Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)
Feinschnitt 55%,
Pfeifentabak 50%,
andere Tabakerzeugnisse 37%
(4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
Zigaretten 28,6%,
Zigarren 27%,
Feinschnitt 33%,
Pfeifentabak 30%,
andere Tabakerzeugnisse 22%
(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei der niedrigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 10% ergibt. Hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung dieser Preisklasse finden die Bestimmungen der Preisklassenfeststellungsverordnung, BGBl. II Nr. 225/2003, sinngemäß Anwendung.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich nach Vorliegen der Meldungen für ein Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung jene Preisklasse kundzumachen, die der Berechnung der Mindesthandelsspanne gemäß Abs. 5 zugrunde zu legen ist. Die neue Mindesthandelsspanne gilt jeweils ab dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten.
(7) Abweichend von Abs. 5 darf die Handelsspanne bei Zigaretten ab dem 1. September 2005 nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei einem Preis von 0,1650 Euro je Stück ergibt.
Handelsspanne
§ 38. (1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.
(2) Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
(3) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
Zigaretten 53%,
Zigarren 45%,
Feinschnitt 55%,
Pfeifentabak 50%,
andere Tabakerzeugnisse 37%
(4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
Zigaretten 28,75%,
Zigarren 27%,
Feinschnitt 33%,
Pfeifentabak 30%,
andere Tabakerzeugnisse 22%
(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei der niedrigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 10% ergibt. Hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung dieser Preisklasse finden die Bestimmungen der Preisklassenfeststellungsverordnung, BGBl. II Nr. 225/2003, sinngemäß Anwendung.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich nach Vorliegen der Meldungen für ein Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung jene Preisklasse kundzumachen, die der Berechnung der Mindesthandelsspanne gemäß Abs. 5 zugrunde zu legen ist. Die neue Mindesthandelsspanne gilt jeweils ab dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten.
(7) Abweichend von Abs. 5 darf die Handelsspanne bei Zigaretten ab dem 1. September 2005 nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei einem Preis von 0,1650 Euro je Stück ergibt.
Handelsspanne
§ 38. (1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.
(2) Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
(3) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
Zigaretten 53%,
Zigarren 45%,
Feinschnitt 55%,
Pfeifentabak 50%,
andere Tabakerzeugnisse 37%
(4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
Zigaretten 28,75%,
Zigarren 27%,
Feinschnitt 33%,
Pfeifentabak 30%,
andere Tabakerzeugnisse 22%
(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei der niedrigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 10% ergibt. Hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung dieser Preisklasse finden die Bestimmungen der Preisklassenfeststellungsverordnung, BGBl. II Nr. 225/2003, sinngemäß Anwendung.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich nach Vorliegen der Meldungen für ein Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung jene Preisklasse kundzumachen, die der Berechnung der Mindesthandelsspanne gemäß Abs. 5 zugrunde zu legen ist. Die neue Mindesthandelsspanne gilt jeweils ab dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten.
(7) Abweichend von Abs. 5 darf für Zigaretten die Handelsspanne je Stück ab dem 1. Juli 2010 nicht niedriger sein als 0,0224 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0122 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen. Für Feinschnitt darf die Handelsspanne je Gramm ab dem 1. Juli 2010 nicht niedriger sein als 0,01665 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.
Handelsspanne
§ 38. (1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.
(2) Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
(3) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
Zigaretten 53%,
Zigarren 45%,
Feinschnitt 55%,
Pfeifentabak 50%,
andere Tabakerzeugnisse 37%
(4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
Zigaretten 28,75%,
Zigarren 27%,
Feinschnitt 33%,
Pfeifentabak 30%,
andere Tabakerzeugnisse 22%
(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 92,5% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 92,5% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt.
(6) Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 1995 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres.
(7) Abweichend von Abs. 5 darf für Zigaretten die Handelsspanne je Stück ab dem 1. Juli 2010 nicht niedriger sein als 0,0224 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0122 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen. Für Feinschnitt darf die Handelsspanne je Gramm ab dem 1. Juli 2010 nicht niedriger sein als 0,01665 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.
Abkürzung
TabMG 1996
Handelsspanne
§ 38. (1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.
(2) Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
(3) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
Zigaretten 53%,
Zigarren 45%,
Feinschnitt 55%,
Pfeifentabak 50%,
andere Tabakerzeugnisse 37%
(4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
Zigaretten 28,75%,
Zigarren 27%,
Feinschnitt 33%,
Pfeifentabak 30%,
andere Tabakerzeugnisse 22%
(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt.
(6) Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 1995 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres.
(7) Abweichend von Abs. 5 darf für Zigaretten die Handelsspanne je Stück ab dem 1. Juli 2010 nicht niedriger sein als 0,0224 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0122 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen. Für Feinschnitt darf die Handelsspanne je Gramm ab dem 1. Juli 2010 nicht niedriger sein als 0,01665 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.
Abkürzung
TabMG 1996
Handelsspanne
§ 38. (1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.
(2) Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
(3) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
Zigaretten 53%,
Zigarren 45%,
Feinschnitt 55%,
Pfeifentabak 50%,
andere Tabakerzeugnisse 37%
des Nettopreises.
(4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
Zigaretten 28,75%,
Zigarren 27%,
Feinschnitt 33%,
Pfeifentabak 30%,
andere Tabakerzeugnisse 22%
des Nettopreises.
(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt.
(6) Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 1995 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres.
(7) Abweichend von Abs. 5 darf für Zigaretten die Handelsspanne je Stück ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,026 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,014 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen. Für Feinschnitt darf die Handelsspanne je Gramm ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,01998 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,012 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.
Abkürzung
TabMG 1996
Handelsspanne
§ 38. (1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.
(2) Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
(3) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
Zigaretten 53%,
Zigarren 45%,
Feinschnitt 55%,
Pfeifentabak 50%,
4a. Tabak zum Erhitzen 30 %,
andere Tabakerzeugnisse 37%
des Nettopreises.
(4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
Zigaretten 28,75%,
Zigarren 27%,
Feinschnitt 33%,
Pfeifentabak 30%,
4a. Tabak zum Erhitzen 16 %,
andere Tabakerzeugnisse 22%
des Nettopreises.
(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Tabak zum Erhitzen darf nicht niedriger sein als 95 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt.
(6) Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 7 des Tabaksteuergesetzes 1995 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres.
(7) Abweichend von Abs. 5 darf für Zigaretten die Handelsspanne je Stück ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,026 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,014 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen. Für Feinschnitt darf die Handelsspanne je Gramm ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,01998 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,012 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.
Abkürzung
TabMG 1996
Handelsspanne
§ 38. (1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.
(2) Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
(3) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
Zigaretten 53%,
Zigarren 45%,
Feinschnitt 55%,
Pfeifentabak 50%,
4a. Tabak zum Erhitzen 30 %,
andere Tabakerzeugnisse 37%
des Nettopreises.
(4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
Zigaretten 28,75%,
Zigarren 27%,
Feinschnitt 33%,
Pfeifentabak 30%,
4a. Tabak zum Erhitzen 16 %,
andere Tabakerzeugnisse 22%
des Nettopreises.
(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Tabak zum Erhitzen darf nicht niedriger sein als 95 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt.
(6) Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 7 des Tabaksteuergesetzes 1995 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres.
(7) Abweichend von Abs. 5 darf
für Zigaretten die Handelsspanne je Stück
ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,026 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,014 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2020 nicht niedriger sein als 0,0291 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0158 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2021 nicht niedriger sein als 0,0303 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0164 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,0315 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0171 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm
ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,01998 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,012 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2020 nicht niedriger sein als 0,02183 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01311 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2021 nicht niedriger sein als 0,02249 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01351 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,02316 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01391 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.
Abkürzung
TabMG 1996
Handelsspanne
§ 38. (1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.
(2) Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
(3) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
Zigaretten 53%,
Zigarren 45%,
Feinschnitt 55%,
Pfeifentabak 50%,
4a. Tabak zum Erhitzen 30 %,
andere Tabakerzeugnisse 37%
des Nettopreises.
(4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
Zigaretten 28,75%,
Zigarren 27%,
Feinschnitt 33%,
Pfeifentabak 30%,
4a. Tabak zum Erhitzen 16 %,
andere Tabakerzeugnisse 22%
des Nettopreises.
(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Tabak zum Erhitzen darf nicht niedriger sein als 95 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt.
(6) Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 7 des Tabaksteuergesetzes 1995 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres.
(7) Abweichend von Abs. 5 darf
für Zigaretten die Handelsspanne je Stück
ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,0315 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0171 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,0328 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0178 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,0341 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0185 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,0355 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0192 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,0369 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,020 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm
ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,02316 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01391 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,02409 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01447 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,02505 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01505 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,02605 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01565 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,02709 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01628 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
für Tabak zum Erhitzen die Handelsspanne je Gramm
ab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,1550 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,083 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,1612 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0863 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,1676 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0898 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,1743 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0934 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.
Abkürzung
TabMG 1996
Handelsspanne
§ 38. (1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.
(2) Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
(3) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
Zigaretten 53%,
Zigarren 45%,
Feinschnitt 55%,
Pfeifentabak 50%,
4a. Tabak zum Erhitzen 30 %,
andere Tabakerzeugnisse 37%
des Nettopreises.
(4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
Zigaretten 28,75%,
Zigarren 27%,
Feinschnitt 33%,
Pfeifentabak 30%,
4a. Tabak zum Erhitzen 16 %,
andere Tabakerzeugnisse 22%
des Nettopreises.
(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Tabak zum Erhitzen darf nicht niedriger sein als 95 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt.
(6) Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 7 des Tabaksteuergesetzes 2022 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres.
(7) Abweichend von Abs. 5 darf
für Zigaretten die Handelsspanne je Stück
ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,0315 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0171 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,0328 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0178 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,0341 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0185 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,0355 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0192 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,0369 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,020 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm
ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,02316 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01391 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,02409 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01447 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,02505 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01505 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,02605 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01565 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,02709 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01628 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
für Tabak zum Erhitzen die Handelsspanne je Gramm
ab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,1550 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,083 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,1612 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0863 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,1676 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0898 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,1743 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0934 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.
Abkürzung
TabMG 1996
Handelsspanne
§ 38. (1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.
(2) Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
(3) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
Zigaretten 53%,
Zigarren 45%,
Feinschnitt 55%,
Pfeifentabak 50%,
4a. Tabak zum Erhitzen 30 %,
andere Tabakerzeugnisse 37%
des Nettopreises.
(4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
Zigaretten 28,75%,
Zigarren 27%,
Feinschnitt 33%,
Pfeifentabak 30%,
4a. Tabak zum Erhitzen 16 %,
andere Tabakerzeugnisse 22%
des Nettopreises.
(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Tabak zum Erhitzen darf nicht niedriger sein als 95 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt.
(6) Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 7 des Tabaksteuergesetzes 2022 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. Februar des laufenden Kalenderjahres.
(7) Abweichend von Abs. 5 darf
für Zigaretten die Handelsspanne je Stück
ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,0315 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0171 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,0328 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0178 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,0369 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,020 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,0355 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0192 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,0369 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,020 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm
ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,02316 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01391 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,02409 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01447 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,02709 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01628 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,02605 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01565 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,02709 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01628 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
für Tabak zum Erhitzen die Handelsspanne je Gramm
ab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,1550 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,083 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,1612 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0863 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,1743 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0934 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,1743 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0934 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.
Abkürzung
TabMG 1996
Handelsspanne
§ 38. (1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.
(2) Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
(3) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
Zigaretten 53%,
Zigarren 45%,
Feinschnitt 55%,
Pfeifentabak 50%,
4a. Tabak zum Erhitzen 30 %,
4b. Nikotinbeutel 32%,
andere Tabakerzeugnisse 37%
des Nettopreises.
(4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
Zigaretten 28,75%,
Zigarren 27%,
Feinschnitt 33%,
Pfeifentabak 30%,
4a. Tabak zum Erhitzen 16 %,
4b. Nikotinbeutel 17%,
andere Tabakerzeugnisse 22%
des Nettopreises.
(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Tabak zum Erhitzen darf nicht niedriger sein als 95 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt.
(6) Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 7 des Tabaksteuergesetzes 2022 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. Februar des laufenden Kalenderjahres.
(7) Abweichend von Abs. 5 darf
für Zigaretten die Handelsspanne je Stück
ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,0341 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0185 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,0355 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0192 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,0369 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,020 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,0382 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0207 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,0395 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0214 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm
ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,02505 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01505 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,02605 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01565 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,02709 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01628 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,0282 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0169 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,0293 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0176 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
für Tabak zum Erhitzen die Handelsspanne je Gramm
ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,1612 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0863 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,1676 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0898 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,1743 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0934 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,1807 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0968 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,1871 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,1002 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
für Nikotinbeutel die Handelsspanne je Gramm
ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,0805 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0427 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,0835 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0442 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,0864 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0458 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.
§ 38a. (1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010 hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß § 38 entspricht, spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, abzuführen. Dieser Zuschlag ist dem Solidaritätsfonds für Tabaktrafikanten (§ 14a) gewidmet und an diesen abzuführen.
(2) Die Einhebung, die Verwaltung und die Ausschüttung des Solidaritätszuschlags sowie die Aufgaben des Beirats gemäß § 14a Abs. 3 sind in einer vom Solidaritätsfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritätsfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritätsfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritätsfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin sind auch die für den Großhändler verbindlichen Bestimmungen über die Form der Abfuhr des Solidaritätszuschlags zu regeln.
(3) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritätsfonds besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritätsfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 38a. (1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2009 hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß § 38 entspricht, spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, abzuführen. Dieser Zuschlag ist dem Solidaritäts- und Strukturfonds für Tabaktrafikanten (§ 14a) gewidmet und an diesen abzuführen.
(2) Die Einhebung, die Verwaltung und die Ausschüttung des Solidaritätszuschlags sowie die Aufgaben des Beirats gemäß § 14a Abs. 3 sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin sind auch die für den Großhändler verbindlichen Bestimmungen über die Form der Abfuhr des Solidaritäts- und Strukturfondszuschlags zu regeln.
(3) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 38a. (1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2009 hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß § 38 entspricht, abzuführen.
- vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 einen Zuschlag von 50 Eurocent je 1 000 Stück
- vom 1. Jänner 2014 bis zum 31. Dezember 2014 einen Zuschlag von 30 Eurocent je 1 000 Stück
- vom 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2015 einen Zuschlag von 10 Eurocent je 1 000 Stück.
(2) Die Einhebung, die Verwaltung und die Ausschüttung des Solidaritätszuschlags sowie die Aufgaben des Beirats gemäß § 14a Abs. 3 sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin sind auch die für den Großhändler verbindlichen Bestimmungen über die Form der Abfuhr des Solidaritäts- und Strukturfondszuschlags zu regeln.
(3) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Abkürzung
TabMG 1996
§ 38a. (1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2009 hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß § 38 entspricht, abzuführen.
Für Einkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2014 hat der Großhändler für Zigaretten folgende Zuschläge abzuführen:
– vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 einen Zuschlag von 50 Eurocent je 1 000 Stück
– vom 1. Jänner 2014 bis zum 31. Dezember 2014 einen Zuschlag von 30 Eurocent je 1 000 Stück.
Dieser Zuschlag ist jeweils dem Solidaritäts- und Strukturfonds für Tabaktrafikanten (§ 14a) gewidmet und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, an diesen abzuführen.
(2) Die Einhebung, die Verwaltung und die Ausschüttung des Solidaritätszuschlags sowie die Aufgaben des Beirats gemäß § 14a Abs. 3 sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin sind auch die für den Großhändler verbindlichen Bestimmungen über die Form der Abfuhr des Solidaritäts- und Strukturfondszuschlags zu regeln.
(3) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Abkürzung
TabMG 1996
Werbung durch Tabaktrafikanten
§ 39. (1) Tabaktrafikanten ist die Werbung für Tabakerzeugnisse, soweit in anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, an der Außenseite des Trafiklokales und im Trafiklokal gestattet.
(2) Inhabern von Tabakfachgeschäften ist jede andere Form der Werbung für ihre Tabaktrafik, auch in Verbindung mit einer Werbung für andere Waren oder Dienstleistungen, untersagt.
(3) Inhabern von Tabakverkaufsstellen ist jede andere Form der Werbung für Tabakerzeugnisse und für ihr Unternehmen, soweit sie den Verkauf von Tabakerzeugnissen betrifft, untersagt.
Abkürzung
TabMG 1996
Werbung durch Tabaktrafikanten
§ 39. (1) Tabaktrafikanten ist die Werbung für Tabakerzeugnisse, soweit in anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, ausschließlich an der Außenseite des Trafiklokals, im Trafiklokal und an Tabakwarenautomaten gestattet.
(2) Inhabern von Tabakfachgeschäften ist jede andere Form der Werbung für ihre Tabaktrafik, auch in Verbindung mit einer Werbung für andere Waren oder Dienstleistungen, untersagt.
(3) Inhabern von Tabakverkaufsstellen ist jede andere Form der Werbung für ihr Unternehmen, soweit sie den Verkauf von Tabakerzeugnissen betrifft, untersagt.
Abkürzung
TabMG 1996
Werbung durch Tabaktrafikanten
§ 39. (1) Tabaktrafikanten ist die Werbung für Tabakerzeugnisse und ELiquids, soweit in anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, ausschließlich an der Außenseite des Trafiklokals, im Trafiklokal und an Tabakwarenautomaten oder Automaten für den Verkauf von ELiquids oder Nikotinbeuteln gestattet.
(2) Inhabern von Tabakfachgeschäften ist jede andere Form der Werbung für ihre Tabaktrafik, auch in Verbindung mit einer Werbung für andere Waren oder Dienstleistungen, untersagt.
(3) Inhabern von Tabakverkaufsstellen ist jede andere Form der Werbung für ihr Unternehmen, soweit sie den Verkauf von Tabakerzeugnissen betrifft, untersagt.
Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten
§ 40. (1) Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 143 Z 6, 7 oder 8 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 9 der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.
(2) Wird eine der im Abs. 1 angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Abs. 1 nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen, die um zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen liegen. Diese Preise dürfen um den in dem Gastgewerbebetrieb üblichen Bedienungszuschlag, beim Verkauf durch Automaten jedoch höchstens um zehn Prozent, überschritten werden. Eine Aufrundung auf den nächsthöheren Schillingbetrag ist in beiden Fällen zulässig.
Abkürzung
TabMG 1996
Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten
§ 40. (1) Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 143 Z 6, 7 oder 8 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 9 der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.
(2) Wird eine der im Abs. 1 angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Abs. 1 nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1999)
Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten
§ 40. (1) Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 143 Z 6, 7 oder 8 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 9 der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.
(2) Wird eine der im Abs. 1 angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Abs. 1 nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen liegen.
Abkürzung
TabMG 1996
Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten
§ 40. (1) Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 9 der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.
(2) Wird eine der im Abs. 1 angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Abs. 1 nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen liegen.
Abkürzung
TabMG 1996
Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten
§ 40. (1) Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft und ELiquids, die sie von befugten Kleinhändlern erworben haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 9 der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.
(2) Wird eine der im Abs. 1 angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Abs. 1 nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.
(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse und ELiquids nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen gemäß § 9 Abs. 1 und den Preisen gemäß § 9 Abs. 3 liegen.
(4) § 14 Abs. 7, § 24 Abs. 4 und § 36 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die Monopolverwaltung GmbH ist von der Ausübung der Berechtigung nach Abs. 1 vorab in Kenntnis zu setzen.
Befugnisse der Behörden
§ 41. (1) Die Zollbehörden sind befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, daß sie einer der Bestimmungen der §§ 4, 5, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten des Tabakmonopols, die in seine Zuständigkeit fallen, erforderliche Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Abgabenbehörden vornehmen lassen.
Abkürzung
TabMG 1996
Befugnisse der Behörden
§ 41. (1) Die Zollbehörden sind befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, dass sie einer der Bestimmungen der §§ 5, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten des Tabakmonopols, die in seine Zuständigkeit fallen, erforderliche Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Abgabenbehörden vornehmen lassen.
Abkürzung
TabMG 1996
Befugnisse der Behörden
§ 41. (1) Das Zollamt Österreich ist befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, dass sie einer der Bestimmungen der §§ 5, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten des Tabakmonopols, die in seine Zuständigkeit fallen, erforderliche Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Abgabenbehörden vornehmen lassen.
Strafbestimmungen
§ 42. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7, 11, 36 Abs. 11 und 14 und § 40 sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.
Abkürzung
TabMG 1996
Strafbestimmungen
§ 42. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7, 11, 36 Abs. 11 und 14 und § 40 sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.
Strafbestimmungen
§ 42. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 letzter Satz oder Abs. 3, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7, 11, 36 Abs. 11 und 14 und § 40 sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.
Abkürzung
TabMG 1996
Strafbestimmungen
§ 42. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7, 11, 36 Abs. 11 und 14 und § 40 sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.
Abkürzung
TabMG 1996
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 43. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
TabMG 1996
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 43. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Abkürzung
TabMG 1996
§ 44. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Abkürzung
TabMG 1996
§ 44. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;
hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich des § 2 Z 7, § 14 Abs. 1 letzter Halbsatz, § 18 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Abkürzung
TabMG 1996
§ 45. (1) Das Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 517/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangene Zuwiderhandlungen nach § 38 des Tabakmonopolgesetzes 1968 ist diese Strafbestimmung weiterhin anzuwenden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Das Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten ist auf die Festsetzung von Preisen von Tabakerzeugnissen ab 1. Jänner 1996 nicht anzuwenden. Die nach dieser Bestimmung festgesetzten Preise für Tabakerzeugnisse gelten als nach § 9 kundgemachte Preise.
Abkürzung
TabMG 1996
§ 45. (1) Das Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 517/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangene Zuwiderhandlungen nach § 38 des Tabakmonopolgesetzes 1968 ist diese Strafbestimmung weiterhin anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003)
Abkürzung
TabMG 1996
§ 45. (1) Die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 zwischen Tabaktrafikanten und der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) abgeschlossenen Bestellungsverträge einschließlich allfälliger Ergänzungen, ferner Verfügungen der Monopolverwaltungsstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten, sowie die Bewilligung der Verwendung von Automaten außerhalb des Geschäftslokales behalten ihre Gültigkeit. An die Stelle der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) tritt die Monopolverwaltung GmbH. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
(2) Verträge nach Abs. 1 und die von der Monopolverwaltung GmbH nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023 abgeschlossenen Bestellungsverträge gelten als Konzessionsverträge nach § 28. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
§ 46. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zwischen Tabaktrafikanten und der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) abgeschlossenen Bestellungsverträge einschließlich allfälliger Ergänzungen, ferner Verfügungen der Monopolverwaltungsstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten, sowie die Bewilligung der Verwendung von Automaten außerhalb des Geschäftslokales behalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ihre Gültigkeit. An die Stelle der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) tritt die Monopolverwaltung GmbH. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbestimmungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
(2) Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Monopolverwaltung GmbH sind ihre Aufgaben vorläufig von der Austria Tabakwerke AG wahrzunehmen.
(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einer Besetzungskommission gemäß § 28 Tabakmonopolgesetz 1968 angehören, sind Mitglieder der Besetzungskommission (§ 20) für jenes Bundesland, für welches sie bisher tätig waren, solange an ihrer Stelle kein anderer Vertreter namhaft gemacht wird. Dies gilt sinngemäß für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Besetzungsbeirat gemäß § 32 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz 1968 angehören, sie gelten als Mitglieder der Besetzungsoberkommission (§ 21).
(4) Juristische Personen, die zum Tabakwarenkleinhandel auf Grundlage des § 4 Abs. 3 des Tabakmonopolgesetzes 1968 berechtigt waren, dürfen den Kleinhandel in Form von Tabakfachgeschäften mit der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegebenen Anzahl von Standorten bis zum 31. Dezember 1997 weiter führen. Für den Betrieb solcher Geschäfte gilt § 36 sinngemäß.
(5) Angehörige im Sinne des § 26 des Tabakmonopolgesetzes 1968, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Tabaktrafik des Tabaktrafikanten als Beschäftigte angemeldet sind, erfüllen die Voraussetzungen des § 31 dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 1996.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im § 44 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
TabMG 1996
§ 46. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zwischen Tabaktrafikanten und der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) abgeschlossenen Bestellungsverträge einschließlich allfälliger Ergänzungen, ferner Verfügungen der Monopolverwaltungsstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten, sowie die Bewilligung der Verwendung von Automaten außerhalb des Geschäftslokales behalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ihre Gültigkeit. An die Stelle der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) tritt die Monopolverwaltung GmbH. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
(2) Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Monopolverwaltung GmbH sind ihre Aufgaben vorläufig von der Austria Tabakwerke AG wahrzunehmen.
(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einer Besetzungskommission gemäß § 28 Tabakmonopolgesetz 1968 angehören, sind Mitglieder der Besetzungskommission (§ 20) für jenes Bundesland, für welches sie bisher tätig waren, solange an ihrer Stelle kein anderer Vertreter namhaft gemacht wird. Dies gilt sinngemäß für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Besetzungsbeirat gemäß § 32 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz 1968 angehören, sie gelten als Mitglieder der Besetzungsoberkommission (§ 21).
(4) Juristische Personen, die zum Tabakwarenkleinhandel auf Grundlage des § 4 Abs. 3 des Tabakmonopolgesetzes 1968 berechtigt waren, dürfen den Kleinhandel in Form von Tabakfachgeschäften mit der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegebenen Anzahl von Standorten bis zum 31. Dezember 1997 weiter führen. Für den Betrieb solcher Geschäfte gilt § 36 sinngemäß.
(5) Angehörige im Sinne des § 26 des Tabakmonopolgesetzes 1968, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Tabaktrafik des Tabaktrafikanten als Beschäftigte angemeldet sind, erfüllen die Voraussetzungen des § 31 dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 1996.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im § 44 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
TabMG 1996
§ 46. (1) Der Entfall von § 1 Abs. 3 und 4, der §§ 30 bis 35 und 38a sowie der §§ 47 bis 47l, § 1 Abs. 2 Z 1, die §§ 2 und 4, jeweils samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 4, § 6, § 10 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1, 2 und 7, § 14a Abs. 1, 2 und 6 bis 8, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3 bis 5, § 17, § 18 Abs. 2 und 3, §§ 19 bis 29, jeweils samt Überschrift, § 36 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9 sowie 13, § 37, § 38 Abs. 5 und 6, § 39 Abs. 1 und 3, §§ 42 bis 45, sowie die Neubezeichnung des § 47, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Für Angehörige nach § 27 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 (ausgenommen Lebensgefährten) von Tabaktrafikanten, die die Anforderungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 erfüllt haben, gilt die Anforderung nach § 27 Abs. 1 erster Satz auch dann erfüllt, wenn der Angehörige die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 erfüllt und
in den 42 Monaten vor dem 24. August 2021 mindestens 30 Monate als mittätig gemeldet war (§ 31 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war, oder
vor dem 24. August 1971 geboren wurde und am 24. August 2021 als mittätig gemeldet war (§ 31 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war.
Vollziehung
§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 20 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Abkürzung
TabMG 1996
Vollziehung
§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 20 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Abkürzung
TabMG 1996
§ 47. Der Titel und § 38 Abs. 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft.
Abkürzung
TabMG 1996
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 10 Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2023
§ 47a. (1) § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 8 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Zustellung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt. § 27 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Verhängung der Geldstrafe nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt.
Abkürzung
TabMG 1996
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 10 Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2023
§ 47b. Die §§ 6 Abs. 2 Z 3, 24 Abs. 3, 38 Abs. 5 und 40 Abs. 1 in der Fasssung des BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Abkürzung
TabMG 1996
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 10 Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2023
§ 47c. § 8 Abs. 5, zweiter Satz, § 14a, § 36 Abs. 10 und § 38a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Abkürzung
TabMG 1996
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 10 Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2023
§ 47d. § 38 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Abkürzung
TabMG 1996
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 10 Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2023
§ 47e. § 9 Abs. 1 erster Satz sowie § 38 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Abkürzung
TabMG 1996
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 10 Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2023
§ 47f. § 38 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
§ 47g. (1) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2a bis 2c, § 5 Abs. 2 und 6 und § 42, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft. § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1, 4 und 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 3 und 4, sowie § 14a Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft. § 38a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 1 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Bestellungseingang nach dem 31. März 2015 erfolgt. § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Zustellung nach dem 31. März 2015 erfolgt.
Abkürzung
TabMG 1996
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 10 Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2023
§ 47g. (1) § 1 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft. § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1, 4 und 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 3 und 4, sowie § 14a Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft. § 38a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 1 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Bestellungseingang nach dem 31. März 2015 erfolgt. § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Zustellung nach dem 31. März 2015 erfolgt.
Abkürzung
TabMG 1996
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 10 Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2023
§ 47h. (1) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016, tritt mit 20. Mai 2017 in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ oder „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ in der jeweiligen Endungsform enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ bzw. „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
Abkürzung
TabMG 1996
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 10 Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2023
§ 47i. § 38 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2017 tritt mit 1. August 2017 in Kraft.
Abkürzung
TabMG 1996
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 10 Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2023
§ 47j. § 9 Abs. 1 zweiter Satz, § 11 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 4a und Abs. 4 Z 4a und § 38 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2019, treten mit 1. April 2019 in Kraft.
Abkürzung
TabMG 1996
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 10 Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2023
§ 47k. § 20 Abs. 2 Z 1, § 22 Abs. 4 und § 41 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
Abkürzung
TabMG 1996
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 10 Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2023
§ 47l. (1) § 14a Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 30, § 35 Abs. 6 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 38 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.
Abkürzung
TabMG 1996
§ 47m. Der Titel und § 38 Abs. 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft.
Abkürzung
TabMG 1996
§ 48. (1) § 1 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, § 2 Z 2, 4, 5, 8 bis 10, § 5 einschließlich der Überschrift, die Abschnittsüberschrift vor § 6, § 6 Abs. 1 erster Halbsatz und Z 2 sowie Abs. 4, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 9, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und 6, § 12 einschließlich der Überschrift, § 14 einschließlich der Überschrift, § 14a Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 15 Abs. 1 bis Abs. 3, § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3, § 17 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 18 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 19 Abs. 1, die Abschnittsüberschrift vor § 23, § 23 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 Z 1, § 24 Abs. 4 erster Halbsatz, § 25 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 27 Abs. 4 Z 4 bis 6, § 28 Abs. 1 und 5, § 30 einschließlich der Überschrift, § 31 einschließlich der Überschrift, § 33 einschließlich der Überschrift, § 36 Abs. 1, 3, 7 bis 10, 12, 14 und 15, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 4a und 4b, § 38 Abs. 4 Z 4a und 4b sowie Abs. 7 (mit Ausnahme von Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c), § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. April 2026 in Kraft. § 26 Abs. 6 findet auf Konzessionsvergaben nach dem 31. März 2026 Anwendung. § 32 einschließlich der Überschrift und § 38 Abs. 6 und 7 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft. § 38 Abs. 5 letzter Satz, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft. § 11 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 tritt mit 5. Jänner 2026 in Kraft.
(2) § 30 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Bewerber um eine ELiquid-Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit ELiquids als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1 betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von § 30 Abs. 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. In Fällen, in denen dieser Kleinhandel zum 1. Jänner 2026 an mehreren Standorten betrieben wird oder wurde, sind ELiquid-Lizenzen für diese Standorte auszustellen. Eine neuerliche Erteilung von ELiquid-Lizenzen für diese Standorte ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Z 1 und § 30 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, zulässig. § 14a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Lizenznehmer im Sinne des zweiten Satzes keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf die erstmalige Ausstellung der im ersten und zweiten Satz genannten Lizenzen keine Anwendung. Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von ELiquids finden § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung.
(3) Anträge auf Ausstellung eine ELiquid-Lizenz gemäß Abs. 2 erster Satz können auch schon vor Inkrafttreten von § 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. In derartigen Fällen beginnt die Frist gemäß § 30 Abs. 7 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 mit 1. April 2026. Abweichend von §§ 5 und 30 Abs. 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe gemäß Abs. 2, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung eine ELiquid-Lizenz stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Kleinhandel mit ELiquids weiterführen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.