Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status Aufgehoben · 2021-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 406
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(2) Das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, BGBl. Nr. 259/1966, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991, tritt zu dem im § 64 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Gasöl anzuwenden, für das die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Betriebe, die zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Kennzeichnung von steuerbegünstigtem Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes erfüllen, dürfen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt Gasöl nach den Bestimmungen des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes kennzeichnen.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 63. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.

(2) Soweit in den Abs. 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,

1.

treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;

2.

können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;

3.

sind Zertifizierungen nach § 41 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.

(3) Beförderungen von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.

(4) Für jede Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach § 44), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat

1.

der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;

2.

der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.

(5) § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Mineralöl anzuwenden, das eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

(6) Der Titel, die Überschrift zu § 1, § 2 Abs. 4b und 6, einschließlich der Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a, § 4 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 23 Abs. 1 und Abs. 7a, § 26 Abs. 1 erster Satz, § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 4 erster Satz, § 31 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 3, § 36, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 7, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, 7, 9 und 10, § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b, § 62 Abs. 2 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sowie der Entfall von §§ 64 bis 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.

(7) §§ 1 bis 65 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 63. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.

(2) Soweit in den Abs. 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,

1.

treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;

2.

können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;

3.

sind Zertifizierungen nach § 41 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.

(3) Beförderungen von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.

(4) Für jede Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach § 44), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat

1.

der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;

2.

der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.

(5) § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Mineralöl anzuwenden, das eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

(6) Der Titel, die Überschrift zu § 1, § 2 Abs. 4b und 6, einschließlich der Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a, § 4 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 23 Abs. 1 und Abs. 7a, § 26 Abs. 1 erster Satz, § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 4 erster Satz, § 31 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 3, § 36, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 7, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, 7, 9 und 10, § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b, § 62 Abs. 2 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sowie der Entfall von §§ 64 bis 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.

(7) §§ 1 bis 65 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.

(8) § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2022 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden. § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2022 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen auf Grund von § 7a Abs. 6 rückwirkend in Kraft zu setzen.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 63. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.

(2) Soweit in den Abs. 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,

1.

treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;

2.

können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;

3.

sind Zertifizierungen nach § 41 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.

(3) Beförderungen von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.

(4) Für jede Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach § 44), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat

1.

der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;

2.

der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.

(5) § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Mineralöl anzuwenden, das eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

(6) Der Titel, die Überschrift zu § 1, § 2 Abs. 4b und 6, einschließlich der Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a, § 4 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 23 Abs. 1 und Abs. 7a, § 26 Abs. 1 erster Satz, § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 4 erster Satz, § 31 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 3, § 36, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 7, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, 7, 9 und 10, § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b, § 62 Abs. 2 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sowie der Entfall von §§ 64 bis 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.

(7) §§ 1 bis 65 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.

(8) § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2022 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden. § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2022 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen auf Grund von § 7a Abs. 6 rückwirkend in Kraft zu setzen.

(9) § 7a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 7a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 63. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.

(2) Soweit in den Abs. 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,

1.

treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;

2.

können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;

3.

sind Zertifizierungen nach § 41 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.

(3) Beförderungen von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.

(4) Für jede Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach § 44), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat

1.

der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;

2.

der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.

(5) § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Mineralöl anzuwenden, das eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

(6) Der Titel, die Überschrift zu § 1, § 2 Abs. 4b und 6, einschließlich der Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a, § 4 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 23 Abs. 1 und Abs. 7a, § 26 Abs. 1 erster Satz, § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 4 erster Satz, § 31 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 3, § 36, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 7, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, 7, 9 und 10, § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b, § 62 Abs. 2 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sowie der Entfall von §§ 64 bis 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.

(7) §§ 1 bis 65 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.

(8) § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2022 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden. § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2022 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen auf Grund von § 7a Abs. 6 rückwirkend in Kraft zu setzen.

(9) § 7a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 7a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen.

(10) § 7, § 9 Abs. 10, § 22 Abs. 1, § 42 Abs. 6 Z 2 und 3 und Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2024, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2024 ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen auf Grund von § 7 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2024 rückwirkend in Kraft zu setzen.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 63. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.

(2) Soweit in den Abs. 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,

1.

treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;

2.

können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;

3.

sind Zertifizierungen nach § 41 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.

(3) Beförderungen von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.

(4) Für jede Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach § 44), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat

1.

der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;

2.

der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.

(5) § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Mineralöl anzuwenden, das eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

(6) Der Titel, die Überschrift zu § 1, § 2 Abs. 4b und 6, einschließlich der Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a, § 4 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 23 Abs. 1 und Abs. 7a, § 26 Abs. 1 erster Satz, § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 4 erster Satz, § 31 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 3, § 36, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 7, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, 7, 9 und 10, § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b, § 62 Abs. 2 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sowie der Entfall von §§ 64 bis 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.

(7) §§ 1 bis 65 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.

(8) § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2022 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden. § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2022 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen auf Grund von § 7a Abs. 6 rückwirkend in Kraft zu setzen.

(9) § 7a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 7a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen.

(10) § 7, § 9 Abs. 10, § 22 Abs. 1, § 42 Abs. 6 Z 2 und 3 und Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2024, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2024 ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen auf Grund von § 7 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2024 rückwirkend in Kraft zu setzen.

(11) § 64 samt Abschnittsüberschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2026, tritt mit 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, ist aber auf Mineralöl weiter anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entsteht. Die Steuersätze gemäß § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2026 finden auf Mineralöl Anwendung, für das die Steuerschuld während des Zeitraums entsteht, zu dem eine gemäß § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2026 erlassene Verordnung Anwendung findet.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft 1). Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist. § 21 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Waren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im freien Verkehr befunden haben.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Für Mineralöl, das sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, gilt die Steuer als ausgesetzt.

(4) Herstellungsbetriebe im Sinne des § 16 und Freilager im Sinne des § 20 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1981 gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(5) Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1981, die Freischeine, nicht aber deren Ausstellung betreffen, sind bis zum Ablauf der Freischeine und bis zur Verwendung des auf Freischein bezogenen Mineralöls sinngemäß anwendbar.

(6) Für Betriebe, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Kraftstoffbetrieben oder Heizstoffbetrieben werden, ist binnen eines Monats eine Betriebsanzeige gemäß § 19 Abs. 3 zu erstatten.

(7) Für Kraftstoffe oder Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus einem Kraftstoffbetrieb oder Heizstoffbetrieb abgegeben wurden, entsteht nach diesem Bundesgesetz keine Steuerschuld.

(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.


1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

MinStG 2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 63 Abs. 11

15.

Temporärer Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen

§ 64. (1) Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für das betreffende Kalendermonat erlassen hat, hat der Bundesminister für Finanzen die Steuersätze für

a)

Benzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit.a

b)

Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a

für dieses Kalendermonat im Ausmaß der durch den Bundesminister für Finanzen für das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Feststellungsmonat) festgestellten Mehreinnahmen an Umsatzsteuer, die durch Preissteigerungen dieser Treibstoffe im Feststellungsmonat gegenüber den Preisen zum Referenzzeitpunkt (Abs. 2) entstanden sind, im Verordnungswege ermäßigen. Dabei sind die aus dieser Ermäßigung resultierenden Mindereinnahmen an Umsatzsteuer gegenzurechnen.

(2) Der Referenzzeitpunkt ist der 27. Februar 2026. Für die Ermittlung der Preise ist auf die das jeweilige Kalendermonat betreffenden Werte im von der Europäischen Kommission auf der Website der Generaldirektion Energie, Klimawandel, Umwelt veröffentlichten „Weekly Oil Bulletin“ abzustellen. Für den Referenzzeitpunkt sind die letztmalig davor veröffentlichten Werte heranzuziehen.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist die Ermäßigung bei erstmaliger Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 mit jeweils 50 Euro je 1 000 l Benzin gemäß Abs. 1 lit. a und je 1 000 l Gasöl gemäß Abs. 1 lit. b festzulegen. Soweit die budgetären Kosten dieser besonderen Ermäßigung der Steuersätze das Ausmaß der Mehreinnahmen an Umsatzsteuer gemäß Abs. 1 übersteigen, ist die Differenz auf Ermäßigungen in den Folgemonaten bis 31. Dezember 2026 zu gleichen Teilen in Abzug zu bringen.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 64a. (1) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 2, Z 11 und Z 12 sowie § 26 Abs. 3 Z 3 und Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten am 1. Jänner 1995 in Kraft. Wurde für Erdgas die Mineralölsteuer entrichtet, ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. § 5 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1 Z 6 und Z 9, § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 1 bis 3, § 34 Abs. 4 bis 7, § 35 Abs. 1, § 41 Abs. 6, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 7, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 5, § 51 Abs. 5 und § 52 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 sowie der Entfall des § 5 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 5 und des § 35 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1994 treten am 1. Mai 1995 in Kraft.

(3) § 23 Abs. 4, § 41 Abs. 5 und § 44 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten am 1. September 1995 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 bis 4, § 7 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. April 1995 entsteht, für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach dem 30. April 1995 liegt oder deren begünstigter Verbrauch nach dem 30. April 1995 liegt.

(5) Auf Flüssiggas, das sich bereits vor dem 1. Mai 1995 im freien Verkehr befunden hat, finden die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 Z 4 und des § 21 Abs. 2 keine Anwendung, es sei denn, das Flüssiggas wird als Treibstoff verwendet.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 64b. (1) § 3 Abs. 1 Z 7, § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 23 Abs. 1 und Abs. 4 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten am 1. Juni 1996 in Kraft.

(2) Wurden Heizöle, für die die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 nachweislich entrichtet wurde, nachweislich bei der Erzeugung elektrischer Energie verwendet, ist auf Antrag entweder

1.

ein Betrag von 500 S je 1 000 kg Heizöle, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wurden, oder

2.

ein Betrag von 300 S je 1 000 kg Heizöle, die zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage verwendet wurden,

zu erstatten oder zu vergüten.

(3) Wurde in dem im Abs. 2 Z 1 genannten Fall die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1994 entrichtet, ist ein Betrag von 200 S je 1 000 kg Heizöle zu erstatten oder zu vergüten.

(4) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 2 und 3 obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Es gilt § 5 Abs. 6.

(5) Betriebe, die Heizöle verwenden und zu dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erfüllen, gelten bis zur Erteilung der Bewilligung, längstens bis 31. Juli 1996 als Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 64c. (1) § 2 Abs. 1 Z 2, 6 und 8, Abs. 4 Z 2, Abs. 5, 6 und 8 bis 10, § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 9, § 4 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 9 sowie Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 4, § 7, § 9 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 6, 7, 10 und 11, § 10, § 11 Abs. 1, 2 und 4 letzter Satz, § 13 Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 5, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 erster Satz, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 4 bis 6 und Abs. 8, § 22 Z 3, 5 und 6, § 23, § 24, § 26 Abs. 3 Z 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Z 4, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 bis 4 erster Satz, § 31 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 2 bis 4, § 35 Abs. 2, § 36, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 3, 4 und 5 erster Satz, § 40 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, § 45 einschließlich der Überschrift, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 2 und 3 erster Halbsatz, § 50, § 51 Abs. 4 letzter Satz, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3, § 53 Abs. 2 letzter Satz, § 56 Abs. 1 und § 60 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 10, § 34 Abs. 5 bis 7, § 35 Abs. 1 letzter Satz, § 42 Abs. 1 letzter Satz, § 43 Abs. 3 und § 51 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 9 sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. August 1996 entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist oder deren begünstigte Verwendung nach diesem Zeitpunkt stattfindet.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 64d. (1) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 6 letzter Satz und § 57 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten am 1. Jänner 2000 in Kraft. § 3 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 31. Dezember 1999 entstanden ist. § 4 Abs. 1 Z 7 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 64e. (1) § 4 Abs. 1 Z 2, Z 8 und Z 12, § 5 Abs. 4 und 7, § 6 Abs. 5 und 6, die Überschrift vor § 8 und § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 6 bis 8, § 10 Abs. 3 erster Halbsatz, § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, § 24 Abs. 4 erster Satz, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 3 letzter Satz, § 34 Abs. 5 und 6, § 35 Abs. 3, § 38 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 41 Abs. 5 letzter Satz, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie Abs. 3, § 49 Abs. 5 und § 50 vorletzter und letzter Satz, § 52 Abs. 2 Z 4 lit. c sowie § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 3, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 24 Abs. 4 zweiter Satz und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 3 und § 24 Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist. § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 5 Abs. 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Erstattung oder Vergütung nach dem 31. Dezember 2000 beantragt wird. § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Vergütung nach dem 31. Dezember 2001 beantragt wird.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 64f. (1) § 3, § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Sofern nicht Abs. 3 und Abs. 4 Anwendung finden, sind § 3, § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.

(3) Die Anwendung von § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Z 7 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 setzt das Vorliegen einer Ermächtigung durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft voraus. Sollte diese Ermächtigung bis 1. Jänner 2004 nicht vorliegen, ist § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Waren, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b genannten Waren, § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b sowie § 3 Abs. 1 Z 7 lit. b sublit. aa auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 7 lit. b sublit. bb genannten Waren anzuwenden.

(4) Liegt in den Fällen des Abs. 3 die Ermächtigung vor, sind § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 4 lit. b und Z 7 lit. b sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 auf Mineralöle anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach Ablauf des Kalendermonats entsteht, in dem die Ermächtigung erteilt wurde. Die Erteilung der Ermächtigung ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.

(5) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2004 entstanden ist. § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld in Höhe der Steuersätze von § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 entstanden ist.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 64f. (1) § 3, § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Sofern nicht Abs. 3 und Abs. 4 Anwendung finden, sind § 3, § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.

(3) Die Anwendung von § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Z 7 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 setzt das Vorliegen einer Ermächtigung durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft voraus. Sollte diese Ermächtigung bis 1. Jänner 2004 nicht vorliegen, ist § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Waren, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b genannten Waren, § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b sowie § 3 Abs. 1 Z 7 lit. b sublit. aa auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 7 lit. b sublit. bb genannten Waren anzuwenden.

(4) Liegt in den Fällen des Abs. 3 die Ermächtigung vor, sind § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 4 lit. b und Z 7 lit. b sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 auf Mineralöle anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach Ablauf des Kalendermonats entsteht, in dem die Ermächtigung erteilt wurde.

(5) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2004 entstanden ist. § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld in Höhe der Steuersätze von § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 entstanden ist.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 64g. § 7a tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 64h. (1) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 bis 10, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7, § 4 Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und Abs. 10 Z 2, § 23 Abs. 4 letzter Satz, § 26 Abs. 3 Z 6 und § 57 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und zugleich treten § 6 Abs. 5 und 6 und § 23 Abs. 6 letzter Satz außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 und 8, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 5 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist. § 2 Abs. 1 bis 3, 6 und 8, § 4 Abs. 1 Z 7, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 entsteht.

(3) § 2 Abs. 4, 4a und 4b, § 3 Abs. 1a und 2, § 7a Abs. 3 und § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und zugleich treten § 6 Abs. 1 Z 2 und § 26 Abs. 3 Z 5 außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden ist. § 2 Abs. 4, 4a und 4b sowie § 3 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. § 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen die Beimischung vor dem 1. Oktober 2005 erfolgt ist. Werden Vergütungen gemäß § 7, § 7a oder § 8 für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2006 beantragt, erfolgen sie zu dem Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, für Zeiträume danach zu dem Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004.

(5) § 23 Abs. 3 fünfter und sechster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Zugleich treten § 6 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, jedoch mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, außer Kraft, sind jedoch weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen die Beimischung vor dem 1. Oktober 2007 erfolgt ist.

(6) Betriebe, in denen ausschließlich Mineralöl der im § 2 Abs. 8 Z 5 oder 6 bezeichneten Art hergestellt, gelagert oder verwendet wird, gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn ihre Eröffnung oder ihr Betrieb dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt schriftlich unter Angabe der Lage des Betriebes angezeigt wurde.

(7) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 wird die Richtlinie 2003/96/EG ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51 in österreichisches Recht umgesetzt.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 64i. (1) § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Z 6 und 7, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Z 6 und 7, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2007 entstanden ist.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 64j. (1) § 3 Abs. 1 Z 5 und § 3 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 Z 5 und § 3 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2008 entstanden ist.

Abkürzung

MinStG 2022

§ 64k. § 4 Abs. 1 Z 2, § 23 Abs. 3 und 9, § 38 Abs. 5 Z 4, 6 und 7, § 41 Abs. 5 und § 46 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 23 Abs. 3 letzter Satz und § 38 Abs. 5 zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.

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§ 64l. (1) Soweit in den Abs. 2 bis 11 nicht anderes bestimmt ist, sind

1.

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 mit 1. April 2010 anzuwenden;

2.

Beförderungen von Mineralöl, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden sind, vorbehaltlich des Abs. 7, die Bestimmungen der § 34 und § 37, jeweils in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.

(3) Für jede Beförderung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat

1.

der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln;

2.

der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.

(4) § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Mineralöl aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Mineralölverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, anzuwenden.

(5) Für jede Beförderung von Mineralöl nach § 31 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.

(6) § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Mineralöl von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in einen Mineralölverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, anzuwenden.

(7) Für jede Beförderung von Mineralöl nach § 30 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder § 31 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln.

(8) Für jede Wegbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Mineralölverwendungsbetrieb, die auf elektronischem Wege nach § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 angezeigt wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 51 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.

(9) Für jede Beförderung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 51 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.

(10) Berechtigte Empfänger im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009.

(11) Bewilligungen als Beauftragte nach § 33 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. April 2010. Während dieses Zeitraums bleiben die den Beauftragten betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen nach § 33 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung weiterhin aufrecht.

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§ 64m. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. e, Z 2 lit. e, Z 3 lit. c, Z 4 lit. d, Z 7 lit. e, § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

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§ 64n. (1) § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 erster Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 6, § 7 einschließlich der Überschrift und § 7a einschließlich der Überschrift, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 6, § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4 erster Satz und § 7, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2010, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2013 entstanden ist. Sofern der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2011 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt hat, ist § 7a in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2010, weiterhin anzuwenden, wenn der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2012 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt und der tatsächliche Verbrauch vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt.

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§ 64n. (1) § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 erster Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 6, § 7 einschließlich der Überschrift und § 7a einschließlich der Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 6, § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4 erster Satz und § 7, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2013 entstanden ist. Sofern der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2011 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt hat, sind § 7a Abs. 1 bis 6, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 weiterhin, und § 7a Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2012, anzuwenden, wenn der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2012 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt und der tatsächliche Verbrauch vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt.

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§ 64o. § 5 Abs. 5 Z 1a, § 9 Abs. 4, § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 3 und Abs. 4 Z 6, § 22 Abs. 1 Z 3, 3a, 5 und 6, § 28 Abs. 2 Z 1a und 1b und § 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

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§ 64p. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

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§ 64q. (1) § 2 Abs. 7, § 2a Z 2 bis 8, § 4 Abs. 2 Z 1 und 4, § 9 Abs. 2 und Abs. 11, § 21 Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 3, § 37 Abs. 1 und Abs. 3, § 38 Abs. 6, § 39 Abs. 1 und Abs. 2, § 40 einschließlich der Überschrift sowie § 47 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(2) § 11 Abs. 3 vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

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§ 64r. § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 4 und Z 5 und Abs. 3, § 5 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5 Z 1a, Z 1b und Z 3, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 2 Z 4 lit. c und d und § 54 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft und sind auf jene Mineralöle anzuwenden, die nach dem 30. September 2017 als Luftfahrtbetriebsstoffe nach § 4 Abs. 1 Z 1 abgegeben werden.

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§ 64s. § 1 Abs. 3, der Entfall des § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 9 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 7, § 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und Abs. 3, der Entfall des § 19 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3a, § 23 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 erster Satz, Abs. 7 und Abs. 7a, § 24 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 letzter Satz, § 27 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 28 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 29 Abs. 3 und Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Z 1 lit. c und vorletzter Satz, § 32 Abs. 4 erster Satz, § 33 Abs. 4 und der Entfall Abs. 5, § 38 Abs. 5 und Entfall des Abs. 6 letzter Satz, § 41 Abs. 3 und Abs. 5, § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3, Abs. 4 samt Entfall des letzten Satzes, Abs. 6 erster Satz, Abs. 7 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, § 45 Abs. 2 und Abs. 3, § 45a Abs. 3, § 46 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2a letzter Satz und der Entfall des Abs. 5, § 47 Abs. 2 und der Entfall des Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 51 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Satz, § 52 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 3 und § 57 Abs. 1, und der Entfall der Absatzbezeichnung „(1)“ sowie des Abs. 2 in § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

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§ 64t. (1) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4b und Abs. 8 zweiter Satz, § 3 Abs. 1a, § 4 Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4 sowie Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 3 fünfter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft. Mit Inkrafttreten der Änderungen des Mineralölsteuergesetzes durch das Finanz-Organisationsreformgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 wird in § 5 Abs. 1 Z 4 und § 53 Abs. 3 nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

(2) § 2 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 6 und Z 8 sowie § 4 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 finden ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem § 2 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 anwendbar ist. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen (Anm. 1). In diesem Fall sind die genannten Bestimmungen am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.

(_____

Anm. 1: Der Zeitpunkt der Anwendung von § 2 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019, wird infolge der Verschiebung der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 Z 1 Erdgasabgabegesetz verschoben (vgl. BGBl. II Nr. 440/2019)).

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§ 65. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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