Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellenAuswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 desBundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der geltendenFassung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-02-17
Status Aufgehoben · 2001-09-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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4.

Prüfen des

```

Akkreditierungs-

gebietes, welche

Prüfnormen fallen in

das angestrebte

Fachgebiet

(Normenstudium) A1 ... 240 1 240

```

```

```

5.

Auswählen des

```

Sachverständigen

aus der

Sachverständigenliste A1 ... 20 1 20

```

```

```

6.

Aktualisieren der

```

Sachverständigenliste A3 ... 15 1 15

```

```

```

2.

Anleitung zur Ermittlung der Personalausgaben/-kosten

```

Bei der Berechung der finanziellen Auswirkungen sind die pauschalen Ansätze für Pensionsvorsorge und Abfertigungsvorsorge nur bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.

2.1. Personalausgaben-/-kostenberechnung

Die Ausgaben/Kosten des für den Vollzug einer Rechtsvorschrift voraussichtlich notwendigen Personaleinsatzes sind das Produkt aus dem geschätzten Zeitbedarf (in Stunden oder Minuten/Jahr) und den Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit.

Um die Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute errechnen zu können, muß zunächst von den Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle ausgegangen werden.

2.2. Die Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle

Als Personalausgaben/-kosten sind Durchschnittswerte für die einzelnen Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) einzusetzen, die wie folgt berechnet werden:

Durchschnittsgehalt P 12

oder: Dienstgeberbeitrag nach ASVG (bei VB)


= durchschnittliche Personalausgaben für einen Bediensteten

einer bestimmten

Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr


Gehalt, Zulagen und Nebengebühren

6% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren


= durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten

einer bestimmten

Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr


Im Anhang 3 sind detaillierte Werte für die derzeit aktuellen Durchschnitts-Personalausgaben/-kosten pro Jahr, gegliedert nach Besoldungs- und Verwendungsgruppen, aufgelistet. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für die gegenständlichen Berechnungen nicht sinnvoll, da im voraus nur in Ausnahmefällen gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt sein wird.

Die im Anhang 3 festgelegten Größen sind den Berechnungen zugrunde zu legen, wenn keine genaueren Daten vorhanden sind. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und Ende Mai im „Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung (AÖFV)“ publiziert.

2.3. Die Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit (Stunden oder Minuten)

Für die Errechnung der Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute müssen die Jahres-Personalausgaben/-kosten der Jahres-Normalarbeitszeit (in Stunden oder Minuten) gegenübergestellt werden.

Die durchschnittliche jährliche Normalarbeitszeit kann folgendermaßen berechnet werden:

365 Tage/Jahr


= Bruttoarbeitszeit/Jahr

Sonderurlaub ua. ------------------------------------------------- = 200 effektive Arbeitstage/Jahr (gerundet)

(Nettoarbeitszeit/Jahr)


= 100 000 Nettoarbeitsminuten/Jahr


Die durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten je Minute in einer bestimmten Verwendungsgruppe (VGr) ergeben sich daher aus der Division der durchschnittlichen Jahrespersonalausgaben/-kosten durch den Faktor 100 000.

2.4. Die Personalausgaben/-kosten für den Vollzug einer Rechtsvorschrift

Die voraussichtlich beim Vollzug der neuen Rechtsvorschrift erwachsenden Personalausgaben/-kosten ergeben sich durch Summierung der Produkte aus geschätzter notwendiger Arbeitszeit/VGr. und durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten pro Verwendungsgruppe:

Jahres-Arbeitszeiterwartungswert (in Minuten oder Stunden) Vgr.

x durchschnittliche Personalausgaben/-kosten/pro Minute bzw. Stunde/VGr.


= Personalausgaben/-kosten/VGr.

3.

Anleitung zur Ermittlung der Verwaltungssachausgaben/-kosten

3.1. Laufende Sachausgaben/-kosten

Die Ermittlung der Sachausgaben/-kosten erfolgt in Anlehnung an die Ausstattung von Arbeitsplatztypen. Typische Arbeitsplätze sind nach der Funktion des Arbeitsplatzinhabers (zB Büroarbeitsplatz eines Referenten, einer Schreibkraft, eines Programmierers usw.) festzulegen. Die Sachausgaben/-kosten sollen die für diesen Arbeitsplatztypus übliche Ausstattung (insbesondere auch die technischen Geräte) erfassen. Sie enthalten jedoch nicht die Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf.

Falls keine speziellen Daten vorliegen, können die Sachausgaben/-kosten mit 12% der Personalausgaben/-kosten angesetzt werden.

Falls genauere Informationen über die erwarteten Ausgaben/Kosten vorliegen, sind diese zu verwenden.

3.2. Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf

Da es sich bei der gegenständlichen Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten um eine Rechnung mit Durchschnittssätzen handelt, ist von Durchschnitts-Mietwerten und durchschnittlichem Raumbedarf auszugehen.

Zunächst ist für den voraussichtlichen Raumbedarf die für die Vollziehung notwendige Anzahl von Bediensteten zu ermitteln, was durch Gegenüberstellung von Arbeitszeiterwartungswert und Normalarbeitszeit geschieht:

jährl. Arbeitszeiterwartungswert

(in Minuten)/VGr.

Personalbedarf/VGr. = ---------------------------------

100 000

Eine Auf- oder Abrundung des Ergebnisses dieser Rechnung (auf „ganze“ Planstellen) ist nicht vorzunehmen, da andernfalls die Ausgaben für den Raumbedarf immer nur dann ausgewiesen werden können, wenn die Vollziehung einer Rechtsnorm voraussichtlich mehr als die Hälfte der jährlichen Normalarbeitszeit eines Bediensteten bindet. Dies würde dazu führen, daß in Organisationseinheiten, die viele Zuständigkeiten mit relativ geringem Vollzugsaufwand besitzen, der rechnerische Raumbedarf in eklatantem Widerspruch zur Wirklichkeit stünde.

Aus Gründen der leichteren Handhabbarkeit wird jedoch im gegenwärtigen Stadium die Einbeziehung solcher Größen in die Berechnung der finanziellen Wirkungen unterlassen. Die zukünftige Erfahrung - insbesondere auf Grund von allfälligen, künftigen ex post Kalkulationen von Gesetzen - wird erweisen, inwieweit die Einbeziehung der genannten Rechengrößen in eine ex ante Kalkulation sinnvoll ist.

Für die Errechnung des Raumbedarfs ist davon auszugehen, daß pro Bediensteten 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen sind. Es gilt daher die Formel:

Raumbedarf = Personalbedarf x 14 m2

Die sich daraus ergebende Quadratmeteranzahl ist mit den aus Anhang 3.3 ersichtlichen kalkulatorischen Mieten zu multiplizieren.

Geht der Raumbedarf, der durch die geplante Rechtsnorm verursacht wird, wesentlich über die Arbeitsplätze der Bediensteten hinaus (zB Universitäten, Schulen, Lagerhallen usw.), ist dieser getrennt zu berechnen und zusätzlich zu dem Raumbedarf der mit dem Vollzug betrauten Bediensteten in der Berechnung der finanziellen Folgewirkungen zu berücksichtigen. Bei der Ausgabenermittlung sind dabei die jährlichen Investitionsbeträge anzusetzen. Bei der Kostenermittlung sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bzw. kalkulatorischen Mieten entsprechend den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Investitionen, Abschreibungen bzw. Zinsen sind als separate Kategorie darzustellen.

Sofern es sich als zweckmäßig erweist, kann auch mit nachvollziehbar ermittelten Zuschlagsätzen zu den Personalausgaben/-kosten gearbeitet werden.

3.3. Allgemeine Ausgaben/Kosten für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben“ (Verwaltungsgemeinkosten)

Diese umfassen zB die Ausgaben/Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung, Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw.

Kann die Berechnung auf keine konkreten Daten gestützt werden, sind die allgemeinen vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten ebenfalls durch einen geschätzten prozentuellen Zuschlag zu ermitteln. Es wird daher empfohlen, mit einem allgemeinen Zuschlagsatz von 20% der Personalausgaben/-kosten zu arbeiten.

3.4. Die Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten

Die Verwaltungssachausgaben/-kosten sind die Summe der laufenden Sachausgaben/-kosten, der Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf und der Verwaltungsgemeinkosten.

Anhang 1

Verfahrensanleitung zur Erstellung des Mengengerüstes und derBerechnung der Personal- und Verwaltungssachausgaben/-kosten undkalkulatorischen Kosten von Rechtsvorschriften

1.

Anleitung für die Ermittlung des Mengengerüstes

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, bei der Berechnung der Ausgaben/Kosten einer neuen rechtsetzenden Maßnahme nach folgendem, dem Arbeitsbehelf „Was kostet ein Gesetz” entnommenen und adaptierten Schema, vorzugehen. Die Anleitung ist als Orientierungshilfe gedacht.

1.1. Analyse und Strukturierung des Gesetzes

Als erster Schritt werden die Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme auf die Verwaltung anhand folgender Fragen zu klären sein:

1.2. Inhaltliche Analyse der neuen rechtsetzenden Maßnahme

Eine neue rechtsetzende Maßnahme besteht in der Regel aus mehreren Vorschriften. Es ist zu untersuchen, welche der Vorschriften im Laufe des Vollzuges Leistungsprozesse (Abfolgen von Tätigkeiten) auslösen.

Das folgende Beispiel ist einer ex ante Berechnung eines Entwurfes des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, entnommen. Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Folgekosten des Akkreditierungsgesetzes siehe: Promberger, K./Pracher, Ch.: Praktische Erfahrungen bei der ex ante Kalkulation von Rechtsnormen - Die Ermittlung der Vollzugskosten eines Gesetzesvorhabens -, in: Das Öffentliche Haushaltswesen in Österreich, Heft 3-4, Wien 1992.

Ziel des „Akkreditierungsgesetzes” ist die Sicherstellung der Qualifikation der österreichischen Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich des technischen Versuchswesens durch die Festlegung der hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen. Insbesondere legt das Gesetz die personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen einer Akkreditierung fest. Weiters nennt es die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger, die Pflichten bei der Ausübung der Akkreditierung sowie die Entziehungs- und Erlöschungstatbestände. Es regelt die behördliche Überwachung akkreditierter Stellen sowie die Anerkennung ausländischer Prüfberichte.

Beispiel für die Analyse dieses Gesetzes:

Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen umfaßt folgende

Vorschriften:

I. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen §§ 1-4

Begriffsbestimmungen § 5

II. Abschnitt:

Akkreditierungsverfahren §§ 6-12

III. Abschnitt:

A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen

für Prüf-, Überwachungs- und

Zertifizierungsstellen §§ 13-17

B. Zusätzliche Voraussetzungen für

Überwachungsstellen § 18

IV. Abschnitt:

Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und

Zertifizierungsstellen

A. Prüfstelle §§ 19-21

B. Überwachungsstelle §§ 22-25

C. Zertifizierungsstelle §§ 26-30

V. Abschnitt:

Straf-, Übergangs- und

Schlußbestimmungen §§ 31-33

1.3. Analyse der Leistungsprozesse

Die inhaltliche Analyse der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes muß in eine Darstellung der vom Gesetz beabsichtigten Leistungen (Leistungsprozesse) münden. Es ist zu prüfen, ob ausschließlich gleichartige oder aber verschiedenartige Leistungsprozesse für den Vollzug dieser Vorschriften ausgeführt werden.

Beispiel zur Analyse der Leistungsprozesse:

1.4. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse

Zur leichteren Ermittlung der notwendigen Arbeitsschritte bei den einzelnen Leistungsprozessen ist die Dokumentation der Abfolge der Arbeitsschritte in einem Flußdiagramm hilfreich.

Beispiel für die Abfolge von Arbeitsschritten in einem Leistungsprozeß:


Akkreditierung einer Prüfstelle

(gleichzeitige Akkreditierung als

Überwachungs- und Zertifizierungsstelle)



Informationsgespräch

mit dem Antragsteller



Übersendung desInformationsmaterials


---------------------Antrag langt ein.

Weiterleitung an diezuständige Abteilung



Prüfung der Zuständigkeit


```

```

Unklarheit ja Abklärung mit

über die --- anderen Ressorts

Zuständigkeit? ----------------

```

```

Nein

Zuständigkeit gegeben? Nein Ver-

------------------------- ---- ständigung

des Ende

Antragstellers ----

```

```

wie folgt Ja


Prüfung auf Vollständigkeit

1

(Anm.: Flussdiagramm nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

Entsprechend dem Flußdiagramm hat eine genaue Auflistung der Arbeitsschritte zu folgen.

Beispiel für die Auflistung der Arbeitsschritte:

Bearbeitungsschritte:

1.

Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch)

2.

Zusendung des Informationsblattes

3.

Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit usw.

1.5. Welche Organisationseinheiten und welche Verwendungsgruppen von Bediensteten werden mit der Vollziehung betraut sein? Als nächstes ist für die einzelnen Arbeitsschritte zu ermitteln, von welchen Bedienstetengruppen sie zu vollziehen sind und (eventuell) welcher Organisationseinheit diese angehören sollen.

Ein Beispiel siehe beim nächsten Punkt.

1.6. Wieviel Arbeitszeit werden die einzelnen Arbeitsschritte beanspruchen?

Im dritten Schritt wird ermittelt, wie hoch der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der Bearbeitungsschritte ist.

Beispiel: (sämtliche Werte sind rein fiktiv)

```

```

Nr.  Bearbeitungsschritt Verwen- Organi- Zeit

dungs- sations- bedarf

gruppe einheit in Min.

```

```

```

1.

Durchführung eines

```

Informationsge-

spräches mit dem

Antragsteller,

welche Unterlagen

für den Antrag

benötigt werden bzw.

wie das Verfahren

abläuft (meist

telefonisch) A 1 Abt. II/3 20

```

```

```

2.

Zusendung des

```

Informationsblattes A 3 - 5

```

```

```

3.

Prüfung der

```

Zuständigkeit,

Prüfung der

Unterlagen auf

Vollständigkeit A 2 - 60

```

```

... ... ... ... ...

```

```

1.7. Wie groß ist die Vollzugshäufigkeit?

1.7.1. Exkurs: Prognosemethoden

Ein spezielles Problem bei der Berechnung der vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten von neuen rechtsetzenden Maßnahmen ist die Prognose der Häufigkeit des Vollzuges. Besonders schwierig ist dies bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, für die noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Vor einer Prognose sind folgende Fragen zu beantworten:

1.7.2. Wie oft wird die neue rechtsetzende Maßnahme bzw. werden die einzelnen Abschnitte vollzogen?

Liegen keine ausgefeilten Prognoseprogramme vor, wird man sich mit Schätzungen begnügen müssen. Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit von neuen rechtsetzenden Maßnahmen sind die einzelnen Leistungsprozesse getrennt zu prognostizieren.

Bei einzelnen Teilleistungen, deren Vollzug an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist zusätzlich noch die Wahrscheinlichkeit (relative Häufigkeit) des Eintretens dieser Bedingungen und damit des Vollzuges der Teilleistungsprozesse zu ermitteln. Es muß die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit dieses Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Leistungsprozesses festgelegt werden. Üblicherweise wird diese Wahrscheinlichkeit mit einer Zahl zwischen „0” und „1” ausgedrückt, wobei „1” bedeutet, daß dieser Arbeitsschritt jedesmal vorkommt, und zB „0,01”, daß dieser Arbeitsschritt ganz selten vorkommt.

Diese Wahrscheinlichkeit (0 W 1) ist sodann mit dem voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren, woraus sich der prognostizierte Zeitwert für den einzelnen Arbeitsschritt ergibt. Die Summe der prognostizierten Zeitwerte der Arbeitsschritte ergibt sodann eine Art Erwartungswert des Vollzuges des Teilprozesses der neuen rechtsetzenden Maßnahme.

Beispiel mit Zeitbedarf und Wahrscheinlichkeit der

Notwendigkeit der einzelnen Arbeitsschritte (sämtliche Werte

sind rein fiktiv)

```

```

Organi- Zeit- Wahr- Erwar-

Nr.  Arbeitsschritte VGr sations- bedarf schein- tungs-

einheit in Min. lich- wert

keit

```

```

```

1.

Durchführung eines

```

Informationsgespräches

mit der ansuchenden

Stelle, welche

Unterlagen für den

Antrag benötigt werden

bzw. wie das Verfahren

abläuft (meist

telefonisch) A2 XY 20 1 20

```

```

```

2.

Zusendung des

```

Informationsblattes A3 ... 10 1 10

```

```

```

3.

Prüfen auf

```

Zuständigkeit, Prüfen

der Unterlagen auf

Vollständigkeit A2 ... 60 1 60

```

```

3a. Falls Unklarheiten

über die Zuständigkeit

bestehen, werden

Gespräche mit den in

Frage kommenden

Bundesministerien

geführt bzw.

entsprechende

Erledigungen an die

betroffenen

Ministerien

übermittelt; A1 ... 120 0,1 12

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5

```

```

3b. Falls Zuständigkeit

nicht gegeben ist,

wird die ansuchende

Stelle darüber

informiert und an die

zuständige Behörde

verwiesen; A1 ... 30 0,1 3

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5

```

```

3c. Falls die Unterlagen

nicht vollständig

sind, werden die

fehlenden Unterlagen

urgiert; A2 ... 20 0,7 14

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 10 0,7 7

```

```

```

4.

Prüfen des

```

Akkreditierungs-

gebietes, welche

Prüfnormen fallen in

das angestrebte

Fachgebiet

(Normenstudium) A1 ... 240 1 240

```

```

```

5.

Auswählen des

```

Sachverständigen

aus der

Sachverständigenliste A1 ... 20 1 20

```

```

```

6.

Aktualisieren der

```

Sachverständigenliste A3 ... 15 1 15

```

```

```

2.

Anleitung zur Ermittlung der Personalausgaben/-kosten

```

Bei der Berechung der finanziellen Auswirkungen sind die pauschalen Ansätze für Pensionsvorsorge und Abfertigungsvorsorge nur bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.

2.1. Personalausgaben-/-kostenberechnung

Die Ausgaben/Kosten des für den Vollzug einer Rechtsvorschrift voraussichtlich notwendigen Personaleinsatzes sind das Produkt aus dem geschätzten Zeitbedarf (in Stunden oder Minuten/Jahr) und den Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit.

Um die Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute errechnen zu können, muß zunächst von den Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle ausgegangen werden.

2.2. Die Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle

Als Personalausgaben/-kosten sind Durchschnittswerte für die einzelnen Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) einzusetzen, die wie folgt berechnet werden:

Durchschnittsgehalt P 12

oder: Dienstgeberbeitrag nach ASVG (bei VB)


= durchschnittliche Personalausgaben für einen Bediensteten

einer bestimmten

Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr


Gehalt, Zulagen und Nebengebühren

6% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren


= durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten

einer bestimmten

Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr


Im Anhang 3 sind detaillierte Werte für die derzeit aktuellen Durchschnitts-Personalausgaben/-kosten pro Jahr, gegliedert nach Besoldungs- und Verwendungsgruppen, aufgelistet. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für die gegenständlichen Berechnungen nicht sinnvoll, da im voraus nur in Ausnahmefällen gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt sein wird.

Die im Anhang 3 festgelegten Größen sind den Berechnungen zugrunde zu legen, wenn keine genaueren Daten vorhanden sind. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und Ende Juni im Bundesgesetzblatt II kundgemacht.

2.3. Die Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit (Stunden oder Minuten)

Für die Errechnung der Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute müssen die Jahres-Personalausgaben/-kosten der Jahres-Normalarbeitszeit (in Stunden oder Minuten) gegenübergestellt werden.

Die durchschnittliche jährliche Normalarbeitszeit kann folgendermaßen berechnet werden:

365 Tage/Jahr


= Bruttoarbeitszeit/Jahr

Sonderurlaub ua. ------------------------------------------------- = 200 effektive Arbeitstage/Jahr (gerundet)

(Nettoarbeitszeit/Jahr)


= 100 000 Nettoarbeitsminuten/Jahr


Die durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten je Minute in einer bestimmten Verwendungsgruppe (VGr) ergeben sich daher aus der Division der durchschnittlichen Jahrespersonalausgaben/-kosten durch den Faktor 100 000.

2.4. Die Personalausgaben/-kosten für den Vollzug einer Rechtsvorschrift

Die voraussichtlich beim Vollzug der neuen Rechtsvorschrift erwachsenden Personalausgaben/-kosten ergeben sich durch Summierung der Produkte aus geschätzter notwendiger Arbeitszeit/VGr. und durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten pro Verwendungsgruppe:

Jahres-Arbeitszeiterwartungswert (in Minuten oder Stunden) Vgr.

x durchschnittliche Personalausgaben/-kosten/pro Minute bzw. Stunde/VGr.


= Personalausgaben/-kosten/VGr.

3.

Anleitung zur Ermittlung der Verwaltungssachausgaben/-kosten

3.1. Laufende Sachausgaben/-kosten

Die Ermittlung der Sachausgaben/-kosten erfolgt in Anlehnung an die Ausstattung von Arbeitsplatztypen. Typische Arbeitsplätze sind nach der Funktion des Arbeitsplatzinhabers (zB Büroarbeitsplatz eines Referenten, einer Schreibkraft, eines Programmierers usw.) festzulegen. Die Sachausgaben/-kosten sollen die für diesen Arbeitsplatztypus übliche Ausstattung (insbesondere auch die technischen Geräte) erfassen. Sie enthalten jedoch nicht die Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf.

Falls keine speziellen Daten vorliegen, können die Sachausgaben/-kosten mit 12% der Personalausgaben/-kosten angesetzt werden.

Falls genauere Informationen über die erwarteten Ausgaben/Kosten vorliegen, sind diese zu verwenden.

3.2. Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf

Da es sich bei der gegenständlichen Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten um eine Rechnung mit Durchschnittssätzen handelt, ist von Durchschnitts-Mietwerten und durchschnittlichem Raumbedarf auszugehen.

Zunächst ist für den voraussichtlichen Raumbedarf die für die Vollziehung notwendige Anzahl von Bediensteten zu ermitteln, was durch Gegenüberstellung von Arbeitszeiterwartungswert und Normalarbeitszeit geschieht:

jährl. Arbeitszeiterwartungswert

(in Minuten)/VGr.

Personalbedarf/VGr. = ---------------------------------

100 000

Eine Auf- oder Abrundung des Ergebnisses dieser Rechnung (auf „ganze” Planstellen) ist nicht vorzunehmen, da andernfalls die Ausgaben für den Raumbedarf immer nur dann ausgewiesen werden können, wenn die Vollziehung einer Rechtsnorm voraussichtlich mehr als die Hälfte der jährlichen Normalarbeitszeit eines Bediensteten bindet. Dies würde dazu führen, daß in Organisationseinheiten, die viele Zuständigkeiten mit relativ geringem Vollzugsaufwand besitzen, der rechnerische Raumbedarf in eklatantem Widerspruch zur Wirklichkeit stünde.

Aus Gründen der leichteren Handhabbarkeit wird jedoch im gegenwärtigen Stadium die Einbeziehung solcher Größen in die Berechnung der finanziellen Wirkungen unterlassen. Die zukünftige Erfahrung - insbesondere auf Grund von allfälligen, künftigen ex post Kalkulationen von Gesetzen - wird erweisen, inwieweit die Einbeziehung der genannten Rechengrößen in eine ex ante Kalkulation sinnvoll ist.

Für die Errechnung des Raumbedarfs ist davon auszugehen, daß pro Bediensteten 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen sind. Es gilt daher die Formel:

Raumbedarf = Personalbedarf x 14 m2

Die sich daraus ergebende Quadratmeteranzahl ist mit den aus Anhang 3.3 ersichtlichen kalkulatorischen Mieten zu multiplizieren.

Geht der Raumbedarf, der durch die geplante Rechtsnorm verursacht wird, wesentlich über die Arbeitsplätze der Bediensteten hinaus (zB Universitäten, Schulen, Lagerhallen usw.), ist dieser getrennt zu berechnen und zusätzlich zu dem Raumbedarf der mit dem Vollzug betrauten Bediensteten in der Berechnung der finanziellen Folgewirkungen zu berücksichtigen. Bei der Ausgabenermittlung sind dabei die jährlichen Investitionsbeträge anzusetzen. Bei der Kostenermittlung sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bzw. kalkulatorischen Mieten entsprechend den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Investitionen, Abschreibungen bzw. Zinsen sind als separate Kategorie darzustellen.

Sofern es sich als zweckmäßig erweist, kann auch mit nachvollziehbar ermittelten Zuschlagsätzen zu den Personalausgaben/-kosten gearbeitet werden.

3.3. Allgemeine Ausgaben/Kosten für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben” (Verwaltungsgemeinkosten)

Diese umfassen zB die Ausgaben/Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung, Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw.

Kann die Berechnung auf keine konkreten Daten gestützt werden, sind die allgemeinen vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten ebenfalls durch einen geschätzten prozentuellen Zuschlag zu ermitteln. Es wird daher empfohlen, mit einem allgemeinen Zuschlagsatz von 20% der Personalausgaben/-kosten zu arbeiten.

3.4. Die Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten

Die Verwaltungssachausgaben/-kosten sind die Summe der laufenden Sachausgaben/-kosten, der Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf und der Verwaltungsgemeinkosten.

Anhang 1

Verfahrensanleitung zur Erstellung des Mengengerüstes und derBerechnung der Personal- und Verwaltungssachausgaben/-kosten undkalkulatorischen Kosten von Rechtsvorschriften

1.

Anleitung für die Ermittlung des Mengengerüstes

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, bei der Berechnung der Ausgaben/Kosten einer neuen rechtsetzenden Maßnahme nach folgendem, dem Arbeitsbehelf „Was kostet ein Gesetz” entnommenen und adaptierten Schema, vorzugehen. Die Anleitung ist als Orientierungshilfe gedacht.

1.1. Analyse und Strukturierung des Gesetzes

Als erster Schritt werden die Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme auf die Verwaltung anhand folgender Fragen zu klären sein:

1.2. Inhaltliche Analyse der neuen rechtsetzenden Maßnahme

Eine neue rechtsetzende Maßnahme besteht in der Regel aus mehreren Vorschriften. Es ist zu untersuchen, welche der Vorschriften im Laufe des Vollzuges Leistungsprozesse (Abfolgen von Tätigkeiten) auslösen.

Das folgende Beispiel ist einer ex ante Berechnung eines Entwurfes des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, entnommen. Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Folgekosten des Akkreditierungsgesetzes siehe: Promberger, K./Pracher, Ch.: Praktische Erfahrungen bei der ex ante Kalkulation von Rechtsnormen - Die Ermittlung der Vollzugskosten eines Gesetzesvorhabens -, in: Das Öffentliche Haushaltswesen in Österreich, Heft 3-4, Wien 1992.

Ziel des „Akkreditierungsgesetzes” ist die Sicherstellung der Qualifikation der österreichischen Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich des technischen Versuchswesens durch die Festlegung der hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen. Insbesondere legt das Gesetz die personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen einer Akkreditierung fest. Weiters nennt es die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger, die Pflichten bei der Ausübung der Akkreditierung sowie die Entziehungs- und Erlöschungstatbestände. Es regelt die behördliche Überwachung akkreditierter Stellen sowie die Anerkennung ausländischer Prüfberichte.

Beispiel für die Analyse dieses Gesetzes:

Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen umfaßt folgende

Vorschriften:

I. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen §§ 1-4

Begriffsbestimmungen § 5

II. Abschnitt:

Akkreditierungsverfahren §§ 6-12

III. Abschnitt:

A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen

für Prüf-, Überwachungs- und

Zertifizierungsstellen §§ 13-17

B. Zusätzliche Voraussetzungen für

Überwachungsstellen § 18

IV. Abschnitt:

Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und

Zertifizierungsstellen

A. Prüfstelle §§ 19-21

B. Überwachungsstelle §§ 22-25

C. Zertifizierungsstelle §§ 26-30

V. Abschnitt:

Straf-, Übergangs- und

Schlußbestimmungen §§ 31-33

1.3. Analyse der Leistungsprozesse

Die inhaltliche Analyse der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes muß in eine Darstellung der vom Gesetz beabsichtigten Leistungen (Leistungsprozesse) münden. Es ist zu prüfen, ob ausschließlich gleichartige oder aber verschiedenartige Leistungsprozesse für den Vollzug dieser Vorschriften ausgeführt werden.

Beispiel zur Analyse der Leistungsprozesse:

1.4. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse

Zur leichteren Ermittlung der notwendigen Arbeitsschritte bei den einzelnen Leistungsprozessen ist die Dokumentation der Abfolge der Arbeitsschritte in einem Flußdiagramm hilfreich.

Beispiel für die Abfolge von Arbeitsschritten in einem Leistungsprozeß:


Akkreditierung einer Prüfstelle

(gleichzeitige Akkreditierung als

Überwachungs- und Zertifizierungsstelle)



Informationsgespräch

mit dem Antragsteller



Übersendung desInformationsmaterials


---------------------Antrag langt ein.

Weiterleitung an diezuständige Abteilung



Prüfung der Zuständigkeit


```

```

Unklarheit ja Abklärung mit

über die --- anderen Ressorts

Zuständigkeit? ----------------

```

```

Nein

Zuständigkeit gegeben? Nein Ver-

------------------------- ---- ständigung

des Ende

Antragstellers ----

```

```

wie folgt Ja


Prüfung auf Vollständigkeit

1

(Anm.: Flussdiagramm nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

Entsprechend dem Flußdiagramm hat eine genaue Auflistung der Arbeitsschritte zu folgen.

Beispiel für die Auflistung der Arbeitsschritte:

Bearbeitungsschritte:

1.

Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch)

2.

Zusendung des Informationsblattes

3.

Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit usw.

1.5. Welche Organisationseinheiten und welche Verwendungsgruppen von Bediensteten werden mit der Vollziehung betraut sein? Als nächstes ist für die einzelnen Arbeitsschritte zu ermitteln, von welchen Bedienstetengruppen sie zu vollziehen sind und (eventuell) welcher Organisationseinheit diese angehören sollen.

Ein Beispiel siehe beim nächsten Punkt.

1.6. Wieviel Arbeitszeit werden die einzelnen Arbeitsschritte beanspruchen?

Im dritten Schritt wird ermittelt, wie hoch der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der Bearbeitungsschritte ist.

Beispiel: (sämtliche Werte sind rein fiktiv)

```

```

Nr.  Bearbeitungsschritt Verwen- Organi- Zeit

dungs- sations- bedarf

gruppe einheit in Min.

```

```

```

1.

Durchführung eines

```

Informationsge-

spräches mit dem

Antragsteller,

welche Unterlagen

für den Antrag

benötigt werden bzw.

wie das Verfahren

abläuft (meist

telefonisch) A 1 Abt. II/3 20

```

```

```

2.

Zusendung des

```

Informationsblattes A 3 - 5

```

```

```

3.

Prüfung der

```

Zuständigkeit,

Prüfung der

Unterlagen auf

Vollständigkeit A 2 - 60

```

```

... ... ... ... ...

```

```

1.7. Wie groß ist die Vollzugshäufigkeit?

1.7.1. Exkurs: Prognosemethoden

Ein spezielles Problem bei der Berechnung der vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten von neuen rechtsetzenden Maßnahmen ist die Prognose der Häufigkeit des Vollzuges. Besonders schwierig ist dies bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, für die noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Vor einer Prognose sind folgende Fragen zu beantworten:

1.7.2. Wie oft wird die neue rechtsetzende Maßnahme bzw. werden die einzelnen Abschnitte vollzogen?

Liegen keine ausgefeilten Prognoseprogramme vor, wird man sich mit Schätzungen begnügen müssen. Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit von neuen rechtsetzenden Maßnahmen sind die einzelnen Leistungsprozesse getrennt zu prognostizieren.

Bei einzelnen Teilleistungen, deren Vollzug an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist zusätzlich noch die Wahrscheinlichkeit (relative Häufigkeit) des Eintretens dieser Bedingungen und damit des Vollzuges der Teilleistungsprozesse zu ermitteln. Es muß die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit dieses Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Leistungsprozesses festgelegt werden. Üblicherweise wird diese Wahrscheinlichkeit mit einer Zahl zwischen „0” und „1” ausgedrückt, wobei „1” bedeutet, daß dieser Arbeitsschritt jedesmal vorkommt, und zB „0,01”, daß dieser Arbeitsschritt ganz selten vorkommt.

Diese Wahrscheinlichkeit (0 W 1) ist sodann mit dem voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren, woraus sich der prognostizierte Zeitwert für den einzelnen Arbeitsschritt ergibt. Die Summe der prognostizierten Zeitwerte der Arbeitsschritte ergibt sodann eine Art Erwartungswert des Vollzuges des Teilprozesses der neuen rechtsetzenden Maßnahme.

Beispiel mit Zeitbedarf und Wahrscheinlichkeit der

Notwendigkeit der einzelnen Arbeitsschritte (sämtliche Werte

sind rein fiktiv)

```

```

Organi- Zeit- Wahr- Erwar-

Nr.  Arbeitsschritte VGr sations- bedarf schein- tungs-

einheit in Min. lich- wert

keit

```

```

```

1.

Durchführung eines

```

Informationsgespräches

mit der ansuchenden

Stelle, welche

Unterlagen für den

Antrag benötigt werden

bzw. wie das Verfahren

abläuft (meist

telefonisch) A2 XY 20 1 20

```

```

```

2.

Zusendung des

```

Informationsblattes A3 ... 10 1 10

```

```

```

3.

Prüfen auf

```

Zuständigkeit, Prüfen

der Unterlagen auf

Vollständigkeit A2 ... 60 1 60

```

```

3a. Falls Unklarheiten

über die Zuständigkeit

bestehen, werden

Gespräche mit den in

Frage kommenden

Bundesministerien

geführt bzw.

entsprechende

Erledigungen an die

betroffenen

Ministerien

übermittelt; A1 ... 120 0,1 12

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5

```

```

3b. Falls Zuständigkeit

nicht gegeben ist,

wird die ansuchende

Stelle darüber

informiert und an die

zuständige Behörde

verwiesen; A1 ... 30 0,1 3

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5

```

```

3c. Falls die Unterlagen

nicht vollständig

sind, werden die

fehlenden Unterlagen

urgiert; A2 ... 20 0,7 14

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 10 0,7 7

```

```

```

4.

Prüfen des

```

Akkreditierungs-

gebietes, welche

Prüfnormen fallen in

das angestrebte

Fachgebiet

(Normenstudium) A1 ... 240 1 240

```

```

```

5.

Auswählen des

```

Sachverständigen

aus der

Sachverständigenliste A1 ... 20 1 20

```

```

```

6.

Aktualisieren der

```

Sachverständigenliste A3 ... 15 1 15

```

```

```

2.

Anleitung zur Ermittlung der Personalausgaben/-kosten

```

Bei der Berechung der finanziellen Auswirkungen sind die pauschalen Ansätze für Pensionsvorsorge und Abfertigungsvorsorge nur bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.

2.1. Personalausgaben-/-kostenberechnung

Die Ausgaben/Kosten des für den Vollzug einer Rechtsvorschrift voraussichtlich notwendigen Personaleinsatzes sind das Produkt aus dem geschätzten Zeitbedarf (in Stunden oder Minuten/Jahr) und den Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit.

Um die Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute errechnen zu können, muß zunächst von den Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle ausgegangen werden.

2.2. Die Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle

Als Personalausgaben/-kosten sind Durchschnittswerte für die einzelnen Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) einzusetzen, die wie folgt berechnet werden:

Durchschnittsgehalt P 12

oder: Dienstgeberbeitrag nach ASVG (bei VB)


= durchschnittliche Personalausgaben für einen Bediensteten

einer bestimmten

Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr


Gehalt, Zulagen und Nebengebühren

2,5% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren


= durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten

einer bestimmten

Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr


Im Anhang 3 sind detaillierte Werte für die derzeit aktuellen Durchschnitts-Personalausgaben/-kosten pro Jahr, gegliedert nach Besoldungs- und Verwendungsgruppen, aufgelistet. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für die gegenständlichen Berechnungen nicht sinnvoll, da im voraus nur in Ausnahmefällen gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt sein wird.

Die im Anhang 3 festgelegten Größen sind den Berechnungen zugrunde zu legen, wenn keine genaueren Daten vorhanden sind. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und Ende Juni im Bundesgesetzblatt II kundgemacht.

2.3. Die Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit (Stunden oder Minuten)

Für die Errechnung der Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute müssen die Jahres-Personalausgaben/-kosten der Jahres-Normalarbeitszeit (in Stunden oder Minuten) gegenübergestellt werden.

Die durchschnittliche jährliche Normalarbeitszeit kann folgendermaßen berechnet werden:

365 Tage/Jahr


= Bruttoarbeitszeit/Jahr

Sonderurlaub ua. ------------------------------------------------- = 200 effektive Arbeitstage/Jahr (gerundet)

(Nettoarbeitszeit/Jahr)


= 100 000 Nettoarbeitsminuten/Jahr


Die durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten je Minute in einer bestimmten Verwendungsgruppe (VGr) ergeben sich daher aus der Division der durchschnittlichen Jahrespersonalausgaben/-kosten durch den Faktor 100 000.

2.4. Die Personalausgaben/-kosten für den Vollzug einer Rechtsvorschrift

Die voraussichtlich beim Vollzug der neuen Rechtsvorschrift erwachsenden Personalausgaben/-kosten ergeben sich durch Summierung der Produkte aus geschätzter notwendiger Arbeitszeit/VGr. und durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten pro Verwendungsgruppe:

Jahres-Arbeitszeiterwartungswert (in Minuten oder Stunden) Vgr.

x durchschnittliche Personalausgaben/-kosten/pro Minute bzw. Stunde/VGr.


= Personalausgaben/-kosten/VGr.

3.

Anleitung zur Ermittlung der Verwaltungssachausgaben/-kosten

3.1. Laufende Sachausgaben/-kosten

Die Ermittlung der Sachausgaben/-kosten erfolgt in Anlehnung an die Ausstattung von Arbeitsplatztypen. Typische Arbeitsplätze sind nach der Funktion des Arbeitsplatzinhabers (zB Büroarbeitsplatz eines Referenten, einer Schreibkraft, eines Programmierers usw.) festzulegen. Die Sachausgaben/-kosten sollen die für diesen Arbeitsplatztypus übliche Ausstattung (insbesondere auch die technischen Geräte) erfassen. Sie enthalten jedoch nicht die Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf.

Falls keine speziellen Daten vorliegen, können die Sachausgaben/-kosten mit 12% der Personalausgaben/-kosten angesetzt werden.

Falls genauere Informationen über die erwarteten Ausgaben/Kosten vorliegen, sind diese zu verwenden.

3.2. Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf

Da es sich bei der gegenständlichen Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten um eine Rechnung mit Durchschnittssätzen handelt, ist von Durchschnitts-Mietwerten und durchschnittlichem Raumbedarf auszugehen.

Zunächst ist für den voraussichtlichen Raumbedarf die für die Vollziehung notwendige Anzahl von Bediensteten zu ermitteln, was durch Gegenüberstellung von Arbeitszeiterwartungswert und Normalarbeitszeit geschieht:

jährl. Arbeitszeiterwartungswert

(in Minuten)/VGr.

Personalbedarf/VGr. = ---------------------------------

100 000

Eine Auf- oder Abrundung des Ergebnisses dieser Rechnung (auf „ganze” Planstellen) ist nicht vorzunehmen, da andernfalls die Ausgaben für den Raumbedarf immer nur dann ausgewiesen werden können, wenn die Vollziehung einer Rechtsnorm voraussichtlich mehr als die Hälfte der jährlichen Normalarbeitszeit eines Bediensteten bindet. Dies würde dazu führen, daß in Organisationseinheiten, die viele Zuständigkeiten mit relativ geringem Vollzugsaufwand besitzen, der rechnerische Raumbedarf in eklatantem Widerspruch zur Wirklichkeit stünde.

Aus Gründen der leichteren Handhabbarkeit wird jedoch im gegenwärtigen Stadium die Einbeziehung solcher Größen in die Berechnung der finanziellen Wirkungen unterlassen. Die zukünftige Erfahrung - insbesondere auf Grund von allfälligen, künftigen ex post Kalkulationen von Gesetzen - wird erweisen, inwieweit die Einbeziehung der genannten Rechengrößen in eine ex ante Kalkulation sinnvoll ist.

Für die Errechnung des Raumbedarfs ist davon auszugehen, daß pro Bediensteten 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen sind. Es gilt daher die Formel:

Raumbedarf = Personalbedarf x 14 m2

Die sich daraus ergebende Quadratmeteranzahl ist mit den aus Anhang 3.3 ersichtlichen kalkulatorischen Mieten zu multiplizieren.

Geht der Raumbedarf, der durch die geplante Rechtsnorm verursacht wird, wesentlich über die Arbeitsplätze der Bediensteten hinaus (zB Universitäten, Schulen, Lagerhallen usw.), ist dieser getrennt zu berechnen und zusätzlich zu dem Raumbedarf der mit dem Vollzug betrauten Bediensteten in der Berechnung der finanziellen Folgewirkungen zu berücksichtigen. Bei der Ausgabenermittlung sind dabei die jährlichen Investitionsbeträge anzusetzen. Bei der Kostenermittlung sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bzw. kalkulatorischen Mieten entsprechend den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Investitionen, Abschreibungen bzw. Zinsen sind als separate Kategorie darzustellen.

Sofern es sich als zweckmäßig erweist, kann auch mit nachvollziehbar ermittelten Zuschlagsätzen zu den Personalausgaben/-kosten gearbeitet werden.

3.3. Allgemeine Ausgaben/Kosten für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben” (Verwaltungsgemeinkosten)

Diese umfassen zB die Ausgaben/Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung, Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw.

Kann die Berechnung auf keine konkreten Daten gestützt werden, sind die allgemeinen vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten ebenfalls durch einen geschätzten prozentuellen Zuschlag zu ermitteln. Es wird daher empfohlen, mit einem allgemeinen Zuschlagsatz von 20% der Personalausgaben/-kosten zu arbeiten.

3.4. Die Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten

Die Verwaltungssachausgaben/-kosten sind die Summe der laufenden Sachausgaben/-kosten, der Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf und der Verwaltungsgemeinkosten.

Anhang 1

Verfahrensanleitung zur Erstellung des Mengengerüstes und der Berechnung der Personal- und Verwaltungssachausgaben/-kosten und kalkulatorischen Kosten von Rechtsvorschriften

1. Anleitung für die Ermittlung des Mengengerüstes Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, bei der Berechnung der Ausgaben/Kosten einer neuen rechtsetzenden Maßnahme nach folgendem, dem Arbeitsbehelf “Was kostet ein Gesetz” entnommenen und adaptierten Schema, vorzugehen. Die Anleitung ist als Orientierungshilfe gedacht. Wegen der unterschiedlichen Regelungsbereiche der Normen, die naturgemäß nicht nach einem völlig einheitlichen Schema behandelt werden können, ist eine verbindliche Festlegung des Schemas nicht zweckmäßig. Die Modifizierung der Anleitung ist daher, entsprechend den gegebenen Verhältnissen, für jeden Anwendungsfall gesondert vorzunehmen.
1.1. Analyse und Strukturierung des Gesetzes Als erster Schritt werden die Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme auf die Verwaltung anhand folgender Fragen zu klären sein: -Welche Leistungsprozesse fallen auf Grund der zu berechnenden neuen rechtsetzenden Maßnahme an? -Welche Verwaltungseinheiten werden in den Anwendungsprozeß der neuen rechtsetzenden Maßnahme miteinbezogen und welche Arbeitsplätze mit welchen Qualifikationen sind für die Durchführung der neuen rechtsetzenden Maßnahme erforderlich? -Kann die neue rechtsetzende Maßnahme mit den bereits vorhandenen Organisationseinheiten vollzogen werden? -Welche Änderungen müssen innerhalb der bereits vorhandenen Organisationseinheiten vorgenommen werden, um die neue rechtsetzende Maßnahme vollziehen zu können? -Wenn unbedingt neue Organisationseinheiten geschaffen werden müssen: Warum sind sie zu schaffen und welche Organisationseinheiten wären zu schaffen? -Wie verändern sich Aufbau- und Ablauforganisation?
1.2. Inhaltliche Analyse der neuen rechtsetzenden Maßnahme Eine neue rechtsetzende Maßnahme besteht in der Regel aus mehreren Vorschriften. Es ist zu untersuchen, welche der Vorschriften im Laufe des Vollzuges Leistungsprozesse (Abfolgen von Tätigkeiten) auslösen. Das folgende Beispiel ist einer ex ante Berechnung eines Entwurfes des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, entnommen. Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Folgekosten des Akkreditierungsgesetzes siehe: Promberger, K./Pracher, Ch.: Praktische Erfahrungen bei der ex ante Kalkulation von Rechtsnormen - Die Ermittlung der Vollzugskosten eines Gesetzesvorhabens -, in: Das Öffentliche Haushaltswesen in Österreich, Heft 3-4, Wien 1992. Ziel des “Akkreditierungsgesetzes” ist die Sicherstellung der Qualifikation der österreichischen Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich des technischen Versuchswesens durch die Festlegung der hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen. Insbesondere legt das Gesetz die personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen einer Akkreditierung fest. Weiters nennt es die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger, die Pflichten bei der Ausübung der Akkreditierung sowie die Entziehungs- und Erlöschungstatbestände. Es regelt die behördliche Überwachung akkreditierter Stellen sowie die Anerkennung ausländischer Prüfberichte. Beispiel für die Analyse dieses Gesetzes: Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen umfaßt folgende Vorschriften:
I. Abschnitt:
--- ---
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
II. Abschnitt:
Akkreditierungsverfahren
III. Abschnitt:
A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
B. Zusätzliche Voraussetzungen für Überwachungsstellen
IV. Abschnitt:
Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
A. Prüfstelle
B. Überwachungsstelle
C. Zertifizierungsstelle
V. Abschnitt:
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
1.3. Analyse der Leistungsprozesse Die inhaltliche Analyse der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes muß in eine Darstellung der vom Gesetz beabsichtigten Leistungen (Leistungsprozesse) münden. Es ist zu prüfen, ob ausschließlich gleichartige oder aber verschiedenartige Leistungsprozesse für den Vollzug dieser Vorschriften ausgeführt werden. Beispiel zur Analyse der Leistungsprozesse: - Leistungsprozeß 1: Akkreditierung Im Rahmen dieses Leistungsprozesses erfolgt die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- und/oder Zertifizierungsstelle. - Leistungsprozeß 2: Überprüfung der akkreditierten Stellen Alle fünf Jahre erfolgt eine Überprüfung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. Die Akkreditierung wird aufrechterhalten, eingeschränkt oder entzogen. - Leistungsprozeß 3: Führung des Verzeichnisses der akkreditierten Stellen Die Behörde hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges und des Geltungsbereiches der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. - Leistungsprozeß 4: Bewilligung von Änderungen in den akkreditierten Stellen Änderungen in einer Prüf- bzw. Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle bedürfen einer bescheidmäßigen Bewilligung. - Leistungsprozeß 5: Erfahrungsaustausch Die Behörde hat für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen Akkreditierungsstellen zu beteiligen.
--- ---
1.4. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse Zur leichteren Ermittlung der notwendigen Arbeitsschritte bei den einzelnen Leistungsprozessen ist die Dokumentation der Abfolge der Arbeitsschritte in einem Flußdiagramm hilfreich.
Beispiel für die Auflistung der Arbeitsschritte:
Bearbeitungsschritte:
1.

Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch)

2.

Zusendung des Informationsblattes

3.

Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit usw.

1.5. Welche Organisationseinheiten und welche Verwendungsgruppen von Bediensteten werden mit der Vollziehung betraut sein? Als nächstes ist für die einzelnen Arbeitsschritte zu ermitteln, von welchen Bedienstetengruppen sie zu vollziehen sind und (eventuell) welcher Organisationseinheit diese angehören sollen. Ein Beispiel siehe beim nächsten Punkt.
1.6. Wieviel Arbeitszeit werden die einzelnen Arbeitsschritte beanspruchen? Im dritten Schritt wird ermittelt, wie hoch der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der Bearbeitungsschritte ist. Beispiel: (sämtliche Werte sind rein fiktiv)
Nr. Bearbeitungsschritt Verwen-dungs-gruppe Organi-sations-einheit Zeit-bedarf in Min.
1. Durchführung eines Informationsgespräches mit dem Antragsteller, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch) A 1 Abt. II/3 20
2. Zusendung des Informationsblattes A 3 - 5
3. Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit A 2 - 60
... ... ... ... ...
1.7. Wie groß ist die Vollzugshäufigkeit?
1.7.1. Exkurs: Prognosemethoden Ein spezielles Problem bei der Berechnung der vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten von neuen rechtsetzenden Maßnahmen ist die Prognose der Häufigkeit des Vollzuges. Besonders schwierig ist dies bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, für die noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Vor einer Prognose sind folgende Fragen zu beantworten: - Bedingt die neue rechtsetzende Maßnahme überhaupt unmittelbar ein Vollzugsverfahren? - Wird die neue rechtsetzende Maßnahme auf Antrag vollzogen oder wird die Behörde von sich aus tätig?
1.7.2. Wie oft wird die neue rechtsetzende Maßnahme bzw. werden die einzelnen Abschnitte vollzogen? Liegen keine ausgefeilten Prognoseprogramme vor, wird man sich mit Schätzungen begnügen müssen. Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit von neuen rechtsetzenden Maßnahmen sind die einzelnen Leistungsprozesse getrennt zu prognostizieren. Bei einzelnen Teilleistungen, deren Vollzug an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist zusätzlich noch die Wahrscheinlichkeit (relative Häufigkeit) des Eintretens dieser Bedingungen und damit des Vollzuges der Teilleistungsprozesse zu ermitteln. Es muß die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit dieses Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Leistungsprozesses festgelegt werden. Üblicherweise wird diese Wahrscheinlichkeit mit einer Zahl zwischen “0” und “1” ausgedrückt, wobei “1” bedeutet, daß dieser Arbeitsschritt jedesmal vorkommt, und zB “0,01”, daß dieser Arbeitsschritt ganz selten vorkommt. Diese Wahrscheinlichkeit (0 W 1) ist sodann mit dem voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren, woraus sich der prognostizierte Zeitwert für den einzelnen Arbeitsschritt ergibt. Die Summe der prognostizierten Zeitwerte der Arbeitsschritte ergibt sodann eine Art Erwartungswert des Vollzuges des Teilprozesses der neuen rechtsetzenden Maßnahme.
Beispiel mit Zeitbedarf und Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit der einzelnen Arbeitsschritte (sämtliche Werte sind rein fiktiv)
Nr. Arbeitsschritte VGr Organi-sations-einheit Zeit-bedarf in Min. Wahr-schein-lich-keit Erwar-tungs-wert
1. Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch) A2 XY 20 1 20
2. Zusendung des Informationsblattes A3 ... 10 1 10
3. Prüfen auf Zuständigkeit, Prüfen der Unterlagen auf Vollständigkeit A2 ... 60 1 60
3a. Falls Unklarheiten über die Zuständigkeit bestehen, werden Gespräche mit den in Frage kommenden Bundesministerien geführt bzw. entsprechende Erledigungen an die betroffenen Ministerien übermittelt; A1 ... 120 0,1 12
Abfassen einer diesbezüglichen Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5
3b. Falls Zuständigkeit nicht gegeben ist, wird die ansuchende Stelle darüber informiert und an die zuständige Behörde verwiesen; A1 ... 30 0,1 3
Abfassen einer diesbezüglichen Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5
3c. Falls die Unterlagen nicht vollständig sind, werden die fehlenden Unterlagen urgiert; A2 ... 20 0,7 14
Abfassen einer diesbezüglichen Reinschrift A4 ... 10 0,7 7
4. Prüfen des Akkreditierungsgebietes, welche Prüfnormen fallen in das angestrebte Fachgebiet (Normenstudium) A1 ... 240 1 240
5. Auswählen des Sachverständigen aus der Sachverständigenliste A1 ... 20 1 20
6. Aktualisieren der Sachverständigenliste A3 ... 15 1 15
2. Anleitung zur Ermittlung der Personalausgaben/-kosten Bei der Berechung der finanziellen Auswirkungen sind die pauschalen Ansätze für Pensionsvorsorge und Abfertigungsvorsorge nur bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.
--- ---
2.1. Personalausgaben-/-kostenberechnung Die Ausgaben/Kosten des für den Vollzug einer Rechtsvorschrift voraussichtlich notwendigen Personaleinsatzes sind das Produkt aus dem geschätzten Zeitbedarf (in Stunden oder Minuten/Jahr) und den Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit. Um die Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute errechnen zu können, muß zunächst von den Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle ausgegangen werden.
2.2. Die Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle Als Personalausgaben/-kosten sind Durchschnittswerte für die einzelnen Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) einzusetzen, die wie folgt berechnet werden: Durchschnittsgehalt P 12 + Zulagen + Mehrleistungsvergütungen + Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) + sonst. Nebengebühren + Dienstgeberbeitrag (für Beamte, inklusive FLAF – Beitrag bei Selbstträgerschaft) oder: Dienstgeberbeitrag nach ASVG (bei VB) _________ = durchschnittliche Personalausgaben für einen Bediensteten einer bestimmten Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr _________ + Pauschalansatz für Pensionen (für Beamte); 17% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren + Pauschalansatz für Abfertigungen (für Nicht-Beamte): 2,5% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren _________ = durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten einer bestimmten Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr _________ Im Anhang 3 sind detaillierte Werte für die derzeit aktuellen Durchschnitts-Personalausgaben/-kosten pro Jahr, gegliedert nach Besoldungs- und Verwendungsgruppen, aufgelistet. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für die gegenständlichen Berechnungen nicht sinnvoll, da im voraus nur in Ausnahmefällen gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt sein wird. Die im Anhang 3 festgelegten Größen sind den Berechnungen zugrunde zu legen, wenn keine genaueren Daten vorhanden sind. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und Ende Juni im Bundesgesetzblatt II kundgemacht.
2.3 Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit (Stunden oder Minuten) Die Leistungszeit eines Bediensteten ist mit 1.680 Stunden pro Jahr anzusetzen. Für Bedienstete im Richter- und Staatsanwaltsschema sowie im Militärdienst sind 1.720 Stunden als Leistungszeit pro Jahr anzunehmen.
2.4. Die Personalausgaben/-kosten für den Vollzug einer Rechtsvorschrift Die voraussichtlich beim Vollzug der neuen Rechtsvorschrift erwachsenden Personalausgaben/-kosten ergeben sich durch Summierung der Produkte aus geschätzter notwendiger Arbeitszeit/VGr. und durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten pro Verwendungsgruppe: Jahres-Arbeitszeiterwartungswert (in Minuten oder Stunden) Vgr. x durchschnittliche Personalausgaben/-kosten/pro Minute bzw. Stunde/VGr. _________ = Personalausgaben/-kosten/VGr.
3. Anleitung zur Ermittlung der Verwaltungssachausgaben/-kosten Hier können für den gegenständlichen Zweck die Ausgaben den Kosten im Regelfall weitgehend gleichgesetzt werden.
3.1. Laufende Sachausgaben/-kosten Die Ermittlung der Sachausgaben/-kosten erfolgt in Anlehnung an die Ausstattung von Arbeitsplatztypen. Typische Arbeitsplätze sind nach der Funktion des Arbeitsplatzinhabers (zB Büroarbeitsplatz eines Referenten, einer Schreibkraft, eines Programmierers usw.) festzulegen. Die Sachausgaben/-kosten sollen die für diesen Arbeitsplatztypus übliche Ausstattung (insbesondere auch die technischen Geräte) erfassen. Sie enthalten jedoch nicht die Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf. Falls keine speziellen Daten vorliegen, können die Sachausgaben/-kosten mit 12% der Personalausgaben/-kosten angesetzt werden. Falls genauere Informationen über die erwarteten Ausgaben/Kosten vorliegen, sind diese zu verwenden.
3.2 Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf Da es sich bei der gegenständlichen Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten um eine Rechnung mit Durchschnittssätzen handelt, ist von Durchschnittsmieten und durchschnittlichem Raumbedarf auszugehen. Für die Errechnung des Raumbedarfes ist davon auszugehen, dass pro Bediensteten 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen sind. Für Gänge und Nebenräume kann ein Zuschlag von 30% vorgenommen werden. Als Quadratmeterpreis können die im Anhang 3.3. ersichtlichen kalkulatorischen Mieten angesetzt werden.
3.3. Allgemeine Ausgaben/Kosten für übergeordnete Leitung und “Querschnittsaufgaben” (Verwaltungsgemeinkosten) Diese umfassen zB die Ausgaben/Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung, Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw. Kann die Berechnung auf keine konkreten Daten gestützt werden, sind die allgemeinen vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten ebenfalls durch einen geschätzten prozentuellen Zuschlag zu ermitteln. Es wird daher empfohlen, mit einem allgemeinen Zuschlagsatz von 20% der Personalausgaben/-kosten zu arbeiten.
3.4. Die Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten Die Verwaltungssachausgaben/-kosten sind die Summe der laufenden Sachausgaben/-kosten, der Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf und der Verwaltungsgemeinkosten.

Anhang 2

Beispiele zur Standardisierung von Ermittlungsschemata

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A/2.1. Blatt Nr.:

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```

Nr.  Bezeichnung der Leistungsprozesse

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

(Anm.: A/2.1. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

------ --------------

A/2.2. Blatt Nr.:

```

```

Nr. des Nr. des

Leistungs- Arbeits- Arbeitsschritte

prozesses schritttes

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

(Anm.: A/2.2. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

(Anm.: A/2.3. (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

------ --------------

A/2.4. Blatt Nr.:

```

```

Personalausgaben/-kosten

```

```

```

```

------------ -------------------

Personalaus- Jahreszeit- Durchschnittliche

gaben/ = bedarf/VGr. x Personalausgaben/

-kosten/ (in Minuten) -kosten/VGr./Minute

p. a./VGr. *1)

------------ -------------------

```

```

```

```

Durchschnitt-

Jahreszeit- liche Personal- Personalausgaben/

VGr. bedarf/VGr. ausgaben/ -kosten pro Jahr/

(in Minuten) -kosten/VGr./ VGr.

Minute

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

Gesamtpersonalausgaben/-kosten=

```

```

(Anm.: A/2.4. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

------ --------------

A/2.5. Blatt Nr.:

```

```

Personalbedarf

```

```

```

```

------------ --------------------

Personal- Jahreszeit- Jahresnormalarbeits-

bedarf/VGr. = bedarf/VGr. : zeit

(in Minuten) (= 100 000 Minuten)

------------ --------------------

```

```

```

```

Jahreszeit- Jahresnormal-

VGr. bedarf (in arbeitszeit Personalbedarf/VGr.

Minuten) (in Minuten)

```

```

A1 100 000

```

```

A2 100 000

```

```

A3 100 000

```

```

A4 100 000

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

Gesamt-Personalbedarf:

```

```

(Anm.: A/2.5. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

------ --------------

A/2.6. Blatt Nr.:

```

```

Ausgaben/Kosten für Raumbedarf

```

```

```

```

--------- ---------------

personal-

abhängige = Personal- x 14 x kalkulatorische

Raumausgaben/ bedarf Miete

-kosten

--------- ---------------

```

```

Gesamt- Raumbedarf/ kalkulatorische personalab-

Standort personal- Bed. Miete (gem. hängige Raum-

bedarf Anhang 3.3) ausgaben/

-kosten

```

```

14

```

```

14

```

```

14

```

```

14

```

```

14

```

```

14

```

```

14

```

```

14

```

```

14

```

```

14

```

```

14

```

```

Zwischensumme 1:


```

```

sonstiger Miete sonstige

Standort Raumbe- (gem. Raumaus-

darf in Anhang 3.3) gaben/-kosten

m2

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

Zwischensumme 2:

```

```

```

```

Gesamt:

```

```

```

```

*1) Ergibt sich durch Summation der Werte der Spalte „Erwartungswert“ des Formulars A/2.3. je Verwendungsgruppe. Falls die Spalte „Erwartungswert“ nicht verwendet wurde, sind die Werte der Spalte „Zeitbedarf“ heranzuziehen.

(Anm.: A/2.6. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

Anhang 2

Beispiele zur Standardisierung von Ermittlungsschemata

A/2.1. Blatt Nr.:
Nr. Bezeichnung der Leistungsprozesse
A/2.2. Blatt Nr.:
--- --- ---
Nr. des Leistungs-prozesses Nr. des Arbeits- schritttes Arbeitsschritte

Anhang 3

Richtwerte

Anhang 3.1

Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten für Bundesbedienstete

(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

Anhang 3.2

Kalkulatorische Zinsen

Das Bundesministerium für Finanzen legte im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Abs. 3 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen auszugehen ist, für das Jahr 1997 mit 5,11% fest.

Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.

Anhang 3.3

Kalkulatorische Mieten für Büros *1)

öS pro m2

Stichtagserhebung: 31. August 1997

mäßige Lage gute Lage sehr gute Lage

Wien 60-75 87-109 132-180

St. Pölten 49-67 77-91 96-118

Graz 52-63 72-86 98-120

Linz 53-60 69-80 90-103

Salzburg 70-79 84-96 102-122

Innsbruck 63-71 82-92 102-118

Klagenfurt 43-56 55-74 73-100

Bregenz 59-67 74-84 95-108

Eisenstadt 80 90 120

Durchschnitt *2) 64 84 111


*1) Hauptmieten („Kaltmieten“) ohne Betriebskosten, Heizung, Ust.

usw.

*2) Sofern keine genaueren Daten zur Verfügung stehen.

Quelle: Immobilien-Preisspiegel 1998 der Wirtschaftskammer

Anhang 3

Anhang 3.1a

Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten

30% Zuschlag als Pensionssatz

6% Zuschlag als Abfertigungsvorsorge

Werte für 2000

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

Anhang 3.1b

Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten

(Anfangsbezüge bei den Akademikern bis zum 30. Lebensjahr und bei

den übrigen Bediensteten bis zum 25. Lebensjahr)

Werte für 2000

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

Anhang 3.2

Kalkulatorische Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Absatz 2 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen des Bundes, auszugehen ist,

für das Jahr 2000 mit

5,5%

fest.

Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.

Anhang 3.3

Büroflächen-Mieten

Werte für 2000

Schilling/m2

einfacher guter sehr guter

Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert

Wien 111 131 188

St. Pölten 70 90 160

Graz-Stadt 83 99 125

Linz-Stadt 60 81 115

Salzburg-Stadt 75 105 130

Innsbruck-Stadt 85 99 148

Klagenfurt-Stadt 60 80 96

Bregenz 74 95 136

Eisenstadt 79 89 110

Durchschnitt 77 97 134

Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2001 der Wirtschaftskammer

Anhang 3

Anhang 3.1a

Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten

30% Zuschlag als Pensionssatz

2,5% Zuschlag als Abfertigungsvorsorge

Werte für 2001

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

Anhang 3.1b

Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten

(Anfangsbezüge bei den Akademikern bis zum 30. Lebensjahr und bei

den übrigen Bediensteten bis zum 25. Lebensjahr)

Werte für 2001

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

Anhang 3.2

Kalkulatorische Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Absatz 2 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen des Bundes, auszugehen ist,

für das Jahr 2001 mit

4,87%

fest.

Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.

Anhang 3.3

Büroflächen-Mieten

Werte für 2001

€/m2

einfacher guter sehr guter

Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert

Wien 8,1 9,5 13,7

St. Pölten 5,1 6,5 11,6

Graz-Stadt 6,0 7,2 9,1

Linz-Stadt 4,4 5,9 8,4

Salzburg-Stadt 5,5 7,6 9,4

Innsbruck-Stadt 6,2 7,2 10,8

Klagenfurt-Stadt 4,4 5,8 7,0

Bregenz 5,4 6,9 9,9

Eisenstadt 5,7 6,5 8,0

Durchschnitt 5,6 7,0 9,7

Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2001 der Wirtschaftskammer

Anhang 3.1a

Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten

30% Zuschlag als Pensionssatz

2,5% Zuschlag als Abfertigungsvorsorge

Werte für 2002

(Anm.: Anhang (Tabelle) nicht darstellbar!)

Anhang 3.1b

(Anm.: Anhang (Tabelle) nicht darstellbar!)

Anhang 3.2

Kalkulatorische Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Absatz 2 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen des Bundes auszugehen ist, für das Jahr 2002 mit

4,55 %

fest.

Dieser Zinssatz hat so lange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.

Anhang 3.3

Büroflächen-Mieten

Werte für 2002

€/m2

einfacher guter sehr guter

Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert

Wien 6,9 9,5 12,3

St. Pölten 4,8 6,4 10,1

Graz-Stadt 5,8 7,2 9,3

Linz-Stadt 4,8 6,3 8,2

Salzburg-Stadt 6,0 7,6 9,2

Innsbruck-Stadt 6,1 7,3 9,2

Klagenfurt-Stadt 4,4 5,8 7,8

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