Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG)(NR: GP XX RV 1273 AB 1635 S. 159. BR: AB 5877 S. 651.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-07-01
Letzte Aktualisierung 2016-07-09
Status Aufgehoben · 2005-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1394
Änderungshistorie JSON API
3.

gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.

Abkürzung

WTBG

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

§ 10. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

1.

über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes aufgehoben worden ist, oder

2.

über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder

3.

gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.

Abkürzung

WTBG

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

§ 11. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei einem zum Betrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und für die gesamte Dauer des Bestehens ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.

(2) Die Versicherungspflicht gilt nicht für Tätigkeiten, wenn und insoweit für diese Tätigkeiten ein anderer Berufsberechtigter mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dem betreffenden Klienten gegenüber kraft gesetzlicher Schadenersatzbestimmung haftet und in dieser Versicherung die Haftung der betreffenden schadenstiftenden Person oder Gesellschaft für denselben Versicherungsfall mitgedeckt ist.

(3) Die Versicherungssumme dieser Versicherung darf nicht geringer sein als 72 673 Euro für jeden einzelnen Versicherungsfall. Bei Vereinbarung einer betragsmäßigen Obergrenze für alle Versicherungsfälle eines Jahres und für allenfalls vereinbarte Selbstbehalte gilt § 158c des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959.

(4) Ist der Versicherungspflichtige Versicherter in einer Versicherung für fremde Rechnung, wird nur dann der Versicherungspflicht entsprochen, wenn nur er über die seinen Versicherungsschutz betreffenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen kann und ihm für jeden Versicherungsfall zumindest die gesetzliche Mindestversicherungssumme zur Verfügung steht. Deckungsausschlußgründe, die nicht in seiner Person gelegen sind, können in diesem Fall nicht eingewendet werden.

(5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

Berufssitz

§ 12. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EUoder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.

(2) Unter einem Berufssitz ist eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.

(3) Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.

Abkürzung

WTBG

Berufssitz

§ 12. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EUoder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.

(2) Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.

(3) Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.

2.

Abschnitt

Prüfungen - Zulassung

Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Selbständiger Buchhalter

§ 13. (1) Zur Fachprüfung für Selbständige Buchhalter ist zuzulassen, wer in Österreich eine mindestens zweijährige hauptberufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.

(2) Auf die Dauer der fachlichen Tätigkeiten im Rechnungswesen sind facheinschlägige Lehr- und Praktikantenzeiten im Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen.

Abkürzung

WTBG

2.

Abschnitt

Prüfungen – Zulassung

§ 13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006)

Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Steuerberater

§ 14. (1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer

1.

a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters gemäß § 28 Abs. 1 oder 2 des Universitäts-Studiengesetzes BGBl. I Nr. 48/1997, in Österreich erfolgreich absolviert hat und

b)

mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Wirtschaftstreuhänder oder als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Österreich tätig war. Tätigkeiten, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen oder

2.

den freien Beruf Selbständiger Buchhalter mindestens zwölf Jahre hauptberuflich ausgeübt hat.

(2) Auf Die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 sind hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von sechs Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 28 Abs. 1 oder 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Steuerberater erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.

Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Steuerberater

§ 14. (1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer

1.

a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters oder eine vergleichbare Ausbildung in Österreich erfolgreich absolviert hat und

b)

mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfügt oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in Österreich steuerberatend tätig war oder

2.

in Österreich die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässig bei einem Steuerberater oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, steuerberatend tätig war oder

3.

den freien Beruf Selbständiger Buchhalter mindestens neun Jahre hauptberuflich ausgeübt hat.

(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(3) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Steuerberater erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschafstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Steuerberater

§ 14. (1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer

1.

a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters oder eine vergleichbare Ausbildung in Österreich erfolgreich absolviert hat und

b)

mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfügt oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in Österreich steuerberatend tätig war oder

2.

in Österreich die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässig bei einem Steuerberater oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, steuerberatend tätig war oder

3.

nach Ablegung der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens neun Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat und ordentliches Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist.

(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(3) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Steuerberater erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschafstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Steuerberater

§ 14. (1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer

1.

a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters oder eine vergleichbare Ausbildung in Österreich erfolgreich absolviert hat und

b)

mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfügt oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in Österreich steuerberatend tätig war oder

2.

in Österreich die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässig bei einem Steuerberater oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, steuerberatend tätig war oder

3.

nach der öffentlichen Bestellung zum Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens neun Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat und ordentliches Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist.

(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(3) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Steuerberater erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschafstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Abkürzung

WTBG

Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung Steuerberater

§ 14. (1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer

1.

a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters oder eine vergleichbare Ausbildung in Österreich erfolgreich absolviert hat und

b)

mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfügt oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in Österreich steuerberatend tätig war oder

2.

in Österreich die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässig bei einem Steuerberater oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, steuerberatend tätig war oder

3.

nach der öffentlichen Bestellung zum Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens fünf Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat.

(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(3) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Steuerberater erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschafstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Anrechnungszeiten - Berufsanwärter

§ 15. (1) Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter sind anzurechnen:

1.

praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,

2.

Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr,

3.

eine mit den in Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr,

4.

Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und

5.

die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr.

(2) Zeiten gemäß Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 1 sind dann nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 verpflichtend vorgesehen waren.

(3) Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.

(4) Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

Anrechnungszeiten

§ 15. (1) Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b sind anzurechnen:

1.

zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstmaß von einem Jahr,

2.

Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und

3.

eine mit den in Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.

(2) Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a sind anzurechnen:

1.

zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Wirtschaftsprüfers erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,

2.

Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,

3.

die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und

4.

eine mit den in Z 1 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.

(3) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b sind anzurechnen:

1.

mit dieser vergleichbare Tätigkeiten im Ausland im Höchstmaß von einem Jahr,

2.

Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und

3.

die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr.

(4) Zeiten gemäß Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind dann nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 verpflichtend vorgesehen waren. Bereits einmal angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden.

(5) Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.

(6) Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(7) Anrechnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind nur insoweit zulässig als eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund des Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, gewährleistet ist.

Abkürzung

WTBG

Anrechnungszeiten

§ 15. (1) Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b sind anzurechnen:

1.

zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstmaß von einem Jahr,

2.

Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und

3.

eine mit den in Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.

(2) Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a sind anzurechnen:

1.

zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Wirtschaftsprüfers erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,

2.

Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,

3.

die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und

4.

eine mit den in Z 1 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.

(3) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b sind anzurechnen:

1.

mit dieser vergleichbare Tätigkeiten im Ausland im Höchstmaß von einem Jahr,

2.

Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und

3.

die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr.

(4) Zeiten gemäß Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind dann nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 verpflichtend vorgesehen waren. Bereits einmal angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden.

(5) Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.

(6) Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(7) Anrechnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind nur insoweit zulässig als eine praktische Ausbildung gemäß Art. 10 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG (im Folgenden: Abschlussprüfungs-RL), ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006 S. 87, in der Fassung der Richtlinie 2008/30/EG, ABl. Nr. L 81 vom 11.6.2008 S. 53, gewährleistet ist.

Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Wirtschaftsprüfer

§ 16. (1) Zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist zuzulassen, wer

1.

ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich erfolgreich absolviert hat und

2.

nach in Österreich erfolgreich abgelegter Fachprüfung für Steuerberater mindestens drei Jahre hauptberuflich wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in Österreich ausgeübt hat, wobei insgesamt eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, nachzuweisen ist.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.

Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Wirtschaftsprüfer

§ 16. (1) Zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist zuzulassen, wer

1.

ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich absolviert hat und

2.

a) mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Befugnis Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer verfügt, oder als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes in Österreich wirtschaftsprüfend tätig war oder

b)

in Österreich die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässige wirtschaftsprüfende Tätigkeiten in Österreich ausgeübt hat.

(2) Insgesamt ist eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, nachzuweisen.

(3) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2, welche die bei Wirtschafstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Abkürzung

WTBG

Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung Wirtschaftsprüfer

§ 16. (1) Zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist zuzulassen, wer

1.

ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich absolviert hat und

2.

a) mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Befugnis Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer verfügt, oder als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes in Österreich wirtschaftsprüfend tätig war oder

b)

in Österreich die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässige wirtschaftsprüfende Tätigkeiten in Österreich ausgeübt hat.

(2) Insgesamt ist eine praktische Ausbildung gemäß Art. 10 der Abschlussprüfungs-RL nachzuweisen.

(3) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2, welche die bei Wirtschafstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Abkürzung

WTBG

Antragstellung

§ 17. (1) Personen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:

1.

ein Identitätsnachweis,

2.

die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4.

gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für Prüfungsbefreiungen.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich einzubringen.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Abs. 2 anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.

Entscheidung über die Antragstellung

§ 18. (1) Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Gegen den Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(3) Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.

Entscheidung über die Antragstellung

§ 18. (1) Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Gegen den Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(3) Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.

Abkürzung

WTBG

Entscheidung über die Antragstellung

§ 18. (1) Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 19. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit Bescheid Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu Fachprüfungen zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.

(2) Die Erteilung der Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ist unzulässig.

(3) Die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist jedenfalls nur unter den in Art. 9 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, aufgezählten Voraussetzungen mit Ausnahme der beruflichen Eignungsprüfung zulässig.

(4) Gegen Bescheide, mit denen die Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 19. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit Bescheid Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu Fachprüfungen zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.

(2) Die Erteilung der Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ist unzulässig.

(3) Die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist jedenfalls nur unter den in Art. 9 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, aufgezählten Voraussetzungen mit Ausnahme der beruflichen Eignungsprüfung zulässig.

(4) Gegen Bescheide, mit denen die Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 19. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit Bescheid Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu Fachprüfungen zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.

(2) Die Erteilung der Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 ist unzulässig.

(3) Die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist jedenfalls nur unter den in Art. 9 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, aufgezählten Voraussetzungen mit Ausnahme der beruflichen Eignungsprüfung zulässig.

(4) Gegen Bescheide, mit denen die Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 19. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit Bescheid Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu Fachprüfungen zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.

(2) Die Erteilung der Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 ist unzulässig.

(3) Die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist jedenfalls nur unter den in Art. 11 der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Voraussetzungen mit Ausnahme der beruflichen Eignungsprüfung zulässig.

(4) Gegen Bescheide, mit denen die Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.

Abkürzung

WTBG

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 19. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit Bescheid Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu Fachprüfungen zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.

(2) Die Erteilung der Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 ist unzulässig.

(3) Die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist jedenfalls nur unter den in Art. 11 der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Voraussetzungen mit Ausnahme der beruflichen Eignungsprüfung zulässig.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.

Einladung zum ersten Prüfungsteil - Bekanntgabe des Themas der

Hausarbeit

§ 20. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin nach Zulassung zu einer Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen oder ihm das Thema der Hausarbeit bekanntzugeben.

Abkürzung

WTBG

Einladung zum ersten Prüfungsteil

§ 20. Die Kammer der Wirtschafttreuhänder hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin nach Zulassung zu einer Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen.

Abkürzung

WTBG

Prüfungsantritt – Rücktritt

§ 21. (1) Der Prüfungskandidat muß seinen Antritt zu einer Klausurarbeit so rechtzeitig bekanntgeben, daß das Schreiben spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Klausurarbeitstermin bei der örtlich zuständigen Stelle einlangt, und ist sodann zu diesem Prüfungstermin einzuladen.

(2) Der Prüfungskandidat muß sich schriftlich bei der örtlich zuständigen Stelle zur Ablegung der mündlichen Prüfung bereit erklären und ist sodann zum nächstmöglichen Prüfungstermin einzuladen.

(3) Der Prüfungskandidat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von einem Prüfungsteil zurücktreten. Zwischen dem Einlangen der schriftlichen Rücktrittserklärung und dem Prüfungstermin müssen drei Arbeitstage liegen. Ein Rücktritt danach ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach dem Prüfungstermin oder unverzüglich nach dem Wegfall des Verhinderungsgrundes durch geeignete Belege nachzuweisen.

(4) Tritt der Prüfungskandidat später als drei Arbeitstage vor dem Prüfungstermin ohne zwingenden Grund oder während eines Prüfungsteiles zurück, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.

Abkürzung

WTBG

Prüfungsgebühr

§ 22. (1) Die Prüfungskandidaten haben als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen. Bei Festsetzung der Prüfungsgebühren ist insbesondere auf den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer anteilsmäßigen angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr ist in der Prüfungsordnung festzusetzen.

Verfall von Teilprüfungen

§ 23. (1) Bereits bestandene Teilprüfungen

1.

im Rahmen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater verfallen sechs Jahre nach Einladung zur ersten Teilprüfung und

2.

im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach Einladung zur ersten Teilprüfung.

(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten auch die Prüfungsgebühren für verfallen.

Abkürzung

WTBG

Verfall von Teilprüfungen

§ 23. (1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter, für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Einladung zur ersten Teilprüfung.

(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.

3.

Abschnitt

Prüfungen - Selbständiger Buchhalter

Fachprüfung

§ 24. Die Fachprüfung für Selbständige Buchhalter besteht aus

1.

dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 25 und

2.

dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 26.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 25. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassen.

(2) Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:

1.

Einnahmen- und Ausgabenrechnung, doppelte Buchhaltung, insbesondere Verbuchung sämtlicher Steuern, Verbuchung von Wareneinkauf und Warenverkauf, Ermittlung und Verbuchung von Wareneinsatz, Materialeinsatz und Bestandsveränderungen, Retourwaren, Rabatte und Skonti,

2.

Verbuchung des Zahlungsverkehrs, insbesondere Rechnungsausgleich, Anzahlungen, Teilzahlungen, Scheck, Wechsel, Factoring, Personenkonten, Lohn- und Gehaltsverbuchung, Verbuchung verschiedener Aufwendungen wie Reisekosten, Werbung und Repräsentation,

3.

Zu- und Abgänge im Anlagevermögen wie Aktivierungspflichten, selbsterstellte Anlagen, Regelungen für Kraftfahrzeuge, Fremdwährungsverbuchung, Kreditverluste, Gewährleistung und Schadenersatz, Vertragsstrafen, Rechnungsabgrenzungen, Filialbuchhaltung, Kommissionsgeschäfte, Handelsvertretung, Verbuchung von Aufnahme und Tilgung langfristigen Kapitals, Leasinggeschäfte, Verbuchung von Privatentnahmen und -einlagen,

4.

buchhalterische Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Rechnungslegungsgesetz und Handelsrecht, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr und

5.

Personalverrechnung.

(3) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in fünf Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 26. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

1.

Berufsrecht,

2.

Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Funktionsweise der doppelten Buchhaltung, formaler Abschluß, Organisationsformen der doppelten Buchhaltung, Belegwesen, Journal, Hauptbuch, Nebenbuchhaltung, handels- und steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, formelle und materielle Mindestanforderungen, abhängig von der Form der Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Inventurverfahren, Kontenrahmenprinzipien und -systeme, Grundbegriffe der Kostenrechnung,

3.

bürgerliches Recht und Handelsrecht, insbesondere Vertragsrecht, Sachenrecht, Grundzüge des Handelsrechts und Grundkenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften,

4.

Steuerrecht, insbesondere Grundzüge der Bundesabgabenordnung, Umsatzsteuer und Grundbegriffe des Einkommensteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnermittlung,

5.

Zahlungs- und Kapitalverkehr, insbesondere die Durchführung des Zahlungsverkehrs, Scheck und Wechsel im Zahlungsverkehr und Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre Auswirkung im Zahlungsverkehr, und

6.

Kostenrechnung, insbesondere Kostenrechnungstheorie und traditionelle Kostenrechnung.

Prüfungsbefreiungen

§ 27. (1) Personen, die eine den Bestimmungen des § 13 und der §§ 24 bis 26 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter befreit.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Ausbildungen den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen.

(3) Personen, die eine den Bestimmungen des § 13 und der §§ 24 bis 26 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(4) Absolventen einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sind von der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand der Abschlußpüfung gewesen ist und sie mindestens eineinhalb Jahre hauptberuflich im Rechnungswesen fachlich tätig waren. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(5) Absolventen einer Handelsakademie oder eines facheinschlägigen Lehrganges universitären Charakters gemäß § 28 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder facheinschlägiger Fachhochschulstudien oder facheinschlägiger Hochschulstudien sind von der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter befreit, wenn sie mindestens ein Jahr hauptberuflich im Rechnungswesen fachlich tätig waren.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 28 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, den Voraussetzungen des Abs. 5 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Selbständiger Buchhalter erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.

Prüfungsbefreiungen

§ 27. (1) Personen, die eine den Bestimmungen des § 13 und der §§ 24 bis 26 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter befreit.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Ausbildungen den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

(3) Personen, die eine den Bestimmungen des § 13 und der §§ 24 bis 26 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(4) Absolventen einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sind von der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand der Abschlußpüfung gewesen ist und sie mindestens eineinhalb Jahre hauptberuflich im Rechnungswesen fachlich tätig waren. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(5) Absolventen einer Handelsakademie oder eines facheinschlägigen Lehrganges universitären Charakters gemäß § 28 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder facheinschlägiger Fachhochschulstudien oder facheinschlägiger Hochschulstudien sind von der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter befreit, wenn sie mindestens ein Jahr hauptberuflich im Rechnungswesen fachlich tätig waren.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 28 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, den Voraussetzungen des Abs. 5 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Selbständiger Buchhalter erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.

Abkürzung

WTBG

4.

Abschnitt

Prüfungen – Steuerberater

Fachprüfung

§ 28. Die Fachprüfung für Steuerberater besteht aus

1.

dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 29 und

2.

dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 30.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 29. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.

(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

1.

Erstellung von Jahresabschlüssen,

2.

handels- und steuerrechtliche Bewertung,

3.

steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung,

4.

Verfassung von Abgabenerklärungen und

5.

Umsatzsteuer, Verkehrssteuern und sonstige Gebühren.

(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß § 30 Z 4 zu umfassen.

(4) Die Prüfungsfragen der jeweiligen Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

Abkürzung

WTBG

Zum Bezugszeitraum vgl. § 229e.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 29. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.

(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

1.

betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

2.

steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung,

3.

Verfassung von Abgabenerklärungen und

4.

Umsatzsteuer, Verkehrssteuern und sonstige Gebühren.

(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

1.

Erstellung von Jahresabschlüssen,

2.

Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,

3.

Grundzüge der Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle),

4.

Planungsrechnungen,

5.

Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,

6.

Betriebsanalyse und

7.

Organisation der EDV und deren Anwendung für die unter Z 1 bis 6 angeführten Bereiche.

(4) Die Prüfungsfragen der jeweiligen Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 30. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

1.

Berufsrecht, Qualitätssicherung und Risikomanagement der Wirtschaftstreuhänder,

2.

Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts,

3.

Rechnungslegung, insbesondere

a)

Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung,

b)

Rechtsgrundlagen des Jahresabschlusses, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung, Gliederung, Bewertung, Berichterstattung und Zwischenabschlüsse,

c)

Jahresabschlußanalyse,

d)

Grundsätze der Sonderbilanzen und der Konzernrechnungslegung und

e)

Organisation der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung,

4.

Betriebswirtschaftslehre, insbesondere

a)

Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristiger Erfolgsrechnung,

b)

Planungsrechnungen,

c)

Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,

d)

betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

e)

Betriebsanalyse,

f)

Grundzüge der Unternehmensorganisation und

g)

Grundzüge der Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche und

5.

Rechtslehre, insbesondere

a)

Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,

b)

Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften und der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Rechnungslegungsvorschriften,

c)

Insolvenzrecht, Wechsel- und Scheckrecht,

d)

Grundzüge des Gewerberechts, des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts, des zivilgerichtlichen Verfahrensrechts, des Verfahrens vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten und des Datenschutzrechts,

e)

Grundzüge des Verfassungs-, Verwaltungs- und Umweltrechts und

f)

ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 30. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

1.

Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater,

2.

Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts,

3.

Rechnungslegung, insbesondere

a)

Rechtsgrundlagen des Jahresabschlusses, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung, Gliederung, Bewertung, Berichterstattung und Zwischenabschlüsse,

b)

Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,

c)

Grundzüge der Konzernrechnungslegung,

d)

Sonderbilanzen unter Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften,

e)

Organisation der EDV-Anwendung für die Rechnungslegung,

f)

Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung und

g)

Grundzüge der internationalen Rechnungslegung,

4.

Betriebswirtschaftslehre, insbesondere

a)

Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,

b)

Grundzüge der Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle),

c)

Planungsrechnungen,

d)

Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,

e)

betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

f)

Betriebsanalyse und

g)

Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche und

5.

Rechtslehre, insbesondere

a)

Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,

b)

Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften, der Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften,

c)

Insolvenzrecht,

d)

Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,

e)

Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit dem Schwerpunkt Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts und

f)

ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts.

Abkürzung

WTBG

Mündlicher Prüfungsteil

§ 30. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

1.

Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater,

2.

Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts,

3.

Rechnungslegung, insbesondere

a)

Rechtsgrundlagen des Jahresabschlusses, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung, Gliederung, Bewertung, Berichterstattung und Zwischenabschlüsse,

b)

Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,

c)

Grundzüge der Konzernrechnungslegung,

d)

Sonderbilanzen unter Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften,

e)

Organisation der EDV-Anwendung für die Rechnungslegung,

f)

Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung und

g)

Grundzüge der internationalen Rechnungslegung,

4.

Betriebswirtschaftslehre, insbesondere

a)

Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,

b)

Grundzüge der Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle),

c)

Planungsrechnungen,

d)

Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,

e)

betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

f)

Betriebsanalyse und

g)

Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche und

5.

Rechtslehre, insbesondere

a)

Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,

b)

Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften, der Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften,

c)

Insolvenzrecht,

d)

Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,

e)

Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit den Schwerpunkten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts und

f)

ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts.

Abkürzung

WTBG

Prüfungsbefreiungen

§ 31. Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Steuerberater unterziehen, sind im mündlichen Prüfungsteil von der Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts gemäß § 30 Z 2 befreit, wenn sie die Fachprüfung für den Höheren Dienst in der Finanzverwaltung erfolgreich abgelegt haben.

5.

Abschnitt

Prüfungen - Wirtschaftsprüfer

Fachprüfung

§ 32. Die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer besteht aus

1.

einer Hausarbeit gemäß § 33,

2.

dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 34 und

3.

dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 35.

Abkürzung

WTBG

5.

Abschnitt

Prüfungen – Wirtschaftsprüfer

Fachprüfung

§ 32. Die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer besteht aus

1.

dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 34 und

2.

dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 35.

Hausarbeit

§ 33. Die Hausarbeit hat sich auf die Ausarbeitung eines Themas aus den im § 35 aufgezählten Fachgebieten zu erstrecken.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 34. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.

(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung gemäß § 35 Z 2 und Betriebswirtschaft gemäß § 35 Z 3 lit. c und d zu umfassen.

(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 zu umfassen.

(4) Die Prüfungsfragen der jeweiligen Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 34. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von fünf Klausurarbeiten zu umfassen.

(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechnungslegung gemäß § 35 Z 3 lit. a, c, und g zu umfassen.

(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß § 35 Z 6 zu umfassen.

(4) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 lit. c und g zu umfassen.

(5) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß § 35 Z 4 zu umfassen.

(6) Eine Klausurarbeit mit dem Inhalt und Umfang gemäß § 29 Abs. 2.

(7) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber jeweils in vier Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.

(8) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 5 und 6 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

Abkürzung

WTBG

Zum Bezugszeitraum vgl. § 229e.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 34. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von fünf Klausurarbeiten zu umfassen.

(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechnungslegung gemäß § 35 Z 3 lit. a, c, und g zu umfassen.

(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß § 35 Z 6 zu umfassen.

(4) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 lit. c und g zu umfassen.

(5) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen gemäß § 29 Abs. 3 zu umfassen.

(6) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen gemäß § 29 Abs. 2 zu umfassen.

(7) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber jeweils in vier Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.

(8) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 5 und 6 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 35. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

1.

Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf prüfende Tätigkeiten,

2.

Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung, insbesondere

a)

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung, Jahresabschluß und Lagebericht,

b)

Konzernabschluß und Konzernlagebericht,

c)

Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften für bestimmte Unternehmensformen, insbesondere Banken und Versicherungen,

d)

Sonderbilanzen im Hinblick auf Verschmelzungen, Umwandlungen und Einbringungen unter Berücksichtigung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften,

e)

Abschluß- und Sonderprüfungen unter Berücksichtigung der unter lit. a bis d aufgezählten Bereiche,

f)

Prüfung von internen Kontrollsystemen und Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung und

g)

Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche,

3.

Betriebswirtschaft, insbesondere

a)

Rechnungswesen (insbesondere Kostenrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung, Kennzahlen und Kennzahlensysteme), Investitionsrechnung und Finanzierung und Grundzüge der Statistik,

b)

Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme, Datenverarbeitung und interne Kontrolle),

c)

Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen und

d)

Abfassen von Sachverständigengutachten auf dem Gebiet des Rechnungswesens und der Rechnungslegung,

4.

Abgabenrecht, insbesondere

a)

besondere Kenntnisse des Umgründungssteuerrechts und

b)

besondere Kenntnisse des internationalen Steuerrechts,

5.

allgemeine Rechtslehre, insbesondere

a)

allgemeines Handelsrecht, Recht der Gesellschaften, Genossenschaftsrecht und Arbeits- und Sozialrecht,

b)

Aktienrecht und Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

c)

allgemeines und besonderes Schuldrecht und Sachen- und Grundbuchsrecht,

d)

Insolvenzrecht,

e)

Grundzüge des Verfassungs- und des allgemeinen Verwaltungsrechts,

f)

Vorschriften über das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof und

g)

Grundzüge des Urheber-, Marken-, Patent-, Wettbewerbs- und Kartellrechts und

6.

Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 35. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

1.

Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer,

2.

Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts, insbesondere ausreichende Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

3.

Rechnungslegung, insbesondere

a)

Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und der Inhalt des Lageberichtes,

b)

Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,

c)

Konzernrechnungslegung,

d)

Sonderbilanzen unter Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften,

e)

Organisation der EDV-Anwendung für die Rechnungslegung,

f)

Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften und

g)

internationale Rechnungslegungsstandards,

4.

Betriebswirtschaftslehre, insbesondere

a)

Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,

b)

Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement,

c)

Planungsrechnungen,

d)

Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,

e)

betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

f)

Betriebsanalyse und

g)

Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche,

5.

Rechtslehre, insbesondere

a)

Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,

b)

Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften,

c)

besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht,

d)

Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,

e)

Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit dem Schwerpunkt Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts,

f)

ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts und

g)

besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,

6.

Abschlussprüfung, insbesondere

a)

Abschluss- und Sonderprüfungen unter Berücksichtigung der unter Z 3 aufgezählten Bereiche, einschließlich der Berichterstattung,

b)

internationale Prüfungsgrundsätze,

c)

Prüfung von internen Kontrollsystemen,

d)

Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung,

e)

Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware und

f)

Grundzüge der Statistik, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant ist,

7.

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind, und

8.

Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts.

Abkürzung

WTBG

Mündlicher Prüfungsteil

§ 35. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

1.

Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer,

2.

Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts, insbesondere ausreichende Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

3.

Rechnungslegung, insbesondere

a)

Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und der Inhalt des Lageberichtes,

b)

Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,

c)

Konzernrechnungslegung,

d)

Sonderbilanzen unter Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften,

e)

Organisation der EDV-Anwendung für die Rechnungslegung,

f)

Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften und

g)

internationale Rechnungslegungsstandards,

4.

Betriebswirtschaftslehre, insbesondere

a)

Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,

b)

Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement,

c)

Planungsrechnungen,

d)

Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,

e)

betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

f)

Betriebsanalyse und

g)

Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche,

5.

Rechtslehre, insbesondere

a)

Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,

b)

Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften,

c)

besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht,

d)

Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,

e)

Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit den Schwerpunkten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts,

f)

ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts und

g)

besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,

6.

Abschlussprüfung, insbesondere

a)

Abschluss- und Sonderprüfungen unter Berücksichtigung der unter Z 3 aufgezählten Bereiche, einschließlich der Berichterstattung,

b)

internationale Prüfungsgrundsätze,

c)

Prüfung von internen Kontrollsystemen,

d)

Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung,

e)

Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware und

f)

Grundzüge der Statistik, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant ist,

7.

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind, und

8.

Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts.

Abkürzung

WTBG

Prüfungsbefreiung für Steuerberater

§ 35a. (1) Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer unterziehen und bereits die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles von der Ablegung der Klausurarbeiten gemäß § 34 Abs. 5 und 6 befreit.

(2) Die Beantwortung von Prüfungsfragen im Rahmen des mündlichen Prüfungsteiles hat sich in diesen Fällen zu beschränken

1.

auf das Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gemäß § 35 Z 1,

2.

im Rahmen des Fachgebietes Rechnungslegung gemäß § 35 Z 3 auf die Bereiche Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und Inhalt des Lageberichtes, Konzernrechnungslegung, Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften sowie internationale Rechnungslegungsstandards,

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