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Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung desBankwesengesetzes (Reservenmeldungsverordnung)

Geltender Text a fecha 2025-10-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 70 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 639/1993 wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:

Abkürzung

ResV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 70 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 639/1993 wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:

§ 1. (1) Die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden.

(2) Die Bankprüfer haben diese Meldungen stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in der Position IV der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung anzuführen.

§ 1. (1) Die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Datenträger zu erfolgen.

(2) Die Bankprüfer haben diese Meldungen stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in der Position IV der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung anzuführen.

§ 1. (1) Die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.

(2) Die Bankprüfer haben diese Meldungen stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in der Position IV der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung anzuführen.

Abkürzung

ResV

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden (vgl. § 4 Abs. 6).

§ 1. Die Kreditinstitute haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.

§ 2. (1) Als stille Reserven sind zu melden:

1.

bei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position III der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zu erläutern;

2.

bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Verkehrswert und Buchwert;

3.

versteuerte Reserven in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden sind.

(2) Stille Reserven gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur anzuführen, soweit sie für die Beurteilung der Vermögenslage des Kreditinstitutes und der Zweigniederlassung des ausländischen Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung sind.

(3) Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.

(4) Sind keine stillen Reserven vorhanden, so haben dies das Kreditinstitut und die Zweigniederlassung des ausländischen Kreditinstitutes in der Position III der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung anzumerken.

Abkürzung

ResV

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden (vgl. § 4 Abs. 6).

§ 2. (1) Als stille Reserven oder Lasten sind zu melden:

1.

bei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;

2.

bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen Verkehrswert und Buchwert;

3.

versteuerte Reserven oder Lasten in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden sind.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2010)

(3) Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.

(4) Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben dies das Kreditinstitut in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.

Abkürzung

ResV

§ 3. Meldungen zu einem Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1995 sind nach der Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 zu erstatten.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, außer Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1999 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1999 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) Diese Verordnung tritt (Anm.: idF BGBl. II Nr. 385/2001) mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1999 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) Diese Verordnung tritt (Anm.: idF BGBl. II Nr. 385/2001) mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(5) § 1 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2006 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem ab dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

Abkürzung

ResV

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1999 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) Diese Verordnung tritt (Anm.: idF BGBl. II Nr. 385/2001) mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(5) § 1 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2006 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem ab dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(6) § 1, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

Anlage


(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage


(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage

```

```

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

Anlage

```

```

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

Abkürzung

ResV

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden (vgl. § 4 Abs. 6).

Anlage zur Reservenmeldungsverordnung

Beträge in Tausend Euro Berichtsjahr (Bilanzstichtag)
I. Stille Reserven/Lasten im Bilanzposten stille Reserven stille Lasten
1. Schuldtitel öffentlicher Stellen
1a. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, börsenotiert
2. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, börsenotiert
3. Wertpapiere und Investmentzertifikate, nicht börsenotiert
4. Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen, börsenotiert
5. Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen, nicht börsenotiert
6. Grundstücke und Gebäude
7. Versteuerte Reserven und Lasten in Forderungen
8. SUMME (Posten 1 bis 7)
9. Unterdeckung Abfertigung- und Pensionsrückstellung
10. SUMME (Posten 8 abzüglich 9)
--- --- --- ---
1. Versteuerte stille Reserven und Lasten, über die Gewinn- und Verlustrechnung gebildet
2. Unversteuerte stille Reserven und Lasten, über die Gewinn- und Verlustrechnung gebildet
3. Unversteuerte stille Reserven und Lasten, nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung gebildet
4. SUMME (Posten 1 bis 3)
--- --- ---
(gemäß Punkt III. der Anlage zur Reserven- und Lastenmeldung1
(Textfeld)
1. Besondere Umstände im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1
2. Angaben gemäß § 2 Abs. 3