Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)
(2) Die Meldungen nach Abs. 1 sind jeweils bis längstens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats zu erstatten. Abweichend davon ist die Meldung für Dezember bis zum nachfolgenden 10. Jänner zu erstatten.
(3) Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH über die verkauften Tabakerzeugnisse eines Kalendermonats die wertmäßigen Monatsumsätze (Wert zu Kleinverkaufspreisen) und die mengenmäßigen Monatsabsätze in Stück und in Gramm, gegliedert nach Sorten, je belieferten Tabaktrafikanten bis zum 10. des darauffolgenden Monats zu melden und auf Anfrage alle Umsätze an Tabakerzeugnissen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.
(4) Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH die Beträge der Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse eines Kalenderjahres, gegliedert nach den belieferten Tabaktrafikanten, bis zum 10. Jänner des darauffolgenden Jahres zu melden und auf Anfrage die Beträge aller Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse aus Umsätzen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.
Abkürzung
TabMG 1996
Meldepflichten
§ 11. (1) Jeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück, bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak, und nach der Art der belieferten Tabaktrafiken zu melden.
(2) Die Meldungen nach Abs. 1 sind jeweils bis längstens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats zu erstatten. Abweichend davon ist die Meldung für Dezember bis zum nachfolgenden 10. Jänner zu erstatten.
(3) Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH über die verkauften Tabakerzeugnisse eines Kalendermonats die wertmäßigen Monatsumsätze (Wert zu Kleinverkaufspreisen) und die mengenmäßigen Monatsabsätze in Stück und in Gramm, gegliedert nach Sorten, je belieferten Tabaktrafikanten bis zum 10. des darauffolgenden Monats zu melden und auf Anfrage alle Umsätze an Tabakerzeugnissen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.
(4) Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH die Beträge der Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse eines Kalenderjahres, gegliedert nach den belieferten Tabaktrafikanten, bis zum 10. Jänner des darauffolgenden Jahres zu melden und auf Anfrage die Beträge aller Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse aus Umsätzen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.
(5) Soweit zutreffend finden Abs. 1 bis 4 auch auf Umsätze von Großhändlern mit ELiquids Anwendung, mit der Maßgabe, dass auch die Lieferungen an Lizenznehmer zu melden sind und an die Stelle der Kleinverkaufspreise ihre Preisempfehlungen (§ 9 Abs. 3) an die Kleinhändler treten. Die Meldung von ELiquids hat in Millilitern zu erfolgen.
(6) Soweit zutreffend finden Abs. 1 bis 4 auch auf Umsätze von Großhändlern mit Lizenznehmern und Inhabern einer Hanflizenz (§ 32) Anwendung.
Abkürzung
TabMG 1996
Exekutive Verwertung von Tabakerzeugnissen
§ 12. Tabakerzeugnisse, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet werden sollen, dürfen nur durch freihändigen Verkauf an einen Großhändler verwertet werden. Dies gilt auch für verfallene oder an den Bund preisgegebene Tabakerzeugnisse.
Abkürzung
TabMG 1996
Exekutive Verwertung von Tabakerzeugnissen und ELiquids
§ 12. Tabakerzeugnisse und E-Liquids, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet werden sollen, dürfen nur durch freihändigen Verkauf an einen Großhändler verwertet werden. Dies gilt auch für verfallene oder an den Bund preisgegebene Tabakerzeugnisse und ELiquids.
Monopolverwaltungsgesellschaft m. b. H.
Gründung
§ 13. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 1 Million Schilling zu gründen. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung“ (im folgenden Monopolverwaltung GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
Aufgaben und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH
§ 14. (1) Zu der Monopolverwaltung (§ 3 Abs. 1), die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen. Dazu zählen insbesondere die Bestellung einer Zahl von Tabaktrafikanten, die zur Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen erforderlich ist, und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. Sie hat Bewerber um Tabaktrafiken zu beraten und auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften und Bestellungsverträge zu achten. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.
(2) Soweit die der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben nach dem Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstellen) übertragen waren, gehen diese auf die Monopolverwaltung GmbH über. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Daten und Unterlagen sind der Gesellschaft unentgeltlich zu übertragen.
(3) Die Gesellschaft hat in der erforderlichen Anzahl Außenstellen einzurichten.
(4) Die Gesellschaft hat ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(5) Die Gesellschaft darf weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sein, das Tabakerzeugnisse herstellt oder mit Tabakerzeugnissen handelt.
(6) Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.
Aufgaben und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH
§ 14. (1) Zu der Monopolverwaltung (§ 3 Abs. 1), die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen. Dazu zählen insbesondere die Bestellung einer Zahl von Tabaktrafikanten, die zur Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen erforderlich ist, und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. Sie hat Bewerber um Tabaktrafiken zu beraten und auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften und Bestellungsverträge zu achten. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.
(2) Soweit die der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben nach dem Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, der Austria Tabak Aktiengesellschaft (Monopolverwaltungsstellen) übertragen waren, gehen diese auf die Monopolverwaltung GmbH über. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Daten und Unterlagen sind der Gesellschaft unentgeltlich zu übertragen.
(3) Die Gesellschaft hat in der erforderlichen Anzahl Außenstellen einzurichten.
(4) Die Gesellschaft hat ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(5) Die Gesellschaft darf weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sein, das Tabakerzeugnisse herstellt oder mit Tabakerzeugnissen handelt.
(6) Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.
Abkürzung
TabMG 1996
Aufgaben und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH
§ 14. (1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen. Dazu zählen insbesondere die Bestellung einer Zahl von Tabaktrafikanten, die zur Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen erforderlich ist, und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. Sie hat Bewerber um Tabaktrafiken zu beraten und auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften und Bestellungsverträge zu achten. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.
(2) Soweit die der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben nach dem Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, der Austria Tabak Aktiengesellschaft (Monopolverwaltungsstellen) übertragen waren, gehen diese auf die Monopolverwaltung GmbH über. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Daten und Unterlagen sind der Gesellschaft unentgeltlich zu übertragen.
(3) Die Gesellschaft hat in der erforderlichen Anzahl Außenstellen einzurichten.
(4) Die Gesellschaft hat ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(5) Die Gesellschaft darf weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sein, das Tabakerzeugnisse herstellt oder mit Tabakerzeugnissen handelt.
(6) Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.
Abkürzung
TabMG 1996
Aufgaben, Ziele und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH
§ 14. (1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen unter Verfolgung von gesundheits-, sozial- und fiskalpolitischen Zielsetzungen. Dazu zählen insbesondere die Bestellung einer Zahl von Tabaktrafikanten, die zur Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen erforderlich ist, und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. Die Monopolverwaltung GmbH hat Bewerber um Tabaktrafiken zu beraten und auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften und Bestellungsverträge zu achten. Sie hat durch unterstützende Tätigkeiten zur Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Handelsverkehrs mit Tabakerzeugnissen beizutragen und ist Ausgabestelle nach Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse, ABl. EU Nr. L 96 vom 16.4.2018, S. 7. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.
(2) Soweit die der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben nach dem Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, der Austria Tabak Aktiengesellschaft (Monopolverwaltungsstellen) übertragen waren, gehen diese auf die Monopolverwaltung GmbH über. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Daten und Unterlagen sind der Gesellschaft unentgeltlich zu übertragen.
(3) Die Gesellschaft hat in der erforderlichen Anzahl Außenstellen einzurichten.
(4) Die Gesellschaft hat ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(5) Die Gesellschaft darf weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sein, das Tabakerzeugnisse herstellt oder mit Tabakerzeugnissen handelt.
(6) Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.
Abkürzung
TabMG 1996
Aufgaben, Ziele und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH
§ 14. (1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen unter Verfolgung von gesundheits-, sozial, struktur- und fiskalpolitischen Zielen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung der Anzahl von Konzessionen als Tabaktrafikant, die zur Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen erforderlich ist, die Vergabe dieser Konzessionen nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, unter Beachtung dieses Bundesgesetzes und die damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, wobei bei der Ausgestaltung und Vergabe solcher Konzessionen der Förderung von Menschen mit Behinderungen besondere Berücksichtigung zu geben ist. Die Monopolverwaltung GmbH hat insbesondere Interessenten für Tabaktrafiken über Möglichkeiten zur Erlangung einer Konzession zu informieren und Tabaktrafikanten durch Information, Beratung und Kontrolle während der Vertragslaufzeit zu begleiten.
(2) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften und Konzessionsverträge zu achten und durch unterstützende Tätigkeiten zur Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Handelsverkehrs mit Tabakerzeugnissen beizutragen. Die Gesellschaft ist Ausgabestelle nach Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse, ABl. Nr. L 96 vom 16.04.2018 S. 7, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 252 vom 08.10.2018 S. 47. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.
(3) Die Gesellschaft hat in der erforderlichen Anzahl Außenstellen einzurichten.
(4) Die Gesellschaft hat ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(5) Die Gesellschaft darf weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sein, das Tabakerzeugnisse herstellt oder mit Tabakerzeugnissen handelt.
(6) Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.
(7) Die Gesellschaft ist ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen nach § 24 Abs. 4 durch Einsatz minderjähriger Überprüfungsorgane zu kontrollieren. Bei diesen Kontrollen vom Tabaktrafikanten verkaufte Waren werden ungeöffnet und unmittelbar an diesen Tabaktrafikanten zurückgestellt.
Abkürzung
TabMG 1996
Aufgaben, Ziele und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH
§ 14. (1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen und ELiquids unter Verfolgung von gesundheits-, sozial, struktur- und fiskalpolitischen Zielen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung der Anzahl von Konzessionen als Tabaktrafikant, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, die Vergabe dieser Konzessionen nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, unter Beachtung dieses Bundesgesetzes und die damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, wobei bei der Ausgestaltung und Vergabe solcher Konzessionen der Förderung von Menschen mit Behinderungen besondere Berücksichtigung zu geben ist. Konzessionen für Tabakverkaufsstellen (§ 23 Abs. 4) dürfen nur dann vergeben werden, wenn ein Tabakfachgeschäft (§ 23 Abs. 2) im betreffenden Einzugsgebiet wirtschaftlich nicht lebensfähig wäre. Die Monopolverwaltung GmbH hat insbesondere Interessenten für Tabaktrafiken über Möglichkeiten zur Erlangung einer Konzession zu informieren und Tabaktrafikanten durch Information, Beratung und Kontrolle während der Vertragslaufzeit zu begleiten. Die Monopolverwaltung GmbH hat weiters unter Berücksichtigung der im ersten Satz genannten Ziele ELiquid-Lizenzen auszustellen. Sie hat laufend die Markt- und Konsumentwicklungen zu analysieren, insbesondere auch für Zwecke von Bedarfsprüfungen (§§ 25 und 30 Abs. 3 Z 1).
(2) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften, Konzessionsverträge und Lizenzverträge zu achten und durch unterstützende Tätigkeiten zur Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Handelsverkehrs mit Tabakerzeugnissen und ELiquids beizutragen. Die Gesellschaft ist Ausgabestelle nach Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse, ABl. Nr. L 96 vom 16.04.2018 S. 7, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/448 vom 1. März 2023, ABl. Nr. L 65 vom 2.3.2023, S. 28. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.
(3) Die Gesellschaft hat in der erforderlichen Anzahl Außenstellen einzurichten.
(4) Die Gesellschaft hat ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(5) Die Gesellschaft darf weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sein, das Tabakerzeugnisse oder E-Liquids herstellt oder mit solchen Erzeugnissen handelt.
(6) Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.
(7) Die Gesellschaft ist ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen nach § 24 Abs. 4 durch Einsatz minderjähriger Überprüfungsorgane zu kontrollieren. Bei diesen Kontrollen von Tabaktrafikanten oder Lizenznehmern verkaufte Waren werden ungeöffnet und unmittelbar an diese zurückgestellt.
§ 14a. (1) Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritätsfonds zur Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten eingerichtet.
(2) Der Solidaritätsfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß § 38a Abs. 1 während des Zeitraumes vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010 eingehobenen Zuschläge. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritätsfondsordnung (§ 38a Abs. 2) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritätsfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,
der Monopolverwaltung GmbH und
des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten
(4) Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritätsfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 14a. (1) Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten und zur Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen in Österreich eingerichtet.
(2) Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß § 38a Abs. 1 während des Zeitraumes vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2009 eingehobenen Zuschläge. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (§ 38a Abs. 2) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,
der Monopolverwaltung GmbH und
des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten
Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied.
(4) Zu den Sitzungen des Beirats können nach entsprechender Beschlussfassung Experten des Bundesministeriums für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH, des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten, des Tabakwarengroßhandels und der Tabakwarenindustrie beigezogen werden.
(5) Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 14a. (1) Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten und zur Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen in Österreich eingerichtet.
(2) Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß § 38a Abs. 1 eingehobenen Zuschläge. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (§ 38a Abs. 2) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,
der Monopolverwaltung GmbH und
des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten
Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied.
(4) Zu den Sitzungen des Beirats können nach entsprechender Beschlussfassung Experten des Bundesministeriums für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH, des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten, des Tabakwarengroßhandels und der Tabakwarenindustrie beigezogen werden.
(5) Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
TabMG 1996
§ 14a. (1) Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Geldleistungen mit einer der folgenden Zweckwidmungen eingerichtet:
Unterstützung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Inhabern von Tabakfachgeschäften,
Förderung von neu bestellten behinderten Inhabern von Tabakfachgeschäften,
Neuanstellung von behinderten Mitarbeitern von Tabakfachgeschäften in einem Dauerdienstverhältnis,
Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen.
Behinderte Personen im Sinne der Z 2 und 3 sind begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, und Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.
(2) Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß § 38a Abs. 1 eingehobenen Zuschläge. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (§ 38a Abs. 2) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,
der Monopolverwaltung GmbH und
des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten
an.
Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied.
(4) Zu den Sitzungen des Beirats können nach entsprechender Beschlussfassung Experten des Bundesministeriums für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH, des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten, des Tabakwarengroßhandels und der Tabakwarenindustrie beigezogen werden.
(5) Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
TabMG 1996
§ 14a. (1) Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Geldleistungen mit einer der folgenden Zweckwidmungen eingerichtet:
Unterstützung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Inhabern von Tabakfachgeschäften,
Förderung von neu bestellten behinderten Inhabern von Tabakfachgeschäften,
Neuanstellung von behinderten Mitarbeitern von Tabakfachgeschäften in einem Dauerdienstverhältnis,
Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen.
Behinderte Personen im Sinne der Z 2 und 3 sind begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, und Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.
(2) Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß § 16 Abs. 5, § 35 Abs. 6 und § 38a Abs. 1 eingehobenen Gelder. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (§ 38a Abs. 2) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,
der Monopolverwaltung GmbH und
des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten
an.
Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied.
(4) Zu den Sitzungen des Beirats können nach entsprechender Beschlussfassung Experten des Bundesministeriums für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH, des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten, des Tabakwarengroßhandels und der Tabakwarenindustrie beigezogen werden.
(5) Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
TabMG 1996
§ 14a. (1) Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Geldleistungen mit einer der folgenden Zweckwidmungen eingerichtet:
Unterstützung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Inhabern von Tabakfachgeschäften,
Förderung von Menschen mit Behinderungen, an die erstmalig eine Konzession für ein Tabakfachgeschäft vergeben wurde;
Neuanstellung von Menschen mit Behinderungen als Mitarbeiter von Tabakfachgeschäften in einem Dauerdienstverhältnis;
Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen.
Zu den Menschen mit Behinderungen im Sinne der Z 3 zählen zusätzlich auch Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.
(2) Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der nach § 16 Abs. 5 und § 35 Abs. 6 sowie der Verwaltung und Ausschüttung der nach § 38a Abs. 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 geltenden Fassung abzuführenden Gelder. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (Abs. 6) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,
der Monopolverwaltung GmbH und
des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten
an.
Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied.
(4) Zu den Sitzungen des Beirats können nach entsprechender Beschlussfassung Experten des Bundesministeriums für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH, des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten, des Tabakwarengroßhandels und der Tabakwarenindustrie beigezogen werden.
(5) Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der Gelder nach Abs. 2 sowie die Aufgaben des Beirats gemäß Abs. 3 sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(7) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.
(8) Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Abkürzung
TabMG 1996
zum Bezugszeitraum vgl. § 48 Abs. 2
§ 14a. (1) Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Geldleistungen mit einer der folgenden Zweckwidmungen eingerichtet:
Unterstützung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Inhabern von Tabakfachgeschäften und Lizenznehmern;
Förderung von Menschen mit Behinderungen, an die erstmalig eine Konzession für ein Tabakfachgeschäft oder eine E Liquid-Lizenz vergeben wurde;
Neuanstellung von Menschen mit Behinderungen als Mitarbeiter von Tabakfachgeschäften oder Lizenznehmern in einem Dauerdienstverhältnis;
Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen und E Liquids.
Zu den Menschen mit Behinderungen im Sinne der Z 3 zählen zusätzlich auch Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.
(2) Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der nach § 16 Abs. 5 und § 29 Abs. 2 sowie der Verwaltung und Ausschüttung der nach § 38a Abs. 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 geltenden Fassung abzuführenden Gelder. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (Abs. 6) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) veröffentlicht.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,
der Monopolverwaltung GmbH und
des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten
an.
Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied.
(4) Zu den Sitzungen des Beirats können nach entsprechender Beschlussfassung Experten des Bundesministeriums für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH, des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten, des Tabakwarengroßhandels und der Tabakwarenindustrie sowie des Groß- und Kleinhandels mit Nikotinbeuteln und ELiquids beigezogen werden.
(5) Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der Gelder nach Abs. 2 sowie die Aufgaben des Beirats gemäß Abs. 3 sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen.
(7) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.
(8) Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Abkürzung
TabMG 1996
Meldepflichten
§ 15. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken zu übermitteln.
(2) Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Bestellung von Tabaktrafikanten und das Erlöschen einer Bestellung ehestmöglich zu übermitteln.
Abkürzung
TabMG 1996
Meldepflichten
§ 15. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken zu übermitteln.
(2) Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Vergabe und das Erlöschen von Konzessionen ehestmöglich zu übermitteln.
Abkürzung
TabMG 1996
Meldepflichten
§ 15. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken und ELiquid-Lizenzen zu übermitteln.
(2) Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Vergabe und das Erlöschen von Konzessionen und ELiquid-Lizenzen ehestmöglich zu übermitteln.
(3) Die Gesellschaft hat über Anfrage dem Zollamt Österreich Auskunft über die Ausstellung und Beendigung von ELiquid-Lizenzen zu erteilen.
Abkürzung
TabMG 1996
Entgelte
§ 16. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen Entgelte zu verlangen. Solche Entgelte sind
als Pauschalentgelte für bestimmte Leistungen und
als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles des Nettopreises der an Tabaktrafikanten gelieferten Tabakerzeugnisse
zu leisten.
(2) Die Höhe der Entgelte ist in einer von der Gesellschaft mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Entgeltordnung so festzulegen, daß die Gesellschaft voraussichtlich ihre Kosten decken kann. Die Entgeltordnung und jede Änderung sind von der Gesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin ist auch die Form der Abfuhr und der Verrechnung der Entgelte zu regeln.
(3) Schuldner der nach Abs. 1 zu leistenden Entgelte sind der Tabaktrafikant und der Bewerber um eine Tabaktrafik. Die nach Abs. 1 Z 2 zu leistenden Entgelte sind durch den Großhändler dem Tabaktrafikanten anläßlich der Lieferung der Tabakerzeugnisse in Rechnung zu stellen und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, vom Großhändler an die Gesellschaft abzuführen. Das Risiko der Einbringlichkeit der vom Großhändler in Rechnung gestellten Entgelte trägt die Monopolverwaltung GmbH. Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen der Gesellschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Abkürzung
TabMG 1996
Entgelte
§ 16. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen Entgelte zu verlangen. Solche Entgelte sind
als Pauschalentgelte für bestimmte Leistungen und
als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles des Nettopreises der an Tabaktrafikanten gelieferten Tabakerzeugnisse
zu leisten.
(2) Die Höhe der Entgelte ist in einer von der Gesellschaft mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Entgeltordnung so festzulegen, daß die Gesellschaft voraussichtlich ihre Kosten decken kann. Die Entgeltordnung und jede Änderung sind von der Gesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin ist auch die Form der Abfuhr und der Verrechnung der Entgelte zu regeln.
(3) Schuldner der nach Abs. 1 zu leistenden Entgelte sind der Tabaktrafikant und der Bewerber um eine Tabaktrafik. Die nach Abs. 1 Z 2 zu leistenden Entgelte sind durch den Großhändler dem Tabaktrafikanten anläßlich der Lieferung der Tabakerzeugnisse in Rechnung zu stellen und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, vom Großhändler an die Gesellschaft abzuführen. Das Risiko der Einbringlichkeit der vom Großhändler in Rechnung gestellten Entgelte trägt die Monopolverwaltung GmbH. Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen der Gesellschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen als für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen zuständige Ausgabestelle (§ 14 Abs. 1) Ausgabeentgelte zu verlangen. Schuldner der Ausgabeentgelte sind die im Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 angeführten Hersteller und Importeure. Die Entgelte sind in der nach Abs. 2 zu erlassenden Entgeltordnung festzulegen und müssen diskriminierungsfrei und im Verhältnis zur Anzahl der generierten und an die Wirtschaftsteilnehmer ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale angemessen sein und der Art der Zustellung Rechnung tragen.
Abkürzung
TabMG 1996
Entgelte
§ 16. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen Entgelte zu verlangen. Solche Entgelte sind
als Pauschalentgelte für bestimmte Leistungen und
als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles des Nettopreises der an Tabaktrafikanten gelieferten Tabakerzeugnisse
zu leisten.
(2) Die Höhe der Entgelte ist in einer von der Gesellschaft mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Entgeltordnung so festzulegen, daß die Gesellschaft voraussichtlich ihre Kosten decken kann. Die Entgeltordnung und jede Änderung sind von der Gesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin ist auch die Form der Abfuhr und der Verrechnung der Entgelte zu regeln.
(3) Schuldner der nach Abs. 1 zu leistenden Entgelte sind der Tabaktrafikant und der Bewerber um eine Tabaktrafik. Die nach Abs. 1 Z 2 zu leistenden Entgelte sind durch den Großhändler dem Tabaktrafikanten anläßlich der Lieferung der Tabakerzeugnisse in Rechnung zu stellen und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, vom Großhändler an die Gesellschaft abzuführen. Das Risiko der Einbringlichkeit der vom Großhändler in Rechnung gestellten Entgelte trägt die Monopolverwaltung GmbH. Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen der Gesellschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen als für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen zuständige Ausgabestelle (§ 14 Abs. 1) Ausgabeentgelte zu verlangen. Schuldner der Ausgabeentgelte sind die im Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 angeführten Hersteller und Importeure. Die Entgelte sind in der nach Abs. 2 zu erlassenden Entgeltordnung festzulegen und müssen diskriminierungsfrei und im Verhältnis zur Anzahl der generierten und an die Wirtschaftsteilnehmer ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale angemessen sein und der Art der Zustellung Rechnung tragen.
(5) Übersteigen die nach Abs. 1 für ein Kalenderjahr geleisteten Entgelte den nach Abs. 2 erforderlichen Betrag, hat die Monopolverwaltung GmbH den übersteigenden Anteil jeweils bis zum Ende des zweiten Quartals des darauffolgenden Kalenderjahrs an den Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) abzuführen. Der anteilige Betrag wird von der Monopolverwaltung GmbH im Auftrag des Solidaritäts- und Strukturfonds für diesen eingehoben und im Einvernehmen mit dem Eigentümer festgelegt. Die Bestimmungen des § 38a Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Abkürzung
TabMG 1996
Entgelte
§ 16. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen Entgelte zu verlangen. Solche Entgelte sind
als Pauschalentgelte für bestimmte Leistungen und
als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles des Nettopreises der an Tabaktrafikanten gelieferten Tabakerzeugnisse
zu leisten.
(2) Die Höhe der Entgelte ist in einer von der Gesellschaft mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Entgeltordnung so festzulegen, daß die Gesellschaft voraussichtlich ihre Kosten decken kann. Die Entgeltordnung und jede Änderung sind von der Gesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin ist auch die Form der Abfuhr und der Verrechnung der Entgelte zu regeln.
(3) Schuldner der nach Abs. 1 zu leistenden Entgelte ist der Tabaktrafikant. Die nach Abs. 1 Z 2 zu leistenden Entgelte sind durch den Großhändler dem Tabaktrafikanten anläßlich der Lieferung der Tabakerzeugnisse in Rechnung zu stellen und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, vom Großhändler an die Gesellschaft abzuführen. Das Risiko der Einbringlichkeit der vom Großhändler in Rechnung gestellten Entgelte trägt die Monopolverwaltung GmbH. Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen der Gesellschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen als für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen zuständige Ausgabestelle (§ 14 Abs. 2) Ausgabeentgelte zu verlangen. Schuldner der Ausgabeentgelte sind die im Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 angeführten Hersteller und Importeure. Die Entgelte sind in der nach Abs. 2 zu erlassenden Entgeltordnung festzulegen und müssen diskriminierungsfrei und im Verhältnis zur Anzahl der generierten und an die Wirtschaftsteilnehmer ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale angemessen sein und der Art der Zustellung Rechnung tragen.
(5) Übersteigen die nach Abs. 1 für ein Kalenderjahr geleisteten Entgelte den nach Abs. 2 erforderlichen Betrag, hat die Monopolverwaltung GmbH den übersteigenden Anteil jeweils bis zum Ende des zweiten Quartals des darauffolgenden Kalenderjahrs an den Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) abzuführen. Der anteilige Betrag wird von der Monopolverwaltung GmbH im Auftrag des Solidaritäts- und Strukturfonds für diesen eingehoben und im Einvernehmen mit dem Eigentümer festgelegt. Die Bestimmungen des § 14a Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.
Abkürzung
TabMG 1996
zum Bezugszeitraum vgl. § 48 Abs. 2
Entgelte
§ 16. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen Entgelte zu verlangen. Solche Entgelte sind
als Pauschalentgelte für bestimmte Leistungen,
als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles des Nettopreises der an Tabaktrafikanten oder Lizenznehmer gelieferten Tabakerzeugnisse und
als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles von Umsätzen auf Basis von Preisempfehlungen oder Absatzmengen der an Tabaktrafikanten oder Lizenznehmer gelieferten E Liquids
zu leisten.
(2) Die Höhe der Entgelte ist in einer von der Gesellschaft mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Entgeltordnung so festzulegen, daß die Gesellschaft voraussichtlich ihre Kosten decken kann. Die Entgeltordnung und jede Änderung sind von der Gesellschaft auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen. Darin ist auch die Form der Abfuhr und der Verrechnung der Entgelte zu regeln.
(3) Schuldner der nach Abs. 1 zu leistenden Entgelte ist der Tabaktrafikant oder Lizenznehmer. Die nach Abs. 1 Z 2 und 3 zu leistenden Entgelte sind durch den Großhändler dem Tabaktrafikanten oder Lizenznehmer anlässlich der Lieferung in Rechnung zu stellen und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, vom Großhändler an die Gesellschaft abzuführen. Das Risiko der Einbringlichkeit der vom Großhändler in Rechnung gestellten Entgelte trägt die Monopolverwaltung GmbH. Der Großhändler und der Tabaktrafikant sowie der Lizenznehmer sind verpflichtet, über Verlangen der Gesellschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen als für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen zuständige Ausgabestelle (§ 14 Abs. 2) Ausgabeentgelte zu verlangen. Schuldner der Ausgabeentgelte sind die im Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 angeführten Hersteller und Importeure. Die Entgelte sind in der nach Abs. 2 zu erlassenden Entgeltordnung festzulegen und müssen diskriminierungsfrei und im Verhältnis zur Anzahl der generierten und an die Wirtschaftsteilnehmer ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale angemessen sein und der Art der Zustellung Rechnung tragen.
(5) Übersteigen die nach Abs. 1 für ein Kalenderjahr geleisteten Entgelte den nach Abs. 2 erforderlichen Betrag, hat die Monopolverwaltung GmbH den übersteigenden Anteil jeweils bis zum Ende des zweiten Quartals des darauffolgenden Kalenderjahrs an den Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) abzuführen. Der anteilige Betrag wird von der Monopolverwaltung GmbH im Auftrag des Solidaritäts- und Strukturfonds für diesen eingehoben und im Einvernehmen mit dem Eigentümer festgelegt. Die Bestimmungen des § 14a Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.
Datenverarbeitung
§ 17. (1) Die Monopolverwaltung GmbH ist zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt.
(2) Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten und der Großhändler, die in der Besetzungskommission vertretene Organisation (§ 20 Abs. 2 Z 5) sowie an das Österreichische Statistische Zentralamt ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Abkürzung
TabMG 1996
Datenverarbeitung
§ 17. (1) Die Monopolverwaltung GmbH ist zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt.
(2) Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten und der Großhändler, die in der Besetzungskommission vertretene Organisation (§ 20 Abs. 2 Z 5) sowie an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Abkürzung
TabMG 1996
Datenverarbeitung
§ 17. (1) Die Monopolverwaltung GmbH ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang ermächtigt.
(2) Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten und der Großhändler, die in der Vergabekommission vertretene Organisation (§ 22 Abs. 2 Z 4) sowie an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Von der Monopolverwaltung GmbH gemäß Abs. 2 zur Verfügung gestellte Daten dürfen ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist.
Abkürzung
TabMG 1996
Datenverarbeitung
§ 17. (1) Die Monopolverwaltung GmbH ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang ermächtigt. Dies umfasst auch die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, um Tabaktrafiken gemäß § 26 Abs. 2 zu vergeben und Tabaktrafikanten gemäß § 14 Abs. 1 während der Laufzeit der Konzession zielgerichtet informieren und beraten zu können.
(2) Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten, die Großhändler, die in der Vergabekommission vertretene Organisation (§ 22 Abs. 2 Z 4) sowie an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Von der Monopolverwaltung GmbH gemäß Abs. 2 zur Verfügung gestellte Daten dürfen ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist.
Abkürzung
TabMG 1996
Beistandspflicht
§ 18. (1) Alle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der Sozialversicherung und die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, die Monopolverwaltung GmbH in der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Erteilung von Auskünften und Übermittlung von Daten zu unterstützen.
(2) Werden durch einen Großhändler oder einen Tabaktrafikanten die nach § 16 Abs. 3 letzter Satz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, sind diese auf Antrag der Gesellschaft durch die im § 41 Abs. 1 genannten Behörden im Wege einer Nachschau zu ermitteln.
Abkürzung
TabMG 1996
Beistandspflicht
§ 18. (1) Alle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der Sozialversicherung und die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, die Monopolverwaltung GmbH in der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Erteilung von Auskünften und Übermittlung von Daten zu unterstützen.
(2) Im Hinblick auf personenbezogene Daten ist die Beistandspflicht auf die Übermittlung erforderlicher Daten beschränkt. Personenbezogene Daten gelten nur dann als erforderlich, wenn sich die betreffende Person um den Abschluss eines Konzessionsvertrages beworben hat oder ein solcher bereits abgeschlossen wurde und die Daten zur Prüfung der Bewerbung oder der Einhaltung vertraglicher Bestimmungen erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere:
Auskunft über einen Status, der die Zugehörigkeit zum Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Z 7 nachweist;
Auskunft über Einkünfte, Steuerdaten und Bemessungsgrundlagen der Sozialversicherung zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit gemäß § 26 Abs. 3 Z 2;
Auskunft über Strafen oder andere behördliche Entscheidungen, die einen Ausschlussgrund nach § 44 BVergGKonz 2018 betreffen.
(3) Werden durch einen Großhändler oder einen Tabaktrafikanten die nach § 16 Abs. 3 letzter Satz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, sind diese auf Antrag der Gesellschaft durch die im § 41 Abs. 1 genannten Behörden im Wege einer Nachschau zu ermitteln.
Abkürzung
TabMG 1996
Beistandspflicht
§ 18. (1) Alle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der Sozialversicherung und die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, die Monopolverwaltung GmbH in der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Erteilung von Auskünften und Übermittlung von Daten zu unterstützen.
(2) Im Hinblick auf personenbezogene Daten ist die Beistandspflicht auf die Übermittlung erforderlicher Daten beschränkt. Personenbezogene Daten gelten nur dann als erforderlich, wenn sich die betreffende Person um den Abschluss eines Konzessionsvertrages beworben hat oder ein solcher bereits abgeschlossen wurde und die Daten zur Prüfung der Bewerbung oder der Einhaltung vertraglicher Bestimmungen erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere:
Auskunft über einen Status, der die Zugehörigkeit zum Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Z 7 nachweist;
Auskunft über Einkünfte, Steuerdaten und Bemessungsgrundlagen der Sozialversicherung zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit gemäß § 26 Abs. 3 Z 2;
Auskunft über Strafen oder andere behördliche Entscheidungen, die einen Ausschlussgrund nach § 44 BVergGKonz 2018 betreffen.
Personenbezogene Daten gelten weiters als erforderlich, wenn sich die betreffende Person um eine ELiquid-Lizenz beworben hat oder über eine solche verfügt und die Daten zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß § 30 oder der Einhaltung der Lizenzbestimmungen erforderlich sind.
(3) Werden durch einen Großhändler, einen Tabaktrafikanten oder einen Lizenznehmer die nach § 16 Abs. 3 letzter Satz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, sind diese auf Antrag der Gesellschaft durch die im § 41 Abs. 1 genannten Behörden im Wege einer Nachschau zu ermitteln.
Abkürzung
TabMG 1996
Neuerrichtungsbeirat
§ 19. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Neuerrichtung und Verlegung von Tabaktrafiken sowie die Neuerrichtung und Verlegung von Tabakwarenautomaten, die außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden sollen, einen Beirat zu bilden.
(2) Diesem Beirat gehören je ein Vertreter
der Monopolverwaltung GmbH,
des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
des Landesgremiums der Tabaktrafikanten
an.
Abkürzung
TabMG 1996
Meldedatenbank
§ 19. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Verfahren
zur Festsetzung von Kleinverkaufspreisen abweichend von § 9
zur Erfüllung der Meldepflichten abweichend von § 11
näher zu regeln, insbesondere um diese auf elektronische Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank mit einem Artikelstamm für Tabakerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 einrichtet und betreibt, über die meldepflichtige oder statistisch relevante Informationen gemäß diesem Bundesgesetz erfasst und verarbeitet werden können. Der Artikelstamm umfasst beschreibende Merkmale dieser Tabakerzeugnisse.
(2) In der Verordnung ist insbesondere zu regeln,
dass Personen oder Einrichtungen, die zur Meldung verpflichtet oder zur Einsicht berechtigt sind, von der Monopolverwaltung GmbH entsprechende Zugriffs- und Einsichtsmöglichkeiten bereitgestellt bekommen;
dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen und welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind;
dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind.
(3) In der Verordnung können zudem von § 14a Abs. 2 und 6 und § 16 Abs. 2 abweichende Regelungen zur Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und der Entgeltordnung vorgesehen werden.
Abkürzung
TabMG 1996
Meldedatenbank
§ 19. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Verfahren
zur Festsetzung von Kleinverkaufspreisen abweichend von § 9
zur Erfüllung der Meldepflichten abweichend von § 11
näher zu regeln, insbesondere um diese auf elektronische Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank mit einem Artikelstamm für Tabakerzeugnisse und ELiquids nach § 1 Abs. 2 und 3 einrichtet und betreibt, über die meldepflichtige oder statistisch relevante Informationen gemäß diesem Bundesgesetz erfasst und verarbeitet werden können. Der Artikelstamm umfasst beschreibende Merkmale dieser Tabakerzeugnisse und ELiquids.
(2) In der Verordnung ist insbesondere zu regeln,
dass Personen oder Einrichtungen, die zur Meldung verpflichtet oder zur Einsicht berechtigt sind, von der Monopolverwaltung GmbH entsprechende Zugriffs- und Einsichtsmöglichkeiten bereitgestellt bekommen;
dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen und welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind;
dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind.
(3) In der Verordnung können zudem von § 14a Abs. 2 und 6 und § 16 Abs. 2 abweichende Regelungen zur Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und der Entgeltordnung vorgesehen werden.
Besetzungskommission
§ 20. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Mitwirkung bei der Bestellung von Tabaktrafikanten für jedes Bundesland eine Besetzungskommission zu bilden.
(2) Dieser Besetzungskommission gehören je ein Vertreter
der Finanzlandesdirektion, der rechtskundig sein muß,
der Monopolverwaltung GmbH,
des Bundessozialamtes,
des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und
entweder der organisierten Kriegsopfer oder der organisierten Behinderten,
(3) Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 5 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.
(4) Wenn sich unter den Bewerbern um eine Tabaktrafik, deren Anbote zu berücksichtigen sind, eine gemäß § 29 Abs. 3 Z 1 vorzugsberechtigte Person befindet, ist die Besetzungskommission um einen Vertreter dieses Personenkreises zu erweitern. Diese Vertreter sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales namhaft zu machen.
Besetzungskommission
§ 20. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Mitwirkung bei der Bestellung von Tabaktrafikanten für jedes Bundesland eine Besetzungskommission zu bilden.
(2) Dieser Besetzungskommission gehören je ein Vertreter
des zuständigen Zollamtes , der rechtskundig sein muß,
der Monopolverwaltung GmbH,
des Bundessozialamtes,
des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und
entweder der organisierten Kriegsopfer oder der organisierten Behinderten,
(3) Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 5 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.
(4) Wenn sich unter den Bewerbern um eine Tabaktrafik, deren Anbote zu berücksichtigen sind, eine gemäß § 29 Abs. 3 Z 1 vorzugsberechtigte Person befindet, ist die Besetzungskommission um einen Vertreter dieses Personenkreises zu erweitern. Diese Vertreter sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales namhaft zu machen.
Besetzungskommission
§ 20. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Mitwirkung bei der Bestellung von Tabaktrafikanten für jedes Bundesland eine Besetzungskommission zu bilden.
(2) Dieser Besetzungskommission gehören je ein Vertreter
des zuständigen Zollamtes , der rechtskundig sein muß,
der Monopolverwaltung GmbH,
des Sozialministeriumservice,
des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und
entweder der organisierten Kriegsopfer oder der organisierten Behinderten,
(3) Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 5 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.
(4) Wenn sich unter den Bewerbern um eine Tabaktrafik, deren Anbote zu berücksichtigen sind, eine gemäß § 29 Abs. 3 Z 1 vorzugsberechtigte Person befindet, ist die Besetzungskommission um einen Vertreter dieses Personenkreises zu erweitern. Diese Vertreter sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales namhaft zu machen.
Abkürzung
TabMG 1996
Besetzungskommission
§ 20. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Mitwirkung bei der Bestellung von Tabaktrafikanten für jedes Bundesland eine Besetzungskommission zu bilden.
(2) Dieser Besetzungskommission gehören je ein Vertreter
des zuständigen Zollamtes , der rechtskundig sein muß,
der Monopolverwaltung GmbH,
des Sozialministeriumservice,
des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und
entweder der organisierten Kriegsopfer oder der organisierten Behinderten,
an.
(3) Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 5 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.
(4) Wenn sich unter den Bewerbern um eine Tabaktrafik, deren Anbote zu berücksichtigen sind, eine gemäß § 29 Abs. 3 Z 1 vorzugsberechtigte Person befindet, ist die Besetzungskommission um einen Vertreter dieses Personenkreises zu erweitern. Diese Vertreter sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz namhaft zu machen.
Abkürzung
TabMG 1996
Besetzungskommission
§ 20. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Mitwirkung bei der Bestellung von Tabaktrafikanten für jedes Bundesland eine Besetzungskommission zu bilden.
(2) Dieser Besetzungskommission gehören je ein Vertreter
des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,
der Monopolverwaltung GmbH,
des Sozialministeriumservice,
des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und
entweder der organisierten Kriegsopfer oder der organisierten Behinderten,
an.
(3) Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 5 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.
(4) Wenn sich unter den Bewerbern um eine Tabaktrafik, deren Anbote zu berücksichtigen sind, eine gemäß § 29 Abs. 3 Z 1 vorzugsberechtigte Person befindet, ist die Besetzungskommission um einen Vertreter dieses Personenkreises zu erweitern. Diese Vertreter sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz namhaft zu machen.
Abkürzung
TabMG 1996
Beratende Gremien der Monopolverwaltung
§ 20. (1) Zur Einbindung wesentlicher betroffener Organisationen hat die Monopolverwaltung GmbH die in den §§ 21 und 22 vorgesehenen beratenden Gremien einzurichten.
(2) Die Stellen, die zur Namhaftmachung von Mitgliedern dieser Gremien berufen sind, haben der Gesellschaft die ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein Aufwandsersatz gebührt nur nach Maßgabe der Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Stelle, von der es namhaft gemacht wurde, regeln. Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
(3) Die Gesellschaft hat die Arbeitsweise dieser beratenden Gremien in Geschäftsordnungen festzulegen und diese sowohl den jeweils entsendenden Stellen als auch den bereits genannten Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Es darf in einer solchen Geschäftsordnung keine Haftung oder Ersatzpflicht der Gremien oder deren Mitglieder vorgesehen werden. Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass die Gremien so besetzt sind, dass sie jeweils in ihrer Gesamtheit über die für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen.
(4) Die Gesellschaft hat den Gremien alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und Abstimmungen sowie über alle Umstände verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im Monopolinteresse oder im Interesse eines Bieters um eine Tabaktrafik oder eines Tabaktrafikanten gelegen ist. Der Vorsitzende kann einem Mitglied, das die Verschwiegenheitspflicht verletzt, das Stimmrecht aberkennen.
(5) Die Mitglieder der Vergabekommission (§ 22) üben hinsichtlich laufender Vergabeverfahren eine beratende Funktion aus, insbesondere für die Beurteilung von Sachverhalten, für die in der entsendenden Organisation besondere Fachkunde besteht. Die Gesellschaft hat die Mitglieder der Vergabekommission über aktuelle Vergabeprozesse zu informieren. Die Entscheidungskompetenz und Verantwortung verbleiben bei der Gesellschaft.
Besetzungsoberkommission
§ 21. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die im § 33 geregelten Aufgaben eine Besetzungsoberkommission zu bilden.
(2) Dieser Besetzungsoberkommission gehören je ein Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muß,
der Monopolverwaltung GmbH,
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
einer im § 20 Abs. 1 Z 5 bezeichneten Organisation an.
Abkürzung
TabMG 1996
Besetzungsoberkommission
§ 21. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die im § 33 geregelten Aufgaben eine Besetzungsoberkommission zu bilden.
(2) Dieser Besetzungsoberkommission gehören je ein Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muß,
der Monopolverwaltung GmbH,
des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
einer im § 20 Abs. 1 Z 5 bezeichneten Organisation an.
Abkürzung
TabMG 1996
Neuerrichtungsbeirat
§ 21. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland für jeden Anlassfall einen Neuerrichtungsbeirat zu bilden. Dieser ist zu befassen, wenn die Neuerrichtung oder Verlegung (§ 23 Abs. 5 Z 3 und 5) eines Standortes (§ 23 Abs. 5 Z 1) oder eines Automaten (§ 36 Abs. 8), der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, geplant ist und das Landesgremium der Trafikanten sich in einer Stellungnahme (§ 25 Abs. 4) dagegen ausgesprochen hat.
(2) Diesem Neuerrichtungsbeirat gehören je ein Vertreter
der Monopolverwaltung GmbH,
des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
des betreffenden Landesgremiums der Tabaktrafikanten
an.
Abkürzung
TabMG 1996
Gemeinsame Bestimmungen für Neuerrichtungsbeirat, Besetzungskommission und Besetzungsoberkommission
§ 22. (1) Die Stellen, die zur Namhaftmachung von Mitgliedern des Neuerrichtungsbeirates, der Besetzungskommission und der Besetzungsoberkommission berufen sind, haben der Monopolverwaltung GmbH die ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(2) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und Abstimmungen sowie über alle Umstände verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im Monopolinteresse oder im Interesse eines Bewerbers um eine Tabaktrafik oder eines Tabaktrafikanten gelegen ist. Der Vorsitzende kann einem Mitglied, das die Verschwiegenheitspflicht verletzt, das Stimmrecht aberkennen.
(3) Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Sie sind nicht öffentlich. Die Monopolverwaltung GmbH hat die Sitzungen anzuberaumen und die ihr namhaft gemachten, in Betracht kommenden ständigen Mitglieder mindestens acht Tage vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen.
(4) Den Vorsitz führt im Neuerrichtungsbeirat der Vertreter der Monopolverwaltung GmbH, in der Besetzungskommission das von der Finanzlandesdirektion und in der Besetzungsoberkommission das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(5) Über jede Sitzung der Besetzungskommission und der Besetzungsoberkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen. Hiezu kann als Schriftführer ein Mitarbeiter der Monopolverwaltung GmbH beigezogen werden. Für ihn gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 2. Die Niederschrift hat jedenfalls die Namen der Teilnehmer, die Beratungsgegenstände, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie die wesentlichen Beschlußgründe zu enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und bei der Monopolverwaltung GmbH aufzubewahren.
(6) Personen, die Mitglieder der Besetzungskommission sind, dürfen der Besetzungsoberkommission nicht angehören. Dies gilt auch in Fällen, in denen eine Person als Mitglied der Besetzungskommission an einer Entscheidung mitgewirkt hat.
(7) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein Aufwandsersatz gebührt nur nach Maßgabe der Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Stelle, von der es namhaft gemacht wurde, regeln. Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
Abkürzung
TabMG 1996
Gemeinsame Bestimmungen für Neuerrichtungsbeirat, Besetzungskommission und Besetzungsoberkommission
§ 22. (1) Die Stellen, die zur Namhaftmachung von Mitgliedern des Neuerrichtungsbeirates, der Besetzungskommission und der Besetzungsoberkommission berufen sind, haben der Monopolverwaltung GmbH die ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(2) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und Abstimmungen sowie über alle Umstände verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im Monopolinteresse oder im Interesse eines Bewerbers um eine Tabaktrafik oder eines Tabaktrafikanten gelegen ist. Der Vorsitzende kann einem Mitglied, das die Verschwiegenheitspflicht verletzt, das Stimmrecht aberkennen.
(3) Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Sie sind nicht öffentlich. Die Monopolverwaltung GmbH hat die Sitzungen anzuberaumen und die ihr namhaft gemachten, in Betracht kommenden ständigen Mitglieder mindestens acht Tage vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen.
(4) Den Vorsitz führt im Neuerrichtungsbeirat der Vertreter der Monopolverwaltung GmbH, in der Besetzungskommission das vom zuständigen Zollamt und in der Besetzungsoberkommission das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(5) Über jede Sitzung der Besetzungskommission und der Besetzungsoberkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen. Hiezu kann als Schriftführer ein Mitarbeiter der Monopolverwaltung GmbH beigezogen werden. Für ihn gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 2. Die Niederschrift hat jedenfalls die Namen der Teilnehmer, die Beratungsgegenstände, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie die wesentlichen Beschlußgründe zu enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und bei der Monopolverwaltung GmbH aufzubewahren.
(6) Personen, die Mitglieder der Besetzungskommission sind, dürfen der Besetzungsoberkommission nicht angehören. Dies gilt auch in Fällen, in denen eine Person als Mitglied der Besetzungskommission an einer Entscheidung mitgewirkt hat.
(7) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein Aufwandsersatz gebührt nur nach Maßgabe der Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Stelle, von der es namhaft gemacht wurde, regeln. Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
Abkürzung
TabMG 1996
Gemeinsame Bestimmungen für Neuerrichtungsbeirat, Besetzungskommission und Besetzungsoberkommission
§ 22. (1) Die Stellen, die zur Namhaftmachung von Mitgliedern des Neuerrichtungsbeirates, der Besetzungskommission und der Besetzungsoberkommission berufen sind, haben der Monopolverwaltung GmbH die ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(2) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und Abstimmungen sowie über alle Umstände verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im Monopolinteresse oder im Interesse eines Bewerbers um eine Tabaktrafik oder eines Tabaktrafikanten gelegen ist. Der Vorsitzende kann einem Mitglied, das die Verschwiegenheitspflicht verletzt, das Stimmrecht aberkennen.
(3) Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Sie sind nicht öffentlich. Die Monopolverwaltung GmbH hat die Sitzungen anzuberaumen und die ihr namhaft gemachten, in Betracht kommenden ständigen Mitglieder mindestens acht Tage vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen.
(4) Den Vorsitz führt im Neuerrichtungsbeirat der Vertreter der Monopolverwaltung GmbH, in der Besetzungskommission das vom Zollamt Österreich und in der Besetzungsoberkommission das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(5) Über jede Sitzung der Besetzungskommission und der Besetzungsoberkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen. Hiezu kann als Schriftführer ein Mitarbeiter der Monopolverwaltung GmbH beigezogen werden. Für ihn gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 2. Die Niederschrift hat jedenfalls die Namen der Teilnehmer, die Beratungsgegenstände, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie die wesentlichen Beschlußgründe zu enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und bei der Monopolverwaltung GmbH aufzubewahren.
(6) Personen, die Mitglieder der Besetzungskommission sind, dürfen der Besetzungsoberkommission nicht angehören. Dies gilt auch in Fällen, in denen eine Person als Mitglied der Besetzungskommission an einer Entscheidung mitgewirkt hat.
(7) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein Aufwandsersatz gebührt nur nach Maßgabe der Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Stelle, von der es namhaft gemacht wurde, regeln. Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
Abkürzung
TabMG 1996
Vergabekommission
§ 22. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland eine Vergabekommission zu bilden, um gegenüber den wichtigsten Interessengruppen die Transparenz der Vergabe von Tabaktrafiken aktiv zu verbessern.
(2) Dieser Vergabekommission gehören je ein Vertreter
des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,
des Sozialministeriumservice,
des Landesgremiums der Trafikanten,
der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung und
der Monopolverwaltung GmbH (als nicht stimmberechtigtes Mitglied)
an.
(3) Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 4 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.
Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen
Tabaktrafiken
§ 23. (1) Tabaktrafiken sind Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird. Die Inhaber von Tabaktrafiken sind Tabaktrafikanten.
(2) Ein Tabakfachgeschäft ist eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse oder neben Tabakerzeugnissen andere im Abs. 3 angeführte Waren nur in einem solchen Umfang führt, daß der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt.
(3) Der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes darf, falls er die hiezu erforderlichen Berechtigungen besitzt,
Stempelmarken, Postwertzeichen und Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel und Parkscheine verkaufen,
eine Lotto- und Totoannahmestelle betreiben sowie Spielanteile von Lotterien und Tombolaspielen vertreiben,
Rauchrequisiten, Papier- und Schreibwaren, Galanteriewaren, Lederwaren, Reiseandenken, Zeitungen und Zeitschriften, Ansichts- und Spielkarten (Nebenartikel) verkaufen,
(4) Andere Tabaktrafiken als Tabakfachgeschäfte gelten als Tabakverkaufsstellen.
Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen
Tabaktrafiken
§ 23. (1) Tabaktrafiken sind Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird. Die Inhaber von Tabaktrafiken sind Tabaktrafikanten.
(2) Ein Tabakfachgeschäft ist eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse oder neben Tabakerzeugnissen andere im Abs. 3 angeführte Waren nur in einem solchen Umfang führt, daß der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt.
(3) Der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes darf, falls er die hiezu erforderlichen Berechtigungen besitzt,
Stempelmarken, Postwertzeichen und Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel und Parkscheine verkaufen,
eine Lotto- und Totoannahmestelle betreiben sowie Spielanteile von Lotterien und Tombolaspielen vertreiben,
Rauchrequisiten, Papier- und Schreibwaren, Galanteriewaren, Lederwaren, Reiseandenken, Zeitungen und Zeitschriften, Ansichts- und Spielkarten (Nebenartikel) verkaufen,
(4) Pro Bundesland können jeweils ein, in Wien maximal zwei Tabakfachgeschäfte, die als Schulungstrafik vorgesehen sind (§ 27 Abs. 2 Z 2), eingerichtet werden. Diese sind im Bestellungsvertrag als „Tabakfachgeschäft zu Schulungszwecken“ zu bezeichnen und haben für Trafikbewerber Ausbildungsmaßnahmen anzubieten.
(5) Andere Tabaktrafiken als Tabakfachgeschäfte gelten als Tabakverkaufsstellen.
Abkürzung
TabMG 1996
Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen
Tabaktrafiken
§ 23. (1) Tabaktrafiken sind Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird. Die Inhaber von Tabaktrafiken sind Tabaktrafikanten.
(2) Ein Tabakfachgeschäft ist eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse oder neben Tabakerzeugnissen andere im Abs. 3 angeführte Waren nur in einem solchen Umfang führt, daß der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt.
(3) Der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes darf, falls er die hiezu erforderlichen Berechtigungen besitzt,
Postwertzeichen und Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel und Parkscheine verkaufen,
eine Lotto- und Totoannahmestelle betreiben sowie Spielanteile von Lotterien und Tombolaspielen vertreiben,
Rauchrequisiten, Papier- und Schreibwaren, Galanteriewaren, Lederwaren, Reiseandenken, Zeitungen und Zeitschriften, Ansichts- und Spielkarten (Nebenartikel) verkaufen,
wenn nach Art und Umfang dieser Tätigkeiten der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt. Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten weitere Waren als Nebenartikel und bestimmte Dienstleistungen zulassen.
(4) Pro Bundesland können jeweils ein, in Wien maximal zwei Tabakfachgeschäfte, die als Schulungstrafik vorgesehen sind (§ 27 Abs. 2 Z 2), eingerichtet werden. Diese sind im Bestellungsvertrag als „Tabakfachgeschäft zu Schulungszwecken“ zu bezeichnen und haben für Trafikbewerber Ausbildungsmaßnahmen anzubieten.
(5) Andere Tabaktrafiken als Tabakfachgeschäfte gelten als Tabakverkaufsstellen.
Abkürzung
TabMG 1996
Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen
Tabaktrafiken
§ 23. (1) Tabaktrafiken sind Tabakfachgeschäfte (Abs. 2) oder Tabakverkaufsstellen (Abs. 4).
(2) Ein Tabakfachgeschäft ist eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse oder neben Tabakerzeugnissen andere nach Abs. 3 zugelassene Waren und Dienstleistungen nur in einem solchen Umfang führt, dass der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten neben dem Vertrieb von Tabakerzeugnissen weitere Waren als Nebenartikel und bestimmte Dienstleistungen zulassen. Dies wird in einem für alle Tabakfachgeschäfte gültigen Nebenartikelkatalog festgelegt und bei Bedarf abgeändert. Abweichend von diesem Katalog kann die Monopolverwaltung GmbH im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Landesgremium der Tabaktrafikanten für einzelne Tabaktrafiken oder Regionen befristete Erweiterungen vorsehen, soweit dies mit den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, insbesondere dessen § 108, vereinbar ist.
(4) Andere Tabaktrafiken als Tabakfachgeschäfte gelten als Tabakverkaufsstellen.
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
ein „Standort“: ein spezifisches Geschäftslokal, an dem Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird;
eine „Nachbesetzung“: die Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Tabaktrafik für einen Standort, an dem bereits bisher eine Tabaktrafik betrieben wurde;
eine „Neuerrichtung“: die Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Tabaktrafik für einen Standort, an dem bisher keine Tabaktrafik betrieben wurde;
eine „Schließung“: das Absehen von der Vergabe einer weiteren Konzession für einen Standort, für den die Konzession beendet ist;
eine „Verlegung“: die Ersetzung eines Standorts zum Betrieb einer Tabaktrafik durch einen anderen Standort in der Umgebung, unabhängig davon, ob dies im Rahmen einer neuen Konzession oder Änderung einer bestehenden Konzession erfolgt. Die Beendigung oder Vergabe einer Konzession im Rahmen einer Verlegung gilt nicht als Neuerrichtung oder Schließung.
Abkürzung
TabMG 1996
Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und ELiquids
Tabaktrafiken
§ 23. (1) Tabaktrafiken sind Tabakfachgeschäfte (Abs. 2) oder Tabakverkaufsstellen (Abs. 4).
(2) Ein Tabakfachgeschäft ist eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse und ELiquids oder neben diesen andere nach Abs. 3 zugelassene Waren und Dienstleistungen nur in einem solchen Umfang führt, dass der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten neben dem Vertrieb von Tabakerzeugnissen und ELiquids weitere Waren als Nebenartikel und bestimmte Dienstleistungen zulassen. Dies wird in einem für alle Tabakfachgeschäfte gültigen Nebenartikelkatalog festgelegt und bei Bedarf abgeändert. Abweichend von diesem Katalog kann die Monopolverwaltung GmbH im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Landesgremium der Tabaktrafikanten für einzelne Tabaktrafiken oder Regionen befristete Erweiterungen vorsehen, soweit dies mit den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, insbesondere dessen § 108, vereinbar ist.
(4) Andere Tabaktrafiken als Tabakfachgeschäfte gelten als Tabakverkaufsstellen.
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
ein „Standort“: ein spezifisches Geschäftslokal, an dem Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen oder E Liquids betrieben wird;
eine „Nachbesetzung“: die Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Tabaktrafik für einen Standort, an dem bereits bisher eine Tabaktrafik betrieben wurde;
eine „Neuerrichtung“: die Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Tabaktrafik für einen Standort, an dem bisher keine Tabaktrafik betrieben wurde;
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