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Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 47 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, wird verordnet:

§ 1. Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 gleichzeitig einer Person zufließen.

§ 2. Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind:

Gesetzliche Pensionen, die von der

§ 2. Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind:

Gesetzliche Pensionen, die von der

§ 3. Die gemeinsame Versteuerung hat jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.

§ 4. Die gemeinsame Versteuerung hat die Pensionsbezüge für Lohnzahlungszeiträume zu umfassen, die nach dem 31. Dezember 1993 enden. Die Berechnung und Einbehaltung der Steuer auf Grund der gemeinsamen Versteuerung hat im Kalenderjahr 1994, spätestens am 31. Dezember 1994 zu erfolgen. Allfällige Hinzurechnungsbeträge gemäß § 5 sind im Rahmen einer Aufrollung der Lohnsteuer aus der Bemessungsgrundlage wieder auszuscheiden.

§ 5. Wird mit der Berechnung und Einbehaltung erst während des Kalenderjahres 1994 begonnen,

§ 6. Eine Hinzurechnung gemäß § 5 hat nur dann zu erfolgen, wenn die zugrunde liegenden Bezüge gemäß § 1 gemeinsam zu versteuern sind und die gemeinsame Versteuerung erst nach dem Lohnzahlungszeitraum März 1994 erfolgt.

§ 7. Fließen einer Person gleichzeitig steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 47 Abs. 4 EStG 1988 zu, die nicht gemäß § 1 und § 2 dieser Verordnung gemeinsam zu versteuern sind, kann eine gemeinsame Versteuerung von jener bezugsauszahlenden Stelle vorgenommen werden, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.

§ 8. Die gemeinsame Versteuerung kann in folgenden Fällen unterbleiben:

§ 9. Wird eine gemeinsame Versteuerung nicht durchgeführt, sind die Bezüge gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen.