Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der bestimmt wird, daß im Falle von Reihengeschäften nicht der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, sondern der Unternehmer, der die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat, den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer vornehmen kann

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-02-06
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (§ 5, BGBl. II Nr. 584/2003)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 1 letzter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, wird verordnet:

Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (§ 5, BGBl. II Nr. 584/2003)

Gelangt der Gegenstand der Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes aus dem Drittlandsgebiet in das Inland und ist ein Abnehmer in der Reihe Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, so ist dieser, und nicht der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Dies unter der Voraussetzung, daß die Lieferung an den Abnehmer nach § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 steuerfrei belassen wird.

Als Reihengeschäft werden Umsatzgeschäfte bezeichnet, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft.

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