Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)
(4) Soweit ein Bewerber um eine Großhandelsbewilligung zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten auch einen Kleinhandel mit ELiquids betrieben hat, und er über eine Berechtigung nach § 30 verfügt, ist abweichend von § 8 Abs. 2 und 9 sowie § 30 Abs. 8 Z 1 eine Fortführung des Großhandels mit ELiquids neben dem Kleinhandel weiterhin zulässig.
(5) Anträge auf Ausstellung oder Erweiterung einer Großhandelsbewilligung können auch schon vor Inkrafttreten von § 6 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. Abweichend von § 5 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung oder Erweiterung einer Großhandelsbewilligung stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen oder des Zollamtes Österreich über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Großhandel mit E-Liquids oder Nikotinbeuteln weiterführen.
(6) Soweit ein Lizenznehmer zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten am selben Standort auch einen Kleinhandel mit Nikotinbeuteln betrieben hat, ist abweichend von § 2 Z 4, § 5 Abs. 1 und § 30, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, eine Fortführung des Kleinhandels mit Nikotinbeuteln bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 weiterhin zulässig. Für den Kleinhandel mit Nikotinbeuteln gelten die betreffenden Vorschriften für Tabaktrafikanten (insbesondere § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 29, § 36 Abs. 7 bis 14 und § 38 Abs. 3) sowie § 15 Abs. 3 sinngemäß.
(7) Anträge auf Ausstellung einer Hanf-Lizenz (§ 32) können auch schon vor 1. Februar 2026 gestellt werden. In diesen Fällen beginnt die Frist gemäß § 32 Abs. 6 in Verbindung mit § 30 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, mit 1. Februar 2026.
(8) Betriebe, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 5 und 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 Nikotinbeutel und ELiquids verkauft haben, dürfen auch ohne Vorliegen einer Konzession oder ELiquid-Lizenz zum 31. Dezember 2025 bereits vorrätige Bestände an Nikotinbeuteln oder ELiquids bis spätestens 31. Dezember 2026 abverkaufen.
(9) Betrieben, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 40 Abs. 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 bereits Tabakerzeugnisse und ELiquids verkauft haben, ohne dass die Monopolverwaltung GmbH davon Kenntnis hatte, steht für die Meldung dieser Verkaufsstätigkeit eine Frist von zwei Monaten ab diesem Inkrafttretenszeitpunkt zu.
(10) Bis zum 1. Juli 2029 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend den Handel mit ELiquids und Nikotinbeuteln im Hinblick auf ihre Auswirkungen zu evaluieren.
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