(Übersetzung)Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-09-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 79
Änderungshistorie JSON API
j)

Jedes Mitglied erkennt einen nach diesem Artikel erlassenen Schiedsspruch als bindend und in seinem Hoheitsgebiet vollstreckbar an, als handle es sich um ein rechtskräftiges Urteil eines seiner innerstaatlichen Gerichte. Auf die Vollstreckung des Schiedsspruchs sind die Rechtsvorschriften für die Vollstreckung von Urteilen anzuwenden, die in dem Staat gelten, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung begehrt wird; sie darf keine Ausnahme von dem geltenden Recht über die Immunität von der Vollstreckung schaffen.

k)

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden das Honorar und die Vergütung der Schiedsrichter auf der Grundlage der für das ICSID-Schiedsverfahren geltenden Sätze festgesetzt. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Gerichts werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Gericht nichts anderes beschließt. Jede Frage über die Teilung der Kosten des Gerichts oder das Verfahren zur Zahlung dieser Kosten wird vom Gericht entschieden.

Artikel 5

Zustellung der Schiedsklageschrift

Die Zustellung jeder Mitteilung oder Schiedsklageschrift im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Grund dieser Anlage bedarf der Schriftform. Sie erfolgt durch die Agentur an die von dem betreffenden Mitglied nach Artikel 38 dieses Übereinkommens bezeichnete Stelle und durch das Mitglied am Hauptsitz der Agentur.

Anhang A

Mitglieder und Zeichnungsbeträge

Kategorie Eins

Staat Anzahl der Anteile Zeichnung (Millionen SZR)
Australien 1 713 17,13
Belgien 2 030 20,30
Dänemark 718 7,18
Deutschland, Bundesrepublik 5 071 50,71
Finnland 600 6,00
Frankreich 4 860 48,60
Irland 369 3,69
Island 90 0,90
Italien 2 820 28,20
Japan 5 095 50,95
Kanada 2 965 29,65
Luxemburg 116 1,16
Neuseeland 513 5,13
Niederlande 2 169 21,69
Norwegen 699 6,99
Österreich 775 7,75
Schweden 1 049 10,49
Schweiz 1 500 15,00
Südafrika 943 9,43
Vereinigte Staaten 20 519 205,19
Vereinigtes Königreich 4 860 48,60
Insgesamt 59 473 594,73

Kategorie Zwei *)

Staat Anzahl der Anteile Zeichnung (Millionen SZR)
Ägypten, Arabische Republik 459 4,59
Äquatorialguinea 50 0,50
Äthiopien 70 0,70
Afghanistan 118 1,18
Algerien 649 6,49
Antigua und Barbuda 50 0,50
Argentinien 1 254 12,54
Bahamas 100 1,00
Bahrain 77 0,77
Bangladesch 340 3,40
Barbados 68 0,68
Belize 50 0,50
Benin 61 0,61
Bhutan 50 0,50
Birma 178 1,78
Bolivien 125 1,25
Botsuana 50 0,50
Brasilien 1 479 14,79
Burkina Faso 61 0,61
Burundi 74 0,74
Chile 485 4,85
China 3 138 31,38
Costa Rica 117 1,17
Côte d’Ivoire 176 1,76
Dominica 50 0,50
Dominikanische Republik 147 1,47
Dschibuti 50 0,50
Ecuador 182 1,82
El Salvador 122 1,22
Fidschi 71 0,71
Gabun 96 0,96
Gambia 50 0,50
Ghana 245 2,45
Grenada 50 0,50
Griechenland 280 2,80
Guatemala 140 1,40
Guinea 91 0,91
Guinea-Bissau 50 0,50
Guyana 84 0,84
Haiti 75 0,75
Honduras 101 1,01
Indien 3 048 30,48
Indonesien 1 049 10,49
Irak 350 3,50
Iran, Islamische Republik 1 659 16,59
Israel 474 4,74
Jamaika 181 1,81
Jemen, Arabische Republik 67 0,67
Jemen, Demokratische Volksrepublik 115 1,15
Jordanien 97 0,97
Jugoslawien 635 6,35
Kamerun 107 1,07
Kambodscha, das Demokratische 93 0,93
Kap Verde 50 0,50
Katar 137 1,37
Kenia 172 1,72
Kolumbien 437 4,37
Komoren 50 0,50
Kongo, Volksrepublik 65 0,65
Korea, Republik 449 4,49
Kuwait 930 9,30
Laotische Demokratische Volksrepublik 60 0,60
Lesotho 50 0,50
Libanon 142 1,42
Liberia 84 0,84
Libysch-Arabische Dschamahirija 549 5,49
Madagaskar 100 1,00
Malawi 77 0,77
Malaysia 579 5,79
Malediven 50 0,50
Mali 81 0,81
Malta 75 0,75
Marokko 348 3,48
Mauretanien 63 0,63
Mauritius 87 0,87
Mexiko 1 192 11,92
Mozambik 97 0,97
Nepal 69 0,69
Nicaragua 102 1,02
Niger 62 0,62
Nigeria 844 8,44
Oman 94 0,94
Pakistan 660 6,60
Panama 131 1,31
Papua-Neuguinea 96 0,96
Paraguay 80 0,80
Peru 373 3,73
Philippinen 484 4,84
Portugal 382 3,82
Ruanda 75 0,75
Rumänien 555 5,55
Salomonen 50 0,50
Sambia 318 3,18
Sao Tomé und Principe 50 0,50
Saudi Arabien 3 137 31,37
Senegal 145 1,45
Seychellen 50 0,50
Sierra Leone 75 0,75
Simbabwe 236 2,36
Singapur 154 1,54
Somalia 78 0,78
Spanien 1 285 12,85
Sri Lanka 271 2,71
St. Christopher und Nevis 50 0,50
St. Lucia 50 0,50
St. Vincent 50 0,50
Sudan 206 2,06
Suriname 82 0,82
Swasiland 58 0,58
Syrien, Arabische Republik 168 1,68
Tansania 141 1,41
Thailand 421 4,21
Togo 77 0,77
Trinidad und Tobago 203 2,03
Tschad 60 0,60
Türkei 462 4,62
Tunesien 156 1,56
Uganda 132 1,32
Ungarn 564 5,64
Uruguay 202 2,02
Vanuatu 50 0,50
Venezuela 1 427 14,27
Vereinigte Arabische Emirate 372 3,72
Vietnam 220 2,20
Westsamoa 50 0,50
Zaire 338 3,38
Zentralafrikanische Republik 60 0,60
Zypern 104 1,04
Insgesamt 40 527 405,27
Insgesamt: Kategorien Eins und Zwei: 100 000 1 000,00

*) Die in Kategorie Zwei angeführten Staaten sind in der Entwicklung befindliche Mitgliedstaaten im Sinne dieses Übereinkommens.

Anhang B

Wahl der Direktoren

1.

Die Bewerber für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren benannt; ein Gouverneur darf jedoch nur eine Person benennen.

2.

Die Wahl der Direktoren erfolgt mittels Stimmzettel durch die Gouverneure.

3.

Bei der Abstimmung über die Direktoren gibt jeder Gouverneur alle Stimmen, die das von ihm vertretene Mitglied nach Artikel 40 Buchstabe a abgeben kann, für einen Bewerber ab.

4.

Ein Viertel der Anzahl der Direktoren wird getrennt gewählt, je einer von jedem der Gouverneure der Mitglieder mit der größten Anzahl von Anteilen. Ist die Gesamtzahl der Direktoren nicht durch vier teilbar, so beträgt die Zahl der so gewählten Direktoren ein Viertel der nächstniedrigen durch vier teilbaren Zahl.

5.

Die übrigen Direktoren werden von den anderen Gouverneuren nach Maßgabe der Nummern 6 bis 11 dieses Anhangs gewählt.

6.

Entspricht die Anzahl der benannten Bewerber der Anzahl der noch zu wählenden übrigen Direktoren, so werden alle Bewerber im ersten Wahlgang gewählt; hat ein Bewerber jedoch weniger als den vom Rat für die Wahl festgelegten Mindesthundertsatz der Gesamtstimmen erhalten, so ist er nicht gewählt, sofern ein Bewerber mehr als den vom Rat festgelegten Höchsthundertsatz der Gesamtstimmen erhalten hat.

7.

Ist die Zahl der benannten Bewerber größer als die Zahl der zu wählenden übrigen Direktoren, so sind die Bewerber, welche die größte Anzahl von Stimmen erhalten, gewählt, ausgenommen die Bewerber, die weniger als den vom Rat festgelegten Mindesthundertsatz der Gesamtstimmen erhalten haben.

8.

Werden im ersten Wahlgang nicht alle übrigen Direktoren gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Die im ersten Wahlgang nicht gewählten Bewerber sind wieder wählbar.

9.

Im zweiten Wahlgang ist die Stimmabgabe beschränkt auf i) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für einen nicht gewählten Bewerber gestimmt haben, und ii) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für einen gewählten Bewerber gestimmt haben, der bereits den vom Rat festgelegten Höchsthundertsatz der Gesamtstimmen erhalten hatte, bevor ihre Stimmen berücksichtigt wurden.

10.

Bei der Entscheidung darüber, wann ein gewählter Bewerber mehr als den Höchsthundertsatz der Stimmen erhalten hat, werden zuerst die Stimmen der Gouverneure gezählt, welche die größte Anzahl von Stimmen für diesen Bewerber abgeben, sodann die Stimmen der Gouverneure, welche die nächstgrößte Stimmenzahl abgeben, und so fort, bis der Hundertsatz erreicht ist.

11.

Sind nach dem zweiten Wahlgang nicht alle übrigen Direktoren gewählt, so finden weitere Wahlgänge nach den gleichen Grundsätzen statt, bis alle übrigen Direktoren gewählt sind; ist jedoch nur noch ein Direktor zu wählen, so kann er mit der einfachen Mehrheit der Reststimmen gewählt werden und gilt als mit allen diesen Stimmen gewählt.

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