Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status Aufgehoben · 2021-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 406
Änderungshistorie JSON API
1.

des Abs. 2 Z 1 lit. a der zertifizierte Versender;

2.

des Abs. 2 Z 1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde;

3.

des Abs. 2 Z 1 lit. c der Versandhändler;

4.

des Abs. 2 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in ein Drittland ausgeführt wurde.

(5) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Mineralöles folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.

(6) Wird im Fall des § 45a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Mineralöles der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 45a Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

Abkürzung

MinStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

12.

Amtliche Aufsicht

§ 47. (1) Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung entzogen werden.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden.

Abkürzung

MinStG 2022

12.

Amtliche Aufsicht

§ 47. (1) Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung entzogen werden.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden.

Abkürzung

MinStG 2022

12.

Amtliche Aufsicht

§ 47. (1) Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen werden.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden.

Abkürzung

MinStG 2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 64l

12.

Amtliche Aufsicht

§ 47. (1) Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen werden.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden.

Abkürzung

MinStG 2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 64l

12.

Amtliche Aufsicht

§ 47. (1) Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden.

Abkürzung

MinStG 2022

12.

Amtliche Aufsicht

§ 47. (1) Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 59 Z 23 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)

Abkürzung

MinStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

§ 48. (1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Zollamt unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,

1.

in Betrieben, Transportmitteln, Fahrzeugen, Maschinen und Motoren Nachschau zu halten sowie Räume zu betreten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin mit Mineralöl zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren befinden;

2.

Umschließungen, in denen sich im § 2 angeführte Waren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;

3.

Proben von im § 2 angeführten Waren sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von im § 2 angeführten Waren bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet werden oder zu deren Herstellung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;

4.

die Bestände an in Z 3 angeführten Waren festzustellen;

5.

Fahrzeuge anzuhalten und die Menge der im § 2 angeführten mitgeführten Waren festzustellen;

6.

in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;

7.

zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 52 bis 61) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;

8.

Umschließungen, die zur Aufnahme von Mineralöl bestimmt sind oder in denen sich Mineralöl befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von im § 2 angeführten Waren geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 48. (1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Zollamt unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,

1.

in Betrieben, Transportmitteln, Fahrzeugen, Maschinen und Motoren Nachschau zu halten sowie Räume zu betreten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin mit im § 2 angeführten Waren zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren befinden;

2.

Umschließungen, in denen sich im § 2 angeführte Waren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;

3.

Proben von im § 2 angeführten Waren sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von im § 2 angeführten Waren bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet werden oder zu deren Herstellung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;

4.

die Bestände an in Z 3 angeführten Waren festzustellen;

5.

Fahrzeuge anzuhalten und die Menge der im § 2 angeführten mitgeführten Waren festzustellen;

6.

in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;

7.

zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 52 bis 61) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;

8.

Umschließungen, die zur Aufnahme von Mineralöl bestimmt sind oder in denen sich Mineralöl befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von im § 2 angeführten Waren geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 48. (1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Zollamt unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,

1.

in Betrieben, Transportmitteln, Fahrzeugen, Maschinen und Motoren Nachschau zu halten sowie Räume zu betreten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin mit im § 2 angeführten Waren zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren befinden;

2.

Umschließungen, in denen sich im § 2 angeführte Waren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;

3.

Proben von im § 2 angeführten Waren sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von im § 2 angeführten Waren bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet werden oder zu deren Herstellung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;

4.

die Bestände an in Z 3 angeführten Waren festzustellen;

5.

Fahrzeuge anzuhalten und die Menge der im § 2 angeführten mitgeführten Waren festzustellen;

6.

in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;

7.

zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 52 bis 61) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;

8.

Umschließungen, die zur Aufnahme von Mineralöl bestimmt sind oder in denen sich Mineralöl befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von im § 2 angeführten Waren geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen;

9.

anzuordnen, dass in Z 8 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.

(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 48. (1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Zollamt Österreich unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,

1.

in Betrieben, Transportmitteln, Fahrzeugen, Maschinen und Motoren Nachschau zu halten sowie Räume zu betreten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin mit im § 2 angeführten Waren zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren befinden;

2.

Umschließungen, in denen sich im § 2 angeführte Waren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;

3.

Proben von im § 2 angeführten Waren sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von im § 2 angeführten Waren bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet werden oder zu deren Herstellung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;

4.

die Bestände an in Z 3 angeführten Waren festzustellen;

5.

Fahrzeuge anzuhalten und die Menge der im § 2 angeführten mitgeführten Waren festzustellen;

6.

in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;

7.

zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 52 bis 61) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;

8.

Umschließungen, die zur Aufnahme von Mineralöl bestimmt sind oder in denen sich Mineralöl befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von im § 2 angeführten Waren geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen;

9.

anzuordnen, dass in Z 8 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.

(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

Abkürzung

MinStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

§ 49. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit im § 2 angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen der Zollorgane ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 49. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit im § 2 angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen der Zollorgane ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.

(5) Gesamtenergieanlagen, zu deren Betrieb Heizöle verwendet werden, für die die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 entrichtet wurde, sind von ihrem Betreiber dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich die Anlage befindet, schriftlich anzuzeigen. Betreiber ist derjenige, auf dessen Rechnung die Anlage betrieben wird.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 49. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen sowie die Inhaber von Kraftstoff- und Heizstoffbetrieben haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit im § 2 angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen der Zollorgane ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.

(5) Gesamtenergieanlagen, zu deren Betrieb Heizöle verwendet werden, für die die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 entrichtet wurde, sind von ihrem Betreiber dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich die Anlage befindet, schriftlich anzuzeigen. Betreiber ist derjenige, auf dessen Rechnung die Anlage betrieben wird.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 49. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen sowie die Inhaber von Kraftstoff- und Heizstoffbetrieben haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit im § 2 angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen der Zollorgane ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

Abkürzung

MinStG 2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 64l

§ 49. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen sowie die Inhaber von Kraftstoff- und Heizstoffbetrieben haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit im § 2 angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen der Zollorgane ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 49. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt Österreich schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen sowie die Inhaber von Kraftstoff- und Heizstoffbetrieben haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach §§ 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit im § 2 angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen der Zollorgane ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt Österreich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

Abkürzung

MinStG 2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 63

§ 49. (1) Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen sowie die Inhaber von Kraftstoff- und Heizstoffbetrieben haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach §§ 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit im § 2 angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt Österreich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.

(5) Die im Abs. 3 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

Abkürzung

MinStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

§ 50. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 50. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb, einem Betrieb eines berechtigten Empfängers, einem Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 50. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb, einem Betrieb eines berechtigten Empfängers, einem Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 23 Abs. 6 gilt sinngemäß.

Abkürzung

MinStG 2022

Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.

§ 50. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb, einem Betrieb eines registrierten Empfängers, einem Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 23 Abs. 6 gilt sinngemäß.

Abkürzung

MinStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

§ 51. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

die Art und die Menge des weggebrachten Mineralöls;

2.

den Tag der Wegbringung;

3.

die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 51. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

die Art und die Menge des weggebrachten Mineralöls;

2.

den Tag der Wegbringung;

3.

die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.

(5) Für Mineralöle, für die nach § 34 Abs. 4 ein Verzicht auf das Verfahren nach § 34 Abs. 1 und 2 möglich ist, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, dessen Inhaber (Versender) auf Antrag mit Bescheid von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 befreien, soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 51. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

die Art und die Menge des weggebrachten Mineralöls;

2.

den Tag der Wegbringung;

3.

die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)

Abkürzung

MinStG 2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 64l

§ 51. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 29a Abs. 1, jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

die Art und die Menge des weggebrachten Mineralöls;

2.

den Tag der Wegbringung;

3.

die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;

4.

die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauf folgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 33 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 51. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 29a Abs. 1, jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

die Art und die Menge des weggebrachten Mineralöls;

2.

den Tag der Wegbringung;

3.

die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;

4.

die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauf folgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

Abkürzung

MinStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

13.

Aufzeichnungspflichten

§ 52. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

welches Mineralöl

a)

im Betrieb hergestellt wurde;

b)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

c)

im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Hauptzollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;

d)

aus dem Betrieb weggebracht wurde;

2.

welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Herstellung;

2.

für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,

a)

wenn das Mineralöl aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,

b)

wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abfertigung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

3.

für das im Betrieb verbrauchte oder verwendete Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Entnahme;

4.

für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; soweit das Mineralöl nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

a)

wenn das Mineralöl im Steuergebiet in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

b)

wenn das Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder

c)

wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;

5.

für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.

Abkürzung

MinStG 2022

13.

Aufzeichnungspflichten

§ 52. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

welches Mineralöl

a)

im Betrieb hergestellt wurde;

b)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

c)

im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Hauptzollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;

d)

aus dem Betrieb weggebracht wurde;

2.

welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Herstellung;

2.

für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,

a)

wenn das Mineralöl aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,

b)

wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abfertigung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

3.

für das im Betrieb verbrauchte oder verwendete Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Entnahme;

4.

für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

a)

wenn das Mineralöl im Steuergebiet in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

b)

wenn das Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder

c)

wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;

5.

für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.

Abkürzung

MinStG 2022

13.

Aufzeichnungspflichten

§ 52. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

welches Mineralöl

a)

im Betrieb hergestellt wurde;

b)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

c)

im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Hauptzollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;

d)

aus dem Betrieb weggebracht wurde;

2.

welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Herstellung;

2.

für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,

a)

wenn das Mineralöl aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,

b)

wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

3.

für das im Betrieb verbrauchte oder verwendete Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Entnahme;

4.

für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

a)

wenn das Mineralöl im Steuergebiet in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

b)

wenn das Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder

c)

wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;

5.

für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.

(3) Werden im Herstellungsbetrieb Mineralöle bearbeitet, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Hauptzollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

Abkürzung

MinStG 2022

13.

Aufzeichnungspflichten

§ 52. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

welches Mineralöl

a)

im Betrieb hergestellt wurde;

b)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

c)

im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;

d)

aus dem Betrieb weggebracht wurde;

2.

welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Herstellung;

2.

für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,

a)

wenn das Mineralöl aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,

b)

wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

3.

für das im Betrieb verbrauchte oder verwendete Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Entnahme;

4.

für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

a)

wenn das Mineralöl im Steuergebiet in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

b)

wenn das Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder

c)

wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet;

5.

für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.

(3) Werden im Herstellungsbetrieb Mineralöle bearbeitet, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

Abkürzung

MinStG 2022

13.

Aufzeichnungspflichten

§ 52. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

welches Mineralöl

a)

im Betrieb hergestellt wurde;

b)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

c)

im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;

d)

aus dem Betrieb weggebracht wurde;

2.

welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Herstellung;

2.

für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,

a)

wenn das Mineralöl aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,

b)

wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

3.

für das im Betrieb verbrauchte oder verwendete Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Entnahme;

4.

für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

a)

wenn das Mineralöl im Steuergebiet in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

b)

wenn das Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder

c)

wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet, oder

d)

wenn das Mineralöl in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 aus dem Betrieb weggebracht wurde, die Art und die Menge pro Betankung, die Registrierung des Luftfahrzeuges und die Nummer des Betankungsscheines;

5.

für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.

(3) Werden im Herstellungsbetrieb Mineralöle bearbeitet, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

Abkürzung

MinStG 2022

13.

Aufzeichnungspflichten

§ 52. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

welches Mineralöl

a)

im Betrieb hergestellt wurde;

b)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

c)

im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt Österreich aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;

d)

aus dem Betrieb weggebracht wurde;

2.

welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Herstellung;

2.

für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,

a)

wenn das Mineralöl aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,

b)

wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

3.

für das im Betrieb verbrauchte oder verwendete Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Entnahme;

4.

für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

a)

wenn das Mineralöl im Steuergebiet in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

b)

wenn das Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder

c)

wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet, oder

d)

wenn das Mineralöl in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 aus dem Betrieb weggebracht wurde, die Art und die Menge pro Betankung, die Registrierung des Luftfahrzeuges und die Nummer des Betankungsscheines;

5.

für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.

(3) Werden im Herstellungsbetrieb Mineralöle bearbeitet, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt Österreich aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

Abkürzung

MinStG 2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 63

13.

Aufzeichnungspflichten

§ 52. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

welches Mineralöl

a)

im Betrieb hergestellt wurde;

b)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

c)

im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt Österreich aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;

d)

aus dem Betrieb weggebracht wurde;

2.

welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Herstellung;

2.

für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,

a)

wenn das Mineralöl aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,

b)

wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

3.

für das im Betrieb verbrauchte oder verwendete Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Entnahme;

4.

für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

a)

wenn das Mineralöl im Steuergebiet in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

b)

wenn das Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder

c)

wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet, oder

d)

wenn das Mineralöl in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 aus dem Betrieb weggebracht wurde, die Art und die Menge pro Betankung, die Registrierung des Luftfahrzeuges und die Nummer des Betankungsscheines;

5.

für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.

(3) Werden im Herstellungsbetrieb Mineralöle bearbeitet, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt Österreich aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

Abkürzung

MinStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

§ 53. (1) Der Inhaber eines Mineralöllagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl

1.

in das Mineralöllager aufgenommen wurde;

2.

im Mineralöllager verbraucht wurde;

3.

aus dem Mineralöllager weggebracht wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 53. (1) Der Inhaber eines Mineralöllagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl

1.

in das Mineralöllager aufgenommen wurde;

2.

im Mineralöllager verbraucht wurde;

3.

aus dem Mineralöllager weggebracht wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen. § 52 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 53. (1) Der Inhaber eines Mineralöllagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl

1.

in das Mineralöllager aufgenommen wurde;

2.

im Mineralöllager verbraucht wurde;

3.

aus dem Mineralöllager weggebracht wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen. § 52 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Der Inhaber eines Mineralöllagers kann in den Fällen des § 52 Abs. 2 Z 4 lit. d seine Aufzeichnungspflichten auf Dritte übertragen, denen die für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten erforderlichen Informationen und Nachweise vorliegen. Dies setzt voraus, dass diese Dritten sich nachweislich bereit erklären, gegenüber dem Zollamt alle von diesem angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise beizubringen. Kommt es zur Entstehung einer Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3, ist der Dritte gemeinsam mit dem Lieferer Steuerschuldner nach § 22 Abs. 1 Z 2.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 53. (1) Der Inhaber eines Mineralöllagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl

1.

in das Mineralöllager aufgenommen wurde;

2.

im Mineralöllager verbraucht wurde;

3.

aus dem Mineralöllager weggebracht wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen. § 52 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Der Inhaber eines Mineralöllagers kann in den Fällen des § 52 Abs. 2 Z 4 lit. d seine Aufzeichnungspflichten auf Dritte übertragen, denen die für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten erforderlichen Informationen und Nachweise vorliegen. Dies setzt voraus, dass diese Dritten sich nachweislich bereit erklären, gegenüber dem Zollamt Österreich alle von diesem angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise beizubringen. Kommt es zur Entstehung einer Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3, ist der Dritte gemeinsam mit dem Lieferer Steuerschuldner nach § 22 Abs. 1 Z 2.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 54. (1) Der Inhaber eines Verwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

wieviel Mineralöl

a)

in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;

b)

im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;

c)

aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde;

2.

welche Waren (Art und Menge) aus dem Mineralöl hergestellt wurden.

(2) Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Mineralöl müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Art sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 54. (1) Der Inhaber eines Verwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

wieviel Mineralöl

a)

in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;

b)

im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;

c)

aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde;

2.

welche Waren (Art und Menge) aus dem Mineralöl hergestellt wurden.

(2) Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Mineralöl müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Art sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

(3) Der Inhaber eines Luftfahrtunternehmens nach § 4 Abs. 1 Z 1 hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Art und Menge des unversteuert bezogenen Mineralöls und die gewerbsmäßig erbrachten Luftfahrt-Dienstleistungen hervorgehen.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 55. (1) Der berechtigte Empfänger (§ 32 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.

Abkürzung

MinStG 2022

Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.

§ 55. (1) Der registrierte Empfänger (§ 32 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.

Abkürzung

MinStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

§ 56. (1) Die Beauftragten (§ 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5), der Versandhändler (§ 44 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 41 Abs. 1 und 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 56. (1) Die Beauftragten (§ 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5), der Versandhändler (§ 44 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 41 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 45 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.

Abkürzung

MinStG 2022

Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.

§ 56. (1) Die registrierten Versender (§ 33 Abs. 1), Beauftragten ( § 44 Abs. 5), der Versandhändler (§ 44 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 41 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 45 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.

Abkürzung

MinStG 2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 63

§ 56. (1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 41 Abs. 2 sowie Versandhändler und deren Beauftragte haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.

Abkürzung

MinStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

§ 57. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;

2.

welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;

3.

welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

für die in den Betrieb aufgenommenen Kraftstoffe die Art und die Menge, der Tag der Aufnahme sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten;

2.

für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter eines Fahrzeuges oder in Transportbehältnisse mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 Liter;

3.

für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.

(3) Der Verwender von Kraftstoff (§ 22 Z 3 und 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 5 und 6) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung zu ersehen sein.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 57. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;

2.

welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;

3.

welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.

Werden im Kraftstoffbetrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

für die in den Betrieb aufgenommenen Kraftstoffe die Art und die Menge, der Tag der Aufnahme sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten;

2.

für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter eines Fahrzeuges oder in Transportbehältnisse mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 Liter;

3.

für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.

(3) Der Verwender von Kraftstoff (§ 22 Z 3 und 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 5 und 6) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung zu ersehen sein.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 57. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;

2.

welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;

3.

welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.

Werden im Betrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

für die in den Betrieb aufgenommenen Kraftstoffe die Art und die Menge, der Tag der Aufnahme sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten;

2.

für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter eines Fahrzeuges oder in Transportbehältnisse mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 Liter;

3.

für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.

(3) Der Verwender von Kraftstoff (§ 22 Z 3 und 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 5 und 6) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung zu ersehen sein.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 57. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;

2.

welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;

3.

welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.

Werden im Betrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt Österreich aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

für die in den Betrieb aufgenommenen Kraftstoffe die Art und die Menge, der Tag der Aufnahme sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten;

2.

für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter eines Fahrzeuges oder in Transportbehältnisse mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 Liter;

3.

für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.

(3) Der Verwender von Kraftstoff (§ 22 Z 3 und 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 5 und 6) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung zu ersehen sein.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 58. Für den Inhaber eines Heizstoffbetriebes gelten die im § 57 angeführten Verpflichtungen sinngemäß.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 59. Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes ist verpflichtet,

1.

auf den über die Abgabe von Kraftstoffen oder Heizstoffen ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen, für welche Mengen die Steuerschuld entstanden ist;

2.

dem Abnehmer des Kraftstoffs oder Heizstoffs auf dessen Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld entstanden ist.

Abkürzung

MinStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

§ 60. Wer andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) mit dem Hinweis zu versehen, daß diese Mineralöle unversteuert nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden dürfen. Dieser Hinweis kann bei der Abgabe in Behältnissen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als zehn Litern entfallen.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 60. Wer Mineralöl, auf das nach § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) mit dem Hinweis zu versehen, daß dieses Mineralöl unversteuert nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden darf. Dieser Hinweis kann bei der Abgabe in Behältnissen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als zehn Litern entfallen.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 60. (1) Wer Mineralöl, auf das nach § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) mit dem Hinweis zu versehen, daß dieses Mineralöl unversteuert nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden darf. Dieser Hinweis kann bei der Abgabe in Behältnissen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als zehn Litern entfallen.

(2) Wer Gemische von Mineralölen und biogenen Stoffen abgibt, hat in die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) Angaben über die Art und Menge der beigemischten biogenen Stoffe aufzunehmen.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 61. (1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 52 bis 59) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

Abkürzung

MinStG 2022

14.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 62. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

MinStG 2022

14.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 62. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

Abkürzung

MinStG 2022

14.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 62. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

MinStG 2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 63

14.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 62. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 63. (1) Das Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, tritt zu dem im § 64 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.

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