Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellenAuswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 desBundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der geltendenFassung
Abschnitt
Gegenstand und Anwendungsbereich
1.1. Gegenstand
Gegenstand der Richtlinien ist die Regelung der Vorgangsweise bei der Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen, die sich durch ein geplantes Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ergeben.
1.2. Geltungsbereich
1.2.1. Die Organe des Bundes, in deren Wirkungsbereich der Entwurf einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG ausgearbeitet wird, haben eine Prüfung der finanziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den Bundeshaushalt entsprechend den gegenständlichen Richtlinien durchzuführen und spätestens zum Zeitpunkt der Versendung des Textes zur Begutachtung oder - wenn dieses Verfahren entfällt oder Daten erst im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erhoben werden können (Querschnittsmaterien) - zum Zeitpunkt der Vorlage an den Ministerrat in den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes darzustellen.
1.2.2. Rechtsetzende Maßnahmen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, müssen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zwischen dem zuständigen Bundesminister und den betroffenen Gebietskörperschaften abgestimmt werden.
1.3. Berechnungszeitraum
1.3.1. Als Berechnungszeitraum für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist das laufende Finanzjahr sowie die drei folgenden Finanzjahre zu berücksichtigen. Sollten sich darüber hinaus wesentliche Abweichungen ergeben, sind auch diese darzustellen.
1.3.2. Als „wesentlich” ist eine Abweichung von mehr als 25 vH des Durchschnittes der finanziellen Auswirkungen der drei Folgejahre anzusehen.
1.3.3. Den Berechnungen zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens zugrunde zu legen. Valorisierungen, zB der Personalausgaben/-kosten, Sozialausgaben, Baupreise usw., sind nicht vorzunehmen.
1.4. Ziel der Richtlinien und Methode zur Zielerreichung
1.4.1. Die gegenständlichen Richtlinien dienen als Anleitung zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG, wobei die im 2. und 3. Abschnitt vorgesehenen Verfahrensschritte als Mindestanforderung zu sehen sind.
Die Ausgangsgrößen, Annahmen, Zwischenergebnisse, Bewertungen usw. sind so klar darzustellen, daß der Kalkulationsprozeß bis hin zum Ergebnis vollständig transparent und nachvollziehbar wird.
1.4.2. In den „Allgemeinen Erläuterungen” eines Entwurfes ist auch die Auswirkung der geplanten Änderungen auf den Stellenplan des Bundes darzustellen.
1.4.3. Die Begründung der Notwendigkeit der Ausgaben und Kosten und die Darstellung des Nutzens einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 BHG sind den Berechnungen voranzustellen. Dabei sind insbesondere die Ziele offenzulegen, die mit der neuen Maßnahme verfolgt werden. Es sollte versucht werden, auf allzu abstrakte (und damit meist wenig aussagekräftige) Zielformulierungen zu verzichten und die Ziele so konkret und nachprüfbar wie möglich zu formulieren.
1.4.4. Die für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen herangezogenen Grundlagen sind zu dokumentieren und in geeigneter Form den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes anzuschließen. In den meisten Fällen bietet sich eine Gliederung in
- einen besonderen Erläuterungsabschnitt, der die geplanten Maßnahmen und ihre wesentlichen Vor- und Nachteile sowie das Ergebnis der Berechnung der finanziellen Auswirkungen (inklusive Planstellen) allgemein verständlich beschreibt,
- einen Untersuchungsbericht, in dem die in die Berechnung der finanziellen Auswirkungen eingegangenen Informationen und Annahmen detailliert angeführt werden und
- erläuternde Tabellen, Diagramme usw.
Rechtliche Grundlagen
2.1. Die Richtlinien werden gemäß § 14 Abs. 5 BHG (BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1998) erlassen.
2.2. Im gegenständlichen Zusammenhang haben die Organe des Bundes die Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz zu beachten.
Begriffliche Grundlagen
3.1. Unter finanzielle Auswirkungen sind Ausgaben und Einnahmen
(finanzwirtschaftliche Betrachtungsweise) sowie Kosten und Erlöse (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise) zu verstehen.
Ausgaben sind die tatsächlichen Geldabflüsse. Alle vorgenommenen Zahlungen stellen Ausgaben dar. Der Zeitpunkt der Verrechnung von Ausgaben und deren periodische Zuordnung richtet sich nach den anzuwendenden Haushaltsvorschriften.
Kosten dagegen können unabhängig davon entstehen, ob eine entsprechende Zahlung stattfindet oder nicht. Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienste zur Erstellung von Leistungen.
Die Kosten sind vielfach identisch mit den Ausgaben (zB stellt die Zahlung von Löhnen und Gehältern sowohl eine Ausgabe als auch Kosten dar). Die Kosten für monetäre oder sachliche Transferleistungen sind ausgabengleich.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen Kosten und Ausgaben bestehen darin, daß die Kosten kalkulatorische Größen (wie zB kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorge für Nichtbeamte) beinhalten, während die Ausgaben nur die tatsächliche (monetäre) Belastung der Haushalte wiedergeben. Darüber hinaus gibt es noch zeitliche, sachliche und wertmäßige Unterschiede zwischen den Ausgaben und Kosten (wie zB periodenfremder Aufwand oder Miete für nicht genutzte Räume, allfällige Vorsorgen für Schäden oder Katastrophen oder betriebsfremde Ausgaben).
Einnahmen sind die tatsächlichen Geldzuflüsse (Einzahlungen). Die wesentlichsten Einnahmen der öffentlichen Haushalte sind die Steuern und Abgaben. Weitere wichtige Einnahmen sind vor allem Gebühren und Leistungsentgelte, Kostenbeiträge und -entgelte sowie laufende Transferzahlungen öffentlicher und privater Haushalte. Erlöse sind häufig identisch mit den Einnahmen, sie können aber auch dann entstehen, wenn keine Einnahmen (Geldzufluß) getätigt werden (ein solcher nicht zu den Einnahmen führender Erlös ist zB die Durchführung von Druckaufträgen oder die Übernahme von Datenverarbeitungsaufgaben für andere Dienststellen der Verwaltung). Im übrigen entspricht die Abgrenzung zwischen Einnahmen und Erlösen der Abgrenzung zwischen Ausgaben und Kosten. Aus Vereinfachungsgründen können bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen die Einnahmen den Erlösen gleichgesetzt werden. Im Folgenden werden die Begriffe „Einnahmen” und „Erlöse” synonym verwendet.
3.2. Bei den von einer geplanten rechtsetzenden Maßnahme voraussichtlich verursachten Ausgaben und Kosten ist begrifflich zu unterscheiden zwischen den
- Entstehungsausgaben/-kosten,
- Vollzugsausgaben/-kosten und
- Nominalausgaben/-kosten.
3.4. Schließlich ist bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme begrifflich streng zwischen den Folgeausgaben/-kosten (Bruttodarstellung) und den Nettoausgaben/-kosten zu unterscheiden. Durch Verminderung der Folgeausgaben/-kosten um die aus dem Vollzug der neuen Rechtsnorm entstehenden Einnahmen (Folgeeinnahmen) und/oder um die Einsparungen aus verwaltungsorganisatorischen Kompensationsmaßnahmen (wie zB Umschichtungen) und/oder um allfällige Ausgabeneinsparungen/Minderkosten durch wegfallende Ausgaben/Kosten ergeben sich die Nettoausgaben/-kosten. Dies gilt analog auch für die Nettoeinnahmen/-erlöse. Die Darstellung der Folgeausgaben/-kosten und der Nettoausgaben/-kosten ist in jedem Fall vorzunehmen. Analog ist die Brutto- und Nettodarstellung auch auf der Einnahmen-/Erlösseite durchzuführen. Die Nettoausgaben/-einnahmen sind ein wichtiges Ergebnis für budgetäre Betrachtungen: Sie entsprechen der budgetären Be- bzw. Entlastung und zeigen auf, welche Beträge durch allgemeine Deckungsmittel zu finanzieren sind bzw. welche Beträge für allgemeine Deckungsmittel frei werden.
Folgeausgaben/-kosten Folgeeinnahmen/-erlöse
-Folgeeinnahmen/-erlöse -Folgeausgaben/-kosten
-Einsparungen durch +Einsparungen durch
Kompensation Kompensation
-Ausgabeneinsparungen/Minderkosten -Mindereinnahmen/-erlöse
```
```
=Nettoausgaben/-kosten =Nettoeinnahmen/-erlöse
In der Regel wird man davon ausgehen können, daß die Folgeausgaben und -einnahmen nicht mit den „budgetären Auswirkungen” (Nettoausgaben) übereinstimmen werden.
Abschnitt
Bei den gemäß § 14 BHG anzustellenden Berechnungen ist systematisch zwischen den finanzwirtschaftlichen (Ausgaben und Einnahmen) und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten und Erlöse) einer legistischen Maßnahme zu unterscheiden. Die Ergebnisse sind gesondert darzustellen. Die Vorgangsweise bei den Berechnungsmethoden ist allerdings weitgehend ident.
Mengengerüst
4.1. Ermittlung des Mengengerüstes
4.1.1. Jede neue rechtsetzende Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG muß soweit analysiert werden, daß für jeden Leistungsprozeß zunächst ein „Mengengerüst” erstellt werden kann.
4.1.2. Grundsätzlich sind hiebei pro Leistungsprozeß die bestimmenden Daten und Größen, wie zB die Zahl und Struktur der Leistungsempfänger, die auszubezahlenden Beträge, die benötigten Ressourcen (insbesondere den zur Leistungserstellung erforderlichen Personaleinsatz) und die Angaben über die notwendigen Sachmittel getrennt auszuweisen.
4.1.3. Die Detailliertheit der zu ermittelnden „Mengen” ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Datenbeschaffung und den zu erwartenden finanziellen Auswirkungen zu prüfen.
4.2. Gliederung des Mengengerüstes
Das „Mengengerüst” hat mindestens zu enthalten:
4.2.1. Angaben über die Leistungen
- Zahl und Struktur von Leistungsempfängern,
- Zahl und Struktur von sonstigen Betroffenen (zB Schüler, Lehrer, Anrainer, Versorgungsfälle),
- Zahl und Struktur von nicht mehr zu Betreuenden, Versorgenden (entfallende Leistungen),
- Zahl der Fälle/Erledigungen (zB pro Periode, pro Region)
4.2.2. Angaben über die Leistungsprozesse
- Zahl und Art der Verfahren,
- durchschnittliche Verfahrensdauer,
- welche Behörden beteiligt sind,
- Zahl und Art entfallender Verfahren,
- Zahl und Art der von den Leistungsempfängern zu erbringenden Gegenleistungen
4.2.3. Angaben über die zur Leistungserstellung benötigten Ressourcen
- Zahl und Struktur der benötigten Bediensteten,
- Art und Menge an Infrastruktur, zB ausgestattete Arbeitsplätze, Klassenräume, Betreuungsplätze, Amtsräume, Kommunikationseinrichtungen, Fahrzeuge, Einrichtungsgegenstände,
- Art und Menge einzusparender Ressourcen
4.3. Für vergleichbare Verwaltungsleistungen und/oder andere standardisierbare Leistungsprozesse können Musterschemata verwendet werden (Beispiele siehe Anhang 2), sofern nicht wesentliche Abweichungen zu erwarten sind.
4.4. Die mengenmäßig dargestellten Leistungen, Leistungsprozesse und die hiefür eingesetzten Ressourcen sind zu bewerten und hinsichtlich ihrer budgetären Auswirkungen bzw. Kostenrelevanz zu prüfen.
4.5. Für einnahmenseitige Maßnahmen sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Ermittlung der Folgeausgaben, Folgekosten und -einnahmen
5.1. Die durch den Vollzug entstehenden Ausgaben/Kosten
(Folgeausgaben/-kosten) und Einnahmen/ Erlöse der einzelnen Teilleistungen sind grundsätzlich durch die Multiplikation von Menge mit dem Preis zu ermitteln; abweichende Vorgangsweisen bedürfen einer plausiblen Begründung. Die Ermittlung ist auf Basis des gemäß Punkt 4 erstellten „Mengengerüstes” unter Verwendung von ausreichend fundierten Richt- und Schätzwerten für die „Preiskomponenten” (wie zB bei Personalausgaben/-kosten Jahresdurchschnittswerte) durchzuführen.
Weiters kann nach der Methode der Zuschlagskalkulation vorgegangen werden, indem für die laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten (insbesondere Leistungs- und sonstige Gemeinkosten, Büromaterial, EDV, Erhaltungskosten, sonstige Betriebskosten) Zuschläge auf die direkt der Leistungserbringung zuzurechnenden Personalausgaben/-kosten vorgenommen werden, sofern nicht detaillierteres Datenmaterial vorhanden ist.
5.2. Bei der Kostenermittlung sind gemäß Kostenbegriff kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für Neu-, Erweiterungs-, Ergänzungs- und Ersatzinvestitionen, die mit der jeweiligen Maßnahme direkt oder indirekt verbunden sind, und kalkulatorische Mieten zu berücksichtigen und zu bezeichnen. Weiters sind kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorgen für die Nicht-Beamten zu berücksichtigen.
5.3. Die Folgeausgaben, Folgekosten und Folgeeinnahmen sind entsprechend Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien jeweils bezogen auf die einzelnen Jahre zu ermitteln.
5.4. Gliederung der Folgeausgaben/-kosten:
Die Folgeausgaben und -kosten sind so detailliert darzustellen, daß ein Überblick über die möglichen Arten der Folgeausgaben/-kosten gewährleistet ist.
Folgende Komponenten sind mindestens auszuweisen:
- Personalausgaben/-kosten (inklusive kalkulierte Personalkosten)
- Verwaltungssachausgaben/-kosten (laufende und einmalige)
- Nominalausgaben/-kosten
- Investitionsausgaben bei Ausgabenberechnungen bzw. kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen und Mieten bei Kostenberechnungen
- Minderausgaben/-kosten (laufende und einmalige)
- Summe der Ausgaben bzw. Kosten
5.4.1. Die Personalausgaben/-kosten sind unter Angabe von Zahl und Verwendungs-/Entlohnungsgruppe der Bediensteten zu ermitteln und anhand von Jahresdurchschnittswerten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) zu berechnen.
In die Personalausgabenberechnung sind einzubeziehen:
- Bezüge (Brutto)
- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)
- Zulagen
- Mehrleistungsvergütungen
- Aufwandsentschädigungen
- Sonstige Nebengebühren
- Dienstgeberbeiträge
- Pensionsvorsorge der Beamten
- Abfertigungsvorsorge für Nicht-Beamte
5.4.2. Die Verwaltungssachausgaben/-kosten für Raumbedarf, Büromaterial, Instandhaltungskosten, Miete/Pacht, Fremdleistungen, Betriebskosten, anteilige Ausgaben für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben”, wie zB Personalverrechnung, Buchhaltung, Kontrolle sind zu ermitteln oder als pauschale Zuschläge zu den Personalausgaben/-kosten gemäß Punkt 5.4.1 hinzuzurechnen. Der Ermittlung sind konkrete Berechnungsgrundlagen oder - sofern kein ausreichendes Datenmaterial vorhanden ist - die pauschalen Sätze gemäß Anhang 3 Tabelle 3 zugrunde zu legen (ein Beispiel befindet sich im Anhang 1). Aus Vereinfachungsgründen können die laufenden Verwaltungssachausgaben den Verwaltungssachkosten gleichgesetzt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen.
5.4.3. Die Nominalausgaben/-kosten umfassen die monetären und sachlichen Transferzahlungen (Zuschüsse) an Haushalte (zB Familienbeihilfen, Studienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, aber auch Leistungen wie Gratisschulbücher und Schülerfreifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und/oder Unternehmen (laufende, einmalige), Beiträge an öffentliche Rechtsträger, an Dritte sowie an supranationale Organisationen. Sie sind für jede Einzelmaßnahme (-leistung) separat zu ermitteln und aufzulisten. Die Nominalausgaben sind gleich den Nominalkosten.
5.4.4. Zu den Investitionsausgaben/-kosten zählen die Ausgaben/Kosten für
- Erstanschaffungs-,
- Erweiterungs-,
- Ergänzungs- und
- Ersatzinvestitionen.
5.4.5. Entfallende Ausgaben/Kosten (Minderausgaben/-kosten)
5.4.6. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Ausgaben/Kosten (Summe 5.4.1 bis 5.4.4 minus 5.4.5)
5.5. Bei den Einnahmen sind folgende Kategorien zu unterscheiden:
5.5.1. Öffentliche Abgaben (Kapitel 52) und/oder gesetzliche Beiträge (zB Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge)
5.5.2. Laufende Einnahmen aus Entgelten, Kostenersätzen, laufende Transfers inklusive Beiträge von Dritten (zB EU-Rückflüsse oder Beiträge von Gebietskörperschaften)
5.5.3. Einmalige Einnahmen aus Kapitalzuschüssen, aus Vermögensveräußerungen uä.
5.5.4. Entfallende Einnahmen
5.5.5. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Einnahmen (Summe von 5.5.1 bis 5.5.3 minus 5.5.4)
Abschnitt
Ermittlung der budgetären Auswirkungen (Nettoausgaben)
6.1. Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen für den im Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien angeführten Zeitrahmen sind gegebenenfalls den Folgeausgaben und -einnahmen (Bruttodarstellung) die kompensatorischen Maßnahmen (zB Ausgleich von Mehrausgaben durch Mehreinnahmen) gegenüberzustellen (ergibt Nettodarstellung).
6.2. Diese Berechnungsart ist nur im Zusammenhang mit der finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise relevant und daher nur für diesen Zweck vorzunehmen.
6.3. Die kompensatorischen Maßnahmen müssen konkret bezeichnet und dargestellt werden. Wenn durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen andere Rechtsvorschriften berührt werden, ist der entsprechende Zusammenhang nachvollziehbar herzustellen.
6.4. Die Berechnung der kompensatorischen Maßnahmen erfolgt nach Abschnitt 2 Punkt 4 und 5 der gegenständlichen Richtlinien.
6.5. Bei der Ermittlung der budgetären Auswirkungen ist jedenfalls auch der Haushaltsreferent (§ 5 Abs. 5 BHG) beizuziehen. Bei Querschnittsmaterien ist der jeweils zuständige Haushaltsreferent bei der Erstellung der Ressortstellungnahme einzubinden.
Bedeckung der Mehrausgaben und Mindereinnahmen
Richtwerte
Abschnitt
Gegenstand und Anwendungsbereich
1.1. Gegenstand
Gegenstand der Richtlinien ist die Regelung der Vorgangsweise bei der Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen, die sich durch ein geplantes Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ergeben.
1.2. Geltungsbereich
1.2.1. Die Organe des Bundes, in deren Wirkungsbereich der Entwurf einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG ausgearbeitet wird, haben eine Prüfung der finanziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den Bundeshaushalt entsprechend den gegenständlichen Richtlinien durchzuführen und spätestens zum Zeitpunkt der Versendung des Textes zur Begutachtung oder - wenn dieses Verfahren entfällt oder Daten erst im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erhoben werden können (Querschnittsmaterien) - zum Zeitpunkt der Vorlage an den Ministerrat in den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes darzustellen.
1.2.2. Rechtsetzende Maßnahmen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, müssen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zwischen dem zuständigen Bundesminister und den betroffenen Gebietskörperschaften abgestimmt werden.
1.3. Berechnungszeitraum
1.3.1. Als Berechnungszeitraum für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist das laufende Finanzjahr sowie die drei folgenden Finanzjahre zu berücksichtigen. Sollten sich darüber hinaus wesentliche Abweichungen ergeben, sind auch diese darzustellen.
1.3.2. Als „wesentlich” ist eine Abweichung von mehr als 25 vH des Durchschnittes der finanziellen Auswirkungen der drei Folgejahre anzusehen.
1.3.3. Den Berechnungen zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens zugrunde zu legen. Valorisierungen, zB der Personalausgaben/-kosten, Sozialausgaben, Baupreise usw., sind nicht vorzunehmen.
1.4. Ziel der Richtlinien und Methode zur Zielerreichung
1.4.1. Die gegenständlichen Richtlinien dienen als Anleitung zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG, wobei die im 2. und 3. Abschnitt vorgesehenen Verfahrensschritte als Mindestanforderung zu sehen sind.
Die Ausgangsgrößen, Annahmen, Zwischenergebnisse, Bewertungen usw. sind so klar darzustellen, daß der Kalkulationsprozeß bis hin zum Ergebnis vollständig transparent und nachvollziehbar wird.
1.4.2. In den „Allgemeinen Erläuterungen” eines Entwurfes ist auch die Auswirkung der geplanten Änderungen auf den Stellenplan des Bundes darzustellen.
1.4.3. Die Begründung der Notwendigkeit der Ausgaben und Kosten und die Darstellung des Nutzens einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 BHG sind den Berechnungen voranzustellen. Dabei sind insbesondere die Ziele offenzulegen, die mit der neuen Maßnahme verfolgt werden. Es sollte versucht werden, auf allzu abstrakte (und damit meist wenig aussagekräftige) Zielformulierungen zu verzichten und die Ziele so konkret und nachprüfbar wie möglich zu formulieren.
1.4.4. Die für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen herangezogenen Grundlagen sind zu dokumentieren und in geeigneter Form den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes anzuschließen. In den meisten Fällen bietet sich eine Gliederung in
- einen besonderen Erläuterungsabschnitt, der die geplanten Maßnahmen und ihre wesentlichen Vor- und Nachteile sowie das Ergebnis der Berechnung der finanziellen Auswirkungen (inklusive Planstellen) allgemein verständlich beschreibt,
- einen Untersuchungsbericht, in dem die in die Berechnung der finanziellen Auswirkungen eingegangenen Informationen und Annahmen detailliert angeführt werden und
- erläuternde Tabellen, Diagramme usw.
Rechtliche Grundlagen
2.1. Die Richtlinien werden gemäß § 14 Abs. 5 BHG (BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1998) erlassen.
2.2. Im gegenständlichen Zusammenhang haben die Organe des Bundes die Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz zu beachten.
Begriffliche Grundlagen
3.1. Unter finanzielle Auswirkungen sind Ausgaben und Einnahmen
(finanzwirtschaftliche Betrachtungsweise) sowie Kosten und Erlöse (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise) zu verstehen.
Ausgaben sind die tatsächlichen Geldabflüsse. Alle vorgenommenen Zahlungen stellen Ausgaben dar. Der Zeitpunkt der Verrechnung von Ausgaben und deren periodische Zuordnung richtet sich nach den anzuwendenden Haushaltsvorschriften.
Kosten dagegen können unabhängig davon entstehen, ob eine entsprechende Zahlung stattfindet oder nicht. Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienste zur Erstellung von Leistungen.
Die Kosten sind vielfach identisch mit den Ausgaben (zB stellt die Zahlung von Löhnen und Gehältern sowohl eine Ausgabe als auch Kosten dar). Die Kosten für monetäre oder sachliche Transferleistungen sind ausgabengleich.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen Kosten und Ausgaben bestehen darin, daß die Kosten kalkulatorische Größen (wie zB kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorge für Nichtbeamte) beinhalten, während die Ausgaben nur die tatsächliche (monetäre) Belastung der Haushalte wiedergeben. Darüber hinaus gibt es noch zeitliche, sachliche und wertmäßige Unterschiede zwischen den Ausgaben und Kosten (wie zB periodenfremder Aufwand oder Miete für nicht genutzte Räume, allfällige Vorsorgen für Schäden oder Katastrophen oder betriebsfremde Ausgaben).
Einnahmen sind die tatsächlichen Geldzuflüsse (Einzahlungen). Die wesentlichsten Einnahmen der öffentlichen Haushalte sind die Steuern und Abgaben. Weitere wichtige Einnahmen sind vor allem Gebühren und Leistungsentgelte, Kostenbeiträge und -entgelte sowie laufende Transferzahlungen öffentlicher und privater Haushalte. Erlöse sind häufig identisch mit den Einnahmen, sie können aber auch dann entstehen, wenn keine Einnahmen (Geldzufluß) getätigt werden (ein solcher nicht zu den Einnahmen führender Erlös ist zB die Durchführung von Druckaufträgen oder die Übernahme von Datenverarbeitungsaufgaben für andere Dienststellen der Verwaltung). Im übrigen entspricht die Abgrenzung zwischen Einnahmen und Erlösen der Abgrenzung zwischen Ausgaben und Kosten. Aus Vereinfachungsgründen können bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen die Einnahmen den Erlösen gleichgesetzt werden. Im Folgenden werden die Begriffe „Einnahmen” und „Erlöse” synonym verwendet.
3.2. Bei den von einer geplanten rechtsetzenden Maßnahme voraussichtlich verursachten Ausgaben und Kosten ist begrifflich zu unterscheiden zwischen den
- Entstehungsausgaben/-kosten,
- Vollzugsausgaben/-kosten und
- Nominalausgaben/-kosten.
3.4. Schließlich ist bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme begrifflich streng zwischen den Folgeausgaben/-kosten (Bruttodarstellung) und den Nettoausgaben/-kosten zu unterscheiden. Durch Verminderung der Folgeausgaben/-kosten um die aus dem Vollzug der neuen Rechtsnorm entstehenden Einnahmen (Folgeeinnahmen) und/oder um die Einsparungen aus verwaltungsorganisatorischen Kompensationsmaßnahmen (wie zB Umschichtungen) und/oder um allfällige Ausgabeneinsparungen/Minderkosten durch wegfallende Ausgaben/Kosten ergeben sich die Nettoausgaben/-kosten. Dies gilt analog auch für die Nettoeinnahmen/-erlöse. Die Darstellung der Folgeausgaben/-kosten und der Nettoausgaben/-kosten ist in jedem Fall vorzunehmen. Analog ist die Brutto- und Nettodarstellung auch auf der Einnahmen-/Erlösseite durchzuführen. Die Nettoausgaben/-einnahmen sind ein wichtiges Ergebnis für budgetäre Betrachtungen: Sie entsprechen der budgetären Be- bzw. Entlastung und zeigen auf, welche Beträge durch allgemeine Deckungsmittel zu finanzieren sind bzw. welche Beträge für allgemeine Deckungsmittel frei werden.
Folgeausgaben/-kosten Folgeeinnahmen/-erlöse
-Folgeeinnahmen/-erlöse -Folgeausgaben/-kosten
-Einsparungen durch +Einsparungen durch
Kompensation Kompensation
-Ausgabeneinsparungen/Minderkosten -Mindereinnahmen/-erlöse
```
```
=Nettoausgaben/-kosten =Nettoeinnahmen/-erlöse
In der Regel wird man davon ausgehen können, daß die Folgeausgaben und -einnahmen nicht mit den „budgetären Auswirkungen” (Nettoausgaben) übereinstimmen werden.
Abschnitt
Bei den gemäß § 14 BHG anzustellenden Berechnungen ist systematisch zwischen den finanzwirtschaftlichen (Ausgaben und Einnahmen) und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten und Erlöse) einer legistischen Maßnahme zu unterscheiden. Die Ergebnisse sind gesondert darzustellen. Die Vorgangsweise bei den Berechnungsmethoden ist allerdings weitgehend ident.
Mengengerüst
4.1. Ermittlung des Mengengerüstes
4.1.1. Jede neue rechtsetzende Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG muß soweit analysiert werden, daß für jeden Leistungsprozeß zunächst ein „Mengengerüst” erstellt werden kann.
4.1.2. Grundsätzlich sind hiebei pro Leistungsprozeß die bestimmenden Daten und Größen, wie zB die Zahl und Struktur der Leistungsempfänger, die auszubezahlenden Beträge, die benötigten Ressourcen (insbesondere den zur Leistungserstellung erforderlichen Personaleinsatz) und die Angaben über die notwendigen Sachmittel getrennt auszuweisen.
4.1.3. Die Detailliertheit der zu ermittelnden „Mengen” ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Datenbeschaffung und den zu erwartenden finanziellen Auswirkungen zu prüfen.
4.2. Gliederung des Mengengerüstes
Das „Mengengerüst” hat mindestens zu enthalten:
4.2.1. Angaben über die Leistungen
- Zahl und Struktur von Leistungsempfängern,
- Zahl und Struktur von sonstigen Betroffenen (zB Schüler, Lehrer, Anrainer, Versorgungsfälle),
- Zahl und Struktur von nicht mehr zu Betreuenden, Versorgenden (entfallende Leistungen),
- Zahl der Fälle/Erledigungen (zB pro Periode, pro Region)
4.2.2. Angaben über die Leistungsprozesse
- Zahl und Art der Verfahren,
- durchschnittliche Verfahrensdauer,
- welche Behörden beteiligt sind,
- Zahl und Art entfallender Verfahren,
- Zahl und Art der von den Leistungsempfängern zu erbringenden Gegenleistungen
4.2.3. Angaben über die zur Leistungserstellung benötigten Ressourcen
- Zahl und Struktur der benötigten Bediensteten,
- Art und Menge an Infrastruktur, zB ausgestattete Arbeitsplätze, Klassenräume, Betreuungsplätze, Amtsräume, Kommunikationseinrichtungen, Fahrzeuge, Einrichtungsgegenstände,
- Art und Menge einzusparender Ressourcen
4.3. Für vergleichbare Verwaltungsleistungen und/oder andere standardisierbare Leistungsprozesse können Musterschemata verwendet werden (Beispiele siehe Anhang 2), sofern nicht wesentliche Abweichungen zu erwarten sind.
4.4. Die mengenmäßig dargestellten Leistungen, Leistungsprozesse und die hiefür eingesetzten Ressourcen sind zu bewerten und hinsichtlich ihrer budgetären Auswirkungen bzw. Kostenrelevanz zu prüfen.
4.5. Für einnahmenseitige Maßnahmen sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Ermittlung der Folgeausgaben, Folgekosten und -einnahmen
5.1. Die durch den Vollzug entstehenden Ausgaben/Kosten
(Folgeausgaben/-kosten) und Einnahmen/ Erlöse der einzelnen Teilleistungen sind grundsätzlich durch die Multiplikation von Menge mit dem Preis zu ermitteln; abweichende Vorgangsweisen bedürfen einer plausiblen Begründung. Die Ermittlung ist auf Basis des gemäß Punkt 4 erstellten „Mengengerüstes” unter Verwendung von ausreichend fundierten Richt- und Schätzwerten für die „Preiskomponenten” (wie zB bei Personalausgaben/-kosten Jahresdurchschnittswerte) durchzuführen.
Weiters kann nach der Methode der Zuschlagskalkulation vorgegangen werden, indem für die laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten (insbesondere Leistungs- und sonstige Gemeinkosten, Büromaterial, EDV, Erhaltungskosten, sonstige Betriebskosten) Zuschläge auf die direkt der Leistungserbringung zuzurechnenden Personalausgaben/-kosten vorgenommen werden, sofern nicht detaillierteres Datenmaterial vorhanden ist.
5.2. Bei der Kostenermittlung sind gemäß Kostenbegriff kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für Neu-, Erweiterungs-, Ergänzungs- und Ersatzinvestitionen, die mit der jeweiligen Maßnahme direkt oder indirekt verbunden sind, und kalkulatorische Mieten zu berücksichtigen und zu bezeichnen. Weiters sind kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorgen für die Nicht-Beamten zu berücksichtigen.
5.3. Die Folgeausgaben, Folgekosten und Folgeeinnahmen sind entsprechend Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien jeweils bezogen auf die einzelnen Jahre zu ermitteln.
5.4. Gliederung der Folgeausgaben/-kosten:
Die Folgeausgaben und -kosten sind so detailliert darzustellen, daß ein Überblick über die möglichen Arten der Folgeausgaben/-kosten gewährleistet ist.
Folgende Komponenten sind mindestens auszuweisen:
- Personalausgaben/-kosten (inklusive kalkulierte Personalkosten)
- Verwaltungssachausgaben/-kosten (laufende und einmalige)
- Nominalausgaben/-kosten
- Investitionsausgaben bei Ausgabenberechnungen bzw. kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen und Mieten bei Kostenberechnungen
- Minderausgaben/-kosten (laufende und einmalige)
- Summe der Ausgaben bzw. Kosten
5.4.1. Die Personalausgaben/-kosten sind unter Angabe von Zahl und Verwendungs-/Entlohnungsgruppe der Bediensteten zu ermitteln und anhand von Jahresdurchschnittswerten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) zu berechnen.
In die Personalausgabenberechnung sind einzubeziehen:
- Bezüge (Brutto)
- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)
- Zulagen
- Mehrleistungsvergütungen
- Aufwandsentschädigungen
- Sonstige Nebengebühren
- Dienstgeberbeiträge
- Pensionsvorsorge der Beamten
- Abfertigungsvorsorge für Nicht-Beamte
5.4.2. Die Verwaltungssachausgaben/-kosten für Raumbedarf, Büromaterial, Instandhaltungskosten, Miete/Pacht, Fremdleistungen, Betriebskosten, anteilige Ausgaben für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben”, wie zB Personalverrechnung, Buchhaltung, Kontrolle sind zu ermitteln oder als pauschale Zuschläge zu den Personalausgaben/-kosten gemäß Punkt 5.4.1 hinzuzurechnen. Der Ermittlung sind konkrete Berechnungsgrundlagen oder - sofern kein ausreichendes Datenmaterial vorhanden ist - die pauschalen Sätze gemäß Anhang 3 Tabelle 3 zugrunde zu legen (ein Beispiel befindet sich im Anhang 1). Aus Vereinfachungsgründen können die laufenden Verwaltungssachausgaben den Verwaltungssachkosten gleichgesetzt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen.
5.4.3. Die Nominalausgaben/-kosten umfassen die monetären und sachlichen Transferzahlungen (Zuschüsse) an Haushalte (zB Familienbeihilfen, Studienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, aber auch Leistungen wie Gratisschulbücher und Schülerfreifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und/oder Unternehmen (laufende, einmalige), Beiträge an öffentliche Rechtsträger, an Dritte sowie an supranationale Organisationen. Sie sind für jede Einzelmaßnahme (-leistung) separat zu ermitteln und aufzulisten. Die Nominalausgaben sind gleich den Nominalkosten.
5.4.4. Zu den Investitionsausgaben/-kosten zählen die Ausgaben/Kosten für
- Erstanschaffungs-,
- Erweiterungs-,
- Ergänzungs- und
- Ersatzinvestitionen.
5.4.5. Entfallende Ausgaben/Kosten (Minderausgaben/-kosten)
5.4.6. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Ausgaben/Kosten (Summe 5.4.1 bis 5.4.4 minus 5.4.5)
5.5. Bei den Einnahmen sind folgende Kategorien zu unterscheiden:
5.5.1. Öffentliche Abgaben (Kapitel 52) und/oder gesetzliche Beiträge (zB Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge)
5.5.2. Laufende Einnahmen aus Entgelten, Kostenersätzen, laufende Transfers inklusive Beiträge von Dritten (zB EU-Rückflüsse oder Beiträge von Gebietskörperschaften)
5.5.3. Einmalige Einnahmen aus Kapitalzuschüssen, aus Vermögensveräußerungen uä.
5.5.4. Entfallende Einnahmen
5.5.5. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Einnahmen (Summe von 5.5.1 bis 5.5.3 minus 5.5.4)
Abschnitt
Ermittlung der budgetären Auswirkungen (Nettoausgaben)
6.1. Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen für den im Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien angeführten Zeitrahmen sind gegebenenfalls den Folgeausgaben und -einnahmen (Bruttodarstellung) die kompensatorischen Maßnahmen (zB Ausgleich von Mehrausgaben durch Mehreinnahmen) gegenüberzustellen (ergibt Nettodarstellung).
6.2. Diese Berechnungsart ist nur im Zusammenhang mit der finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise relevant und daher nur für diesen Zweck vorzunehmen.
6.3. Die kompensatorischen Maßnahmen müssen konkret bezeichnet und dargestellt werden. Wenn durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen andere Rechtsvorschriften berührt werden, ist der entsprechende Zusammenhang nachvollziehbar herzustellen.
6.4. Die Berechnung der kompensatorischen Maßnahmen erfolgt nach Abschnitt 2 Punkt 4 und 5 der gegenständlichen Richtlinien.
6.5. Bei der Ermittlung der budgetären Auswirkungen ist jedenfalls auch der Haushaltsreferent (§ 5 Abs. 5 BHG) beizuziehen. Bei Querschnittsmaterien ist der jeweils zuständige Haushaltsreferent bei der Erstellung der Ressortstellungnahme einzubinden.
Bedeckung der Mehrausgaben und Mindereinnahmen
Richtwerte
Abschnitt
Gegenstand und Anwendungsbereich
1.1. Gegenstand
Gegenstand der Richtlinien ist die Regelung der Vorgangsweise bei der Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen, die sich durch ein geplantes Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ergeben.
1.2. Geltungsbereich
1.2.1. Die Organe des Bundes, in deren Wirkungsbereich der Entwurf einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG ausgearbeitet wird, haben eine Prüfung der finanziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den Bundeshaushalt entsprechend den gegenständlichen Richtlinien durchzuführen und spätestens zum Zeitpunkt der Versendung des Textes zur Begutachtung oder - wenn dieses Verfahren entfällt oder Daten erst im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erhoben werden können (Querschnittsmaterien) - zum Zeitpunkt der Vorlage an den Ministerrat in den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes darzustellen.
1.2.2. Rechtsetzende Maßnahmen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, müssen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zwischen dem zuständigen Bundesminister und den betroffenen Gebietskörperschaften abgestimmt werden.
1.3. Berechnungszeitraum
1.3.1. Als Berechnungszeitraum für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist das laufende Finanzjahr sowie die drei folgenden Finanzjahre zu berücksichtigen. Sollten sich darüber hinaus wesentliche Abweichungen ergeben, sind auch diese darzustellen.
1.3.2. Als „wesentlich” ist eine Abweichung von mehr als 25 vH des Durchschnittes der finanziellen Auswirkungen der drei Folgejahre anzusehen.
1.3.3. Den Berechnungen zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens zugrunde zu legen. Valorisierungen, zB der Personalausgaben/-kosten, Sozialausgaben, Baupreise usw., sind nicht vorzunehmen.
1.4. Ziel der Richtlinien und Methode zur Zielerreichung
1.4.1. Die gegenständlichen Richtlinien dienen als Anleitung zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG, wobei die im 2. und 3. Abschnitt vorgesehenen Verfahrensschritte als Mindestanforderung zu sehen sind.
Die Ausgangsgrößen, Annahmen, Zwischenergebnisse, Bewertungen usw. sind so klar darzustellen, daß der Kalkulationsprozeß bis hin zum Ergebnis vollständig transparent und nachvollziehbar wird.
1.4.2. In den „Allgemeinen Erläuterungen” eines Entwurfes ist auch die Auswirkung der geplanten Änderungen auf den Stellenplan des Bundes darzustellen.
1.4.3. Die Begründung der Notwendigkeit der Ausgaben und Kosten und die Darstellung des Nutzens einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 BHG sind den Berechnungen voranzustellen. Dabei sind insbesondere die Ziele offenzulegen, die mit der neuen Maßnahme verfolgt werden. Es sollte versucht werden, auf allzu abstrakte (und damit meist wenig aussagekräftige) Zielformulierungen zu verzichten und die Ziele so konkret und nachprüfbar wie möglich zu formulieren.
1.4.4. Die für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen herangezogenen Grundlagen sind zu dokumentieren und in geeigneter Form den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes anzuschließen. In den meisten Fällen bietet sich eine Gliederung in
- einen besonderen Erläuterungsabschnitt, der die geplanten Maßnahmen und ihre wesentlichen Vor- und Nachteile sowie das Ergebnis der Berechnung der finanziellen Auswirkungen (inklusive Planstellen) allgemein verständlich beschreibt,
- einen Untersuchungsbericht, in dem die in die Berechnung der finanziellen Auswirkungen eingegangenen Informationen und Annahmen detailliert angeführt werden und
- erläuternde Tabellen, Diagramme usw.
Rechtliche Grundlagen
2.1. Die Richtlinien werden gemäß § 14 Abs. 5 BHG (BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1998) erlassen.
2.2. Im gegenständlichen Zusammenhang haben die Organe des Bundes die Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz zu beachten.
Begriffliche Grundlagen
3.1. Unter finanzielle Auswirkungen sind Ausgaben und Einnahmen
(finanzwirtschaftliche Betrachtungsweise) sowie Kosten und Erlöse (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise) zu verstehen.
Ausgaben sind die tatsächlichen Geldabflüsse. Alle vorgenommenen Zahlungen stellen Ausgaben dar. Der Zeitpunkt der Verrechnung von Ausgaben und deren periodische Zuordnung richtet sich nach den anzuwendenden Haushaltsvorschriften.
Kosten dagegen können unabhängig davon entstehen, ob eine entsprechende Zahlung stattfindet oder nicht. Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienste zur Erstellung von Leistungen.
Die Kosten sind vielfach identisch mit den Ausgaben (zB stellt die Zahlung von Löhnen und Gehältern sowohl eine Ausgabe als auch Kosten dar). Die Kosten für monetäre oder sachliche Transferleistungen sind ausgabengleich.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen Kosten und Ausgaben bestehen darin, daß die Kosten kalkulatorische Größen (wie zB kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorge für Nichtbeamte) beinhalten, während die Ausgaben nur die tatsächliche (monetäre) Belastung der Haushalte wiedergeben. Darüber hinaus gibt es noch zeitliche, sachliche und wertmäßige Unterschiede zwischen den Ausgaben und Kosten (wie zB periodenfremder Aufwand oder Miete für nicht genutzte Räume, allfällige Vorsorgen für Schäden oder Katastrophen oder betriebsfremde Ausgaben).
Einnahmen sind die tatsächlichen Geldzuflüsse (Einzahlungen). Die wesentlichsten Einnahmen der öffentlichen Haushalte sind die Steuern und Abgaben. Weitere wichtige Einnahmen sind vor allem Gebühren und Leistungsentgelte, Kostenbeiträge und -entgelte sowie laufende Transferzahlungen öffentlicher und privater Haushalte. Erlöse sind häufig identisch mit den Einnahmen, sie können aber auch dann entstehen, wenn keine Einnahmen (Geldzufluß) getätigt werden (ein solcher nicht zu den Einnahmen führender Erlös ist zB die Durchführung von Druckaufträgen oder die Übernahme von Datenverarbeitungsaufgaben für andere Dienststellen der Verwaltung). Im übrigen entspricht die Abgrenzung zwischen Einnahmen und Erlösen der Abgrenzung zwischen Ausgaben und Kosten. Aus Vereinfachungsgründen können bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen die Einnahmen den Erlösen gleichgesetzt werden. Im Folgenden werden die Begriffe „Einnahmen” und „Erlöse” synonym verwendet.
3.2. Bei den von einer geplanten rechtsetzenden Maßnahme voraussichtlich verursachten Ausgaben und Kosten ist begrifflich zu unterscheiden zwischen den
- Entstehungsausgaben/-kosten,
- Vollzugsausgaben/-kosten und
- Nominalausgaben/-kosten.
3.4. Schließlich ist bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme begrifflich streng zwischen den Folgeausgaben/-kosten (Bruttodarstellung) und den Nettoausgaben/-kosten zu unterscheiden. Durch Verminderung der Folgeausgaben/-kosten um die aus dem Vollzug der neuen Rechtsnorm entstehenden Einnahmen (Folgeeinnahmen) und/oder um die Einsparungen aus verwaltungsorganisatorischen Kompensationsmaßnahmen (wie zB Umschichtungen) und/oder um allfällige Ausgabeneinsparungen/Minderkosten durch wegfallende Ausgaben/Kosten ergeben sich die Nettoausgaben/-kosten. Dies gilt analog auch für die Nettoeinnahmen/-erlöse. Die Darstellung der Folgeausgaben/-kosten und der Nettoausgaben/-kosten ist in jedem Fall vorzunehmen. Analog ist die Brutto- und Nettodarstellung auch auf der Einnahmen-/Erlösseite durchzuführen. Die Nettoausgaben/-einnahmen sind ein wichtiges Ergebnis für budgetäre Betrachtungen: Sie entsprechen der budgetären Be- bzw. Entlastung und zeigen auf, welche Beträge durch allgemeine Deckungsmittel zu finanzieren sind bzw. welche Beträge für allgemeine Deckungsmittel frei werden.
Folgeausgaben/-kosten Folgeeinnahmen/-erlöse
-Folgeeinnahmen/-erlöse -Folgeausgaben/-kosten
-Einsparungen durch +Einsparungen durch
Kompensation Kompensation
-Ausgabeneinsparungen/Minderkosten -Mindereinnahmen/-erlöse
```
```
=Nettoausgaben/-kosten =Nettoeinnahmen/-erlöse
In der Regel wird man davon ausgehen können, daß die Folgeausgaben und -einnahmen nicht mit den „budgetären Auswirkungen” (Nettoausgaben) übereinstimmen werden.
Abschnitt
Bei den gemäß § 14 BHG anzustellenden Berechnungen ist systematisch zwischen den finanzwirtschaftlichen (Ausgaben und Einnahmen) und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten und Erlöse) einer legistischen Maßnahme zu unterscheiden. Die Ergebnisse sind gesondert darzustellen. Die Vorgangsweise bei den Berechnungsmethoden ist allerdings weitgehend ident.
Mengengerüst
4.1. Ermittlung des Mengengerüstes
4.1.1. Jede neue rechtsetzende Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG muß soweit analysiert werden, daß für jeden Leistungsprozeß zunächst ein „Mengengerüst” erstellt werden kann.
4.1.2. Grundsätzlich sind hiebei pro Leistungsprozeß die bestimmenden Daten und Größen, wie zB die Zahl und Struktur der Leistungsempfänger, die auszubezahlenden Beträge, die benötigten Ressourcen (insbesondere den zur Leistungserstellung erforderlichen Personaleinsatz) und die Angaben über die notwendigen Sachmittel getrennt auszuweisen.
4.1.3. Die Detailliertheit der zu ermittelnden „Mengen” ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Datenbeschaffung und den zu erwartenden finanziellen Auswirkungen zu prüfen.
4.2. Gliederung des Mengengerüstes
Das „Mengengerüst” hat mindestens zu enthalten:
4.2.1. Angaben über die Leistungen
- Zahl und Struktur von Leistungsempfängern,
- Zahl und Struktur von sonstigen Betroffenen (zB Schüler, Lehrer, Anrainer, Versorgungsfälle),
- Zahl und Struktur von nicht mehr zu Betreuenden, Versorgenden (entfallende Leistungen),
- Zahl der Fälle/Erledigungen (zB pro Periode, pro Region)
4.2.2. Angaben über die Leistungsprozesse
- Zahl und Art der Verfahren,
- durchschnittliche Verfahrensdauer,
- welche Behörden beteiligt sind,
- Zahl und Art entfallender Verfahren,
- Zahl und Art der von den Leistungsempfängern zu erbringenden Gegenleistungen
4.2.3. Angaben über die zur Leistungserstellung benötigten Ressourcen
- Zahl und Struktur der benötigten Bediensteten,
- Art und Menge an Infrastruktur, zB ausgestattete Arbeitsplätze, Klassenräume, Betreuungsplätze, Amtsräume, Kommunikationseinrichtungen, Fahrzeuge, Einrichtungsgegenstände,
- Art und Menge einzusparender Ressourcen
4.3. Für vergleichbare Verwaltungsleistungen und/oder andere standardisierbare Leistungsprozesse können Musterschemata verwendet werden (Beispiele siehe Anhang 2), sofern nicht wesentliche Abweichungen zu erwarten sind.
4.4. Die mengenmäßig dargestellten Leistungen, Leistungsprozesse und die hiefür eingesetzten Ressourcen sind zu bewerten und hinsichtlich ihrer budgetären Auswirkungen bzw. Kostenrelevanz zu prüfen.
4.5. Für einnahmenseitige Maßnahmen sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Ermittlung der Folgeausgaben, Folgekosten und -einnahmen
5.1. Die durch den Vollzug entstehenden Ausgaben/Kosten
(Folgeausgaben/-kosten) und Einnahmen/ Erlöse der einzelnen Teilleistungen sind grundsätzlich durch die Multiplikation von Menge mit dem Preis zu ermitteln; abweichende Vorgangsweisen bedürfen einer plausiblen Begründung. Die Ermittlung ist auf Basis des gemäß Punkt 4 erstellten „Mengengerüstes” unter Verwendung von ausreichend fundierten Richt- und Schätzwerten für die „Preiskomponenten” (wie zB bei Personalausgaben/-kosten Jahresdurchschnittswerte) durchzuführen.
Weiters kann nach der Methode der Zuschlagskalkulation vorgegangen werden, indem für die laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten (insbesondere Leistungs- und sonstige Gemeinkosten, Büromaterial, EDV, Erhaltungskosten, sonstige Betriebskosten) Zuschläge auf die direkt der Leistungserbringung zuzurechnenden Personalausgaben/-kosten vorgenommen werden, sofern nicht detaillierteres Datenmaterial vorhanden ist.
5.2. Bei der Kostenermittlung sind gemäß Kostenbegriff kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für Neu-, Erweiterungs-, Ergänzungs- und Ersatzinvestitionen, die mit der jeweiligen Maßnahme direkt oder indirekt verbunden sind, und kalkulatorische Mieten zu berücksichtigen und zu bezeichnen. Weiters sind kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorgen für die Nicht-Beamten zu berücksichtigen.
5.3. Die Folgeausgaben, Folgekosten und Folgeeinnahmen sind entsprechend Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien jeweils bezogen auf die einzelnen Jahre zu ermitteln.
5.4. Gliederung der Folgeausgaben/-kosten:
Die Folgeausgaben und -kosten sind so detailliert darzustellen, daß ein Überblick über die möglichen Arten der Folgeausgaben/-kosten gewährleistet ist.
Folgende Komponenten sind mindestens auszuweisen:
- Personalausgaben/-kosten (inklusive kalkulierte Personalkosten)
- Verwaltungssachausgaben/-kosten (laufende und einmalige)
- Nominalausgaben/-kosten
- Investitionsausgaben bei Ausgabenberechnungen bzw. kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen und Mieten bei Kostenberechnungen
- Minderausgaben/-kosten (laufende und einmalige)
- Summe der Ausgaben bzw. Kosten
5.4.1. Die Personalausgaben/-kosten sind unter Angabe von Zahl und Verwendungs-/Entlohnungsgruppe der Bediensteten zu ermitteln und anhand von Jahresdurchschnittswerten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) zu berechnen.
In die Personalausgabenberechnung sind einzubeziehen:
- Bezüge (Brutto)
- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)
- Zulagen
- Mehrleistungsvergütungen
- Aufwandsentschädigungen
- Sonstige Nebengebühren
- Dienstgeberbeiträge
- Pensionsvorsorge der Beamten
- Abfertigungsvorsorge für Nicht-Beamte
5.4.2. Die Verwaltungssachausgaben/-kosten für Raumbedarf, Büromaterial, Instandhaltungskosten, Miete/Pacht, Fremdleistungen, Betriebskosten, anteilige Ausgaben für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben”, wie zB Personalverrechnung, Buchhaltung, Kontrolle sind zu ermitteln oder als pauschale Zuschläge zu den Personalausgaben/-kosten gemäß Punkt 5.4.1 hinzuzurechnen. Der Ermittlung sind konkrete Berechnungsgrundlagen oder - sofern kein ausreichendes Datenmaterial vorhanden ist - die pauschalen Sätze gemäß Anhang 3 Tabelle 3 zugrunde zu legen (ein Beispiel befindet sich im Anhang 1). Aus Vereinfachungsgründen können die laufenden Verwaltungssachausgaben den Verwaltungssachkosten gleichgesetzt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen.
5.4.3. Die Nominalausgaben/-kosten umfassen die monetären und sachlichen Transferzahlungen (Zuschüsse) an Haushalte (zB Familienbeihilfen, Studienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, aber auch Leistungen wie Gratisschulbücher und Schülerfreifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und/oder Unternehmen (laufende, einmalige), Beiträge an öffentliche Rechtsträger, an Dritte sowie an supranationale Organisationen. Sie sind für jede Einzelmaßnahme (-leistung) separat zu ermitteln und aufzulisten. Die Nominalausgaben sind gleich den Nominalkosten.
5.4.4. Zu den Investitionsausgaben/-kosten zählen die Ausgaben/Kosten für
- Erstanschaffungs-,
- Erweiterungs-,
- Ergänzungs- und
- Ersatzinvestitionen.
5.4.5. Entfallende Ausgaben/Kosten (Minderausgaben/-kosten)
5.4.6. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Ausgaben/Kosten (Summe 5.4.1 bis 5.4.4 minus 5.4.5)
5.5. Bei den Einnahmen sind folgende Kategorien zu unterscheiden:
5.5.1. Öffentliche Abgaben (Kapitel 52) und/oder gesetzliche Beiträge (zB Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge)
5.5.2. Laufende Einnahmen aus Entgelten, Kostenersätzen, laufende Transfers inklusive Beiträge von Dritten (zB EU-Rückflüsse oder Beiträge von Gebietskörperschaften)
5.5.3. Einmalige Einnahmen aus Kapitalzuschüssen, aus Vermögensveräußerungen uä.
5.5.4. Entfallende Einnahmen
5.5.5. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Einnahmen (Summe von 5.5.1 bis 5.5.3 minus 5.5.4)
Abschnitt
Ermittlung der budgetären Auswirkungen (Nettoausgaben)
6.1. Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen für den im Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien angeführten Zeitrahmen sind gegebenenfalls den Folgeausgaben und -einnahmen (Bruttodarstellung) die kompensatorischen Maßnahmen (zB Ausgleich von Mehrausgaben durch Mehreinnahmen) gegenüberzustellen (ergibt Nettodarstellung).
6.2. Diese Berechnungsart ist nur im Zusammenhang mit der finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise relevant und daher nur für diesen Zweck vorzunehmen.
6.3. Die kompensatorischen Maßnahmen müssen konkret bezeichnet und dargestellt werden. Wenn durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen andere Rechtsvorschriften berührt werden, ist der entsprechende Zusammenhang nachvollziehbar herzustellen.
6.4. Die Berechnung der kompensatorischen Maßnahmen erfolgt nach Abschnitt 2 Punkt 4 und 5 der gegenständlichen Richtlinien.
6.5. Bei der Ermittlung der budgetären Auswirkungen ist jedenfalls auch der Haushaltsreferent (§ 5 Abs. 5 BHG) beizuziehen. Bei Querschnittsmaterien ist der jeweils zuständige Haushaltsreferent bei der Erstellung der Ressortstellungnahme einzubinden.
Bedeckung der Mehrausgaben und Mindereinnahmen
Richtwerte
Abschnitt
| 1. | Gegenstand und Anwendungsbereich |
|---|---|
| 1.1. | Gegenstand Gegenstand der Richtlinien ist die Regelung der Vorgangsweise bei der Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen, die sich durch ein geplantes Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ergeben. |
| 1.2. | Geltungsbereich |
| 1.2.1. | Die Organe des Bundes, in deren Wirkungsbereich der Entwurf einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG ausgearbeitet wird, haben eine Prüfung der finanziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den Bundeshaushalt entsprechend den gegenständlichen Richtlinien durchzuführen und spätestens zum Zeitpunkt der Versendung des Textes zur Begutachtung oder - wenn dieses Verfahren entfällt oder Daten erst im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erhoben werden können (Querschnittsmaterien) - zum Zeitpunkt der Vorlage an den Ministerrat in den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes darzustellen. |
| 1.2.2. | Rechtsetzende Maßnahmen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, müssen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zwischen dem zuständigen Bundesminister und den betroffenen Gebietskörperschaften abgestimmt werden. |
| 1.3. | Berechnungszeitraum |
| 1.3.1. | Als Berechnungszeitraum für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist das laufende Finanzjahr sowie die drei folgenden Finanzjahre zu berücksichtigen. Sollten sich darüber hinaus wesentliche Abweichungen ergeben, sind auch diese darzustellen. |
| 1.3.2. | Als „wesentlich” ist eine Abweichung von mehr als 25 vH des Durchschnittes der finanziellen Auswirkungen der drei Folgejahre anzusehen. |
| 1.3.3. | Den Berechnungen zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens zugrunde zu legen. Valorisierungen, zB der Personalausgaben/-kosten, Sozialausgaben, Baupreise usw., sind nicht vorzunehmen. |
| 1.4. | Ziel der Richtlinien und Methode zur Zielerreichung |
| 1.4.1. | Die gegenständlichen Richtlinien dienen als Anleitung zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG, wobei die im 2. und 3. Abschnitt vorgesehenen Verfahrensschritte als Mindestanforderung zu sehen sind. Die Ausgangsgrößen, Annahmen, Zwischenergebnisse, Bewertungen usw. sind so klar darzustellen, daß der Kalkulationsprozeß bis hin zum Ergebnis vollständig transparent und nachvollziehbar wird. |
| 1.4.2. | In den „Allgemeinen Erläuterungen” eines Entwurfes ist auch die Auswirkung der geplanten Änderungen auf den Stellenplan des Bundes darzustellen. |
| 1.4.3. | Die Begründung der Notwendigkeit der Ausgaben und Kosten und die Darstellung des Nutzens einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 BHG sind den Berechnungen voranzustellen. Dabei sind insbesondere die Ziele offenzulegen, die mit der neuen Maßnahme verfolgt werden. Es sollte versucht werden, auf allzu abstrakte (und damit meist wenig aussagekräftige) Zielformulierungen zu verzichten und die Ziele so konkret und nachprüfbar wie möglich zu formulieren. |
| 1.4.4. | Die für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen herangezogenen Grundlagen sind zu dokumentieren und in geeigneter Form den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes anzuschließen. In den meisten Fällen bietet sich eine Gliederung in -einen besonderen Erläuterungsabschnitt, der die geplanten Maßnahmen und ihre wesentlichen Vor- und Nachteile sowie das Ergebnis der Berechnung der finanziellen Auswirkungen (inklusive Planstellen) allgemein verständlich beschreibt, -einen Untersuchungsbericht, in dem die in die Berechnung der finanziellen Auswirkungen eingegangenen Informationen und Annahmen detailliert angeführt werden und -erläuternde Tabellen, Diagramme usw. an. In jedem Fall sind die mit der geplanten rechtsetzenden Maßnahme verbundenen zeitlich differenzierten Ausgaben und Einnahmen und die dadurch entstehenden Kosten und Erlöse sowie die Auswirkung auf die Planstellen des Bundes gesondert darzustellen. |
| 2. | Rechtliche Grundlagen |
| 2.1. | Die Richtlinien werden gemäß § 14 Abs. 5 BHG (BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1998) erlassen. |
| 2.2. | Im gegenständlichen Zusammenhang haben die Organe des Bundes die Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz zu beachten. |
| 2.3. | Die Ergebnisse einer Kostenrechnung sind bei der Darstellung der Kostenaussagen zu verwenden. |
| 3. | Begriffliche Grundlagen |
| 3.1. | Unter finanzielle Auswirkungen sind Ausgaben und Einnahmen (finanzwirtschaftliche Betrachtungsweise) sowie Kosten und Erlöse (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise) zu verstehen. Ausgaben sind die tatsächlichen Geldabflüsse. Alle vorgenommenen Zahlungen stellen Ausgaben dar. Der Zeitpunkt der Verrechnung von Ausgaben und deren periodische Zuordnung richtet sich nach den anzuwendenden Haushaltsvorschriften. Kosten dagegen können unabhängig davon entstehen, ob eine entsprechende Zahlung stattfindet oder nicht. Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienste zur Erstellung von Leistungen. Die Kosten sind vielfach identisch mit den Ausgaben (zB stellt die Zahlung von Löhnen und Gehältern sowohl eine Ausgabe als auch Kosten dar). Die Kosten für monetäre oder sachliche Transferleistungen sind ausgabengleich. Die wichtigsten Unterschiede zwischen Kosten und Ausgaben bestehen darin, daß die Kosten kalkulatorische Größen (wie zB kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorge für Nichtbeamte) beinhalten, während die Ausgaben nur die tatsächliche (monetäre) Belastung der Haushalte wiedergeben. Darüber hinaus gibt es noch zeitliche, sachliche und wertmäßige Unterschiede zwischen den Ausgaben und Kosten (wie zB periodenfremder Aufwand oder Miete für nicht genutzte Räume, allfällige Vorsorgen für Schäden oder Katastrophen oder betriebsfremde Ausgaben). Einnahmen sind die tatsächlichen Geldzuflüsse (Einzahlungen). Die wesentlichsten Einnahmen der öffentlichen Haushalte sind die Steuern und Abgaben. Weitere wichtige Einnahmen sind vor allem Gebühren und Leistungsentgelte, Kostenbeiträge und -entgelte sowie laufende Transferzahlungen öffentlicher und privater Haushalte. Erlöse sind häufig identisch mit den Einnahmen, sie können aber auch dann entstehen, wenn keine Einnahmen (Geldzufluß) getätigt werden (ein solcher nicht zu den Einnahmen führender Erlös ist zB die Durchführung von Druckaufträgen oder die Übernahme von Datenverarbeitungsaufgaben für andere Dienststellen der Verwaltung). Im übrigen entspricht die Abgrenzung zwischen Einnahmen und Erlösen der Abgrenzung zwischen Ausgaben und Kosten. Aus Vereinfachungsgründen können bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen die Einnahmen den Erlösen gleichgesetzt werden. Im Folgenden werden die Begriffe „Einnahmen” und „Erlöse” synonym verwendet. |
| 3.2. | Bei den von einer geplanten rechtsetzenden Maßnahme voraussichtlich verursachten Ausgaben und Kosten ist begrifflich zu unterscheiden zwischen den - Entstehungsausgaben/-kosten, - Vollzugsausgaben/-kosten und - Nominalausgaben/-kosten. Die Entstehungsausgaben/-kosten sind die Ausgaben/Kosten der Produktion einer Rechtsnorm. Es sind dies die Ausgaben/Kosten, die zB bei der Erstellung des Gesetzesentwurfes, beim Begutachtungsverfahren und bei der Beschlußfassung durch das Parlament entstehen. Die Vollzugsausgaben/-kosten sind jene Ausgaben/Kosten, die beim Vollzug von Rechtsnormen oder Maßnahmen anfallen. Dazu zählen insbesondere Personalausgaben/-kosten, Verwaltungssachausgaben/-kosten und Ausgaben für Investitionen (kalkulatorische Abschreibungen). Nominalausgaben/-kosten sind die Transferzahlungen (Beihilfen, Subventionen usw.) oder materiellen oder immateriellen Leistungen eines öffentlichen Rechtsträgers an Einzelpersonen, Personengruppen oder andere öffentliche Rechtsträger und Institutionen. Die Nominalausgaben sind identisch mit den Nominalkosten. Die Entstehungsausgaben/-kosten können im Regelfall bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen außer acht bleiben. Auch die Abschätzung der volkswirtschaftlichen Kosten-Effekte ist nur im begründeten Einzelfall vorzunehmen (zB auf Verlangen des Gesetzgebers). Ausgaben/Kosten für den Vollzug der Rechtsvorschrift (Vollzugsausgaben/-kosten) und für jene Leistungen, die an die durch das Gesetz Begünstigten zu erbringen sind (Nominalausgaben/-kosten), werden im folgenden unter dem Begriff Folgeausgaben/-kosten subsumiert. Analog wird auch der Begriff Folgeeinnahmen/-erlöse verwendet. |
| 3.4. | Schließlich ist bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme begrifflich streng zwischen den Folgeausgaben/-kosten (Bruttodarstellung) und den Nettoausgaben/-kosten zu unterscheiden. Durch Verminderung der Folgeausgaben/-kosten um die aus dem Vollzug der neuen Rechtsnorm entstehenden Einnahmen (Folgeeinnahmen) und/oder um die Einsparungen aus verwaltungsorganisatorischen Kompensationsmaßnahmen (wie zB Umschichtungen) und/oder um allfällige Ausgabeneinsparungen/Minderkosten durch wegfallende Ausgaben/Kosten ergeben sich die Nettoausgaben/-kosten. Dies gilt analog auch für die Nettoeinnahmen/-erlöse. Die Darstellung der Folgeausgaben/-kosten und der Nettoausgaben/-kosten ist in jedem Fall vorzunehmen. Analog ist die Brutto- und Nettodarstellung auch auf der Einnahmen-/Erlösseite durchzuführen. Die Nettoausgaben/-einnahmen sind ein wichtiges Ergebnis für budgetäre Betrachtungen: Sie entsprechen der budgetären Be- bzw. Entlastung und zeigen auf, welche Beträge durch allgemeine Deckungsmittel zu finanzieren sind bzw. welche Beträge für allgemeine Deckungsmittel frei werden. |
| Folgeausgaben/-kosten | Folgeeinnahmen/-erlöse |
| --- | --- |
| -Folgeeinnahmen/-erlöse | -Folgeausgaben/-kosten |
| -Einsparungen durch Kompensation | +Einsparungen durch Kompensation |
| -Ausgabeneinsparungen/Minderkosten | -Mindereinnahmen/-erlöse |
| =Nettoausgaben/-kosten | =Nettoeinnahmen/-erlöse |
| In der Regel wird man davon ausgehen können, daß die Folgeausgaben und -einnahmen nicht mit den „budgetären Auswirkungen” (Nettoausgaben) übereinstimmen werden. |
Abschnitt
Bei den gemäß § 14 BHG anzustellenden Berechnungen ist systematisch zwischen den finanzwirtschaftlichen (Ausgaben und Einnahmen) und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten und Erlöse) einer legistischen Maßnahme zu unterscheiden. Die Ergebnisse sind gesondert darzustellen. Die Vorgangsweise bei den Berechnungsmethoden ist allerdings weitgehend ident.
| 4. | Mengengerüst |
|---|---|
| 4.1. | Ermittlung des Mengengerüstes |
| 4.1.1. | Jede neue rechtsetzende Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG muß soweit analysiert werden, daß für jeden Leistungsprozeß zunächst ein „Mengengerüst” erstellt werden kann. |
| 4.1.2. | Grundsätzlich sind hiebei pro Leistungsprozeß die bestimmenden Daten und Größen, wie zB die Zahl und Struktur der Leistungsempfänger, die auszubezahlenden Beträge, die benötigten Ressourcen (insbesondere den zur Leistungserstellung erforderlichen Personaleinsatz) und die Angaben über die notwendigen Sachmittel getrennt auszuweisen. |
| 4.1.3. | Die Detailliertheit der zu ermittelnden „Mengen” ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Datenbeschaffung und den zu erwartenden finanziellen Auswirkungen zu prüfen. |
| 4.2. | Gliederung des Mengengerüstes Das „Mengengerüst” hat mindestens zu enthalten: |
| 4.2.1. | Angaben über die Leistungen - Zahl und Struktur von Leistungsempfängern, - Zahl und Struktur von sonstigen Betroffenen (zB Schüler, Lehrer, Anrainer, Versorgungsfälle), - Zahl und Struktur von nicht mehr zu Betreuenden, Versorgenden (entfallende Leistungen), - Zahl der Fälle/Erledigungen (zB pro Periode, pro Region) |
| 4.2.2. | Angaben über die Leistungsprozesse - Zahl und Art der Verfahren, - durchschnittliche Verfahrensdauer, - welche Behörden beteiligt sind, - Zahl und Art entfallender Verfahren, - Zahl und Art der von den Leistungsempfängern zu erbringenden Gegenleistungen |
| 4.2.3. | Angaben über die zur Leistungserstellung benötigten Ressourcen -Zahl und Struktur der benötigten Bediensteten, -Art und Menge an Infrastruktur, zB ausgestattete Arbeitsplätze, Klassenräume, Betreuungsplätze, Amtsräume, Kommunikationseinrichtungen, Fahrzeuge, Einrichtungsgegenstände, -Art und Menge einzusparender Ressourcen |
| 4.3. | Für vergleichbare Verwaltungsleistungen und/oder andere standardisierbare Leistungsprozesse können Musterschemata verwendet werden (Beispiele siehe Anhang 2), sofern nicht wesentliche Abweichungen zu erwarten sind. |
| 4.4. | Die mengenmäßig dargestellten Leistungen, Leistungsprozesse und die hiefür eingesetzten Ressourcen sind zu bewerten und hinsichtlich ihrer budgetären Auswirkungen bzw. Kostenrelevanz zu prüfen. |
| 4.5. | Für einnahmenseitige Maßnahmen sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. |
| 5. | Ermittlung der Folgeausgaben, Folgekosten und -einnahmen |
| 5.1. | Die durch den Vollzug entstehenden Ausgaben/Kosten (Folgeausgaben/-kosten) und Einnahmen/ Erlöse der einzelnen Teilleistungen sind grundsätzlich durch die Multiplikation von Menge mit dem Preis zu ermitteln; abweichende Vorgangsweisen bedürfen einer plausiblen Begründung. Die Ermittlung ist auf Basis des gemäß Punkt 4 erstellten „Mengengerüstes” unter Verwendung von ausreichend fundierten Richt- und Schätzwerten für die „Preiskomponenten” (wie zB bei Personalausgaben/-kosten Jahresdurchschnittswerte) durchzuführen. Weiters kann nach der Methode der Zuschlagskalkulation vorgegangen werden, indem für die laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten (insbesondere Leistungs- und sonstige Gemeinkosten, Büromaterial, EDV, Erhaltungskosten, sonstige Betriebskosten) Zuschläge auf die direkt der Leistungserbringung zuzurechnenden Personalausgaben/-kosten vorgenommen werden, sofern nicht detaillierteres Datenmaterial vorhanden ist. |
| 5.2. | Bei der Kostenermittlung sind gemäß Kostenbegriff kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für Neu-, Erweiterungs-, Ergänzungs- und Ersatzinvestitionen, die mit der jeweiligen Maßnahme direkt oder indirekt verbunden sind, und kalkulatorische Mieten zu berücksichtigen und zu bezeichnen. Weiters sind kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorgen für die Nicht-Beamten zu berücksichtigen. |
| 5.3. | Die Folgeausgaben, Folgekosten und Folgeeinnahmen sind entsprechend Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien jeweils bezogen auf die einzelnen Jahre zu ermitteln. |
| 5.4. | Gliederung der Folgeausgaben/-kosten: Die Folgeausgaben und -kosten sind so detailliert darzustellen, daß ein Überblick über die möglichen Arten der Folgeausgaben/-kosten gewährleistet ist. Folgende Komponenten sind mindestens auszuweisen: -Personalausgaben/-kosten (inklusive kalkulierte Personalkosten) -Verwaltungssachausgaben/-kosten (laufende und einmalige) -Nominalausgaben/-kosten -Investitionsausgaben bei Ausgabenberechnungen bzw. kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen und Mieten bei Kostenberechnungen -Minderausgaben/-kosten (laufende und einmalige) -Summe der Ausgaben bzw. Kosten |
| 5.4.1. | Die Personalausgaben/-kosten sind unter Angabe von Zahl und Verwendungs-/Entlohnungsgruppe der Bediensteten zu ermitteln und anhand von Jahresdurchschnittswerten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) zu berechnen. In die Personalausgabenberechnung sind einzubeziehen: - Bezüge (Brutto) - Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) - Zulagen - Mehrleistungsvergütungen - Sonstige Nebengebühren - Dienstgeberbeiträge Die Dienstgeberbeiträge für Beamte, für die der Bund im Rahmen der Selbstträgerschaft die Familienbeihilfen direkt ausbezahlt, sind um den jeweils aktuellen FLAF-Beitrag zu erhöhen. Die Pensionsvorsorge kann vereinfacht mit 17% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren der Beamten angesetzt werden. Der Pauschalansatz für Abfertigungen der Nicht-Beamten ist vereinfacht mit 2,5% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren der Nicht-Beamten anzusetzen. Liegen genauere Daten vor, sind diese zu verwenden. Eine Berechnungsanleitung befindet sich im Anhang 1; die durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen für den Bund zeigt Anhang 3. Eine detailliertere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für Zwecke einer ex ante Ausgaben/Kostenkalkulation nicht immer notwendig, da nur in Ausnahmefällen im voraus gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt werden wird. Dies gilt auch für die Unterscheidung der Ausgaben/Kosten von Beamten und Nicht-Beamten. |
| 5.4.2. | Die Verwaltungssachausgaben/-kosten für Raumbedarf, Büromaterial, Instandhaltungskosten, Miete/Pacht, Fremdleistungen, Betriebskosten, anteilige Ausgaben für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben”, wie zB Personalverrechnung, Buchhaltung, Kontrolle sind zu ermitteln oder als pauschale Zuschläge zu den Personalausgaben/-kosten gemäß Punkt 5.4.1 hinzuzurechnen. Der Ermittlung sind konkrete Berechnungsgrundlagen oder - sofern kein ausreichendes Datenmaterial vorhanden ist - die pauschalen Sätze gemäß Anhang 3 Tabelle 3 zugrunde zu legen (ein Beispiel befindet sich im Anhang 1). Aus Vereinfachungsgründen können die laufenden Verwaltungssachausgaben den Verwaltungssachkosten gleichgesetzt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen. |
| 5.4.3. | Die Nominalausgaben/-kosten umfassen die monetären und sachlichen Transferzahlungen (Zuschüsse) an Haushalte (zB Familienbeihilfen, Studienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, aber auch Leistungen wie Gratisschulbücher und Schülerfreifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und/oder Unternehmen (laufende, einmalige), Beiträge an öffentliche Rechtsträger, an Dritte sowie an supranationale Organisationen. Sie sind für jede Einzelmaßnahme (-leistung) separat zu ermitteln und aufzulisten. Die Nominalausgaben sind gleich den Nominalkosten. |
| 5.4.4. | Zu den Investitionsausgaben/-kosten zählen die Ausgaben/Kosten für - Erstanschaffungs-, - Erweiterungs-, - Ergänzungs- und - Ersatzinvestitionen. Sie fallen erfahrungsgemäß nicht nur im betreffenden Funktionsbereich, sondern auch in anderen Infrastrukturbereichen an. In der Ausgaben- und Kostenrechnung sind alle Investitionsausgaben/-kosten bis zur vollen Funktionstüchtigkeit zu erfassen (Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Investitionen). Darunter sind der gesamte, also nicht um etwaige Zuschüsse oder Beiträge verminderte Anschaffungs- oder Herstellungspreis sowie alle anderen Ausgaben, die notwendig sind, um den Anlagengegenstand in Betriebsbereitschaft zu setzen (zB Vertragskosten/-ausgaben, Speditionen, Transportkosten usw.), zu verstehen. In den Ausgabenrechnungen sind die Investitionsausgaben mit ihren jeweils im Betrachtungszeitraum fälligen Beträgen darzustellen. Der Nutzungszeitraum ist im Zusammenhang mit der Kostenermittlung von Belang. Im letzteren Fall sind die Investitionsgüter mit den in der Betriebswirtschaft üblichen Kostengrößen zu bewerten und die Nutzungsdauer festzulegen (kalkulatorische Abschreibungen). In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Abschreibungsbeträge für die Nutzung der Investitionen sowie kalkulatorische Zinsen anzusetzen. Bei den kalkulatorischen Abschreibungen ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Investitionen auszugehen. Die Abschreibung ist nach der linearen Methode vorzunehmen, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entweder durch die Jahre der Nutzungsdauer dividiert oder mit dem Abschreibungsprozentsatz multipliziert und anschließend das Produkt durch 100 dividiert wird. Lassen sich die kalkulatorischen Abschreibungen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln, können als Annäherung kalkulatorische Werte angesetzt werden, die einem angemessenen durchschnittlichen üblichen Mietsatz entsprechen, der für die Nutzungsüberlassung gleichartiger Wirtschaftsgüter durch Dritte an diese zu zahlen sind. Richtwerte für marktübliche Mieten zeigt die Tabelle 3 im Anhang 3. Bei den kalkulatorischen Zinsen ist vom betriebsnotwendigen Kapital auszugehen, das aus Vereinfachungsgründen mit den Anschaffungs- oder Herstellungsausgaben gleichgesetzt werden kann. Als kalkulatorischer Zinssatz ist der gemäß § 102 Abs. 3 BHV festgelegte Zinssatz in Ansatz zu bringen (Anhang 3 Punkt 2). |
| 5.4.5. | Entfallende Ausgaben/Kosten (Minderausgaben/-kosten) |
| 5.4.6. | Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Ausgaben/Kosten (Summe 5.4.1 bis 5.4.4 minus 5.4.5) |
| 5.5. | Bei den Einnahmen sind folgende Kategorien zu unterscheiden: |
| 5.5.1. | Öffentliche Abgaben (Kapitel 52) und/oder gesetzliche Beiträge (zB Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge) |
| 5.5.2. | Laufende Einnahmen aus Entgelten, Kostenersätzen, laufende Transfers inklusive Beiträge von Dritten (zB EU-Rückflüsse oder Beiträge von Gebietskörperschaften) |
| 5.5.3. | Einmalige Einnahmen aus Kapitalzuschüssen, aus Vermögensveräußerungen uä. |
| 5.5.4. | Entfallende Einnahmen |
| 5.5.5. | Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Einnahmen (Summe von 5.5.1 bis 5.5.3 minus 5.5.4) |
Abschnitt
| 6. | Ermittlung der budgetären Auswirkungen (Nettoausgaben) |
|---|---|
| 6.1. | Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen für den im Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien angeführten Zeitrahmen sind gegebenenfalls den Folgeausgaben und -einnahmen (Bruttodarstellung) die kompensatorischen Maßnahmen (zB Ausgleich von Mehrausgaben durch Mehreinnahmen) gegenüberzustellen (ergibt Nettodarstellung). |
| 6.2. | Diese Berechnungsart ist nur im Zusammenhang mit der finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise relevant und daher nur für diesen Zweck vorzunehmen. |
| 6.3. | Die kompensatorischen Maßnahmen müssen konkret bezeichnet und dargestellt werden. Wenn durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen andere Rechtsvorschriften berührt werden, ist der entsprechende Zusammenhang nachvollziehbar herzustellen. |
| 6.4. | Die Berechnung der kompensatorischen Maßnahmen erfolgt nach Abschnitt 2 Punkt 4 und 5 der gegenständlichen Richtlinien. |
| 6.5. | Bei der Ermittlung der budgetären Auswirkungen ist jedenfalls auch der Haushaltsreferent (§ 5 Abs. 5 BHG) beizuziehen. Bei Querschnittsmaterien ist der jeweils zuständige Haushaltsreferent bei der Erstellung der Ressortstellungnahme einzubinden. |
| 7. | Bedeckung der Mehrausgaben und Mindereinnahmen Bei Mehrausgaben oder Mindereinnahmen, die den Abgang des Bundeshaushaltes (Budgetsaldo) erhöhen würden, muß die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt werden. Die haushaltsleitenden Organe haben diesbezüglich geeignete, substantielle Vorschläge zu erstatten. |
| 8. | Richtwerte Bei der Berechnung der diversen vollzugsbestimmten Ausgaben und/oder Einnahmen bzw. Kostenermittlung kann die Anwendung von Richtwerten (Anhang 3) zweckmäßig sein. Das Bundesministerium für Finanzen wird jährlich bis Ende Juni die im Anhang 3 festgelegten Werte sowie den gemäß § 102 Abs. 3 BHV 1989 ermittelten Kalkulationszinssatz aktualisieren und im Bundesgesetzblatt II kundmachen. |
Anhang 1
Verfahrensanleitung zur Erstellung des Mengengerüstes und derBerechnung der Personal- und Verwaltungssachausgaben/-kosten undkalkulatorischen Kosten von Rechtsvorschriften
Anleitung für die Ermittlung des Mengengerüstes
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, bei der Berechnung der Ausgaben/Kosten einer neuen rechtsetzenden Maßnahme nach folgendem, dem Arbeitsbehelf „Was kostet ein Gesetz“ entnommenen und adaptierten Schema, vorzugehen. Die Anleitung ist als Orientierungshilfe gedacht.
1.1. Analyse und Strukturierung des Gesetzes
Als erster Schritt werden die Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme auf die Verwaltung anhand folgender Fragen zu klären sein:
- Welche Leistungsprozesse fallen auf Grund der zu berechnenden neuen rechtsetzenden Maßnahme an?
- Welche Verwaltungseinheiten werden in den Anwendungsprozeß der neuen rechtsetzenden Maßnahme miteinbezogen und welche Arbeitsplätze mit welchen Qualifikationen sind für die Durchführung der neuen rechtsetzenden Maßnahme erforderlich?
- Kann die neue rechtsetzende Maßnahme mit den bereits vorhandenen Organisationseinheiten vollzogen werden?
- Welche Änderungen müssen innerhalb der bereits vorhandenen Organisationseinheiten vorgenommen werden, um die neue rechtsetzende Maßnahme vollziehen zu können?
- Wenn unbedingt neue Organisationseinheiten geschaffen werden müssen: Warum sind sie zu schaffen und welche Organisationseinheiten wären zu schaffen?
- Wie verändern sich Aufbau- und Ablauforganisation?
1.2. Inhaltliche Analyse der neuen rechtsetzenden Maßnahme
Eine neue rechtsetzende Maßnahme besteht in der Regel aus mehreren Vorschriften. Es ist zu untersuchen, welche der Vorschriften im Laufe des Vollzuges Leistungsprozesse (Abfolgen von Tätigkeiten) auslösen.
Das folgende Beispiel ist einer ex ante Berechnung eines Entwurfes des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, entnommen. Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Folgekosten des Akkreditierungsgesetzes siehe: Promberger, K./Pracher, Ch.: Praktische Erfahrungen bei der ex ante Kalkulation von Rechtsnormen - Die Ermittlung der Vollzugskosten eines Gesetzesvorhabens -, in: Das Öffentliche Haushaltswesen in Österreich, Heft 3-4, Wien 1992.
Ziel des „Akkreditierungsgesetzes“ ist die Sicherstellung der Qualifikation der österreichischen Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich des technischen Versuchswesens durch die Festlegung der hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen. Insbesondere legt das Gesetz die personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen einer Akkreditierung fest. Weiters nennt es die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger, die Pflichten bei der Ausübung der Akkreditierung sowie die Entziehungs- und Erlöschungstatbestände. Es regelt die behördliche Überwachung akkreditierter Stellen sowie die Anerkennung ausländischer Prüfberichte.
Beispiel für die Analyse dieses Gesetzes:
Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen umfaßt folgende
Vorschriften:
I. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen §§ 1-4
Begriffsbestimmungen § 5
II. Abschnitt:
Akkreditierungsverfahren §§ 6-12
III. Abschnitt:
A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen
für Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen §§ 13-17
B. Zusätzliche Voraussetzungen für
Überwachungsstellen § 18
IV. Abschnitt:
Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen
A. Prüfstelle §§ 19-21
B. Überwachungsstelle §§ 22-25
C. Zertifizierungsstelle §§ 26-30
V. Abschnitt:
Straf-, Übergangs- und
Schlußbestimmungen §§ 31-33
1.3. Analyse der Leistungsprozesse
Die inhaltliche Analyse der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes muß in eine Darstellung der vom Gesetz beabsichtigten Leistungen (Leistungsprozesse) münden. Es ist zu prüfen, ob ausschließlich gleichartige oder aber verschiedenartige Leistungsprozesse für den Vollzug dieser Vorschriften ausgeführt werden.
Beispiel zur Analyse der Leistungsprozesse:
- Leistungsprozeß 1: Akkreditierung
- Leistungsprozeß 2: Überprüfung der akkreditierten Stellen Alle fünf Jahre erfolgt eine Überprüfung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. Die Akkreditierung wird aufrechterhalten, eingeschränkt oder entzogen.
- Leistungsprozeß 3: Führung des Verzeichnisses der akkreditierten Stellen
- Leistungsprozeß 4: Bewilligung von Änderungen in den akkreditierten Stellen
- Leistungsprozeß 5: Erfahrungsaustausch
1.4. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse
Zur leichteren Ermittlung der notwendigen Arbeitsschritte bei den einzelnen Leistungsprozessen ist die Dokumentation der Abfolge der Arbeitsschritte in einem Flußdiagramm hilfreich.
Beispiel für die Abfolge von Arbeitsschritten in einem Leistungsprozeß:
Akkreditierung einer Prüfstelle
(gleichzeitige Akkreditierung als
Überwachungs- und Zertifizierungsstelle)
Informationsgespräch
mit dem Antragsteller
Übersendung desInformationsmaterials
---------------------Antrag langt ein.
Weiterleitung an diezuständige Abteilung
Prüfung der Zuständigkeit
```
```
Unklarheit ja Abklärung mit
über die --- anderen Ressorts
Zuständigkeit? ----------------
```
```
Nein
Zuständigkeit gegeben? Nein Ver-
------------------------- ---- ständigung
des Ende
Antragstellers ----
```
```
wie folgt Ja
Prüfung auf Vollständigkeit
1
(Anm.: Flußdiagramm nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
Entsprechend dem Flußdiagramm hat eine genaue Auflistung der Arbeitsschritte zu folgen.
Beispiel für die Auflistung der Arbeitsschritte:
Bearbeitungsschritte:
Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch)
Zusendung des Informationsblattes
Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit usw.
1.5. Welche Organisationseinheiten und welche Verwendungsgruppen von Bediensteten werden mit der Vollziehung betraut sein? Als nächstes ist für die einzelnen Arbeitsschritte zu ermitteln, von welchen Bedienstetengruppen sie zu vollziehen sind und (eventuell) welcher Organisationseinheit diese angehören sollen.
Ein Beispiel siehe beim nächsten Punkt.
1.6. Wieviel Arbeitszeit werden die einzelnen Arbeitsschritte beanspruchen?
Im dritten Schritt wird ermittelt, wie hoch der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der Bearbeitungsschritte ist.
Beispiel: (sämtliche Werte sind rein fiktiv)
```
```
Nr. Bearbeitungsschritt Verwen- Organi- Zeit
dungs- sations- bedarf
gruppe einheit in Min.
```
```
```
Durchführung eines
```
Informationsge-
spräches mit dem
Antragsteller,
welche Unterlagen
für den Antrag
benötigt werden bzw.
wie das Verfahren
abläuft (meist
telefonisch) A 1 Abt. II/3 20
```
```
```
Zusendung des
```
Informationsblattes A 3 - 5
```
```
```
Prüfung der
```
Zuständigkeit,
Prüfung der
Unterlagen auf
Vollständigkeit A 2 - 60
```
```
... ... ... ... ...
```
```
1.7. Wie groß ist die Vollzugshäufigkeit?
1.7.1. Exkurs: Prognosemethoden
Ein spezielles Problem bei der Berechnung der vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten von neuen rechtsetzenden Maßnahmen ist die Prognose der Häufigkeit des Vollzuges. Besonders schwierig ist dies bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, für die noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Vor einer Prognose sind folgende Fragen zu beantworten:
- Bedingt die neue rechtsetzende Maßnahme überhaupt unmittelbar ein Vollzugsverfahren?
- Wird die neue rechtsetzende Maßnahme auf Antrag vollzogen oder wird die Behörde von sich aus tätig?
1.7.2. Wie oft wird die neue rechtsetzende Maßnahme bzw. werden die einzelnen Abschnitte vollzogen?
Liegen keine ausgefeilten Prognoseprogramme vor, wird man sich mit Schätzungen begnügen müssen. Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit von neuen rechtsetzenden Maßnahmen sind die einzelnen Leistungsprozesse getrennt zu prognostizieren.
Bei einzelnen Teilleistungen, deren Vollzug an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist zusätzlich noch die Wahrscheinlichkeit (relative Häufigkeit) des Eintretens dieser Bedingungen und damit des Vollzuges der Teilleistungsprozesse zu ermitteln. Es muß die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit dieses Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Leistungsprozesses festgelegt werden. Üblicherweise wird diese Wahrscheinlichkeit mit einer Zahl zwischen „0“ und „1“ ausgedrückt, wobei „1“ bedeutet, daß dieser Arbeitsschritt jedesmal vorkommt, und zB „0,01“, daß dieser Arbeitsschritt ganz selten vorkommt.
Diese Wahrscheinlichkeit (0 W 1) ist sodann mit dem voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren, woraus sich der prognostizierte Zeitwert für den einzelnen Arbeitsschritt ergibt. Die Summe der prognostizierten Zeitwerte der Arbeitsschritte ergibt sodann eine Art Erwartungswert des Vollzuges des Teilprozesses der neuen rechtsetzenden Maßnahme.
Beispiel mit Zeitbedarf und Wahrscheinlichkeit der
Notwendigkeit der einzelnen Arbeitsschritte (sämtliche Werte
sind rein fiktiv)
```
```
Organi- Zeit- Wahr- Erwar-
Nr. Arbeitsschritte VGr sations- bedarf schein- tungs-
einheit in Min. lich- wert
keit
```
```
```
Durchführung eines
```
Informationsgespräches
mit der ansuchenden
Stelle, welche
Unterlagen für den
Antrag benötigt werden
bzw. wie das Verfahren
abläuft (meist
telefonisch) A2 XY 20 1 20
```
```
```
Zusendung des
```
Informationsblattes A3 ... 10 1 10
```
```
```
Prüfen auf
```
Zuständigkeit, Prüfen
der Unterlagen auf
Vollständigkeit A2 ... 60 1 60
```
```
3a. Falls Unklarheiten
über die Zuständigkeit
bestehen, werden
Gespräche mit den in
Frage kommenden
Bundesministerien
geführt bzw.
entsprechende
Erledigungen an die
betroffenen
Ministerien
übermittelt; A1 ... 120 0,1 12
Abfassen einer
diesbezüglichen
Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5
```
```
3b. Falls Zuständigkeit
nicht gegeben ist,
wird die ansuchende
Stelle darüber
informiert und an die
zuständige Behörde
verwiesen; A1 ... 30 0,1 3
Abfassen einer
diesbezüglichen
Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5
```
```
3c. Falls die Unterlagen
nicht vollständig
sind, werden die
fehlenden Unterlagen
urgiert; A2 ... 20 0,7 14
Abfassen einer
diesbezüglichen
Reinschrift A4 ... 10 0,7 7
```
```
```
Prüfen des
```
Akkreditierungs-
gebietes, welche
Prüfnormen fallen in
das angestrebte
Fachgebiet
(Normenstudium) A1 ... 240 1 240
```
```
```
Auswählen des
```
Sachverständigen
aus der
Sachverständigenliste A1 ... 20 1 20
```
```
```
Aktualisieren der
```
Sachverständigenliste A3 ... 15 1 15
```
```
```
Anleitung zur Ermittlung der Personalausgaben/-kosten
```
Bei der Berechung der finanziellen Auswirkungen sind die pauschalen Ansätze für Pensionsvorsorge und Abfertigungsvorsorge nur bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.
2.1. Personalausgaben-/-kostenberechnung
Die Ausgaben/Kosten des für den Vollzug einer Rechtsvorschrift voraussichtlich notwendigen Personaleinsatzes sind das Produkt aus dem geschätzten Zeitbedarf (in Stunden oder Minuten/Jahr) und den Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit.
Um die Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute errechnen zu können, muß zunächst von den Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle ausgegangen werden.
2.2. Die Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle
Als Personalausgaben/-kosten sind Durchschnittswerte für die einzelnen Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) einzusetzen, die wie folgt berechnet werden:
Durchschnittsgehalt P 12
- Zulagen
- Mehrleistungsvergütungen
- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)
- Aufwandsentschädigungen
- sonst. Nebengebühren
- Dienstgeberbeitrag (für Beamte)
oder: Dienstgeberbeitrag nach ASVG (bei VB)
= durchschnittliche Personalausgaben für einen Bediensteten
einer bestimmten
Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr
- Pauschalansatz für Pensionen (für Beamte); 30% von
Gehalt, Zulagen und Nebengebühren
- Pauschalansatz für Abfertigungen (für Nicht-Beamte):
6% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren
= durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten
einer bestimmten
Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr
Im Anhang 3 sind detaillierte Werte für die derzeit aktuellen Durchschnitts-Personalausgaben/-kosten pro Jahr, gegliedert nach Besoldungs- und Verwendungsgruppen, aufgelistet. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für die gegenständlichen Berechnungen nicht sinnvoll, da im voraus nur in Ausnahmefällen gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt sein wird.
Die im Anhang 3 festgelegten Größen sind den Berechnungen zugrunde zu legen, wenn keine genaueren Daten vorhanden sind. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und Ende Mai im „Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung (AÖFV)“ publiziert.
2.3. Die Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit (Stunden oder Minuten)
Für die Errechnung der Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute müssen die Jahres-Personalausgaben/-kosten der Jahres-Normalarbeitszeit (in Stunden oder Minuten) gegenübergestellt werden.
Die durchschnittliche jährliche Normalarbeitszeit kann folgendermaßen berechnet werden:
365 Tage/Jahr
- Samstage, Sonn- und Feiertage
= Bruttoarbeitszeit/Jahr
- Schulung, Krankheit, Unfall, Urlaub,
Sonderurlaub ua. ------------------------------------------------- = 200 effektive Arbeitstage/Jahr (gerundet)
(Nettoarbeitszeit/Jahr)
= 100 000 Nettoarbeitsminuten/Jahr
Die durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten je Minute in einer bestimmten Verwendungsgruppe (VGr) ergeben sich daher aus der Division der durchschnittlichen Jahrespersonalausgaben/-kosten durch den Faktor 100 000.
2.4. Die Personalausgaben/-kosten für den Vollzug einer Rechtsvorschrift
Die voraussichtlich beim Vollzug der neuen Rechtsvorschrift erwachsenden Personalausgaben/-kosten ergeben sich durch Summierung der Produkte aus geschätzter notwendiger Arbeitszeit/VGr. und durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten pro Verwendungsgruppe:
Jahres-Arbeitszeiterwartungswert (in Minuten oder Stunden) Vgr.
x durchschnittliche Personalausgaben/-kosten/pro Minute bzw. Stunde/VGr.
= Personalausgaben/-kosten/VGr.
Anleitung zur Ermittlung der Verwaltungssachausgaben/-kosten
3.1. Laufende Sachausgaben/-kosten
Die Ermittlung der Sachausgaben/-kosten erfolgt in Anlehnung an die Ausstattung von Arbeitsplatztypen. Typische Arbeitsplätze sind nach der Funktion des Arbeitsplatzinhabers (zB Büroarbeitsplatz eines Referenten, einer Schreibkraft, eines Programmierers usw.) festzulegen. Die Sachausgaben/-kosten sollen die für diesen Arbeitsplatztypus übliche Ausstattung (insbesondere auch die technischen Geräte) erfassen. Sie enthalten jedoch nicht die Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf.
Falls keine speziellen Daten vorliegen, können die Sachausgaben/-kosten mit 12% der Personalausgaben/-kosten angesetzt werden.
Falls genauere Informationen über die erwarteten Ausgaben/Kosten vorliegen, sind diese zu verwenden.
3.2. Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf
Da es sich bei der gegenständlichen Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten um eine Rechnung mit Durchschnittssätzen handelt, ist von Durchschnitts-Mietwerten und durchschnittlichem Raumbedarf auszugehen.
Zunächst ist für den voraussichtlichen Raumbedarf die für die Vollziehung notwendige Anzahl von Bediensteten zu ermitteln, was durch Gegenüberstellung von Arbeitszeiterwartungswert und Normalarbeitszeit geschieht:
jährl. Arbeitszeiterwartungswert
(in Minuten)/VGr.
Personalbedarf/VGr. = ---------------------------------
100 000
Eine Auf- oder Abrundung des Ergebnisses dieser Rechnung (auf „ganze“ Planstellen) ist nicht vorzunehmen, da andernfalls die Ausgaben für den Raumbedarf immer nur dann ausgewiesen werden können, wenn die Vollziehung einer Rechtsnorm voraussichtlich mehr als die Hälfte der jährlichen Normalarbeitszeit eines Bediensteten bindet. Dies würde dazu führen, daß in Organisationseinheiten, die viele Zuständigkeiten mit relativ geringem Vollzugsaufwand besitzen, der rechnerische Raumbedarf in eklatantem Widerspruch zur Wirklichkeit stünde.
Aus Gründen der leichteren Handhabbarkeit wird jedoch im gegenwärtigen Stadium die Einbeziehung solcher Größen in die Berechnung der finanziellen Wirkungen unterlassen. Die zukünftige Erfahrung - insbesondere auf Grund von allfälligen, künftigen ex post Kalkulationen von Gesetzen - wird erweisen, inwieweit die Einbeziehung der genannten Rechengrößen in eine ex ante Kalkulation sinnvoll ist.
Für die Errechnung des Raumbedarfs ist davon auszugehen, daß pro Bediensteten 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen sind. Es gilt daher die Formel:
Raumbedarf = Personalbedarf x 14 m2
Die sich daraus ergebende Quadratmeteranzahl ist mit den aus Anhang 3.3 ersichtlichen kalkulatorischen Mieten zu multiplizieren.
Geht der Raumbedarf, der durch die geplante Rechtsnorm verursacht wird, wesentlich über die Arbeitsplätze der Bediensteten hinaus (zB Universitäten, Schulen, Lagerhallen usw.), ist dieser getrennt zu berechnen und zusätzlich zu dem Raumbedarf der mit dem Vollzug betrauten Bediensteten in der Berechnung der finanziellen Folgewirkungen zu berücksichtigen. Bei der Ausgabenermittlung sind dabei die jährlichen Investitionsbeträge anzusetzen. Bei der Kostenermittlung sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bzw. kalkulatorischen Mieten entsprechend den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Investitionen, Abschreibungen bzw. Zinsen sind als separate Kategorie darzustellen.
Sofern es sich als zweckmäßig erweist, kann auch mit nachvollziehbar ermittelten Zuschlagsätzen zu den Personalausgaben/-kosten gearbeitet werden.
3.3. Allgemeine Ausgaben/Kosten für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben“ (Verwaltungsgemeinkosten)
Diese umfassen zB die Ausgaben/Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung, Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw.
Kann die Berechnung auf keine konkreten Daten gestützt werden, sind die allgemeinen vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten ebenfalls durch einen geschätzten prozentuellen Zuschlag zu ermitteln. Es wird daher empfohlen, mit einem allgemeinen Zuschlagsatz von 20% der Personalausgaben/-kosten zu arbeiten.
3.4. Die Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten
Die Verwaltungssachausgaben/-kosten sind die Summe der laufenden Sachausgaben/-kosten, der Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf und der Verwaltungsgemeinkosten.
Anhang 1
Verfahrensanleitung zur Erstellung des Mengengerüstes und derBerechnung der Personal- und Verwaltungssachausgaben/-kosten undkalkulatorischen Kosten von Rechtsvorschriften
Anleitung für die Ermittlung des Mengengerüstes
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, bei der Berechnung der Ausgaben/Kosten einer neuen rechtsetzenden Maßnahme nach folgendem, dem Arbeitsbehelf „Was kostet ein Gesetz” entnommenen und adaptierten Schema, vorzugehen. Die Anleitung ist als Orientierungshilfe gedacht.
1.1. Analyse und Strukturierung des Gesetzes
Als erster Schritt werden die Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme auf die Verwaltung anhand folgender Fragen zu klären sein:
- Welche Leistungsprozesse fallen auf Grund der zu berechnenden neuen rechtsetzenden Maßnahme an?
- Welche Verwaltungseinheiten werden in den Anwendungsprozeß der neuen rechtsetzenden Maßnahme miteinbezogen und welche Arbeitsplätze mit welchen Qualifikationen sind für die Durchführung der neuen rechtsetzenden Maßnahme erforderlich?
- Kann die neue rechtsetzende Maßnahme mit den bereits vorhandenen Organisationseinheiten vollzogen werden?
- Welche Änderungen müssen innerhalb der bereits vorhandenen Organisationseinheiten vorgenommen werden, um die neue rechtsetzende Maßnahme vollziehen zu können?
- Wenn unbedingt neue Organisationseinheiten geschaffen werden müssen: Warum sind sie zu schaffen und welche Organisationseinheiten wären zu schaffen?
- Wie verändern sich Aufbau- und Ablauforganisation?
1.2. Inhaltliche Analyse der neuen rechtsetzenden Maßnahme
Eine neue rechtsetzende Maßnahme besteht in der Regel aus mehreren Vorschriften. Es ist zu untersuchen, welche der Vorschriften im Laufe des Vollzuges Leistungsprozesse (Abfolgen von Tätigkeiten) auslösen.
Das folgende Beispiel ist einer ex ante Berechnung eines Entwurfes des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, entnommen. Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Folgekosten des Akkreditierungsgesetzes siehe: Promberger, K./Pracher, Ch.: Praktische Erfahrungen bei der ex ante Kalkulation von Rechtsnormen - Die Ermittlung der Vollzugskosten eines Gesetzesvorhabens -, in: Das Öffentliche Haushaltswesen in Österreich, Heft 3-4, Wien 1992.
Ziel des „Akkreditierungsgesetzes” ist die Sicherstellung der Qualifikation der österreichischen Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich des technischen Versuchswesens durch die Festlegung der hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen. Insbesondere legt das Gesetz die personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen einer Akkreditierung fest. Weiters nennt es die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger, die Pflichten bei der Ausübung der Akkreditierung sowie die Entziehungs- und Erlöschungstatbestände. Es regelt die behördliche Überwachung akkreditierter Stellen sowie die Anerkennung ausländischer Prüfberichte.
Beispiel für die Analyse dieses Gesetzes:
Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen umfaßt folgende
Vorschriften:
I. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen §§ 1-4
Begriffsbestimmungen § 5
II. Abschnitt:
Akkreditierungsverfahren §§ 6-12
III. Abschnitt:
A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen
für Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen §§ 13-17
B. Zusätzliche Voraussetzungen für
Überwachungsstellen § 18
IV. Abschnitt:
Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen
A. Prüfstelle §§ 19-21
B. Überwachungsstelle §§ 22-25
C. Zertifizierungsstelle §§ 26-30
V. Abschnitt:
Straf-, Übergangs- und
Schlußbestimmungen §§ 31-33
1.3. Analyse der Leistungsprozesse
Die inhaltliche Analyse der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes muß in eine Darstellung der vom Gesetz beabsichtigten Leistungen (Leistungsprozesse) münden. Es ist zu prüfen, ob ausschließlich gleichartige oder aber verschiedenartige Leistungsprozesse für den Vollzug dieser Vorschriften ausgeführt werden.
Beispiel zur Analyse der Leistungsprozesse:
- Leistungsprozeß 1: Akkreditierung
- Leistungsprozeß 2: Überprüfung der akkreditierten Stellen Alle fünf Jahre erfolgt eine Überprüfung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. Die Akkreditierung wird aufrechterhalten, eingeschränkt oder entzogen.
- Leistungsprozeß 3: Führung des Verzeichnisses der akkreditierten Stellen
- Leistungsprozeß 4: Bewilligung von Änderungen in den akkreditierten Stellen
- Leistungsprozeß 5: Erfahrungsaustausch
1.4. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse
Zur leichteren Ermittlung der notwendigen Arbeitsschritte bei den einzelnen Leistungsprozessen ist die Dokumentation der Abfolge der Arbeitsschritte in einem Flußdiagramm hilfreich.
Beispiel für die Abfolge von Arbeitsschritten in einem Leistungsprozeß:
Akkreditierung einer Prüfstelle
(gleichzeitige Akkreditierung als
Überwachungs- und Zertifizierungsstelle)
Informationsgespräch
mit dem Antragsteller
Übersendung desInformationsmaterials
---------------------Antrag langt ein.
Weiterleitung an diezuständige Abteilung
Prüfung der Zuständigkeit
```
```
Unklarheit ja Abklärung mit
über die --- anderen Ressorts
Zuständigkeit? ----------------
```
```
Nein
Zuständigkeit gegeben? Nein Ver-
------------------------- ---- ständigung
des Ende
Antragstellers ----
```
```
wie folgt Ja
Prüfung auf Vollständigkeit
1
(Anm.: Flussdiagramm nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
Entsprechend dem Flußdiagramm hat eine genaue Auflistung der Arbeitsschritte zu folgen.
Beispiel für die Auflistung der Arbeitsschritte:
Bearbeitungsschritte:
Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch)
Zusendung des Informationsblattes
Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit usw.
1.5. Welche Organisationseinheiten und welche Verwendungsgruppen von Bediensteten werden mit der Vollziehung betraut sein? Als nächstes ist für die einzelnen Arbeitsschritte zu ermitteln, von welchen Bedienstetengruppen sie zu vollziehen sind und (eventuell) welcher Organisationseinheit diese angehören sollen.
Ein Beispiel siehe beim nächsten Punkt.
1.6. Wieviel Arbeitszeit werden die einzelnen Arbeitsschritte beanspruchen?
Im dritten Schritt wird ermittelt, wie hoch der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der Bearbeitungsschritte ist.
Beispiel: (sämtliche Werte sind rein fiktiv)
```
```
Nr. Bearbeitungsschritt Verwen- Organi- Zeit
dungs- sations- bedarf
gruppe einheit in Min.
```
```
```
Durchführung eines
```
Informationsge-
spräches mit dem
Antragsteller,
welche Unterlagen
für den Antrag
benötigt werden bzw.
wie das Verfahren
abläuft (meist
telefonisch) A 1 Abt. II/3 20
```
```
```
Zusendung des
```
Informationsblattes A 3 - 5
```
```
```
Prüfung der
```
Zuständigkeit,
Prüfung der
Unterlagen auf
Vollständigkeit A 2 - 60
```
```
... ... ... ... ...
```
```
1.7. Wie groß ist die Vollzugshäufigkeit?
1.7.1. Exkurs: Prognosemethoden
Ein spezielles Problem bei der Berechnung der vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten von neuen rechtsetzenden Maßnahmen ist die Prognose der Häufigkeit des Vollzuges. Besonders schwierig ist dies bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, für die noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Vor einer Prognose sind folgende Fragen zu beantworten:
- Bedingt die neue rechtsetzende Maßnahme überhaupt unmittelbar ein Vollzugsverfahren?
- Wird die neue rechtsetzende Maßnahme auf Antrag vollzogen oder wird die Behörde von sich aus tätig?
1.7.2. Wie oft wird die neue rechtsetzende Maßnahme bzw. werden die einzelnen Abschnitte vollzogen?
Liegen keine ausgefeilten Prognoseprogramme vor, wird man sich mit Schätzungen begnügen müssen. Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit von neuen rechtsetzenden Maßnahmen sind die einzelnen Leistungsprozesse getrennt zu prognostizieren.
Bei einzelnen Teilleistungen, deren Vollzug an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist zusätzlich noch die Wahrscheinlichkeit (relative Häufigkeit) des Eintretens dieser Bedingungen und damit des Vollzuges der Teilleistungsprozesse zu ermitteln. Es muß die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit dieses Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Leistungsprozesses festgelegt werden. Üblicherweise wird diese Wahrscheinlichkeit mit einer Zahl zwischen „0” und „1” ausgedrückt, wobei „1” bedeutet, daß dieser Arbeitsschritt jedesmal vorkommt, und zB „0,01”, daß dieser Arbeitsschritt ganz selten vorkommt.
Diese Wahrscheinlichkeit (0 W 1) ist sodann mit dem voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren, woraus sich der prognostizierte Zeitwert für den einzelnen Arbeitsschritt ergibt. Die Summe der prognostizierten Zeitwerte der Arbeitsschritte ergibt sodann eine Art Erwartungswert des Vollzuges des Teilprozesses der neuen rechtsetzenden Maßnahme.
Beispiel mit Zeitbedarf und Wahrscheinlichkeit der
Notwendigkeit der einzelnen Arbeitsschritte (sämtliche Werte
sind rein fiktiv)
```
```
Organi- Zeit- Wahr- Erwar-
Nr. Arbeitsschritte VGr sations- bedarf schein- tungs-
einheit in Min. lich- wert
keit
```
```
```
Durchführung eines
```
Informationsgespräches
mit der ansuchenden
Stelle, welche
Unterlagen für den
Antrag benötigt werden
bzw. wie das Verfahren
abläuft (meist
telefonisch) A2 XY 20 1 20
```
```
```
Zusendung des
```
Informationsblattes A3 ... 10 1 10
```
```
```
Prüfen auf
```
Zuständigkeit, Prüfen
der Unterlagen auf
Vollständigkeit A2 ... 60 1 60
```
```
3a. Falls Unklarheiten
über die Zuständigkeit
bestehen, werden
Gespräche mit den in
Frage kommenden
Bundesministerien
geführt bzw.
entsprechende
Erledigungen an die
betroffenen
Ministerien
übermittelt; A1 ... 120 0,1 12
Abfassen einer
diesbezüglichen
Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5
```
```
3b. Falls Zuständigkeit
nicht gegeben ist,
wird die ansuchende
Stelle darüber
informiert und an die
zuständige Behörde
verwiesen; A1 ... 30 0,1 3
Abfassen einer
diesbezüglichen
Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5
```
```
3c. Falls die Unterlagen
nicht vollständig
sind, werden die
fehlenden Unterlagen
urgiert; A2 ... 20 0,7 14
Abfassen einer
diesbezüglichen
Reinschrift A4 ... 10 0,7 7
```
```
```
Prüfen des
```
Akkreditierungs-
gebietes, welche
Prüfnormen fallen in
das angestrebte
Fachgebiet
(Normenstudium) A1 ... 240 1 240
```
```
```
Auswählen des
```
Sachverständigen
aus der
Sachverständigenliste A1 ... 20 1 20
```
```
```
Aktualisieren der
```
Sachverständigenliste A3 ... 15 1 15
```
```
```
Anleitung zur Ermittlung der Personalausgaben/-kosten
```
Bei der Berechung der finanziellen Auswirkungen sind die pauschalen Ansätze für Pensionsvorsorge und Abfertigungsvorsorge nur bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.
2.1. Personalausgaben-/-kostenberechnung
Die Ausgaben/Kosten des für den Vollzug einer Rechtsvorschrift voraussichtlich notwendigen Personaleinsatzes sind das Produkt aus dem geschätzten Zeitbedarf (in Stunden oder Minuten/Jahr) und den Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit.
Um die Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute errechnen zu können, muß zunächst von den Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle ausgegangen werden.
2.2. Die Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle
Als Personalausgaben/-kosten sind Durchschnittswerte für die einzelnen Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) einzusetzen, die wie folgt berechnet werden:
Durchschnittsgehalt P 12
- Zulagen
- Mehrleistungsvergütungen
- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)
- Aufwandsentschädigungen
- sonst. Nebengebühren
- Dienstgeberbeitrag (für Beamte)
oder: Dienstgeberbeitrag nach ASVG (bei VB)
= durchschnittliche Personalausgaben für einen Bediensteten
einer bestimmten
Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr
- Pauschalansatz für Pensionen (für Beamte); 30% von
Gehalt, Zulagen und Nebengebühren
- Pauschalansatz für Abfertigungen (für Nicht-Beamte):
6% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren
= durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten
einer bestimmten
Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr
Im Anhang 3 sind detaillierte Werte für die derzeit aktuellen Durchschnitts-Personalausgaben/-kosten pro Jahr, gegliedert nach Besoldungs- und Verwendungsgruppen, aufgelistet. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für die gegenständlichen Berechnungen nicht sinnvoll, da im voraus nur in Ausnahmefällen gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt sein wird.
Die im Anhang 3 festgelegten Größen sind den Berechnungen zugrunde zu legen, wenn keine genaueren Daten vorhanden sind. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und Ende Juni im Bundesgesetzblatt II kundgemacht.
2.3. Die Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit (Stunden oder Minuten)
Für die Errechnung der Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute müssen die Jahres-Personalausgaben/-kosten der Jahres-Normalarbeitszeit (in Stunden oder Minuten) gegenübergestellt werden.
Die durchschnittliche jährliche Normalarbeitszeit kann folgendermaßen berechnet werden:
365 Tage/Jahr
- Samstage, Sonn- und Feiertage
= Bruttoarbeitszeit/Jahr
- Schulung, Krankheit, Unfall, Urlaub,
Sonderurlaub ua. ------------------------------------------------- = 200 effektive Arbeitstage/Jahr (gerundet)
(Nettoarbeitszeit/Jahr)
= 100 000 Nettoarbeitsminuten/Jahr
Die durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten je Minute in einer bestimmten Verwendungsgruppe (VGr) ergeben sich daher aus der Division der durchschnittlichen Jahrespersonalausgaben/-kosten durch den Faktor 100 000.
2.4. Die Personalausgaben/-kosten für den Vollzug einer Rechtsvorschrift
Die voraussichtlich beim Vollzug der neuen Rechtsvorschrift erwachsenden Personalausgaben/-kosten ergeben sich durch Summierung der Produkte aus geschätzter notwendiger Arbeitszeit/VGr. und durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten pro Verwendungsgruppe:
Jahres-Arbeitszeiterwartungswert (in Minuten oder Stunden) Vgr.
x durchschnittliche Personalausgaben/-kosten/pro Minute bzw. Stunde/VGr.
= Personalausgaben/-kosten/VGr.
Anleitung zur Ermittlung der Verwaltungssachausgaben/-kosten
3.1. Laufende Sachausgaben/-kosten
Die Ermittlung der Sachausgaben/-kosten erfolgt in Anlehnung an die Ausstattung von Arbeitsplatztypen. Typische Arbeitsplätze sind nach der Funktion des Arbeitsplatzinhabers (zB Büroarbeitsplatz eines Referenten, einer Schreibkraft, eines Programmierers usw.) festzulegen. Die Sachausgaben/-kosten sollen die für diesen Arbeitsplatztypus übliche Ausstattung (insbesondere auch die technischen Geräte) erfassen. Sie enthalten jedoch nicht die Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf.
Falls keine speziellen Daten vorliegen, können die Sachausgaben/-kosten mit 12% der Personalausgaben/-kosten angesetzt werden.
Falls genauere Informationen über die erwarteten Ausgaben/Kosten vorliegen, sind diese zu verwenden.
3.2. Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf
Da es sich bei der gegenständlichen Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten um eine Rechnung mit Durchschnittssätzen handelt, ist von Durchschnitts-Mietwerten und durchschnittlichem Raumbedarf auszugehen.
Zunächst ist für den voraussichtlichen Raumbedarf die für die Vollziehung notwendige Anzahl von Bediensteten zu ermitteln, was durch Gegenüberstellung von Arbeitszeiterwartungswert und Normalarbeitszeit geschieht:
jährl. Arbeitszeiterwartungswert
(in Minuten)/VGr.
Personalbedarf/VGr. = ---------------------------------
100 000
Eine Auf- oder Abrundung des Ergebnisses dieser Rechnung (auf „ganze” Planstellen) ist nicht vorzunehmen, da andernfalls die Ausgaben für den Raumbedarf immer nur dann ausgewiesen werden können, wenn die Vollziehung einer Rechtsnorm voraussichtlich mehr als die Hälfte der jährlichen Normalarbeitszeit eines Bediensteten bindet. Dies würde dazu führen, daß in Organisationseinheiten, die viele Zuständigkeiten mit relativ geringem Vollzugsaufwand besitzen, der rechnerische Raumbedarf in eklatantem Widerspruch zur Wirklichkeit stünde.
Aus Gründen der leichteren Handhabbarkeit wird jedoch im gegenwärtigen Stadium die Einbeziehung solcher Größen in die Berechnung der finanziellen Wirkungen unterlassen. Die zukünftige Erfahrung - insbesondere auf Grund von allfälligen, künftigen ex post Kalkulationen von Gesetzen - wird erweisen, inwieweit die Einbeziehung der genannten Rechengrößen in eine ex ante Kalkulation sinnvoll ist.
Für die Errechnung des Raumbedarfs ist davon auszugehen, daß pro Bediensteten 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen sind. Es gilt daher die Formel:
Raumbedarf = Personalbedarf x 14 m2
Die sich daraus ergebende Quadratmeteranzahl ist mit den aus Anhang 3.3 ersichtlichen kalkulatorischen Mieten zu multiplizieren.
Geht der Raumbedarf, der durch die geplante Rechtsnorm verursacht wird, wesentlich über die Arbeitsplätze der Bediensteten hinaus (zB Universitäten, Schulen, Lagerhallen usw.), ist dieser getrennt zu berechnen und zusätzlich zu dem Raumbedarf der mit dem Vollzug betrauten Bediensteten in der Berechnung der finanziellen Folgewirkungen zu berücksichtigen. Bei der Ausgabenermittlung sind dabei die jährlichen Investitionsbeträge anzusetzen. Bei der Kostenermittlung sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bzw. kalkulatorischen Mieten entsprechend den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Investitionen, Abschreibungen bzw. Zinsen sind als separate Kategorie darzustellen.
Sofern es sich als zweckmäßig erweist, kann auch mit nachvollziehbar ermittelten Zuschlagsätzen zu den Personalausgaben/-kosten gearbeitet werden.
3.3. Allgemeine Ausgaben/Kosten für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben” (Verwaltungsgemeinkosten)
Diese umfassen zB die Ausgaben/Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung, Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw.
Kann die Berechnung auf keine konkreten Daten gestützt werden, sind die allgemeinen vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten ebenfalls durch einen geschätzten prozentuellen Zuschlag zu ermitteln. Es wird daher empfohlen, mit einem allgemeinen Zuschlagsatz von 20% der Personalausgaben/-kosten zu arbeiten.
3.4. Die Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten
Die Verwaltungssachausgaben/-kosten sind die Summe der laufenden Sachausgaben/-kosten, der Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf und der Verwaltungsgemeinkosten.
Anhang 1
Verfahrensanleitung zur Erstellung des Mengengerüstes und derBerechnung der Personal- und Verwaltungssachausgaben/-kosten undkalkulatorischen Kosten von Rechtsvorschriften
Anleitung für die Ermittlung des Mengengerüstes
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, bei der Berechnung der Ausgaben/Kosten einer neuen rechtsetzenden Maßnahme nach folgendem, dem Arbeitsbehelf „Was kostet ein Gesetz” entnommenen und adaptierten Schema, vorzugehen. Die Anleitung ist als Orientierungshilfe gedacht.
1.1. Analyse und Strukturierung des Gesetzes
Als erster Schritt werden die Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme auf die Verwaltung anhand folgender Fragen zu klären sein:
- Welche Leistungsprozesse fallen auf Grund der zu berechnenden neuen rechtsetzenden Maßnahme an?
- Welche Verwaltungseinheiten werden in den Anwendungsprozeß der neuen rechtsetzenden Maßnahme miteinbezogen und welche Arbeitsplätze mit welchen Qualifikationen sind für die Durchführung der neuen rechtsetzenden Maßnahme erforderlich?
- Kann die neue rechtsetzende Maßnahme mit den bereits vorhandenen Organisationseinheiten vollzogen werden?
- Welche Änderungen müssen innerhalb der bereits vorhandenen Organisationseinheiten vorgenommen werden, um die neue rechtsetzende Maßnahme vollziehen zu können?
- Wenn unbedingt neue Organisationseinheiten geschaffen werden müssen: Warum sind sie zu schaffen und welche Organisationseinheiten wären zu schaffen?
- Wie verändern sich Aufbau- und Ablauforganisation?
1.2. Inhaltliche Analyse der neuen rechtsetzenden Maßnahme
Eine neue rechtsetzende Maßnahme besteht in der Regel aus mehreren Vorschriften. Es ist zu untersuchen, welche der Vorschriften im Laufe des Vollzuges Leistungsprozesse (Abfolgen von Tätigkeiten) auslösen.
Das folgende Beispiel ist einer ex ante Berechnung eines Entwurfes des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, entnommen. Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Folgekosten des Akkreditierungsgesetzes siehe: Promberger, K./Pracher, Ch.: Praktische Erfahrungen bei der ex ante Kalkulation von Rechtsnormen - Die Ermittlung der Vollzugskosten eines Gesetzesvorhabens -, in: Das Öffentliche Haushaltswesen in Österreich, Heft 3-4, Wien 1992.
Ziel des „Akkreditierungsgesetzes” ist die Sicherstellung der Qualifikation der österreichischen Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich des technischen Versuchswesens durch die Festlegung der hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen. Insbesondere legt das Gesetz die personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen einer Akkreditierung fest. Weiters nennt es die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger, die Pflichten bei der Ausübung der Akkreditierung sowie die Entziehungs- und Erlöschungstatbestände. Es regelt die behördliche Überwachung akkreditierter Stellen sowie die Anerkennung ausländischer Prüfberichte.
Beispiel für die Analyse dieses Gesetzes:
Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen umfaßt folgende
Vorschriften:
I. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen §§ 1-4
Begriffsbestimmungen § 5
II. Abschnitt:
Akkreditierungsverfahren §§ 6-12
III. Abschnitt:
A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen
für Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen §§ 13-17
B. Zusätzliche Voraussetzungen für
Überwachungsstellen § 18
IV. Abschnitt:
Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen
A. Prüfstelle §§ 19-21
B. Überwachungsstelle §§ 22-25
C. Zertifizierungsstelle §§ 26-30
V. Abschnitt:
Straf-, Übergangs- und
Schlußbestimmungen §§ 31-33
1.3. Analyse der Leistungsprozesse
Die inhaltliche Analyse der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes muß in eine Darstellung der vom Gesetz beabsichtigten Leistungen (Leistungsprozesse) münden. Es ist zu prüfen, ob ausschließlich gleichartige oder aber verschiedenartige Leistungsprozesse für den Vollzug dieser Vorschriften ausgeführt werden.
Beispiel zur Analyse der Leistungsprozesse:
- Leistungsprozeß 1: Akkreditierung
- Leistungsprozeß 2: Überprüfung der akkreditierten Stellen Alle fünf Jahre erfolgt eine Überprüfung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. Die Akkreditierung wird aufrechterhalten, eingeschränkt oder entzogen.
- Leistungsprozeß 3: Führung des Verzeichnisses der akkreditierten Stellen
- Leistungsprozeß 4: Bewilligung von Änderungen in den akkreditierten Stellen
- Leistungsprozeß 5: Erfahrungsaustausch
1.4. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse
Zur leichteren Ermittlung der notwendigen Arbeitsschritte bei den einzelnen Leistungsprozessen ist die Dokumentation der Abfolge der Arbeitsschritte in einem Flußdiagramm hilfreich.
Beispiel für die Abfolge von Arbeitsschritten in einem Leistungsprozeß:
Akkreditierung einer Prüfstelle
(gleichzeitige Akkreditierung als
Überwachungs- und Zertifizierungsstelle)
Informationsgespräch
mit dem Antragsteller
Übersendung desInformationsmaterials
---------------------Antrag langt ein.
Weiterleitung an diezuständige Abteilung
Prüfung der Zuständigkeit
```
```
Unklarheit ja Abklärung mit
über die --- anderen Ressorts
Zuständigkeit? ----------------
```
```
Nein
Zuständigkeit gegeben? Nein Ver-
------------------------- ---- ständigung
des Ende
Antragstellers ----
```
```
wie folgt Ja
Prüfung auf Vollständigkeit
1
(Anm.: Flussdiagramm nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
Entsprechend dem Flußdiagramm hat eine genaue Auflistung der Arbeitsschritte zu folgen.
Beispiel für die Auflistung der Arbeitsschritte:
Bearbeitungsschritte:
Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch)
Zusendung des Informationsblattes
Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit usw.
1.5. Welche Organisationseinheiten und welche Verwendungsgruppen von Bediensteten werden mit der Vollziehung betraut sein? Als nächstes ist für die einzelnen Arbeitsschritte zu ermitteln, von welchen Bedienstetengruppen sie zu vollziehen sind und (eventuell) welcher Organisationseinheit diese angehören sollen.
Ein Beispiel siehe beim nächsten Punkt.
1.6. Wieviel Arbeitszeit werden die einzelnen Arbeitsschritte beanspruchen?
Im dritten Schritt wird ermittelt, wie hoch der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der Bearbeitungsschritte ist.
Beispiel: (sämtliche Werte sind rein fiktiv)
```
```
Nr. Bearbeitungsschritt Verwen- Organi- Zeit
dungs- sations- bedarf
gruppe einheit in Min.
```
```
```
Durchführung eines
```
Informationsge-
spräches mit dem
Antragsteller,
welche Unterlagen
für den Antrag
benötigt werden bzw.
wie das Verfahren
abläuft (meist
telefonisch) A 1 Abt. II/3 20
```
```
```
Zusendung des
```
Informationsblattes A 3 - 5
```
```
```
Prüfung der
```
Zuständigkeit,
Prüfung der
Unterlagen auf
Vollständigkeit A 2 - 60
```
```
... ... ... ... ...
```
```
1.7. Wie groß ist die Vollzugshäufigkeit?
1.7.1. Exkurs: Prognosemethoden
Ein spezielles Problem bei der Berechnung der vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten von neuen rechtsetzenden Maßnahmen ist die Prognose der Häufigkeit des Vollzuges. Besonders schwierig ist dies bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, für die noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Vor einer Prognose sind folgende Fragen zu beantworten:
- Bedingt die neue rechtsetzende Maßnahme überhaupt unmittelbar ein Vollzugsverfahren?
- Wird die neue rechtsetzende Maßnahme auf Antrag vollzogen oder wird die Behörde von sich aus tätig?
1.7.2. Wie oft wird die neue rechtsetzende Maßnahme bzw. werden die einzelnen Abschnitte vollzogen?
Liegen keine ausgefeilten Prognoseprogramme vor, wird man sich mit Schätzungen begnügen müssen. Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit von neuen rechtsetzenden Maßnahmen sind die einzelnen Leistungsprozesse getrennt zu prognostizieren.
Bei einzelnen Teilleistungen, deren Vollzug an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist zusätzlich noch die Wahrscheinlichkeit (relative Häufigkeit) des Eintretens dieser Bedingungen und damit des Vollzuges der Teilleistungsprozesse zu ermitteln. Es muß die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit dieses Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Leistungsprozesses festgelegt werden. Üblicherweise wird diese Wahrscheinlichkeit mit einer Zahl zwischen „0” und „1” ausgedrückt, wobei „1” bedeutet, daß dieser Arbeitsschritt jedesmal vorkommt, und zB „0,01”, daß dieser Arbeitsschritt ganz selten vorkommt.
Diese Wahrscheinlichkeit (0 W 1) ist sodann mit dem voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren, woraus sich der prognostizierte Zeitwert für den einzelnen Arbeitsschritt ergibt. Die Summe der prognostizierten Zeitwerte der Arbeitsschritte ergibt sodann eine Art Erwartungswert des Vollzuges des Teilprozesses der neuen rechtsetzenden Maßnahme.
Beispiel mit Zeitbedarf und Wahrscheinlichkeit der
Notwendigkeit der einzelnen Arbeitsschritte (sämtliche Werte
sind rein fiktiv)
```
```
Organi- Zeit- Wahr- Erwar-
Nr. Arbeitsschritte VGr sations- bedarf schein- tungs-
einheit in Min. lich- wert
keit
```
```
```
Durchführung eines
```
Informationsgespräches
mit der ansuchenden
Stelle, welche
Unterlagen für den
Antrag benötigt werden
bzw. wie das Verfahren
abläuft (meist
telefonisch) A2 XY 20 1 20
```
```
```
Zusendung des
```
Informationsblattes A3 ... 10 1 10
```
```
```
Prüfen auf
```
Zuständigkeit, Prüfen
der Unterlagen auf
Vollständigkeit A2 ... 60 1 60
```
```
3a. Falls Unklarheiten
über die Zuständigkeit
bestehen, werden
Gespräche mit den in
Frage kommenden
Bundesministerien
geführt bzw.
entsprechende
Erledigungen an die
betroffenen
Ministerien
übermittelt; A1 ... 120 0,1 12
Abfassen einer
diesbezüglichen
Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5
```
```
3b. Falls Zuständigkeit
nicht gegeben ist,
wird die ansuchende
Stelle darüber
informiert und an die
zuständige Behörde
verwiesen; A1 ... 30 0,1 3
Abfassen einer
diesbezüglichen
Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5
```
```
3c. Falls die Unterlagen
nicht vollständig
sind, werden die
fehlenden Unterlagen
urgiert; A2 ... 20 0,7 14
Abfassen einer
diesbezüglichen
Reinschrift A4 ... 10 0,7 7
```
```
```
Prüfen des
```
Akkreditierungs-
gebietes, welche
Prüfnormen fallen in
das angestrebte
Fachgebiet
(Normenstudium) A1 ... 240 1 240
```
```
```
Auswählen des
```
Sachverständigen
aus der
Sachverständigenliste A1 ... 20 1 20
```
```
```
Aktualisieren der
```
Sachverständigenliste A3 ... 15 1 15
```
```
```
Anleitung zur Ermittlung der Personalausgaben/-kosten
```
Bei der Berechung der finanziellen Auswirkungen sind die pauschalen Ansätze für Pensionsvorsorge und Abfertigungsvorsorge nur bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.
2.1. Personalausgaben-/-kostenberechnung
Die Ausgaben/Kosten des für den Vollzug einer Rechtsvorschrift voraussichtlich notwendigen Personaleinsatzes sind das Produkt aus dem geschätzten Zeitbedarf (in Stunden oder Minuten/Jahr) und den Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit.
Um die Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute errechnen zu können, muß zunächst von den Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle ausgegangen werden.
2.2. Die Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle
Als Personalausgaben/-kosten sind Durchschnittswerte für die einzelnen Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) einzusetzen, die wie folgt berechnet werden:
Durchschnittsgehalt P 12
- Zulagen
- Mehrleistungsvergütungen
- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)
- Aufwandsentschädigungen
- sonst. Nebengebühren
- Dienstgeberbeitrag (für Beamte)
oder: Dienstgeberbeitrag nach ASVG (bei VB)
= durchschnittliche Personalausgaben für einen Bediensteten
einer bestimmten
Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr
- Pauschalansatz für Pensionen (für Beamte); 30% von
Gehalt, Zulagen und Nebengebühren
- Pauschalansatz für Abfertigungen (für Nicht-Beamte):
2,5% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren
= durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten
einer bestimmten
Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr
Im Anhang 3 sind detaillierte Werte für die derzeit aktuellen Durchschnitts-Personalausgaben/-kosten pro Jahr, gegliedert nach Besoldungs- und Verwendungsgruppen, aufgelistet. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für die gegenständlichen Berechnungen nicht sinnvoll, da im voraus nur in Ausnahmefällen gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt sein wird.
Die im Anhang 3 festgelegten Größen sind den Berechnungen zugrunde zu legen, wenn keine genaueren Daten vorhanden sind. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und Ende Juni im Bundesgesetzblatt II kundgemacht.
2.3. Die Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit (Stunden oder Minuten)
Für die Errechnung der Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute müssen die Jahres-Personalausgaben/-kosten der Jahres-Normalarbeitszeit (in Stunden oder Minuten) gegenübergestellt werden.
Die durchschnittliche jährliche Normalarbeitszeit kann folgendermaßen berechnet werden:
365 Tage/Jahr
- Samstage, Sonn- und Feiertage
= Bruttoarbeitszeit/Jahr
- Schulung, Krankheit, Unfall, Urlaub,
Sonderurlaub ua. ------------------------------------------------- = 200 effektive Arbeitstage/Jahr (gerundet)
(Nettoarbeitszeit/Jahr)
= 100 000 Nettoarbeitsminuten/Jahr
Die durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten je Minute in einer bestimmten Verwendungsgruppe (VGr) ergeben sich daher aus der Division der durchschnittlichen Jahrespersonalausgaben/-kosten durch den Faktor 100 000.
2.4. Die Personalausgaben/-kosten für den Vollzug einer Rechtsvorschrift
Die voraussichtlich beim Vollzug der neuen Rechtsvorschrift erwachsenden Personalausgaben/-kosten ergeben sich durch Summierung der Produkte aus geschätzter notwendiger Arbeitszeit/VGr. und durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten pro Verwendungsgruppe:
Jahres-Arbeitszeiterwartungswert (in Minuten oder Stunden) Vgr.
x durchschnittliche Personalausgaben/-kosten/pro Minute bzw. Stunde/VGr.
= Personalausgaben/-kosten/VGr.
Anleitung zur Ermittlung der Verwaltungssachausgaben/-kosten
3.1. Laufende Sachausgaben/-kosten
Die Ermittlung der Sachausgaben/-kosten erfolgt in Anlehnung an die Ausstattung von Arbeitsplatztypen. Typische Arbeitsplätze sind nach der Funktion des Arbeitsplatzinhabers (zB Büroarbeitsplatz eines Referenten, einer Schreibkraft, eines Programmierers usw.) festzulegen. Die Sachausgaben/-kosten sollen die für diesen Arbeitsplatztypus übliche Ausstattung (insbesondere auch die technischen Geräte) erfassen. Sie enthalten jedoch nicht die Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf.
Falls keine speziellen Daten vorliegen, können die Sachausgaben/-kosten mit 12% der Personalausgaben/-kosten angesetzt werden.
Falls genauere Informationen über die erwarteten Ausgaben/Kosten vorliegen, sind diese zu verwenden.
3.2. Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf
Da es sich bei der gegenständlichen Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten um eine Rechnung mit Durchschnittssätzen handelt, ist von Durchschnitts-Mietwerten und durchschnittlichem Raumbedarf auszugehen.
Zunächst ist für den voraussichtlichen Raumbedarf die für die Vollziehung notwendige Anzahl von Bediensteten zu ermitteln, was durch Gegenüberstellung von Arbeitszeiterwartungswert und Normalarbeitszeit geschieht:
jährl. Arbeitszeiterwartungswert
(in Minuten)/VGr.
Personalbedarf/VGr. = ---------------------------------
100 000
Eine Auf- oder Abrundung des Ergebnisses dieser Rechnung (auf „ganze” Planstellen) ist nicht vorzunehmen, da andernfalls die Ausgaben für den Raumbedarf immer nur dann ausgewiesen werden können, wenn die Vollziehung einer Rechtsnorm voraussichtlich mehr als die Hälfte der jährlichen Normalarbeitszeit eines Bediensteten bindet. Dies würde dazu führen, daß in Organisationseinheiten, die viele Zuständigkeiten mit relativ geringem Vollzugsaufwand besitzen, der rechnerische Raumbedarf in eklatantem Widerspruch zur Wirklichkeit stünde.
Aus Gründen der leichteren Handhabbarkeit wird jedoch im gegenwärtigen Stadium die Einbeziehung solcher Größen in die Berechnung der finanziellen Wirkungen unterlassen. Die zukünftige Erfahrung - insbesondere auf Grund von allfälligen, künftigen ex post Kalkulationen von Gesetzen - wird erweisen, inwieweit die Einbeziehung der genannten Rechengrößen in eine ex ante Kalkulation sinnvoll ist.
Für die Errechnung des Raumbedarfs ist davon auszugehen, daß pro Bediensteten 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen sind. Es gilt daher die Formel:
Raumbedarf = Personalbedarf x 14 m2
Die sich daraus ergebende Quadratmeteranzahl ist mit den aus Anhang 3.3 ersichtlichen kalkulatorischen Mieten zu multiplizieren.
Geht der Raumbedarf, der durch die geplante Rechtsnorm verursacht wird, wesentlich über die Arbeitsplätze der Bediensteten hinaus (zB Universitäten, Schulen, Lagerhallen usw.), ist dieser getrennt zu berechnen und zusätzlich zu dem Raumbedarf der mit dem Vollzug betrauten Bediensteten in der Berechnung der finanziellen Folgewirkungen zu berücksichtigen. Bei der Ausgabenermittlung sind dabei die jährlichen Investitionsbeträge anzusetzen. Bei der Kostenermittlung sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bzw. kalkulatorischen Mieten entsprechend den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Investitionen, Abschreibungen bzw. Zinsen sind als separate Kategorie darzustellen.
Sofern es sich als zweckmäßig erweist, kann auch mit nachvollziehbar ermittelten Zuschlagsätzen zu den Personalausgaben/-kosten gearbeitet werden.
3.3. Allgemeine Ausgaben/Kosten für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben” (Verwaltungsgemeinkosten)
Diese umfassen zB die Ausgaben/Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung, Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw.
Kann die Berechnung auf keine konkreten Daten gestützt werden, sind die allgemeinen vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten ebenfalls durch einen geschätzten prozentuellen Zuschlag zu ermitteln. Es wird daher empfohlen, mit einem allgemeinen Zuschlagsatz von 20% der Personalausgaben/-kosten zu arbeiten.
3.4. Die Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten
Die Verwaltungssachausgaben/-kosten sind die Summe der laufenden Sachausgaben/-kosten, der Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf und der Verwaltungsgemeinkosten.
Anhang 1
Verfahrensanleitung zur Erstellung des Mengengerüstes und der Berechnung der Personal- und Verwaltungssachausgaben/-kosten und kalkulatorischen Kosten von Rechtsvorschriften
| 1. | Anleitung für die Ermittlung des Mengengerüstes Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, bei der Berechnung der Ausgaben/Kosten einer neuen rechtsetzenden Maßnahme nach folgendem, dem Arbeitsbehelf “Was kostet ein Gesetz” entnommenen und adaptierten Schema, vorzugehen. Die Anleitung ist als Orientierungshilfe gedacht. Wegen der unterschiedlichen Regelungsbereiche der Normen, die naturgemäß nicht nach einem völlig einheitlichen Schema behandelt werden können, ist eine verbindliche Festlegung des Schemas nicht zweckmäßig. Die Modifizierung der Anleitung ist daher, entsprechend den gegebenen Verhältnissen, für jeden Anwendungsfall gesondert vorzunehmen. |
|---|---|
| 1.1. | Analyse und Strukturierung des Gesetzes Als erster Schritt werden die Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme auf die Verwaltung anhand folgender Fragen zu klären sein: -Welche Leistungsprozesse fallen auf Grund der zu berechnenden neuen rechtsetzenden Maßnahme an? -Welche Verwaltungseinheiten werden in den Anwendungsprozeß der neuen rechtsetzenden Maßnahme miteinbezogen und welche Arbeitsplätze mit welchen Qualifikationen sind für die Durchführung der neuen rechtsetzenden Maßnahme erforderlich? -Kann die neue rechtsetzende Maßnahme mit den bereits vorhandenen Organisationseinheiten vollzogen werden? -Welche Änderungen müssen innerhalb der bereits vorhandenen Organisationseinheiten vorgenommen werden, um die neue rechtsetzende Maßnahme vollziehen zu können? -Wenn unbedingt neue Organisationseinheiten geschaffen werden müssen: Warum sind sie zu schaffen und welche Organisationseinheiten wären zu schaffen? -Wie verändern sich Aufbau- und Ablauforganisation? |
| 1.2. | Inhaltliche Analyse der neuen rechtsetzenden Maßnahme Eine neue rechtsetzende Maßnahme besteht in der Regel aus mehreren Vorschriften. Es ist zu untersuchen, welche der Vorschriften im Laufe des Vollzuges Leistungsprozesse (Abfolgen von Tätigkeiten) auslösen. Das folgende Beispiel ist einer ex ante Berechnung eines Entwurfes des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, entnommen. Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Folgekosten des Akkreditierungsgesetzes siehe: Promberger, K./Pracher, Ch.: Praktische Erfahrungen bei der ex ante Kalkulation von Rechtsnormen - Die Ermittlung der Vollzugskosten eines Gesetzesvorhabens -, in: Das Öffentliche Haushaltswesen in Österreich, Heft 3-4, Wien 1992. Ziel des “Akkreditierungsgesetzes” ist die Sicherstellung der Qualifikation der österreichischen Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich des technischen Versuchswesens durch die Festlegung der hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen. Insbesondere legt das Gesetz die personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen einer Akkreditierung fest. Weiters nennt es die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger, die Pflichten bei der Ausübung der Akkreditierung sowie die Entziehungs- und Erlöschungstatbestände. Es regelt die behördliche Überwachung akkreditierter Stellen sowie die Anerkennung ausländischer Prüfberichte. Beispiel für die Analyse dieses Gesetzes: Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen umfaßt folgende Vorschriften: |
| I. Abschnitt: | |
| --- | --- |
| Allgemeine Bestimmungen | |
| Begriffsbestimmungen | |
| II. Abschnitt: | |
| Akkreditierungsverfahren | |
| III. Abschnitt: | |
| A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen | |
| B. Zusätzliche Voraussetzungen für Überwachungsstellen | |
| IV. Abschnitt: | |
| Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen | |
| A. Prüfstelle | |
| B. Überwachungsstelle | |
| C. Zertifizierungsstelle | |
| V. Abschnitt: | |
| Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
| 1.3. | Analyse der Leistungsprozesse Die inhaltliche Analyse der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes muß in eine Darstellung der vom Gesetz beabsichtigten Leistungen (Leistungsprozesse) münden. Es ist zu prüfen, ob ausschließlich gleichartige oder aber verschiedenartige Leistungsprozesse für den Vollzug dieser Vorschriften ausgeführt werden. Beispiel zur Analyse der Leistungsprozesse: - Leistungsprozeß 1: Akkreditierung Im Rahmen dieses Leistungsprozesses erfolgt die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- und/oder Zertifizierungsstelle. - Leistungsprozeß 2: Überprüfung der akkreditierten Stellen Alle fünf Jahre erfolgt eine Überprüfung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. Die Akkreditierung wird aufrechterhalten, eingeschränkt oder entzogen. - Leistungsprozeß 3: Führung des Verzeichnisses der akkreditierten Stellen Die Behörde hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges und des Geltungsbereiches der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. - Leistungsprozeß 4: Bewilligung von Änderungen in den akkreditierten Stellen Änderungen in einer Prüf- bzw. Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle bedürfen einer bescheidmäßigen Bewilligung. - Leistungsprozeß 5: Erfahrungsaustausch Die Behörde hat für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen Akkreditierungsstellen zu beteiligen. |
| --- | --- |
| 1.4. | Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse Zur leichteren Ermittlung der notwendigen Arbeitsschritte bei den einzelnen Leistungsprozessen ist die Dokumentation der Abfolge der Arbeitsschritte in einem Flußdiagramm hilfreich. |
| Beispiel für die Auflistung der Arbeitsschritte: |
|---|
| Bearbeitungsschritte: |
Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch)
Zusendung des Informationsblattes
Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit usw.
| 1.5. | Welche Organisationseinheiten und welche Verwendungsgruppen von Bediensteten werden mit der Vollziehung betraut sein? Als nächstes ist für die einzelnen Arbeitsschritte zu ermitteln, von welchen Bedienstetengruppen sie zu vollziehen sind und (eventuell) welcher Organisationseinheit diese angehören sollen. Ein Beispiel siehe beim nächsten Punkt. | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1.6. | Wieviel Arbeitszeit werden die einzelnen Arbeitsschritte beanspruchen? Im dritten Schritt wird ermittelt, wie hoch der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der Bearbeitungsschritte ist. Beispiel: (sämtliche Werte sind rein fiktiv) | ||||||||||||
| Nr. | Bearbeitungsschritt | Verwen-dungs-gruppe | Organi-sations-einheit | Zeit-bedarf in Min. | |||||||||
| 1. | Durchführung eines Informationsgespräches mit dem Antragsteller, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch) | A 1 | Abt. II/3 | 20 | |||||||||
| 2. | Zusendung des Informationsblattes | A 3 | - | 5 | |||||||||
| 3. | Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit | A 2 | - | 60 | |||||||||
| ... | ... | ... | ... | ... | |||||||||
| 1.7. | Wie groß ist die Vollzugshäufigkeit? | ||||||||||||
| 1.7.1. | Exkurs: Prognosemethoden Ein spezielles Problem bei der Berechnung der vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten von neuen rechtsetzenden Maßnahmen ist die Prognose der Häufigkeit des Vollzuges. Besonders schwierig ist dies bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, für die noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Vor einer Prognose sind folgende Fragen zu beantworten: - Bedingt die neue rechtsetzende Maßnahme überhaupt unmittelbar ein Vollzugsverfahren? - Wird die neue rechtsetzende Maßnahme auf Antrag vollzogen oder wird die Behörde von sich aus tätig? | ||||||||||||
| 1.7.2. | Wie oft wird die neue rechtsetzende Maßnahme bzw. werden die einzelnen Abschnitte vollzogen? Liegen keine ausgefeilten Prognoseprogramme vor, wird man sich mit Schätzungen begnügen müssen. Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit von neuen rechtsetzenden Maßnahmen sind die einzelnen Leistungsprozesse getrennt zu prognostizieren. Bei einzelnen Teilleistungen, deren Vollzug an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist zusätzlich noch die Wahrscheinlichkeit (relative Häufigkeit) des Eintretens dieser Bedingungen und damit des Vollzuges der Teilleistungsprozesse zu ermitteln. Es muß die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit dieses Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Leistungsprozesses festgelegt werden. Üblicherweise wird diese Wahrscheinlichkeit mit einer Zahl zwischen “0” und “1” ausgedrückt, wobei “1” bedeutet, daß dieser Arbeitsschritt jedesmal vorkommt, und zB “0,01”, daß dieser Arbeitsschritt ganz selten vorkommt. Diese Wahrscheinlichkeit (0 W 1) ist sodann mit dem voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren, woraus sich der prognostizierte Zeitwert für den einzelnen Arbeitsschritt ergibt. Die Summe der prognostizierten Zeitwerte der Arbeitsschritte ergibt sodann eine Art Erwartungswert des Vollzuges des Teilprozesses der neuen rechtsetzenden Maßnahme. | ||||||||||||
| Beispiel mit Zeitbedarf und Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit der einzelnen Arbeitsschritte (sämtliche Werte sind rein fiktiv) | |||||||||||||
| Nr. | Arbeitsschritte | VGr | Organi-sations-einheit | Zeit-bedarf in Min. | Wahr-schein-lich-keit | Erwar-tungs-wert | |||||||
| 1. | Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch) | A2 | XY | 20 | 1 | 20 | |||||||
| 2. | Zusendung des Informationsblattes | A3 | ... | 10 | 1 | 10 | |||||||
| 3. | Prüfen auf Zuständigkeit, Prüfen der Unterlagen auf Vollständigkeit | A2 | ... | 60 | 1 | 60 | |||||||
| 3a. | Falls Unklarheiten über die Zuständigkeit bestehen, werden Gespräche mit den in Frage kommenden Bundesministerien geführt bzw. entsprechende Erledigungen an die betroffenen Ministerien übermittelt; | A1 | ... | 120 | 0,1 | 12 | |||||||
| Abfassen einer diesbezüglichen Reinschrift | A4 | ... | 15 | 0,1 | 1,5 | ||||||||
| 3b. | Falls Zuständigkeit nicht gegeben ist, wird die ansuchende Stelle darüber informiert und an die zuständige Behörde verwiesen; | A1 | ... | 30 | 0,1 | 3 | |||||||
| Abfassen einer diesbezüglichen Reinschrift | A4 | ... | 15 | 0,1 | 1,5 | ||||||||
| 3c. | Falls die Unterlagen nicht vollständig sind, werden die fehlenden Unterlagen urgiert; | A2 | ... | 20 | 0,7 | 14 | |||||||
| Abfassen einer diesbezüglichen Reinschrift | A4 | ... | 10 | 0,7 | 7 | ||||||||
| 4. | Prüfen des Akkreditierungsgebietes, welche Prüfnormen fallen in das angestrebte Fachgebiet (Normenstudium) | A1 | ... | 240 | 1 | 240 | |||||||
| 5. | Auswählen des Sachverständigen aus der Sachverständigenliste | A1 | ... | 20 | 1 | 20 | |||||||
| 6. | Aktualisieren der Sachverständigenliste | A3 | ... | 15 | 1 | 15 | |||||||
| 2. | Anleitung zur Ermittlung der Personalausgaben/-kosten Bei der Berechung der finanziellen Auswirkungen sind die pauschalen Ansätze für Pensionsvorsorge und Abfertigungsvorsorge nur bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen. | ||||||||||||
| --- | --- | ||||||||||||
| 2.1. | Personalausgaben-/-kostenberechnung Die Ausgaben/Kosten des für den Vollzug einer Rechtsvorschrift voraussichtlich notwendigen Personaleinsatzes sind das Produkt aus dem geschätzten Zeitbedarf (in Stunden oder Minuten/Jahr) und den Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit. Um die Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute errechnen zu können, muß zunächst von den Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle ausgegangen werden. | ||||||||||||
| 2.2. | Die Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle Als Personalausgaben/-kosten sind Durchschnittswerte für die einzelnen Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) einzusetzen, die wie folgt berechnet werden: Durchschnittsgehalt P 12 + Zulagen + Mehrleistungsvergütungen + Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) + sonst. Nebengebühren + Dienstgeberbeitrag (für Beamte, inklusive FLAF – Beitrag bei Selbstträgerschaft) oder: Dienstgeberbeitrag nach ASVG (bei VB) _________ = durchschnittliche Personalausgaben für einen Bediensteten einer bestimmten Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr _________ + Pauschalansatz für Pensionen (für Beamte); 17% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren + Pauschalansatz für Abfertigungen (für Nicht-Beamte): 2,5% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren _________ = durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten einer bestimmten Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr _________ Im Anhang 3 sind detaillierte Werte für die derzeit aktuellen Durchschnitts-Personalausgaben/-kosten pro Jahr, gegliedert nach Besoldungs- und Verwendungsgruppen, aufgelistet. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für die gegenständlichen Berechnungen nicht sinnvoll, da im voraus nur in Ausnahmefällen gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt sein wird. Die im Anhang 3 festgelegten Größen sind den Berechnungen zugrunde zu legen, wenn keine genaueren Daten vorhanden sind. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und Ende Juni im Bundesgesetzblatt II kundgemacht. | ||||||||||||
| 2.3 | Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit (Stunden oder Minuten) Die Leistungszeit eines Bediensteten ist mit 1.680 Stunden pro Jahr anzusetzen. Für Bedienstete im Richter- und Staatsanwaltsschema sowie im Militärdienst sind 1.720 Stunden als Leistungszeit pro Jahr anzunehmen. | ||||||||||||
| 2.4. | Die Personalausgaben/-kosten für den Vollzug einer Rechtsvorschrift Die voraussichtlich beim Vollzug der neuen Rechtsvorschrift erwachsenden Personalausgaben/-kosten ergeben sich durch Summierung der Produkte aus geschätzter notwendiger Arbeitszeit/VGr. und durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten pro Verwendungsgruppe: Jahres-Arbeitszeiterwartungswert (in Minuten oder Stunden) Vgr. x durchschnittliche Personalausgaben/-kosten/pro Minute bzw. Stunde/VGr. _________ = Personalausgaben/-kosten/VGr. | ||||||||||||
| 3. | Anleitung zur Ermittlung der Verwaltungssachausgaben/-kosten Hier können für den gegenständlichen Zweck die Ausgaben den Kosten im Regelfall weitgehend gleichgesetzt werden. | ||||||||||||
| 3.1. | Laufende Sachausgaben/-kosten Die Ermittlung der Sachausgaben/-kosten erfolgt in Anlehnung an die Ausstattung von Arbeitsplatztypen. Typische Arbeitsplätze sind nach der Funktion des Arbeitsplatzinhabers (zB Büroarbeitsplatz eines Referenten, einer Schreibkraft, eines Programmierers usw.) festzulegen. Die Sachausgaben/-kosten sollen die für diesen Arbeitsplatztypus übliche Ausstattung (insbesondere auch die technischen Geräte) erfassen. Sie enthalten jedoch nicht die Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf. Falls keine speziellen Daten vorliegen, können die Sachausgaben/-kosten mit 12% der Personalausgaben/-kosten angesetzt werden. Falls genauere Informationen über die erwarteten Ausgaben/Kosten vorliegen, sind diese zu verwenden. | ||||||||||||
| 3.2 | Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf Da es sich bei der gegenständlichen Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten um eine Rechnung mit Durchschnittssätzen handelt, ist von Durchschnittsmieten und durchschnittlichem Raumbedarf auszugehen. Für die Errechnung des Raumbedarfes ist davon auszugehen, dass pro Bediensteten 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen sind. Für Gänge und Nebenräume kann ein Zuschlag von 30% vorgenommen werden. Als Quadratmeterpreis können die im Anhang 3.3. ersichtlichen kalkulatorischen Mieten angesetzt werden. | ||||||||||||
| 3.3. | Allgemeine Ausgaben/Kosten für übergeordnete Leitung und “Querschnittsaufgaben” (Verwaltungsgemeinkosten) Diese umfassen zB die Ausgaben/Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung, Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw. Kann die Berechnung auf keine konkreten Daten gestützt werden, sind die allgemeinen vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten ebenfalls durch einen geschätzten prozentuellen Zuschlag zu ermitteln. Es wird daher empfohlen, mit einem allgemeinen Zuschlagsatz von 20% der Personalausgaben/-kosten zu arbeiten. | ||||||||||||
| 3.4. | Die Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten Die Verwaltungssachausgaben/-kosten sind die Summe der laufenden Sachausgaben/-kosten, der Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf und der Verwaltungsgemeinkosten. |
Anhang 2
Beispiele zur Standardisierung von Ermittlungsschemata
------ --------------
A/2.1. Blatt Nr.:
```
```
Nr. Bezeichnung der Leistungsprozesse
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
(Anm.: A/2.1. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
------ --------------
A/2.2. Blatt Nr.:
```
```
Nr. des Nr. des
Leistungs- Arbeits- Arbeitsschritte
prozesses schritttes
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
(Anm.: A/2.2. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
(Anm.: A/2.3. (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
------ --------------
A/2.4. Blatt Nr.:
```
```
Personalausgaben/-kosten
```
```
```
```
------------ -------------------
Personalaus- Jahreszeit- Durchschnittliche
gaben/ = bedarf/VGr. x Personalausgaben/
-kosten/ (in Minuten) -kosten/VGr./Minute
p. a./VGr. *1)
------------ -------------------
```
```
```
```
Durchschnitt-
Jahreszeit- liche Personal- Personalausgaben/
VGr. bedarf/VGr. ausgaben/ -kosten pro Jahr/
(in Minuten) -kosten/VGr./ VGr.
Minute
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Gesamtpersonalausgaben/-kosten=
```
```
(Anm.: A/2.4. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
------ --------------
A/2.5. Blatt Nr.:
```
```
Personalbedarf
```
```
```
```
------------ --------------------
Personal- Jahreszeit- Jahresnormalarbeits-
bedarf/VGr. = bedarf/VGr. : zeit
(in Minuten) (= 100 000 Minuten)
------------ --------------------
```
```
```
```
Jahreszeit- Jahresnormal-
VGr. bedarf (in arbeitszeit Personalbedarf/VGr.
Minuten) (in Minuten)
```
```
A1 100 000
```
```
A2 100 000
```
```
A3 100 000
```
```
A4 100 000
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Gesamt-Personalbedarf:
```
```
(Anm.: A/2.5. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
------ --------------
A/2.6. Blatt Nr.:
```
```
Ausgaben/Kosten für Raumbedarf
```
```
```
```
--------- ---------------
personal-
abhängige = Personal- x 14 x kalkulatorische
Raumausgaben/ bedarf Miete
-kosten
--------- ---------------
```
```
Gesamt- Raumbedarf/ kalkulatorische personalab-
Standort personal- Bed. Miete (gem. hängige Raum-
bedarf Anhang 3.3) ausgaben/
-kosten
```
```
14
```
```
14
```
```
14
```
```
14
```
```
14
```
```
14
```
```
14
```
```
14
```
```
14
```
```
14
```
```
14
```
```
Zwischensumme 1:
```
```
sonstiger Miete sonstige
Standort Raumbe- (gem. Raumaus-
darf in Anhang 3.3) gaben/-kosten
m2
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Zwischensumme 2:
```
```
```
```
Gesamt:
```
```
```
```
*1) Ergibt sich durch Summation der Werte der Spalte „Erwartungswert“ des Formulars A/2.3. je Verwendungsgruppe. Falls die Spalte „Erwartungswert“ nicht verwendet wurde, sind die Werte der Spalte „Zeitbedarf“ heranzuziehen.
(Anm.: A/2.6. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
Anhang 2
Beispiele zur Standardisierung von Ermittlungsschemata
| A/2.1. | Blatt Nr.: | |
|---|---|---|
| Nr. | Bezeichnung der Leistungsprozesse | |
| A/2.2. | Blatt Nr.: | |
| --- | --- | --- |
| Nr. des Leistungs-prozesses | Nr. des Arbeits- schritttes | Arbeitsschritte |
Anhang 3
Richtwerte
Anhang 3.1
Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten für Bundesbedienstete
(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Das Bundesministerium für Finanzen legte im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Abs. 3 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen auszugehen ist, für das Jahr 1997 mit 5,11% fest.
Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.
Anhang 3.3
Kalkulatorische Mieten für Büros *1)
öS pro m2
Stichtagserhebung: 31. August 1997
mäßige Lage gute Lage sehr gute Lage
Wien 60-75 87-109 132-180
St. Pölten 49-67 77-91 96-118
Graz 52-63 72-86 98-120
Linz 53-60 69-80 90-103
Salzburg 70-79 84-96 102-122
Innsbruck 63-71 82-92 102-118
Klagenfurt 43-56 55-74 73-100
Bregenz 59-67 74-84 95-108
Eisenstadt 80 90 120
Durchschnitt *2) 64 84 111
*1) Hauptmieten („Kaltmieten“) ohne Betriebskosten, Heizung, Ust.
usw.
*2) Sofern keine genaueren Daten zur Verfügung stehen.
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 1998 der Wirtschaftskammer
Anhang 3
Anhang 3.1a
Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten
30% Zuschlag als Pensionssatz
6% Zuschlag als Abfertigungsvorsorge
Werte für 2000
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Anhang 3.1b
Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten
(Anfangsbezüge bei den Akademikern bis zum 30. Lebensjahr und bei
den übrigen Bediensteten bis zum 25. Lebensjahr)
Werte für 2000
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Absatz 2 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen des Bundes, auszugehen ist,
für das Jahr 2000 mit
5,5%
fest.
Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.
Anhang 3.3
Büroflächen-Mieten
Werte für 2000
Schilling/m2
einfacher guter sehr guter
Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert
Wien 111 131 188
St. Pölten 70 90 160
Graz-Stadt 83 99 125
Linz-Stadt 60 81 115
Salzburg-Stadt 75 105 130
Innsbruck-Stadt 85 99 148
Klagenfurt-Stadt 60 80 96
Bregenz 74 95 136
Eisenstadt 79 89 110
Durchschnitt 77 97 134
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2001 der Wirtschaftskammer
Anhang 3
Anhang 3.1a
Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten
30% Zuschlag als Pensionssatz
2,5% Zuschlag als Abfertigungsvorsorge
Werte für 2001
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Anhang 3.1b
Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten
(Anfangsbezüge bei den Akademikern bis zum 30. Lebensjahr und bei
den übrigen Bediensteten bis zum 25. Lebensjahr)
Werte für 2001
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Absatz 2 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen des Bundes, auszugehen ist,
für das Jahr 2001 mit
4,87%
fest.
Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.
Anhang 3.3
Büroflächen-Mieten
Werte für 2001
€/m2
einfacher guter sehr guter
Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert
Wien 8,1 9,5 13,7
St. Pölten 5,1 6,5 11,6
Graz-Stadt 6,0 7,2 9,1
Linz-Stadt 4,4 5,9 8,4
Salzburg-Stadt 5,5 7,6 9,4
Innsbruck-Stadt 6,2 7,2 10,8
Klagenfurt-Stadt 4,4 5,8 7,0
Bregenz 5,4 6,9 9,9
Eisenstadt 5,7 6,5 8,0
Durchschnitt 5,6 7,0 9,7
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2001 der Wirtschaftskammer
Anhang 3.1a
Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten
30% Zuschlag als Pensionssatz
2,5% Zuschlag als Abfertigungsvorsorge
Werte für 2002
(Anm.: Anhang (Tabelle) nicht darstellbar!)
Anhang 3.1b
(Anm.: Anhang (Tabelle) nicht darstellbar!)
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Absatz 2 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen des Bundes auszugehen ist, für das Jahr 2002 mit
4,55 %
fest.
Dieser Zinssatz hat so lange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.
Anhang 3.3
Büroflächen-Mieten
Werte für 2002
€/m2
einfacher guter sehr guter
Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert
Wien 6,9 9,5 12,3
St. Pölten 4,8 6,4 10,1
Graz-Stadt 5,8 7,2 9,3
Linz-Stadt 4,8 6,3 8,2
Salzburg-Stadt 6,0 7,6 9,2
Innsbruck-Stadt 6,1 7,3 9,2
Klagenfurt-Stadt 4,4 5,8 7,8
Bregenz 5,4 6,8 9,1
Eisenstadt 5,6 6,5 8,5
Durchschnitt 5,5 7,0 9,3
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2002 der Wirtschaftskammer
Anhang 3.1
Durchschnittliche Personalausgaben 2002, 2003 und 2004
in € pro Jahr ohne kalkulatorische Zuschläge
(Beamte 17% Pensionstangente; Vertragsbedienstete 2,5% Abfertigung)
(Anm.: Anhang (Tabelle) 3.1. nicht darstellbar!)
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Absatz 2 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen des Bundes, auszugehen ist, für das Jahr 2004 mit
3,85%
fest.
Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.
Anhang 3.3
Büroflächen-Mieten
Werte für 2003
€/m2
einfacher guter sehr guter
Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert
Wien 9,0 12,1 17,2
St. Pölten 4,7 6,3 8,9
Graz-Stadt 5,3 6,7 8,7
Linz-Stadt 5,0 6,8 9,2
Salzburg-Stadt 6,4 8,0 9,5
Innsbruck-Stadt 5,7 7,0 8,6
Klagenfurt-Stadt 4,0 5,9 6,9
Bregenz 5,9 7,2 10,0
Eisenstadt 5,5 6,8 8,0
Durchschnitt 5,7 7,4 9,7
Anmerkung: Werte ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2003 der Wirtschaftskammer
Anhang 3.1
Durchschnittliche Personalausgaben 2005
in € pro Jahr ohne kalkulatorische Zuschläge
```
```
Leis- Ver- Leist
tungs- KLR VwGr/EGr rechn. Stund DS
art Bezeichnung Kosten- per Kosten
art anno 2005
```
```
Allgemeine Verwaltung
```
```
LBVH1 VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: VBVH1 1.680 70.223
DK IX
```
```
LBVH2 VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: VBVH2 1.680 70.223
DK VI-VIII;
PF 1/S
```
```
LBVH3 VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: VBVH3 1.680 70.223
DK III-V; PF 1
```
```
LBVG1 VD-Gehob. Dienst 1 A2/7-A2/8; B: VBVG1 1.680 45.331
DK VII; PF 2/S
```
```
LBVG2 VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: VBVG2 1.680 45.331
DK V-VI;
PF 2/1-2
```
```
LBVG3 VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: VBVG3 1.680 45.331
DK III-IV;
PF 2/3 und 3b;
PF 3
```
```
LBVF0 VD-Fachdienst A3; C; P1; VBVF0 1.680 32.949
PF 4-PF 5
```
```
LBVS0 VD-Sonst.Dienste A4-A7; D, E; VBVS0 1.680 26.636
P2-P5; PF 6
```
```
```
```
LVVH1 VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7 VVVH1 1.680 51.896
```
```
LVVH2 VB-VD-Höh. Dienst 2 v1/4 VVVH2 1.680 51.896
```
```
LVVH3 VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a VVVH3 1.680 51.896
```
```
LVVG1 VB-VD-Gehob. v2/5-v2/6 VVG1 1.680 40.207
Dienst 1
```
```
LVVG2 VB-VD-Gehob. v2/4 VVVG2 1.680 40.207
Dienst 2
```
```
LVVG3 VB-VD-Gehob. v2/1-v2/3; b VVVG3 1.680 40.207
Dienst 3
```
```
LVVF0 VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 VVVF0 1.680 32.242
```
```
LVVS0 VB-VD-Sonst.Dienste v4-v5, d, e; VVVS0 1.680 25.630
h2-h5, p2-p5;
ORGSTA
```
```
Sonderverträge
```
```
LVAH2 VB-A-Höh. Dienst 2 SV 1 VVAH2 1.680 72.654
```
```
LVAH3 VB-A-Höh. Dienst 3 SV 2 VVAH3 1.680 62.275
```
```
LVAG1 VB-A-Gehob. SV 3 VVAG1 1.680 51.896
Dienst 1
```
```
LVAG3 VB-A-Gehob. SV 4, SV 5 VVAG3 1.680 46.706
Dienst 3
```
```
LVAF0 VB-A-Fachdienst SV 6, SV 7 VVAF0 1.680 40.207
```
```
Richter/Staatsanwälte
```
```
LBRH1 RS-Höherer Dienst 1 R 3, St 3; VBRH1 1.720 114.730
R III,
Sta III;
Richter d.OGH;
FG-RI, FG-STA
```
```
LBRH2 RS-Höh. Dienst 2 R 2, St 2; VBRH2 1.720 87.525
R II, Sta II;
Richter d.OLG;
Oberstaatsanw.
```
```
LBRH3 RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, VBRH3 1.720 64.766
St 1; Ri I,
Sta I; Richter
d.BG/GH1;
Staatsanw.
```
```
LSRH3 S-RS-Höh. Dienst 3 Richteramtsanw VSRH3 1.680 32.383
```
```
Hochschullehrer
```
```
LBHH1 HL-Höh. Dienst 1 Univ. VBHH1 1.680 104.277
Professor
```
```
LBHH2 HL-Höh. Dienst 2 Univ. Dozent VBHH2 1.680 90.235
```
```
LBHH3 HL-Höh. Dienst 3 Univ. VBHH3 1.680 76.192
Assistent
```
```
LVHH1 VB-HL-Höh. Dienst 1 Vertr. VVHH1 1.680 104.277
Professor;
Vertr. Rektor
```
```
LVHH2 VB-HL-Höh. Dienst 2 Vertr. Dozent VVHH2 1.680 90.235
```
```
LVHH3 VB-HL-Höh. Dienst 3 Vertr. VVHH3 1.680 76.192
Assistent
```
```
Lehrer
```
```
LBLH1 LS-Höh. Dienst 1 FI1, L1-§ 71, VBLH1 1.680 76.295
SI1, S1,
```
```
LBLH2 LS-Höh. Dienst 2 LPA, VBLH2 1.680 66.071
L1-Direktor
```
```
LBLH3 LS-Höh. Dienst 3 L1/übrige VBLH3 1.680 66.071
```
```
LBLG1 LS-Gehob. Dienst 1 SI2, FI2, S2, VBLG1 1.680 76.295
L2A2-§ 71,
L2B1-§ 71,
L2A2/Direktor,
FI2-L1,
FI2-L2A2,
FI2-L2A1
```
```
LBLG2 LS-Gehob. Dienst 2 L2A1, VBLG2 1.680 53.493
L2A2/übrige
```
```
LBLG3 LS-Gehob. Dienst 3 L2B1, L2B2 VBLG3 1.680 53.493
```
```
LBLF0 LS-Fachdienst L3 VBLF0 1.680 53.493
```
```
LVLH1 VB-LS-Höh. Dienst 1 FI1, l1-§ 71, VVLH1 1.680 76.295
SI1
```
```
LVLH2 VB-LS-Höh. Dienst 2 lpa, VVLH2 1.680 54.346
l1-Direktor
```
```
LVLH3 VB-LS-Höh. Dienst 3 l1/übrige VVLH3 1.680 54.346
```
```
LVLG1 VB-LS-Gehob. SI2, FI 2, VVLG1 1.680 76.295
Dienst 1 l2a2-§ 71,
l2b1-§ 71,
l2a2/Direktor,
FI2-l1,
FI2-l2a2,
FI2-l2a1
```
```
LVLG2 VB-LS-Gehob. l2a1, l2a2 VVLG2 1.680 43.247
Dienst 2
```
```
LVLG3 VB-LS-Gehob. l2b1, l2b2 VVLG3 1.680 43.247
Dienst 3
```
```
LVLF0 VB-LS-Fachdienst l3 VVLF0 1.680 43.247
```
```
Exekutivdienst
```
```
LBEG1 ED-Gehob. Dienst 1 E1/7-E1/11; VBEG1 1.680 62.935
W 1
```
```
LBEG2 ED-Gehob. Dienst 2 E1/3-E1/6 VBEG2 1.680 62.935
```
```
LBEG3 ED-Gehob. Dienst 3 E1/GL-E1/2 VBEG3 1.680 62.935
```
```
LBEF0 ED-Fachdienst E2a; W 2 VBEF0 1.680 44.034
```
```
LBES0 ED-Sonst.Dienste E2b, E2c VBES0 1.680 44.034
```
```
```
```
LVES0 VB-ED-Sonst.Dienste VB-Wachdienst, 1.680 28.262
SV/Aspirant
```
```
Militärdienst
```
```
LBMH1 MD-Höh. Dienst 1 M BO 1/7- VBMH1 1.720 76.866
M BO 1/9; H1:
DK IX
```
```
LBMH2 MD-Höh. Dienst 2 M BO 1/5- VBMH2 1.720 76.866
M BO 1/6;
M ZO 1/5-
M ZO 1/6;
H1: DK V-VIII
```
```
LBMH3 MD-Höh. Dienst 3 M BO 1/GL- VBMH3 1.720 76.866
M BO 1/4;
M ZO 1/GL-
M ZO 1/4;
H1: DK III-IV
```
```
LBMG1 MD-Gehob. Dienst 1 M BO 2/7- VBMG1 1.720 49.025
M BO 2/9;
M ZO 2/7-
M ZO 2/9;
H2:
DK VII-VIII
```
```
LBMG2 MD-Gehob. Dienst 2 M BO 2/5- VBMG2 1.720 49.025
M BO 2/6;
M ZO 2/5-
M ZO 2/6;
H2: DK V-VI
```
```
LBMG3 MD-Gehob. Dienst 3 M BO 2/ VBMG3 1.720 49.025
GL-M BO 2/4;
M ZO 2/GL-M
ZO 2/4;
H2: DK III-IV
```
```
LBMF0 MD-Fachdienst M BUO 1; VBMF0 1.720 36.436
M ZUO 1;
UO-C; UO-P1
```
```
LBMS0 MD-Sonst.Dienste M BUO 2; VBMS0 1.720 29.536
M ZUO 2,
M ZCh; UO-D;
UO-P2 bis
UO-P3
```
```
```
```
LVMH2 VB-MD-Höh. Dienst 2 MD/MP/GL – 1.720 76.866
MD/MP/2
```
```
LVMF0 VB-MD-Fachdienst VB I/UO-c, 1.720 32.242
VB II/UO-p1,
KIOP
```
```
LVMS0 VB-MD-Sonst.Dienste VB I/UO-d u. 1.720 28.262
e, VB II/UO
p2-p5
```
```
Krankendienst
```
```
LBKG3 KD-Gehob. Dienst 3 K 1, K 2 VBKG3 1.680 43.555
```
```
LBKF0 KD-Fachdienst K 3, K 4, K 5 VBKF0 1.680 43.555
```
```
LBKS0 KD-Sonst.Dienste K 6 VBKS0 1.680 43.555
```
```
LVKG3 VB-KD-Gehob. k 1, k 2 VVKG3 1.680 40.742
Dienst 3
```
```
LVKF0 VB-KD-Fachdienst k 3, k 4, k 5 VVKF0 1.680 40.742
```
```
LVKS0 VB-KD-Sonst. Dienst k 6 VVKS0 1.680 40.742
```
```
LSKH2 S-KD-Höh. Dienst 2 Schularzt VSKH2 1.680 62.275
```
```
sonstige Dienste
```
```
LSVH1 S-VD-Höh. Dienst 1 KV-Hofmusik- VSHH1 1.680 51.896
kapelle
```
```
LSFS2 S-VD-Höh. Dienst 2 Flugsicherung VSFH2 1.680 51.896
```
```
LSSS S-VD-Sonst.Dienst Aushilfs- VSSS0 1.680 25.630
bedienstete:
Kraftfahrer,
VM.Arb.,
Ersatz-
bedienstete;
KV-
Bodenschätzer;
Surplacekräfte
```
```
Ergänzung (neu ab 2004) – sonstige Dienste
```
```
LAVH3 Prakt.-VD-Höh. Verwaltungs- 1.680 17.077
Dienst 3 praktikant v1
```
```
LAVG3 Prakt.-VD-Geh. Verwaltungs- 1.680 13.208
Dienst 3 praktikant v2
```
```
LAVF0 Prakt.- Verwaltungs- 1.680 11.829
VD-Fachdienst praktikant v3
```
```
LAVS S-VD-Sonst.Dienst 2 Lehrlinge 1.680 10.902
```
```
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Der Bundesminister für Finanzen legt den kalkulatorischen Zinssatz für das Jahr 2005 mit
4,6%
fest.
Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen
ersetzt wird.
Anhang 3.3
Büroflächen-Mieten
Werte für 2005
€/m²
einfacher guter sehr guter
Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert
Wien (1. Bez.) 8,9 11,4 15,4
St. Pölten 4,3 6,3 8,0
Graz-Stadt 5,3 6,9 8,8
Linz-Stadt 5,1 6,7 8,6
Salzburg-Stadt 5,3 7,0 9,6
Innsbruck-Stadt 5,5 7,3 8,9
Klagenfurt-Stadt 4,0 5,4 7,4
Bregenz 5,9 7,4 9,5
Eisenstadt 5,8 7,0 8,2
Durchschnitt 5,6 7,3 9,4
Anmerkung: Werte ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2005 der Wirtschaftskammer
Anhang 3.1
Durchschnittliche Personalausgaben 2006
in € pro Jahr – ohne kalkulatorische Zuschläge
```
```
Leist- KLR Leist DS
ungen Stund Kosten
Norm- Bezeichnung VwGr/EGr per 2006
kosten- anno
gr.
```
```
Allgemeine Verwaltung
```
```
LBVH1 VD-Höherer A1/7-A1/9; A: DK IX 1.680 116.815
Dienst 1
```
```
LBVH2 VD-Höherer A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; 1.680 76.465
Dienst 2 PF 1/S
```
```
LBVH3 VD-Höherer A1/GL-A1/4; A: DK III-V; 1.680 61.619
Dienst 3 PF 1
```
```
LBVG1 VD-Gehob. A2/7-A2/8; B: DK VII; 1.680 58.147
Dienst 1 PF 2/S
```
```
LBVG2 VD-Gehob. A2/5-A2/6; B: DK V-VI; 1.680 50.529
Dienst 2 PF 2/1-2
```
```
LBVG3 VD-Gehob. A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; 1.680 44.504
Dienst 3 PF 2/3 und 3b; PF 3
```
```
LBVF0 VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 1.680 33.906
```
```
LBVS0 VD-Sonst. A4-A7; D, E; P2-P5; PF 6 1.680 25.615
Dienste
```
```
```
```
LVVH1 VB-VD-Höh. v1/5-v1/7 1.680 111.552
Dienst 1
```
```
LVVH2 VB-VD-Höh. v1/4 1.680 71.758
Dienst 2
```
```
LVVH3 VB-VD-Höh. v1/1-v1/3; a 1.680 51.025
Dienst 3
```
```
LVVG1 VB-VD-Gehob. v2/5-v2/6 1.680 48.339
Dienst1
```
```
LVVG2 VB-VD-Gehob. v2/4 1.680 48.339
Dienst2
```
```
LVVG3 VB-VD-Gehob. v2/1-v2/3; b 1.680 39.028
Dienst3
```
```
LVVF0 VB-VD- v3; c; h1, p1 1.680 32.141
Fachdienst
```
```
LVVS0 VB-VD-Sonst. v4-v5, d, e; h2-h5, 1.680 26.068
Dienste p2-p5; ORGSTA
```
```
Sonderverträge
```
```
LVAH2 VB-A-Höh. SV 1 1.680 86.580
Dienst 2
```
```
LVAH3 VB-A-Höh. SV 2 1.680 77.358
Dienst 3
```
```
LVAG1 VB-A-Gehob. SV 3 1.680 61.628
Dienst 1
```
```
LVAG3 VB-A-Gehob. SV 4, SV 5 1.680 53.549
Dienst 3
```
```
LVAF0 VB-A-Fachdienst SV 6, SV 7 1.680 39.943
```
```
Richter/Staatsanwälte
```
```
LBRH1 RS-Höherer R 3, St 3; R III, Sta III; 1.720 111.018
Dienst 1 Richter d.OGH; FG-RI,
FG-STA
```
```
LBRH2 RS-Höh. R 2, St 2; R II, Sta II; 1.720 92.961
Dienst 2 Richter d.OLG;
Oberstaatsanw.
```
```
LBRH3 RS-Höh. R 1a, R 1b, St 1; Ri I, 1.720 71.877
Dienst 3 Sta I;
Richter d.BG/GH1;
Staatsanw.
```
```
LSRH3 S-RS-Höh. Richteramtsanw. 1.680 33.257
Dienst 3
```
```
Lehrer
```
```
LBLH1 LS-Höh. FI1, L1-§71, SI1, S1, 1.680 80.069
Dienst 1
```
```
LBLH2 LS-Höh. LPA, L1-Direktor 1.680 80.069
Dienst 2
```
```
LBLH3 LS-Höh. L1/übrige 1.680 65.141
Dienst 3
```
```
LBLG1 LS-Gehob. SI2, FI2, S2, L2A2-§71, 1.680 74.987
Dienst 1 L2B1-§71,
L2A2/Direktor, FI2-L1,
FI2-L2A2, FI2-L2A1
```
```
LBLG2 LS-Gehob. L2A1, L2A2/übrige 1.680 60.016
Dienst 2
```
```
LBLG3 LS-Gehob. L2B1, L2B2 1.680 42.861
Dienst 3
```
```
LBLF0 LS-Fachdienst L3 1.680 36.892
```
```
LVLH1 VB-LS-Höh. FI1, l1-§71, SI1 1.680 80.069
Dienst 1
```
```
LVLH2 VB-LS-Höh. lpa, l1-Direktor 1.680 80.069
Dienst 2
```
```
LVLH3 VB-LS-Höh. l1/übrige 1.680 54.693
Dienst 3
```
```
LVLG1 VB-LS-Gehob. SI2, FI 2, l2a2-§71, 1.680 73.754
Dienst 1 l2b1-§71,
l2a2/Direktor,
FI2-l1, FI2-l2a2, FI2-l2a1
```
```
LVLG2 VB-LS-Gehob. l2a1, l2a2 1.6805 3.910
Dienst 2
```
```
LVLG3 VB-LS-Gehob. l2b1, l2b2 1.680 39.232
Dienst 3
```
```
LVLF0 VB-LS- l3 1.680 36.892
Fachdienst
```
```
Exekutivdienst
```
```
LBEG1 ED-Gehob. E1/7-E1/11; W 1 1.680 68.907
Dienst 1
```
```
LBEG2 ED-Gehob. E1/3-E1/6 1.680 63.929
Dienst 2
```
```
LBEG3 ED-Gehob. E1/GL-E1/2 1.680 53.836
Dienst 3
```
```
LBEF0 ED-Fachdienst E2a; W 2 1.680 50.116
```
```
LBES0 ED-Sonst. E2b, E2c 1.680 40.715
Dienste
```
```
```
```
LVES0 VB-ED-Sonst. VB-Wachdienst, 1.680 29.121
Dienste SV/Aspirant
```
```
Militärdienst
```
```
LBMH1 MD-Höh. M BO 1/7-M BO 1/9; 1.720 116.213
Dienst 1 H1: DK IX
```
```
LBMH2 MD-Höh. M BO 1/5-M BO 1/6; 1.720 78.233
Dienst 2 M ZO 1/5-M ZO 1/6; H1:
DK V-VIII
```
```
LBMH3 MD-Höh. M BO 1/GL- M BO 1/4; 1.720 58.536
Dienst 3 M ZO 1/GL-M ZO 1/4;
H1: DK III-IV
```
```
LBMG1 MD-Gehob. M BO 2/7-M BO 2/9; 1.720 60.414
Dienst 1 M ZO 2/7-M ZO 2/9;
H2: DK VII-VIII
```
```
LBMG2 MD-Gehob. M BO 2/5-M BO 2/6; 1.720 46.262
Dienst 2 M ZO 2 /5-M ZO 2/6;
H2: DK V-VI
```
```
LBMG3 MD-Gehob. M BO 2/GL-M BO 2/4; 1.720 31.083
Dienst 3 M ZO 2 /GL-M ZO 2/4;
H2: DK III-IV
```
```
LBMF0 MD-Fachdienst M BUO 1; M ZUO 1; 1.720 27.775
UO-C; UO-P1
```
```
LBMS0 MD-Sonst. M BUO 2; M ZUO 2, M ZCh; 1.720 20.971
Dienste UO-D;
UO-P2 bis UO-P3
```
```
LVMH2 VB-MD-Höh. MD/MP/GL - MD/MP/2 1.720 60.162
Dienst 2
```
```
LVMF0 VB-MD- VB I/UO-c, VB II/UO-p1, 1.720 27.775
Fachdienst KIOP
```
```
LVMS0 VB-MD-Sonst. VB I/UO-d u. e, 1.720 27.775
Dienste VB II/UO p2-p5
```
```
```
```
Krankendienst
```
```
LBKG3 KD-Gehob. K 1, K 2 1.680 42.912
Dienst 3
```
```
LBKF0 KD-Fachdienst K 3, K 4, K 5 1.680 41.997
```
```
LBKS0 KD-Sonst. K 6 1.680 38.188
Dienste
```
```
LVKG3 VB-KD-Gehob. k 1, k 2 1.680 42.912
Dienst 3
```
```
LVKF0 VB-KD- k 3, k 4, k 5 1.680 41.997
Fachdienst
```
```
LVKS0 VB-KD-Sonst. k 6 1.680 38.188
Dienst
```
```
LSKH2 S-KD-Höh. Schularzt 1.680 104.944
Dienst 2
```
```
sonstige Dienste
```
```
LSVH1 S-VD-Höh. KV-Hofmusikkapelle 1.680 103.245
Dienst 1
```
```
LSFS2 S-VD-Höh. Flugsicherung 1.680 93.655
Dienst 2
```
```
LSSS0 S-VD-Sonst. Aushilfsbedienstete: 1.680 25.776
Dienste Kraftfahrer, VM.Arb.,
Ersatzbedienstete;
KV-Bodenschätzer;
Surplacekräfte
```
```
Ergänzung (neu ab 2004) – sonstige Dienste
```
```
LAVH3 Prakt.-VD-Höh. Verwaltungspraktikant v1 1.680 17.538
Dienst 3
```
```
LAVG3 Prakt.-VD-Geh. Verwaltungspraktikant v2 1.680 13.565
Dienst 3
```
```
LAVF0 Prakt.-VD- Verwaltungspraktikant v3 1.680 12.148
Fachdienst
```
```
LAVS0 S-VD-Sonst. Lehrlinge 1.680 8.060
Dienst 2
```
```
Anmerkungen:
VBÄ: UT 0 Kap. 01-65 ohne PTA und Kap. 02 inkl. Surplace; Signifikante Abweichungen zu Vorjahr sind auf differenziertere Datenerfassung zurückzuführen
Quelle: MIS (BMF, Abt V/6)
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Der Bundesminister für Finanzen legt den kalkulatorischen Zinssatz für das Jahr 2006 mit
3,607%
fest.
Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen
ersetzt wird.
Anhang 3.3
Büroflächen-Mieten
Werte für 2006
€/m²
einfacher guter sehr guter
Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert
Wien (1. Bez.) 8,9 11,4 15,4
St. Pölten 4,3 6,3 8,0
Graz-Stadt 5,3 6,9 8,8
Linz-Stadt 5,1 6,7 8,6
Salzburg-Stadt 5,3 7,0 9,6
Innsbruck-Stadt 5,5 7,3 8,9
Klagenfurt-Stadt 4,0 5,4 7,4
Bregenz 5,9 7,4 9,5
Eisenstadt 5,8 7,0 8,2
Durchschnitt 5,6 7,3 9,4
Anmerkung: Werte ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer
Die Werte für 2005 werden für 2006 fortgeschrieben
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2005 der Wirtschaftskammer
Anhang 3.1
Durchschnittlicher Personalaufwand 2007
in € pro Jahr – ohne kalkulatorische Zuschläge
```
```
Leis- Leist DS
tungen KLR Stund Aufwand
Norm- per
kosten- Bezeichnung VwGr/EGr anno 2007
gr.
```
```
Allgemeine Verwaltung
```
```
LBVH1 VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX 1.680 96.518
```
```
LBVH2 VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A:
DK VI-VIII; PF 1/S 1.680 74.245
```
```
LBVH3 VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A:
DK III-V; PF 1 1.680 65.597
```
```
LBVG1 VD-Gehob. Dienst 1 A2/7-A2/8; B: DK VII;
PF 2/S 1.680 61.651
```
```
LBVG2 VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B:
DK V-VI; PF 2/1-2 1.680 52.540
```
```
LBVG3 VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B:
DK III-IV; PF 2/3
und 3b; PF 3 1.680 46.838
```
```
LBVF0 VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 1.680 35.849
```
```
LBVS0 VD-Sonst.Dienste A4-A7; D, E; P2-P5;
PF 6 1.680 28.690
```
```
```
```
LVVH1 VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7 1.680 81.604
```
```
LVVH2 VB-VD-Höh. Dienst 2 v1/4 1.680 77.066
```
```
LVVH3 VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a 1.680 53.795
```
```
LVVG1 VB-VD-Gehob. Dienst1 v2/5-v2/6 1.680 56.198
```
```
LVVG2 VB-VD-Gehob. Dienst2 v2/4 1.680 51.684
```
```
LVVG3 VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b 1.680 40.419
```
```
LVVF0 VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 1.680 34.097
```
```
LVVS0 VB-VD-Sonst.Dienste v4-v5, d, e; h2-h5,
p2-p5; ORGSTA 1.680 28.250
```
```
Sonderverträge
```
```
LVAH2 VB-A-Höh. Dienst 2 SV 1 1.680 92.869
```
```
LVAH3 VB-A-Höh. Dienst 3 SV 2 1.680 79.208
```
```
LVAG1 VB-A-Gehob. Dienst 1 SV 3 1.680 62.498
```
```
LVAG3 VB-A-Gehob. Dienst 3 SV 4, SV 5 1.680 55.432
```
```
LVAF0 VB-A-Fachdienst SV 6, SV 7 1.680 44.032
```
```
Richter/Staatsanwälte
```
```
LBRH1 RS-Höherer Dienst 1 R 3, St 3; R III,
Sta III; Richter d.
OGH; FG-RI, FG-STA 1.720 121.877
```
```
LBRH2 RS-Höh. Dienst 2 R 2, St 2; R II,
Sta II; Richter d.
OLG; Oberstaatsanw. 1.720 95.794
```
```
LBRH3 RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1;
Ri I, Sta I; Richter
d.BG/GH1; Staatsanw. 1.720 73.773
```
```
LSRH3 S-RS-Höh. Dienst 3 Richteramtsanw 1.680 30.680
```
```
Lehrer
```
```
LBLH1 LS-Höh. Dienst 1 FI1, L1-§ 71, SI1,
S1, 1.680 84.891
```
```
LBLH2 LS-Höh. Dienst 2 LPA, L1-Direktor 1.680 79.232
```
```
LBLH3 LS-Höh. Dienst 3 L1/übrige 1.680 66.839
```
```
LBLG1 LS-Gehob. Dienst 1 SI2, FI2, S2,
L2A2-§ 71, L2B1-§ 71,
L2A2/Direktor,
FI2-L1, FI2-L2A2,
FI2-L2A1 1.680 76.590
```
```
LBLG2 LS-Gehob. Dienst 2 L2A1, L2A2/übrige 1.680 60.705
```
```
LBLG3 LS-Gehob. Dienst 3 L2B1, L2B2 1.680 43.450
```
```
LBLF0 LS-Fachdienst L3 1.680 35.829
```
```
LVLH1 VB-LS-Höh. Dienst 1 FI1, l1-§ 71, SI1 1.680 70.564
```
```
LVLH2 VB-LS-Höh. Dienst 2 lpa, l1-Direktor 1.680 80.035
```
```
LVLH3 VB-LS-Höh. Dienst 3 l1/übrige 1.680 55.193
```
```
LVLG1 VB-LS-Gehob. SI2, FI 2, l2a2-§ 71,
Dienst 1 l2b1-§ 71,
l2a2/Direktor,
FI2-l1, FI2-l2a2,
FI2-l2a1 1.680 82.526
```
```
LVLG2 VB-LS-Gehob.Dienst 2 l2a1, l2a2 1.680 54.700
```
```
LVLG3 VB-LS-Gehob.
Dienst 3 l2b1, l2b2 1.680 39.770
```
```
LVLF0 VB-LS-Fachdienst l3 1.680 30.474
```
```
Exekutivdienst
```
```
LBEG1 ED-Gehob. Dienst 1 E1/7-E1/11; W 1 1.680 71.248
```
```
LBEG2 ED-Gehob. Dienst 2 E1/3-E1/6 1.680 66.459
```
```
LBEG3 ED-Gehob. Dienst 3 E1/GL-E1/2 1.680 56.089
```
```
LBEF0 ED-Fachdienst E2a; W 2 1.680 50.747
```
```
LBES0 ED-Sonst.Dienste E2b, E2c 1.680 40.381
```
```
```
```
LVES0 VB-ED-Sonst.Dienste VB-Wachdienst,
SV/Aspirant 1.680 33.318
```
```
Militärdienst
```
```
LBMH1 MD-Höh. Dienst 1 M BO 1/7-M BO 1/9;
H1: DK IX 1.720 91.511
```
```
LBMH2 MD-Höh. Dienst 2 M BO 1/5-M BO 1/6;
M ZO 1/5-M ZO 1/6;
H1: DK V-VIII 1.720 87.441
```
```
LBMH3 MD-Höh. Dienst 3 M BO 1/GL- M BO 1/4;
M ZO 1/GL-M ZO 1/4;
H1: DK III-IV 1.720 67.373
```
```
LBMG1 MD-Gehob. Dienst 1 M BO 2/7-M BO 2/9;
M ZO 2/7-M ZO 2/9;
H2: DK VII-VIII 1.720 70.073
```
```
LBMG2 MD-Gehob. Dienst 2 M BO 2/5-M BO 2/6;
M ZO 2 /5-M ZO 2/6;
H2: DK V-VI 1.720 56.325
```
```
LBMG3 MD-Gehob. Dienst 3 M BO 2/GL-M BO 2/4;
M ZO 2 /GL-M ZO 2/4;
H2: DK III-IV 1.720 42.957
```
```
LBMF0 MD-Fachdienst M BUO 1; M ZUO 1;
UO-C; UO-P1 1.720 38.553
```
```
LBMS0 MD-Sonst.Dienste M BUO 2; M ZUO 2,
M ZCh; UO-D; UO-P2
bis UO-P3 1.720 28.707
```
```
```
```
LVMH2 VB-MD-Höh. Dienst 2 MD/MP/GL – MD/MP/2 1.720 95.653
```
```
LVMF0 VB-MD-Fachdienst VB I/UO-c,
VB II/UO-p1, KIOP 1.720 42.847
```
```
LVMS0 VB-MD-Sonst.Dienste VB I/UO-d u. e,
VB II/UO p2-p5 1.720 36.050
```
```
Krankendienst
```
```
LBKG3 KD-Gehob. Dienst 3 K 1, K 2 1.680 49.741
```
```
LBKF0 KD-Fachdienst K 3, K 4, K 5 1.680 43.340
```
```
LBKS0 KD-Sonst.Dienste K 6 1.680 57.181
```
```
LVKG3 VB-KD-Gehob. k 1, k 2
Dienst 3 1.680 43.732
```
```
LVKF0 VB-KD-Fachdienst k 3, k 4, k 5 1.680 43.061
```
```
LVKS0 VB-KD-Sonst. Dienst k 6 1.680 35.450
```
```
LSKH2 S-KD-Höh. Dienst 2 Schularzt 1.680 107.603
```
```
sonstige Dienste
```
```
LSVH1 S-VD-Höh. Dienst 1 KV-Hofmusikkapelle 1.680 119.496
```
```
LSFS2 S-VD-Höh. Dienst 2 Flugsicherung 1.680 94.341
```
```
LSSS0 S-VD-Sonst.Dienste Aushilfsbedienstete:
Kraftfahrer, VM.Arb.,
Ersatzbedienstete;
KV-Bodenschätzer;
Surplacekräfte 1.680 20.034
```
```
Quelle: MIS (BMF, Abt V/6)
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Der Bundesminister für Finanzen legt den kalkulatorischen Zinssatz für das Jahr 2007 mit
4,126%
fest.
Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen
ersetzt wird.
Anhang 3.3
Büroflächen-Mieten
Werte für 2007
€/m2
einfacher guter sehr guter
Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert
Wien (1. Bez.) 9,8 12,8 17,3
St. Pölten 4,2 5,9 7,9
Graz-Stadt 6,0 7,7 9,8
Linz-Stadt 5,4 6,9 9,4
Salzburg-Stadt 5,9 7,2 9,6
Innsbruck-Stadt 5,9 7,7 9,9
Klagenfurt-Stadt 4,0 5,6 8,1
Bregenz 6,2 7,7 9,3
Eisenstadt 5,8 6,9 7,6
Durchschnitt 5,9 7,6 9,9
Anmerkung: Werte ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2007 der Wirtschaftskammer
Anhang 3.1.
Durchschnittlicher Personalaufwand 2008 in € pro Jahr - ohne kalkulatorische Zuschläge
| Leist-ungen | KLR | Leist Stund | DS Aufwand | |
|---|---|---|---|---|
| Norm-kostengr. | Bezeichnung | VwGr / EGr | per anno | 2008 |
| Allgemeine Verwaltung | ||||
| LBVH1 | VD-Höherer Dienst 1 | A1/7-A1/9; A: DK IX | 1.680 | 125.156 |
| LBVH2 | VD-Höherer Dienst 2 | A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S | 1.680 | 83.210 |
| LBVH3 | VD-Höherer Dienst 3 | A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 | 1.680 | 69.272 |
| LBVG1 | VD-Gehob. Dienst 1 | A2/7-A2/8; B: DK VII; PF 2/S | 1.680 | 62.025 |
| LBVG2 | VD-Gehob. Dienst 2 | A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 | 1.680 | 54.642 |
| LBVG3 | VD-Gehob. Dienst 3 | A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 | 1.680 | 49.406 |
| LBVF0 | VD-Fachdienst | A3; C; P1; PF 4-PF 5 | 1.680 | 36.849 |
| LBVS0 | VD-Sonst.Dienste | A4-A7; D, E; P2-P5; PF 6 | 1.680 | 28.765 |
| LVVH1 | VB-VD-Höh. Dienst 1 | v1/5-v1/7 | 1.680 | 66.454 |
| LVVH2 | VB-VD-Höh. Dienst 2 | v1/4 | 1.680 | 81.783 |
| LVVH3 | VB-VD-Höh. Dienst 3 | v1/1-v1/3; a | 1.680 | 57.515 |
| LVVG1 | VB-VD-Gehob. Dienst1 | v2/5-v2/6 | 1.680 | 60.620 |
| LVVG2 | VB-VD-Gehob. Dienst2 | v2/4 | 1.680 | 49.803 |
| LVVG3 | VB-VD-Gehob. Dienst3 | v2/1-v2/3; b | 1.680 | 41.590 |
| LVVF0 | VB-VD-Fachdienst | v3; c; h1, p1 | 1.680 | 35.631 |
| LVVS0 | VB-VD-Sonst.Dienste | v4-v5, d, e; h2-h5, p2-p5; ORGSTA | 1.680 | 29.702 |
| Sonderverträge | ||||
| LVAH2 | VB-A-Höh. Dienst 2 | SV 1 | 1.680 | 100.960 |
| LVAH3 | VB-A-Höh. Dienst 3 | SV 2 | 1.680 | 85.614 |
| LVAG1 | VB-A-Gehob. Dienst 1 | SV 3 | 1.680 | 65.285 |
| LVAG3 | VB-A-Gehob. Dienst 3 | SV 4, SV 5 | 1.680 | 58.847 |
| LVAF0 | VB-A-Fachdienst | SV 6, SV 7 | 1.680 | 45.626 |
| Richter / Staatsanwälte | ||||
| LBRH1 | RS-Höherer Dienst 1 | R 3, St 3; R III, Sta III ; Richter d.OGH; FG-RI, FG-STA | 1.720 | 125.050 |
| LBRH2 | RS-Höh. Dienst 2 | R 2, St 2; R II, Sta II; Richter d.OLG; Oberstaatsanw. | 1.720 | 98.834 |
| LBRH3 | RS-Höh. Dienst 3 | R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw. | 1.720 | 76.528 |
| LSRH3 | S-RS-Höh. Dienst 3 | Richteramtsanw | 1.680 | 32.225 |
| Lehrer | ||||
| LBLH1 | LS-Höh. Dienst 1 | FI1, L1-§71, SI1, S1, | 1.680 | 87.200 |
| LBLH2 | LS-Höh. Dienst 2 | LPA, L1-Direktor | 1.680 | 80.841 |
| LBLH3 | LS-Höh. Dienst 3 | L1/übrige | 1.680 | 72.885 |
| LBLG1 | LS-Gehob. Dienst 1 | SI2, FI2, S2, L2A2-§71, L2B1-§71, L2A2/Direktor, FI2-L1, FI2-L2A2, FI2-L2A1 | 1.680 | 79.511 |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| LBLG2 | LS-Gehob. Dienst 2 | L2A1, L2A2/übrige | 1.680 | 61.948 |
| LBLG3 | LS-Gehob. Dienst 3 | L2B1, L2B2 | 1.680 | 47.364 |
| LBLF0 | LS-Fachdienst | L3 | 1.680 | 38.944 |
| LVLH1 | VB-LS-Höh. Dienst 1 | FI1, l1-§71, SI1 | 1.680 | 78.724 |
| LVLH2 | VB-LS-Höh. Dienst 2 | lpa, l1-Direktor | 1.680 | 91.875 |
| LVLH3 | VB-LS-Höh. Dienst 3 | l1/übrige | 1.680 | 59.711 |
| LVLG1 | VB-LS-Gehob. Dienst 1 | SI2, FI 2, l2a2-§71, l2b1-§71, l2a2/Direktor, FI2-l1, FI2-l2a2, FI2-l2a1 | 1.680 | 66.698 |
| LVLG2 | VB-LS-Gehob.Dienst 2 | l2a1, l2a2 | 1.680 | 54.442 |
| LVLG3 | VB-LS-Gehob. Dienst 3 | l2b1, l2b2 | 1.680 | 41.088 |
| LVLF0 | VB-LS-Fachdienst | l3 | 1.680 | 35.698 |
| Exekutivdienst | ||||
| LBEG1 | ED-Gehob. Dienst 1 | E1/7-E1/11; W 1 | 1.680 | 77.017 |
| LBEG2 | ED-Gehob. Dienst 2 | E1/3-E1/6 | 1.680 | 72.200 |
| LBEG3 | ED-Gehob. Dienst 3 | E1/GL-E1/2 | 1.680 | 59.279 |
| LBEF0 | ED-Fachdienst | E2a; W 2 | 1.680 | 54.047 |
| LBES0 | ED-Sonst.Dienste | E2b, E2c | 1.680 | 43.486 |
| LVES0 | VB-ED-Sonst.Dienste | VB-Wachdienst, SV/Aspirant | 1.680 | 23.530 |
| Militärdienst | ||||
| LBMH1 | MD-Höh. Dienst 1 | M BO 1/7-M BO 1/9; H1: DK IX | 1.720 | 124.845 |
| LBMH2 | MD-Höh. Dienst 2 | M BO 1/5-M BO 1/6; M ZO 1/5-M ZO 1/6; H1: DK V-VIII | 1.720 | 87.677 |
| LBMH3 | MD-Höh. Dienst 3 | M BO 1/GL- M BO 1/4; M ZO 1/GL-M ZO 1/4; H1: DK III-IV | 1.720 | 71.372 |
| LBMG1 | MD-Gehob. Dienst 1 | M BO 2/7-M BO 2/9; M ZO 2/7-M ZO 2/9; H2: DK VII-VIII | 1.720 | 69.264 |
| LBMG2 | MD-Gehob. Dienst 2 | M BO 2/5-M BO 2/6; M ZO 2 /5-M ZO 2/6; H2: DK V-VI | 1.720 | 58.580 |
| LBMG3 | MD-Gehob. Dienst 3 | M BO 2/GL-M BO 2/4; M ZO 2 /GL-M ZO 2/4; H2: DK III-IV | 1.720 | 44.711 |
| LBMF0 | MD-Fachdienst | M BUO 1; M ZUO 1; UO-C; UO-P1 | 1.720 | 39.363 |
| LBMS0 | MD-Sonst.Dienste | M BUO 2; M ZUO 2, M ZCh; UO-D; UO-P2 bis UO-P3 | 1.720 | 29.097 |
| LVMH2 | VB-MD-Höh. Dienst 2 | MD/MP/GL - MD/MP/2 | 1.720 | 97.529 |
| LVMF0 | VB-MD-Fachdienst | VB I/UO-c, VB II/UO-p1, KIOP | 1.720 | 30.223 |
| LVMS0 | VB-MD-Sonst.Dienste | VB I/UO-d u. e, VB II/UO p2-p5 | 1.720 | 43.310 |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| Krankendienst | ||||
| LBKG3 | KD-Gehob. Dienst 3 | K 1, K 2 | 1.680 | 47.581 |
| LBKF0 | KD-Fachdienst | K 3, K 4, K 5 | 1.680 | 47.127 |
| LBKS0 | KD-Sonst.Dienste | K 6 | 1.680 | 32.840 |
| LVKG3 | VB-KD-Gehob. Dienst 3 | k 1, k 2 | 1.680 | 46.271 |
| LVKF0 | VB-KD-Fachdienst | k 3, k 4, k 5 | 1.680 | 46.726 |
| LVKS0 | VB-KD-Sonst. Dienst | k 6 | 1.680 | 37.921 |
| LSKH2 | S-KD-Höh. Dienst 2 | Schularzt | 1.680 | 99.289 |
| sonstige Dienste | ||||
| LSVH1 | S-VD-Höh. Dienst 1 | KV-Hofmusikkapelle | 1.680 | 133.824 |
| LSFS2 | S-VD-Höh. Dienst 2 | Flugsicherung | 1.680 | 93.101 |
| LSSS0 | S-VD-Sonst.Dienste | Aushilfsbedienstete: Kraftfahrer, VM.Arb., Ersatzbedienstete; KV-Bodenschätzer; Surplacekräfte | 1.680 | 23.176 |
| Quelle: MIS (BMF, Abt V/6) |
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Der Bundesminister für Finanzen legt den kalkulatorischen Zinssatz für das Jahr 2008 mit
3,623 %
fest.
Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.
Anhang 3.3
Büroflächen-Mieten
Werte für 2008
€/m²
einfacher Nutzungswertguter Nutzungswertsehr guter Nutzungswert
Wien (1. Bez.)9,913,118,0
St. Pölten4,06,07,9
Graz-Stadt6,18,010,2
Linz-Stadt5,97,29,6
Salzburg-Stadt6,07,49,7
Innsbruck-Stadt6,17,810,1
Klagenfurt-Stadt4,35,98,5
Bregenz6,37,89,5
Eisenstadt5,66,9 7,9
Durchschnitt6,07,810,2
Anmerkung: Werte ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2008 der Wirtschaftskammer
Anhang 3.1
| Durchschnittlicher Personalaufwand 2009 | ||||
|---|---|---|---|---|
| in € pro Jahr - ohne kalkulatorische Zuschläge | ||||
| Leistungen | KLR | Leist Stund | DS Aufwand | |
| Norm-kostengr. | Bezeichnung | VwGr / EGr | per anno | 2009 |
| Allgemeine Verwaltung | ||||
| LBVH1 | VD-Höherer Dienst 1 | A1/7-A1/9; A: DK IX | 1.680 | 129.919 |
| LBVH2 | VD-Höherer Dienst 2 | A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S | 1.680 | 88.191 |
| LBVH3 | VD-Höherer Dienst 3 | A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 | 1.680 | 73.788 |
| LBVG1 | VD-Gehob. Dienst 1 | A2/7-A2/8; B: DK VII; PF 2/S | 1.680 | 65.254 |
| LBVG2 | VD-Gehob. Dienst 2 | A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 | 1.680 | 57.775 |
| LBVG3 | VD-Gehob. Dienst 3 | A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 | 1.680 | 52.103 |
| LBVF0 | VD-Fachdienst | A3; C; P1; PF 4-PF 5 | 1.680 | 38.718 |
| LBVS0 | VD-Sonst.Dienste | A4-A7; D, E; P2-P5; PF 6 | 1.680 | 30.120 |
| LVVH1 | VB-VD-Höh. Dienst 1 | v1/5-v1/7 | 1.680 | 88.996 |
| LVVH2 | VB-VD-Höh. Dienst 2 | v1/4 | 1.680 | 84.341 |
| LVVH3 | VB-VD-Höh. Dienst 3 | v1/1-v1/3; a | 1.680 | 60.199 |
| LVVG1 | VB-VD-Gehob. Dienst1 | v2/5-v2/6 | 1.680 | 60.325 |
| LVVG2 | VB-VD-Gehob. Dienst2 | v2/4 | 1.680 | 51.587 |
| LVVG3 | VB-VD-Gehob. Dienst3 | v2/1-v2/3; b | 1.680 | 43.624 |
| LVVF0 | VB-VD-Fachdienst | v3; c; h1, p1 | 1.680 | 36.877 |
| LVVS0 | VB-VD-Sonst.Dienste | v4-v5, d, e; h2-h5, p2-p5; ORGSTA | 1.680 | 30.830 |
| Sonderverträge | ||||
| LVAH2 | VB-A-Höh. Dienst 2 | SV 1 | 1.680 | 105.949 |
| LVAH3 | VB-A-Höh. Dienst 3 | SV 2 | 1.680 | 90.942 |
| LVAG1 | VB-A-Gehob. Dienst 1 | SV 3 | 1.680 | 69.158 |
| LVAG3 | VB-A-Gehob. Dienst 3 | SV 4, SV 5 | 1.680 | 60.811 |
| LVAF0 | VB-A-Fachdienst | SV 6, SV 7 | 1.680 | 47.517 |
| Richter / Staatsanwälte | ||||
| LBRH1 | RS-Höherer Dienst 1 | R 3, St 3; R III, Sta III ; Richter d.OGH; FG-RI, FG-STA | 1.720 | 131.684 |
| LBRH2 | RS-Höh. Dienst 2 | R 2, St 2; R II, Sta II; Richter d.OLG; Oberstaatsanw. | 1.720 | 101.780 |
| LBRH3 | RS-Höh. Dienst 3 | R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw. | 1.720 | 80.073 |
| LSRH3 | S-RS-Höh. Dienst 3 | Richteramtsanw | 1.680 | 33.815 |
| Lehrer | ||||
| --- | --- | --- | --- | --- |
| LBLH1 | LS-Höh. Dienst 1 | FI1, L1-§71, SI1, S1, | 1.680 | 91.152 |
| LBLH2 | LS-Höh. Dienst 2 | LPA, L1-Direktor | 1.680 | 85.240 |
| LBLH3 | LS-Höh. Dienst 3 | L1/übrige | 1.680 | 76.790 |
| LBLG1 | LS-Gehob. Dienst 1 | SI2, FI2, S2, L2A2-§71, L2B1-§71, L2A2/Direktor, FI2-L1, FI2-L2A2, FI2-L2A1 | 1.680 | 82.555 |
| LBLG2 | LS-Gehob. Dienst 2 | L2A1, L2A2/übrige | 1.680 | 65.673 |
| LBLG3 | LS-Gehob. Dienst 3 | L2B1, L2B2 | 1.680 | 49.610 |
| LBLF0 | LS-Fachdienst | L3 | 1.680 | 41.343 |
| LVLH1 | VB-LS-Höh. Dienst 1 | FI1, l1-§71, SI1 | 1.680 | 81.873 |
| LVLH2 | VB-LS-Höh. Dienst 2 | lpa, l1-Direktor | 1.680 | 86.973 |
| LVLH3 | VB-LS-Höh. Dienst 3 | l1/übrige | 1.680 | 62.451 |
| LVLG1 | VB-LS-Gehob. Dienst 1 | SI2, FI 2, l2a2-§71, l2b1-§71, l2a2/Direktor, FI2-l1, FI2-l2a2, FI2-l2a1 | 1.680 | 63.374 |
| LVLG2 | VB-LS-Gehob.Dienst 2 | l2a1, l2a2 | 1.680 | 57.696 |
| LVLG3 | VB-LS-Gehob. Dienst 3 | l2b1, l2b2 | 1.680 | 42.242 |
| LVLF0 | VB-LS-Fachdienst | l3 | 1.680 | 35.142 |
| Exekutivdienst | ||||
| LBEG1 | ED-Gehob. Dienst 1 | E1/7-E1/11; W 1 | 1.680 | 81.612 |
| LBEG2 | ED-Gehob. Dienst 2 | E1/3-E1/6 | 1.680 | 75.849 |
| LBEG3 | ED-Gehob. Dienst 3 | E1/GL-E1/2 | 1.680 | 63.481 |
| LBEF0 | ED-Fachdienst | E2a; W 2 | 1.680 | 57.080 |
| LBES0 | ED-Sonst.Dienste | E2b, E2c | 1.680 | 46.720 |
| LVES0 | VB-ED-Sonst.Dienste | VB-Wachdienst, SV/Aspirant | 1.680 | 25.148 |
| Militärdienst | ||||
| LBMH1 | MD-Höh. Dienst 1 | M BO 1/7-M BO 1/9; H1: DK IX | 1.720 | 127.319 |
| LBMH2 | MD-Höh. Dienst 2 | M BO 1/5-M BO 1/6; M ZO 1/5-M ZO 1/6; H1: DK V-VIII | 1.720 | 93.414 |
| LBMH3 | MD-Höh. Dienst 3 | M BO 1/GL- M BO 1/4; M ZO 1/GL-M ZO 1/4; H1: DK III-IV | 1.720 | 75.337 |
| LBMG1 | MD-Gehob. Dienst 1 | M BO 2/7-M BO 2/9; M ZO 2/7-M ZO 2/9; H2: DK VII-VIII | 1.720 | 72.492 |
| LBMG2 | MD-Gehob. Dienst 2 | M BO 2/5-M BO 2/6; M ZO 2 /5-M ZO 2/6; H2: DK V-VI | 1.720 | 61.500 |
| LBMG3 | MD-Gehob. Dienst 3 | M BO 2/GL-M BO 2/4; M ZO 2 /GL-M ZO 2/4; H2: DK III-IV | 1.720 | 46.993 |
| LBMF0 | MD-Fachdienst | M BUO 1; M ZUO 1; UO-C; UO-P1 | 1.720 | 41.288 |
| LBMS0 | MD-Sonst.Dienste | M BUO 2; M ZUO 2, M ZCh; UO-D; UO-P2 bis UO-P3 | 1.720 | 30.741 |
| LVMH2 | VB-MD-Höh. Dienst 2 | MD/MP/GL - MD/MP/2 | 1.720 | 98.526 |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| LVMF0 | VB-MD-Fachdienst | VB I/UO-c, VB II/UO-p1, KIOP | 1.720 | 31.754 |
| LVMS0 | VB-MD-Sonst.Dienste | VB I/UO-d u. e, VB II/UO p2-p5 | 1.720 | 69.752 |
| Krankendienst | ||||
| LBKG3 | KD-Gehob. Dienst 3 | K 1, K 2 | 1.680 | 49.580 |
| LBKF0 | KD-Fachdienst | K 3, K 4, K 5 | 1.680 | 49.841 |
| LBKS0 | KD-Sonst.Dienste | K 6 | 1.680 | 33.722 |
| LVKG3 | VB-KD-Gehob. Dienst 3 | k 1, k 2 | 1.680 | 49.394 |
| LVKF0 | VB-KD-Fachdienst | k 3, k 4, k 5 | 1.680 | 48.662 |
| LVKS0 | VB-KD-Sonst. Dienst | k 6 | 1.680 | 38.345 |
| LSKH2 | S-KD-Höh. Dienst 2 | Schularzt | 1.680 | 102.314 |
| sonstige Dienste | ||||
| LSVH1 | S-VD-Höh. Dienst 1 | KV-Hofmusikkapelle | 1.680 | 140.599 |
| LSFS2 | S-VD-Höh. Dienst 2 | Flugsicherung | 1.680 | 98.955 |
| LSSS0 | S-VD-Sonst.Dienste | Aushilfsbedienstete: Kraftfahrer, VM.Arb., Ersatzbedienstete; KV-Bodenschätzer; Surplacekräfte | 1.680 | 20.670 |
| Quelle: MIS (BMF, Abt V/6) |
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Der Bundesminister für Finanzen legt den kalkulatorischen Zinssatz für das Jahr 2009 mit
3,335 %
fest.
Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.
Anhang 3.3
Büroflächen-Mieten
Werte für 2009
€/m²
| einfacher Nutzungswert | guter Nutzungswert | sehr guter Nutzungswert | |
|---|---|---|---|
| Wien (1. Bez.) | 10,8 | 14,3 | 19,7 |
| St. Pölten | 3,8 | 5,9 | 8,0 |
| Graz-Stadt | 6,1 | 8,1 | 10,2 |
| Linz-Stadt | 5,6 | 7,1 | 8,8 |
| Salzburg-Stadt | 6,1 | 7,6 | 10,0 |
| Innsbruck-Stadt | 6,4 | 8,1 | 10,5 |
| Klagenfurt-Stadt | 4,1 | 5,5 | 7,8 |
| Bregenz | 6,0 | 7,6 | 9,2 |
| Eisenstadt | 5,3 | 6,5 | 8,3 |
| Durchschnitt | 6,0 | 7,9 | 10,3 |
Anmerkung: Werte ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2009 der Wirtschaftskammer
Anhang 3.1.
| Leist- ungen | KLR | Leist Stund | DSAufwand | |
| Norm-kostengr. | Bezeichnung | VwGr / EGr | per anno | 2010 |
| LBVH1 | VD-Höherer Dienst 1 | A1/7-A1/9; A: DK IX | 1.680 | 133.039 |
| LBVH2 | VD-Höherer Dienst 2 | A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S | 1.680 | 92.991 |
| LBVH3 | VD-Höherer Dienst 3 | A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 | 1.680 | 76.782 |
| LBVG1 | VD-Gehob. Dienst 1 | A2/7-A2/8; B: DK VII; PF 2/S | 1.680 | 68.473 |
| LBVG2 | VD-Gehob. Dienst 2 | A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 | 1.680 | 60.241 |
| LBVG3 | VD-Gehob. Dienst 3 | A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 | 1.680 | 54.581 |
| LBVF0 | VD-Fachdienst | A3; C; P1; PF 4-PF 5 | 1.680 | 40.366 |
| LBVS0 | VD-Sonst.Dienste | A4-A7; D, E; P2-P5; PF 6 | 1.680 | 31.400 |
| LVVH1 | VB-VD-Höh. Dienst 1 | v1/5-v1/7 | 1.680 | 93.654 |
| LVVH2 | VB-VD-Höh. Dienst 2 | v1/4 | 1.680 | 86.120 |
| LVVH3 | VB-VD-Höh. Dienst 3 | v1/1-v1/3; a | 1.680 | 61.170 |
| LVVG1 | VB-VD-Gehob. Dienst1 | v2/5-v2/6 | 1.680 | 61.336 |
| LVVG2 | VB-VD-Gehob. Dienst2 | v2/4 | 1.680 | 51.855 |
| LVVG3 | VB-VD-Gehob. Dienst3 | v2/1-v2/3; b | 1.680 | 44.338 |
| LVVF0 | VB-VD-Fachdienst | v3; c; h1, p1 | 1.680 | 37.249 |
| LVVS0 | VB-VD-Sonst.Dienste | v4-v5, d, e; h2-h5, p2-p5; ORGSTA | 1.680 | 31.120 |
| LVAH2 | VB-A-Höh. Dienst 2 | SV 1 | 1.680 | 106.317 |
| LVAH3 | VB-A-Höh. Dienst 3 | SV 2 | 1.680 | 90.347 |
| LVAG1 | VB-A-Gehob. Dienst 1 | SV 3 | 1.680 | 69.695 |
| LVAG3 | VB-A-Gehob. Dienst 3 | SV 4, SV 5 | 1.680 | 61.355 |
| LVAF0 | VB-A-Fachdienst | SV 6, SV 7 | 1.680 | 46.344 |
| LBRH1 | RS-Höherer Dienst 1 | R 3, St 3; R III, Sta III ; Richter d.OGH; FG-RI, FG-STA | 1.720 | 136.442 |
| LBRH2 | RS-Höh. Dienst 2 | R 2, St 2; R II, Sta II; Richter d.OLG; Oberstaatsanw. | 1.720 | 106.018 |
| LBRH3 | RS-Höh. Dienst 3 | R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw. | 1.720 | 82.841 |
| LSRH3 | S-RS-Höh. Dienst 3 | Richteramtsanw | 1.680 | 34.863 |
| LBLH1 | LS-Höh. Dienst 1 | FI1, L1-§71, SI1, S1, | 1.680 | 93.973 |
| LBLH2 | LS-Höh. Dienst 2 | LPA, L1-Direktor | 1.680 | 86.907 |
| LBLH3 | LS-Höh. Dienst 3 | L1/übrige | 1.680 | 79.062 |
| LBLG1 | LS-Gehob. Dienst 1 | SI2, FI2, S2, L2A2-§71, L2B1-§71, L2A2/Direktor, FI2-L1, FI2-L2A2, FI2-L2A1 | 1.680 | 86.713 |
| LBLG2 | LS-Gehob. Dienst 2 | L2A1, L2A2/übrige | 1.680 | 67.481 |
| LBLG3 | LS-Gehob. Dienst 3 | L2B1, L2B2 | 1.680 | 50.772 |
| LVLH1 | VB-LS-Höh. Dienst 1 | FI1, l1-§71, SI1 | 1.680 | 82.407 |
| LVLH2 | VB-LS-Höh. Dienst 2 | lpa, l1-Direktor | 1.680 | 92.733 |
| LVLH3 | VB-LS-Höh. Dienst 3 | l1/übrige | 1.680 | 62.475 |
| LVLG1 | VB-LS-Gehob. Dienst 1 | SI2, FI 2, l2a2-§71, l2b1-§71, l2a2/Direktor, FI2-l1, FI2-l2a2, FI2-l2a1 | 1.680 | 62.265 |
| LVLG2 | VB-LS-Gehob.Dienst 2 | l2a1, l2a2 | 1.680 | 57.956 |
| LVLG3 | VB-LS-Gehob. Dienst 3 | l2b1, l2b2 | 1.680 | 41.074 |
| LVLF0 | VB-LS-Fachdienst | l3 | 1.680 | 35.566 |
| LBEG1 | ED-Gehob. Dienst 1 | E1/7-E1/11; W 1 | 1.680 | 84.089 |
| LBEG2 | ED-Gehob. Dienst 2 | E1/3-E1/6 | 1.680 | 77.877 |
| LBEG3 | ED-Gehob. Dienst 3 | E1/GL-E1/2 | 1.680 | 65.545 |
| LBEF0 | ED-Fachdienst | E2a; W 2 | 1.680 | 58.518 |
| LBES0 | ED-Sonst.Dienste | E2b, E2c | 1.680 | 48.185 |
| LVES0 | VB-ED-Sonst.Dienste | VB-Wachdienst, SV/Aspirant | 1.680 | 24.057 |
| LBMH1 | MD-Höh. Dienst 1 | M BO 1/7-M BO 1/9; H1: DK IX | 1.720 | 133.450 |
| LBMH2 | MD-Höh. Dienst 2 | M BO 1/5-M BO 1/6; M ZO 1/5-M ZO 1/6; H1: DK V-VIII | 1.720 | 98.888 |
| LBMH3 | MD-Höh. Dienst 3 | M BO 1/GL- M BO 1/4; M ZO 1/GL-M ZO 1/4; H1: DK III-IV | 1.720 | 77.448 |
| LBMG1 | MD-Gehob. Dienst 1 | M BO 2/7-M BO 2/9; M ZO 2/7-M ZO 2/9; H2: DK VII-VIII | 1.720 | 75.150 |
| LBMG2 | MD-Gehob. Dienst 2 | M BO 2/5-M BO 2/6; M ZO 2 /5-M ZO 2/6; H2: DK V-VI | 1.720 | 63.634 |
| LBMG3 | MD-Gehob. Dienst 3 | M BO 2/GL-M BO 2/4; M ZO 2 /GL-M ZO 2/4; H2: DK III-IV | 1.720 | 48.541 |
| LBMF0 | MD-Fachdienst | M BUO 1; M ZUO 1; UO-C; UO-P1 | 1.720 | 42.896 |
| LBMS0 | MD-Sonst.Dienste | M BUO 2; M ZUO 2, M ZCh; UO-D; UO-P2 bis UO-P3 | 1.720 | 31.313 |
| LVMH2 | VB-MD-Höh. Dienst 2 | MD/MP/GL - MD/MP/2 | 1.720 | 99.767 |
| LVMF0 | VB-MD-Fachdienst | VB I/UO-c, VB II/UO-p1, KIOP | 1.720 | 31.649 |
| LVMS0 | VB-MD-Sonst.Dienste | VB I/UO-d u. e, VB II/UO p2-p5 | 1.720 | 51.739 |
| LBKG3 | KD-Gehob. Dienst 3 | K 1, K 2 | 1.680 | 52.718 |
| LBKF0 | KD-Fachdienst | K 3, K 4, K 5 | 1.680 | 50.955 |
| LBKS0 | KD-Sonst.Dienste | K 6 | 1.680 | 33.813 |
| LVKG3 | VB-KD-Gehob. Dienst 3 | k 1, k 2 | 1.680 | 48.226 |
| LVKF0 | VB-KD-Fachdienst | k 3, k 4, k 5 | 1.680 | 49.106 |
| LVKS0 | VB-KD-Sonst. Dienst | k 6 | 1.680 | 37.177 |
| LSKH2 | S-KD-Höh. Dienst 2 | Schularzt | 1.680 | 104.652 |
| LSVH1 | S-VD-Höh. Dienst 1 | KV-Hofmusikkapelle | 1.680 | 139.561 |
| LSFS2 | S-VD-Höh. Dienst 2 | Flugsicherung | 1.680 | 91.954 |
| LSSS0 | S-VD-Sonst.Dienste | Aushilfsbedienstete: Kraftfahrer, VM.Arb., Ersatzbedienstete; KV-Bodenschätzer; Surplacekräfte | 1.680 | 22.001 |
| Quelle: MIS (BMF, Abt V/6) |
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Der Bundesminister für Finanzen legt den kalkulatorischen Zinssatz für das Jahr 2010 mit
2,881 %
fest.
Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.
Anhang 3.3
Büroflächen-Mieten
Werte für 2010
€/m²
| einfacher Nutzungswert | guter Nutzungswert | sehr guter Nutzungswert | |
|---|---|---|---|
| Wien (1. Bez.) | 10,3 | 14.6 | 20,0 |
| St. Pölten | 3,8 | 5,6 | 7,6 |
| Graz-Stadt | 6,2 | 8,0 | 10,6 |
| Linz-Stadt | 5,5 | 7,3 | 9,2 |
| Salzburg-Stadt | 5,8 | 8,6 | 11,4 |
| Innsbruck-Stadt | 6,3 | 8,0 | 10,6 |
| Klagenfurt-Stadt | 4,2 | 5,8 | 7,9 |
| Bregenz | 5,6 | 7,4 | 8,9 |
| Eisenstadt | 6,1 | 7,0 | 8,7 |
| Durchschnitt | 6,0 | 8,0 | 10,5 |
Anmerkung: Werte ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2010 der Wirtschaftskammer
Anhang 3.1.
Durchschnittlicher Personalaufwand 2011
in € pro Jahr - ohne kalkulatorische Zuschläge
| Leist-ungen Norm-kostengr. | KLRBezeichnung | VwGr / EGr | Leist Stund per anno | DS Aufwand2011 |
|---|---|---|---|---|
Allgemeine Verwaltung
| LBVH1 | VD-Höherer Dienst 1 | A1/7-A1/9; A: DK IX | 1.680 | 146.744 |
|---|---|---|---|---|
| LBVH2 | VD-Höherer Dienst 2 | A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S | 1.680 | 103.531 |
| LBVH3 | VD-Höherer Dienst 3 | A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 | 1.680 | 85.876 |
| LBVG1 | VD-Gehob. Dienst 1 | A2/7-A2/8; B: DK VII; PF 2/S | 1.680 | 76.293 |
| LBVG2 | VD-Gehob. Dienst 2 | A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 | 1.680 | 67.288 |
| LBVG3 | VD-Gehob. Dienst 3 | A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 | 1.680 | 60.665 |
| LBVF0 | VD-Fachdienst | A3; C; P1; PF 4-PF 5 | 1.680 | 44.897 |
| LBVS0 | VD-Sonst.Dienste | A4-A7; D, E; P2-P5; PF 6 | 1.680 | 34.868 |
| LVVH1 | VB-VD-Höh. Dienst 1 | v1/5-v1/7 | 1.680 | 94.755 |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| LVVH2 | VB-VD-Höh. Dienst 2 | v1/4 | 1.680 | 87.947 |
| LVVH3 | VB-VD-Höh. Dienst 3 | v1/1-v1/3; a | 1.680 | 62.877 |
| LVVG1 | VB-VD-Gehob. Dienst1 | v2/5-v2/6 | 1.680 | 64.757 |
| LVVG2 | VB-VD-Gehob. Dienst2 | v2/4 | 1.680 | 52.978 |
| LVVG3 | VB-VD-Gehob. Dienst3 | v2/1-v2/3; b | 1.680 | 45.297 |
| LVVF0 | VB-VD-Fachdienst | v3; c; h1, p1 | 1.680 | 38.065 |
| LVVS0 | VB-VD-Sonst.Dienste | v4-v5, d, e; h2-h5, p2-p5; ORGSTA | 1.680 | 31.709 |
Sonderverträge
| LVAH2 | VB-A-Höh. Dienst 2 | SV 1 | 1.680 | 110.314 |
|---|---|---|---|---|
| LVAH3 | VB-A-Höh. Dienst 3 | SV 2 | 1.680 | 88.498 |
| LVAG1 | VB-A-Gehob. Dienst 1 | SV 3 | 1.680 | 70.248 |
| LVAG3 | VB-A-Gehob. Dienst 3 | SV 4, SV 5 | 1.680 | 62.375 |
| LVAF0 | VB-A-Fachdienst | SV 6, SV 7 | 1.680 | 48.216 |
Richter / Staatsanwälte
| LBRH1 | RS-Höherer Dienst 1 | R 3, St 3; R III, Sta III; Richter d.OGH; FG-RI, FG-STA | 1.720 | 148.747 |
|---|---|---|---|---|
| LBRH2 | RS-Höh. Dienst 2 | R 2, St 2; R II, Sta II; Richter d.OLG; Oberstaatsanw. | 1.720 | 116.061 |
| LBRH3 | RS-Höh. Dienst 3 | R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw. | 1.720 | 90.681 |
| LSRH3 | S-RS-Höh. Dienst 3 | Richteramtsanw | 1.680 | 38.350 |
Lehrer
| LBLH1 | LS-Höh. Dienst 1 | FI1, L1-§71, SI1, S1, | 1.680 | 105.475 |
|---|---|---|---|---|
| LBLH2 | LS-Höh. Dienst 2 | LPA, L1-Direktor | 1.680 | 98.999 |
| LBLH3 | LS-Höh. Dienst 3 | L1/übrige | 1.680 | 87.416 |
| LBLG1 | LS-Gehob. Dienst 1 | SI2, FI2, S2, L2A2-§71, L2B1-§71, L2A2/Direktor, FI2-L1, FI2-L2A2, FI2-L2A1 | 1.680 | 93.973 |
| LBLG2 | LS-Gehob. Dienst 2 | L2A1, L2A2/übrige | 1.680 | 74.715 |
| LBLG3 | LS-Gehob. Dienst 3 | L2B1, L2B2 | 1.680 | 56.674 |
| LVLH1 | VB-LS-Höh. Dienst 1 | FI1, l1-§71, SI1 | 1.680 | 86.589 |
| LVLH2 | VB-LS-Höh. Dienst 2 | lpa, l1-Direktor | 1.680 | 82.253 |
| LVLH3 | VB-LS-Höh. Dienst 3 | l1/übrige | 1.680 | 63.786 |
| LVLG2 | VB-LS-Gehob.Dienst 2 | l2a1, l2a2 | 1.680 | 59.303 |
| LVLG3 | VB-LS-Gehob. Dienst 3 | l2b1, l2b2 | 1.680 | 40.962 |
| LVLF0 | VB-LS-Fachdienst | l3 | 1.680 | 34.916 |
Exekutivdienst
| LBEG1 | ED-Gehob. Dienst 1 | E1/7-E1/11; W 1 | 1.680 | 92.328 |
|---|---|---|---|---|
| LBEG2 | ED-Gehob. Dienst 2 | E1/3-E1/6 | 1.680 | 86.666 |
| LBEG3 | ED-Gehob. Dienst 3 | E1/GL-E1/2 | 1.680 | 71.658 |
| LBEF0 | ED-Fachdienst | E2a; W 2 | 1.680 | 64.635 |
| LBES0 | ED-Sonst.Dienste | E2b, E2c | 1.680 | 53.314 |
| LVES0 | VB-ED-Sonst.Dienste | VB-Wachdienst, SV/Aspirant | 1.680 | 25.612 |
| --- | --- | --- | --- | --- |
Militärdienst
| LBMH1 | MD-Höh. Dienst 1 | M BO 1/7-M BO 1/9; H1: DK IX | 1.720 | 141.960 |
|---|---|---|---|---|
| LBMH2 | MD-Höh. Dienst 2 | M BO 1/5-M BO 1/6;M ZO 1/5-M ZO 1/6; H1: DK V-VIII | 1.720 | 111.044 |
| LBMH3 | MD-Höh. Dienst 3 | M BO 1/GL- M BO 1/4; M ZO 1/GL-M ZO 1/4; H1: DK III-IV | 1.720 | 85.398 |
| LBMG1 | MD-Gehob. Dienst 1 | M BO 2/7-M BO 2/9; M ZO 2/7-M ZO 2/9; H2: DK VII-VIII | 1.720 | 82.554 |
| LBMG2 | MD-Gehob. Dienst 2 | M BO 2/5-M BO 2/6; M ZO 2 /5-M ZO 2/6; H2: DK V-VI | 1.720 | 70.030 |
| LBMG3 | MD-Gehob. Dienst 3 | M BO 2/GL-M BO 2/4; M ZO 2 /GL-M ZO 2/4; H2: DK III-IV | 1.720 | 53.656 |
| LBMF0 | MD-Fachdienst | M BUO 1; M ZUO 1; UO-C; UO-P1 | 1.720 | 47.009 |
| LBMS0 | MD-Sonst.Dienste | M BUO 2; M ZUO 2, M ZCh; UO-D; UO-P2 bis UO-P3 | 1.720 | 34.313 |
| LVMH2 | VB-MD-Höh. Dienst 2 | MD/MP/GL - MD/MP/2 | 1.720 | 103.015 |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| LVMF0 | VB-MD-Fachdienst | VB I/UO-c, VB II/UO-p1, KIOP | 1.720 | 30.571 |
| LVMS0 | VB-MD-Sonst.Dienste | VB I/UO-d u. e, VB II/UO p2-p5 | 1.720 | 52.657 |
Krankendienst
| LBKG3 | KD-Gehob. Dienst 3 | K 1, K 2 | 1.680 | 59.038 |
|---|---|---|---|---|
| LBKF0 | KD-Fachdienst | K 3, K 4, K 5 | 1.680 | 57.840 |
| LBKS0 | KD-Sonst.Dienste | K 6 | 1.680 | 37.409 |
| LVKG3 | VB-KD-Gehob. Dienst 3 | k 1, k 2 | 1.680 | 50.201 |
| LVKF0 | VB-KD-Fachdienst | k 3, k 4, k 5 | 1.680 | 50.088 |
| LVKS0 | VB-KD-Sonst. Dienst | k 6 | 1.680 | 39.154 |
| LSKH2 | S-D-Höh. Dienst 2 | Arzt (Heer) | 1.720 | 41.429 |
sonstige Dienste
| LSFS2 | S-VD-Höh. Dienst 2 | Flugsicherung | 1.680 | 99.296 |
|---|---|---|---|---|
| LSSS0 | S-VD-Sonst.Dienste | Aushilfsbedienstete: Kraftfahrer, VM.Arb., Ersatzbedienstete; Surplacekräfte | 1.680 | 35.740 |
Quelle: MIS (BMF, Abt V/6)
In den Personalkosten der Beamtinnen und Beamten (LB***) sind 12,55%
Dienstgeberbeiträge für Pensionsversicherungen enthalten, da die Datenquelle (MIS) bereits 2011 die ab 2013 geltende Änderung für die Berechnung der Aufwendungen heranzieht.
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Die Bundesministerin für Finanzen legt den kalkulatorischen Zinssatz für das Jahr 2011 mit
2,902 %
fest.
Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.
Anhang 3.3
Büroflächen-Mieten
Werte für 2011
€/m²
| einfacher Nutzungswert | guter Nutzungswert | sehr guter Nutzungswert | |
|---|---|---|---|
| Wien (1. Bez.) | 11,2 | 15.8 | 21,0 |
| St. Pölten | 4,2 | 5,9 | 7,8 |
| Graz-Stadt | 6,0 | 8,8 | 10,9 |
| Linz-Stadt | 5,6 | 7,5 | 9,5 |
| Salzburg-Stadt | 6,0 | 8,4 | 11,6 |
| Innsbruck-Stadt | 6,2 | 7,9 | 10,5 |
| Klagenfurt-Stadt | 4,2 | 5,8 | 8,6 |
| Bregenz | 5,6 | 7,8 | 9,8 |
| Eisenstadt | 5,7 | 7,2 | 8,2 |
| Durchschnitt | 6,1 | 8,3 | 10,9 |
Anmerkung: Werte ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2011 der Wirtschaftskammer