Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG)(NR: GP XX RV 1273 AB 1635 S. 159. BR: AB 5877 S. 651.)
im Rahmen des Fachgebietes Betriebswirtschaft gemäß § 35 Z 4 auf dem Bereich Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement,
im Rahmen des Fachgebietes Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 auf die Bereiche besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht und besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,
auf das Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß § 35 Z 6,
auf das Fachgebiet Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind gemäß § 35 Z 7 und
auf das Fachgebiet Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts gemäß § 35 Z 8.
Abschnitt
Prüfungsausschüsse
Allgemeines
§ 36. (1) Prüfungsausschüsse sind einzurichten
für die Abhaltung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.
Abschnitt
Prüfungsausschüsse
Allgemeines
§ 36. (1) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter, für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.
(2) Im Rahmen der Prüfungsausschüsse für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater sind bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Landesprüfungsausschüsse einzurichten.
(3) Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.
Abkürzung
WTBG
Abschnitt
Prüfungsausschüsse
Allgemeines
§ 36. (1) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfungen für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.
(2) Im Rahmen des Prüfungsausschusses für Steuerberater sind bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Landesprüfungsausschüsse einzurichten.
(3) Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.
Prüfungsausschuß - Selbständiger Buchhalter
§ 37. (1) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung von Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter haben sich zusammenzusetzen aus:
einem Vorsitzenden,
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2) Die Vorsitzenden sind nach Anhörung der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.
(3) Die Hälfte der Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die andere Hälfte auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.
(4) Jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen sind, sind aus dem Stand der Beamten des Höheren Finanzdienstes der jeweils zuständigen Finanzlandesdirektion zu entnehmen.
(5) Jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen sind, sind zu entnehmen dem Kreis
der Berufsangehörigen,
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
(6) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter sind beschlußfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
mindestens drei Prüfungskommissäre.
(7) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
Prüfungsausschuß - Selbständiger Buchhalter
§ 37. (1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter hat sich zusammenzusetzen aus:
einem Vorsitzenden,
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2) Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(4) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(5) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
der Berufsangehörigen,
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
anderen hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes,
der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes und
der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.
(6) Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
(7) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
mindestens drei Prüfungskommissäre.
(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
Prüfungsausschuß - Steuerberater
§ 38. (1) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater haben sich zusammenzusetzen aus:
einem Vorsitzenden,
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2) Die Vorsitzenden sind nach Anhörung der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.
(3) Die Hälfte der Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die andere Hälfte auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.
(4) Jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen sind, sind aus dem Stand der Beamten des Höheren Finanzdienstes der jeweils zuständigen Finanzlandesdirektion zu entnehmen.
(5) Jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen sind, sind zu entnehmen dem Kreis
der Berufsangehörigen,
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
(6) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlußfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
mindestens drei Prüfungskommissäre.
(7) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
Prüfungsausschuß - Steuerberater
§ 38. (1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater hat sich zusammenzusetzen aus:
einem Vorsitzenden,
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2) Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(4) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(5) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
der Berufsangehörigen,
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes,
der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes und
der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.
(6) Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
(7) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
mindestens drei Prüfungskommissäre.
(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
Abkürzung
WTBG
Prüfungsausschuß – Steuerberater
§ 38. (1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater hat sich zusammenzusetzen aus:
einem Vorsitzenden,
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2) Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(4) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(5) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
der Berufsangehörigen,
der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,
der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
(6) Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
(7) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
mindestens drei Prüfungskommissäre.
(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
Prüfungsausschuß - Wirtschaftsprüfer
§ 39. (1) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer haben sich zusammenzusetzen aus:
einem Vorsitzenden,
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2) Die Vorsitzenden sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.
(3) Die Hälfte der Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die andere Hälfte auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.
(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
der Finanzbeamten, welche die Prüfung des Höheren Finanzdienstes abgelegt haben,
der Berufsgruppenangehörigen,
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
(5) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlußfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
mindestens fünf Prüfungskommissäre.
(6) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
Prüfungsausschuß - Wirtschaftsprüfer
§ 39. (1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer hat sich zusammenzusetzen aus:
einem Vorsitzenden,
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(3) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
der Finanzbeamten, welche die Prüfung des Höheren Finanzdienstes abgelegt haben,
der Berufsgruppenangehörigen,
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissengebietes und
der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.
(5) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
mindestens fünf Prüfungskommissäre.
(6) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
Abkürzung
WTBG
Prüfungsausschuß – Wirtschaftsprüfer
§ 39. (1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer hat sich zusammenzusetzen aus:
einem Vorsitzenden,
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(3) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
der Berufsgruppenangehörigen,
der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,
der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
der Bediensteten der Finanzmarktaufsicht,
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
(5) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
mindestens fünf Prüfungskommissäre.
(6) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
Abkürzung
WTBG
Unabhängigkeit
§ 40. Die Prüfungsausschüsse und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in Angelegenheiten des Prüfungswesens unabhängig und an keinen Auftrag gebunden.
Abkürzung
WTBG
Zurücklegung – Enthebung
§ 41. Aus wichtigen Gründen können Mitglieder von Prüfungsausschüssen ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.
Abkürzung
WTBG
Entschädigung
§ 42. (1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben für ihre Prüfungstätigkeiten angemessene Entschädigungen zu erhalten.
(2) Die Höhe der Entschädigung der in Abs. 1 aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzen.
Abkürzung
WTBG
Kanzleigeschäfte
§ 43. (1) Die Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse hat das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.
(2) Die mit dem Prüfungswesen befaßten Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen der Prüfungsausschüsse und der Mitglieder der Prüfungsausschüsse gebunden.
Abschnitt
Prüfungsverlauf - Prüfungsbeurteilungen
Sprache - Auswertung - Öffentlichkeit
§ 44. (1) Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.
(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten und der Hausarbeit dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekanntgegeben werden.
(3) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
Abkürzung
WTBG
Abschnitt
Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen
Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit
§ 44. (1) Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.
(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.
(3) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
Hausarbeit - Klausurarbeit
§ 45. (1) Der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Hausarbeit oder einer Klausurarbeit zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses zu bestimmen.
(2) Diese beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit „bestanden'' oder „nicht bestanden'' zu beurteilen.
(3) Die Hausarbeit oder die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden'' beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden'', so gilt sie insgesamt als nicht bestanden.
(4) Beurteilt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden'' und das andere Mitglied mit „nicht bestanden'', so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied seines Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit „bestanden'' oder mit „nicht bestanden'' zu beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden'', so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „bestanden'', so gilt sie insgesamt als bestanden.
(5) Jede Beurteilung einer Hausarbeit oder einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungskandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Hausarbeiten oder Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht bekanntzugeben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre beurteilten Hausarbeiten oder Klausurarbeiten zu gewähren.
(6) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.
Abkürzung
WTBG
Klausurarbeit
§ 45. (1) Der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Klausurarbeit zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses zu bestimmen.
(2) Diese beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden.
(4) Beurteilt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ und das andere Mitglied mit „nicht bestanden“, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied seines Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „bestanden“, so gilt sie insgesamt als bestanden.
(5) Jede Beurteilung einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungskandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht bekannt zu geben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre beurteilten Klausurarbeiten zu gewähren.
(6) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.
Fernbleiben - Hausarbeit - Klausurarbeit
§ 46. Eine Hausarbeit gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfungskandidat diese nicht fristgerecht abliefert. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn ein zwingender Grund für die Fristversäumung vorliegt. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach deren Wegfall durch geeignete Belege nachzuweisen.
Reihenfolge der Prüfungen
§ 47. (1) Bei der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.
(2) Bei der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer hat der Prüfungskandidat zuerst die Hausarbeit abzulegen. Erst nach positiver Beurteilung der Hausarbeit ist er berechtigt, zum schriftlichen Prüfungsteil anzutreten. Der Prüfungskandidat ist erst nach positiver Beurteilung der Klausurarbeiten berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.
Abkürzung
WTBG
Reihenfolge der Prüfungen
§ 47. Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.
Wiederholungen - Hausarbeit - Klausurarbeit
§ 48. (1) Wird die Hausarbeit mit insgesamt „nicht bestanden'' beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.
(2) Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden'' beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen. Wird diese wiederholte Klausurarbeit nochmals mit „nicht bestanden'' beurteilt, muß vor der Wiederholung jeweils ein Zeitraum von zehn Monaten seit der Ablegung der letzten betreffenden Klausurarbeit verstrichen sein.
Abkürzung
WTBG
Wiederholungen – Klausurarbeit
§ 48. (1) Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.
(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das Klausurarbeitsergebnis sowie der nächstgelegene Prüfungstermin zu berücksichtigen.
Abkürzung
WTBG
Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung
§ 49. (1) Der Prüfungsausschuß hat die einzelnen Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles einer Fachprüfung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.
(4) Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Prüfungsfach des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.
Abkürzung
WTBG
Niederschrift
§ 50. Über den Verlauf der Prüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Wiederholungen - Mündlicher Prüfungsteil
§ 51. (1) Beurteilt der Prüfungsausschuß den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mit „nicht bestanden'', so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuß eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
(3) Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.
(4) Bei weiteren Wiederholungen muß jeweils ein Zeitraum von mindestens zehn Monaten seit der letzten Prüfung abgelaufen sein.
Abkürzung
WTBG
Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil
§ 51. (1) Beurteilt der Prüfungsausschuß den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuß eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
(3) Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005)
Abkürzung
WTBG
Prüfungsergebnis – Verkündung
§ 52. Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses im unmittelbaren Anschluß an die Prüfung zu verkünden.
Abkürzung
WTBG
Prüfungszeugnisse – Bestätigungen
§ 53. (1) Dem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.
(2) Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen, wenn er nur einzelne Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.
(3) Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären des zuletzt tätig gewordenen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Prüfungsordnung
§ 54. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen.
(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
die Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
die Hausarbeit und ihre Ablieferung,
die Durchführung der Klausurarbeiten,
die Veröffentlichung von Hausarbeiten und Klausuren,
die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
das auszustellende Prüfungszeugnis und
die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befaßten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Abkürzung
WTBG
Prüfungsordnung
§ 54. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
die Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
die Durchführung der Klausurarbeiten,
die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
das auszustellende Prüfungszeugnis und
die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Abkürzung
WTBG
Abschnitt
Berufsanwärter
Voraussetzungen
§ 55. (1) Berufsanwärter müssen
die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
fachliche Tätigkeiten überwiegend bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.
(2) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.
Abkürzung
WTBG
Anmeldung
§ 56. (1) Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind anzuschließen:
ein Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz,
die Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und
eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Z 2.
(3) Wirtschaftstreuhänder haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich mitzuteilen.
Anmeldung - Bescheid
§ 57. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter.
(2) Gegen einen Bescheid, mit dem festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für die Eigenschaft als Berufsanwärter nicht vorliegen, steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Abkürzung
WTBG
Anmeldung – Bescheid
§ 57. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter.
Abkürzung
WTBG
Verzeichnis der Berufsanwärter
§ 58. (1) Berufsanwärter sind von Amts wegen in die Liste der Berufsanwärter einzutragen.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den jeweiligen Dienstgeber von der Eintragung und der Streichung des bei ihm tätigen Berufsanwärters zu verständigen.
Abkürzung
WTBG
Abschnitt
Bestellungsverfahren
Antrag auf öffentliche Bestellung
§ 59. (1) Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringen.
(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:
ein Identitätsnachweis,
die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.
Abkürzung
WTBG
Anspruch auf öffentliche Bestellung
§ 60. (1) Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.
(2) Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht selbständig ausgeübt werden.
(3) Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
Abkürzung
WTBG
Öffentliche Bestellung – Eintragung
§ 61. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.
(2) Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater ist erst nach Ablegung des Gelöbnisses auszuhändigen.
(3) Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer ist erst nach Ablegung des Eides auszuhändigen.
(4) Berufsberechtigte sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede öffentliche Bestellung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.
Beeidigung - Gelöbnis
§ 62. (1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.
(2) Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze der demokratischen Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftstreuhänders gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.'' Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.
(3) Die Gelöbnisformel hat inhaltlich der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen.
Abkürzung
WTBG
Beeidigung – Gelöbnis
§ 62. (1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.
(2) Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich die Gesetze der Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftsprüfers gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“
Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.
(3) Die Gelöbnisformel hat sinngemäß der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen.
Versagung der öffentlichen Bestellung
§ 63. (1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(3) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Abkürzung
WTBG
Versagung der öffentlichen Bestellung
§ 63. (1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)
Nichtigkeit
§ 64. (1) Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Nichtigerklärung einer öffentlichen Bestellung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.
Abkürzung
WTBG
Nichtigkeit
§ 64. (1) Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Nichtigerklärung einer öffentlichen Bestellung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.
Hauptstück
Gesellschaften
Abschnitt
Wirtschaftstreuhandgesellschaften
Voraussetzungen
§ 65. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 66,
ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
eine Firma und ein Sitz gemäß § 67,
Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 68,
ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 69 und
eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11.
(2) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
Selbständiger Buchhalter ist
bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Selbständigen Buchhaltern und Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Selbständigen Buchhaltern und Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
Steuerberater ist
bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
Wirtschaftsprüfer ist
bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, und
bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgeblichen Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben.
(3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte der entsprechenden Berufsgruppe zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte der entsprechenden Berufsgruppe einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muß.
(4) Sind bei Personengesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.
Hauptstück
Gesellschaften
Abschnitt
Wirtschaftstreuhandgesellschaften
Voraussetzungen
§ 65. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 66,
ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
eine Firma und ein Sitz gemäß § 67,
Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 68,
ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 69,
eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
(2) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
Selbständiger Buchhalter ist
bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Selbständigen Buchhaltern und Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Selbständigen Buchhaltern und Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
Steuerberater ist
bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
Wirtschaftsprüfer ist
bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, und
bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgeblichen Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben.
(3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muss. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden, ist es ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und Anzahl bevollmächtigt werden.
(4) Sind bei Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.
Hauptstück
Gesellschaften
Abschnitt
Wirtschaftstreuhandgesellschaften
Voraussetzungen
§ 65. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 66,
ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
eine Firma und ein Sitz gemäß § 67,
Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 68,
ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 69,
eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
(2) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006)
Steuerberater ist
bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
Wirtschaftsprüfer ist
bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, und
bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgeblichen Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben.
(3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muss. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden, ist es ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und Anzahl bevollmächtigt werden.
(4) Sind bei Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.
Abkürzung
WTBG
Hauptstück
Gesellschaften
Abschnitt
Wirtschaftstreuhandgesellschaften
Voraussetzungen
§ 65. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 66,
ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
eine Firma und ein Sitz gemäß § 67,
Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 68,
ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 69,
eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
(2) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
Steuerberater ist
bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
Wirtschaftsprüfer ist
bei Personengesellschaften sowohl eine Aufteilung der Kapitalanteile als auch der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluss von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, und
bei Kapitalgesellschaften sowohl eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals als auch der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgeblichen Einfluss von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben.
(3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muss. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hat die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die gemäß § 96 berechtigt sind, einen Bestätigungsvermerk zu unterschreiben, zu erfolgen. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden, ist es ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und Anzahl bevollmächtigt werden.
(4) Sind bei Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.
(5) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, sind bezüglich Gesellschaftsbildungen Berufsberechtigten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, nach Maßgabe des § 68 gleichgestellt.
Zulässige Gesellschaftsformen
§ 66. Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist nur zulässig durch
eine Offene Erwerbsgesellschaft gemäß dem Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990, oder
eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft gemäß dem Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990, oder
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, oder
eine Aktiengesellschaft gemäß dem Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98.
Abkürzung
WTBG
Zulässige Gesellschaftsformen
§ 66. Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist nur zulässig durch
eine offene Gesellschaft oder
eine Kommanditgesellschaft oder
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
eine Aktiengesellschaft.
Sitz - Firma
§ 67. (1) Die Firma hat zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
Selbständiger Buchhalter die Bezeichnung „Buchhaltungsgesellschaft'',
Steuerberater die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft'',
Buchprüfer die Bezeichnung „Buchprüfungsgesellschaft'' und
Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft''.
(2) Der Sitz einer Gesellschaft muß in Österreich liegen. Der Berufssitz mindestens eines der gesetzlichen Vertreter muß in dem Bundesland liegen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Sitz - Firma
§ 67. (1) Die Firma hat zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
Selbständiger Buchhalter die Bezeichnung „Selbständige Buchhaltungsgesellschaft“,
Steuerberater die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005)
Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
(2) Der Sitz einer Gesellschaft muß in Österreich liegen. Der Berufssitz mindestens eines der gesetzlichen Vertreter muß in dem Bundesland liegen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Abkürzung
WTBG
Sitz – Firma
§ 67. (1) Die Firma hat zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
Steuerberater die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“,
Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
(2) Der Sitz einer Gesellschaft muß in Österreich liegen. Der Berufssitz mindestens eines der gesetzlichen Vertreter muß in dem Bundesland liegen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Gesellschafter
§ 68. (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
berufsberechtigte natürliche Personen,
Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten und
Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben.
(2) Unter Kindern sind alle Deszendenten, Schwieger-, Stief- und Adoptivkinder zu verstehen.
(3) Sämtliche Gesellschafter unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(4) Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 müssen besitzen:
einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
(5) Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben. Die treuhänderische Ausübung von Gesellschaftsrechten, partiarische Darlehen und ähnliche Vertragsverhältnisse sind unzulässig. Stille Beteiligungen sind nur durch den im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis zulässig und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.
(6) Bei Aktiengesellschaften haben die Aktien auf Namen zu lauten. Die Übertragung von Namensaktien ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig.
(7) Das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, daß der ehemalige Berufsberechtigte auf seine Berufsberechtigung verzichtet hat, um in den Genuß einer ihm wegen seines Alters oder wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen.
(8) Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung und sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte und die Kinder haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.
(9) Jede Veränderung in der Geschäftsführung, in der Zusammensetzung der Gesellschafter und der Gesellschaftsanteile, bei der Verteilung der Stimmrechte und der Verlegung des Sitzes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat anzuzeigen.
(10) Geschäftsbriefe einer Gesellschaft, die an bestimmte Empfänger gerichtet sind, müssen alle Vertreter der Gesellschaft unter Bezeichnung der weitesten Berufsbefugnis anführen. Weiters sind berufsangehörige Gesellschafter, deren Anteil am Kapital der Gesellschaft mehr als zehn Prozent beträgt, unter Bezeichnung ihrer weitesten Berufsbefugnis anzuführen. Ist eine Gesellschaft gesetzlicher Vertreter oder Gesellschafter, so gilt die obige Offenlegungspflicht unabhängig von der Höhe ihres Anteils.
Gesellschafter
§ 68. (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
berufsberechtigte natürliche Personen,
Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,
Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben, und
nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt.
(2) Unter Kindern sind alle Deszendenten, Schwieger-, Stief- und Adoptivkinder zu verstehen.
(3) Sämtliche Gesellschafter unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(4) Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 müssen besitzen:
einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
(5) Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben. Die treuhänderische Ausübung von Gesellschaftsrechten, partiarische Darlehen und ähnliche Vertragsverhältnisse sind unzulässig. Stille Beteiligungen sind nur durch den im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis zulässig und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.
(6) Bei Aktiengesellschaften haben die Aktien auf Namen zu lauten. Die Übertragung von Namensaktien ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig.
(7) Das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, daß der ehemalige Berufsberechtigte auf seine Berufsberechtigung verzichtet hat, um in den Genuß einer ihm wegen seines Alters oder wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen.
(8) Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung und sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte und die Kinder haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.
(9) Jede Veränderung in der Geschäftsführung, in der Zusammensetzung der Gesellschafter und der Gesellschaftsanteile, bei der Verteilung der Stimmrechte und der Verlegung des Sitzes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat anzuzeigen.
Abkürzung
WTBG
Gesellschafter
§ 68. (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
berufsberechtigte natürliche Personen,
Ehegatten, Kinder und eingetragene Partner von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,
Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben, und
nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt.
(2) Unter Kindern sind alle Deszendenten, Schwieger-, Stief- und Adoptivkinder zu verstehen.
(3) Sämtliche Gesellschafter unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(4) Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 müssen besitzen:
einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
(5) Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben. Die treuhänderische Ausübung von Gesellschaftsrechten, partiarische Darlehen und ähnliche Vertragsverhältnisse sind unzulässig. Stille Beteiligungen sind nur durch den im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis zulässig und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.
(6) Bei Aktiengesellschaften haben die Aktien auf Namen zu lauten. Die Übertragung von Namensaktien ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig.
(7) Das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, daß der ehemalige Berufsberechtigte auf seine Berufsberechtigung verzichtet hat, um in den Genuß einer ihm wegen seines Alters oder wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen.
(8) Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres und sein eingetragener Partner bis zu einer allfälligen Verehelichung oder Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte, die Kinder und der eingetragene Partner haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.
(9) Jede Veränderung in der Geschäftsführung, in der Zusammensetzung der Gesellschafter und der Gesellschaftsanteile, bei der Verteilung der Stimmrechte und der Verlegung des Sitzes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat anzuzeigen.
Abkürzung
WTBG
Gesellschafter
§ 68. (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
berufsberechtigte natürliche Personen,
Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,
Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt, und
bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte drei Viertel nicht übersteigen.
(2) Unter Kindern sind alle Deszendenten, Schwieger-, Stief- und Adoptivkinder zu verstehen.
(3) Sämtliche Gesellschafter unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(4) Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 müssen besitzen:
einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
(5) Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben. Die treuhänderische Ausübung von Gesellschaftsrechten, partiarische Darlehen und ähnliche Vertragsverhältnisse sind unzulässig. Stille Beteiligungen sind nur durch den im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis zulässig und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.
(6) Bei Aktiengesellschaften haben die Aktien auf Namen zu lauten. Die Übertragung von Namensaktien ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig.
(7) Das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, daß der ehemalige Berufsberechtigte auf seine Berufsberechtigung verzichtet hat, um in den Genuß einer ihm wegen seines Alters oder wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen.
(8) Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres und sein eingetragener Partner bis zu einer allfälligen Verehelichung oder Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte, die Kinder und der eingetragene Partner haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.
(9) Jede Veränderung in der Geschäftsführung, in der Zusammensetzung der Gesellschafter und der Gesellschaftsanteile, bei der Verteilung der Stimmrechte und der Verlegung des Sitzes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat anzuzeigen.
(10) Sämtliche Berechtigungen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Berechtigungen gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4, ruhen, wenn entweder die Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen oder die Stimmrechte von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, ein Viertel übersteigen. Über diese Rechtsfolge hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die betroffene Gesellschaft schriftlich und nachweislich zu informieren. Das Ruhen tritt mit Ablauf einer einmonatigen Frist nach erfolgter Zustellung der Information durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ein.
Abkürzung
WTBG
Aufsichtsrat
§ 69. (1) Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:
einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
(2) Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
Abschnitt
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Voraussetzungen
§ 70. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71,
das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 72,
ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
eine Firma und ein Sitz gemäß § 73,
Gesellschafter gemäß § 74 und
eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11.
(2) Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, eine Geschäftsführung und eine Vertretung, die eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, gewährleistet.
Abkürzung
WTBG
Abschnitt
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Voraussetzungen
§ 70. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71,
das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 72,
ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
eine Firma und ein Sitz gemäß § 73,
Gesellschafter gemäß § 74,
eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
(2) Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, eine Geschäftsführung und eine Vertretung, die eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, gewährleistet.
Andere berufliche Tätigkeiten
§ 71. (1) Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, sind auch berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Technischen Büros auszuüben, wenn und insoweit dies nach den betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese haben zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern durch Verordnung festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.
Abkürzung
WTBG
Andere berufliche Tätigkeiten
§ 71. (1) Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, sind auch berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe, der Bilanzbuchhalter und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Technischen Büros auszuüben, wenn und insoweit dies nach den betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese haben zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern durch Verordnung festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.
Zulässige Gesellschaftsformen
§ 72. Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 71 Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten ist nur zulässig durch
eine Offene Erwerbsgesellschaft gemäß dem Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990, oder
eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft gemäß dem Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990, oder
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906.
Abkürzung
WTBG
Zulässige Gesellschaftsformen
§ 72. Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 71 Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten ist nur zulässig durch
eine offene Gesellschaft oder
eine Kommanditgesellschaft oder
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Abkürzung
WTBG
Sitz – Firma
§ 73. Die Firma hat einen Hinweis auf den ausgeübten Wirtschaftstreuhandberuf zu enthalten. Der Sitz einer Gesellschaft muß in Österreich liegen und gleichzeitig Berufssitz eines der gesetzlichen Vertreter sein.
Abkürzung
WTBG
Gesellschafter
§ 74. (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
berufsberechtigte natürliche Personen,
Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 71 Abs. 1 selbständig ausüben,
Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 71 Abs. 1 ausüben, und
nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.
(2) Gesellschafter müssen besitzen:
einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
(3) Auf Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 1 ist § 68 Abs. 5 anzuwenden.
(4) Für alle Gesellschafter gilt § 68 Abs. 7.
Abkürzung
WTBG
Sonstige Bestimmungen
§ 75. Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes
unterliegen den jeweiligen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften ihrer Gesellschafter,
sind jeweils Mitglied jener gesetzlich berufenen Vertretung, denen ihre Gesellschafter angehören, und
dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.
Abkürzung
WTBG
Abschnitt
Anerkennungsverfahren
Antrag auf Anerkennung
§ 76. Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen.
Abkürzung
WTBG
Anspruch auf Anerkennung
§ 77. (1) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.
(2) Vor Anerkennung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht ausgeübt werden.
(3) Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.
Abkürzung
WTBG
Anerkennung
§ 78. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, ist die Herstellung des Einvernehmens mit der jeweils zuständigen beruflichen Interessenvertretung.
Versagung der Anerkennung
§ 79. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.