Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status Aufgehoben · 2023-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 223
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

TabMG 1996

Abkürzung

TabMG 1996

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Allgemeines

Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1. (1) Tabakerzeugnisse sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Tabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994;

2.

Kau- und Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

(3) Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(4) Drittstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

1.

Allgemeines

Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 und die in Abs. 2a angeführten verwandten Erzeugnisse sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Tabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994;

2.

Kau- und Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

(2a) Verwandte Erzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Elektronische Zigaretten, einschließlich E-Shishas und vergleichbare Erzeugnisse mit derselben Funktions- und Wirkungsweise, sofern es sich um Einwegprodukte handelt,

2.

nikotinhaltige und sonstige aromatisierte oder nicht aromatisierte Flüssigkeiten, die dafür vorgesehen sind, in elektronischen Zigaretten, E-Shishas oder vergleichbaren Erzeugnissen mit derselben Funktions- und Wirkungsweise verdampft zu werden, und Nachfüllbehälter.

(2b) Der Ausdruck „elektronische Zigarette“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen oder nikotinfreien Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeden Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder eines Tanks nachfüllbare Produkte sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden.

(2c) Der Ausdruck „Nachfüllbehälter“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet ein Behältnis, das eine nikotinhaltige oder eine sonstige Flüssigkeit enthält, die dafür vorgesehen ist, zum Nachfüllen elektronischer Zigaretten, E-Shishas oder vergleichbarer Erzeugnisse mit derselben Funktions- und Wirkungsweise verwendet zu werden.

(3) Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(4) Drittstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

1.

Allgemeines

Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Tabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994;

2.

Kau- und Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

(Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)

(3) Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(4) Drittstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

Abkürzung

TabMG 1996

1.

Allgemeines

Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Tabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994;

2.

Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

(Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)

(3) Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(4) Drittstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

Abkürzung

TabMG 1996

1.

Allgemeines

Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Tabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994;

2.

Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

(Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015,

Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2023)

Abkürzung

TabMG 1996

1.

Allgemeines

Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Tabakwaren und Nikotinbeutel im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Tabaksteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994 (TabStG 2022), einschließlich von als Tabakwaren geltenden Erzeugnissen (§ 3 Abs. 5, 6, 8 und 11 TabStG 2022);

2.

Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

(Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)

(3) Diesem Bundesgesetz unterliegen weiters Liquids für elektronische Zigaretten (ELiquids) im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 TabStG 2022.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2023)

Einfuhr von Tabakerzeugnissen aus Drittstaaten

§ 2. (1) Die Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken ist im Monopolgebiet verboten, soweit nicht Abs. 2 Ausnahmen vorsieht.

(2) Vom Verbot des Abs. 1 sind Tabakerzeugnisse ausgenommen,

1.

die für die Monopolverwaltung als Empfänger eingeführt werden, oder

2.

die von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen sind, oder

3.

für die eine monopolbehördliche Einfuhrbewilligung (Abs. 3) erteilt wurde.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag die Einfuhr von Tabakerzeugnissen zu bewilligen, insoweit dieselben für den eigenen Bedarf des Empfängers und nicht zum Handel bestimmt sind.

Abkürzung

TabMG 1996

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1.

Monopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);

2.

Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (§ 28) betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist;

3.

Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (§ 6) erteilt wurde;

4.

Kleinhandel: die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;

5.

Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;

6.

Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;

7.

Menschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sind

a)

Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;

b)

Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;

c)

Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresentschädigungsgesetz;

8.

Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992) besteht.

Abkürzung

TabMG 1996

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1.

Monopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);

2.

Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen und E Liquids im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (§ 28) oder eines Lizenzvertrages (§ 30) betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist;

3.

Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (§ 6) erteilt wurde;

4.

Kleinhandel:

a)

die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und E Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;

b)

die entgeltliche Abgabe von E Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Lizenzvertrages erfolgt;

5.

Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids gemäß Z 4 lit. a betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;

6.

Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;

7.

Menschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sind

a)

Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;

b)

Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;

c)

Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresentschädigungsgesetz;

8.

Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992) besteht;

9.

E Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E Liquids (§ 30);

10.

Lizenznehmer: der Inhaber einer E Liquid-Lizenz.

Monopolverwaltung

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vormals Österreichische Tabakregie (im folgenden Austria Tabakwerke AG genannt) und der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).

(2) Zu der Verwaltung, die von der Austria Tabakwerke AG zu besorgen ist, gehören insbesondere die gewerbliche Einfuhr, die gewerbliche Herstellung von sowie der Großhandel mit Tabakerzeugnissen.

Monopolverwaltung

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Austria Tabak Aktiengesellschaft und der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).

(2) Zu der Verwaltung, die von der Austria Tabak Aktiengesellschaft zu besorgen ist, gehören insbesondere die gewerbliche Einfuhr, die gewerbliche Herstellung von sowie der Großhandel mit Tabakerzeugnissen.

Monopolverwaltung

§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).

Herstellung von Tabakerzeugnissen

§ 4. (1) Die gewerbliche Herstellung von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet ist der Austria Tabakwerke AG vorbehalten.

(2) Es ist verboten, ohne Einverständnis der Austria Tabakwerke AG Tabakerzeugnisse gewerblich herzustellen.

(3) Bei der Erklärung des Einverständnisses zur gewerblichen Herstellung von Tabakerzeugnissen hat die Gesellschaft nach kaufmännischen Grundsätzen vorzugehen.

Herstellung von Tabakerzeugnissen

§ 4. (1) Die gewerbliche Herstellung von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet ist der Austria Tabak Aktiengesellschaft vorbehalten.

(2) Es ist verboten, ohne Einverständnis der Austria Tabak Aktiengesellschaft Tabakerzeugnisse gewerblich herzustellen.

(3) Bei der Erklärung des Einverständnisses zur gewerblichen Herstellung von Tabakerzeugnissen hat die Gesellschaft nach kaufmännischen Grundsätzen vorzugehen.

Abkürzung

TabMG 1996

Anwendbare Verfahren und zuständige Behörde

§ 4. Soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund dieses Bundesgesetzes behördliche Aufgaben zu besorgen haben, findet die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, Anwendung.

Handel mit Tabakerzeugnissen

§ 5. (1) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten. Großhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Bestellungsvertrages (§ 34 Abs. 1) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(2) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten. Kleinhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Bestellungsvertrages erfolgt.

(3) Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(4) Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.

(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.

Abkürzung

TabMG 1996

Handel mit Tabakerzeugnissen

§ 5. (1) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten. Großhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Bestellungsvertrages (§ 34 Abs. 1) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(2) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten. Kleinhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Bestellungsvertrages erfolgt.

(3) Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(4) Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.

(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)

Handel mit Tabakerzeugnissen

§ 5. (1) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten. Großhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Bestellungsvertrages (§ 34 Abs. 1) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(2) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten. Kleinhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Bestellungsvertrages erfolgt. Die entgeltliche Abgabe von verwandten Erzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet ist ausschließlich Tabaktrafikanten vorbehalten.

(3) Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(4) Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.

(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.

(6) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 5, § 23, § 27 Abs. 1 Z 3, 4 und 8, § 35 Abs. 6, § 36 Abs. 1, 2, 3, 7, 8, 12 und 15, § 37 Abs. 1 und § 39 gelten auch für verwandte Erzeugnisse.

Abkürzung

TabMG 1996

Handel mit Tabakerzeugnissen

§ 5. (1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24) oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(2) Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.

(3) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.

(4) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten.

(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)

Abkürzung

TabMG 1996

Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids

§ 5. (1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen und ELiquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24), einer ELiquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(2) Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und ELiquids im Monopolgebiet.

(3) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen und ELiquids ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.

(4) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und ELiquids ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten und Lizenznehmern vorbehalten.

(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen und ELiquids unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.

Abkürzung

TabMG 1996

2.

Großhandel mit Tabakerzeugnissen

Bewilligung zum Großhandel

§ 6. (1) Großhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

1.

ihren Sitz oder Hauptwohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben,

2.

Inhaber eines im Monopolgebiet gelegenen Steuerlagers gemäß § 13 Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes 1995 oder berechtigte Empfänger gemäß § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 sind, es sei denn, es werden ausschließlich Kau- und Schnupftabake gehandelt,

3.

eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 11 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, besitzen,

4.

nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,

5.

über geeignete Räumlichkeiten zur Lagerung der Tabakerzeugnisse verfügen und

6.

Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.

(4) Werden ausschließlich Kau- und Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Abkürzung

TabMG 1996

2.

Großhandel mit Tabakerzeugnissen

Bewilligung zum Großhandel

§ 6. (1) Großhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

1.

ihren Sitz oder Hauptwohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben,

2.

gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Kau- oder Schnupftabake gehandelt,

3.

eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 11 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, besitzen,

4.

nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,

5.

über Räumlichkeiten zur Lagerung der Tabakerzeugnisse verfügen und

6.

Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.

(4) Werden ausschließlich Kau- und Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Abkürzung

TabMG 1996

2.

Großhandel mit Tabakerzeugnissen

Bewilligung zum Großhandel

§ 6. (1) Großhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

1.

ihren Sitz oder Hauptwohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben,

2.

gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Kau- oder Schnupftabake gehandelt,

3.

eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 11 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, besitzen,

4.

nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)

6.

Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.

(4) Werden ausschließlich Kau- und Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Abkürzung

TabMG 1996

2.

Großhandel mit Tabakerzeugnissen

Bewilligung zum Großhandel

§ 6. (1) Großhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

1.

ihren Sitz oder Hauptwohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben,

2.

gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Kau- oder Schnupftabake gehandelt,

3.

eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 10 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, besitzen,

4.

nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)

6.

Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.

(4) Werden ausschließlich Kau- und Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Abkürzung

TabMG 1996

2.

Großhandel mit Tabakerzeugnissen

Bewilligung zum Großhandel

§ 6. (1) Großhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

1.

ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,

2.

gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Kau- oder Schnupftabake gehandelt,

3.

eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 10 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, besitzen,

4.

nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)

6.

Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.

(4) Werden ausschließlich Kau- und Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

2.

Großhandel mit Tabakerzeugnissen

Bewilligung zum Großhandel

§ 6. (1) Großhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

1.

ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,

2.

gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Kau- oder Schnupftabake gehandelt,

3.

eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994, besitzen,

4.

nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,

6.

Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.

(4) Werden ausschließlich Kau- und Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Abkürzung

TabMG 1996

2.

Großhandel mit Tabakerzeugnissen

Bewilligung zum Großhandel

§ 6. (1) Großhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

1.

ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,

2.

gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt,

3.

eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994, besitzen,

4.

nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)

6.

Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.

(4) Werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Abkürzung

TabMG 1996

2.

Großhandel mit Tabakerzeugnissen

Bewilligung zum Großhandel

§ 6. (1) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

1.

ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,

2.

gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 2022 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt,

3.

eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994, besitzen,

4.

nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)

6.

Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.

(3) Werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Abkürzung

TabMG 1996

2.

Großhandel mit Tabakerzeugnissen und ELiquids

Bewilligung zum Großhandel

§ 6. (1) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen und ELiquids ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

1.

ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,

2.

gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 2022 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake, Nikotinbeutel oder E Liquids gehandelt,

3.

eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994, besitzen,

4.

nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)

6.

Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.

(3) Werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(4) Werden ausschließlich Nikotinbeutel oder E-Liquids gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und gemäß § 31a Abs. 5 TabStG 2022 erfüllt.

Erteilung und Erlöschen der Bewilligung zum Großhandel

§ 7. (1) Die Erteilung der Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Er kann notwendige Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Behörden vornehmen lassen.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Weiters ist anzugeben, welche Tabakerzeugnisse (Gattung und Markenbezeichnung) gehandelt werden sollen.

(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung, die zu einem Widerruf der Bewilligung führen könnte, und jede Ausweitung oder Einschränkung der gehandelten Tabakerzeugnisse unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige der Einstellung des Vertriebes bestimmter Tabakerzeugnisse erlischt die Lieferverpflichtung gemäß § 8 Abs. 1.

(4) Die Bewilligung zum Großhandel erlischt:

1.

durch Widerruf der Bewilligung;

2.

durch Verzicht;

3.

durch Erlöschen der Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers oder der Bewilligung als berechtigter Empfänger.

(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen:

1.

wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;

2.

wenn der Großhändler gegen Bestimmungen des Abs. 3 oder der §§ 8 bis 10 verstößt und der Verstoß geeignet ist, massive Wettbewerbsverzerrungen oder eine wesentliche Beeinträchtigung von Monopolinteressen zu bewirken.

(6) Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten und der Monopolverwaltung GmbH über jede erteilte Bewilligung, ausgenommen jene, die nicht zur Belieferung von Tabaktrafikanten mit Tabakerzeugnissen berechtigen, Name und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Bewilligungsinhabers sowie jede diesbezügliche Änderung und das Erlöschen der Bewilligung bekanntzugeben.

Abkürzung

TabMG 1996

Erteilung und Erlöschen der Bewilligung zum Großhandel

§ 7. (1) Die Erteilung der Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Er kann notwendige Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Behörden vornehmen lassen.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Weiters ist anzugeben, welche Tabakerzeugnisse (Gattung und Markenbezeichnung) gehandelt werden sollen.

(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung, die zu einem Widerruf der Bewilligung führen könnte, und jede Ausweitung oder Einschränkung der gehandelten Tabakerzeugnisse unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige der Einstellung des Vertriebes bestimmter Tabakerzeugnisse erlischt die Lieferverpflichtung gemäß § 8 Abs. 1.

(4) Die Bewilligung zum Großhandel erlischt:

1.

durch Widerruf der Bewilligung;

2.

durch Verzicht;

3.

durch Erlöschen der Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers oder der Bewilligung als berechtigter Empfänger.

(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen:

1.

wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;

2.

wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;

3.

wenn der Großhändler gegen Bestimmungen des Abs. 3 oder der §§ 8 bis 10 verstößt oder Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht einhält und der Verstoß geeignet ist, massive Wettbewerbsverzerrungen oder eine wesentliche Beeinträchtigung von Monopolinteressen zu bewirken.

(6) Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten und der Monopolverwaltung GmbH über jede erteilte Bewilligung, ausgenommen jene, die nicht zur Belieferung von Tabaktrafikanten mit Tabakerzeugnissen berechtigen, Name und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Bewilligungsinhabers sowie jede diesbezügliche Änderung und das Erlöschen der Bewilligung bekanntzugeben.

Abkürzung

TabMG 1996

Erteilung und Erlöschen der Bewilligung zum Großhandel

§ 7. (1) Die Erteilung der Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Er kann notwendige Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Behörden vornehmen lassen.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Weiters ist anzugeben, welche Tabakerzeugnisse (Gattung und Markenbezeichnung) gehandelt werden sollen.

(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung, die zu einem Widerruf der Bewilligung führen könnte, und jede Ausweitung oder Einschränkung der gehandelten Tabakerzeugnisse unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige der Einstellung des Vertriebes bestimmter Tabakerzeugnisse erlischt die Lieferverpflichtung gemäß § 8 Abs. 1.

(4) Die Bewilligung zum Großhandel erlischt:

1.

durch Widerruf der Bewilligung;

2.

durch Verzicht;

3.

durch Erlöschen der Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers oder der Bewilligung als berechtigter Empfänger.

(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen:

1.

wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;

2.

wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;

3.

wenn der Großhändler gegen Bestimmungen des Abs. 3 oder der §§ 8 bis 10 verstößt oder Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht einhält und der Verstoß geeignet ist, massive Wettbewerbsverzerrungen oder eine wesentliche Beeinträchtigung von Monopolinteressen zu bewirken.

(6) Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten und der Monopolverwaltung GmbH über jede erteilte Bewilligung, ausgenommen jene, die nicht zur Belieferung von Tabaktrafikanten mit Tabakerzeugnissen berechtigen, Name und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Bewilligungsinhabers sowie jede diesbezügliche Änderung und das Erlöschen der Bewilligung bekanntzugeben.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch in Fällen anwendbar, in denen eine Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids erteilt wird.

(8) Soll die Bewilligung zum Großhandel auf Nikotinbeutel oder ELiquids oder Nikotinbeutel und ELiquids beschränkt sein, ist diese vom Zollamt Österreich zu erteilen und der Bundesminister für Finanzen über die Erteilung zu informieren. Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.

Pflichten des Großhändlers

§ 8. (1) Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern. Für alle Bestellungen in üblichen Gebindegrößen besteht eine Lieferverpflichtung. Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von drei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.

(2) Die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Verbraucher ist verboten, ausgenommen in den Fällen, in denen eine tabaksteuerfreie Abgabe zulässig ist.

(3) Der Großhandel darf nur in jenen Räumlichkeiten betrieben werden, die zum Steuerlager oder zum Betrieb des berechtigten Empfängers gehören.

(4) Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten für die Zustellung dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten abgeholt, so darf der Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.

(5) Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (§ 9) vermindert um die jeweilige Handelsspanne (§ 38) und die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, ist verboten.

(6) Dem Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne gemäß § 38 zu.

(7) Der Großhändler hat über jede Lieferung von Tabakerzeugnissen einen Beleg zu erteilen, aus dem folgende Angaben zu ersehen sein müssen:

1.

Name und Anschrift des Großhändlers;

2.

Name und Anschrift des Empfängers;

3.

Ausstellungsdatum;

4.

Lieferdatum;

5.

Art, Menge und Lieferpreis der gelieferten Tabakerzeugnisse; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

(8) Der Kaufpreis ist spätestens binnen zwei Werktagen gerechnet ab Lieferung (Zustellung) zu entrichten.

Pflichten des Großhändlers

§ 8. (1) Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, nach Maßgabe der vorhandenen Lagerbestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern. Für alle Bestellungen in üblichen Gebindegrößen besteht eine Lieferverpflichtung. Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von drei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.

(2) Die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Verbraucher ist verboten, ausgenommen in den Fällen, in denen eine tabaksteuerfreie Abgabe zulässig ist.

(3) Der Großhandel darf nur in jenen Räumlichkeiten betrieben werden, die zum Steuerlager oder zum Betrieb des berechtigten Empfängers gehören.

(4) Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten für die Zustellung dürfen dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise der jeweiligen Bestellung weniger als 5 000 S beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der zu beliefernde Tabaktrafikant eine bestimmte Art der Zustellung, so dürfen jedenfalls nur die für diese Art der Zustellung üblichen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten abgeholt, so darf der Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.

(5) Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (§ 9) vermindert um die jeweilige Handelsspanne (§ 38) und die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, ist verboten.

(6) Dem Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne gemäß § 38 zu.

(7) Der Großhändler hat über jede Lieferung von Tabakerzeugnissen einen Beleg zu erteilen, aus dem folgende Angaben zu ersehen sein müssen:

1.

Name und Anschrift des Großhändlers;

2.

Name und Anschrift des Empfängers;

3.

Ausstellungsdatum;

4.

Lieferdatum;

5.

Art, Menge und Lieferpreis der gelieferten Tabakerzeugnisse; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

(8) Der Kaufpreis ist spätestens binnen zwei Werktagen gerechnet ab Lieferung (Zustellung) zu entrichten.

Abkürzung

TabMG 1996

Pflichten des Großhändlers

§ 8. (1) Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, nach Maßgabe der vorhandenen Bestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern. Für alle Bestellungen in üblichen Gebindegrößen besteht eine Lieferverpflichtung. Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von drei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.

(2) Die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Verbraucher ist verboten, ausgenommen in den Fällen, in denen eine tabaksteuerfreie Abgabe zulässig ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)

(4) Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten für die Zustellung dürfen dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise der jeweiligen Bestellung weniger als 5 000 S beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der zu beliefernde Tabaktrafikant eine bestimmte Art der Zustellung, so dürfen jedenfalls nur die für diese Art der Zustellung üblichen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten abgeholt, so darf der Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.

(5) Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (§ 9) vermindert um die jeweilige Handelsspanne (§ 38) und die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, ist verboten.

(6) Dem Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne gemäß § 38 zu.

(7) Der Großhändler hat über jede Lieferung von Tabakerzeugnissen einen Beleg zu erteilen, aus dem folgende Angaben zu ersehen sein müssen:

1.

Name und Anschrift des Großhändlers;

2.

Name und Anschrift des Empfängers;

3.

Ausstellungsdatum;

4.

Lieferdatum;

5.

Art, Menge und Lieferpreis der gelieferten Tabakerzeugnisse; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

Der Empfänger hat den Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Großhändler hat eine Durchschrift (Abschrift) zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anwendbar.

(8) Der Kaufpreis ist spätestens binnen zwei Werktagen gerechnet ab Lieferung (Zustellung) zu entrichten.

Abkürzung

TabMG 1996

Pflichten des Großhändlers

§ 8. (1) Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, nach Maßgabe der vorhandenen Bestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern. Für alle Bestellungen in üblichen Gebindegrößen besteht eine Lieferverpflichtung. Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von drei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.

(2) Die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Verbraucher ist verboten, ausgenommen in den Fällen, in denen eine tabaksteuerfreie Abgabe zulässig ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)

(4) Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten für die Zustellung dürfen dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise der jeweiligen Bestellung weniger als 400 Euro beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der zu beliefernde Tabaktrafikant eine bestimmte Art der Zustellung, so dürfen jedenfalls nur die für diese Art der Zustellung üblichen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten abgeholt, so darf der Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.

(5) Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (§ 9) vermindert um die jeweilige Handelsspanne (§ 38) und die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, ist verboten.

(6) Dem Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne gemäß § 38 zu.

(7) Der Großhändler hat über jede Lieferung von Tabakerzeugnissen einen Beleg zu erteilen, aus dem folgende Angaben zu ersehen sein müssen:

1.

Name und Anschrift des Großhändlers;

2.

Name und Anschrift des Empfängers;

3.

Ausstellungsdatum;

4.

Lieferdatum;

5.

Art, Menge und Lieferpreis der gelieferten Tabakerzeugnisse; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

Der Empfänger hat den Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Großhändler hat eine Durchschrift (Abschrift) zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anwendbar.

(8) Der Kaufpreis ist spätestens binnen zwei Werktagen gerechnet ab Lieferung (Zustellung) zu entrichten.

Abkürzung

TabMG 1996

Pflichten des Großhändlers

§ 8. (1) Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, nach Maßgabe der vorhandenen Bestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern. Für alle Bestellungen in üblichen Gebindegrößen besteht eine Lieferverpflichtung. Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von drei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.

(2) Die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Verbraucher ist verboten, ausgenommen in den Fällen, in denen eine tabaksteuerfreie Abgabe zulässig ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)

(4) Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten für die Zustellung dürfen dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise der jeweiligen Bestellung weniger als 400 Euro beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der zu beliefernde Tabaktrafikant eine bestimmte Art der Zustellung, so dürfen jedenfalls nur die für diese Art der Zustellung üblichen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten abgeholt, so darf der Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.

(5) Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (§ 9) vermindert um die jeweilige Handelsspanne (§ 38) und die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, durch Großhändler oder Dritte ist im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakwaren oder mit der nach § 39 Abs. 1 zulässigen Werbung in der Tabaktrafik verboten.

(6) Dem Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne gemäß § 38 zu.

(7) Der Großhändler hat über jede Lieferung von Tabakerzeugnissen einen Beleg zu erteilen, aus dem folgende Angaben zu ersehen sein müssen:

1.

Name und Anschrift des Großhändlers;

2.

Name und Anschrift des Empfängers;

3.

Ausstellungsdatum;

4.

Lieferdatum;

5.

Art, Menge und Lieferpreis der gelieferten Tabakerzeugnisse; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

Der Empfänger hat den Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Großhändler hat eine Durchschrift (Abschrift) zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anwendbar.

(8) Der Kaufpreis ist spätestens binnen zwei Werktagen gerechnet ab Lieferung (Zustellung) zu entrichten.

Abkürzung

TabMG 1996

Pflichten des Großhändlers

§ 8. (1) Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, nach Maßgabe der vorhandenen Bestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern. Für alle Bestellungen in üblichen Gebindegrößen besteht eine Lieferverpflichtung. Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von drei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.

(2) Die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Verbraucher ist verboten, ausgenommen in den Fällen, in denen eine tabaksteuerfreie Abgabe zulässig ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)

(4) Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten für die Zustellung dürfen dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise der jeweiligen Bestellung weniger als 400 Euro beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der zu beliefernde Tabaktrafikant eine bestimmte Art der Zustellung, so dürfen jedenfalls nur die für diese Art der Zustellung üblichen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten abgeholt, so darf der Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.

(5) Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (§ 9) vermindert um die jeweilige Handelsspanne (§ 38) und die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, durch Großhändler oder Dritte ist im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakwaren verboten.

(6) Dem Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne gemäß § 38 zu.

(7) Der Großhändler hat über jede Lieferung von Tabakerzeugnissen einen Beleg zu erteilen, aus dem folgende Angaben zu ersehen sein müssen:

1.

Name und Anschrift des Großhändlers;

2.

Name und Anschrift des Empfängers;

3.

Ausstellungsdatum;

4.

Lieferdatum;

5.

Art, Menge und Lieferpreis der gelieferten Tabakerzeugnisse; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

Der Empfänger hat den Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Großhändler hat eine Durchschrift (Abschrift) zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anwendbar.

(8) Der Kaufpreis ist spätestens binnen zwei Werktagen gerechnet ab Lieferung (Zustellung) zu entrichten.

Abkürzung

TabMG 1996

Pflichten des Großhändlers

§ 8. (1) Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, nach Maßgabe der vorhandenen Bestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern. Für alle Bestellungen in üblichen Gebindegrößen besteht eine Lieferverpflichtung. Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.

(2) Die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Verbraucher ist verboten, ausgenommen in den Fällen, in denen eine tabaksteuerfreie Abgabe zulässig ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)

(4) Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten für die Zustellung dürfen dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise der jeweiligen Bestellung weniger als 200 Euro beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der zu beliefernde Tabaktrafikant eine bestimmte Art der Zustellung, so dürfen jedenfalls nur die für diese Art der Zustellung üblichen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten abgeholt, so darf der Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.

(5) Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (§ 9) vermindert um die jeweilige Handelsspanne (§ 38) und die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, durch Großhändler oder Dritte ist im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakwaren verboten.

(6) Dem Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne gemäß § 38 zu.

(7) Der Großhändler hat über jede Lieferung von Tabakerzeugnissen einen Beleg zu erteilen, aus dem folgende Angaben zu ersehen sein müssen:

1.

Name und Anschrift des Großhändlers;

2.

Name und Anschrift des Empfängers;

3.

Ausstellungsdatum;

4.

Lieferdatum;

5.

Art, Menge und Lieferpreis der gelieferten Tabakerzeugnisse; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

Der Empfänger hat den Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Großhändler hat eine Durchschrift (Abschrift) zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anwendbar.

(8) Der Kaufpreis ist spätestens anlässlich der nächstfolgenden Lieferung (Zustellung) zu entrichten, jedoch nicht später als zehn Tage nach der Lieferung (Zustellung).

Abkürzung

TabMG 1996

Pflichten des Großhändlers

§ 8. (1) Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, nach Maßgabe der vorhandenen Bestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern. Für alle Bestellungen in üblichen Gebindegrößen besteht eine Lieferverpflichtung. Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.

(2) Die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Verbraucher ist verboten, ausgenommen in den Fällen, in denen eine tabaksteuerfreie Abgabe zulässig ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)

(4) Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten für die Zustellung dürfen dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise der jeweiligen Bestellung weniger als 200 Euro beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der zu beliefernde Tabaktrafikant eine bestimmte Art der Zustellung, so dürfen jedenfalls nur die für diese Art der Zustellung üblichen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten abgeholt, so darf der Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.

(5) Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (§ 9) vermindert um die jeweilige Handelsspanne (§ 38) und die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, durch Großhändler oder Dritte ist im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakwaren verboten.

(6) Dem Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne gemäß § 38 zu.

(7) Der Großhändler hat über jede Lieferung von Tabakerzeugnissen einen Beleg zu erteilen, aus dem folgende Angaben zu ersehen sein müssen:

1.

Name und Anschrift des Großhändlers;

2.

Name und Anschrift des Empfängers;

3.

Ausstellungsdatum;

4.

Lieferdatum;

5.

Art, Menge und Lieferpreis der gelieferten Tabakerzeugnisse; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

Der Empfänger hat den Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Großhändler hat eine Durchschrift (Abschrift) zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anwendbar.

(8) Der Kaufpreis ist spätestens anlässlich der nächstfolgenden Lieferung (Zustellung) zu entrichten, jedoch nicht später als zehn Tage nach der Lieferung (Zustellung).

(9) Abs. 2, 4, 7 und 8 finden auch auf Lieferungen von ELiquids durch Großhändler (einschließlich Großhändler gemäß § 7 Abs. 8) an Tabaktrafikanten und Lizenznehmer Anwendung.

Kleinverkaufspreise

§ 9. (1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen und über Antrag des Großhändlers vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.

(2) Bei Preisänderungen gilt Abs. 1 erster Satz sinngemäß. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch den Tabaktrafikanten zu den neuen Preisen verboten.

Kleinverkaufspreise

§ 9. (1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.

(2) Bei Preisänderungen gilt Abs. 1 sinngemäß. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch den Tabaktrafikanten zu den neuen Preisen verboten.

Kleinverkaufspreise

§ 9. (1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, unter Beachtung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Tabakgesetz zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.

(2) Bei Preisänderungen gilt Abs. 1 sinngemäß. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch den Tabaktrafikanten zu den neuen Preisen verboten.

Kleinverkaufspreise

§ 9. (1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.

(2) Bei Preisänderungen gilt Abs. 1 sinngemäß. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch den Tabaktrafikanten zu den neuen Preisen verboten.

Abkürzung

TabMG 1996

Kleinverkaufspreise

§ 9. (1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Die Preise sind als Einzelhandelspreise in Euro für Zigarren und Zigarillos je Stück mit höchstens zwei Nachkommastellen und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, mit höchstens zwei Nachkommastellen zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Das Datum, ab welchem ein neuer Kleinverkaufspreis gelten soll, muss mindestens fünf Werktage nach der Veröffentlichung des Kleinverkaufspreises liegen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.

(2) Bei Preisänderungen gilt Abs. 1 sinngemäß. Ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch den Tabaktrafikanten zu den neuen Preisen ist vor dem veröffentlichten Termin, ab welchem der neue Preis jeweils gelten soll, verboten.

Abkürzung

TabMG 1996

Kleinverkaufspreise

§ 9. (1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Die Preise sind als Einzelhandelspreise in Euro für Zigarren und Zigarillos je Stück mit höchstens zwei Nachkommastellen und für Rauchtabak und Tabak zum Erhitzen je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, mit höchstens zwei Nachkommastellen zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Das Datum, ab welchem ein neuer Kleinverkaufspreis gelten soll, muss mindestens fünf Werktage nach der Veröffentlichung des Kleinverkaufspreises liegen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.

(2) Bei Preisänderungen gilt Abs. 1 sinngemäß. Ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch den Tabaktrafikanten zu den neuen Preisen ist vor dem veröffentlichten Termin, ab welchem der neue Preis jeweils gelten soll, verboten.

Abkürzung

TabMG 1996

Kleinverkaufspreise

§ 9. (1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Die Preise sind als Einzelhandelspreise in Euro

1.

für Zigarren und Zigarillos je Stück mit höchstens zwei Nachkommastellen

2.

für Rauchtabak und Tabak zum Erhitzen je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, mit höchstens zwei Nachkommastellen

3.

für Nikotinbeutel je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, mit höchstens zwei Nachkommastellen

zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Das Datum, ab welchem ein neuer Kleinverkaufspreis gelten soll, muss mindestens fünf Werktage nach der Veröffentlichung des Kleinverkaufspreises liegen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.

(2) Bei Preisänderungen gilt Abs. 1 sinngemäß. Ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch den Tabaktrafikanten zu den neuen Preisen ist vor dem veröffentlichten Termin, ab welchem der neue Preis jeweils gelten soll, verboten.

(3) Großhändler haben für die Preise, zu denen ELiquids von Tabaktrafikanten und Lizenznehmern im Monopolgebiet verkauft werden sollen, Preisempfehlungen abzugeben.

Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 10. (1) Jeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen

1.

die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;

2.

die Art der Lieferung;

3.

die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;

4.

die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;

5.

nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse.

(2) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht.

(3) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen.

Abkürzung

TabMG 1996

Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 10. (1) Jeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen

1.

die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;

2.

die Art der Lieferung;

3.

die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;

4.

die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;

5.

nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse;

6.

die Kosten der Zustellung, sofern solche nach § 8 Abs. 4 in Rechnung gestellt werden dürfen.

(2) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht.

(3) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen.

Abkürzung

TabMG 1996

Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 10. (1) Jeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen

1.

die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;

2.

die Art der Lieferung;

3.

die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;

4.

die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;

5.

nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse;

6.

die Kosten der Zustellung, sofern solche nach § 8 Abs. 4 in Rechnung gestellt werden dürfen.

(2) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht. Der Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse (Abs. 1 Z 5) hat zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Lieferpreis zu erfolgen. Der Großhändler ist im Falle einer Geschäftsauflösung zur Rücknahme von Tabakerzeugnissen verpflichtet, sofern die kleinste Verkaufseinheit der Tabakerzeugnisse verkehrsfähig ist.

(3) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen. Sofern das Bundesministerium für Finanzen nach allfälliger Einbindung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten binnen vierzehn Tagen gegenüber dem Großhändler keinen Einspruch erhebt, erlangen die Änderungen ihre Gültigkeit.

Abkürzung

TabMG 1996

Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 10. (1) Jeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen

1.

die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;

2.

die Art der Lieferung;

3.

die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;

4.

die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;

5.

nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse;

6.

die Kosten der Zustellung, sofern solche nach § 8 Abs. 4 in Rechnung gestellt werden dürfen.

(2) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht. Der Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse (Abs. 1 Z 5) hat zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Lieferpreis zu erfolgen. Der Großhändler ist im Falle einer Geschäftsauflösung zur Rücknahme von Tabakerzeugnissen verpflichtet, sofern die kleinste Verkaufseinheit der Tabakerzeugnisse verkehrsfähig ist.

(3) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen. Sofern das Bundesministerium für Finanzen nach allfälliger Einbindung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten binnen vierzehn Tagen gegenüber dem Großhändler keinen Einspruch erhebt, erlangen die Änderungen ihre Gültigkeit.

(4) Abs. 1 bis 3 finden auch auf Großhändler gemäß § 7 Abs. 8 Anwendung. Soweit Großhändler neben Tabaktrafikanten auch Lizenznehmer beliefern, sind in den Geschäfts- und Lieferbedingungen auch die Geschäftsbeziehungen mit Lizenznehmern zu regeln.

Meldepflichten

§ 11. (1) Jeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten auch nach Preisklassen, und nach der Art der belieferten Tabaktrafiken zu melden.

(2) Die Meldungen nach Abs. 1 sind jeweils bis längstens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats zu erstatten.

(3) Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH die wertmäßigen Umsätze an Tabakerzeugnissen eines Kalenderjahres gegliedert nach den belieferten Tabaktrafikanten bis zum 31. Jänner des darauffolgenden Jahres zu melden und auf Anfrage alle Umsätze an Tabakerzeugnissen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.

Abkürzung

TabMG 1996

Meldepflichten

§ 11. (1) Jeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten und Feinschnitttabaken auch nach Preisklassen in Stück bzw. Gramm, und nach der Art der belieferten Tabaktrafiken zu melden.

(2) Die Meldungen nach Abs. 1 sind jeweils bis längstens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats zu erstatten.

(3) Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH über die verkauften Tabakerzeugnisse eines Kalendermonats die wertmäßigen Monatsumsätze (Wert zu Kleinverkaufspreisen) und die mengenmäßigen Monatsabsätze in Stück und in Gramm, gegliedert nach Sorten, je belieferten Tabaktrafikanten bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu melden und auf Anfrage alle Umsätze an Tabakerzeugnissen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.

(4) Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH die Beträge der Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse eines Kalenderjahres, gegliedert nach den belieferten Tabaktrafikanten, bis zum 15. Jänner des darauffolgenden Jahres zu melden und auf Anfrage die Beträge aller Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse aus Umsätzen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.

Abkürzung

TabMG 1996

Meldepflichten

§ 11. (1) Jeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück, bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak, und nach der Art der belieferten Tabaktrafiken zu melden.

(2) Die Meldungen nach Abs. 1 sind jeweils bis längstens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats zu erstatten.

(3) Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH über die verkauften Tabakerzeugnisse eines Kalendermonats die wertmäßigen Monatsumsätze (Wert zu Kleinverkaufspreisen) und die mengenmäßigen Monatsabsätze in Stück und in Gramm, gegliedert nach Sorten, je belieferten Tabaktrafikanten bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu melden und auf Anfrage alle Umsätze an Tabakerzeugnissen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.

(4) Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH die Beträge der Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse eines Kalenderjahres, gegliedert nach den belieferten Tabaktrafikanten, bis zum 15. Jänner des darauffolgenden Jahres zu melden und auf Anfrage die Beträge aller Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse aus Umsätzen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.

Abkürzung

TabMG 1996

Meldepflichten

§ 11. (1) Jeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück, bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak, und nach der Art der belieferten Tabaktrafiken zu melden.

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