Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an dasGemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol - Steuer und Monopolgesetz1995)(NR: GP XVIII RV 1698 AB 1814 S. 172. BR: AB 4852 S. 589.)
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Erzeugnisse entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Art und Menge des Erzeugnisses und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer.
(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
Registrierte Empfänger
§ 40. (1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, ein Erzeugnis, das aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken
nicht nur gelegentlich oder
im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Erzeugnisse entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Art und Menge des Erzeugnisses und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer.
(4) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
Registrierte Empfänger
§ 40. (1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, ein Erzeugnis, das aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken
nicht nur gelegentlich oder
im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Erzeugnisse entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Art und Menge des Erzeugnisses und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.
(4) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Bewilligung zu widerrufen ist, wenn
während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten keine Erzeugnisse bezogen wurden,
eine vom Bewilligungsinhaber bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Beauftragter
§ 41. (1) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet niedergelassene Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in der nach § 40 Abs. 2 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.
(2) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand des Betriebes, die Art und Menge des zu liefernden Erzeugnisses, die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer sowie Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll. Weiters hat der Antragsteller die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
(3) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten befindet. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.
(4) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
Beauftragter
§ 41. (1) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in der nach § 40 Abs. 2 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.
(2) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand des Betriebes, die Art und Menge des zu liefernden Erzeugnisses, die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer sowie Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll. Weiters hat der Antragsteller die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
(3) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.
(4) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
Beauftragter
§ 41. (1) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in der nach § 40 Abs. 2 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.
(2) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand des Betriebes, die Art und Menge des zu liefernden Erzeugnisses, die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer sowie Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll. Weiters hat der Antragsteller die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
(3) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.
(4) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
Registrierte Versender
§ 41. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Alkohol vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist bei Beförderungen nach § 39 Abs. 1 Z 2 Sicherheit zu leisten.
(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind die Orte der Einfuhr, von denen Alkohol voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird. § 32 sowie § 33 gelten sinngemäß.
(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.
Abkürzung
AlkStG 2022
Registrierte Versender
§ 41. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Alkohol vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Erzeugnisse entfällt.
(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls
der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;
alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;
die Orte der Einfuhr, von denen Alkohol voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;
die Art und die Menge der zu versendenden Waren.
Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen.
(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.
(5) Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und Abs. 3 und 4 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
Registrierte Versender
§ 41. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Alkohol vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Erzeugnisse entfällt.
(3) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls
der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;
alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;
die Orte der Einfuhr, von denen Alkohol voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;
die Art und die Menge der zu versendenden Waren.
Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 12 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)
(5) Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und Abs. 3 und 4 sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Begleitdokument
§ 42. (1) Soll ein Erzeugnis unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Erzeugnisses mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments kann bei der Verbringung eines Erzeugnisses über das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, (ABl. EG Nr. L 302, S. 1) verwendet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren näher zu regeln.
(3) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das Begleitdokument einzutragen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Begleitdokument
§ 42. (1) Soll ein Erzeugnis unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Erzeugnisses mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung eines Erzeugnisses
über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),
über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA
verwendet werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.
(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Inhaber eines Steuerlagers oder berechtigter Empfänger nach § 40 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Begleitdokument
§ 42. (1) Soll ein Erzeugnis unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Erzeugnisses mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung eines Erzeugnisses
über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),
über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA
verwendet werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.
(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Inhaber eines Steuerlagers oder berechtigter Empfänger nach § 40 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.
(5) Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand des Erzeugnisses auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kennzeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.
(6) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleitdokumentes in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
§ 43. (1) Wird ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Erzeugnis ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument (§ 42) mitzuführen. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) Das Hauptzollamt kann den Empfänger auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von der Vorlagepflicht nach Abs. 1 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 43. (1) Wird ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Erzeugnis ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument (§ 42) mitzuführen. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Erzeugnisse häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert werden, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 43. (1) Wird ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Erzeugnis ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument (§ 42) mitzuführen. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Erzeugnisse häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert werden, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
(3) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokumentes in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand ausser Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 44. (1) Bei der Erteilung einer Bewilligung oder bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet kann vom Hauptzollamt auf die Leistung einer Sicherheit nach §§ 31 Abs. 5 oder 38 Abs. 4 verzichtet werden, wenn dadurch die Einbringung der Alkoholsteuer nicht gefährdet oder erschwert wird und ein solcher Verzicht nach Abs. 2 vorgesehen ist.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung jene Verfahrensarten zu bestimmen, bei denen auf Grund des Vorliegens berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet werden kann, und die diesbezüglichen Voraussetzungen näher zu regeln.
Abkürzung
AlkStG 2022
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 44. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 2 000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Alkoholsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 39 Abs. 1 Z 2.
Abkürzung
AlkStG 2022
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 44. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 200 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Alkoholsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 39 Abs. 1 Z 2.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 45. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf ein Erzeugnis aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.
(2) Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
(3) Für ein Erzeugnis unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 39 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt das Hauptzollamt, von dem das Erzeugnis das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.
(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde. Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Erzeugnis unverzüglich auszuführen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 45. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf ein Erzeugnis aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.
(2) Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
(3) Für ein Erzeugnis unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 42 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.
(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde. Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Erzeugnis unverzüglich auszuführen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 45. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Erzeugnis das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Erzeugnis unverzüglich auszuführen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Erzeugnis das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
(4) Wird das Erzeugnis unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 38 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 39 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 45. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Erzeugnis das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Erzeugnis unverzüglich auszuführen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Erzeugnis das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
(4) Wird das Erzeugnis unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 38 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 39 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 45. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden
zu einem Ort, an dem das Erzeugnis das EU Verbrauchsteuergebiet verlässt,
zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art. 329 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, vorgesehen ist.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Erzeugnis ohne ungerechtfertigten Aufschub auszuführen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn das Erzeugnis das EU Verbrauchsteuergebiet verlässt,
in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn das Erzeugnis in das externe Unionsversandverfahren nach Art. 226 des Zollkodex überführt wird.
(4) Wird das Erzeugnis unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 38 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 39 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
(5) Wird ein Erzeugnis unter Steueraussetzung in eines der in § 1 Abs. 3 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 46. (1) Wird ein Erzeugnis während der Beförderung nach den §§ 38, 39, 45 und 48 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, daß es nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von Alkohol auf Grund eines Freischeines oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Ein Erzeugnis gilt als entzogen, wenn es In den Fällen des § 38 Abs. 3, des § 39 Abs. 2 oder der §§ 45 Abs. 5 und 48 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß ein Erzeugnis bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist und kann nicht ermittelt werden, wo das Erzeugnis entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Ist ein Erzeugnis im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder ein Zollamt in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das Erzeugnis
am Bestimmungsort angelangt oder
untergegangen oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,
gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 39 oder 45 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen.
(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
der Versender,
daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Erzeugnis erlangt hat.
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Erzeugnis entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb, Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, an das der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.
Abkürzung
AlkStG 2022
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 46. (1) Wird ein Erzeugnis während der Beförderung nach den §§ 38, 39, 45 und 48 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, daß es nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von Alkohol auf Grund eines Freischeines oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Ein Erzeugnis gilt als entzogen, wenn es In den Fällen des § 38 Abs. 3, des § 39 Abs. 2 oder der §§ 45 Abs. 5 und 48 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß ein Erzeugnis bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist und kann nicht ermittelt werden, wo das Erzeugnis entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Ist ein Erzeugnis im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das Erzeugnis
am Bestimmungsort angelangt oder
untergegangen oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,
gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 39 oder 45 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.
(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
der Versender,
neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Erzeugnis erlangt hat,
neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Erzeugnisses, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Erzeugnis entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, an das der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.
Abkürzung
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Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 46. (1) Wird ein Erzeugnis während der Beförderung nach den §§ 38, 39, 45 oder 48 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass es nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Ein Erzeugnis gilt als entzogen, wenn es In den Fällen des § 38 Abs. 3, des § 39 Abs. 2 oder der §§ 45 Abs. 5 und 48 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß ein Erzeugnis bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist und kann nicht ermittelt werden, wo das Erzeugnis entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Ist ein Erzeugnis im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das Erzeugnis
am Bestimmungsort angelangt oder
untergegangen oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,
gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 39 oder 45 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.
(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
der Versender,
neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Erzeugnis erlangt hat,
neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Erzeugnisses, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Erzeugnis entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck. Wird für ein Erzeugnis, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Erzeugnis an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, an das der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.
Abkürzung
AlkStG 2022
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 46. (1) Wird ein Erzeugnis während der Beförderung nach den §§ 38, 39, 45 oder 48 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass es nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Ein Erzeugnis gilt als entzogen, wenn es In den Fällen des § 38 Abs. 3, des § 39 Abs. 2 oder der §§ 45 Abs. 5 und 48 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß ein Erzeugnis bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist und kann nicht ermittelt werden, wo das Erzeugnis entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Ist ein Erzeugnis im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das Erzeugnis
am Bestimmungsort angelangt oder
untergegangen oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,
gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 39 oder 45 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.
(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
der Versender,
neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Erzeugnis erlangt hat,
neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Erzeugnisses, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Erzeugnis entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für ein Erzeugnis, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Erzeugnis an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, an das der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.
Abkürzung
AlkStG 2022
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 46. (1) Wird ein Erzeugnis während der Beförderung nach den §§ 38, 39, 45 oder 48 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass es nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Ein Erzeugnis gilt als entzogen, wenn es In den Fällen des § 38 Abs. 3, des § 39 Abs. 2 oder der §§ 45 Abs. 5 und 48 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß ein Erzeugnis bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist und kann nicht ermittelt werden, wo das Erzeugnis entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Ist ein Erzeugnis im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das Erzeugnis
am Bestimmungsort angelangt oder
untergegangen oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,
gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 39 oder 45 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.
(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
der Versender,
neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Erzeugnis erlangt hat,
neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Erzeugnisses, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Erzeugnis entzogen hat.
(6) Für die Anmeldung gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für ein Erzeugnis, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Erzeugnis an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.
(7) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, an das der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.
Abkürzung
AlkStG 2022
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 46. (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von einem Erzeugnis unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Treten während einer Beförderung von Alkohol nach den §§ 38, 39 oder 45 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt der Alkohol als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.
(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(4) Ist ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 39 Abs. 1 Z 2, § 45 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Erzeugnis
am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.
(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Erzeugnis nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, an das der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.
Abkürzung
AlkStG 2022
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 46. (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von einem Erzeugnis unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Treten während einer Beförderung von Alkohol nach den §§ 38, 39 oder 45 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt der Alkohol als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.
(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(4) Ist ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 39 Abs. 1 Z 2, § 45 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Erzeugnis
am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.
(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Erzeugnis nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, an das der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.
Abkürzung
AlkStG 2022
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 46. (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von einem Erzeugnis unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Treten während einer Beförderung von Alkohol nach den §§ 38, 39 oder 45 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt der Alkohol als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.
(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(4) Ist ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 39 Abs. 1 Z 2, § 45 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Erzeugnis
am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.
(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Erzeugnis nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt Österreich die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten.
Abkürzung
AlkStG 2022
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 46. (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von einem Erzeugnis unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Treten während einer Beförderung von Alkohol nach den §§ 38, 39 oder 45 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt der Alkohol als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.
(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(3a) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Alkoholsteuer.
(4) Ist ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 39 Abs. 1 Z 2, § 45 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Erzeugnis
am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.
(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Erzeugnis nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt Österreich die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten.
(7) Wird für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach §8 Abs. 1 Z 1 durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass
die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei,
das betreffende Erzeugnis an Personen abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, und von diesen übernommen wurde,
die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und
die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist,
kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben.
Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen vier Monaten nach Entstehung der Steuerschuld zu stellen. Wird die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens erst nachträglich durch eine Maßnahme der amtlichen Aufsicht, insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, beginnt die Frist mit dieser Feststellung. Soweit dem Antrag vollständig entsprochen wird oder von Amts wegen vollständig auf eine Steuererhebung verzichtet werden soll, kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren.
Abkürzung
AlkStG 2022
Einfuhren aus Drittländern
§ 47. Wird ein Erzeugnis aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Steuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
Abkürzung
AlkStG 2022
Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten
Einfuhr
§ 47. (1) Einfuhr ist
der Eingang von einem Erzeugnis aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Erzeugnis befindet sich beim Eingang in das EG-Verbrauchsteuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
die Entnahme von einem Erzeugnis aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
beim Eingang von Alkohol im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
alle in Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren;
beim Eingang von Alkohol im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
(3) Für die Erhebung der Alkoholsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.
Abkürzung
AlkStG 2022
Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten
Einfuhr
§ 47. (1) Einfuhr ist
der Eingang von einem Erzeugnis aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Erzeugnis befindet sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;
die Entnahme von einem Erzeugnis aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an.
(2) Zollrechtliche besondere Verfahren sind
beim Eingang von Alkohol im zollrechtlichen Status als Nicht-Unionsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union,
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)
die Verfahren in Freizonen nach Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex,
der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;
beim Eingang von Alkohol im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.
(3) Für die Erhebung der Alkoholsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.
Abkürzung
AlkStG 2022
Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 47. (1) Wird ein Erzeugnis im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Erzeugnissen aus einem der in § 1 Abs. 3 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.
(2) Die Bestimmungen der §§ 11 bis 16, 19 bis 46, 48 Abs. 2 bis 4, 49 bis 54 und 71 bis 91 gelten nicht für Erzeugnisse, welche den zollrechtlichen Status einer NichtUnionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex innehaben.
(3) Ein Erzeugnis darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:
die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, ABl. Nr. L 121 vom 2.5.2012, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 158, 10.6.2013, S. 1, zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;
die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. a der in Z 1 genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;
auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass das eingeführte Erzeugnis aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Abs. 1 sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
§ 48. (1) Ein Erzeugnis darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 38). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Erzeugnis unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 48. (1) Ein Erzeugnis darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 38). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Verwendungsbetrieb zu verbringen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 48. Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Alkohol befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 215 des Zollkodex sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren
§ 48. Treten in einem zollrechtlichen besonderen Verfahren, in dem sich Alkohol befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 87 des Zollkodex sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens
Verbringen zu gewerblichen Zwecken
§ 48. (1) Ein Erzeugnis befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für das Erzeugnis weder die Steuer nach § 19 Abs. 1 ausgesetzt ist noch das Erzeugnis einem Zollverfahren unterliegt, durch das es den Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex erhält.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Erzeugnissen, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Erzeugnis in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
(3) Die Beförderung von Erzeugnissen im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn das Erzeugnis den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlässt, und endet mit der Übernahme des Erzeugnisses durch den zertifizierten Empfänger oder den Empfänger einer Direktlieferung.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Art. 33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;
zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Erzeugnisse häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert werden, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens
Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 49. (1) Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
das Erzeugnis im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch ehe Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Gewahrsame hält oder verwendet.
(3) Wer ein Erzeugnis nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.
(4) In der Anzeige sind die Art des Erzeugnisses, die voraussichtlich benötigte Menge und der Zweck anzugeben, für den das Erzeugnis bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Erzeugnisse des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden.
(5) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung dessen beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
Abkürzung
AlkStG 2022
Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens
Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 49. (1) Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
das Erzeugnis im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch ehe Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Gewahrsame hält oder verwendet.
(3) Wer ein Erzeugnis nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.
(4) In der Anzeige sind die Art des Erzeugnisses, die voraussichtlich benötigte Menge und der Zweck anzugeben, für den das Erzeugnis bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Erzeugnisse des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden.
(5) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung dessen beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.
Abkürzung
AlkStG 2022
Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens
Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 49. (1) Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
das Erzeugnis im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch ehe Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Gewahrsame hält oder verwendet.
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