Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1995 (Bundesfinanzgesetz 1995 - BFG 1995)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-05-01
Letzte Aktualisierung 1995-12-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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(6) Maßgeblicher Wert im Sinne des Abs. 3 ist jener Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer, der ohne Abzug allfälliger Sonderkonditionen vom Bund zum Zeitpunkt des Kaufes aufzuwenden ist, oder der bei Miete oder unentgeltlicher Überlassung zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen aufzuwenden wäre, um die Datenverarbeitungsanlage neu zu erwerben.

Sollte die Bestimmung des Kaufpreises nicht möglich sein, so ist an dessen Stelle der Kaufpreis für ein ähnlich leistungsfähiges System als maßgeblicher Wert heranzuziehen.

2.

Typengliederung des Planes für Datenverarbeitungsanlagen:

(1) Die im Plan für Datenverarbeitungsanlagen vorgesehenen Datenverarbeitungsanlagen werden nach folgenden Typen untergliedert:

1.

Type A (Kleinanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen.

2.

Type B (Mittelanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Erfordernisse zutreffen:

a)

Hauptspeicherkapazität über 50 000 Zeichen,

b)

mindestens zwei Magnetbandstationen oder eine Magnetplatteneinheit,

c)

mindestens ein Schnelldrucker (ab 400 Zeilen pro Minute). Magnetbandkassettengeräte gelten nicht als Magnetbandstationen und Diskettenlaufwerke nicht als Magnetplatteneinheiten.

3.

Type C (Großanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die die Erfordernisse der Type D nicht erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:

a)

Hauptspeicherkapazität über 250 000 Zeichen,

b)

Großraumspeicher für mindestens eine Milliarde Zeichen im direkten Zugriff.

4.

Type D (Sonderanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, auf die die folgenden Voraussetzungen zutreffen:

a)

mindestens zwei Zentraleinheiten mit Hauptspeicherkapazitäten über 500 000 Zeichen,

b)

Großraumspeicher für mindestens drei Milliarden Zeichen im direkten Zugriff.

3.

Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen:

(1) Jedes Organ des Bundes darf Ausgaben für die Anschaffung und den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen nur tätigen, wenn diese Datenverarbeitungsanlagen im Anlagenplan enthalten sind.

(2) Anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. a dürfen die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. b der gleichen Type und umgekehrt getätigt werden.

(3) Weiters dürfen anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage einer kleineren Type getätigt werden.

4.

Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen über den im Plan für Datenverarbeitungsanlagen festgesetzten Stand:

(1) Tritt im Laufe des Jahres 1995 ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Mehrbedarf bezüglicher einer Datenverarbeitungsanlage bei einem Organ des Bundes auf, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler den Ausgaben für Anschaffung und Betrieb einer bisher nicht im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:

a)

Die anfallenden Arbeiten können auf einer im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage des gleichen oder auch eines anderen Ressortbereiches für die restliche Zeit des laufenden Verwaltungsjahres nicht durchgeführt werden;

b)

seitens des die Aufnahme beantragenden Ressorts wird die finanzielle Bedeckung sichergestellt.

(2) Bei Erteilung der Zustimmung im Sinne des Abs. 1 ist die Datenverarbeitungsanlage einer der in P. 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgewiesenen Typen zuzuordnen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß § 28 (4) BHG, BGBl. Nr. 213/1986, über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen gemeinsam mit dem Bericht gemäß P. 3 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Teiles des Fahrzeugplanes dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.

5.

Zuständigkeit des Bundeskanzlers:

Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung wird durch die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen nicht berührt.

PLAN FÜR DATENVERARBEITUNGSANLAGEN 1995

(Anm.: „Plan für Datenverarbeitungsanlagen 1995“ nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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