Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an dasGemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol - Steuer und Monopolgesetz1995)(NR: GP XVIII RV 1698 AB 1814 S. 172. BR: AB 4852 S. 589.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 446
Änderungshistorie JSON API
4.

die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

(5) Die Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager ist nur zu erteilen, wenn

1.

glaubhaft gemacht wird, daß jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden und

2.

der zum Lagern von Alkohol bestimmte Raum unter amtlichem Verschluß steht und der Zutritt oder ein anderer Zugriff auf dem im Lager befindlichen Alkohol ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.

Abkürzung

AlkStG 2022

Errichten von Alkohollagern

§ 32. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2.

den Standort des Lagers und dessen örtliche Begrenzung,

3.

die Art des Lagers,

4.

die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung im Alkohollager,

5.

alle Angaben über die für die Erteilung der Lagerbewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,

6.

in den Fällen des § 31 Abs. 1 Z 5 zudem, anstelle der Angaben nach Z 4,

a)

die Darstellung des Gewinnungs- oder Erzeugungsverfahrens samt den dafür verwendeten Geräten und Vorrichtungen,

b)

die nach § 31 Abs. 3 Z 5 erforderlichen Nachweise,

c)

unter Verwendung der Begriffe der Kombinierten Nomenklatur die Bezeichnung der Waren, die zur Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol verwendet werden sollen,

d)

der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol anzusehen ist,

e)

die Art und Weise, wie die Grädigkeit und die Menge des gewonnenen oder erzeugten Alkohols gemessen werden sollen,

f)

der Zeitpunkt, in dem Alkohol als gewonnen oder erzeugt gelten soll.

(2) In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem vergällter Alkohol aufgenommen werden soll, sind ferner anzugeben:

1.

ob Alkohol vergällt bezogen wird,

2.

ob Alkohol im Lager vergällt werden soll,

3.

mit welchen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol bezogen werden oder die Vergällung erfolgen soll,

4.

in welchen Räumen und Gefäßen Alkohol unvergällt oder vergällt gelagert werden soll.

(3) In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem Alkohol gereinigt werden soll, sind ferner

1.

anzugeben:

a)

die Erklärung über Art und Umfang des Reinigens von Alkohol und

b)

die Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol,

2.

anzuschließen:

a)

ein Grund- und Aufriß der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol und

b)

Beschreibungen der Reinigungsverfahren.

(4) Dem Antrag sind anzuschließen:

1.

eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,

2.

ein Grundriß der für das Lager bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die fest montierten Lagerbehälter, Rohrleitungen zur Beförderung von Alkohol und einer Lagerbehandlung oder Vergällung dienenden Vorrichtungen eingezeichnet sind,

3.

Beschreibungen der Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen und der Lagerbehandlung,

4.

die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

(5) Die Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager ist nur zu erteilen, wenn

1.

glaubhaft gemacht wird, daß jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden und

2.

der zum Lagern von Alkohol bestimmte Raum unter amtlichem Verschluß steht und der Zutritt oder ein anderer Zugriff auf dem im Lager befindlichen Alkohol ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.

Abkürzung

AlkStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 116 Abs. 1).

§ 33. (1) Das Hauptzollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

(2) Vor Erteilung der Lagerbewilligung ist für unvergällten Alkohol in einem offenen Alkohollager Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Kalendermonate für aus dem Lager weggebrachte Erzeugnisse entsteht. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenfalls anzupassen.

(3) In der Lagerbewilligung sind anzugeben:

1.

die Art der Lagerbewilligung,

2.

der Standort und die örtliche Begrenzung des Lagers,

3.

die zulässigen Lagerwaren,

4.

das zulässige Reinigen von Alkohol auf jeder Vorrichtung,

5.

Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung.

(4) Wird eine Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager erteilt, so hat bei der Überprüfung gemäß Abs. 1, soweit erforderlich, ein gemäß § 90 bestellter Prüfer mitzuwirken. Das Hauptzollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Hauptzollamt hat als Teil des Befundprotokolls ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem festzuhalten sind:

1.

Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse,

2.

Tag und Stunde einer jeden Öffnung und Wiederverschließung des Lagers sowie Anzahl und Ort der hiebei abgenommenen und wiederangelegten Verschlüsse.

(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn

1.

im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder

2.

im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 33. (1) Das Hauptzollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

(2) Vor Erteilung der Lagerbewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem offenen Alkohollager weggebrachte und im Lager zum Verbrauch entnommene Erzeugnisse entfällt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Alkoholsteuer, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats für aus dem Alkohollager in den freien Verkehr entnommene Erzeugnisse entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach den Bestimmungen des ersten Satzes ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen.

(3) In der Lagerbewilligung sind anzugeben:

1.

die Art der Lagerbewilligung,

2.

der Standort und die örtliche Begrenzung des Lagers,

3.

die zulässigen Lagerwaren,

4.

das zulässige Reinigen von Alkohol auf jeder Vorrichtung,

5.

Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung.

(4) Wird eine Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager erteilt, so hat bei der Überprüfung gemäß Abs. 1, soweit erforderlich, ein gemäß § 90 bestellter Prüfer mitzuwirken. Das Hauptzollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Hauptzollamt hat als Teil des Befundprotokolls ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem festzuhalten sind:

1.

Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse,

2.

Tag und Stunde einer jeden Öffnung und Wiederverschließung des Lagers sowie Anzahl und Ort der hiebei abgenommenen und wiederangelegten Verschlüsse.

(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn

1.

im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder

2.

im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 33. (1) Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

(2) Vor Erteilung der Lagerbewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem offenen Alkohollager weggebrachte und im Lager zum Verbrauch entnommene Erzeugnisse entfällt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Alkoholsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Alkohollager in den freien Verkehr entnommene Erzeugnisse entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach den Bestimmungen des ersten Satzes ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

(3) In der Lagerbewilligung sind anzugeben:

1.

die Art der Lagerbewilligung,

2.

der Standort und die örtliche Begrenzung des Lagers,

3.

die zulässigen Lagerwaren,

4.

das zulässige Reinigen von Alkohol auf jeder Vorrichtung,

5.

Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung.

(4) Wird eine Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager erteilt, so hat bei der Überprüfung gemäß Abs. 1, soweit erforderlich, ein gemäß § 90 bestellter Prüfer mitzuwirken. Das Zollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Zollamt hat als Teil des Befundprotokolls ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem festzuhalten sind:

1.

Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse,

2.

Tag und Stunde einer jeden Öffnung und Wiederverschließung des Lagers sowie Anzahl und Ort der hiebei abgenommenen und wiederangelegten Verschlüsse.

(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn

1.

im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder

2.

im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 33. (1) Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

(2) Vor Erteilung der Lagerbewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem offenen Alkohollager weggebrachte und im Lager zum Verbrauch entnommene Erzeugnisse entfällt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Alkoholsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Alkohollager in den freien Verkehr entnommene Erzeugnisse entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach den Bestimmungen des ersten Satzes ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

(3) In der Lagerbewilligung sind anzugeben:

1.

die Art der Lagerbewilligung,

2.

der Standort und die örtliche Begrenzung des Lagers,

3.

die zulässigen Lagerwaren,

4.

das zulässige Reinigen von Alkohol auf jeder Vorrichtung,

5.

Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung.

(4) Wird eine Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlusslager erteilt, hat das Zollamt auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Zollamt hat als Teil des Befundprotokolls ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem festzuhalten sind:

1.

Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse,

2.

Tag und Stunde einer jeden Öffnung und Wiederverschließung des Lagers sowie Anzahl und Ort der hiebei abgenommenen und wiederangelegten Verschlüsse.

(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn

1.

im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder

2.

im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 33. (1) Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

(2) Vor Erteilung der Lagerbewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem offenen Alkohollager weggebrachte und im Lager zum Verbrauch entnommene Erzeugnisse entfällt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Alkoholsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Alkohollager in den freien Verkehr entnommene Erzeugnisse entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach den Bestimmungen des ersten Satzes ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt Österreich weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

(3) In der Lagerbewilligung sind anzugeben:

1.

die Art der Lagerbewilligung,

2.

der Standort und die örtliche Begrenzung des Lagers,

3.

die zulässigen Lagerwaren,

4.

das zulässige Reinigen von Alkohol auf jeder Vorrichtung,

5.

Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung.

(4) Wird eine Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlusslager erteilt, hat das Zollamt Österreich auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Zollamt Österreich hat als Teil des Befundprotokolls ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem festzuhalten sind:

1.

Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse,

2.

Tag und Stunde einer jeden Öffnung und Wiederverschließung des Lagers sowie Anzahl und Ort der hiebei abgenommenen und wiederangelegten Verschlüsse.

(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn

1.

im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder

2.

im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 33. (1) Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

(2) Vor Erteilung der Lagerbewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem offenen Alkohollager weggebrachte und im Lager zum Verbrauch entnommene Erzeugnisse entfällt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Alkoholsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Alkohollager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommene Erzeugnisse entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach den Bestimmungen des ersten Satzes ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt Österreich weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

(3) In der Lagerbewilligung sind anzugeben:

1.

die Art der Lagerbewilligung,

2.

der Standort und die örtliche Begrenzung des Lagers,

3.

die zulässigen Lagerwaren,

4.

das zulässige Reinigen von Alkohol auf jeder Vorrichtung,

5.

Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,

6.

in den Fällen des § 31 Abs. 1 Z 5

a)

Art und Umfang des Gewinnungs- oder Erzeugungsverfahrens,

b)

der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol anzusehen ist,

c)

der Zeitpunkt, in dem Alkohol als gewonnen oder erzeugt gilt.

(4) Wird eine Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlusslager erteilt, hat das Zollamt Österreich auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Zollamt Österreich hat als Teil des Befundprotokolls ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem festzuhalten sind:

1.

Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse,

2.

Tag und Stunde einer jeden Öffnung und Wiederverschließung des Lagers sowie Anzahl und Ort der hiebei abgenommenen und wiederangelegten Verschlüsse.

(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn

1.

im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder

2.

im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 34. (1) Beantragt der Inhaber des Alkohollagers

1.

die örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder

2.

die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder

3.

die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder

4.

Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden,

gelten die §§ 32 und 33 sinngemäß. Das Hauptzollamt hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.

(2) Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Hauptzollamt jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, sonstige Veränderungen, insbesondere den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen. § 23 Abs. 1, 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Vorrichtungen eines Alkohollagers ist nur mit Zustimmung des Hauptzollamts zulässig.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 34. (1) Beantragt der Inhaber des Alkohollagers

1.

die örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder

2.

die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder

3.

die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder

4.

Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden,

gelten die §§ 32 und 33 sinngemäß. Das Zollamt hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.

(2) Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, sonstige Veränderungen, insbesondere den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen. § 23 Abs. 1, 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Vorrichtungen eines Alkohollagers ist nur mit Zustimmung des Zollamts zulässig.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 34. (1) Beantragt der Inhaber des Alkohollagers

1.

die örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder

2.

die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder

3.

die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder

4.

Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden,

gelten die §§ 32 und 33 sinngemäß. Das Zollamt Österreich hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.

(2) Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, sonstige Veränderungen, insbesondere den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen. § 23 Abs. 1, 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Vorrichtungen eines Alkohollagers ist nur mit Zustimmung des Zollamts Österreich zulässig.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 34. (1) Beantragt der Inhaber des Alkohollagers

1.

die örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder

2.

die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder

3.

die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder

4.

Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden oder

5.

ein nach § 31 Abs. 1 Z 5 bewilligtes Verfahren anzupassen,

gelten die §§ 32 und 33 sinngemäß. Das Zollamt Österreich hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.

(2) Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.

(3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Vorrichtungen eines Alkohollagers ist nur mit Zustimmung des Zollamts Österreich zulässig.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 35. (1) Während der Zeit des Offenhaltens sind Alkoholverschlußlager durch das Hauptzollamt zu überwachen.

(2) Für Erzeugnisse, die in einem Alkoholverschlußlager aufgenommen oder aus dem Lager weggebracht werden, ist eine amtliche Alkoholfeststellung vorzunehmen. Von der Feststellung kann abgesehen werden, wenn die Alkoholmenge bereits amtlich festgestellt worden ist und keine Zweifel bestehen, daß die Angaben über die Alkoholmenge zutreffend sind.

(3) In ein Alkoholverschlußlager aufgenommene Rückwaren werden von der zum freien Verkehr abgefertigten Alkoholmenge abgesetzt.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 35. (1) Während der Zeit des Offenhaltens sind Alkoholverschlußlager durch das Zollamt zu überwachen.

(2) Für Erzeugnisse, die in einem Alkoholverschlußlager aufgenommen oder aus dem Lager weggebracht werden, ist eine amtliche Alkoholfeststellung vorzunehmen. Von der Feststellung kann abgesehen werden, wenn die Alkoholmenge bereits amtlich festgestellt worden ist und keine Zweifel bestehen, daß die Angaben über die Alkoholmenge zutreffend sind.

(3) In ein Alkoholverschlußlager aufgenommene Rückwaren werden von der zum freien Verkehr abgefertigten Alkoholmenge abgesetzt.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 35. (1) Während der Zeit des Offenhaltens sind Alkoholverschlußlager durch das Zollamt Österreich zu überwachen.

(2) Für Erzeugnisse, die in einem Alkoholverschlußlager aufgenommen oder aus dem Lager weggebracht werden, ist eine amtliche Alkoholfeststellung vorzunehmen. Von der Feststellung kann abgesehen werden, wenn die Alkoholmenge bereits amtlich festgestellt worden ist und keine Zweifel bestehen, daß die Angaben über die Alkoholmenge zutreffend sind.

(3) In ein Alkoholverschlußlager aufgenommene Rückwaren werden von der zum freien Verkehr abgefertigten Alkoholmenge abgesetzt.

Abkürzung

AlkStG 2022

§ 35. (1) Während der Zeit des Offenhaltens sind Alkoholverschlußlager durch das Zollamt Österreich zu überwachen.

(2) Für Erzeugnisse, die in einem Alkoholverschlußlager aufgenommen oder aus dem Lager weggebracht werden, ist eine amtliche Alkoholfeststellung vorzunehmen. Von der Feststellung kann abgesehen werden, wenn die Alkoholmenge bereits amtlich festgestellt worden ist und keine Zweifel bestehen, daß die Angaben über die Alkoholmenge zutreffend sind.

(3) In ein Alkoholverschlußlager aufgenommene Rückwaren werden von der zum steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigten Alkoholmenge abgesetzt.

Abkürzung

AlkStG 2022

Erlöschen der Lagerbewilligung

§ 36. (1) Die Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn

1.

im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im § 31 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden,

2.

eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Hauptzollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird,

3.

den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

(2) § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Erlöschen der Lagerbewilligung

§ 36. (1) Die Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn

1.

im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im § 31 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden,

2.

eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird,

3.

den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

(2) § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Erlöschen der Lagerbewilligung

§ 36. (1) Die Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn

1.

im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im § 31 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden,

2.

eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird,

3.

den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

(2) § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Vergällter Alkohol im Alkohollager, Alkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen

§ 37. Der Inhaber des Alkohollagers hat vergällten und unvergällten Alkohol, mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällten Alkohol, Alkohol aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt voneinander zu lagern.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verkehr unter Steueraussetzung

§ 37a. (1) Beförderungen von Alkohol gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht.

(2) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 der Systemrichtlinie mitzuführen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

1.

durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;

2.

durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Abs. 1 zu regeln;

3.

zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Alkohol häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verkehr unter Steueraussetzung

§ 37a. (1) Beförderungen von Alkohol gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 20 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.

(2) Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung hat

1.

der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 1 und

2.

der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Art. 24 der Systemrichtlinie

an das Zollamt Österreich zu übermitteln.

(3) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 11 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 12 der Systemrichtlinie mitzuführen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

1.

durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 20 bis 29 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;

2.

durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;

3.

zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Alkohol häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Abkürzung

AlkStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 38. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1.

in ein Alkohollager im Steuergebiet verbracht oder

2.

in Form von Alkohol in eine Verschlußbrennerei oder in einen Verwendungsbetrieb verbracht oder

3.

in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

(2) Ein Erzeugnis darf in den Fällen des § 47 auf Antrag des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Alkohollager im Steuergebiet oder in Form von Alkohol in eine Verschlußbrennerei oder einen Verwendungsbetrieb verbracht werden.

(3) Das Erzeugnis ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Freischeines in den Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überzuführen.

(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender), im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

(5) Der Versender hat das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Erzeugnisses mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. § 43 gilt sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 38. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1.

in ein Alkohollager im Steuergebiet verbracht oder

2.

in Form von Alkohol in eine Verschlußbrennerei oder in einen Verwendungsbetrieb verbracht oder

3.

in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

(2) Ein Erzeugnis darf in den Fällen des § 47 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Alkohollager im Steuergebiet oder in Form von Alkohol in eine Verschlußbrennerei oder einen Verwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.

(3) Das Erzeugnis ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Freischeines in den Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.

(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender), im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

(5) Der Versender hat das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Erzeugnisses mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. § 43 gilt sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 38. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 41) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.

in ein Steuerlager oder

2.

in Form von Alkohol in einen Verwendungsbetrieb oder

3.

soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen

im Steuergebiet.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Freischeines in den Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Alkohol das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Alkohols.

(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat eine Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Alkohols geleistet wird.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 38. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 41) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.

in ein Steuerlager oder

2.

in Form von Alkohol in einen Verwendungsbetrieb oder

3.

soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen

im Steuergebiet.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Freischeines in den Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Alkohol das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex überlassen worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Alkohols.

(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat eine Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Alkohols geleistet wird.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 38. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 41) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.

in ein Steuerlager oder

2.

in Form von Alkohol in einen Verwendungsbetrieb oder

3.

soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen

im Steuergebiet.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Freischeines in den Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Alkohol das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex überlassen worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Alkohols.

(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat eine Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Alkohols geleistet wird.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 38. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 41) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.

in ein Steuerlager oder

2.

in Form von Alkohol in einen Verwendungsbetrieb oder

3.

soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen

im Steuergebiet.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Freischeines in den Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Erzeugnisses.

(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat eine Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Alkohols geleistet wird.

Abkürzung

AlkStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 116 Abs. 1).

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 39. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1.

von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 40) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

2.

aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 40) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

3.

durch das Steuergebiet befördert

werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich

1.

vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

2.

vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(3) Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 39. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1.

von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 40) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

2.

aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 40) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

3.

durch das Steuergebiet befördert

werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich

1.

vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

2.

vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(3) Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 39. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1.

von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 40) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

2.

aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 40) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

3.

durch das Steuergebiet befördert

werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich

1.

vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

2.

vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(3) Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Erzeugnisse nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen werden, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Erzeugnisse aufgenommen werden, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 39. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1.

von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 40) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

2.

aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 40) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

3.

durch das Steuergebiet befördert

werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich

1.

vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

2.

vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(3) Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2, 4 und 6 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Erzeugnisse nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen werden, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Erzeugnisse aufgenommen werden, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 39. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

1.

aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

a)

in Steuerlager oder

b)

in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 40) oder

c)

an vom registrierten Empfänger nach § 40 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

d)

soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet;

2.

aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a)

in Steuerlager oder

b)

in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c)

zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten,

3.

durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 11 Abs. 4 bezeichnete Zollamt, kann auf Antrag zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich

1.

vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

2.

vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet,

3.

von den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Alkohols in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Alkohols durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.

(4) Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Alkohols am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2, 3a, 4 und 6 sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 39. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

1.

aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

a)

in Steuerlager oder

b)

in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 40) oder

c)

an vom registrierten Empfänger nach § 40 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

d)

soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet;

2.

aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a)

in Steuerlager oder

b)

in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c)

zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten,

3.

durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 11 Abs. 4 bezeichnete Zollamt, kann auf Antrag zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich

1.

vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

2.

vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet,

3.

von den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Alkohols in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Alkohols durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.

(4) Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Alkohols am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2, 3a, 4 und 6 sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 39. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

1.

aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

a)

in Steuerlager oder

b)

in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 40) oder

c)

an vom registrierten Empfänger nach § 40 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

d)

soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet;

2.

aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a)

in Steuerlager oder

b)

in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c)

zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten,

3.

durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich, kann auf Antrag zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich

1.

vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

2.

vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet,

3.

von den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Alkohols in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Alkohols durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.

(4) Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Alkohols am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2, 3a, 4 und 6 sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 39. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

1.

aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

a)

in Steuerlager oder

b)

in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 40) oder

c)

an vom registrierten Empfänger nach § 40 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

d)

soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet;

2.

aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a)

in Steuerlager oder

b)

in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c)

zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten,

3.

durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich, kann auf Antrag zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich

1.

vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

2.

vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet,

3.

von den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Erzeugnisses durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch einen in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.

(4) Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Alkohols am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2, 3a, 4 und 6 sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 116 Abs. 1).

Berechtigte Empfänger

§ 40. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen oder Personenvereinigungen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1.

nicht nur gelegentlich oder

2.

im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehende Steuer zu leisten. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 41 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis dritten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand des Betriebes, die Art und Menge des Erzeugnisses und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer.

(4) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Berechtigte Empfänger

§ 40. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen oder Personenvereinigungen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1.

nicht nur gelegentlich oder

2.

im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Erzeugnisse entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 41 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand des Betriebes, die Art und Menge des Erzeugnisses und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer.

(4) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Berechtigte Empfänger

§ 40. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen oder Personenvereinigungen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1.

nicht nur gelegentlich oder

2.

im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Erzeugnisse entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 41 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand des Betriebes, die Art und Menge des Erzeugnisses und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.

Abkürzung

AlkStG 2022

Registrierte Empfänger

§ 40. (1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, ein Erzeugnis, das aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken

1.

nicht nur gelegentlich oder

2.

im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

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