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Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellenAuswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 desBundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der geltendenFassung

Geltender Text a fecha 1999-02-16
1.

Abschnitt

1.

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.1. Gegenstand

Gegenstand der Richtlinien ist die Regelung der Vorgangsweise bei der Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen, die sich durch ein geplantes Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ergeben.

1.2. Geltungsbereich

1.2.1. Die Organe des Bundes, in deren Wirkungsbereich der Entwurf einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG ausgearbeitet wird, haben eine Prüfung der finanziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den Bundeshaushalt entsprechend den gegenständlichen Richtlinien durchzuführen und spätestens zum Zeitpunkt der Versendung des Textes zur Begutachtung oder - wenn dieses Verfahren entfällt oder Daten erst im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erhoben werden können (Querschnittsmaterien) - zum Zeitpunkt der Vorlage an den Ministerrat in den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes darzustellen.

1.2.2. Rechtsetzende Maßnahmen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, müssen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zwischen dem zuständigen Bundesminister und den betroffenen Gebietskörperschaften abgestimmt werden.

1.3. Berechnungszeitraum

1.3.1. Als Berechnungszeitraum für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist das laufende Finanzjahr sowie die drei folgenden Finanzjahre zu berücksichtigen. Sollten sich darüber hinaus wesentliche Abweichungen ergeben, sind auch diese darzustellen.

1.3.2. Als „wesentlich” ist eine Abweichung von mehr als 25 vH des Durchschnittes der finanziellen Auswirkungen der drei Folgejahre anzusehen.

1.3.3. Den Berechnungen zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens zugrunde zu legen. Valorisierungen, zB der Personalausgaben/-kosten, Sozialausgaben, Baupreise usw., sind nicht vorzunehmen.

1.4. Ziel der Richtlinien und Methode zur Zielerreichung

1.4.1. Die gegenständlichen Richtlinien dienen als Anleitung zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG, wobei die im 2. und 3. Abschnitt vorgesehenen Verfahrensschritte als Mindestanforderung zu sehen sind.

Die Ausgangsgrößen, Annahmen, Zwischenergebnisse, Bewertungen usw. sind so klar darzustellen, daß der Kalkulationsprozeß bis hin zum Ergebnis vollständig transparent und nachvollziehbar wird.

1.4.2. In den „Allgemeinen Erläuterungen” eines Entwurfes ist auch die Auswirkung der geplanten Änderungen auf den Stellenplan des Bundes darzustellen.

1.4.3. Die Begründung der Notwendigkeit der Ausgaben und Kosten und die Darstellung des Nutzens einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 BHG sind den Berechnungen voranzustellen. Dabei sind insbesondere die Ziele offenzulegen, die mit der neuen Maßnahme verfolgt werden. Es sollte versucht werden, auf allzu abstrakte (und damit meist wenig aussagekräftige) Zielformulierungen zu verzichten und die Ziele so konkret und nachprüfbar wie möglich zu formulieren.

1.4.4. Die für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen herangezogenen Grundlagen sind zu dokumentieren und in geeigneter Form den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes anzuschließen. In den meisten Fällen bietet sich eine Gliederung in

2.

Rechtliche Grundlagen

2.1. Die Richtlinien werden gemäß § 14 Abs. 5 BHG (BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1998) erlassen.

2.2. Im gegenständlichen Zusammenhang haben die Organe des Bundes die Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz zu beachten.

3.

Begriffliche Grundlagen

3.1. Unter finanzielle Auswirkungen sind Ausgaben und Einnahmen

(finanzwirtschaftliche Betrachtungsweise) sowie Kosten und Erlöse (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise) zu verstehen.

Ausgaben sind die tatsächlichen Geldabflüsse. Alle vorgenommenen Zahlungen stellen Ausgaben dar. Der Zeitpunkt der Verrechnung von Ausgaben und deren periodische Zuordnung richtet sich nach den anzuwendenden Haushaltsvorschriften.

Kosten dagegen können unabhängig davon entstehen, ob eine entsprechende Zahlung stattfindet oder nicht. Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienste zur Erstellung von Leistungen.

Die Kosten sind vielfach identisch mit den Ausgaben (zB stellt die Zahlung von Löhnen und Gehältern sowohl eine Ausgabe als auch Kosten dar). Die Kosten für monetäre oder sachliche Transferleistungen sind ausgabengleich.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen Kosten und Ausgaben bestehen darin, daß die Kosten kalkulatorische Größen (wie zB kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorge für Nichtbeamte) beinhalten, während die Ausgaben nur die tatsächliche (monetäre) Belastung der Haushalte wiedergeben. Darüber hinaus gibt es noch zeitliche, sachliche und wertmäßige Unterschiede zwischen den Ausgaben und Kosten (wie zB periodenfremder Aufwand oder Miete für nicht genutzte Räume, allfällige Vorsorgen für Schäden oder Katastrophen oder betriebsfremde Ausgaben).

Einnahmen sind die tatsächlichen Geldzuflüsse (Einzahlungen). Die wesentlichsten Einnahmen der öffentlichen Haushalte sind die Steuern und Abgaben. Weitere wichtige Einnahmen sind vor allem Gebühren und Leistungsentgelte, Kostenbeiträge und -entgelte sowie laufende Transferzahlungen öffentlicher und privater Haushalte. Erlöse sind häufig identisch mit den Einnahmen, sie können aber auch dann entstehen, wenn keine Einnahmen (Geldzufluß) getätigt werden (ein solcher nicht zu den Einnahmen führender Erlös ist zB die Durchführung von Druckaufträgen oder die Übernahme von Datenverarbeitungsaufgaben für andere Dienststellen der Verwaltung). Im übrigen entspricht die Abgrenzung zwischen Einnahmen und Erlösen der Abgrenzung zwischen Ausgaben und Kosten. Aus Vereinfachungsgründen können bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen die Einnahmen den Erlösen gleichgesetzt werden. Im Folgenden werden die Begriffe „Einnahmen” und „Erlöse” synonym verwendet.

3.2. Bei den von einer geplanten rechtsetzenden Maßnahme voraussichtlich verursachten Ausgaben und Kosten ist begrifflich zu unterscheiden zwischen den

3.4. Schließlich ist bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme begrifflich streng zwischen den Folgeausgaben/-kosten (Bruttodarstellung) und den Nettoausgaben/-kosten zu unterscheiden. Durch Verminderung der Folgeausgaben/-kosten um die aus dem Vollzug der neuen Rechtsnorm entstehenden Einnahmen (Folgeeinnahmen) und/oder um die Einsparungen aus verwaltungsorganisatorischen Kompensationsmaßnahmen (wie zB Umschichtungen) und/oder um allfällige Ausgabeneinsparungen/Minderkosten durch wegfallende Ausgaben/Kosten ergeben sich die Nettoausgaben/-kosten. Dies gilt analog auch für die Nettoeinnahmen/-erlöse. Die Darstellung der Folgeausgaben/-kosten und der Nettoausgaben/-kosten ist in jedem Fall vorzunehmen. Analog ist die Brutto- und Nettodarstellung auch auf der Einnahmen-/Erlösseite durchzuführen. Die Nettoausgaben/-einnahmen sind ein wichtiges Ergebnis für budgetäre Betrachtungen: Sie entsprechen der budgetären Be- bzw. Entlastung und zeigen auf, welche Beträge durch allgemeine Deckungsmittel zu finanzieren sind bzw. welche Beträge für allgemeine Deckungsmittel frei werden.

Folgeausgaben/-kosten Folgeeinnahmen/-erlöse

-Folgeeinnahmen/-erlöse -Folgeausgaben/-kosten

-Einsparungen durch +Einsparungen durch

Kompensation Kompensation

-Ausgabeneinsparungen/Minderkosten -Mindereinnahmen/-erlöse

```


```

=Nettoausgaben/-kosten =Nettoeinnahmen/-erlöse

In der Regel wird man davon ausgehen können, daß die Folgeausgaben und -einnahmen nicht mit den „budgetären Auswirkungen” (Nettoausgaben) übereinstimmen werden.

2.

Abschnitt

Bei den gemäß § 14 BHG anzustellenden Berechnungen ist systematisch zwischen den finanzwirtschaftlichen (Ausgaben und Einnahmen) und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten und Erlöse) einer legistischen Maßnahme zu unterscheiden. Die Ergebnisse sind gesondert darzustellen. Die Vorgangsweise bei den Berechnungsmethoden ist allerdings weitgehend ident.

4.

Mengengerüst

4.1. Ermittlung des Mengengerüstes

4.1.1. Jede neue rechtsetzende Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG muß soweit analysiert werden, daß für jeden Leistungsprozeß zunächst ein „Mengengerüst” erstellt werden kann.

4.1.2. Grundsätzlich sind hiebei pro Leistungsprozeß die bestimmenden Daten und Größen, wie zB die Zahl und Struktur der Leistungsempfänger, die auszubezahlenden Beträge, die benötigten Ressourcen (insbesondere den zur Leistungserstellung erforderlichen Personaleinsatz) und die Angaben über die notwendigen Sachmittel getrennt auszuweisen.

4.1.3. Die Detailliertheit der zu ermittelnden „Mengen” ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Datenbeschaffung und den zu erwartenden finanziellen Auswirkungen zu prüfen.

4.2. Gliederung des Mengengerüstes

Das „Mengengerüst” hat mindestens zu enthalten:

4.2.1. Angaben über die Leistungen

4.2.2. Angaben über die Leistungsprozesse

4.2.3. Angaben über die zur Leistungserstellung benötigten Ressourcen

4.3. Für vergleichbare Verwaltungsleistungen und/oder andere standardisierbare Leistungsprozesse können Musterschemata verwendet werden (Beispiele siehe Anhang 2), sofern nicht wesentliche Abweichungen zu erwarten sind.

4.4. Die mengenmäßig dargestellten Leistungen, Leistungsprozesse und die hiefür eingesetzten Ressourcen sind zu bewerten und hinsichtlich ihrer budgetären Auswirkungen bzw. Kostenrelevanz zu prüfen.

4.5. Für einnahmenseitige Maßnahmen sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

5.

Ermittlung der Folgeausgaben, Folgekosten und -einnahmen

5.1. Die durch den Vollzug entstehenden Ausgaben/Kosten

(Folgeausgaben/-kosten) und Einnahmen/ Erlöse der einzelnen Teilleistungen sind grundsätzlich durch die Multiplikation von Menge mit dem Preis zu ermitteln; abweichende Vorgangsweisen bedürfen einer plausiblen Begründung. Die Ermittlung ist auf Basis des gemäß Punkt 4 erstellten „Mengengerüstes” unter Verwendung von ausreichend fundierten Richt- und Schätzwerten für die „Preiskomponenten” (wie zB bei Personalausgaben/-kosten Jahresdurchschnittswerte) durchzuführen.

Weiters kann nach der Methode der Zuschlagskalkulation vorgegangen werden, indem für die laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten (insbesondere Leistungs- und sonstige Gemeinkosten, Büromaterial, EDV, Erhaltungskosten, sonstige Betriebskosten) Zuschläge auf die direkt der Leistungserbringung zuzurechnenden Personalausgaben/-kosten vorgenommen werden, sofern nicht detaillierteres Datenmaterial vorhanden ist.

5.2. Bei der Kostenermittlung sind gemäß Kostenbegriff kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für Neu-, Erweiterungs-, Ergänzungs- und Ersatzinvestitionen, die mit der jeweiligen Maßnahme direkt oder indirekt verbunden sind, und kalkulatorische Mieten zu berücksichtigen und zu bezeichnen. Weiters sind kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorgen für die Nicht-Beamten zu berücksichtigen.

5.3. Die Folgeausgaben, Folgekosten und Folgeeinnahmen sind entsprechend Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien jeweils bezogen auf die einzelnen Jahre zu ermitteln.

5.4. Gliederung der Folgeausgaben/-kosten:

Die Folgeausgaben und -kosten sind so detailliert darzustellen, daß ein Überblick über die möglichen Arten der Folgeausgaben/-kosten gewährleistet ist.

Folgende Komponenten sind mindestens auszuweisen:

5.4.1. Die Personalausgaben/-kosten sind unter Angabe von Zahl und Verwendungs-/Entlohnungsgruppe der Bediensteten zu ermitteln und anhand von Jahresdurchschnittswerten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) zu berechnen.

In die Personalausgabenberechnung sind einzubeziehen:

5.4.2. Die Verwaltungssachausgaben/-kosten für Raumbedarf, Büromaterial, Instandhaltungskosten, Miete/Pacht, Fremdleistungen, Betriebskosten, anteilige Ausgaben für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben”, wie zB Personalverrechnung, Buchhaltung, Kontrolle sind zu ermitteln oder als pauschale Zuschläge zu den Personalausgaben/-kosten gemäß Punkt 5.4.1 hinzuzurechnen. Der Ermittlung sind konkrete Berechnungsgrundlagen oder - sofern kein ausreichendes Datenmaterial vorhanden ist - die pauschalen Sätze gemäß Anhang 3 Tabelle 3 zugrunde zu legen (ein Beispiel befindet sich im Anhang 1). Aus Vereinfachungsgründen können die laufenden Verwaltungssachausgaben den Verwaltungssachkosten gleichgesetzt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen.

5.4.3. Die Nominalausgaben/-kosten umfassen die monetären und sachlichen Transferzahlungen (Zuschüsse) an Haushalte (zB Familienbeihilfen, Studienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, aber auch Leistungen wie Gratisschulbücher und Schülerfreifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und/oder Unternehmen (laufende, einmalige), Beiträge an öffentliche Rechtsträger, an Dritte sowie an supranationale Organisationen. Sie sind für jede Einzelmaßnahme (-leistung) separat zu ermitteln und aufzulisten. Die Nominalausgaben sind gleich den Nominalkosten.

5.4.4. Zu den Investitionsausgaben/-kosten zählen die Ausgaben/Kosten für

5.4.5. Entfallende Ausgaben/Kosten (Minderausgaben/-kosten)

5.4.6. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Ausgaben/Kosten (Summe 5.4.1 bis 5.4.4 minus 5.4.5)

5.5. Bei den Einnahmen sind folgende Kategorien zu unterscheiden:

5.5.1. Öffentliche Abgaben (Kapitel 52) und/oder gesetzliche Beiträge (zB Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge)

5.5.2. Laufende Einnahmen aus Entgelten, Kostenersätzen, laufende Transfers inklusive Beiträge von Dritten (zB EU-Rückflüsse oder Beiträge von Gebietskörperschaften)

5.5.3. Einmalige Einnahmen aus Kapitalzuschüssen, aus Vermögensveräußerungen uä.

5.5.4. Entfallende Einnahmen

5.5.5. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Einnahmen (Summe von 5.5.1 bis 5.5.3 minus 5.5.4)

3.

Abschnitt

6.

Ermittlung der budgetären Auswirkungen (Nettoausgaben)

6.1. Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen für den im Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien angeführten Zeitrahmen sind gegebenenfalls den Folgeausgaben und -einnahmen (Bruttodarstellung) die kompensatorischen Maßnahmen (zB Ausgleich von Mehrausgaben durch Mehreinnahmen) gegenüberzustellen (ergibt Nettodarstellung).

6.2. Diese Berechnungsart ist nur im Zusammenhang mit der finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise relevant und daher nur für diesen Zweck vorzunehmen.

6.3. Die kompensatorischen Maßnahmen müssen konkret bezeichnet und dargestellt werden. Wenn durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen andere Rechtsvorschriften berührt werden, ist der entsprechende Zusammenhang nachvollziehbar herzustellen.

6.4. Die Berechnung der kompensatorischen Maßnahmen erfolgt nach Abschnitt 2 Punkt 4 und 5 der gegenständlichen Richtlinien.

6.5. Bei der Ermittlung der budgetären Auswirkungen ist jedenfalls auch der Haushaltsreferent (§ 5 Abs. 5 BHG) beizuziehen. Bei Querschnittsmaterien ist der jeweils zuständige Haushaltsreferent bei der Erstellung der Ressortstellungnahme einzubinden.

7.

Bedeckung der Mehrausgaben und Mindereinnahmen

8.

Richtwerte

1.

Abschnitt

1.

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.1. Gegenstand

Gegenstand der Richtlinien ist die Regelung der Vorgangsweise bei der Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen, die sich durch ein geplantes Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ergeben.

1.2. Geltungsbereich

1.2.1. Die Organe des Bundes, in deren Wirkungsbereich der Entwurf einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG ausgearbeitet wird, haben eine Prüfung der finanziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den Bundeshaushalt entsprechend den gegenständlichen Richtlinien durchzuführen und spätestens zum Zeitpunkt der Versendung des Textes zur Begutachtung oder - wenn dieses Verfahren entfällt oder Daten erst im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erhoben werden können (Querschnittsmaterien) - zum Zeitpunkt der Vorlage an den Ministerrat in den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes darzustellen.

1.2.2. Rechtsetzende Maßnahmen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, müssen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zwischen dem zuständigen Bundesminister und den betroffenen Gebietskörperschaften abgestimmt werden.

1.3. Berechnungszeitraum

1.3.1. Als Berechnungszeitraum für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist das laufende Finanzjahr sowie die drei folgenden Finanzjahre zu berücksichtigen. Sollten sich darüber hinaus wesentliche Abweichungen ergeben, sind auch diese darzustellen.

1.3.2. Als „wesentlich” ist eine Abweichung von mehr als 25 vH des Durchschnittes der finanziellen Auswirkungen der drei Folgejahre anzusehen.

1.3.3. Den Berechnungen zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens zugrunde zu legen. Valorisierungen, zB der Personalausgaben/-kosten, Sozialausgaben, Baupreise usw., sind nicht vorzunehmen.

1.4. Ziel der Richtlinien und Methode zur Zielerreichung

1.4.1. Die gegenständlichen Richtlinien dienen als Anleitung zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG, wobei die im 2. und 3. Abschnitt vorgesehenen Verfahrensschritte als Mindestanforderung zu sehen sind.

Die Ausgangsgrößen, Annahmen, Zwischenergebnisse, Bewertungen usw. sind so klar darzustellen, daß der Kalkulationsprozeß bis hin zum Ergebnis vollständig transparent und nachvollziehbar wird.

1.4.2. In den „Allgemeinen Erläuterungen” eines Entwurfes ist auch die Auswirkung der geplanten Änderungen auf den Stellenplan des Bundes darzustellen.

1.4.3. Die Begründung der Notwendigkeit der Ausgaben und Kosten und die Darstellung des Nutzens einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 BHG sind den Berechnungen voranzustellen. Dabei sind insbesondere die Ziele offenzulegen, die mit der neuen Maßnahme verfolgt werden. Es sollte versucht werden, auf allzu abstrakte (und damit meist wenig aussagekräftige) Zielformulierungen zu verzichten und die Ziele so konkret und nachprüfbar wie möglich zu formulieren.

1.4.4. Die für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen herangezogenen Grundlagen sind zu dokumentieren und in geeigneter Form den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes anzuschließen. In den meisten Fällen bietet sich eine Gliederung in

2.

Rechtliche Grundlagen

2.1. Die Richtlinien werden gemäß § 14 Abs. 5 BHG (BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1998) erlassen.

2.2. Im gegenständlichen Zusammenhang haben die Organe des Bundes die Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz zu beachten.

3.

Begriffliche Grundlagen

3.1. Unter finanzielle Auswirkungen sind Ausgaben und Einnahmen

(finanzwirtschaftliche Betrachtungsweise) sowie Kosten und Erlöse (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise) zu verstehen.

Ausgaben sind die tatsächlichen Geldabflüsse. Alle vorgenommenen Zahlungen stellen Ausgaben dar. Der Zeitpunkt der Verrechnung von Ausgaben und deren periodische Zuordnung richtet sich nach den anzuwendenden Haushaltsvorschriften.

Kosten dagegen können unabhängig davon entstehen, ob eine entsprechende Zahlung stattfindet oder nicht. Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienste zur Erstellung von Leistungen.

Die Kosten sind vielfach identisch mit den Ausgaben (zB stellt die Zahlung von Löhnen und Gehältern sowohl eine Ausgabe als auch Kosten dar). Die Kosten für monetäre oder sachliche Transferleistungen sind ausgabengleich.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen Kosten und Ausgaben bestehen darin, daß die Kosten kalkulatorische Größen (wie zB kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorge für Nichtbeamte) beinhalten, während die Ausgaben nur die tatsächliche (monetäre) Belastung der Haushalte wiedergeben. Darüber hinaus gibt es noch zeitliche, sachliche und wertmäßige Unterschiede zwischen den Ausgaben und Kosten (wie zB periodenfremder Aufwand oder Miete für nicht genutzte Räume, allfällige Vorsorgen für Schäden oder Katastrophen oder betriebsfremde Ausgaben).

Einnahmen sind die tatsächlichen Geldzuflüsse (Einzahlungen). Die wesentlichsten Einnahmen der öffentlichen Haushalte sind die Steuern und Abgaben. Weitere wichtige Einnahmen sind vor allem Gebühren und Leistungsentgelte, Kostenbeiträge und -entgelte sowie laufende Transferzahlungen öffentlicher und privater Haushalte. Erlöse sind häufig identisch mit den Einnahmen, sie können aber auch dann entstehen, wenn keine Einnahmen (Geldzufluß) getätigt werden (ein solcher nicht zu den Einnahmen führender Erlös ist zB die Durchführung von Druckaufträgen oder die Übernahme von Datenverarbeitungsaufgaben für andere Dienststellen der Verwaltung). Im übrigen entspricht die Abgrenzung zwischen Einnahmen und Erlösen der Abgrenzung zwischen Ausgaben und Kosten. Aus Vereinfachungsgründen können bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen die Einnahmen den Erlösen gleichgesetzt werden. Im Folgenden werden die Begriffe „Einnahmen” und „Erlöse” synonym verwendet.

3.2. Bei den von einer geplanten rechtsetzenden Maßnahme voraussichtlich verursachten Ausgaben und Kosten ist begrifflich zu unterscheiden zwischen den

3.4. Schließlich ist bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme begrifflich streng zwischen den Folgeausgaben/-kosten (Bruttodarstellung) und den Nettoausgaben/-kosten zu unterscheiden. Durch Verminderung der Folgeausgaben/-kosten um die aus dem Vollzug der neuen Rechtsnorm entstehenden Einnahmen (Folgeeinnahmen) und/oder um die Einsparungen aus verwaltungsorganisatorischen Kompensationsmaßnahmen (wie zB Umschichtungen) und/oder um allfällige Ausgabeneinsparungen/Minderkosten durch wegfallende Ausgaben/Kosten ergeben sich die Nettoausgaben/-kosten. Dies gilt analog auch für die Nettoeinnahmen/-erlöse. Die Darstellung der Folgeausgaben/-kosten und der Nettoausgaben/-kosten ist in jedem Fall vorzunehmen. Analog ist die Brutto- und Nettodarstellung auch auf der Einnahmen-/Erlösseite durchzuführen. Die Nettoausgaben/-einnahmen sind ein wichtiges Ergebnis für budgetäre Betrachtungen: Sie entsprechen der budgetären Be- bzw. Entlastung und zeigen auf, welche Beträge durch allgemeine Deckungsmittel zu finanzieren sind bzw. welche Beträge für allgemeine Deckungsmittel frei werden.

Folgeausgaben/-kosten Folgeeinnahmen/-erlöse

-Folgeeinnahmen/-erlöse -Folgeausgaben/-kosten

-Einsparungen durch +Einsparungen durch

Kompensation Kompensation

-Ausgabeneinsparungen/Minderkosten -Mindereinnahmen/-erlöse

```


```

=Nettoausgaben/-kosten =Nettoeinnahmen/-erlöse

In der Regel wird man davon ausgehen können, daß die Folgeausgaben und -einnahmen nicht mit den „budgetären Auswirkungen” (Nettoausgaben) übereinstimmen werden.

2.

Abschnitt

Bei den gemäß § 14 BHG anzustellenden Berechnungen ist systematisch zwischen den finanzwirtschaftlichen (Ausgaben und Einnahmen) und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten und Erlöse) einer legistischen Maßnahme zu unterscheiden. Die Ergebnisse sind gesondert darzustellen. Die Vorgangsweise bei den Berechnungsmethoden ist allerdings weitgehend ident.

4.

Mengengerüst

4.1. Ermittlung des Mengengerüstes

4.1.1. Jede neue rechtsetzende Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG muß soweit analysiert werden, daß für jeden Leistungsprozeß zunächst ein „Mengengerüst” erstellt werden kann.

4.1.2. Grundsätzlich sind hiebei pro Leistungsprozeß die bestimmenden Daten und Größen, wie zB die Zahl und Struktur der Leistungsempfänger, die auszubezahlenden Beträge, die benötigten Ressourcen (insbesondere den zur Leistungserstellung erforderlichen Personaleinsatz) und die Angaben über die notwendigen Sachmittel getrennt auszuweisen.

4.1.3. Die Detailliertheit der zu ermittelnden „Mengen” ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Datenbeschaffung und den zu erwartenden finanziellen Auswirkungen zu prüfen.

4.2. Gliederung des Mengengerüstes

Das „Mengengerüst” hat mindestens zu enthalten:

4.2.1. Angaben über die Leistungen

4.2.2. Angaben über die Leistungsprozesse

4.2.3. Angaben über die zur Leistungserstellung benötigten Ressourcen

4.3. Für vergleichbare Verwaltungsleistungen und/oder andere standardisierbare Leistungsprozesse können Musterschemata verwendet werden (Beispiele siehe Anhang 2), sofern nicht wesentliche Abweichungen zu erwarten sind.

4.4. Die mengenmäßig dargestellten Leistungen, Leistungsprozesse und die hiefür eingesetzten Ressourcen sind zu bewerten und hinsichtlich ihrer budgetären Auswirkungen bzw. Kostenrelevanz zu prüfen.

4.5. Für einnahmenseitige Maßnahmen sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

5.

Ermittlung der Folgeausgaben, Folgekosten und -einnahmen

5.1. Die durch den Vollzug entstehenden Ausgaben/Kosten

(Folgeausgaben/-kosten) und Einnahmen/ Erlöse der einzelnen Teilleistungen sind grundsätzlich durch die Multiplikation von Menge mit dem Preis zu ermitteln; abweichende Vorgangsweisen bedürfen einer plausiblen Begründung. Die Ermittlung ist auf Basis des gemäß Punkt 4 erstellten „Mengengerüstes” unter Verwendung von ausreichend fundierten Richt- und Schätzwerten für die „Preiskomponenten” (wie zB bei Personalausgaben/-kosten Jahresdurchschnittswerte) durchzuführen.

Weiters kann nach der Methode der Zuschlagskalkulation vorgegangen werden, indem für die laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten (insbesondere Leistungs- und sonstige Gemeinkosten, Büromaterial, EDV, Erhaltungskosten, sonstige Betriebskosten) Zuschläge auf die direkt der Leistungserbringung zuzurechnenden Personalausgaben/-kosten vorgenommen werden, sofern nicht detaillierteres Datenmaterial vorhanden ist.

5.2. Bei der Kostenermittlung sind gemäß Kostenbegriff kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für Neu-, Erweiterungs-, Ergänzungs- und Ersatzinvestitionen, die mit der jeweiligen Maßnahme direkt oder indirekt verbunden sind, und kalkulatorische Mieten zu berücksichtigen und zu bezeichnen. Weiters sind kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorgen für die Nicht-Beamten zu berücksichtigen.

5.3. Die Folgeausgaben, Folgekosten und Folgeeinnahmen sind entsprechend Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien jeweils bezogen auf die einzelnen Jahre zu ermitteln.

5.4. Gliederung der Folgeausgaben/-kosten:

Die Folgeausgaben und -kosten sind so detailliert darzustellen, daß ein Überblick über die möglichen Arten der Folgeausgaben/-kosten gewährleistet ist.

Folgende Komponenten sind mindestens auszuweisen:

5.4.1. Die Personalausgaben/-kosten sind unter Angabe von Zahl und Verwendungs-/Entlohnungsgruppe der Bediensteten zu ermitteln und anhand von Jahresdurchschnittswerten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) zu berechnen.

In die Personalausgabenberechnung sind einzubeziehen:

5.4.2. Die Verwaltungssachausgaben/-kosten für Raumbedarf, Büromaterial, Instandhaltungskosten, Miete/Pacht, Fremdleistungen, Betriebskosten, anteilige Ausgaben für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben”, wie zB Personalverrechnung, Buchhaltung, Kontrolle sind zu ermitteln oder als pauschale Zuschläge zu den Personalausgaben/-kosten gemäß Punkt 5.4.1 hinzuzurechnen. Der Ermittlung sind konkrete Berechnungsgrundlagen oder - sofern kein ausreichendes Datenmaterial vorhanden ist - die pauschalen Sätze gemäß Anhang 3 Tabelle 3 zugrunde zu legen (ein Beispiel befindet sich im Anhang 1). Aus Vereinfachungsgründen können die laufenden Verwaltungssachausgaben den Verwaltungssachkosten gleichgesetzt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen.

5.4.3. Die Nominalausgaben/-kosten umfassen die monetären und sachlichen Transferzahlungen (Zuschüsse) an Haushalte (zB Familienbeihilfen, Studienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, aber auch Leistungen wie Gratisschulbücher und Schülerfreifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und/oder Unternehmen (laufende, einmalige), Beiträge an öffentliche Rechtsträger, an Dritte sowie an supranationale Organisationen. Sie sind für jede Einzelmaßnahme (-leistung) separat zu ermitteln und aufzulisten. Die Nominalausgaben sind gleich den Nominalkosten.

5.4.4. Zu den Investitionsausgaben/-kosten zählen die Ausgaben/Kosten für

5.4.5. Entfallende Ausgaben/Kosten (Minderausgaben/-kosten)

5.4.6. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Ausgaben/Kosten (Summe 5.4.1 bis 5.4.4 minus 5.4.5)

5.5. Bei den Einnahmen sind folgende Kategorien zu unterscheiden:

5.5.1. Öffentliche Abgaben (Kapitel 52) und/oder gesetzliche Beiträge (zB Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge)

5.5.2. Laufende Einnahmen aus Entgelten, Kostenersätzen, laufende Transfers inklusive Beiträge von Dritten (zB EU-Rückflüsse oder Beiträge von Gebietskörperschaften)

5.5.3. Einmalige Einnahmen aus Kapitalzuschüssen, aus Vermögensveräußerungen uä.

5.5.4. Entfallende Einnahmen

5.5.5. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Einnahmen (Summe von 5.5.1 bis 5.5.3 minus 5.5.4)

3.

Abschnitt

6.

Ermittlung der budgetären Auswirkungen (Nettoausgaben)

6.1. Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen für den im Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien angeführten Zeitrahmen sind gegebenenfalls den Folgeausgaben und -einnahmen (Bruttodarstellung) die kompensatorischen Maßnahmen (zB Ausgleich von Mehrausgaben durch Mehreinnahmen) gegenüberzustellen (ergibt Nettodarstellung).

6.2. Diese Berechnungsart ist nur im Zusammenhang mit der finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise relevant und daher nur für diesen Zweck vorzunehmen.

6.3. Die kompensatorischen Maßnahmen müssen konkret bezeichnet und dargestellt werden. Wenn durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen andere Rechtsvorschriften berührt werden, ist der entsprechende Zusammenhang nachvollziehbar herzustellen.

6.4. Die Berechnung der kompensatorischen Maßnahmen erfolgt nach Abschnitt 2 Punkt 4 und 5 der gegenständlichen Richtlinien.

6.5. Bei der Ermittlung der budgetären Auswirkungen ist jedenfalls auch der Haushaltsreferent (§ 5 Abs. 5 BHG) beizuziehen. Bei Querschnittsmaterien ist der jeweils zuständige Haushaltsreferent bei der Erstellung der Ressortstellungnahme einzubinden.

7.

Bedeckung der Mehrausgaben und Mindereinnahmen

8.

Richtwerte

1.

Abschnitt

1.

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.1. Gegenstand

Gegenstand der Richtlinien ist die Regelung der Vorgangsweise bei der Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen, die sich durch ein geplantes Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ergeben.

1.2. Geltungsbereich

1.2.1. Die Organe des Bundes, in deren Wirkungsbereich der Entwurf einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG ausgearbeitet wird, haben eine Prüfung der finanziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den Bundeshaushalt entsprechend den gegenständlichen Richtlinien durchzuführen und spätestens zum Zeitpunkt der Versendung des Textes zur Begutachtung oder - wenn dieses Verfahren entfällt oder Daten erst im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erhoben werden können (Querschnittsmaterien) - zum Zeitpunkt der Vorlage an den Ministerrat in den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes darzustellen.

1.2.2. Rechtsetzende Maßnahmen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, müssen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zwischen dem zuständigen Bundesminister und den betroffenen Gebietskörperschaften abgestimmt werden.

1.3. Berechnungszeitraum

1.3.1. Als Berechnungszeitraum für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist das laufende Finanzjahr sowie die drei folgenden Finanzjahre zu berücksichtigen. Sollten sich darüber hinaus wesentliche Abweichungen ergeben, sind auch diese darzustellen.

1.3.2. Als „wesentlich” ist eine Abweichung von mehr als 25 vH des Durchschnittes der finanziellen Auswirkungen der drei Folgejahre anzusehen.

1.3.3. Den Berechnungen zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens zugrunde zu legen. Valorisierungen, zB der Personalausgaben/-kosten, Sozialausgaben, Baupreise usw., sind nicht vorzunehmen.

1.4. Ziel der Richtlinien und Methode zur Zielerreichung

1.4.1. Die gegenständlichen Richtlinien dienen als Anleitung zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG, wobei die im 2. und 3. Abschnitt vorgesehenen Verfahrensschritte als Mindestanforderung zu sehen sind.

Die Ausgangsgrößen, Annahmen, Zwischenergebnisse, Bewertungen usw. sind so klar darzustellen, daß der Kalkulationsprozeß bis hin zum Ergebnis vollständig transparent und nachvollziehbar wird.

1.4.2. In den „Allgemeinen Erläuterungen” eines Entwurfes ist auch die Auswirkung der geplanten Änderungen auf den Stellenplan des Bundes darzustellen.

1.4.3. Die Begründung der Notwendigkeit der Ausgaben und Kosten und die Darstellung des Nutzens einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 BHG sind den Berechnungen voranzustellen. Dabei sind insbesondere die Ziele offenzulegen, die mit der neuen Maßnahme verfolgt werden. Es sollte versucht werden, auf allzu abstrakte (und damit meist wenig aussagekräftige) Zielformulierungen zu verzichten und die Ziele so konkret und nachprüfbar wie möglich zu formulieren.

1.4.4. Die für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen herangezogenen Grundlagen sind zu dokumentieren und in geeigneter Form den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes anzuschließen. In den meisten Fällen bietet sich eine Gliederung in

2.

Rechtliche Grundlagen

2.1. Die Richtlinien werden gemäß § 14 Abs. 5 BHG (BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1998) erlassen.

2.2. Im gegenständlichen Zusammenhang haben die Organe des Bundes die Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz zu beachten.

3.

Begriffliche Grundlagen

3.1. Unter finanzielle Auswirkungen sind Ausgaben und Einnahmen

(finanzwirtschaftliche Betrachtungsweise) sowie Kosten und Erlöse (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise) zu verstehen.

Ausgaben sind die tatsächlichen Geldabflüsse. Alle vorgenommenen Zahlungen stellen Ausgaben dar. Der Zeitpunkt der Verrechnung von Ausgaben und deren periodische Zuordnung richtet sich nach den anzuwendenden Haushaltsvorschriften.

Kosten dagegen können unabhängig davon entstehen, ob eine entsprechende Zahlung stattfindet oder nicht. Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienste zur Erstellung von Leistungen.

Die Kosten sind vielfach identisch mit den Ausgaben (zB stellt die Zahlung von Löhnen und Gehältern sowohl eine Ausgabe als auch Kosten dar). Die Kosten für monetäre oder sachliche Transferleistungen sind ausgabengleich.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen Kosten und Ausgaben bestehen darin, daß die Kosten kalkulatorische Größen (wie zB kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorge für Nichtbeamte) beinhalten, während die Ausgaben nur die tatsächliche (monetäre) Belastung der Haushalte wiedergeben. Darüber hinaus gibt es noch zeitliche, sachliche und wertmäßige Unterschiede zwischen den Ausgaben und Kosten (wie zB periodenfremder Aufwand oder Miete für nicht genutzte Räume, allfällige Vorsorgen für Schäden oder Katastrophen oder betriebsfremde Ausgaben).

Einnahmen sind die tatsächlichen Geldzuflüsse (Einzahlungen). Die wesentlichsten Einnahmen der öffentlichen Haushalte sind die Steuern und Abgaben. Weitere wichtige Einnahmen sind vor allem Gebühren und Leistungsentgelte, Kostenbeiträge und -entgelte sowie laufende Transferzahlungen öffentlicher und privater Haushalte. Erlöse sind häufig identisch mit den Einnahmen, sie können aber auch dann entstehen, wenn keine Einnahmen (Geldzufluß) getätigt werden (ein solcher nicht zu den Einnahmen führender Erlös ist zB die Durchführung von Druckaufträgen oder die Übernahme von Datenverarbeitungsaufgaben für andere Dienststellen der Verwaltung). Im übrigen entspricht die Abgrenzung zwischen Einnahmen und Erlösen der Abgrenzung zwischen Ausgaben und Kosten. Aus Vereinfachungsgründen können bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen die Einnahmen den Erlösen gleichgesetzt werden. Im Folgenden werden die Begriffe „Einnahmen” und „Erlöse” synonym verwendet.

3.2. Bei den von einer geplanten rechtsetzenden Maßnahme voraussichtlich verursachten Ausgaben und Kosten ist begrifflich zu unterscheiden zwischen den

3.4. Schließlich ist bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme begrifflich streng zwischen den Folgeausgaben/-kosten (Bruttodarstellung) und den Nettoausgaben/-kosten zu unterscheiden. Durch Verminderung der Folgeausgaben/-kosten um die aus dem Vollzug der neuen Rechtsnorm entstehenden Einnahmen (Folgeeinnahmen) und/oder um die Einsparungen aus verwaltungsorganisatorischen Kompensationsmaßnahmen (wie zB Umschichtungen) und/oder um allfällige Ausgabeneinsparungen/Minderkosten durch wegfallende Ausgaben/Kosten ergeben sich die Nettoausgaben/-kosten. Dies gilt analog auch für die Nettoeinnahmen/-erlöse. Die Darstellung der Folgeausgaben/-kosten und der Nettoausgaben/-kosten ist in jedem Fall vorzunehmen. Analog ist die Brutto- und Nettodarstellung auch auf der Einnahmen-/Erlösseite durchzuführen. Die Nettoausgaben/-einnahmen sind ein wichtiges Ergebnis für budgetäre Betrachtungen: Sie entsprechen der budgetären Be- bzw. Entlastung und zeigen auf, welche Beträge durch allgemeine Deckungsmittel zu finanzieren sind bzw. welche Beträge für allgemeine Deckungsmittel frei werden.

Folgeausgaben/-kosten Folgeeinnahmen/-erlöse

-Folgeeinnahmen/-erlöse -Folgeausgaben/-kosten

-Einsparungen durch +Einsparungen durch

Kompensation Kompensation

-Ausgabeneinsparungen/Minderkosten -Mindereinnahmen/-erlöse

```


```

=Nettoausgaben/-kosten =Nettoeinnahmen/-erlöse

In der Regel wird man davon ausgehen können, daß die Folgeausgaben und -einnahmen nicht mit den „budgetären Auswirkungen” (Nettoausgaben) übereinstimmen werden.

2.

Abschnitt

Bei den gemäß § 14 BHG anzustellenden Berechnungen ist systematisch zwischen den finanzwirtschaftlichen (Ausgaben und Einnahmen) und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten und Erlöse) einer legistischen Maßnahme zu unterscheiden. Die Ergebnisse sind gesondert darzustellen. Die Vorgangsweise bei den Berechnungsmethoden ist allerdings weitgehend ident.

4.

Mengengerüst

4.1. Ermittlung des Mengengerüstes

4.1.1. Jede neue rechtsetzende Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG muß soweit analysiert werden, daß für jeden Leistungsprozeß zunächst ein „Mengengerüst” erstellt werden kann.

4.1.2. Grundsätzlich sind hiebei pro Leistungsprozeß die bestimmenden Daten und Größen, wie zB die Zahl und Struktur der Leistungsempfänger, die auszubezahlenden Beträge, die benötigten Ressourcen (insbesondere den zur Leistungserstellung erforderlichen Personaleinsatz) und die Angaben über die notwendigen Sachmittel getrennt auszuweisen.

4.1.3. Die Detailliertheit der zu ermittelnden „Mengen” ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Datenbeschaffung und den zu erwartenden finanziellen Auswirkungen zu prüfen.

4.2. Gliederung des Mengengerüstes

Das „Mengengerüst” hat mindestens zu enthalten:

4.2.1. Angaben über die Leistungen

4.2.2. Angaben über die Leistungsprozesse

4.2.3. Angaben über die zur Leistungserstellung benötigten Ressourcen

4.3. Für vergleichbare Verwaltungsleistungen und/oder andere standardisierbare Leistungsprozesse können Musterschemata verwendet werden (Beispiele siehe Anhang 2), sofern nicht wesentliche Abweichungen zu erwarten sind.

4.4. Die mengenmäßig dargestellten Leistungen, Leistungsprozesse und die hiefür eingesetzten Ressourcen sind zu bewerten und hinsichtlich ihrer budgetären Auswirkungen bzw. Kostenrelevanz zu prüfen.

4.5. Für einnahmenseitige Maßnahmen sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

5.

Ermittlung der Folgeausgaben, Folgekosten und -einnahmen

5.1. Die durch den Vollzug entstehenden Ausgaben/Kosten

(Folgeausgaben/-kosten) und Einnahmen/ Erlöse der einzelnen Teilleistungen sind grundsätzlich durch die Multiplikation von Menge mit dem Preis zu ermitteln; abweichende Vorgangsweisen bedürfen einer plausiblen Begründung. Die Ermittlung ist auf Basis des gemäß Punkt 4 erstellten „Mengengerüstes” unter Verwendung von ausreichend fundierten Richt- und Schätzwerten für die „Preiskomponenten” (wie zB bei Personalausgaben/-kosten Jahresdurchschnittswerte) durchzuführen.

Weiters kann nach der Methode der Zuschlagskalkulation vorgegangen werden, indem für die laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten (insbesondere Leistungs- und sonstige Gemeinkosten, Büromaterial, EDV, Erhaltungskosten, sonstige Betriebskosten) Zuschläge auf die direkt der Leistungserbringung zuzurechnenden Personalausgaben/-kosten vorgenommen werden, sofern nicht detaillierteres Datenmaterial vorhanden ist.

5.2. Bei der Kostenermittlung sind gemäß Kostenbegriff kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für Neu-, Erweiterungs-, Ergänzungs- und Ersatzinvestitionen, die mit der jeweiligen Maßnahme direkt oder indirekt verbunden sind, und kalkulatorische Mieten zu berücksichtigen und zu bezeichnen. Weiters sind kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorgen für die Nicht-Beamten zu berücksichtigen.

5.3. Die Folgeausgaben, Folgekosten und Folgeeinnahmen sind entsprechend Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien jeweils bezogen auf die einzelnen Jahre zu ermitteln.

5.4. Gliederung der Folgeausgaben/-kosten:

Die Folgeausgaben und -kosten sind so detailliert darzustellen, daß ein Überblick über die möglichen Arten der Folgeausgaben/-kosten gewährleistet ist.

Folgende Komponenten sind mindestens auszuweisen:

5.4.1. Die Personalausgaben/-kosten sind unter Angabe von Zahl und Verwendungs-/Entlohnungsgruppe der Bediensteten zu ermitteln und anhand von Jahresdurchschnittswerten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) zu berechnen.

In die Personalausgabenberechnung sind einzubeziehen:

5.4.2. Die Verwaltungssachausgaben/-kosten für Raumbedarf, Büromaterial, Instandhaltungskosten, Miete/Pacht, Fremdleistungen, Betriebskosten, anteilige Ausgaben für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben”, wie zB Personalverrechnung, Buchhaltung, Kontrolle sind zu ermitteln oder als pauschale Zuschläge zu den Personalausgaben/-kosten gemäß Punkt 5.4.1 hinzuzurechnen. Der Ermittlung sind konkrete Berechnungsgrundlagen oder - sofern kein ausreichendes Datenmaterial vorhanden ist - die pauschalen Sätze gemäß Anhang 3 Tabelle 3 zugrunde zu legen (ein Beispiel befindet sich im Anhang 1). Aus Vereinfachungsgründen können die laufenden Verwaltungssachausgaben den Verwaltungssachkosten gleichgesetzt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen.

5.4.3. Die Nominalausgaben/-kosten umfassen die monetären und sachlichen Transferzahlungen (Zuschüsse) an Haushalte (zB Familienbeihilfen, Studienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, aber auch Leistungen wie Gratisschulbücher und Schülerfreifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und/oder Unternehmen (laufende, einmalige), Beiträge an öffentliche Rechtsträger, an Dritte sowie an supranationale Organisationen. Sie sind für jede Einzelmaßnahme (-leistung) separat zu ermitteln und aufzulisten. Die Nominalausgaben sind gleich den Nominalkosten.

5.4.4. Zu den Investitionsausgaben/-kosten zählen die Ausgaben/Kosten für

5.4.5. Entfallende Ausgaben/Kosten (Minderausgaben/-kosten)

5.4.6. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Ausgaben/Kosten (Summe 5.4.1 bis 5.4.4 minus 5.4.5)

5.5. Bei den Einnahmen sind folgende Kategorien zu unterscheiden:

5.5.1. Öffentliche Abgaben (Kapitel 52) und/oder gesetzliche Beiträge (zB Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge)

5.5.2. Laufende Einnahmen aus Entgelten, Kostenersätzen, laufende Transfers inklusive Beiträge von Dritten (zB EU-Rückflüsse oder Beiträge von Gebietskörperschaften)

5.5.3. Einmalige Einnahmen aus Kapitalzuschüssen, aus Vermögensveräußerungen uä.

5.5.4. Entfallende Einnahmen

5.5.5. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Einnahmen (Summe von 5.5.1 bis 5.5.3 minus 5.5.4)

3.

Abschnitt

6.

Ermittlung der budgetären Auswirkungen (Nettoausgaben)

6.1. Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen für den im Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien angeführten Zeitrahmen sind gegebenenfalls den Folgeausgaben und -einnahmen (Bruttodarstellung) die kompensatorischen Maßnahmen (zB Ausgleich von Mehrausgaben durch Mehreinnahmen) gegenüberzustellen (ergibt Nettodarstellung).

6.2. Diese Berechnungsart ist nur im Zusammenhang mit der finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise relevant und daher nur für diesen Zweck vorzunehmen.

6.3. Die kompensatorischen Maßnahmen müssen konkret bezeichnet und dargestellt werden. Wenn durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen andere Rechtsvorschriften berührt werden, ist der entsprechende Zusammenhang nachvollziehbar herzustellen.

6.4. Die Berechnung der kompensatorischen Maßnahmen erfolgt nach Abschnitt 2 Punkt 4 und 5 der gegenständlichen Richtlinien.

6.5. Bei der Ermittlung der budgetären Auswirkungen ist jedenfalls auch der Haushaltsreferent (§ 5 Abs. 5 BHG) beizuziehen. Bei Querschnittsmaterien ist der jeweils zuständige Haushaltsreferent bei der Erstellung der Ressortstellungnahme einzubinden.

7.

Bedeckung der Mehrausgaben und Mindereinnahmen

8.

Richtwerte

1.

Abschnitt

1. Gegenstand und Anwendungsbereich
1.1. Gegenstand Gegenstand der Richtlinien ist die Regelung der Vorgangsweise bei der Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen, die sich durch ein geplantes Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ergeben.
1.2. Geltungsbereich
1.2.1. Die Organe des Bundes, in deren Wirkungsbereich der Entwurf einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG ausgearbeitet wird, haben eine Prüfung der finanziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den Bundeshaushalt entsprechend den gegenständlichen Richtlinien durchzuführen und spätestens zum Zeitpunkt der Versendung des Textes zur Begutachtung oder - wenn dieses Verfahren entfällt oder Daten erst im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erhoben werden können (Querschnittsmaterien) - zum Zeitpunkt der Vorlage an den Ministerrat in den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes darzustellen.
1.2.2. Rechtsetzende Maßnahmen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, müssen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zwischen dem zuständigen Bundesminister und den betroffenen Gebietskörperschaften abgestimmt werden.
1.3. Berechnungszeitraum
1.3.1. Als Berechnungszeitraum für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist das laufende Finanzjahr sowie die drei folgenden Finanzjahre zu berücksichtigen. Sollten sich darüber hinaus wesentliche Abweichungen ergeben, sind auch diese darzustellen.
1.3.2. Als „wesentlich” ist eine Abweichung von mehr als 25 vH des Durchschnittes der finanziellen Auswirkungen der drei Folgejahre anzusehen.
1.3.3. Den Berechnungen zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens zugrunde zu legen. Valorisierungen, zB der Personalausgaben/-kosten, Sozialausgaben, Baupreise usw., sind nicht vorzunehmen.
1.4. Ziel der Richtlinien und Methode zur Zielerreichung
1.4.1. Die gegenständlichen Richtlinien dienen als Anleitung zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG, wobei die im 2. und 3. Abschnitt vorgesehenen Verfahrensschritte als Mindestanforderung zu sehen sind. Die Ausgangsgrößen, Annahmen, Zwischenergebnisse, Bewertungen usw. sind so klar darzustellen, daß der Kalkulationsprozeß bis hin zum Ergebnis vollständig transparent und nachvollziehbar wird.
1.4.2. In den „Allgemeinen Erläuterungen” eines Entwurfes ist auch die Auswirkung der geplanten Änderungen auf den Stellenplan des Bundes darzustellen.
1.4.3. Die Begründung der Notwendigkeit der Ausgaben und Kosten und die Darstellung des Nutzens einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 BHG sind den Berechnungen voranzustellen. Dabei sind insbesondere die Ziele offenzulegen, die mit der neuen Maßnahme verfolgt werden. Es sollte versucht werden, auf allzu abstrakte (und damit meist wenig aussagekräftige) Zielformulierungen zu verzichten und die Ziele so konkret und nachprüfbar wie möglich zu formulieren.
1.4.4. Die für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen herangezogenen Grundlagen sind zu dokumentieren und in geeigneter Form den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes anzuschließen. In den meisten Fällen bietet sich eine Gliederung in -einen besonderen Erläuterungsabschnitt, der die geplanten Maßnahmen und ihre wesentlichen Vor- und Nachteile sowie das Ergebnis der Berechnung der finanziellen Auswirkungen (inklusive Planstellen) allgemein verständlich beschreibt, -einen Untersuchungsbericht, in dem die in die Berechnung der finanziellen Auswirkungen eingegangenen Informationen und Annahmen detailliert angeführt werden und -erläuternde Tabellen, Diagramme usw. an. In jedem Fall sind die mit der geplanten rechtsetzenden Maßnahme verbundenen zeitlich differenzierten Ausgaben und Einnahmen und die dadurch entstehenden Kosten und Erlöse sowie die Auswirkung auf die Planstellen des Bundes gesondert darzustellen.
2. Rechtliche Grundlagen
2.1. Die Richtlinien werden gemäß § 14 Abs. 5 BHG (BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1998) erlassen.
2.2. Im gegenständlichen Zusammenhang haben die Organe des Bundes die Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz zu beachten.
2.3. Die Ergebnisse einer Kostenrechnung sind bei der Darstellung der Kostenaussagen zu verwenden.
3. Begriffliche Grundlagen
3.1. Unter finanzielle Auswirkungen sind Ausgaben und Einnahmen (finanzwirtschaftliche Betrachtungsweise) sowie Kosten und Erlöse (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise) zu verstehen. Ausgaben sind die tatsächlichen Geldabflüsse. Alle vorgenommenen Zahlungen stellen Ausgaben dar. Der Zeitpunkt der Verrechnung von Ausgaben und deren periodische Zuordnung richtet sich nach den anzuwendenden Haushaltsvorschriften. Kosten dagegen können unabhängig davon entstehen, ob eine entsprechende Zahlung stattfindet oder nicht. Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienste zur Erstellung von Leistungen. Die Kosten sind vielfach identisch mit den Ausgaben (zB stellt die Zahlung von Löhnen und Gehältern sowohl eine Ausgabe als auch Kosten dar). Die Kosten für monetäre oder sachliche Transferleistungen sind ausgabengleich. Die wichtigsten Unterschiede zwischen Kosten und Ausgaben bestehen darin, daß die Kosten kalkulatorische Größen (wie zB kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorge für Nichtbeamte) beinhalten, während die Ausgaben nur die tatsächliche (monetäre) Belastung der Haushalte wiedergeben. Darüber hinaus gibt es noch zeitliche, sachliche und wertmäßige Unterschiede zwischen den Ausgaben und Kosten (wie zB periodenfremder Aufwand oder Miete für nicht genutzte Räume, allfällige Vorsorgen für Schäden oder Katastrophen oder betriebsfremde Ausgaben). Einnahmen sind die tatsächlichen Geldzuflüsse (Einzahlungen). Die wesentlichsten Einnahmen der öffentlichen Haushalte sind die Steuern und Abgaben. Weitere wichtige Einnahmen sind vor allem Gebühren und Leistungsentgelte, Kostenbeiträge und -entgelte sowie laufende Transferzahlungen öffentlicher und privater Haushalte. Erlöse sind häufig identisch mit den Einnahmen, sie können aber auch dann entstehen, wenn keine Einnahmen (Geldzufluß) getätigt werden (ein solcher nicht zu den Einnahmen führender Erlös ist zB die Durchführung von Druckaufträgen oder die Übernahme von Datenverarbeitungsaufgaben für andere Dienststellen der Verwaltung). Im übrigen entspricht die Abgrenzung zwischen Einnahmen und Erlösen der Abgrenzung zwischen Ausgaben und Kosten. Aus Vereinfachungsgründen können bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen die Einnahmen den Erlösen gleichgesetzt werden. Im Folgenden werden die Begriffe „Einnahmen” und „Erlöse” synonym verwendet.
3.2. Bei den von einer geplanten rechtsetzenden Maßnahme voraussichtlich verursachten Ausgaben und Kosten ist begrifflich zu unterscheiden zwischen den - Entstehungsausgaben/-kosten, - Vollzugsausgaben/-kosten und - Nominalausgaben/-kosten. Die Entstehungsausgaben/-kosten sind die Ausgaben/Kosten der Produktion einer Rechtsnorm. Es sind dies die Ausgaben/Kosten, die zB bei der Erstellung des Gesetzesentwurfes, beim Begutachtungsverfahren und bei der Beschlußfassung durch das Parlament entstehen. Die Vollzugsausgaben/-kosten sind jene Ausgaben/Kosten, die beim Vollzug von Rechtsnormen oder Maßnahmen anfallen. Dazu zählen insbesondere Personalausgaben/-kosten, Verwaltungssachausgaben/-kosten und Ausgaben für Investitionen (kalkulatorische Abschreibungen). Nominalausgaben/-kosten sind die Transferzahlungen (Beihilfen, Subventionen usw.) oder materiellen oder immateriellen Leistungen eines öffentlichen Rechtsträgers an Einzelpersonen, Personengruppen oder andere öffentliche Rechtsträger und Institutionen. Die Nominalausgaben sind identisch mit den Nominalkosten. Die Entstehungsausgaben/-kosten können im Regelfall bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen außer acht bleiben. Auch die Abschätzung der volkswirtschaftlichen Kosten-Effekte ist nur im begründeten Einzelfall vorzunehmen (zB auf Verlangen des Gesetzgebers). Ausgaben/Kosten für den Vollzug der Rechtsvorschrift (Vollzugsausgaben/-kosten) und für jene Leistungen, die an die durch das Gesetz Begünstigten zu erbringen sind (Nominalausgaben/-kosten), werden im folgenden unter dem Begriff Folgeausgaben/-kosten subsumiert. Analog wird auch der Begriff Folgeeinnahmen/-erlöse verwendet.
3.4. Schließlich ist bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme begrifflich streng zwischen den Folgeausgaben/-kosten (Bruttodarstellung) und den Nettoausgaben/-kosten zu unterscheiden. Durch Verminderung der Folgeausgaben/-kosten um die aus dem Vollzug der neuen Rechtsnorm entstehenden Einnahmen (Folgeeinnahmen) und/oder um die Einsparungen aus verwaltungsorganisatorischen Kompensationsmaßnahmen (wie zB Umschichtungen) und/oder um allfällige Ausgabeneinsparungen/Minderkosten durch wegfallende Ausgaben/Kosten ergeben sich die Nettoausgaben/-kosten. Dies gilt analog auch für die Nettoeinnahmen/-erlöse. Die Darstellung der Folgeausgaben/-kosten und der Nettoausgaben/-kosten ist in jedem Fall vorzunehmen. Analog ist die Brutto- und Nettodarstellung auch auf der Einnahmen-/Erlösseite durchzuführen. Die Nettoausgaben/-einnahmen sind ein wichtiges Ergebnis für budgetäre Betrachtungen: Sie entsprechen der budgetären Be- bzw. Entlastung und zeigen auf, welche Beträge durch allgemeine Deckungsmittel zu finanzieren sind bzw. welche Beträge für allgemeine Deckungsmittel frei werden.
Folgeausgaben/-kosten Folgeeinnahmen/-erlöse
--- ---
-Folgeeinnahmen/-erlöse -Folgeausgaben/-kosten
-Einsparungen durch Kompensation +Einsparungen durch Kompensation
-Ausgabeneinsparungen/Minderkosten -Mindereinnahmen/-erlöse
=Nettoausgaben/-kosten =Nettoeinnahmen/-erlöse
In der Regel wird man davon ausgehen können, daß die Folgeausgaben und -einnahmen nicht mit den „budgetären Auswirkungen” (Nettoausgaben) übereinstimmen werden.
2.

Abschnitt

Bei den gemäß § 14 BHG anzustellenden Berechnungen ist systematisch zwischen den finanzwirtschaftlichen (Ausgaben und Einnahmen) und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten und Erlöse) einer legistischen Maßnahme zu unterscheiden. Die Ergebnisse sind gesondert darzustellen. Die Vorgangsweise bei den Berechnungsmethoden ist allerdings weitgehend ident.

4. Mengengerüst
4.1. Ermittlung des Mengengerüstes
4.1.1. Jede neue rechtsetzende Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG muß soweit analysiert werden, daß für jeden Leistungsprozeß zunächst ein „Mengengerüst” erstellt werden kann.
4.1.2. Grundsätzlich sind hiebei pro Leistungsprozeß die bestimmenden Daten und Größen, wie zB die Zahl und Struktur der Leistungsempfänger, die auszubezahlenden Beträge, die benötigten Ressourcen (insbesondere den zur Leistungserstellung erforderlichen Personaleinsatz) und die Angaben über die notwendigen Sachmittel getrennt auszuweisen.
4.1.3. Die Detailliertheit der zu ermittelnden „Mengen” ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Datenbeschaffung und den zu erwartenden finanziellen Auswirkungen zu prüfen.
4.2. Gliederung des Mengengerüstes Das „Mengengerüst” hat mindestens zu enthalten:
4.2.1. Angaben über die Leistungen - Zahl und Struktur von Leistungsempfängern, - Zahl und Struktur von sonstigen Betroffenen (zB Schüler, Lehrer, Anrainer, Versorgungsfälle), - Zahl und Struktur von nicht mehr zu Betreuenden, Versorgenden (entfallende Leistungen), - Zahl der Fälle/Erledigungen (zB pro Periode, pro Region)
4.2.2. Angaben über die Leistungsprozesse - Zahl und Art der Verfahren, - durchschnittliche Verfahrensdauer, - welche Behörden beteiligt sind, - Zahl und Art entfallender Verfahren, - Zahl und Art der von den Leistungsempfängern zu erbringenden Gegenleistungen
4.2.3. Angaben über die zur Leistungserstellung benötigten Ressourcen -Zahl und Struktur der benötigten Bediensteten, -Art und Menge an Infrastruktur, zB ausgestattete Arbeitsplätze, Klassenräume, Betreuungsplätze, Amtsräume, Kommunikationseinrichtungen, Fahrzeuge, Einrichtungsgegenstände, -Art und Menge einzusparender Ressourcen
4.3. Für vergleichbare Verwaltungsleistungen und/oder andere standardisierbare Leistungsprozesse können Musterschemata verwendet werden (Beispiele siehe Anhang 2), sofern nicht wesentliche Abweichungen zu erwarten sind.
4.4. Die mengenmäßig dargestellten Leistungen, Leistungsprozesse und die hiefür eingesetzten Ressourcen sind zu bewerten und hinsichtlich ihrer budgetären Auswirkungen bzw. Kostenrelevanz zu prüfen.
4.5. Für einnahmenseitige Maßnahmen sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
5. Ermittlung der Folgeausgaben, Folgekosten und -einnahmen
5.1. Die durch den Vollzug entstehenden Ausgaben/Kosten (Folgeausgaben/-kosten) und Einnahmen/ Erlöse der einzelnen Teilleistungen sind grundsätzlich durch die Multiplikation von Menge mit dem Preis zu ermitteln; abweichende Vorgangsweisen bedürfen einer plausiblen Begründung. Die Ermittlung ist auf Basis des gemäß Punkt 4 erstellten „Mengengerüstes” unter Verwendung von ausreichend fundierten Richt- und Schätzwerten für die „Preiskomponenten” (wie zB bei Personalausgaben/-kosten Jahresdurchschnittswerte) durchzuführen. Weiters kann nach der Methode der Zuschlagskalkulation vorgegangen werden, indem für die laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten (insbesondere Leistungs- und sonstige Gemeinkosten, Büromaterial, EDV, Erhaltungskosten, sonstige Betriebskosten) Zuschläge auf die direkt der Leistungserbringung zuzurechnenden Personalausgaben/-kosten vorgenommen werden, sofern nicht detaillierteres Datenmaterial vorhanden ist.
5.2. Bei der Kostenermittlung sind gemäß Kostenbegriff kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für Neu-, Erweiterungs-, Ergänzungs- und Ersatzinvestitionen, die mit der jeweiligen Maßnahme direkt oder indirekt verbunden sind, und kalkulatorische Mieten zu berücksichtigen und zu bezeichnen. Weiters sind kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorgen für die Nicht-Beamten zu berücksichtigen.
5.3. Die Folgeausgaben, Folgekosten und Folgeeinnahmen sind entsprechend Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien jeweils bezogen auf die einzelnen Jahre zu ermitteln.
5.4. Gliederung der Folgeausgaben/-kosten: Die Folgeausgaben und -kosten sind so detailliert darzustellen, daß ein Überblick über die möglichen Arten der Folgeausgaben/-kosten gewährleistet ist. Folgende Komponenten sind mindestens auszuweisen: -Personalausgaben/-kosten (inklusive kalkulierte Personalkosten) -Verwaltungssachausgaben/-kosten (laufende und einmalige) -Nominalausgaben/-kosten -Investitionsausgaben bei Ausgabenberechnungen bzw. kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen und Mieten bei Kostenberechnungen -Minderausgaben/-kosten (laufende und einmalige) -Summe der Ausgaben bzw. Kosten
5.4.1. Die Personalausgaben/-kosten sind unter Angabe von Zahl und Verwendungs-/Entlohnungsgruppe der Bediensteten zu ermitteln und anhand von Jahresdurchschnittswerten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) zu berechnen. In die Personalausgabenberechnung sind einzubeziehen: - Bezüge (Brutto) - Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) - Zulagen - Mehrleistungsvergütungen - Sonstige Nebengebühren - Dienstgeberbeiträge Die Dienstgeberbeiträge für Beamte, für die der Bund im Rahmen der Selbstträgerschaft die Familienbeihilfen direkt ausbezahlt, sind um den jeweils aktuellen FLAF-Beitrag zu erhöhen. Die Pensionsvorsorge kann vereinfacht mit 17% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren der Beamten angesetzt werden. Der Pauschalansatz für Abfertigungen der Nicht-Beamten ist vereinfacht mit 2,5% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren der Nicht-Beamten anzusetzen. Liegen genauere Daten vor, sind diese zu verwenden. Eine Berechnungsanleitung befindet sich im Anhang 1; die durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen für den Bund zeigt Anhang 3. Eine detailliertere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für Zwecke einer ex ante Ausgaben/Kostenkalkulation nicht immer notwendig, da nur in Ausnahmefällen im voraus gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt werden wird. Dies gilt auch für die Unterscheidung der Ausgaben/Kosten von Beamten und Nicht-Beamten.
5.4.2. Die Verwaltungssachausgaben/-kosten für Raumbedarf, Büromaterial, Instandhaltungskosten, Miete/Pacht, Fremdleistungen, Betriebskosten, anteilige Ausgaben für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben”, wie zB Personalverrechnung, Buchhaltung, Kontrolle sind zu ermitteln oder als pauschale Zuschläge zu den Personalausgaben/-kosten gemäß Punkt 5.4.1 hinzuzurechnen. Der Ermittlung sind konkrete Berechnungsgrundlagen oder - sofern kein ausreichendes Datenmaterial vorhanden ist - die pauschalen Sätze gemäß Anhang 3 Tabelle 3 zugrunde zu legen (ein Beispiel befindet sich im Anhang 1). Aus Vereinfachungsgründen können die laufenden Verwaltungssachausgaben den Verwaltungssachkosten gleichgesetzt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen.
5.4.3. Die Nominalausgaben/-kosten umfassen die monetären und sachlichen Transferzahlungen (Zuschüsse) an Haushalte (zB Familienbeihilfen, Studienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, aber auch Leistungen wie Gratisschulbücher und Schülerfreifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und/oder Unternehmen (laufende, einmalige), Beiträge an öffentliche Rechtsträger, an Dritte sowie an supranationale Organisationen. Sie sind für jede Einzelmaßnahme (-leistung) separat zu ermitteln und aufzulisten. Die Nominalausgaben sind gleich den Nominalkosten.
5.4.4. Zu den Investitionsausgaben/-kosten zählen die Ausgaben/Kosten für - Erstanschaffungs-, - Erweiterungs-, - Ergänzungs- und - Ersatzinvestitionen. Sie fallen erfahrungsgemäß nicht nur im betreffenden Funktionsbereich, sondern auch in anderen Infrastrukturbereichen an. In der Ausgaben- und Kostenrechnung sind alle Investitionsausgaben/-kosten bis zur vollen Funktionstüchtigkeit zu erfassen (Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Investitionen). Darunter sind der gesamte, also nicht um etwaige Zuschüsse oder Beiträge verminderte Anschaffungs- oder Herstellungspreis sowie alle anderen Ausgaben, die notwendig sind, um den Anlagengegenstand in Betriebsbereitschaft zu setzen (zB Vertragskosten/-ausgaben, Speditionen, Transportkosten usw.), zu verstehen. In den Ausgabenrechnungen sind die Investitionsausgaben mit ihren jeweils im Betrachtungszeitraum fälligen Beträgen darzustellen. Der Nutzungszeitraum ist im Zusammenhang mit der Kostenermittlung von Belang. Im letzteren Fall sind die Investitionsgüter mit den in der Betriebswirtschaft üblichen Kostengrößen zu bewerten und die Nutzungsdauer festzulegen (kalkulatorische Abschreibungen). In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Abschreibungsbeträge für die Nutzung der Investitionen sowie kalkulatorische Zinsen anzusetzen. Bei den kalkulatorischen Abschreibungen ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Investitionen auszugehen. Die Abschreibung ist nach der linearen Methode vorzunehmen, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entweder durch die Jahre der Nutzungsdauer dividiert oder mit dem Abschreibungsprozentsatz multipliziert und anschließend das Produkt durch 100 dividiert wird. Lassen sich die kalkulatorischen Abschreibungen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln, können als Annäherung kalkulatorische Werte angesetzt werden, die einem angemessenen durchschnittlichen üblichen Mietsatz entsprechen, der für die Nutzungsüberlassung gleichartiger Wirtschaftsgüter durch Dritte an diese zu zahlen sind. Richtwerte für marktübliche Mieten zeigt die Tabelle 3 im Anhang 3. Bei den kalkulatorischen Zinsen ist vom betriebsnotwendigen Kapital auszugehen, das aus Vereinfachungsgründen mit den Anschaffungs- oder Herstellungsausgaben gleichgesetzt werden kann. Als kalkulatorischer Zinssatz ist der gemäß § 102 Abs. 3 BHV festgelegte Zinssatz in Ansatz zu bringen (Anhang 3 Punkt 2).
5.4.5. Entfallende Ausgaben/Kosten (Minderausgaben/-kosten)
5.4.6. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Ausgaben/Kosten (Summe 5.4.1 bis 5.4.4 minus 5.4.5)
5.5. Bei den Einnahmen sind folgende Kategorien zu unterscheiden:
5.5.1. Öffentliche Abgaben (Kapitel 52) und/oder gesetzliche Beiträge (zB Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge)
5.5.2. Laufende Einnahmen aus Entgelten, Kostenersätzen, laufende Transfers inklusive Beiträge von Dritten (zB EU-Rückflüsse oder Beiträge von Gebietskörperschaften)
5.5.3. Einmalige Einnahmen aus Kapitalzuschüssen, aus Vermögensveräußerungen uä.
5.5.4. Entfallende Einnahmen
5.5.5. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Einnahmen (Summe von 5.5.1 bis 5.5.3 minus 5.5.4)
3.

Abschnitt

6. Ermittlung der budgetären Auswirkungen (Nettoausgaben)
6.1. Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen für den im Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien angeführten Zeitrahmen sind gegebenenfalls den Folgeausgaben und -einnahmen (Bruttodarstellung) die kompensatorischen Maßnahmen (zB Ausgleich von Mehrausgaben durch Mehreinnahmen) gegenüberzustellen (ergibt Nettodarstellung).
6.2. Diese Berechnungsart ist nur im Zusammenhang mit der finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise relevant und daher nur für diesen Zweck vorzunehmen.
6.3. Die kompensatorischen Maßnahmen müssen konkret bezeichnet und dargestellt werden. Wenn durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen andere Rechtsvorschriften berührt werden, ist der entsprechende Zusammenhang nachvollziehbar herzustellen.
6.4. Die Berechnung der kompensatorischen Maßnahmen erfolgt nach Abschnitt 2 Punkt 4 und 5 der gegenständlichen Richtlinien.
6.5. Bei der Ermittlung der budgetären Auswirkungen ist jedenfalls auch der Haushaltsreferent (§ 5 Abs. 5 BHG) beizuziehen. Bei Querschnittsmaterien ist der jeweils zuständige Haushaltsreferent bei der Erstellung der Ressortstellungnahme einzubinden.
7. Bedeckung der Mehrausgaben und Mindereinnahmen Bei Mehrausgaben oder Mindereinnahmen, die den Abgang des Bundeshaushaltes (Budgetsaldo) erhöhen würden, muß die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt werden. Die haushaltsleitenden Organe haben diesbezüglich geeignete, substantielle Vorschläge zu erstatten.
8. Richtwerte Bei der Berechnung der diversen vollzugsbestimmten Ausgaben und/oder Einnahmen bzw. Kostenermittlung kann die Anwendung von Richtwerten (Anhang 3) zweckmäßig sein. Das Bundesministerium für Finanzen wird jährlich bis Ende Juni die im Anhang 3 festgelegten Werte sowie den gemäß § 102 Abs. 3 BHV 1989 ermittelten Kalkulationszinssatz aktualisieren und im Bundesgesetzblatt II kundmachen.

Anhang 1

Verfahrensanleitung zur Erstellung des Mengengerüstes und derBerechnung der Personal- und Verwaltungssachausgaben/-kosten undkalkulatorischen Kosten von Rechtsvorschriften

1.

Anleitung für die Ermittlung des Mengengerüstes

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, bei der Berechnung der Ausgaben/Kosten einer neuen rechtsetzenden Maßnahme nach folgendem, dem Arbeitsbehelf „Was kostet ein Gesetz“ entnommenen und adaptierten Schema, vorzugehen. Die Anleitung ist als Orientierungshilfe gedacht.

1.1. Analyse und Strukturierung des Gesetzes

Als erster Schritt werden die Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme auf die Verwaltung anhand folgender Fragen zu klären sein:

1.2. Inhaltliche Analyse der neuen rechtsetzenden Maßnahme

Eine neue rechtsetzende Maßnahme besteht in der Regel aus mehreren Vorschriften. Es ist zu untersuchen, welche der Vorschriften im Laufe des Vollzuges Leistungsprozesse (Abfolgen von Tätigkeiten) auslösen.

Das folgende Beispiel ist einer ex ante Berechnung eines Entwurfes des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, entnommen. Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Folgekosten des Akkreditierungsgesetzes siehe: Promberger, K./Pracher, Ch.: Praktische Erfahrungen bei der ex ante Kalkulation von Rechtsnormen - Die Ermittlung der Vollzugskosten eines Gesetzesvorhabens -, in: Das Öffentliche Haushaltswesen in Österreich, Heft 3-4, Wien 1992.

Ziel des „Akkreditierungsgesetzes“ ist die Sicherstellung der Qualifikation der österreichischen Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich des technischen Versuchswesens durch die Festlegung der hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen. Insbesondere legt das Gesetz die personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen einer Akkreditierung fest. Weiters nennt es die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger, die Pflichten bei der Ausübung der Akkreditierung sowie die Entziehungs- und Erlöschungstatbestände. Es regelt die behördliche Überwachung akkreditierter Stellen sowie die Anerkennung ausländischer Prüfberichte.

Beispiel für die Analyse dieses Gesetzes:

Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen umfaßt folgende

Vorschriften:

I. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen §§ 1-4

Begriffsbestimmungen § 5

II. Abschnitt:

Akkreditierungsverfahren §§ 6-12

III. Abschnitt:

A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen

für Prüf-, Überwachungs- und

Zertifizierungsstellen §§ 13-17

B. Zusätzliche Voraussetzungen für

Überwachungsstellen § 18

IV. Abschnitt:

Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und

Zertifizierungsstellen

A. Prüfstelle §§ 19-21

B. Überwachungsstelle §§ 22-25

C. Zertifizierungsstelle §§ 26-30

V. Abschnitt:

Straf-, Übergangs- und

Schlußbestimmungen §§ 31-33

1.3. Analyse der Leistungsprozesse

Die inhaltliche Analyse der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes muß in eine Darstellung der vom Gesetz beabsichtigten Leistungen (Leistungsprozesse) münden. Es ist zu prüfen, ob ausschließlich gleichartige oder aber verschiedenartige Leistungsprozesse für den Vollzug dieser Vorschriften ausgeführt werden.

Beispiel zur Analyse der Leistungsprozesse:

1.4. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse

Zur leichteren Ermittlung der notwendigen Arbeitsschritte bei den einzelnen Leistungsprozessen ist die Dokumentation der Abfolge der Arbeitsschritte in einem Flußdiagramm hilfreich.

Beispiel für die Abfolge von Arbeitsschritten in einem Leistungsprozeß:


Akkreditierung einer Prüfstelle

(gleichzeitige Akkreditierung als

Überwachungs- und Zertifizierungsstelle)



Informationsgespräch

mit dem Antragsteller



Übersendung desInformationsmaterials


---------------------Antrag langt ein.

Weiterleitung an diezuständige Abteilung



Prüfung der Zuständigkeit


```

```

Unklarheit ja Abklärung mit

über die --- anderen Ressorts

Zuständigkeit? ----------------

```

```

Nein

Zuständigkeit gegeben? Nein Ver-

------------------------- ---- ständigung

des Ende

Antragstellers ----

```

```

wie folgt Ja


Prüfung auf Vollständigkeit

1

(Anm.: Flußdiagramm nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

Entsprechend dem Flußdiagramm hat eine genaue Auflistung der Arbeitsschritte zu folgen.

Beispiel für die Auflistung der Arbeitsschritte:

Bearbeitungsschritte:

1.

Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch)

2.

Zusendung des Informationsblattes

3.

Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit usw.

1.5. Welche Organisationseinheiten und welche Verwendungsgruppen von Bediensteten werden mit der Vollziehung betraut sein? Als nächstes ist für die einzelnen Arbeitsschritte zu ermitteln, von welchen Bedienstetengruppen sie zu vollziehen sind und (eventuell) welcher Organisationseinheit diese angehören sollen.

Ein Beispiel siehe beim nächsten Punkt.

1.6. Wieviel Arbeitszeit werden die einzelnen Arbeitsschritte beanspruchen?

Im dritten Schritt wird ermittelt, wie hoch der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der Bearbeitungsschritte ist.

Beispiel: (sämtliche Werte sind rein fiktiv)

```

```

Nr.  Bearbeitungsschritt Verwen- Organi- Zeit

dungs- sations- bedarf

gruppe einheit in Min.

```

```

```

1.

Durchführung eines

```

Informationsge-

spräches mit dem

Antragsteller,

welche Unterlagen

für den Antrag

benötigt werden bzw.

wie das Verfahren

abläuft (meist

telefonisch) A 1 Abt. II/3 20

```

```

```

2.

Zusendung des

```

Informationsblattes A 3 - 5

```

```

```

3.

Prüfung der

```

Zuständigkeit,

Prüfung der

Unterlagen auf

Vollständigkeit A 2 - 60

```

```

... ... ... ... ...

```

```

1.7. Wie groß ist die Vollzugshäufigkeit?

1.7.1. Exkurs: Prognosemethoden

Ein spezielles Problem bei der Berechnung der vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten von neuen rechtsetzenden Maßnahmen ist die Prognose der Häufigkeit des Vollzuges. Besonders schwierig ist dies bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, für die noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Vor einer Prognose sind folgende Fragen zu beantworten:

1.7.2. Wie oft wird die neue rechtsetzende Maßnahme bzw. werden die einzelnen Abschnitte vollzogen?

Liegen keine ausgefeilten Prognoseprogramme vor, wird man sich mit Schätzungen begnügen müssen. Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit von neuen rechtsetzenden Maßnahmen sind die einzelnen Leistungsprozesse getrennt zu prognostizieren.

Bei einzelnen Teilleistungen, deren Vollzug an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist zusätzlich noch die Wahrscheinlichkeit (relative Häufigkeit) des Eintretens dieser Bedingungen und damit des Vollzuges der Teilleistungsprozesse zu ermitteln. Es muß die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit dieses Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Leistungsprozesses festgelegt werden. Üblicherweise wird diese Wahrscheinlichkeit mit einer Zahl zwischen „0“ und „1“ ausgedrückt, wobei „1“ bedeutet, daß dieser Arbeitsschritt jedesmal vorkommt, und zB „0,01“, daß dieser Arbeitsschritt ganz selten vorkommt.

Diese Wahrscheinlichkeit (0 W 1) ist sodann mit dem voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren, woraus sich der prognostizierte Zeitwert für den einzelnen Arbeitsschritt ergibt. Die Summe der prognostizierten Zeitwerte der Arbeitsschritte ergibt sodann eine Art Erwartungswert des Vollzuges des Teilprozesses der neuen rechtsetzenden Maßnahme.

Beispiel mit Zeitbedarf und Wahrscheinlichkeit der

Notwendigkeit der einzelnen Arbeitsschritte (sämtliche Werte

sind rein fiktiv)

```

```

Organi- Zeit- Wahr- Erwar-

Nr.  Arbeitsschritte VGr sations- bedarf schein- tungs-

einheit in Min. lich- wert

keit

```

```

```

1.

Durchführung eines

```

Informationsgespräches

mit der ansuchenden

Stelle, welche

Unterlagen für den

Antrag benötigt werden

bzw. wie das Verfahren

abläuft (meist

telefonisch) A2 XY 20 1 20

```

```

```

2.

Zusendung des

```

Informationsblattes A3 ... 10 1 10

```

```

```

3.

Prüfen auf

```

Zuständigkeit, Prüfen

der Unterlagen auf

Vollständigkeit A2 ... 60 1 60

```

```

3a. Falls Unklarheiten

über die Zuständigkeit

bestehen, werden

Gespräche mit den in

Frage kommenden

Bundesministerien

geführt bzw.

entsprechende

Erledigungen an die

betroffenen

Ministerien

übermittelt; A1 ... 120 0,1 12

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5

```

```

3b. Falls Zuständigkeit

nicht gegeben ist,

wird die ansuchende

Stelle darüber

informiert und an die

zuständige Behörde

verwiesen; A1 ... 30 0,1 3

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5

```

```

3c. Falls die Unterlagen

nicht vollständig

sind, werden die

fehlenden Unterlagen

urgiert; A2 ... 20 0,7 14

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 10 0,7 7

```

```

```

4.

Prüfen des

```

Akkreditierungs-

gebietes, welche

Prüfnormen fallen in

das angestrebte

Fachgebiet

(Normenstudium) A1 ... 240 1 240

```

```

```

5.

Auswählen des

```

Sachverständigen

aus der

Sachverständigenliste A1 ... 20 1 20

```

```

```

6.

Aktualisieren der

```

Sachverständigenliste A3 ... 15 1 15

```

```

```

2.

Anleitung zur Ermittlung der Personalausgaben/-kosten

```

Bei der Berechung der finanziellen Auswirkungen sind die pauschalen Ansätze für Pensionsvorsorge und Abfertigungsvorsorge nur bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.

2.1. Personalausgaben-/-kostenberechnung

Die Ausgaben/Kosten des für den Vollzug einer Rechtsvorschrift voraussichtlich notwendigen Personaleinsatzes sind das Produkt aus dem geschätzten Zeitbedarf (in Stunden oder Minuten/Jahr) und den Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit.

Um die Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute errechnen zu können, muß zunächst von den Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle ausgegangen werden.

2.2. Die Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle

Als Personalausgaben/-kosten sind Durchschnittswerte für die einzelnen Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) einzusetzen, die wie folgt berechnet werden:

Durchschnittsgehalt P 12

oder: Dienstgeberbeitrag nach ASVG (bei VB)


= durchschnittliche Personalausgaben für einen Bediensteten

einer bestimmten

Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr


Gehalt, Zulagen und Nebengebühren

6% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren


= durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten

einer bestimmten

Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr


Im Anhang 3 sind detaillierte Werte für die derzeit aktuellen Durchschnitts-Personalausgaben/-kosten pro Jahr, gegliedert nach Besoldungs- und Verwendungsgruppen, aufgelistet. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für die gegenständlichen Berechnungen nicht sinnvoll, da im voraus nur in Ausnahmefällen gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt sein wird.

Die im Anhang 3 festgelegten Größen sind den Berechnungen zugrunde zu legen, wenn keine genaueren Daten vorhanden sind. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und Ende Mai im „Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung (AÖFV)“ publiziert.

2.3. Die Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit (Stunden oder Minuten)

Für die Errechnung der Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute müssen die Jahres-Personalausgaben/-kosten der Jahres-Normalarbeitszeit (in Stunden oder Minuten) gegenübergestellt werden.

Die durchschnittliche jährliche Normalarbeitszeit kann folgendermaßen berechnet werden:

365 Tage/Jahr


= Bruttoarbeitszeit/Jahr

Sonderurlaub ua. ------------------------------------------------- = 200 effektive Arbeitstage/Jahr (gerundet)

(Nettoarbeitszeit/Jahr)


= 100 000 Nettoarbeitsminuten/Jahr


Die durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten je Minute in einer bestimmten Verwendungsgruppe (VGr) ergeben sich daher aus der Division der durchschnittlichen Jahrespersonalausgaben/-kosten durch den Faktor 100 000.

2.4. Die Personalausgaben/-kosten für den Vollzug einer Rechtsvorschrift

Die voraussichtlich beim Vollzug der neuen Rechtsvorschrift erwachsenden Personalausgaben/-kosten ergeben sich durch Summierung der Produkte aus geschätzter notwendiger Arbeitszeit/VGr. und durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten pro Verwendungsgruppe:

Jahres-Arbeitszeiterwartungswert (in Minuten oder Stunden) Vgr.

x durchschnittliche Personalausgaben/-kosten/pro Minute bzw. Stunde/VGr.


= Personalausgaben/-kosten/VGr.

3.

Anleitung zur Ermittlung der Verwaltungssachausgaben/-kosten

3.1. Laufende Sachausgaben/-kosten

Die Ermittlung der Sachausgaben/-kosten erfolgt in Anlehnung an die Ausstattung von Arbeitsplatztypen. Typische Arbeitsplätze sind nach der Funktion des Arbeitsplatzinhabers (zB Büroarbeitsplatz eines Referenten, einer Schreibkraft, eines Programmierers usw.) festzulegen. Die Sachausgaben/-kosten sollen die für diesen Arbeitsplatztypus übliche Ausstattung (insbesondere auch die technischen Geräte) erfassen. Sie enthalten jedoch nicht die Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf.

Falls keine speziellen Daten vorliegen, können die Sachausgaben/-kosten mit 12% der Personalausgaben/-kosten angesetzt werden.

Falls genauere Informationen über die erwarteten Ausgaben/Kosten vorliegen, sind diese zu verwenden.

3.2. Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf

Da es sich bei der gegenständlichen Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten um eine Rechnung mit Durchschnittssätzen handelt, ist von Durchschnitts-Mietwerten und durchschnittlichem Raumbedarf auszugehen.

Zunächst ist für den voraussichtlichen Raumbedarf die für die Vollziehung notwendige Anzahl von Bediensteten zu ermitteln, was durch Gegenüberstellung von Arbeitszeiterwartungswert und Normalarbeitszeit geschieht:

jährl. Arbeitszeiterwartungswert

(in Minuten)/VGr.

Personalbedarf/VGr. = ---------------------------------

100 000

Eine Auf- oder Abrundung des Ergebnisses dieser Rechnung (auf „ganze“ Planstellen) ist nicht vorzunehmen, da andernfalls die Ausgaben für den Raumbedarf immer nur dann ausgewiesen werden können, wenn die Vollziehung einer Rechtsnorm voraussichtlich mehr als die Hälfte der jährlichen Normalarbeitszeit eines Bediensteten bindet. Dies würde dazu führen, daß in Organisationseinheiten, die viele Zuständigkeiten mit relativ geringem Vollzugsaufwand besitzen, der rechnerische Raumbedarf in eklatantem Widerspruch zur Wirklichkeit stünde.

Aus Gründen der leichteren Handhabbarkeit wird jedoch im gegenwärtigen Stadium die Einbeziehung solcher Größen in die Berechnung der finanziellen Wirkungen unterlassen. Die zukünftige Erfahrung - insbesondere auf Grund von allfälligen, künftigen ex post Kalkulationen von Gesetzen - wird erweisen, inwieweit die Einbeziehung der genannten Rechengrößen in eine ex ante Kalkulation sinnvoll ist.

Für die Errechnung des Raumbedarfs ist davon auszugehen, daß pro Bediensteten 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen sind. Es gilt daher die Formel:

Raumbedarf = Personalbedarf x 14 m2

Die sich daraus ergebende Quadratmeteranzahl ist mit den aus Anhang 3.3 ersichtlichen kalkulatorischen Mieten zu multiplizieren.

Geht der Raumbedarf, der durch die geplante Rechtsnorm verursacht wird, wesentlich über die Arbeitsplätze der Bediensteten hinaus (zB Universitäten, Schulen, Lagerhallen usw.), ist dieser getrennt zu berechnen und zusätzlich zu dem Raumbedarf der mit dem Vollzug betrauten Bediensteten in der Berechnung der finanziellen Folgewirkungen zu berücksichtigen. Bei der Ausgabenermittlung sind dabei die jährlichen Investitionsbeträge anzusetzen. Bei der Kostenermittlung sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bzw. kalkulatorischen Mieten entsprechend den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Investitionen, Abschreibungen bzw. Zinsen sind als separate Kategorie darzustellen.

Sofern es sich als zweckmäßig erweist, kann auch mit nachvollziehbar ermittelten Zuschlagsätzen zu den Personalausgaben/-kosten gearbeitet werden.

3.3. Allgemeine Ausgaben/Kosten für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben“ (Verwaltungsgemeinkosten)

Diese umfassen zB die Ausgaben/Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung, Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw.

Kann die Berechnung auf keine konkreten Daten gestützt werden, sind die allgemeinen vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten ebenfalls durch einen geschätzten prozentuellen Zuschlag zu ermitteln. Es wird daher empfohlen, mit einem allgemeinen Zuschlagsatz von 20% der Personalausgaben/-kosten zu arbeiten.

3.4. Die Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten

Die Verwaltungssachausgaben/-kosten sind die Summe der laufenden Sachausgaben/-kosten, der Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf und der Verwaltungsgemeinkosten.

Anhang 1

Verfahrensanleitung zur Erstellung des Mengengerüstes und derBerechnung der Personal- und Verwaltungssachausgaben/-kosten undkalkulatorischen Kosten von Rechtsvorschriften

1.

Anleitung für die Ermittlung des Mengengerüstes

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, bei der Berechnung der Ausgaben/Kosten einer neuen rechtsetzenden Maßnahme nach folgendem, dem Arbeitsbehelf „Was kostet ein Gesetz” entnommenen und adaptierten Schema, vorzugehen. Die Anleitung ist als Orientierungshilfe gedacht.

1.1. Analyse und Strukturierung des Gesetzes

Als erster Schritt werden die Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme auf die Verwaltung anhand folgender Fragen zu klären sein:

1.2. Inhaltliche Analyse der neuen rechtsetzenden Maßnahme

Eine neue rechtsetzende Maßnahme besteht in der Regel aus mehreren Vorschriften. Es ist zu untersuchen, welche der Vorschriften im Laufe des Vollzuges Leistungsprozesse (Abfolgen von Tätigkeiten) auslösen.

Das folgende Beispiel ist einer ex ante Berechnung eines Entwurfes des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, entnommen. Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Folgekosten des Akkreditierungsgesetzes siehe: Promberger, K./Pracher, Ch.: Praktische Erfahrungen bei der ex ante Kalkulation von Rechtsnormen - Die Ermittlung der Vollzugskosten eines Gesetzesvorhabens -, in: Das Öffentliche Haushaltswesen in Österreich, Heft 3-4, Wien 1992.

Ziel des „Akkreditierungsgesetzes” ist die Sicherstellung der Qualifikation der österreichischen Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich des technischen Versuchswesens durch die Festlegung der hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen. Insbesondere legt das Gesetz die personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen einer Akkreditierung fest. Weiters nennt es die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger, die Pflichten bei der Ausübung der Akkreditierung sowie die Entziehungs- und Erlöschungstatbestände. Es regelt die behördliche Überwachung akkreditierter Stellen sowie die Anerkennung ausländischer Prüfberichte.

Beispiel für die Analyse dieses Gesetzes:

Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen umfaßt folgende

Vorschriften:

I. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen §§ 1-4

Begriffsbestimmungen § 5

II. Abschnitt:

Akkreditierungsverfahren §§ 6-12

III. Abschnitt:

A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen

für Prüf-, Überwachungs- und

Zertifizierungsstellen §§ 13-17

B. Zusätzliche Voraussetzungen für

Überwachungsstellen § 18

IV. Abschnitt:

Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und

Zertifizierungsstellen

A. Prüfstelle §§ 19-21

B. Überwachungsstelle §§ 22-25

C. Zertifizierungsstelle §§ 26-30

V. Abschnitt:

Straf-, Übergangs- und

Schlußbestimmungen §§ 31-33

1.3. Analyse der Leistungsprozesse

Die inhaltliche Analyse der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes muß in eine Darstellung der vom Gesetz beabsichtigten Leistungen (Leistungsprozesse) münden. Es ist zu prüfen, ob ausschließlich gleichartige oder aber verschiedenartige Leistungsprozesse für den Vollzug dieser Vorschriften ausgeführt werden.

Beispiel zur Analyse der Leistungsprozesse:

1.4. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse

Zur leichteren Ermittlung der notwendigen Arbeitsschritte bei den einzelnen Leistungsprozessen ist die Dokumentation der Abfolge der Arbeitsschritte in einem Flußdiagramm hilfreich.

Beispiel für die Abfolge von Arbeitsschritten in einem Leistungsprozeß:


Akkreditierung einer Prüfstelle

(gleichzeitige Akkreditierung als

Überwachungs- und Zertifizierungsstelle)



Informationsgespräch

mit dem Antragsteller



Übersendung desInformationsmaterials


---------------------Antrag langt ein.

Weiterleitung an diezuständige Abteilung



Prüfung der Zuständigkeit


```

```

Unklarheit ja Abklärung mit

über die --- anderen Ressorts

Zuständigkeit? ----------------

```

```

Nein

Zuständigkeit gegeben? Nein Ver-

------------------------- ---- ständigung

des Ende

Antragstellers ----

```

```

wie folgt Ja


Prüfung auf Vollständigkeit

1

(Anm.: Flussdiagramm nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

Entsprechend dem Flußdiagramm hat eine genaue Auflistung der Arbeitsschritte zu folgen.

Beispiel für die Auflistung der Arbeitsschritte:

Bearbeitungsschritte:

1.

Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch)

2.

Zusendung des Informationsblattes

3.

Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit usw.

1.5. Welche Organisationseinheiten und welche Verwendungsgruppen von Bediensteten werden mit der Vollziehung betraut sein? Als nächstes ist für die einzelnen Arbeitsschritte zu ermitteln, von welchen Bedienstetengruppen sie zu vollziehen sind und (eventuell) welcher Organisationseinheit diese angehören sollen.

Ein Beispiel siehe beim nächsten Punkt.

1.6. Wieviel Arbeitszeit werden die einzelnen Arbeitsschritte beanspruchen?

Im dritten Schritt wird ermittelt, wie hoch der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der Bearbeitungsschritte ist.

Beispiel: (sämtliche Werte sind rein fiktiv)

```

```

Nr.  Bearbeitungsschritt Verwen- Organi- Zeit

dungs- sations- bedarf

gruppe einheit in Min.

```

```

```

1.

Durchführung eines

```

Informationsge-

spräches mit dem

Antragsteller,

welche Unterlagen

für den Antrag

benötigt werden bzw.

wie das Verfahren

abläuft (meist

telefonisch) A 1 Abt. II/3 20

```

```

```

2.

Zusendung des

```

Informationsblattes A 3 - 5

```

```

```

3.

Prüfung der

```

Zuständigkeit,

Prüfung der

Unterlagen auf

Vollständigkeit A 2 - 60

```

```

... ... ... ... ...

```

```

1.7. Wie groß ist die Vollzugshäufigkeit?

1.7.1. Exkurs: Prognosemethoden

Ein spezielles Problem bei der Berechnung der vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten von neuen rechtsetzenden Maßnahmen ist die Prognose der Häufigkeit des Vollzuges. Besonders schwierig ist dies bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, für die noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Vor einer Prognose sind folgende Fragen zu beantworten:

1.7.2. Wie oft wird die neue rechtsetzende Maßnahme bzw. werden die einzelnen Abschnitte vollzogen?

Liegen keine ausgefeilten Prognoseprogramme vor, wird man sich mit Schätzungen begnügen müssen. Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit von neuen rechtsetzenden Maßnahmen sind die einzelnen Leistungsprozesse getrennt zu prognostizieren.

Bei einzelnen Teilleistungen, deren Vollzug an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist zusätzlich noch die Wahrscheinlichkeit (relative Häufigkeit) des Eintretens dieser Bedingungen und damit des Vollzuges der Teilleistungsprozesse zu ermitteln. Es muß die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit dieses Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Leistungsprozesses festgelegt werden. Üblicherweise wird diese Wahrscheinlichkeit mit einer Zahl zwischen „0” und „1” ausgedrückt, wobei „1” bedeutet, daß dieser Arbeitsschritt jedesmal vorkommt, und zB „0,01”, daß dieser Arbeitsschritt ganz selten vorkommt.

Diese Wahrscheinlichkeit (0 W 1) ist sodann mit dem voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren, woraus sich der prognostizierte Zeitwert für den einzelnen Arbeitsschritt ergibt. Die Summe der prognostizierten Zeitwerte der Arbeitsschritte ergibt sodann eine Art Erwartungswert des Vollzuges des Teilprozesses der neuen rechtsetzenden Maßnahme.

Beispiel mit Zeitbedarf und Wahrscheinlichkeit der

Notwendigkeit der einzelnen Arbeitsschritte (sämtliche Werte

sind rein fiktiv)

```

```

Organi- Zeit- Wahr- Erwar-

Nr.  Arbeitsschritte VGr sations- bedarf schein- tungs-

einheit in Min. lich- wert

keit

```

```

```

1.

Durchführung eines

```

Informationsgespräches

mit der ansuchenden

Stelle, welche

Unterlagen für den

Antrag benötigt werden

bzw. wie das Verfahren

abläuft (meist

telefonisch) A2 XY 20 1 20

```

```

```

2.

Zusendung des

```

Informationsblattes A3 ... 10 1 10

```

```

```

3.

Prüfen auf

```

Zuständigkeit, Prüfen

der Unterlagen auf

Vollständigkeit A2 ... 60 1 60

```

```

3a. Falls Unklarheiten

über die Zuständigkeit

bestehen, werden

Gespräche mit den in

Frage kommenden

Bundesministerien

geführt bzw.

entsprechende

Erledigungen an die

betroffenen

Ministerien

übermittelt; A1 ... 120 0,1 12

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5

```

```

3b. Falls Zuständigkeit

nicht gegeben ist,

wird die ansuchende

Stelle darüber

informiert und an die

zuständige Behörde

verwiesen; A1 ... 30 0,1 3

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5

```

```

3c. Falls die Unterlagen

nicht vollständig

sind, werden die

fehlenden Unterlagen

urgiert; A2 ... 20 0,7 14

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 10 0,7 7

```

```

```

4.

Prüfen des

```

Akkreditierungs-

gebietes, welche

Prüfnormen fallen in

das angestrebte

Fachgebiet

(Normenstudium) A1 ... 240 1 240

```

```

```

5.

Auswählen des

```

Sachverständigen

aus der

Sachverständigenliste A1 ... 20 1 20

```

```

```

6.

Aktualisieren der

```

Sachverständigenliste A3 ... 15 1 15

```

```

```

2.

Anleitung zur Ermittlung der Personalausgaben/-kosten

```

Bei der Berechung der finanziellen Auswirkungen sind die pauschalen Ansätze für Pensionsvorsorge und Abfertigungsvorsorge nur bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.

2.1. Personalausgaben-/-kostenberechnung

Die Ausgaben/Kosten des für den Vollzug einer Rechtsvorschrift voraussichtlich notwendigen Personaleinsatzes sind das Produkt aus dem geschätzten Zeitbedarf (in Stunden oder Minuten/Jahr) und den Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit.

Um die Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute errechnen zu können, muß zunächst von den Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle ausgegangen werden.

2.2. Die Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle

Als Personalausgaben/-kosten sind Durchschnittswerte für die einzelnen Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) einzusetzen, die wie folgt berechnet werden:

Durchschnittsgehalt P 12

oder: Dienstgeberbeitrag nach ASVG (bei VB)


= durchschnittliche Personalausgaben für einen Bediensteten

einer bestimmten

Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr


Gehalt, Zulagen und Nebengebühren

6% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren


= durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten

einer bestimmten

Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr


Im Anhang 3 sind detaillierte Werte für die derzeit aktuellen Durchschnitts-Personalausgaben/-kosten pro Jahr, gegliedert nach Besoldungs- und Verwendungsgruppen, aufgelistet. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für die gegenständlichen Berechnungen nicht sinnvoll, da im voraus nur in Ausnahmefällen gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt sein wird.

Die im Anhang 3 festgelegten Größen sind den Berechnungen zugrunde zu legen, wenn keine genaueren Daten vorhanden sind. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und Ende Juni im Bundesgesetzblatt II kundgemacht.

2.3. Die Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit (Stunden oder Minuten)

Für die Errechnung der Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute müssen die Jahres-Personalausgaben/-kosten der Jahres-Normalarbeitszeit (in Stunden oder Minuten) gegenübergestellt werden.

Die durchschnittliche jährliche Normalarbeitszeit kann folgendermaßen berechnet werden:

365 Tage/Jahr


= Bruttoarbeitszeit/Jahr

Sonderurlaub ua. ------------------------------------------------- = 200 effektive Arbeitstage/Jahr (gerundet)

(Nettoarbeitszeit/Jahr)


= 100 000 Nettoarbeitsminuten/Jahr


Die durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten je Minute in einer bestimmten Verwendungsgruppe (VGr) ergeben sich daher aus der Division der durchschnittlichen Jahrespersonalausgaben/-kosten durch den Faktor 100 000.

2.4. Die Personalausgaben/-kosten für den Vollzug einer Rechtsvorschrift

Die voraussichtlich beim Vollzug der neuen Rechtsvorschrift erwachsenden Personalausgaben/-kosten ergeben sich durch Summierung der Produkte aus geschätzter notwendiger Arbeitszeit/VGr. und durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten pro Verwendungsgruppe:

Jahres-Arbeitszeiterwartungswert (in Minuten oder Stunden) Vgr.

x durchschnittliche Personalausgaben/-kosten/pro Minute bzw. Stunde/VGr.


= Personalausgaben/-kosten/VGr.

3.

Anleitung zur Ermittlung der Verwaltungssachausgaben/-kosten

3.1. Laufende Sachausgaben/-kosten

Die Ermittlung der Sachausgaben/-kosten erfolgt in Anlehnung an die Ausstattung von Arbeitsplatztypen. Typische Arbeitsplätze sind nach der Funktion des Arbeitsplatzinhabers (zB Büroarbeitsplatz eines Referenten, einer Schreibkraft, eines Programmierers usw.) festzulegen. Die Sachausgaben/-kosten sollen die für diesen Arbeitsplatztypus übliche Ausstattung (insbesondere auch die technischen Geräte) erfassen. Sie enthalten jedoch nicht die Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf.

Falls keine speziellen Daten vorliegen, können die Sachausgaben/-kosten mit 12% der Personalausgaben/-kosten angesetzt werden.

Falls genauere Informationen über die erwarteten Ausgaben/Kosten vorliegen, sind diese zu verwenden.

3.2. Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf

Da es sich bei der gegenständlichen Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten um eine Rechnung mit Durchschnittssätzen handelt, ist von Durchschnitts-Mietwerten und durchschnittlichem Raumbedarf auszugehen.

Zunächst ist für den voraussichtlichen Raumbedarf die für die Vollziehung notwendige Anzahl von Bediensteten zu ermitteln, was durch Gegenüberstellung von Arbeitszeiterwartungswert und Normalarbeitszeit geschieht:

jährl. Arbeitszeiterwartungswert

(in Minuten)/VGr.

Personalbedarf/VGr. = ---------------------------------

100 000

Eine Auf- oder Abrundung des Ergebnisses dieser Rechnung (auf „ganze” Planstellen) ist nicht vorzunehmen, da andernfalls die Ausgaben für den Raumbedarf immer nur dann ausgewiesen werden können, wenn die Vollziehung einer Rechtsnorm voraussichtlich mehr als die Hälfte der jährlichen Normalarbeitszeit eines Bediensteten bindet. Dies würde dazu führen, daß in Organisationseinheiten, die viele Zuständigkeiten mit relativ geringem Vollzugsaufwand besitzen, der rechnerische Raumbedarf in eklatantem Widerspruch zur Wirklichkeit stünde.

Aus Gründen der leichteren Handhabbarkeit wird jedoch im gegenwärtigen Stadium die Einbeziehung solcher Größen in die Berechnung der finanziellen Wirkungen unterlassen. Die zukünftige Erfahrung - insbesondere auf Grund von allfälligen, künftigen ex post Kalkulationen von Gesetzen - wird erweisen, inwieweit die Einbeziehung der genannten Rechengrößen in eine ex ante Kalkulation sinnvoll ist.

Für die Errechnung des Raumbedarfs ist davon auszugehen, daß pro Bediensteten 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen sind. Es gilt daher die Formel:

Raumbedarf = Personalbedarf x 14 m2

Die sich daraus ergebende Quadratmeteranzahl ist mit den aus Anhang 3.3 ersichtlichen kalkulatorischen Mieten zu multiplizieren.

Geht der Raumbedarf, der durch die geplante Rechtsnorm verursacht wird, wesentlich über die Arbeitsplätze der Bediensteten hinaus (zB Universitäten, Schulen, Lagerhallen usw.), ist dieser getrennt zu berechnen und zusätzlich zu dem Raumbedarf der mit dem Vollzug betrauten Bediensteten in der Berechnung der finanziellen Folgewirkungen zu berücksichtigen. Bei der Ausgabenermittlung sind dabei die jährlichen Investitionsbeträge anzusetzen. Bei der Kostenermittlung sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bzw. kalkulatorischen Mieten entsprechend den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Investitionen, Abschreibungen bzw. Zinsen sind als separate Kategorie darzustellen.

Sofern es sich als zweckmäßig erweist, kann auch mit nachvollziehbar ermittelten Zuschlagsätzen zu den Personalausgaben/-kosten gearbeitet werden.

3.3. Allgemeine Ausgaben/Kosten für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben” (Verwaltungsgemeinkosten)

Diese umfassen zB die Ausgaben/Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung, Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw.

Kann die Berechnung auf keine konkreten Daten gestützt werden, sind die allgemeinen vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten ebenfalls durch einen geschätzten prozentuellen Zuschlag zu ermitteln. Es wird daher empfohlen, mit einem allgemeinen Zuschlagsatz von 20% der Personalausgaben/-kosten zu arbeiten.

3.4. Die Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten

Die Verwaltungssachausgaben/-kosten sind die Summe der laufenden Sachausgaben/-kosten, der Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf und der Verwaltungsgemeinkosten.

Anhang 1

Verfahrensanleitung zur Erstellung des Mengengerüstes und derBerechnung der Personal- und Verwaltungssachausgaben/-kosten undkalkulatorischen Kosten von Rechtsvorschriften

1.

Anleitung für die Ermittlung des Mengengerüstes

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, bei der Berechnung der Ausgaben/Kosten einer neuen rechtsetzenden Maßnahme nach folgendem, dem Arbeitsbehelf „Was kostet ein Gesetz” entnommenen und adaptierten Schema, vorzugehen. Die Anleitung ist als Orientierungshilfe gedacht.

1.1. Analyse und Strukturierung des Gesetzes

Als erster Schritt werden die Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme auf die Verwaltung anhand folgender Fragen zu klären sein:

1.2. Inhaltliche Analyse der neuen rechtsetzenden Maßnahme

Eine neue rechtsetzende Maßnahme besteht in der Regel aus mehreren Vorschriften. Es ist zu untersuchen, welche der Vorschriften im Laufe des Vollzuges Leistungsprozesse (Abfolgen von Tätigkeiten) auslösen.

Das folgende Beispiel ist einer ex ante Berechnung eines Entwurfes des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, entnommen. Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Folgekosten des Akkreditierungsgesetzes siehe: Promberger, K./Pracher, Ch.: Praktische Erfahrungen bei der ex ante Kalkulation von Rechtsnormen - Die Ermittlung der Vollzugskosten eines Gesetzesvorhabens -, in: Das Öffentliche Haushaltswesen in Österreich, Heft 3-4, Wien 1992.

Ziel des „Akkreditierungsgesetzes” ist die Sicherstellung der Qualifikation der österreichischen Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich des technischen Versuchswesens durch die Festlegung der hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen. Insbesondere legt das Gesetz die personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen einer Akkreditierung fest. Weiters nennt es die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger, die Pflichten bei der Ausübung der Akkreditierung sowie die Entziehungs- und Erlöschungstatbestände. Es regelt die behördliche Überwachung akkreditierter Stellen sowie die Anerkennung ausländischer Prüfberichte.

Beispiel für die Analyse dieses Gesetzes:

Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen umfaßt folgende

Vorschriften:

I. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen §§ 1-4

Begriffsbestimmungen § 5

II. Abschnitt:

Akkreditierungsverfahren §§ 6-12

III. Abschnitt:

A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen

für Prüf-, Überwachungs- und

Zertifizierungsstellen §§ 13-17

B. Zusätzliche Voraussetzungen für

Überwachungsstellen § 18

IV. Abschnitt:

Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und

Zertifizierungsstellen

A. Prüfstelle §§ 19-21

B. Überwachungsstelle §§ 22-25

C. Zertifizierungsstelle §§ 26-30

V. Abschnitt:

Straf-, Übergangs- und

Schlußbestimmungen §§ 31-33

1.3. Analyse der Leistungsprozesse

Die inhaltliche Analyse der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes muß in eine Darstellung der vom Gesetz beabsichtigten Leistungen (Leistungsprozesse) münden. Es ist zu prüfen, ob ausschließlich gleichartige oder aber verschiedenartige Leistungsprozesse für den Vollzug dieser Vorschriften ausgeführt werden.

Beispiel zur Analyse der Leistungsprozesse:

1.4. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse

Zur leichteren Ermittlung der notwendigen Arbeitsschritte bei den einzelnen Leistungsprozessen ist die Dokumentation der Abfolge der Arbeitsschritte in einem Flußdiagramm hilfreich.

Beispiel für die Abfolge von Arbeitsschritten in einem Leistungsprozeß:


Akkreditierung einer Prüfstelle

(gleichzeitige Akkreditierung als

Überwachungs- und Zertifizierungsstelle)



Informationsgespräch

mit dem Antragsteller



Übersendung desInformationsmaterials


---------------------Antrag langt ein.

Weiterleitung an diezuständige Abteilung



Prüfung der Zuständigkeit


```

```

Unklarheit ja Abklärung mit

über die --- anderen Ressorts

Zuständigkeit? ----------------

```

```

Nein

Zuständigkeit gegeben? Nein Ver-

------------------------- ---- ständigung

des Ende

Antragstellers ----

```

```

wie folgt Ja


Prüfung auf Vollständigkeit

1

(Anm.: Flussdiagramm nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

Entsprechend dem Flußdiagramm hat eine genaue Auflistung der Arbeitsschritte zu folgen.

Beispiel für die Auflistung der Arbeitsschritte:

Bearbeitungsschritte:

1.

Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch)

2.

Zusendung des Informationsblattes

3.

Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit usw.

1.5. Welche Organisationseinheiten und welche Verwendungsgruppen von Bediensteten werden mit der Vollziehung betraut sein? Als nächstes ist für die einzelnen Arbeitsschritte zu ermitteln, von welchen Bedienstetengruppen sie zu vollziehen sind und (eventuell) welcher Organisationseinheit diese angehören sollen.

Ein Beispiel siehe beim nächsten Punkt.

1.6. Wieviel Arbeitszeit werden die einzelnen Arbeitsschritte beanspruchen?

Im dritten Schritt wird ermittelt, wie hoch der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der Bearbeitungsschritte ist.

Beispiel: (sämtliche Werte sind rein fiktiv)

```

```

Nr.  Bearbeitungsschritt Verwen- Organi- Zeit

dungs- sations- bedarf

gruppe einheit in Min.

```

```

```

1.

Durchführung eines

```

Informationsge-

spräches mit dem

Antragsteller,

welche Unterlagen

für den Antrag

benötigt werden bzw.

wie das Verfahren

abläuft (meist

telefonisch) A 1 Abt. II/3 20

```

```

```

2.

Zusendung des

```

Informationsblattes A 3 - 5

```

```

```

3.

Prüfung der

```

Zuständigkeit,

Prüfung der

Unterlagen auf

Vollständigkeit A 2 - 60

```

```

... ... ... ... ...

```

```

1.7. Wie groß ist die Vollzugshäufigkeit?

1.7.1. Exkurs: Prognosemethoden

Ein spezielles Problem bei der Berechnung der vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten von neuen rechtsetzenden Maßnahmen ist die Prognose der Häufigkeit des Vollzuges. Besonders schwierig ist dies bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, für die noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Vor einer Prognose sind folgende Fragen zu beantworten:

1.7.2. Wie oft wird die neue rechtsetzende Maßnahme bzw. werden die einzelnen Abschnitte vollzogen?

Liegen keine ausgefeilten Prognoseprogramme vor, wird man sich mit Schätzungen begnügen müssen. Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit von neuen rechtsetzenden Maßnahmen sind die einzelnen Leistungsprozesse getrennt zu prognostizieren.

Bei einzelnen Teilleistungen, deren Vollzug an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist zusätzlich noch die Wahrscheinlichkeit (relative Häufigkeit) des Eintretens dieser Bedingungen und damit des Vollzuges der Teilleistungsprozesse zu ermitteln. Es muß die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit dieses Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Leistungsprozesses festgelegt werden. Üblicherweise wird diese Wahrscheinlichkeit mit einer Zahl zwischen „0” und „1” ausgedrückt, wobei „1” bedeutet, daß dieser Arbeitsschritt jedesmal vorkommt, und zB „0,01”, daß dieser Arbeitsschritt ganz selten vorkommt.

Diese Wahrscheinlichkeit (0 W 1) ist sodann mit dem voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren, woraus sich der prognostizierte Zeitwert für den einzelnen Arbeitsschritt ergibt. Die Summe der prognostizierten Zeitwerte der Arbeitsschritte ergibt sodann eine Art Erwartungswert des Vollzuges des Teilprozesses der neuen rechtsetzenden Maßnahme.

Beispiel mit Zeitbedarf und Wahrscheinlichkeit der

Notwendigkeit der einzelnen Arbeitsschritte (sämtliche Werte

sind rein fiktiv)

```

```

Organi- Zeit- Wahr- Erwar-

Nr.  Arbeitsschritte VGr sations- bedarf schein- tungs-

einheit in Min. lich- wert

keit

```

```

```

1.

Durchführung eines

```

Informationsgespräches

mit der ansuchenden

Stelle, welche

Unterlagen für den

Antrag benötigt werden

bzw. wie das Verfahren

abläuft (meist

telefonisch) A2 XY 20 1 20

```

```

```

2.

Zusendung des

```

Informationsblattes A3 ... 10 1 10

```

```

```

3.

Prüfen auf

```

Zuständigkeit, Prüfen

der Unterlagen auf

Vollständigkeit A2 ... 60 1 60

```

```

3a. Falls Unklarheiten

über die Zuständigkeit

bestehen, werden

Gespräche mit den in

Frage kommenden

Bundesministerien

geführt bzw.

entsprechende

Erledigungen an die

betroffenen

Ministerien

übermittelt; A1 ... 120 0,1 12

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5

```

```

3b. Falls Zuständigkeit

nicht gegeben ist,

wird die ansuchende

Stelle darüber

informiert und an die

zuständige Behörde

verwiesen; A1 ... 30 0,1 3

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5

```

```

3c. Falls die Unterlagen

nicht vollständig

sind, werden die

fehlenden Unterlagen

urgiert; A2 ... 20 0,7 14

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 10 0,7 7

```

```

```

4.

Prüfen des

```

Akkreditierungs-

gebietes, welche

Prüfnormen fallen in

das angestrebte

Fachgebiet

(Normenstudium) A1 ... 240 1 240

```

```

```

5.

Auswählen des

```

Sachverständigen

aus der

Sachverständigenliste A1 ... 20 1 20

```

```

```

6.

Aktualisieren der

```

Sachverständigenliste A3 ... 15 1 15

```

```

```

2.

Anleitung zur Ermittlung der Personalausgaben/-kosten

```

Bei der Berechung der finanziellen Auswirkungen sind die pauschalen Ansätze für Pensionsvorsorge und Abfertigungsvorsorge nur bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.

2.1. Personalausgaben-/-kostenberechnung

Die Ausgaben/Kosten des für den Vollzug einer Rechtsvorschrift voraussichtlich notwendigen Personaleinsatzes sind das Produkt aus dem geschätzten Zeitbedarf (in Stunden oder Minuten/Jahr) und den Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit.

Um die Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute errechnen zu können, muß zunächst von den Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle ausgegangen werden.

2.2. Die Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle

Als Personalausgaben/-kosten sind Durchschnittswerte für die einzelnen Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) einzusetzen, die wie folgt berechnet werden:

Durchschnittsgehalt P 12

oder: Dienstgeberbeitrag nach ASVG (bei VB)


= durchschnittliche Personalausgaben für einen Bediensteten

einer bestimmten

Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr


Gehalt, Zulagen und Nebengebühren

2,5% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren


= durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten

einer bestimmten

Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr


Im Anhang 3 sind detaillierte Werte für die derzeit aktuellen Durchschnitts-Personalausgaben/-kosten pro Jahr, gegliedert nach Besoldungs- und Verwendungsgruppen, aufgelistet. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für die gegenständlichen Berechnungen nicht sinnvoll, da im voraus nur in Ausnahmefällen gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt sein wird.

Die im Anhang 3 festgelegten Größen sind den Berechnungen zugrunde zu legen, wenn keine genaueren Daten vorhanden sind. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und Ende Juni im Bundesgesetzblatt II kundgemacht.

2.3. Die Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit (Stunden oder Minuten)

Für die Errechnung der Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute müssen die Jahres-Personalausgaben/-kosten der Jahres-Normalarbeitszeit (in Stunden oder Minuten) gegenübergestellt werden.

Die durchschnittliche jährliche Normalarbeitszeit kann folgendermaßen berechnet werden:

365 Tage/Jahr


= Bruttoarbeitszeit/Jahr

Sonderurlaub ua. ------------------------------------------------- = 200 effektive Arbeitstage/Jahr (gerundet)

(Nettoarbeitszeit/Jahr)


= 100 000 Nettoarbeitsminuten/Jahr


Die durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten je Minute in einer bestimmten Verwendungsgruppe (VGr) ergeben sich daher aus der Division der durchschnittlichen Jahrespersonalausgaben/-kosten durch den Faktor 100 000.

2.4. Die Personalausgaben/-kosten für den Vollzug einer Rechtsvorschrift

Die voraussichtlich beim Vollzug der neuen Rechtsvorschrift erwachsenden Personalausgaben/-kosten ergeben sich durch Summierung der Produkte aus geschätzter notwendiger Arbeitszeit/VGr. und durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten pro Verwendungsgruppe:

Jahres-Arbeitszeiterwartungswert (in Minuten oder Stunden) Vgr.

x durchschnittliche Personalausgaben/-kosten/pro Minute bzw. Stunde/VGr.


= Personalausgaben/-kosten/VGr.

3.

Anleitung zur Ermittlung der Verwaltungssachausgaben/-kosten

3.1. Laufende Sachausgaben/-kosten

Die Ermittlung der Sachausgaben/-kosten erfolgt in Anlehnung an die Ausstattung von Arbeitsplatztypen. Typische Arbeitsplätze sind nach der Funktion des Arbeitsplatzinhabers (zB Büroarbeitsplatz eines Referenten, einer Schreibkraft, eines Programmierers usw.) festzulegen. Die Sachausgaben/-kosten sollen die für diesen Arbeitsplatztypus übliche Ausstattung (insbesondere auch die technischen Geräte) erfassen. Sie enthalten jedoch nicht die Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf.

Falls keine speziellen Daten vorliegen, können die Sachausgaben/-kosten mit 12% der Personalausgaben/-kosten angesetzt werden.

Falls genauere Informationen über die erwarteten Ausgaben/Kosten vorliegen, sind diese zu verwenden.

3.2. Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf

Da es sich bei der gegenständlichen Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten um eine Rechnung mit Durchschnittssätzen handelt, ist von Durchschnitts-Mietwerten und durchschnittlichem Raumbedarf auszugehen.

Zunächst ist für den voraussichtlichen Raumbedarf die für die Vollziehung notwendige Anzahl von Bediensteten zu ermitteln, was durch Gegenüberstellung von Arbeitszeiterwartungswert und Normalarbeitszeit geschieht:

jährl. Arbeitszeiterwartungswert

(in Minuten)/VGr.

Personalbedarf/VGr. = ---------------------------------

100 000

Eine Auf- oder Abrundung des Ergebnisses dieser Rechnung (auf „ganze” Planstellen) ist nicht vorzunehmen, da andernfalls die Ausgaben für den Raumbedarf immer nur dann ausgewiesen werden können, wenn die Vollziehung einer Rechtsnorm voraussichtlich mehr als die Hälfte der jährlichen Normalarbeitszeit eines Bediensteten bindet. Dies würde dazu führen, daß in Organisationseinheiten, die viele Zuständigkeiten mit relativ geringem Vollzugsaufwand besitzen, der rechnerische Raumbedarf in eklatantem Widerspruch zur Wirklichkeit stünde.

Aus Gründen der leichteren Handhabbarkeit wird jedoch im gegenwärtigen Stadium die Einbeziehung solcher Größen in die Berechnung der finanziellen Wirkungen unterlassen. Die zukünftige Erfahrung - insbesondere auf Grund von allfälligen, künftigen ex post Kalkulationen von Gesetzen - wird erweisen, inwieweit die Einbeziehung der genannten Rechengrößen in eine ex ante Kalkulation sinnvoll ist.

Für die Errechnung des Raumbedarfs ist davon auszugehen, daß pro Bediensteten 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen sind. Es gilt daher die Formel:

Raumbedarf = Personalbedarf x 14 m2

Die sich daraus ergebende Quadratmeteranzahl ist mit den aus Anhang 3.3 ersichtlichen kalkulatorischen Mieten zu multiplizieren.

Geht der Raumbedarf, der durch die geplante Rechtsnorm verursacht wird, wesentlich über die Arbeitsplätze der Bediensteten hinaus (zB Universitäten, Schulen, Lagerhallen usw.), ist dieser getrennt zu berechnen und zusätzlich zu dem Raumbedarf der mit dem Vollzug betrauten Bediensteten in der Berechnung der finanziellen Folgewirkungen zu berücksichtigen. Bei der Ausgabenermittlung sind dabei die jährlichen Investitionsbeträge anzusetzen. Bei der Kostenermittlung sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bzw. kalkulatorischen Mieten entsprechend den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Investitionen, Abschreibungen bzw. Zinsen sind als separate Kategorie darzustellen.

Sofern es sich als zweckmäßig erweist, kann auch mit nachvollziehbar ermittelten Zuschlagsätzen zu den Personalausgaben/-kosten gearbeitet werden.

3.3. Allgemeine Ausgaben/Kosten für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben” (Verwaltungsgemeinkosten)

Diese umfassen zB die Ausgaben/Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung, Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw.

Kann die Berechnung auf keine konkreten Daten gestützt werden, sind die allgemeinen vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten ebenfalls durch einen geschätzten prozentuellen Zuschlag zu ermitteln. Es wird daher empfohlen, mit einem allgemeinen Zuschlagsatz von 20% der Personalausgaben/-kosten zu arbeiten.

3.4. Die Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten

Die Verwaltungssachausgaben/-kosten sind die Summe der laufenden Sachausgaben/-kosten, der Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf und der Verwaltungsgemeinkosten.

Anhang 1

Verfahrensanleitung zur Erstellung des Mengengerüstes und der Berechnung der Personal- und Verwaltungssachausgaben/-kosten und kalkulatorischen Kosten von Rechtsvorschriften

1. Anleitung für die Ermittlung des Mengengerüstes Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, bei der Berechnung der Ausgaben/Kosten einer neuen rechtsetzenden Maßnahme nach folgendem, dem Arbeitsbehelf “Was kostet ein Gesetz” entnommenen und adaptierten Schema, vorzugehen. Die Anleitung ist als Orientierungshilfe gedacht. Wegen der unterschiedlichen Regelungsbereiche der Normen, die naturgemäß nicht nach einem völlig einheitlichen Schema behandelt werden können, ist eine verbindliche Festlegung des Schemas nicht zweckmäßig. Die Modifizierung der Anleitung ist daher, entsprechend den gegebenen Verhältnissen, für jeden Anwendungsfall gesondert vorzunehmen.
1.1. Analyse und Strukturierung des Gesetzes Als erster Schritt werden die Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme auf die Verwaltung anhand folgender Fragen zu klären sein: -Welche Leistungsprozesse fallen auf Grund der zu berechnenden neuen rechtsetzenden Maßnahme an? -Welche Verwaltungseinheiten werden in den Anwendungsprozeß der neuen rechtsetzenden Maßnahme miteinbezogen und welche Arbeitsplätze mit welchen Qualifikationen sind für die Durchführung der neuen rechtsetzenden Maßnahme erforderlich? -Kann die neue rechtsetzende Maßnahme mit den bereits vorhandenen Organisationseinheiten vollzogen werden? -Welche Änderungen müssen innerhalb der bereits vorhandenen Organisationseinheiten vorgenommen werden, um die neue rechtsetzende Maßnahme vollziehen zu können? -Wenn unbedingt neue Organisationseinheiten geschaffen werden müssen: Warum sind sie zu schaffen und welche Organisationseinheiten wären zu schaffen? -Wie verändern sich Aufbau- und Ablauforganisation?
1.2. Inhaltliche Analyse der neuen rechtsetzenden Maßnahme Eine neue rechtsetzende Maßnahme besteht in der Regel aus mehreren Vorschriften. Es ist zu untersuchen, welche der Vorschriften im Laufe des Vollzuges Leistungsprozesse (Abfolgen von Tätigkeiten) auslösen. Das folgende Beispiel ist einer ex ante Berechnung eines Entwurfes des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, entnommen. Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Folgekosten des Akkreditierungsgesetzes siehe: Promberger, K./Pracher, Ch.: Praktische Erfahrungen bei der ex ante Kalkulation von Rechtsnormen - Die Ermittlung der Vollzugskosten eines Gesetzesvorhabens -, in: Das Öffentliche Haushaltswesen in Österreich, Heft 3-4, Wien 1992. Ziel des “Akkreditierungsgesetzes” ist die Sicherstellung der Qualifikation der österreichischen Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich des technischen Versuchswesens durch die Festlegung der hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen. Insbesondere legt das Gesetz die personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen einer Akkreditierung fest. Weiters nennt es die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger, die Pflichten bei der Ausübung der Akkreditierung sowie die Entziehungs- und Erlöschungstatbestände. Es regelt die behördliche Überwachung akkreditierter Stellen sowie die Anerkennung ausländischer Prüfberichte. Beispiel für die Analyse dieses Gesetzes: Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen umfaßt folgende Vorschriften:
I. Abschnitt:
--- ---
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
II. Abschnitt:
Akkreditierungsverfahren
III. Abschnitt:
A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
B. Zusätzliche Voraussetzungen für Überwachungsstellen
IV. Abschnitt:
Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
A. Prüfstelle
B. Überwachungsstelle
C. Zertifizierungsstelle
V. Abschnitt:
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
1.3. Analyse der Leistungsprozesse Die inhaltliche Analyse der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes muß in eine Darstellung der vom Gesetz beabsichtigten Leistungen (Leistungsprozesse) münden. Es ist zu prüfen, ob ausschließlich gleichartige oder aber verschiedenartige Leistungsprozesse für den Vollzug dieser Vorschriften ausgeführt werden. Beispiel zur Analyse der Leistungsprozesse: - Leistungsprozeß 1: Akkreditierung Im Rahmen dieses Leistungsprozesses erfolgt die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- und/oder Zertifizierungsstelle. - Leistungsprozeß 2: Überprüfung der akkreditierten Stellen Alle fünf Jahre erfolgt eine Überprüfung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. Die Akkreditierung wird aufrechterhalten, eingeschränkt oder entzogen. - Leistungsprozeß 3: Führung des Verzeichnisses der akkreditierten Stellen Die Behörde hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges und des Geltungsbereiches der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. - Leistungsprozeß 4: Bewilligung von Änderungen in den akkreditierten Stellen Änderungen in einer Prüf- bzw. Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle bedürfen einer bescheidmäßigen Bewilligung. - Leistungsprozeß 5: Erfahrungsaustausch Die Behörde hat für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen Akkreditierungsstellen zu beteiligen.
--- ---
1.4. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse Zur leichteren Ermittlung der notwendigen Arbeitsschritte bei den einzelnen Leistungsprozessen ist die Dokumentation der Abfolge der Arbeitsschritte in einem Flußdiagramm hilfreich.
Beispiel für die Auflistung der Arbeitsschritte:
Bearbeitungsschritte:
1.

Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch)

2.

Zusendung des Informationsblattes

3.

Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit usw.

1.5. Welche Organisationseinheiten und welche Verwendungsgruppen von Bediensteten werden mit der Vollziehung betraut sein? Als nächstes ist für die einzelnen Arbeitsschritte zu ermitteln, von welchen Bedienstetengruppen sie zu vollziehen sind und (eventuell) welcher Organisationseinheit diese angehören sollen. Ein Beispiel siehe beim nächsten Punkt.
1.6. Wieviel Arbeitszeit werden die einzelnen Arbeitsschritte beanspruchen? Im dritten Schritt wird ermittelt, wie hoch der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der Bearbeitungsschritte ist. Beispiel: (sämtliche Werte sind rein fiktiv)
Nr. Bearbeitungsschritt Verwen-dungs-gruppe Organi-sations-einheit Zeit-bedarf in Min.
1. Durchführung eines Informationsgespräches mit dem Antragsteller, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch) A 1 Abt. II/3 20
2. Zusendung des Informationsblattes A 3 - 5
3. Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit A 2 - 60
... ... ... ... ...
1.7. Wie groß ist die Vollzugshäufigkeit?
1.7.1. Exkurs: Prognosemethoden Ein spezielles Problem bei der Berechnung der vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten von neuen rechtsetzenden Maßnahmen ist die Prognose der Häufigkeit des Vollzuges. Besonders schwierig ist dies bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, für die noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Vor einer Prognose sind folgende Fragen zu beantworten: - Bedingt die neue rechtsetzende Maßnahme überhaupt unmittelbar ein Vollzugsverfahren? - Wird die neue rechtsetzende Maßnahme auf Antrag vollzogen oder wird die Behörde von sich aus tätig?
1.7.2. Wie oft wird die neue rechtsetzende Maßnahme bzw. werden die einzelnen Abschnitte vollzogen? Liegen keine ausgefeilten Prognoseprogramme vor, wird man sich mit Schätzungen begnügen müssen. Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit von neuen rechtsetzenden Maßnahmen sind die einzelnen Leistungsprozesse getrennt zu prognostizieren. Bei einzelnen Teilleistungen, deren Vollzug an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist zusätzlich noch die Wahrscheinlichkeit (relative Häufigkeit) des Eintretens dieser Bedingungen und damit des Vollzuges der Teilleistungsprozesse zu ermitteln. Es muß die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit dieses Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Leistungsprozesses festgelegt werden. Üblicherweise wird diese Wahrscheinlichkeit mit einer Zahl zwischen “0” und “1” ausgedrückt, wobei “1” bedeutet, daß dieser Arbeitsschritt jedesmal vorkommt, und zB “0,01”, daß dieser Arbeitsschritt ganz selten vorkommt. Diese Wahrscheinlichkeit (0 W 1) ist sodann mit dem voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren, woraus sich der prognostizierte Zeitwert für den einzelnen Arbeitsschritt ergibt. Die Summe der prognostizierten Zeitwerte der Arbeitsschritte ergibt sodann eine Art Erwartungswert des Vollzuges des Teilprozesses der neuen rechtsetzenden Maßnahme.
Beispiel mit Zeitbedarf und Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit der einzelnen Arbeitsschritte (sämtliche Werte sind rein fiktiv)
Nr. Arbeitsschritte VGr Organi-sations-einheit Zeit-bedarf in Min. Wahr-schein-lich-keit Erwar-tungs-wert
1. Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch) A2 XY 20 1 20
2. Zusendung des Informationsblattes A3 ... 10 1 10
3. Prüfen auf Zuständigkeit, Prüfen der Unterlagen auf Vollständigkeit A2 ... 60 1 60
3a. Falls Unklarheiten über die Zuständigkeit bestehen, werden Gespräche mit den in Frage kommenden Bundesministerien geführt bzw. entsprechende Erledigungen an die betroffenen Ministerien übermittelt; A1 ... 120 0,1 12
Abfassen einer diesbezüglichen Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5
3b. Falls Zuständigkeit nicht gegeben ist, wird die ansuchende Stelle darüber informiert und an die zuständige Behörde verwiesen; A1 ... 30 0,1 3
Abfassen einer diesbezüglichen Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5
3c. Falls die Unterlagen nicht vollständig sind, werden die fehlenden Unterlagen urgiert; A2 ... 20 0,7 14
Abfassen einer diesbezüglichen Reinschrift A4 ... 10 0,7 7
4. Prüfen des Akkreditierungsgebietes, welche Prüfnormen fallen in das angestrebte Fachgebiet (Normenstudium) A1 ... 240 1 240
5. Auswählen des Sachverständigen aus der Sachverständigenliste A1 ... 20 1 20
6. Aktualisieren der Sachverständigenliste A3 ... 15 1 15
2. Anleitung zur Ermittlung der Personalausgaben/-kosten Bei der Berechung der finanziellen Auswirkungen sind die pauschalen Ansätze für Pensionsvorsorge und Abfertigungsvorsorge nur bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.
--- ---
2.1. Personalausgaben-/-kostenberechnung Die Ausgaben/Kosten des für den Vollzug einer Rechtsvorschrift voraussichtlich notwendigen Personaleinsatzes sind das Produkt aus dem geschätzten Zeitbedarf (in Stunden oder Minuten/Jahr) und den Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit. Um die Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute errechnen zu können, muß zunächst von den Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle ausgegangen werden.
2.2. Die Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle Als Personalausgaben/-kosten sind Durchschnittswerte für die einzelnen Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) einzusetzen, die wie folgt berechnet werden: Durchschnittsgehalt P 12 + Zulagen + Mehrleistungsvergütungen + Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) + sonst. Nebengebühren + Dienstgeberbeitrag (für Beamte, inklusive FLAF – Beitrag bei Selbstträgerschaft) oder: Dienstgeberbeitrag nach ASVG (bei VB) _________ = durchschnittliche Personalausgaben für einen Bediensteten einer bestimmten Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr _________ + Pauschalansatz für Pensionen (für Beamte); 17% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren + Pauschalansatz für Abfertigungen (für Nicht-Beamte): 2,5% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren _________ = durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten einer bestimmten Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr _________ Im Anhang 3 sind detaillierte Werte für die derzeit aktuellen Durchschnitts-Personalausgaben/-kosten pro Jahr, gegliedert nach Besoldungs- und Verwendungsgruppen, aufgelistet. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für die gegenständlichen Berechnungen nicht sinnvoll, da im voraus nur in Ausnahmefällen gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt sein wird. Die im Anhang 3 festgelegten Größen sind den Berechnungen zugrunde zu legen, wenn keine genaueren Daten vorhanden sind. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und Ende Juni im Bundesgesetzblatt II kundgemacht.
2.3 Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit (Stunden oder Minuten) Die Leistungszeit eines Bediensteten ist mit 1.680 Stunden pro Jahr anzusetzen. Für Bedienstete im Richter- und Staatsanwaltsschema sowie im Militärdienst sind 1.720 Stunden als Leistungszeit pro Jahr anzunehmen.
2.4. Die Personalausgaben/-kosten für den Vollzug einer Rechtsvorschrift Die voraussichtlich beim Vollzug der neuen Rechtsvorschrift erwachsenden Personalausgaben/-kosten ergeben sich durch Summierung der Produkte aus geschätzter notwendiger Arbeitszeit/VGr. und durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten pro Verwendungsgruppe: Jahres-Arbeitszeiterwartungswert (in Minuten oder Stunden) Vgr. x durchschnittliche Personalausgaben/-kosten/pro Minute bzw. Stunde/VGr. _________ = Personalausgaben/-kosten/VGr.
3. Anleitung zur Ermittlung der Verwaltungssachausgaben/-kosten Hier können für den gegenständlichen Zweck die Ausgaben den Kosten im Regelfall weitgehend gleichgesetzt werden.
3.1. Laufende Sachausgaben/-kosten Die Ermittlung der Sachausgaben/-kosten erfolgt in Anlehnung an die Ausstattung von Arbeitsplatztypen. Typische Arbeitsplätze sind nach der Funktion des Arbeitsplatzinhabers (zB Büroarbeitsplatz eines Referenten, einer Schreibkraft, eines Programmierers usw.) festzulegen. Die Sachausgaben/-kosten sollen die für diesen Arbeitsplatztypus übliche Ausstattung (insbesondere auch die technischen Geräte) erfassen. Sie enthalten jedoch nicht die Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf. Falls keine speziellen Daten vorliegen, können die Sachausgaben/-kosten mit 12% der Personalausgaben/-kosten angesetzt werden. Falls genauere Informationen über die erwarteten Ausgaben/Kosten vorliegen, sind diese zu verwenden.
3.2 Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf Da es sich bei der gegenständlichen Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten um eine Rechnung mit Durchschnittssätzen handelt, ist von Durchschnittsmieten und durchschnittlichem Raumbedarf auszugehen. Für die Errechnung des Raumbedarfes ist davon auszugehen, dass pro Bediensteten 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen sind. Für Gänge und Nebenräume kann ein Zuschlag von 30% vorgenommen werden. Als Quadratmeterpreis können die im Anhang 3.3. ersichtlichen kalkulatorischen Mieten angesetzt werden.
3.3. Allgemeine Ausgaben/Kosten für übergeordnete Leitung und “Querschnittsaufgaben” (Verwaltungsgemeinkosten) Diese umfassen zB die Ausgaben/Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung, Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw. Kann die Berechnung auf keine konkreten Daten gestützt werden, sind die allgemeinen vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten ebenfalls durch einen geschätzten prozentuellen Zuschlag zu ermitteln. Es wird daher empfohlen, mit einem allgemeinen Zuschlagsatz von 20% der Personalausgaben/-kosten zu arbeiten.
3.4. Die Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten Die Verwaltungssachausgaben/-kosten sind die Summe der laufenden Sachausgaben/-kosten, der Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf und der Verwaltungsgemeinkosten.

Anhang 2

Beispiele zur Standardisierung von Ermittlungsschemata

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A/2.1. Blatt Nr.:

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```

Nr.  Bezeichnung der Leistungsprozesse

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

(Anm.: A/2.1. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

------ --------------

A/2.2. Blatt Nr.:

```

```

Nr. des Nr. des

Leistungs- Arbeits- Arbeitsschritte

prozesses schritttes

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

(Anm.: A/2.2. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

(Anm.: A/2.3. (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

------ --------------

A/2.4. Blatt Nr.:

```

```

Personalausgaben/-kosten

```

```

```

```

------------ -------------------

Personalaus- Jahreszeit- Durchschnittliche

gaben/ = bedarf/VGr. x Personalausgaben/

-kosten/ (in Minuten) -kosten/VGr./Minute

p. a./VGr. *1)

------------ -------------------

```

```

```

```

Durchschnitt-

Jahreszeit- liche Personal- Personalausgaben/

VGr. bedarf/VGr. ausgaben/ -kosten pro Jahr/

(in Minuten) -kosten/VGr./ VGr.

Minute

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

Gesamtpersonalausgaben/-kosten=

```

```

(Anm.: A/2.4. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

------ --------------

A/2.5. Blatt Nr.:

```

```

Personalbedarf

```

```

```

```

------------ --------------------

Personal- Jahreszeit- Jahresnormalarbeits-

bedarf/VGr. = bedarf/VGr. : zeit

(in Minuten) (= 100 000 Minuten)

------------ --------------------

```

```

```

```

Jahreszeit- Jahresnormal-

VGr. bedarf (in arbeitszeit Personalbedarf/VGr.

Minuten) (in Minuten)

```

```

A1 100 000

```

```

A2 100 000

```

```

A3 100 000

```

```

A4 100 000

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

Gesamt-Personalbedarf:

```

```

(Anm.: A/2.5. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

------ --------------

A/2.6. Blatt Nr.:

```

```

Ausgaben/Kosten für Raumbedarf

```

```

```

```

--------- ---------------

personal-

abhängige = Personal- x 14 x kalkulatorische

Raumausgaben/ bedarf Miete

-kosten

--------- ---------------

```

```

Gesamt- Raumbedarf/ kalkulatorische personalab-

Standort personal- Bed. Miete (gem. hängige Raum-

bedarf Anhang 3.3) ausgaben/

-kosten

```

```

14

```

```

14

```

```

14

```

```

14

```

```

14

```

```

14

```

```

14

```

```

14

```

```

14

```

```

14

```

```

14

```

```

Zwischensumme 1:


```

```

sonstiger Miete sonstige

Standort Raumbe- (gem. Raumaus-

darf in Anhang 3.3) gaben/-kosten

m2

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

Zwischensumme 2:

```

```

```

```

Gesamt:

```

```

```

```

*1) Ergibt sich durch Summation der Werte der Spalte „Erwartungswert“ des Formulars A/2.3. je Verwendungsgruppe. Falls die Spalte „Erwartungswert“ nicht verwendet wurde, sind die Werte der Spalte „Zeitbedarf“ heranzuziehen.

(Anm.: A/2.6. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

Anhang 2

Beispiele zur Standardisierung von Ermittlungsschemata

A/2.1. Blatt Nr.:
Nr. Bezeichnung der Leistungsprozesse
A/2.2. Blatt Nr.:
--- --- ---
Nr. des Leistungs-prozesses Nr. des Arbeits- schritttes Arbeitsschritte

Anhang 3

Richtwerte

Anhang 3.1

Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten für Bundesbedienstete

(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

Anhang 3.2

Kalkulatorische Zinsen

Das Bundesministerium für Finanzen legte im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Abs. 3 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen auszugehen ist, für das Jahr 1997 mit 5,11% fest.

Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.

Anhang 3.3

Kalkulatorische Mieten für Büros *1)

öS pro m2

Stichtagserhebung: 31. August 1997

mäßige Lage gute Lage sehr gute Lage

Wien 60-75 87-109 132-180

St. Pölten 49-67 77-91 96-118

Graz 52-63 72-86 98-120

Linz 53-60 69-80 90-103

Salzburg 70-79 84-96 102-122

Innsbruck 63-71 82-92 102-118

Klagenfurt 43-56 55-74 73-100

Bregenz 59-67 74-84 95-108

Eisenstadt 80 90 120

Durchschnitt *2) 64 84 111


*1) Hauptmieten („Kaltmieten“) ohne Betriebskosten, Heizung, Ust.

usw.

*2) Sofern keine genaueren Daten zur Verfügung stehen.

Quelle: Immobilien-Preisspiegel 1998 der Wirtschaftskammer

Anhang 3

Anhang 3.1a

Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten

30% Zuschlag als Pensionssatz

6% Zuschlag als Abfertigungsvorsorge

Werte für 2000

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

Anhang 3.1b

Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten

(Anfangsbezüge bei den Akademikern bis zum 30. Lebensjahr und bei

den übrigen Bediensteten bis zum 25. Lebensjahr)

Werte für 2000

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

Anhang 3.2

Kalkulatorische Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Absatz 2 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen des Bundes, auszugehen ist,

für das Jahr 2000 mit

5,5%

fest.

Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.

Anhang 3.3

Büroflächen-Mieten

Werte für 2000

Schilling/m2

einfacher guter sehr guter

Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert

Wien 111 131 188

St. Pölten 70 90 160

Graz-Stadt 83 99 125

Linz-Stadt 60 81 115

Salzburg-Stadt 75 105 130

Innsbruck-Stadt 85 99 148

Klagenfurt-Stadt 60 80 96

Bregenz 74 95 136

Eisenstadt 79 89 110

Durchschnitt 77 97 134

Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2001 der Wirtschaftskammer

Anhang 3

Anhang 3.1a

Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten

30% Zuschlag als Pensionssatz

2,5% Zuschlag als Abfertigungsvorsorge

Werte für 2001

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

Anhang 3.1b

Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten

(Anfangsbezüge bei den Akademikern bis zum 30. Lebensjahr und bei

den übrigen Bediensteten bis zum 25. Lebensjahr)

Werte für 2001

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

Anhang 3.2

Kalkulatorische Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Absatz 2 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen des Bundes, auszugehen ist,

für das Jahr 2001 mit

4,87%

fest.

Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.

Anhang 3.3

Büroflächen-Mieten

Werte für 2001

€/m2

einfacher guter sehr guter

Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert

Wien 8,1 9,5 13,7

St. Pölten 5,1 6,5 11,6

Graz-Stadt 6,0 7,2 9,1

Linz-Stadt 4,4 5,9 8,4

Salzburg-Stadt 5,5 7,6 9,4

Innsbruck-Stadt 6,2 7,2 10,8

Klagenfurt-Stadt 4,4 5,8 7,0

Bregenz 5,4 6,9 9,9

Eisenstadt 5,7 6,5 8,0

Durchschnitt 5,6 7,0 9,7

Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2001 der Wirtschaftskammer

Anhang 3.1a

Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten

30% Zuschlag als Pensionssatz

2,5% Zuschlag als Abfertigungsvorsorge

Werte für 2002

(Anm.: Anhang (Tabelle) nicht darstellbar!)

Anhang 3.1b

(Anm.: Anhang (Tabelle) nicht darstellbar!)

Anhang 3.2

Kalkulatorische Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Absatz 2 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen des Bundes auszugehen ist, für das Jahr 2002 mit

4,55 %

fest.

Dieser Zinssatz hat so lange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.

Anhang 3.3

Büroflächen-Mieten

Werte für 2002

€/m2

einfacher guter sehr guter

Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert

Wien 6,9 9,5 12,3

St. Pölten 4,8 6,4 10,1

Graz-Stadt 5,8 7,2 9,3

Linz-Stadt 4,8 6,3 8,2

Salzburg-Stadt 6,0 7,6 9,2

Innsbruck-Stadt 6,1 7,3 9,2

Klagenfurt-Stadt 4,4 5,8 7,8

Bregenz 5,4 6,8 9,1

Eisenstadt 5,6 6,5 8,5

Durchschnitt 5,5 7,0 9,3

Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2002 der Wirtschaftskammer

Anhang 3.1

Durchschnittliche Personalausgaben 2002, 2003 und 2004

in € pro Jahr ohne kalkulatorische Zuschläge

(Beamte 17% Pensionstangente; Vertragsbedienstete 2,5% Abfertigung)

(Anm.: Anhang (Tabelle) 3.1. nicht darstellbar!)

Anhang 3.2

Kalkulatorische Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Absatz 2 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen des Bundes, auszugehen ist, für das Jahr 2004 mit

3,85%

fest.

Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.

Anhang 3.3

Büroflächen-Mieten

Werte für 2003

€/m2

einfacher guter sehr guter

Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert

Wien 9,0 12,1 17,2

St. Pölten 4,7 6,3 8,9

Graz-Stadt 5,3 6,7 8,7

Linz-Stadt 5,0 6,8 9,2

Salzburg-Stadt 6,4 8,0 9,5

Innsbruck-Stadt 5,7 7,0 8,6

Klagenfurt-Stadt 4,0 5,9 6,9

Bregenz 5,9 7,2 10,0

Eisenstadt 5,5 6,8 8,0

Durchschnitt 5,7 7,4 9,7

Anmerkung: Werte ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer

Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2003 der Wirtschaftskammer

Anhang 3.1

Durchschnittliche Personalausgaben 2005

in € pro Jahr ohne kalkulatorische Zuschläge

```


```

Leis- Ver- Leist

tungs- KLR VwGr/EGr rechn. Stund DS

art Bezeichnung Kosten- per Kosten

art anno 2005

```


```

Allgemeine Verwaltung

```


```

LBVH1 VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: VBVH1 1.680 70.223

DK IX

```


```

LBVH2 VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: VBVH2 1.680 70.223

DK VI-VIII;

PF 1/S

```


```

LBVH3 VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: VBVH3 1.680 70.223

DK III-V; PF 1

```


```

LBVG1 VD-Gehob. Dienst 1 A2/7-A2/8; B: VBVG1 1.680 45.331

DK VII; PF 2/S

```


```

LBVG2 VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: VBVG2 1.680 45.331

DK V-VI;

PF 2/1-2

```


```

LBVG3 VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: VBVG3 1.680 45.331

DK III-IV;

PF 2/3 und 3b;

PF 3

```


```

LBVF0 VD-Fachdienst A3; C; P1; VBVF0 1.680 32.949

PF 4-PF 5

```


```

LBVS0 VD-Sonst.Dienste A4-A7; D, E; VBVS0 1.680 26.636

P2-P5; PF 6

```


```

```


```

LVVH1 VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7 VVVH1 1.680 51.896

```


```

LVVH2 VB-VD-Höh. Dienst 2 v1/4 VVVH2 1.680 51.896

```


```

LVVH3 VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a VVVH3 1.680 51.896

```


```

LVVG1 VB-VD-Gehob. v2/5-v2/6 VVG1 1.680 40.207

Dienst 1

```


```

LVVG2 VB-VD-Gehob. v2/4 VVVG2 1.680 40.207

Dienst 2

```


```

LVVG3 VB-VD-Gehob. v2/1-v2/3; b VVVG3 1.680 40.207

Dienst 3

```


```

LVVF0 VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 VVVF0 1.680 32.242

```


```

LVVS0 VB-VD-Sonst.Dienste v4-v5, d, e; VVVS0 1.680 25.630

h2-h5, p2-p5;

ORGSTA

```


```

Sonderverträge

```


```

LVAH2 VB-A-Höh. Dienst 2 SV 1 VVAH2 1.680 72.654

```


```

LVAH3 VB-A-Höh. Dienst 3 SV 2 VVAH3 1.680 62.275

```


```

LVAG1 VB-A-Gehob. SV 3 VVAG1 1.680 51.896

Dienst 1

```


```

LVAG3 VB-A-Gehob. SV 4, SV 5 VVAG3 1.680 46.706

Dienst 3

```


```

LVAF0 VB-A-Fachdienst SV 6, SV 7 VVAF0 1.680 40.207

```


```

Richter/Staatsanwälte

```


```

LBRH1 RS-Höherer Dienst 1 R 3, St 3; VBRH1 1.720 114.730

R III,

Sta III;

Richter d.OGH;

FG-RI, FG-STA

```


```

LBRH2 RS-Höh. Dienst 2 R 2, St 2; VBRH2 1.720 87.525

R II, Sta II;

Richter d.OLG;

Oberstaatsanw.

```


```

LBRH3 RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, VBRH3 1.720 64.766

St 1; Ri I,

Sta I; Richter

d.BG/GH1;

Staatsanw.

```


```

LSRH3 S-RS-Höh. Dienst 3 Richteramtsanw VSRH3 1.680 32.383

```


```

Hochschullehrer

```


```

LBHH1 HL-Höh. Dienst 1 Univ. VBHH1 1.680 104.277

Professor

```


```

LBHH2 HL-Höh. Dienst 2 Univ. Dozent VBHH2 1.680 90.235

```


```

LBHH3 HL-Höh. Dienst 3 Univ. VBHH3 1.680 76.192

Assistent

```


```

LVHH1 VB-HL-Höh. Dienst 1 Vertr. VVHH1 1.680 104.277

Professor;

Vertr. Rektor

```


```

LVHH2 VB-HL-Höh. Dienst 2 Vertr. Dozent VVHH2 1.680 90.235

```


```

LVHH3 VB-HL-Höh. Dienst 3 Vertr. VVHH3 1.680 76.192

Assistent

```


```

Lehrer

```


```

LBLH1 LS-Höh. Dienst 1 FI1, L1-§ 71, VBLH1 1.680 76.295

SI1, S1,

```


```

LBLH2 LS-Höh. Dienst 2 LPA, VBLH2 1.680 66.071

L1-Direktor

```


```

LBLH3 LS-Höh. Dienst 3 L1/übrige VBLH3 1.680 66.071

```


```

LBLG1 LS-Gehob. Dienst 1 SI2, FI2, S2, VBLG1 1.680 76.295

L2A2-§ 71,

L2B1-§ 71,

L2A2/Direktor,

FI2-L1,

FI2-L2A2,

FI2-L2A1

```


```

LBLG2 LS-Gehob. Dienst 2 L2A1, VBLG2 1.680 53.493

L2A2/übrige

```


```

LBLG3 LS-Gehob. Dienst 3 L2B1, L2B2 VBLG3 1.680 53.493

```


```

LBLF0 LS-Fachdienst L3 VBLF0 1.680 53.493

```


```

LVLH1 VB-LS-Höh. Dienst 1 FI1, l1-§ 71, VVLH1 1.680 76.295

SI1

```


```

LVLH2 VB-LS-Höh. Dienst 2 lpa, VVLH2 1.680 54.346

l1-Direktor

```


```

LVLH3 VB-LS-Höh. Dienst 3 l1/übrige VVLH3 1.680 54.346

```


```

LVLG1 VB-LS-Gehob. SI2, FI 2, VVLG1 1.680 76.295

Dienst 1 l2a2-§ 71,

l2b1-§ 71,

l2a2/Direktor,

FI2-l1,

FI2-l2a2,

FI2-l2a1

```


```

LVLG2 VB-LS-Gehob. l2a1, l2a2 VVLG2 1.680 43.247

Dienst 2

```


```

LVLG3 VB-LS-Gehob. l2b1, l2b2 VVLG3 1.680 43.247

Dienst 3

```


```

LVLF0 VB-LS-Fachdienst l3 VVLF0 1.680 43.247

```


```

Exekutivdienst

```


```

LBEG1 ED-Gehob. Dienst 1 E1/7-E1/11; VBEG1 1.680 62.935

W 1

```


```

LBEG2 ED-Gehob. Dienst 2 E1/3-E1/6 VBEG2 1.680 62.935

```


```

LBEG3 ED-Gehob. Dienst 3 E1/GL-E1/2 VBEG3 1.680 62.935

```


```

LBEF0 ED-Fachdienst E2a; W 2 VBEF0 1.680 44.034

```


```

LBES0 ED-Sonst.Dienste E2b, E2c VBES0 1.680 44.034

```


```

```


```

LVES0 VB-ED-Sonst.Dienste VB-Wachdienst, 1.680 28.262

SV/Aspirant

```


```

Militärdienst

```


```

LBMH1 MD-Höh. Dienst 1 M BO 1/7- VBMH1 1.720 76.866

M BO 1/9; H1:

DK IX

```


```

LBMH2 MD-Höh. Dienst 2 M BO 1/5- VBMH2 1.720 76.866

M BO 1/6;

M ZO 1/5-

M ZO 1/6;

H1: DK V-VIII

```


```

LBMH3 MD-Höh. Dienst 3 M BO 1/GL- VBMH3 1.720 76.866

M BO 1/4;

M ZO 1/GL-

M ZO 1/4;

H1: DK III-IV

```


```

LBMG1 MD-Gehob. Dienst 1 M BO 2/7- VBMG1 1.720 49.025

M BO 2/9;

M ZO 2/7-

M ZO 2/9;

H2:

DK VII-VIII

```


```

LBMG2 MD-Gehob. Dienst 2 M BO 2/5- VBMG2 1.720 49.025

M BO 2/6;

M ZO 2/5-

M ZO 2/6;

H2: DK V-VI

```


```

LBMG3 MD-Gehob. Dienst 3 M BO 2/ VBMG3 1.720 49.025

GL-M BO 2/4;

M ZO 2/GL-M

ZO 2/4;

H2: DK III-IV

```


```

LBMF0 MD-Fachdienst M BUO 1; VBMF0 1.720 36.436

M ZUO 1;

UO-C; UO-P1

```


```

LBMS0 MD-Sonst.Dienste M BUO 2; VBMS0 1.720 29.536

M ZUO 2,

M ZCh; UO-D;

UO-P2 bis

UO-P3

```


```

```


```

LVMH2 VB-MD-Höh. Dienst 2 MD/MP/GL – 1.720 76.866

MD/MP/2

```


```

LVMF0 VB-MD-Fachdienst VB I/UO-c, 1.720 32.242

VB II/UO-p1,

KIOP

```


```

LVMS0 VB-MD-Sonst.Dienste VB I/UO-d u. 1.720 28.262

e, VB II/UO

p2-p5

```


```

Krankendienst

```


```

LBKG3 KD-Gehob. Dienst 3 K 1, K 2 VBKG3 1.680 43.555

```


```

LBKF0 KD-Fachdienst K 3, K 4, K 5 VBKF0 1.680 43.555

```


```

LBKS0 KD-Sonst.Dienste K 6 VBKS0 1.680 43.555

```


```

LVKG3 VB-KD-Gehob. k 1, k 2 VVKG3 1.680 40.742

Dienst 3

```


```

LVKF0 VB-KD-Fachdienst k 3, k 4, k 5 VVKF0 1.680 40.742

```


```

LVKS0 VB-KD-Sonst. Dienst k 6 VVKS0 1.680 40.742

```


```

LSKH2 S-KD-Höh. Dienst 2 Schularzt VSKH2 1.680 62.275

```


```

sonstige Dienste

```


```

LSVH1 S-VD-Höh. Dienst 1 KV-Hofmusik- VSHH1 1.680 51.896

kapelle

```


```

LSFS2 S-VD-Höh. Dienst 2 Flugsicherung VSFH2 1.680 51.896

```


```

LSSS S-VD-Sonst.Dienst Aushilfs- VSSS0 1.680 25.630

bedienstete:

Kraftfahrer,

VM.Arb.,

Ersatz-

bedienstete;

KV-

Bodenschätzer;

Surplacekräfte

```


```

Ergänzung (neu ab 2004) – sonstige Dienste

```


```

LAVH3 Prakt.-VD-Höh. Verwaltungs- 1.680 17.077

Dienst 3 praktikant v1

```


```

LAVG3 Prakt.-VD-Geh. Verwaltungs- 1.680 13.208

Dienst 3 praktikant v2

```


```

LAVF0 Prakt.- Verwaltungs- 1.680 11.829

VD-Fachdienst praktikant v3

```


```

LAVS S-VD-Sonst.Dienst 2 Lehrlinge 1.680 10.902

```


```

Anhang 3.2

Kalkulatorische Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen legt den kalkulatorischen Zinssatz für das Jahr 2005 mit

4,6%

fest.

Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen

ersetzt wird.

Anhang 3.3

Büroflächen-Mieten

Werte für 2005

€/m²

einfacher guter sehr guter

Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert

Wien (1. Bez.) 8,9 11,4 15,4

St. Pölten 4,3 6,3 8,0

Graz-Stadt 5,3 6,9 8,8

Linz-Stadt 5,1 6,7 8,6

Salzburg-Stadt 5,3 7,0 9,6

Innsbruck-Stadt 5,5 7,3 8,9

Klagenfurt-Stadt 4,0 5,4 7,4

Bregenz 5,9 7,4 9,5

Eisenstadt 5,8 7,0 8,2

Durchschnitt 5,6 7,3 9,4

Anmerkung: Werte ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer

Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2005 der Wirtschaftskammer

Anhang 3.1

Durchschnittliche Personalausgaben 2006

in € pro Jahr – ohne kalkulatorische Zuschläge

```


```

Leist- KLR Leist DS

ungen Stund Kosten

Norm- Bezeichnung VwGr/EGr per 2006

kosten- anno

gr.

```


```

Allgemeine Verwaltung

```


```

LBVH1 VD-Höherer A1/7-A1/9; A: DK IX 1.680 116.815

Dienst 1

```


```

LBVH2 VD-Höherer A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; 1.680 76.465

Dienst 2 PF 1/S

```


```

LBVH3 VD-Höherer A1/GL-A1/4; A: DK III-V; 1.680 61.619

Dienst 3 PF 1

```


```

LBVG1 VD-Gehob. A2/7-A2/8; B: DK VII; 1.680 58.147

Dienst 1 PF 2/S

```


```

LBVG2 VD-Gehob. A2/5-A2/6; B: DK V-VI; 1.680 50.529

Dienst 2 PF 2/1-2

```


```

LBVG3 VD-Gehob. A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; 1.680 44.504

Dienst 3 PF 2/3 und 3b; PF 3

```


```

LBVF0 VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 1.680 33.906

```


```

LBVS0 VD-Sonst. A4-A7; D, E; P2-P5; PF 6 1.680 25.615

Dienste

```


```

```


```

LVVH1 VB-VD-Höh. v1/5-v1/7 1.680 111.552

Dienst 1

```


```

LVVH2 VB-VD-Höh. v1/4 1.680 71.758

Dienst 2

```


```

LVVH3 VB-VD-Höh. v1/1-v1/3; a 1.680 51.025

Dienst 3

```


```

LVVG1 VB-VD-Gehob. v2/5-v2/6 1.680 48.339

Dienst1

```


```

LVVG2 VB-VD-Gehob. v2/4 1.680 48.339

Dienst2

```


```

LVVG3 VB-VD-Gehob. v2/1-v2/3; b 1.680 39.028

Dienst3

```


```

LVVF0 VB-VD- v3; c; h1, p1 1.680 32.141

Fachdienst

```


```

LVVS0 VB-VD-Sonst. v4-v5, d, e; h2-h5, 1.680 26.068

Dienste p2-p5; ORGSTA

```


```

Sonderverträge

```


```

LVAH2 VB-A-Höh. SV 1 1.680 86.580

Dienst 2

```


```

LVAH3 VB-A-Höh. SV 2 1.680 77.358

Dienst 3

```


```

LVAG1 VB-A-Gehob. SV 3 1.680 61.628

Dienst 1

```


```

LVAG3 VB-A-Gehob. SV 4, SV 5 1.680 53.549

Dienst 3

```


```

LVAF0 VB-A-Fachdienst SV 6, SV 7 1.680 39.943

```


```

Richter/Staatsanwälte

```


```

LBRH1 RS-Höherer R 3, St 3; R III, Sta III; 1.720 111.018

Dienst 1 Richter d.OGH; FG-RI,

FG-STA

```


```

LBRH2 RS-Höh. R 2, St 2; R II, Sta II; 1.720 92.961

Dienst 2 Richter d.OLG;

Oberstaatsanw.

```


```

LBRH3 RS-Höh. R 1a, R 1b, St 1; Ri I, 1.720 71.877

Dienst 3 Sta I;

Richter d.BG/GH1;

Staatsanw.

```


```

LSRH3 S-RS-Höh. Richteramtsanw. 1.680 33.257

Dienst 3

```


```

Lehrer

```


```

LBLH1 LS-Höh. FI1, L1-§71, SI1, S1, 1.680 80.069

Dienst 1

```


```

LBLH2 LS-Höh. LPA, L1-Direktor 1.680 80.069

Dienst 2

```


```

LBLH3 LS-Höh. L1/übrige 1.680 65.141

Dienst 3

```


```

LBLG1 LS-Gehob. SI2, FI2, S2, L2A2-§71, 1.680 74.987

Dienst 1 L2B1-§71,

L2A2/Direktor, FI2-L1,

FI2-L2A2, FI2-L2A1

```


```

LBLG2 LS-Gehob. L2A1, L2A2/übrige 1.680 60.016

Dienst 2

```


```

LBLG3 LS-Gehob. L2B1, L2B2 1.680 42.861

Dienst 3

```


```

LBLF0 LS-Fachdienst L3 1.680 36.892

```


```

LVLH1 VB-LS-Höh. FI1, l1-§71, SI1 1.680 80.069

Dienst 1

```


```

LVLH2 VB-LS-Höh. lpa, l1-Direktor 1.680 80.069

Dienst 2

```


```

LVLH3 VB-LS-Höh. l1/übrige 1.680 54.693

Dienst 3

```


```

LVLG1 VB-LS-Gehob. SI2, FI 2, l2a2-§71, 1.680 73.754

Dienst 1 l2b1-§71,

l2a2/Direktor,

FI2-l1, FI2-l2a2, FI2-l2a1

```


```

LVLG2 VB-LS-Gehob. l2a1, l2a2 1.6805 3.910

Dienst 2

```


```

LVLG3 VB-LS-Gehob. l2b1, l2b2 1.680 39.232

Dienst 3

```


```

LVLF0 VB-LS- l3 1.680 36.892

Fachdienst

```


```

Exekutivdienst

```


```

LBEG1 ED-Gehob. E1/7-E1/11; W 1 1.680 68.907

Dienst 1

```


```

LBEG2 ED-Gehob. E1/3-E1/6 1.680 63.929

Dienst 2

```


```

LBEG3 ED-Gehob. E1/GL-E1/2 1.680 53.836

Dienst 3

```


```

LBEF0 ED-Fachdienst E2a; W 2 1.680 50.116

```


```

LBES0 ED-Sonst. E2b, E2c 1.680 40.715

Dienste

```


```

```


```

LVES0 VB-ED-Sonst. VB-Wachdienst, 1.680 29.121

Dienste SV/Aspirant

```


```

Militärdienst

```


```

LBMH1 MD-Höh. M BO 1/7-M BO 1/9; 1.720 116.213

Dienst 1 H1: DK IX

```


```

LBMH2 MD-Höh. M BO 1/5-M BO 1/6; 1.720 78.233

Dienst 2 M ZO 1/5-M ZO 1/6; H1:

DK V-VIII

```


```

LBMH3 MD-Höh. M BO 1/GL- M BO 1/4; 1.720 58.536

Dienst 3 M ZO 1/GL-M ZO 1/4;

H1: DK III-IV

```


```

LBMG1 MD-Gehob. M BO 2/7-M BO 2/9; 1.720 60.414

Dienst 1 M ZO 2/7-M ZO 2/9;

H2: DK VII-VIII

```


```

LBMG2 MD-Gehob. M BO 2/5-M BO 2/6; 1.720 46.262

Dienst 2 M ZO 2 /5-M ZO 2/6;

H2: DK V-VI

```


```

LBMG3 MD-Gehob. M BO 2/GL-M BO 2/4; 1.720 31.083

Dienst 3 M ZO 2 /GL-M ZO 2/4;

H2: DK III-IV

```


```

LBMF0 MD-Fachdienst M BUO 1; M ZUO 1; 1.720 27.775

UO-C; UO-P1

```


```

LBMS0 MD-Sonst. M BUO 2; M ZUO 2, M ZCh; 1.720 20.971

Dienste UO-D;

UO-P2 bis UO-P3

```


```

LVMH2 VB-MD-Höh. MD/MP/GL - MD/MP/2 1.720 60.162

Dienst 2

```


```

LVMF0 VB-MD- VB I/UO-c, VB II/UO-p1, 1.720 27.775

Fachdienst KIOP

```


```

LVMS0 VB-MD-Sonst. VB I/UO-d u. e, 1.720 27.775

Dienste VB II/UO p2-p5

```


```

```


```

Krankendienst

```


```

LBKG3 KD-Gehob. K 1, K 2 1.680 42.912

Dienst 3

```


```

LBKF0 KD-Fachdienst K 3, K 4, K 5 1.680 41.997

```


```

LBKS0 KD-Sonst. K 6 1.680 38.188

Dienste

```


```

LVKG3 VB-KD-Gehob. k 1, k 2 1.680 42.912

Dienst 3

```


```

LVKF0 VB-KD- k 3, k 4, k 5 1.680 41.997

Fachdienst

```


```

LVKS0 VB-KD-Sonst. k 6 1.680 38.188

Dienst

```


```

LSKH2 S-KD-Höh. Schularzt 1.680 104.944

Dienst 2

```


```

sonstige Dienste

```


```

LSVH1 S-VD-Höh. KV-Hofmusikkapelle 1.680 103.245

Dienst 1

```


```

LSFS2 S-VD-Höh. Flugsicherung 1.680 93.655

Dienst 2

```


```

LSSS0 S-VD-Sonst. Aushilfsbedienstete: 1.680 25.776

Dienste Kraftfahrer, VM.Arb.,

Ersatzbedienstete;

KV-Bodenschätzer;

Surplacekräfte

```


```

Ergänzung (neu ab 2004) – sonstige Dienste

```


```

LAVH3 Prakt.-VD-Höh. Verwaltungspraktikant v1 1.680 17.538

Dienst 3

```


```

LAVG3 Prakt.-VD-Geh. Verwaltungspraktikant v2 1.680 13.565

Dienst 3

```


```

LAVF0 Prakt.-VD- Verwaltungspraktikant v3 1.680 12.148

Fachdienst

```


```

LAVS0 S-VD-Sonst. Lehrlinge 1.680 8.060

Dienst 2

```


```

Anmerkungen:

VBÄ: UT 0 Kap. 01-65 ohne PTA und Kap. 02 inkl. Surplace; Signifikante Abweichungen zu Vorjahr sind auf differenziertere Datenerfassung zurückzuführen

Quelle: MIS (BMF, Abt V/6)

Anhang 3.2

Kalkulatorische Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen legt den kalkulatorischen Zinssatz für das Jahr 2006 mit

3,607%

fest.

Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen

ersetzt wird.

Anhang 3.3

Büroflächen-Mieten

Werte für 2006

€/m²

einfacher guter sehr guter

Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert

Wien (1. Bez.) 8,9 11,4 15,4

St. Pölten 4,3 6,3 8,0

Graz-Stadt 5,3 6,9 8,8

Linz-Stadt 5,1 6,7 8,6

Salzburg-Stadt 5,3 7,0 9,6

Innsbruck-Stadt 5,5 7,3 8,9

Klagenfurt-Stadt 4,0 5,4 7,4

Bregenz 5,9 7,4 9,5

Eisenstadt 5,8 7,0 8,2

Durchschnitt 5,6 7,3 9,4

Anmerkung: Werte ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer

Die Werte für 2005 werden für 2006 fortgeschrieben

Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2005 der Wirtschaftskammer

Anhang 3.1

Durchschnittlicher Personalaufwand 2007

in € pro Jahr – ohne kalkulatorische Zuschläge

```


```

Leis- Leist DS

tungen KLR Stund Aufwand

Norm- per

kosten- Bezeichnung VwGr/EGr anno 2007

gr.

```


```

Allgemeine Verwaltung

```


```

LBVH1 VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX 1.680 96.518

```


```

LBVH2 VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A:

DK VI-VIII; PF 1/S 1.680 74.245

```


```

LBVH3 VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A:

DK III-V; PF 1 1.680 65.597

```


```

LBVG1 VD-Gehob. Dienst 1 A2/7-A2/8; B: DK VII;

PF 2/S 1.680 61.651

```


```

LBVG2 VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B:

DK V-VI; PF 2/1-2 1.680 52.540

```


```

LBVG3 VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B:

DK III-IV; PF 2/3

und 3b; PF 3 1.680 46.838

```


```

LBVF0 VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 1.680 35.849

```


```

LBVS0 VD-Sonst.Dienste A4-A7; D, E; P2-P5;

PF 6 1.680 28.690

```


```

```


```

LVVH1 VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7 1.680 81.604

```


```

LVVH2 VB-VD-Höh. Dienst 2 v1/4 1.680 77.066

```


```

LVVH3 VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a 1.680 53.795

```


```

LVVG1 VB-VD-Gehob. Dienst1 v2/5-v2/6 1.680 56.198

```


```

LVVG2 VB-VD-Gehob. Dienst2 v2/4 1.680 51.684

```


```

LVVG3 VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b 1.680 40.419

```


```

LVVF0 VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 1.680 34.097

```


```

LVVS0 VB-VD-Sonst.Dienste v4-v5, d, e; h2-h5,

p2-p5; ORGSTA 1.680 28.250

```


```

Sonderverträge

```


```

LVAH2 VB-A-Höh. Dienst 2 SV 1 1.680 92.869

```


```

LVAH3 VB-A-Höh. Dienst 3 SV 2 1.680 79.208

```


```

LVAG1 VB-A-Gehob. Dienst 1 SV 3 1.680 62.498

```


```

LVAG3 VB-A-Gehob. Dienst 3 SV 4, SV 5 1.680 55.432

```


```

LVAF0 VB-A-Fachdienst SV 6, SV 7 1.680 44.032

```


```

Richter/Staatsanwälte

```


```

LBRH1 RS-Höherer Dienst 1 R 3, St 3; R III,

Sta III; Richter d.

OGH; FG-RI, FG-STA 1.720 121.877

```


```

LBRH2 RS-Höh. Dienst 2 R 2, St 2; R II,

Sta II; Richter d.

OLG; Oberstaatsanw. 1.720 95.794

```


```

LBRH3 RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1;

Ri I, Sta I; Richter

d.BG/GH1; Staatsanw. 1.720 73.773

```


```

LSRH3 S-RS-Höh. Dienst 3 Richteramtsanw 1.680 30.680

```


```

Lehrer

```


```

LBLH1 LS-Höh. Dienst 1 FI1, L1-§ 71, SI1,

S1, 1.680 84.891

```


```

LBLH2 LS-Höh. Dienst 2 LPA, L1-Direktor 1.680 79.232

```


```

LBLH3 LS-Höh. Dienst 3 L1/übrige 1.680 66.839

```


```

LBLG1 LS-Gehob. Dienst 1 SI2, FI2, S2,

L2A2-§ 71, L2B1-§ 71,

L2A2/Direktor,

FI2-L1, FI2-L2A2,

FI2-L2A1 1.680 76.590

```


```

LBLG2 LS-Gehob. Dienst 2 L2A1, L2A2/übrige 1.680 60.705

```


```

LBLG3 LS-Gehob. Dienst 3 L2B1, L2B2 1.680 43.450

```


```

LBLF0 LS-Fachdienst L3 1.680 35.829

```


```

LVLH1 VB-LS-Höh. Dienst 1 FI1, l1-§ 71, SI1 1.680 70.564

```


```

LVLH2 VB-LS-Höh. Dienst 2 lpa, l1-Direktor 1.680 80.035

```


```

LVLH3 VB-LS-Höh. Dienst 3 l1/übrige 1.680 55.193

```


```

LVLG1 VB-LS-Gehob. SI2, FI 2, l2a2-§ 71,

Dienst 1 l2b1-§ 71,

l2a2/Direktor,

FI2-l1, FI2-l2a2,

FI2-l2a1 1.680 82.526

```


```

LVLG2 VB-LS-Gehob.Dienst 2 l2a1, l2a2 1.680 54.700

```


```

LVLG3 VB-LS-Gehob.

Dienst 3 l2b1, l2b2 1.680 39.770

```


```

LVLF0 VB-LS-Fachdienst l3 1.680 30.474

```


```

Exekutivdienst

```


```

LBEG1 ED-Gehob. Dienst 1 E1/7-E1/11; W 1 1.680 71.248

```


```

LBEG2 ED-Gehob. Dienst 2 E1/3-E1/6 1.680 66.459

```


```

LBEG3 ED-Gehob. Dienst 3 E1/GL-E1/2 1.680 56.089

```


```

LBEF0 ED-Fachdienst E2a; W 2 1.680 50.747

```


```

LBES0 ED-Sonst.Dienste E2b, E2c 1.680 40.381

```


```

```


```

LVES0 VB-ED-Sonst.Dienste VB-Wachdienst,

SV/Aspirant 1.680 33.318

```


```

Militärdienst

```


```

LBMH1 MD-Höh. Dienst 1 M BO 1/7-M BO 1/9;

H1: DK IX 1.720 91.511

```


```

LBMH2 MD-Höh. Dienst 2 M BO 1/5-M BO 1/6;

M ZO 1/5-M ZO 1/6;

H1: DK V-VIII 1.720 87.441

```


```

LBMH3 MD-Höh. Dienst 3 M BO 1/GL- M BO 1/4;

M ZO 1/GL-M ZO 1/4;

H1: DK III-IV 1.720 67.373

```


```

LBMG1 MD-Gehob. Dienst 1 M BO 2/7-M BO 2/9;

M ZO 2/7-M ZO 2/9;

H2: DK VII-VIII 1.720 70.073

```


```

LBMG2 MD-Gehob. Dienst 2 M BO 2/5-M BO 2/6;

M ZO 2 /5-M ZO 2/6;

H2: DK V-VI 1.720 56.325

```


```

LBMG3 MD-Gehob. Dienst 3 M BO 2/GL-M BO 2/4;

M ZO 2 /GL-M ZO 2/4;

H2: DK III-IV 1.720 42.957

```


```

LBMF0 MD-Fachdienst M BUO 1; M ZUO 1;

UO-C; UO-P1 1.720 38.553

```


```

LBMS0 MD-Sonst.Dienste M BUO 2; M ZUO 2,

M ZCh; UO-D; UO-P2

bis UO-P3 1.720 28.707

```


```

```


```

LVMH2 VB-MD-Höh. Dienst 2 MD/MP/GL – MD/MP/2 1.720 95.653

```


```

LVMF0 VB-MD-Fachdienst VB I/UO-c,

VB II/UO-p1, KIOP 1.720 42.847

```


```

LVMS0 VB-MD-Sonst.Dienste VB I/UO-d u. e,

VB II/UO p2-p5 1.720 36.050

```


```

Krankendienst

```


```

LBKG3 KD-Gehob. Dienst 3 K 1, K 2 1.680 49.741

```


```

LBKF0 KD-Fachdienst K 3, K 4, K 5 1.680 43.340

```


```

LBKS0 KD-Sonst.Dienste K 6 1.680 57.181

```


```

LVKG3 VB-KD-Gehob. k 1, k 2

Dienst 3 1.680 43.732

```


```

LVKF0 VB-KD-Fachdienst k 3, k 4, k 5 1.680 43.061

```


```

LVKS0 VB-KD-Sonst. Dienst k 6 1.680 35.450

```


```

LSKH2 S-KD-Höh. Dienst 2 Schularzt 1.680 107.603

```


```

sonstige Dienste

```


```

LSVH1 S-VD-Höh. Dienst 1 KV-Hofmusikkapelle 1.680 119.496

```


```

LSFS2 S-VD-Höh. Dienst 2 Flugsicherung 1.680 94.341

```


```

LSSS0 S-VD-Sonst.Dienste Aushilfsbedienstete:

Kraftfahrer, VM.Arb.,

Ersatzbedienstete;

KV-Bodenschätzer;

Surplacekräfte 1.680 20.034

```


```

Quelle: MIS (BMF, Abt V/6)

Anhang 3.2

Kalkulatorische Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen legt den kalkulatorischen Zinssatz für das Jahr 2007 mit

4,126%

fest.

Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen

ersetzt wird.

Anhang 3.3

Büroflächen-Mieten

Werte für 2007

€/m2

einfacher guter sehr guter

Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert

Wien (1. Bez.) 9,8 12,8 17,3

St. Pölten 4,2 5,9 7,9

Graz-Stadt 6,0 7,7 9,8

Linz-Stadt 5,4 6,9 9,4

Salzburg-Stadt 5,9 7,2 9,6

Innsbruck-Stadt 5,9 7,7 9,9

Klagenfurt-Stadt 4,0 5,6 8,1

Bregenz 6,2 7,7 9,3

Eisenstadt 5,8 6,9 7,6

Durchschnitt 5,9 7,6 9,9

Anmerkung: Werte ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer

Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2007 der Wirtschaftskammer

Anhang 3.1.

Durchschnittlicher Personalaufwand 2008 in € pro Jahr - ohne kalkulatorische Zuschläge

Leist-ungen KLR Leist Stund DS Aufwand
Norm-kostengr. Bezeichnung VwGr / EGr per anno 2008
Allgemeine Verwaltung
LBVH1 VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX 1.680 125.156
LBVH2 VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S 1.680 83.210
LBVH3 VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 1.680 69.272
LBVG1 VD-Gehob. Dienst 1 A2/7-A2/8; B: DK VII; PF 2/S 1.680 62.025
LBVG2 VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 1.680 54.642
LBVG3 VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 1.680 49.406
LBVF0 VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 1.680 36.849
LBVS0 VD-Sonst.Dienste A4-A7; D, E; P2-P5; PF 6 1.680 28.765
LVVH1 VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7 1.680 66.454
LVVH2 VB-VD-Höh. Dienst 2 v1/4 1.680 81.783
LVVH3 VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a 1.680 57.515
LVVG1 VB-VD-Gehob. Dienst1 v2/5-v2/6 1.680 60.620
LVVG2 VB-VD-Gehob. Dienst2 v2/4 1.680 49.803
LVVG3 VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b 1.680 41.590
LVVF0 VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 1.680 35.631
LVVS0 VB-VD-Sonst.Dienste v4-v5, d, e; h2-h5, p2-p5; ORGSTA 1.680 29.702
Sonderverträge
LVAH2 VB-A-Höh. Dienst 2 SV 1 1.680 100.960
LVAH3 VB-A-Höh. Dienst 3 SV 2 1.680 85.614
LVAG1 VB-A-Gehob. Dienst 1 SV 3 1.680 65.285
LVAG3 VB-A-Gehob. Dienst 3 SV 4, SV 5 1.680 58.847
LVAF0 VB-A-Fachdienst SV 6, SV 7 1.680 45.626
Richter / Staatsanwälte
LBRH1 RS-Höherer Dienst 1 R 3, St 3; R III, Sta III ; Richter d.OGH; FG-RI, FG-STA 1.720 125.050
LBRH2 RS-Höh. Dienst 2 R 2, St 2; R II, Sta II; Richter d.OLG; Oberstaatsanw. 1.720 98.834
LBRH3 RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw. 1.720 76.528
LSRH3 S-RS-Höh. Dienst 3 Richteramtsanw 1.680 32.225
Lehrer
LBLH1 LS-Höh. Dienst 1 FI1, L1-§71, SI1, S1, 1.680 87.200
LBLH2 LS-Höh. Dienst 2 LPA, L1-Direktor 1.680 80.841
LBLH3 LS-Höh. Dienst 3 L1/übrige 1.680 72.885
LBLG1 LS-Gehob. Dienst 1 SI2, FI2, S2, L2A2-§71, L2B1-§71, L2A2/Direktor, FI2-L1, FI2-L2A2, FI2-L2A1 1.680 79.511
--- --- --- --- ---
LBLG2 LS-Gehob. Dienst 2 L2A1, L2A2/übrige 1.680 61.948
LBLG3 LS-Gehob. Dienst 3 L2B1, L2B2 1.680 47.364
LBLF0 LS-Fachdienst L3 1.680 38.944
LVLH1 VB-LS-Höh. Dienst 1 FI1, l1-§71, SI1 1.680 78.724
LVLH2 VB-LS-Höh. Dienst 2 lpa, l1-Direktor 1.680 91.875
LVLH3 VB-LS-Höh. Dienst 3 l1/übrige 1.680 59.711
LVLG1 VB-LS-Gehob. Dienst 1 SI2, FI 2, l2a2-§71, l2b1-§71, l2a2/Direktor, FI2-l1, FI2-l2a2, FI2-l2a1 1.680 66.698
LVLG2 VB-LS-Gehob.Dienst 2 l2a1, l2a2 1.680 54.442
LVLG3 VB-LS-Gehob. Dienst 3 l2b1, l2b2 1.680 41.088
LVLF0 VB-LS-Fachdienst l3 1.680 35.698
Exekutivdienst
LBEG1 ED-Gehob. Dienst 1 E1/7-E1/11; W 1 1.680 77.017
LBEG2 ED-Gehob. Dienst 2 E1/3-E1/6 1.680 72.200
LBEG3 ED-Gehob. Dienst 3 E1/GL-E1/2 1.680 59.279
LBEF0 ED-Fachdienst E2a; W 2 1.680 54.047
LBES0 ED-Sonst.Dienste E2b, E2c 1.680 43.486
LVES0 VB-ED-Sonst.Dienste VB-Wachdienst, SV/Aspirant 1.680 23.530
Militärdienst
LBMH1 MD-Höh. Dienst 1 M BO 1/7-M BO 1/9; H1: DK IX 1.720 124.845
LBMH2 MD-Höh. Dienst 2 M BO 1/5-M BO 1/6; M ZO 1/5-M ZO 1/6; H1: DK V-VIII 1.720 87.677
LBMH3 MD-Höh. Dienst 3 M BO 1/GL- M BO 1/4; M ZO 1/GL-M ZO 1/4; H1: DK III-IV 1.720 71.372
LBMG1 MD-Gehob. Dienst 1 M BO 2/7-M BO 2/9; M ZO 2/7-M ZO 2/9; H2: DK VII-VIII 1.720 69.264
LBMG2 MD-Gehob. Dienst 2 M BO 2/5-M BO 2/6; M ZO 2 /5-M ZO 2/6; H2: DK V-VI 1.720 58.580
LBMG3 MD-Gehob. Dienst 3 M BO 2/GL-M BO 2/4; M ZO 2 /GL-M ZO 2/4; H2: DK III-IV 1.720 44.711
LBMF0 MD-Fachdienst M BUO 1; M ZUO 1; UO-C; UO-P1 1.720 39.363
LBMS0 MD-Sonst.Dienste M BUO 2; M ZUO 2, M ZCh; UO-D; UO-P2 bis UO-P3 1.720 29.097
LVMH2 VB-MD-Höh. Dienst 2 MD/MP/GL - MD/MP/2 1.720 97.529
LVMF0 VB-MD-Fachdienst VB I/UO-c, VB II/UO-p1, KIOP 1.720 30.223
LVMS0 VB-MD-Sonst.Dienste VB I/UO-d u. e, VB II/UO p2-p5 1.720 43.310
--- --- --- --- ---
Krankendienst
LBKG3 KD-Gehob. Dienst 3 K 1, K 2 1.680 47.581
LBKF0 KD-Fachdienst K 3, K 4, K 5 1.680 47.127
LBKS0 KD-Sonst.Dienste K 6 1.680 32.840
LVKG3 VB-KD-Gehob. Dienst 3 k 1, k 2 1.680 46.271
LVKF0 VB-KD-Fachdienst k 3, k 4, k 5 1.680 46.726
LVKS0 VB-KD-Sonst. Dienst k 6 1.680 37.921
LSKH2 S-KD-Höh. Dienst 2 Schularzt 1.680 99.289
sonstige Dienste
LSVH1 S-VD-Höh. Dienst 1 KV-Hofmusikkapelle 1.680 133.824
LSFS2 S-VD-Höh. Dienst 2 Flugsicherung 1.680 93.101
LSSS0 S-VD-Sonst.Dienste Aushilfsbedienstete: Kraftfahrer, VM.Arb., Ersatzbedienstete; KV-Bodenschätzer; Surplacekräfte 1.680 23.176
Quelle: MIS (BMF, Abt V/6)

Anhang 3.2

Kalkulatorische Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen legt den kalkulatorischen Zinssatz für das Jahr 2008 mit

3,623 %

fest.

Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.

Anhang 3.3

Büroflächen-Mieten

Werte für 2008

€/m²

einfacher Nutzungswertguter Nutzungswertsehr guter Nutzungswert

Wien (1. Bez.)9,913,118,0

St. Pölten4,06,07,9

Graz-Stadt6,18,010,2

Linz-Stadt5,97,29,6

Salzburg-Stadt6,07,49,7

Innsbruck-Stadt6,17,810,1

Klagenfurt-Stadt4,35,98,5

Bregenz6,37,89,5

Eisenstadt5,66,9 7,9

Durchschnitt6,07,810,2

Anmerkung: Werte ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer

Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2008 der Wirtschaftskammer

Anhang 3.1

Durchschnittlicher Personalaufwand 2009
in € pro Jahr - ohne kalkulatorische Zuschläge
Leistungen KLR Leist Stund DS Aufwand
Norm-kostengr. Bezeichnung VwGr / EGr per anno 2009
Allgemeine Verwaltung
LBVH1 VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX 1.680 129.919
LBVH2 VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S 1.680 88.191
LBVH3 VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 1.680 73.788
LBVG1 VD-Gehob. Dienst 1 A2/7-A2/8; B: DK VII; PF 2/S 1.680 65.254
LBVG2 VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 1.680 57.775
LBVG3 VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 1.680 52.103
LBVF0 VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 1.680 38.718
LBVS0 VD-Sonst.Dienste A4-A7; D, E; P2-P5; PF 6 1.680 30.120
LVVH1 VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7 1.680 88.996
LVVH2 VB-VD-Höh. Dienst 2 v1/4 1.680 84.341
LVVH3 VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a 1.680 60.199
LVVG1 VB-VD-Gehob. Dienst1 v2/5-v2/6 1.680 60.325
LVVG2 VB-VD-Gehob. Dienst2 v2/4 1.680 51.587
LVVG3 VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b 1.680 43.624
LVVF0 VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 1.680 36.877
LVVS0 VB-VD-Sonst.Dienste v4-v5, d, e; h2-h5, p2-p5; ORGSTA 1.680 30.830
Sonderverträge
LVAH2 VB-A-Höh. Dienst 2 SV 1 1.680 105.949
LVAH3 VB-A-Höh. Dienst 3 SV 2 1.680 90.942
LVAG1 VB-A-Gehob. Dienst 1 SV 3 1.680 69.158
LVAG3 VB-A-Gehob. Dienst 3 SV 4, SV 5 1.680 60.811
LVAF0 VB-A-Fachdienst SV 6, SV 7 1.680 47.517
Richter / Staatsanwälte
LBRH1 RS-Höherer Dienst 1 R 3, St 3; R III, Sta III ; Richter d.OGH; FG-RI, FG-STA 1.720 131.684
LBRH2 RS-Höh. Dienst 2 R 2, St 2; R II, Sta II; Richter d.OLG; Oberstaatsanw. 1.720 101.780
LBRH3 RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw. 1.720 80.073
LSRH3 S-RS-Höh. Dienst 3 Richteramtsanw 1.680 33.815
Lehrer
--- --- --- --- ---
LBLH1 LS-Höh. Dienst 1 FI1, L1-§71, SI1, S1, 1.680 91.152
LBLH2 LS-Höh. Dienst 2 LPA, L1-Direktor 1.680 85.240
LBLH3 LS-Höh. Dienst 3 L1/übrige 1.680 76.790
LBLG1 LS-Gehob. Dienst 1 SI2, FI2, S2, L2A2-§71, L2B1-§71, L2A2/Direktor, FI2-L1, FI2-L2A2, FI2-L2A1 1.680 82.555
LBLG2 LS-Gehob. Dienst 2 L2A1, L2A2/übrige 1.680 65.673
LBLG3 LS-Gehob. Dienst 3 L2B1, L2B2 1.680 49.610
LBLF0 LS-Fachdienst L3 1.680 41.343
LVLH1 VB-LS-Höh. Dienst 1 FI1, l1-§71, SI1 1.680 81.873
LVLH2 VB-LS-Höh. Dienst 2 lpa, l1-Direktor 1.680 86.973
LVLH3 VB-LS-Höh. Dienst 3 l1/übrige 1.680 62.451
LVLG1 VB-LS-Gehob. Dienst 1 SI2, FI 2, l2a2-§71, l2b1-§71, l2a2/Direktor, FI2-l1, FI2-l2a2, FI2-l2a1 1.680 63.374
LVLG2 VB-LS-Gehob.Dienst 2 l2a1, l2a2 1.680 57.696
LVLG3 VB-LS-Gehob. Dienst 3 l2b1, l2b2 1.680 42.242
LVLF0 VB-LS-Fachdienst l3 1.680 35.142
Exekutivdienst
LBEG1 ED-Gehob. Dienst 1 E1/7-E1/11; W 1 1.680 81.612
LBEG2 ED-Gehob. Dienst 2 E1/3-E1/6 1.680 75.849
LBEG3 ED-Gehob. Dienst 3 E1/GL-E1/2 1.680 63.481
LBEF0 ED-Fachdienst E2a; W 2 1.680 57.080
LBES0 ED-Sonst.Dienste E2b, E2c 1.680 46.720
LVES0 VB-ED-Sonst.Dienste VB-Wachdienst, SV/Aspirant 1.680 25.148
Militärdienst
LBMH1 MD-Höh. Dienst 1 M BO 1/7-M BO 1/9; H1: DK IX 1.720 127.319
LBMH2 MD-Höh. Dienst 2 M BO 1/5-M BO 1/6; M ZO 1/5-M ZO 1/6; H1: DK V-VIII 1.720 93.414
LBMH3 MD-Höh. Dienst 3 M BO 1/GL- M BO 1/4; M ZO 1/GL-M ZO 1/4; H1: DK III-IV 1.720 75.337
LBMG1 MD-Gehob. Dienst 1 M BO 2/7-M BO 2/9; M ZO 2/7-M ZO 2/9; H2: DK VII-VIII 1.720 72.492
LBMG2 MD-Gehob. Dienst 2 M BO 2/5-M BO 2/6; M ZO 2 /5-M ZO 2/6; H2: DK V-VI 1.720 61.500
LBMG3 MD-Gehob. Dienst 3 M BO 2/GL-M BO 2/4; M ZO 2 /GL-M ZO 2/4; H2: DK III-IV 1.720 46.993
LBMF0 MD-Fachdienst M BUO 1; M ZUO 1; UO-C; UO-P1 1.720 41.288
LBMS0 MD-Sonst.Dienste M BUO 2; M ZUO 2, M ZCh; UO-D; UO-P2 bis UO-P3 1.720 30.741
LVMH2 VB-MD-Höh. Dienst 2 MD/MP/GL - MD/MP/2 1.720 98.526
--- --- --- --- ---
LVMF0 VB-MD-Fachdienst VB I/UO-c, VB II/UO-p1, KIOP 1.720 31.754
LVMS0 VB-MD-Sonst.Dienste VB I/UO-d u. e, VB II/UO p2-p5 1.720 69.752
Krankendienst
LBKG3 KD-Gehob. Dienst 3 K 1, K 2 1.680 49.580
LBKF0 KD-Fachdienst K 3, K 4, K 5 1.680 49.841
LBKS0 KD-Sonst.Dienste K 6 1.680 33.722
LVKG3 VB-KD-Gehob. Dienst 3 k 1, k 2 1.680 49.394
LVKF0 VB-KD-Fachdienst k 3, k 4, k 5 1.680 48.662
LVKS0 VB-KD-Sonst. Dienst k 6 1.680 38.345
LSKH2 S-KD-Höh. Dienst 2 Schularzt 1.680 102.314
sonstige Dienste
LSVH1 S-VD-Höh. Dienst 1 KV-Hofmusikkapelle 1.680 140.599
LSFS2 S-VD-Höh. Dienst 2 Flugsicherung 1.680 98.955
LSSS0 S-VD-Sonst.Dienste Aushilfsbedienstete: Kraftfahrer, VM.Arb., Ersatzbedienstete; KV-Bodenschätzer; Surplacekräfte 1.680 20.670
Quelle: MIS (BMF, Abt V/6)

Anhang 3.2

Kalkulatorische Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen legt den kalkulatorischen Zinssatz für das Jahr 2009 mit

3,335 %

fest.

Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.

Anhang 3.3

Büroflächen-Mieten

Werte für 2009

€/m²

einfacher Nutzungswert guter Nutzungswert sehr guter Nutzungswert
Wien (1. Bez.) 10,8 14,3 19,7
St. Pölten 3,8 5,9 8,0
Graz-Stadt 6,1 8,1 10,2
Linz-Stadt 5,6 7,1 8,8
Salzburg-Stadt 6,1 7,6 10,0
Innsbruck-Stadt 6,4 8,1 10,5
Klagenfurt-Stadt 4,1 5,5 7,8
Bregenz 6,0 7,6 9,2
Eisenstadt 5,3 6,5 8,3
Durchschnitt 6,0 7,9 10,3

Anmerkung: Werte ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer

Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2009 der Wirtschaftskammer

Anhang 3.1.

Leist- ungen KLR Leist Stund DSAufwand
Norm-kostengr. Bezeichnung VwGr / EGr per anno 2010
LBVH1 VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX 1.680 133.039
LBVH2 VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S 1.680 92.991
LBVH3 VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 1.680 76.782
LBVG1 VD-Gehob. Dienst 1 A2/7-A2/8; B: DK VII; PF 2/S 1.680 68.473
LBVG2 VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 1.680 60.241
LBVG3 VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 1.680 54.581
LBVF0 VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 1.680 40.366
LBVS0 VD-Sonst.Dienste A4-A7; D, E; P2-P5; PF 6 1.680 31.400
LVVH1 VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7 1.680 93.654
LVVH2 VB-VD-Höh. Dienst 2 v1/4 1.680 86.120
LVVH3 VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a 1.680 61.170
LVVG1 VB-VD-Gehob. Dienst1 v2/5-v2/6 1.680 61.336
LVVG2 VB-VD-Gehob. Dienst2 v2/4 1.680 51.855
LVVG3 VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b 1.680 44.338
LVVF0 VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 1.680 37.249
LVVS0 VB-VD-Sonst.Dienste v4-v5, d, e; h2-h5, p2-p5; ORGSTA 1.680 31.120
LVAH2 VB-A-Höh. Dienst 2 SV 1 1.680 106.317
LVAH3 VB-A-Höh. Dienst 3 SV 2 1.680 90.347
LVAG1 VB-A-Gehob. Dienst 1 SV 3 1.680 69.695
LVAG3 VB-A-Gehob. Dienst 3 SV 4, SV 5 1.680 61.355
LVAF0 VB-A-Fachdienst SV 6, SV 7 1.680 46.344
LBRH1 RS-Höherer Dienst 1 R 3, St 3; R III, Sta III ; Richter d.OGH; FG-RI, FG-STA 1.720 136.442
LBRH2 RS-Höh. Dienst 2 R 2, St 2; R II, Sta II; Richter d.OLG; Oberstaatsanw. 1.720 106.018
LBRH3 RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw. 1.720 82.841
LSRH3 S-RS-Höh. Dienst 3 Richteramtsanw 1.680 34.863
LBLH1 LS-Höh. Dienst 1 FI1, L1-§71, SI1, S1, 1.680 93.973
LBLH2 LS-Höh. Dienst 2 LPA, L1-Direktor 1.680 86.907
LBLH3 LS-Höh. Dienst 3 L1/übrige 1.680 79.062
LBLG1 LS-Gehob. Dienst 1 SI2, FI2, S2, L2A2-§71, L2B1-§71, L2A2/Direktor, FI2-L1, FI2-L2A2, FI2-L2A1 1.680 86.713
LBLG2 LS-Gehob. Dienst 2 L2A1, L2A2/übrige 1.680 67.481
LBLG3 LS-Gehob. Dienst 3 L2B1, L2B2 1.680 50.772
LVLH1 VB-LS-Höh. Dienst 1 FI1, l1-§71, SI1 1.680 82.407
LVLH2 VB-LS-Höh. Dienst 2 lpa, l1-Direktor 1.680 92.733
LVLH3 VB-LS-Höh. Dienst 3 l1/übrige 1.680 62.475
LVLG1 VB-LS-Gehob. Dienst 1 SI2, FI 2, l2a2-§71, l2b1-§71, l2a2/Direktor, FI2-l1, FI2-l2a2, FI2-l2a1 1.680 62.265
LVLG2 VB-LS-Gehob.Dienst 2 l2a1, l2a2 1.680 57.956
LVLG3 VB-LS-Gehob. Dienst 3 l2b1, l2b2 1.680 41.074
LVLF0 VB-LS-Fachdienst l3 1.680 35.566
LBEG1 ED-Gehob. Dienst 1 E1/7-E1/11; W 1 1.680 84.089
LBEG2 ED-Gehob. Dienst 2 E1/3-E1/6 1.680 77.877
LBEG3 ED-Gehob. Dienst 3 E1/GL-E1/2 1.680 65.545
LBEF0 ED-Fachdienst E2a; W 2 1.680 58.518
LBES0 ED-Sonst.Dienste E2b, E2c 1.680 48.185
LVES0 VB-ED-Sonst.Dienste VB-Wachdienst, SV/Aspirant 1.680 24.057
LBMH1 MD-Höh. Dienst 1 M BO 1/7-M BO 1/9; H1: DK IX 1.720 133.450
LBMH2 MD-Höh. Dienst 2 M BO 1/5-M BO 1/6; M ZO 1/5-M ZO 1/6; H1: DK V-VIII 1.720 98.888
LBMH3 MD-Höh. Dienst 3 M BO 1/GL- M BO 1/4; M ZO 1/GL-M ZO 1/4; H1: DK III-IV 1.720 77.448
LBMG1 MD-Gehob. Dienst 1 M BO 2/7-M BO 2/9; M ZO 2/7-M ZO 2/9; H2: DK VII-VIII 1.720 75.150
LBMG2 MD-Gehob. Dienst 2 M BO 2/5-M BO 2/6; M ZO 2 /5-M ZO 2/6; H2: DK V-VI 1.720 63.634
LBMG3 MD-Gehob. Dienst 3 M BO 2/GL-M BO 2/4; M ZO 2 /GL-M ZO 2/4; H2: DK III-IV 1.720 48.541
LBMF0 MD-Fachdienst M BUO 1; M ZUO 1; UO-C; UO-P1 1.720 42.896
LBMS0 MD-Sonst.Dienste M BUO 2; M ZUO 2, M ZCh; UO-D; UO-P2 bis UO-P3 1.720 31.313
LVMH2 VB-MD-Höh. Dienst 2 MD/MP/GL - MD/MP/2 1.720 99.767
LVMF0 VB-MD-Fachdienst VB I/UO-c, VB II/UO-p1, KIOP 1.720 31.649
LVMS0 VB-MD-Sonst.Dienste VB I/UO-d u. e, VB II/UO p2-p5 1.720 51.739
LBKG3 KD-Gehob. Dienst 3 K 1, K 2 1.680 52.718
LBKF0 KD-Fachdienst K 3, K 4, K 5 1.680 50.955
LBKS0 KD-Sonst.Dienste K 6 1.680 33.813
LVKG3 VB-KD-Gehob. Dienst 3 k 1, k 2 1.680 48.226
LVKF0 VB-KD-Fachdienst k 3, k 4, k 5 1.680 49.106
LVKS0 VB-KD-Sonst. Dienst k 6 1.680 37.177
LSKH2 S-KD-Höh. Dienst 2 Schularzt 1.680 104.652
LSVH1 S-VD-Höh. Dienst 1 KV-Hofmusikkapelle 1.680 139.561
LSFS2 S-VD-Höh. Dienst 2 Flugsicherung 1.680 91.954
LSSS0 S-VD-Sonst.Dienste Aushilfsbedienstete: Kraftfahrer, VM.Arb., Ersatzbedienstete; KV-Bodenschätzer; Surplacekräfte 1.680 22.001
Quelle: MIS (BMF, Abt V/6)

Anhang 3.2

Kalkulatorische Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen legt den kalkulatorischen Zinssatz für das Jahr 2010 mit

2,881 %

fest.

Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.

Anhang 3.3

Büroflächen-Mieten

Werte für 2010

€/m²

einfacher Nutzungswert guter Nutzungswert sehr guter Nutzungswert
Wien (1. Bez.) 10,3 14.6 20,0
St. Pölten 3,8 5,6 7,6
Graz-Stadt 6,2 8,0 10,6
Linz-Stadt 5,5 7,3 9,2
Salzburg-Stadt 5,8 8,6 11,4
Innsbruck-Stadt 6,3 8,0 10,6
Klagenfurt-Stadt 4,2 5,8 7,9
Bregenz 5,6 7,4 8,9
Eisenstadt 6,1 7,0 8,7
Durchschnitt 6,0 8,0 10,5

Anmerkung: Werte ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer

Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2010 der Wirtschaftskammer

Anhang 3.1.

Durchschnittlicher Personalaufwand 2011

in € pro Jahr - ohne kalkulatorische Zuschläge

Leist-ungen Norm-kostengr. KLRBezeichnung VwGr / EGr Leist Stund per anno DS Aufwand2011

Allgemeine Verwaltung

LBVH1 VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX 1.680 146.744
LBVH2 VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S 1.680 103.531
LBVH3 VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 1.680 85.876
LBVG1 VD-Gehob. Dienst 1 A2/7-A2/8; B: DK VII; PF 2/S 1.680 76.293
LBVG2 VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 1.680 67.288
LBVG3 VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 1.680 60.665
LBVF0 VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 1.680 44.897
LBVS0 VD-Sonst.Dienste A4-A7; D, E; P2-P5; PF 6 1.680 34.868
LVVH1 VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7 1.680 94.755
--- --- --- --- ---
LVVH2 VB-VD-Höh. Dienst 2 v1/4 1.680 87.947
LVVH3 VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a 1.680 62.877
LVVG1 VB-VD-Gehob. Dienst1 v2/5-v2/6 1.680 64.757
LVVG2 VB-VD-Gehob. Dienst2 v2/4 1.680 52.978
LVVG3 VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b 1.680 45.297
LVVF0 VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 1.680 38.065
LVVS0 VB-VD-Sonst.Dienste v4-v5, d, e; h2-h5, p2-p5; ORGSTA 1.680 31.709

Sonderverträge

LVAH2 VB-A-Höh. Dienst 2 SV 1 1.680 110.314
LVAH3 VB-A-Höh. Dienst 3 SV 2 1.680 88.498
LVAG1 VB-A-Gehob. Dienst 1 SV 3 1.680 70.248
LVAG3 VB-A-Gehob. Dienst 3 SV 4, SV 5 1.680 62.375
LVAF0 VB-A-Fachdienst SV 6, SV 7 1.680 48.216

Richter / Staatsanwälte

LBRH1 RS-Höherer Dienst 1 R 3, St 3; R III, Sta III; Richter d.OGH; FG-RI, FG-STA 1.720 148.747
LBRH2 RS-Höh. Dienst 2 R 2, St 2; R II, Sta II; Richter d.OLG; Oberstaatsanw. 1.720 116.061
LBRH3 RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw. 1.720 90.681
LSRH3 S-RS-Höh. Dienst 3 Richteramtsanw 1.680 38.350

Lehrer

LBLH1 LS-Höh. Dienst 1 FI1, L1-§71, SI1, S1, 1.680 105.475
LBLH2 LS-Höh. Dienst 2 LPA, L1-Direktor 1.680 98.999
LBLH3 LS-Höh. Dienst 3 L1/übrige 1.680 87.416
LBLG1 LS-Gehob. Dienst 1 SI2, FI2, S2, L2A2-§71, L2B1-§71, L2A2/Direktor, FI2-L1, FI2-L2A2, FI2-L2A1 1.680 93.973
LBLG2 LS-Gehob. Dienst 2 L2A1, L2A2/übrige 1.680 74.715
LBLG3 LS-Gehob. Dienst 3 L2B1, L2B2 1.680 56.674
LVLH1 VB-LS-Höh. Dienst 1 FI1, l1-§71, SI1 1.680 86.589
LVLH2 VB-LS-Höh. Dienst 2 lpa, l1-Direktor 1.680 82.253
LVLH3 VB-LS-Höh. Dienst 3 l1/übrige 1.680 63.786
LVLG2 VB-LS-Gehob.Dienst 2 l2a1, l2a2 1.680 59.303
LVLG3 VB-LS-Gehob. Dienst 3 l2b1, l2b2 1.680 40.962
LVLF0 VB-LS-Fachdienst l3 1.680 34.916

Exekutivdienst

LBEG1 ED-Gehob. Dienst 1 E1/7-E1/11; W 1 1.680 92.328
LBEG2 ED-Gehob. Dienst 2 E1/3-E1/6 1.680 86.666
LBEG3 ED-Gehob. Dienst 3 E1/GL-E1/2 1.680 71.658
LBEF0 ED-Fachdienst E2a; W 2 1.680 64.635
LBES0 ED-Sonst.Dienste E2b, E2c 1.680 53.314
LVES0 VB-ED-Sonst.Dienste VB-Wachdienst, SV/Aspirant 1.680 25.612
--- --- --- --- ---

Militärdienst

LBMH1 MD-Höh. Dienst 1 M BO 1/7-M BO 1/9; H1: DK IX 1.720 141.960
LBMH2 MD-Höh. Dienst 2 M BO 1/5-M BO 1/6;M ZO 1/5-M ZO 1/6; H1: DK V-VIII 1.720 111.044
LBMH3 MD-Höh. Dienst 3 M BO 1/GL- M BO 1/4; M ZO 1/GL-M ZO 1/4; H1: DK III-IV 1.720 85.398
LBMG1 MD-Gehob. Dienst 1 M BO 2/7-M BO 2/9; M ZO 2/7-M ZO 2/9; H2: DK VII-VIII 1.720 82.554
LBMG2 MD-Gehob. Dienst 2 M BO 2/5-M BO 2/6; M ZO 2 /5-M ZO 2/6; H2: DK V-VI 1.720 70.030
LBMG3 MD-Gehob. Dienst 3 M BO 2/GL-M BO 2/4; M ZO 2 /GL-M ZO 2/4; H2: DK III-IV 1.720 53.656
LBMF0 MD-Fachdienst M BUO 1; M ZUO 1; UO-C; UO-P1 1.720 47.009
LBMS0 MD-Sonst.Dienste M BUO 2; M ZUO 2, M ZCh; UO-D; UO-P2 bis UO-P3 1.720 34.313
LVMH2 VB-MD-Höh. Dienst 2 MD/MP/GL - MD/MP/2 1.720 103.015
--- --- --- --- ---
LVMF0 VB-MD-Fachdienst VB I/UO-c, VB II/UO-p1, KIOP 1.720 30.571
LVMS0 VB-MD-Sonst.Dienste VB I/UO-d u. e, VB II/UO p2-p5 1.720 52.657

Krankendienst

LBKG3 KD-Gehob. Dienst 3 K 1, K 2 1.680 59.038
LBKF0 KD-Fachdienst K 3, K 4, K 5 1.680 57.840
LBKS0 KD-Sonst.Dienste K 6 1.680 37.409
LVKG3 VB-KD-Gehob. Dienst 3 k 1, k 2 1.680 50.201
LVKF0 VB-KD-Fachdienst k 3, k 4, k 5 1.680 50.088
LVKS0 VB-KD-Sonst. Dienst k 6 1.680 39.154
LSKH2 S-D-Höh. Dienst 2 Arzt (Heer) 1.720 41.429

sonstige Dienste

LSFS2 S-VD-Höh. Dienst 2 Flugsicherung 1.680 99.296
LSSS0 S-VD-Sonst.Dienste Aushilfsbedienstete: Kraftfahrer, VM.Arb., Ersatzbedienstete; Surplacekräfte 1.680 35.740

Quelle: MIS (BMF, Abt V/6)

In den Personalkosten der Beamtinnen und Beamten (LB***) sind 12,55%

Dienstgeberbeiträge für Pensionsversicherungen enthalten, da die Datenquelle (MIS) bereits 2011 die ab 2013 geltende Änderung für die Berechnung der Aufwendungen heranzieht.

Anhang 3.2

Kalkulatorische Zinsen

Die Bundesministerin für Finanzen legt den kalkulatorischen Zinssatz für das Jahr 2011 mit

2,902 %

fest.

Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.

Anhang 3.3

Büroflächen-Mieten

Werte für 2011

€/m²

einfacher Nutzungswert guter Nutzungswert sehr guter Nutzungswert
Wien (1. Bez.) 11,2 15.8 21,0
St. Pölten 4,2 5,9 7,8
Graz-Stadt 6,0 8,8 10,9
Linz-Stadt 5,6 7,5 9,5
Salzburg-Stadt 6,0 8,4 11,6
Innsbruck-Stadt 6,2 7,9 10,5
Klagenfurt-Stadt 4,2 5,8 8,6
Bregenz 5,6 7,8 9,8
Eisenstadt 5,7 7,2 8,2
Durchschnitt 6,1 8,3 10,9

Anmerkung: Werte ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer

Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2011 der Wirtschaftskammer