinigt, bearbeitet und vergällt werden kann,
Erzeugnisse durch Bearbeiten und Verarbeiten von unvergälltem oder vergälltem Alkohol hergestellt oder verarbeitet werden können,
Erzeugnisse zu alkoholischen Getränken verarbeitet werden können, die einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen,
Erzeugnisse einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen, wie umgepackt, umgefüllt oder verkaufsfertig hergerichtet, werden können,
Alkohol nach § 1 Abs. 6 Z 1 auf andere Weise als nach § 20 Abs. 1 gewonnen oder erzeugt werden kann.
(2) Das Alkohollager kann als Alkoholverschlußlager betrieben werden, wenn
das Lager verschlußsicher eingerichtet ist,
jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden,
im Lager ausschließlich Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird und
die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als sechs Monate beträgt.
(3) Das Alkohollager kann als offenes Alkohollager betrieben werden, wenn
im Lager überwiegend Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird oder
der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich über 1 500 l A liegt oder
in dem Alkohollager nicht selbsthergestellter oder abgefüllter Alkohol gelagert werden soll, dessen Lagerdauer über zwei Monate im Jahresdurchschnitt beträgt oder
das Alkohollager der unversteuerten Abgabe oder der Erzeugung, Behandlung oder Verarbeitung von Erzeugnissen dient und der jährliche Lagerumschlag voraussichtlich über 500 l A liegt oder
das Alkohollager für die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol nach Abs. 1 Z 5 und zur Lagerung oder Verarbeitung des in diesem Verfahren gewonnenen oder erzeugten Alkohols verwendet wird, der Inhaber des Alkohollagers ein wirtschaftliches Bedürfnis nachweist und Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Es ist zulässig, nachweislich auf Grund einer Abfindungsanmeldung hergestellten Alkohol in ein Alkohollager aufzunehmen und bei der Aufnahme bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge steuerfrei aus dem Alkohollager wegzubringen, wenn
der aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und
der Anteil des beigesetzten Alkohols 25 Hundertteile nicht übersteigt.
(5) Wer Erzeugnisse nach Abs. 1 gewerblich unter Steueraussetzung lagern, reinigen, bearbeiten, verarbeiten, vergällen, gewinnen oder erzeugen will, bedarf einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, für offene Alkohollager Sicherheit gemäß § 33 Abs. 2 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und kein Ausschließungsgrund (§ 33 Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
(6) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen Erzeugnisse ausschließlich verarbeitet werden und der voraussichtliche jährliche Lagerumschlag weniger als 500 l A beträgt, auf Antrag ein offenes Alkohollager zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(7) Als Inhaber des Alkohollagers gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Lagerbewilligung lautet.
Abkürzung
AlkStG 2022
Errichten von Alkohollagern
§ 32. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
den Standort des Lagers und dessen örtliche Begrenzung,
die Art des Lagers,
die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung im Alkohollager,
alle Angaben über die für die Erteilung der Lagerbewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.
(2) In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem vergällter Alkohol aufgenommen werden soll, sind ferner anzugeben:
ob Alkohol vergällt bezogen wird,
ob Alkohol im Lager vergällt werden soll,
mit welchen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol bezogen werden oder die Vergällung erfolgen soll,
in welchen Räumen und Gefäßen Alkohol unvergällt oder vergällt gelagert werden soll.
(3) In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem Alkohol gereinigt werden soll, sind ferner
anzugeben:
die Erklärung über Art und Umfang des Reinigens von Alkohol und
die Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol,
anzuschließen:
ein Grund- und Aufriß der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol und
Beschreibungen der Reinigungsverfahren.
(4) Dem Antrag sind anzuschließen:
eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,
ein Grundriß der für das Lager bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die fest montierten Lagerbehälter, Rohrleitungen zur Beförderung von Alkohol und einer Lagerbehandlung oder Vergällung dienenden Vorrichtungen eingezeichnet sind,
Beschreibungen der Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen und der Lagerbehandlung,
die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
(5) Die Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager ist nur zu erteilen, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden und
der zum Lagern von Alkohol bestimmte Raum unter amtlichem Verschluß steht und der Zutritt oder ein anderer Zugriff auf dem im Lager befindlichen Alkohol ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
Errichten von Alkohollagern
§ 32. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
den Standort des Lagers und dessen örtliche Begrenzung,
die Art des Lagers,
die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung im Alkohollager,
alle Angaben über die für die Erteilung der Lagerbewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.
(2) In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem vergällter Alkohol aufgenommen werden soll, sind ferner anzugeben:
ob Alkohol vergällt bezogen wird,
ob Alkohol im Lager vergällt werden soll,
mit welchen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol bezogen werden oder die Vergällung erfolgen soll,
in welchen Räumen und Gefäßen Alkohol unvergällt oder vergällt gelagert werden soll.
(3) In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem Alkohol gereinigt werden soll, sind ferner
anzugeben:
die Erklärung über Art und Umfang des Reinigens von Alkohol und
die Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol,
anzuschließen:
ein Grund- und Aufriß der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol und
Beschreibungen der Reinigungsverfahren.
(4) Dem Antrag sind anzuschließen:
eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,
ein Grundriß der für das Lager bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die fest montierten Lagerbehälter, Rohrleitungen zur Beförderung von Alkohol und einer Lagerbehandlung oder Vergällung dienenden Vorrichtungen eingezeichnet sind,
Beschreibungen der Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen und der Lagerbehandlung,
die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
(5) Die Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager ist nur zu erteilen, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden und
der zum Lagern von Alkohol bestimmte Raum unter amtlichem Verschluß steht und der Zutritt oder ein anderer Zugriff auf dem im Lager befindlichen Alkohol ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
Errichten von Alkohollagern
§ 32. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
den Standort des Lagers und dessen örtliche Begrenzung,
die Art des Lagers,
die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung im Alkohollager,
alle Angaben über die für die Erteilung der Lagerbewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.
(2) In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem vergällter Alkohol aufgenommen werden soll, sind ferner anzugeben:
ob Alkohol vergällt bezogen wird,
ob Alkohol im Lager vergällt werden soll,
mit welchen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol bezogen werden oder die Vergällung erfolgen soll,
in welchen Räumen und Gefäßen Alkohol unvergällt oder vergällt gelagert werden soll.
(3) In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem Alkohol gereinigt werden soll, sind ferner
anzugeben:
die Erklärung über Art und Umfang des Reinigens von Alkohol und
die Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol,
anzuschließen:
ein Grund- und Aufriß der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol und
Beschreibungen der Reinigungsverfahren.
(4) Dem Antrag sind anzuschließen:
eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,
ein Grundriß der für das Lager bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die fest montierten Lagerbehälter, Rohrleitungen zur Beförderung von Alkohol und einer Lagerbehandlung oder Vergällung dienenden Vorrichtungen eingezeichnet sind,
Beschreibungen der Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen und der Lagerbehandlung,
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