Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-01-01
Status Aufgehoben · 2023-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 223
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

TabMG 1996

Abkürzung

TabMG 1996

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Allgemeines

Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1. (1) Tabakerzeugnisse sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Tabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994;

2.

Kau- und Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

(3) Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(4) Drittstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

1.

Allgemeines

Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 und die in Abs. 2a angeführten verwandten Erzeugnisse sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Tabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994;

2.

Kau- und Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

(2a) Verwandte Erzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Elektronische Zigaretten, einschließlich E-Shishas und vergleichbare Erzeugnisse mit derselben Funktions- und Wirkungsweise, sofern es sich um Einwegprodukte handelt,

2.

nikotinhaltige und sonstige aromatisierte oder nicht aromatisierte Flüssigkeiten, die dafür vorgesehen sind, in elektronischen Zigaretten, E-Shishas oder vergleichbaren Erzeugnissen mit derselben Funktions- und Wirkungsweise verdampft zu werden, und Nachfüllbehälter.

(2b) Der Ausdruck „elektronische Zigarette“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen oder nikotinfreien Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeden Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder eines Tanks nachfüllbare Produkte sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden.

(2c) Der Ausdruck „Nachfüllbehälter“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet ein Behältnis, das eine nikotinhaltige oder eine sonstige Flüssigkeit enthält, die dafür vorgesehen ist, zum Nachfüllen elektronischer Zigaretten, E-Shishas oder vergleichbarer Erzeugnisse mit derselben Funktions- und Wirkungsweise verwendet zu werden.

(3) Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(4) Drittstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

1.

Allgemeines

Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Tabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994;

2.

Kau- und Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

(Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)

(3) Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(4) Drittstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

Abkürzung

TabMG 1996

1.

Allgemeines

Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Tabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994;

2.

Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

(Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)

(3) Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(4) Drittstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

Abkürzung

TabMG 1996

1.

Allgemeines

Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Tabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994;

2.

Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

(Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015,

Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2023)

Abkürzung

TabMG 1996

1.

Allgemeines

Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Tabakwaren und Nikotinbeutel im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Tabaksteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994 (TabStG 2022), einschließlich von als Tabakwaren geltenden Erzeugnissen (§ 3 Abs. 5, 6, 8 und 11 TabStG 2022);

2.

Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

(Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)

(3) Diesem Bundesgesetz unterliegen weiters Liquids für elektronische Zigaretten (ELiquids) im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 TabStG 2022.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2023)

Einfuhr von Tabakerzeugnissen aus Drittstaaten

§ 2. (1) Die Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken ist im Monopolgebiet verboten, soweit nicht Abs. 2 Ausnahmen vorsieht.

(2) Vom Verbot des Abs. 1 sind Tabakerzeugnisse ausgenommen,

1.

die für die Monopolverwaltung als Empfänger eingeführt werden, oder

2.

die von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen sind, oder

3.

für die eine monopolbehördliche Einfuhrbewilligung (Abs. 3) erteilt wurde.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag die Einfuhr von Tabakerzeugnissen zu bewilligen, insoweit dieselben für den eigenen Bedarf des Empfängers und nicht zum Handel bestimmt sind.

Abkürzung

TabMG 1996

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1.

Monopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);

2.

Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (§ 28) betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist;

3.

Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (§ 6) erteilt wurde;

4.

Kleinhandel: die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;

5.

Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;

6.

Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;

7.

Menschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sind

a)

Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;

b)

Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;

c)

Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresentschädigungsgesetz;

8.

Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992) besteht.

Abkürzung

TabMG 1996

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1.

Monopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);

2.

Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen und E Liquids im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (§ 28) oder eines Lizenzvertrages (§ 30) betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist;

3.

Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (§ 6) erteilt wurde;

4.

Kleinhandel:

a)

die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und E Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;

b)

die entgeltliche Abgabe von E Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Lizenzvertrages erfolgt;

5.

Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids gemäß Z 4 lit. a betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;

6.

Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;

7.

Menschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sind

a)

Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;

b)

Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;

c)

Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresentschädigungsgesetz;

8.

Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992) besteht;

9.

E Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E Liquids (§ 30);

10.

Lizenznehmer: der Inhaber einer E Liquid-Lizenz.

Monopolverwaltung

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vormals Österreichische Tabakregie (im folgenden Austria Tabakwerke AG genannt) und der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).

(2) Zu der Verwaltung, die von der Austria Tabakwerke AG zu besorgen ist, gehören insbesondere die gewerbliche Einfuhr, die gewerbliche Herstellung von sowie der Großhandel mit Tabakerzeugnissen.

Monopolverwaltung

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Austria Tabak Aktiengesellschaft und der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).

(2) Zu der Verwaltung, die von der Austria Tabak Aktiengesellschaft zu besorgen ist, gehören insbesondere die gewerbliche Einfuhr, die gewerbliche Herstellung von sowie der Großhandel mit Tabakerzeugnissen.

Monopolverwaltung

§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).

Herstellung von Tabakerzeugnissen

§ 4. (1) Die gewerbliche Herstellung von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet ist der Austria Tabakwerke AG vorbehalten.

(2) Es ist verboten, ohne Einverständnis der Austria Tabakwerke AG Tabakerzeugnisse gewerblich herzustellen.

(3) Bei der Erklärung des Einverständnisses zur gewerblichen Herstellung von Tabakerzeugnissen hat die Gesellschaft nach kaufmännischen Grundsätzen vorzugehen.

Herstellung von Tabakerzeugnissen

§ 4. (1) Die gewerbliche Herstellung von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet ist der Austria Tabak Aktiengesellschaft vorbehalten.

(2) Es ist verboten, ohne Einverständnis der Austria Tabak Aktiengesellschaft Tabakerzeugnisse gewerblich herzustellen.

(3) Bei der Erklärung des Einverständnisses zur gewerblichen Herstellung von Tabakerzeugnissen hat die Gesellschaft nach kaufmännischen Grundsätzen vorzugehen.

Abkürzung

TabMG 1996

Anwendbare Verfahren und zuständige Behörde

§ 4. Soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund dieses Bundesgesetzes behördliche Aufgaben zu besorgen haben, findet die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, Anwendung.

Handel mit Tabakerzeugnissen

§ 5. (1) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten. Großhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Bestellungsvertrages (§ 34 Abs. 1) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(2) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten. Kleinhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Bestellungsvertrages erfolgt.

(3) Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(4) Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.