Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG)(NR: GP XX RV 1273 AB 1635 S. 159. BR: AB 5877 S. 651.)
(2) Berufsberechtigte sind verpflichtet, auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Personen aus und in Ländern, welche die FATF-Empfehlungen nur unzureichend umgesetzt haben, besonderes Augenmerk zu legen und jedenfalls die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 98d anzuwenden. Ist bei solchen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen kein offensichtlicher wirtschaftlicher oder erkennbarer rechtmäßiger Zweck feststellbar, haben die Berufsberechtigten soweit wie möglich den Hintergrund und den Zweck solcher Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu Prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind im Sinne von § 98i für die zuständigen Behörden aufzubewahren.
Abkürzung
WTBG
Ausführung durch Dritte
§ 98f. (1) Hinsichtlich der in § 98b Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.
(2) Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,
sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und
der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den §§ 98b bis 98d normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.
Abkürzung
WTBG
Meldepflichten
§ 98g. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Behörde von sich aus umgehend zu informieren, wenn
sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, aufgezählten strafbaren Handlung unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst, herrühren, steht, oder
sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 des Strafgesetzbuches, aufgezählten strafbaren Handlung unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst, herrühren, oder
sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 des Strafgesetzbuches oder einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b des Strafgesetzbuches oder einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278c des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, steht, oder
ein Kunde einem Verlangen im Zusammenhang mit der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nicht entspricht.
(2) Berufsberechtigte haben bis zur Klärung des Sachverhalts und Äußerung durch die Behörde jede weitere Abwicklung einer Transaktion oder die Durchführung von Aufträgen, von denen sie vermuten, wissen, den Verdacht haben oder den berechtigten Grund zur Annahme haben, dass sie mit einer Geldwäsche oder einer Terrorismusfinanzierung zusammenhängen oder einer solchen dienen, zu unterlassen und diesen Umstand der Behörde gemäß Abs.1 zu melden. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren.
(3) Die Berufsberechtigten sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung von Aufträgen Bedenken bestehen. Äußert sich die zuständige Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf der Auftrag unverzüglich durchgeführt werden.
(4) Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Berufsberechtigte dem Bundeskriminalamt unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.
(5) Die Berufsberechtigten sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte haben der zuständigen Behörde in allen Fällen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche erforderlich scheinen. Die Übermittlung kann durch speziell vom Berufsberechtigten beauftragte Personen erfolgen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die zuständige Behörde ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hierfür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Die zuständige Behörde ist ferner ermächtigt, personenbezogene Daten über Auftraggeber, die sie bei Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung obliegt.
(6) Die Meldepflicht ist für Berufsberechtigte nicht anzuwenden, wenn es sich um Informationen handelt, die
diese von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für diesen erhalten oder erlangen oder
diese im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in einem Gerichts- oder sonstigem behördlichen Verfahren oder
betreffend ein solches, einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeidens eines derartigen Verfahrens, vor oder nach einem derartigen Verfahren bzw. während eines derartigen Verfahrens erhalten oder erlangen.
(7) Die Meldepflicht bleibt allerdings bestehen, wenn die Berufsberechtigten wissen, dass der Mandant ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.
(8) Eine im guten Glauben erfolgte Meldung an die Behörde stellt keine Verletzung von vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, insbesondere der in § 91 geregelten Beschränkungen der Informationsweitergabe dar. Eine Haftung des Berufsberechtigten oder dessen leitendes Personal oder deren Angestellten kann darin nicht begründet werden.
Abkürzung
WTBG
Verbot der Informationsweitergabe
§ 98h. (1) Berufsberechtigte sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte haben die Erstattung einer Meldung an die Behörde und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber dem Auftraggeber und Dritten geheim zu halten.
(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 steht einer Informationsweitergabe an ausländische Berufsberechtigte in Mitgliedstaaten oder in Drittländern, in denen der 3. Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, wenn diese in derselben Gesellschaft oder im Rahmen eines Netzwerkes tätig sind. Unter Netzwerk ist dabei eine umfassendere Struktur zu verstehen, der diese Berufsberechtigten angehören, die über gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verfügt.
(3) Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung an andere, auch ausländische, Berufsberechtigte weitergegeben werden, sofern es sich um denselben Auftraggeber und dieselbe Transaktion handelt, an der diese Berufsberechtigten beteiligt sind. Im Falle der Informationsweitergabe an einen ausländischen Berufsberechtigten darf dies nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass dieser der 3. Geldwäsche-RL gleichwertigen Anforderungen unterliegt und dieser auch gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht (§ 91 WTBG) und den Schutz personenbezogener Daten unterliegt.
(4) Das Bemühen, einen Auftraggeber davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, gilt nicht als Informationsweitergabe im Sinne des Abs. 1.
Abkürzung
WTBG
Aufbewahrungspflichten
§ 98i. Berufsberechtigte haben aufzubewahren:
Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und
von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.
Abkürzung
WTBG
Innerorganisatorische Maßnahmen
§ 98j. (1) Berufsberechtigte müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignete Maßnahmen treffen. Sie haben insbesondere
angemessene und geeignete Strategien und Verfahren einzuführen für:
Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,
Verdachtsmeldungen,
die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
die Risikobewertung und das Risikomanagement in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und
geeignete Kontroll- und Informationssysteme in ihren Kanzleien sowie
das in ihrer Kanzlei befasste Personal
mit den Bestimmungen, die der Verhinderung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, nachweislich vertraut zu machen und
in besonderen Fortbildungsprogrammen zu schulen.
(2) In Gesellschaften ist ein gesetzlicher Vertreter als Beauftragter für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 verantwortlich.
(3) Bereits bei Einstellung von Personal ist dieses einer Überprüfung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen.
Hauptstück
Suspendierung - Endigung - Verwertung
Abschnitt
Suspendierung
Voraussetzungen
§ 99. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen bei
Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
Einleitung einer Voruntersuchung gemäß § 91 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes
einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
Versetzung in den Anklagestand gemäß § 207 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder
Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder
rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder
Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder
fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.
(3) Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
(4) Gegen den Bescheid, mit dem eine Suspendierung verfügt wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5) Berufsberechtigte, im Fall des Abs. 1 Z 1 deren gesetzliche Vertreter, sind bei Suspendierung verpflichtet, unverzüglich einen Stellvertreter zu bestellen oder die ordnungsgemäße Geschäftsführung von Wirtschaftstreuhandgesellschaften sicherzustellen. Es gelten die Bestimmungen des § 93.
Hauptstück
Suspendierung - Endigung - Verwertung
Abschnitt
Suspendierung
Voraussetzungen
§ 99. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen bei
Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes
einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder
rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder
Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder
fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.
(3) Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
(4) Gegen den Bescheid, mit dem eine Suspendierung verfügt wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5) Berufsberechtigte, im Fall des Abs. 1 Z 1 deren gesetzliche Vertreter, sind bei Suspendierung verpflichtet, unverzüglich einen Stellvertreter zu bestellen oder die ordnungsgemäße Geschäftsführung von Wirtschaftstreuhandgesellschaften sicherzustellen. Es gelten die Bestimmungen des § 93.
Hauptstück
Suspendierung - Endigung - Verwertung
Abschnitt
Suspendierung
Voraussetzungen
§ 99. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen bei
Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes
einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder
rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder
fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.
(3) Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
(4) Gegen den Bescheid, mit dem eine Suspendierung verfügt wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5) Berufsberechtigte, im Fall des Abs. 1 Z 1 deren gesetzliche Vertreter, sind bei Suspendierung verpflichtet, unverzüglich einen Stellvertreter zu bestellen oder die ordnungsgemäße Geschäftsführung von Wirtschaftstreuhandgesellschaften sicherzustellen. Es gelten die Bestimmungen des § 93.
Abkürzung
WTBG
Hauptstück
Suspendierung – Endigung – Verwertung
Abschnitt
Suspendierung
Voraussetzungen
§ 99. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen bei
Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes
einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder
rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder
fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.
(3) Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
(4) Berufsberechtigte, im Fall des Abs. 1 Z 1 deren gesetzliche Vertreter, sind bei Suspendierung verpflichtet, unverzüglich einen Stellvertreter zu bestellen oder die ordnungsgemäße Geschäftsführung von Wirtschaftstreuhandgesellschaften sicherzustellen. Es gelten die Bestimmungen des § 93.
Aufhebung der Suspendierung
§ 100. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.
(2) Gegen den Bescheid, mit welchem dem Antrag keine Folge gegeben wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Abkürzung
WTBG
Aufhebung der Suspendierung
§ 100. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.
Abkürzung
WTBG
Veröffentlichung
§ 101. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung von Amts wegen im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.
Abkürzung
WTBG
Abschnitt
Erlöschen der Berechtigung
Allgemeines
§ 102. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch
Verzicht gemäß § 103 oder
Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 104 oder
Widerruf der Anerkennung gemäß § 105 oder
Tod oder
Auflösung der Gesellschaft.
Abkürzung
WTBG
Verzicht
§ 103. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes zu verzichten.
(2) Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich zu erklären.
(3) Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zugekommen ist.
Widerruf der öffentlichen Bestellung
§ 104. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn
eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder
die Einholung der Genehmigung gemäß § 93 Abs. 4 unterlassen wurde.
(2) Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(3) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
(4) Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des § 9 Z 1 lit. d abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.
Abkürzung
WTBG
Widerruf der öffentlichen Bestellung
§ 104. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn
eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder
die Einholung der Genehmigung gemäß § 93 Abs. 4 unterlassen wurde.
(2) Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(3) Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des § 9 Z 1 lit. d abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.
Widerruf der Anerkennung
§ 105. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(2) Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 65 Abs. 1 Z 6 und § 70 Abs. 1 Z 6 unverzüglich, zu beseitigen.
(3) Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(4) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Abkürzung
WTBG
Widerruf der Anerkennung
§ 105. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(2) Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 65 Abs. 1 Z 6 und § 70 Abs. 1 Z 6 unverzüglich, zu beseitigen.
(3) Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)
Abkürzung
WTBG
Streichung – Veröffentlichung
§ 106. (1) Auf Grund des Erlöschens der Berechtigung hat die Streichung aus der Liste der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Streichung auf Grund eines Widerrufes von Amts wegen im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.
Abschnitt
Verwertung
Fortführungsrecht
§ 107. Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:
der überlebende Ehegatte gemäß § 108 oder
die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 109 oder
der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 110.
Abkürzung
WTBG
Abschnitt
Verwertung
Fortführungsrecht
§ 107. Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:
der überlebende Ehegatte gemäß § 108 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 108a oder
die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 109 oder
der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 110.
Abkürzung
WTBG
Ehegatten
§ 108. (1) Voraussetzungen für das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten sind:
der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
(3) Eine Kanzlei darf nur im Namen und auf Rechnung des überlebenden Ehegatten weitergeführt werden.
(4) Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten endet
mit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung oder
mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.
Abkürzung
WTBG
Eingetragene Partner
§ 108a. Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in § 108 normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt.
Abkürzung
WTBG
Kinder
§ 109. (1) Voraussetzungen für das Fortführungsrecht der Kinder sind:
der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum von Kindern im Sinne des § 68 Abs. 2 des verstorbenen Berufsberechtigten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
die Nominierung eines Kanzleikurators durch die Kinder oder deren gesetzliche Vertreter gemeinsam oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
(3) Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Kinder oder deren gesetzlicher Vertreter.
(4) Das Fortführungsrecht der Kinder endet
mit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung, nicht jedoch vor Vollendung des 30. Lebensjahres oder
mit dem Zeitpunkt, zu dem das jüngste Kind das 30. Lebensjahr vollendet hat, oder
bei Kindern, die ab ihrem 30. Lebensjahr ununterbrochen als Berufsanwärter oder als Berufsberechtigte tätig waren, mit Beendigung dieser Tätigkeiten, jedenfalls aber mit Vollendung des 35. Lebensjahres, oder
mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.
Ehegatten und Kinder
§ 110. (1) Voraussetzung für das Fortführungsrecht des Ehegatten gemeinsam mit den Kindern sind:
der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 68 Abs. 2 des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertreter oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
(3) Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Fortführungsberechtigten.
(4) Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder des verstorbenen Ehegatten endet entsprechend § 109 Abs. 4.
Abkürzung
WTBG
Gemeinsames Fortführungsrecht
§ 110. (1) Voraussetzung für das Fortführungsrecht des Ehegatten oder des eingetragenen Partners gemeinsam mit den Kindern sind:
der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder im Sinne des § 68 Abs. 2 des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertreter oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Der Kanzleikurator muss zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
(3) Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Fortführungsberechtigten.
(4) Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten, des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder des verstorbenen Ehegatten endet entsprechend § 109 Abs. 4.
Abkürzung
WTBG
Antrag auf Genehmigung
§ 111. (1) Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten beabsichtigen, haben einen diesbezüglichen Antrag zu stellen. Der Antrag auf Fortführung der Kanzlei ist spätestens zwei Monate nach Einantwortung schriftlich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu stellen.
(2) Dem Antrag auf Fortführung sind anzuschließen:
Urkunden über den Vor- und Familiennamen der Fortführungsberechtigten,
sämtliche die Fortführungsrechte begründenden Urkunden,
sämtliche den nominierten Kanzleikurator betreffenden Urkunden,
die mit dem nominierten Kanzleikurator schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Fortführung der Kanzlei und
der Nachweis der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
(3) Voraussichtlich Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei beabsichtigen, haben unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen ab Todestag des verstorbenen Berufsberechtigten, gegenüber der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Kanzleikurator zu nominieren oder die Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu beantragen.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach Maßgabe des Abs. 3 und der §§ 108, 109 oder 110 einen Kanzleikurator zu bestellen.
(5) Der gemäß Abs. 4 bestellte Kanzleikurator hat
die Kanzlei des Vertretenen im größtmöglichen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Nachlasses bzw. der Fortführungsberechtigten zu betreuen,
die Weisungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten und
seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die verwaltete Kanzlei streng zu trennen und bei Beginn und Beendigung seiner Tätigkeit als Kanzleikurator eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
(6) Der gemäß Abs. 4 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich
nach der Vereinbarung mit dem Nachlaßverwalter bzw. den Fortführungsberechtigten oder
bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.
Genehmigung
§ 112. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Genehmigung zur Fortführung einer Kanzlei zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(2) Falls eine Nominierung durch die hierzu Berechtigten nicht erfolgt oder die entsprechenden Urkunden nicht vorgelegt werden, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Kanzleikurator von Amts wegen zu bestellen.
(3) Bis zur rechtskräftigen Einantwortung wird die Kanzlei vorläufig auf Rechnung der Verlassenschaft geführt und gilt die Genehmigung zur Fortführung vorläufig. Der Eintritt der Wirksamkeit einer Schenkung auf den Todesfall ist der Einantwortung gleichzuhalten.
(4) Die Fortführung einer Kanzlei ist zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
(5) Über die Genehmigung oder Untersagung der Fortführung einer Kanzlei hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Bescheid zu erlassen.
(6) Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 5 steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Abkürzung
WTBG
Genehmigung
§ 112. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Genehmigung zur Fortführung einer Kanzlei zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(2) Falls eine Nominierung durch die hierzu Berechtigten nicht erfolgt oder die entsprechenden Urkunden nicht vorgelegt werden, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Kanzleikurator von Amts wegen zu bestellen.
(3) Bis zur rechtskräftigen Einantwortung wird die Kanzlei vorläufig auf Rechnung der Verlassenschaft geführt und gilt die Genehmigung zur Fortführung vorläufig. Der Eintritt der Wirksamkeit einer Schenkung auf den Todesfall ist der Einantwortung gleichzuhalten.
(4) Die Fortführung einer Kanzlei ist zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
(5) Über die Genehmigung oder Untersagung der Fortführung einer Kanzlei hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Bescheid zu erlassen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)
Abkürzung
WTBG
Endigung des Fortführungsrechts – Kanzleiübernahme
§ 113. (1) Fortführungsberechtigte sind jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß § 114 Gebrauch zu machen.
(2) Nach Endigung des Fortführungsrechts ist der zuletzt bestellte Kanzleikurator berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich zu übernehmen.
(3) Die Höhe des für die Übernahme des Klientenstockes gemäß Abs. 2 zu leistenden Entgelts richtet sich
nach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen oder
nach dem von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzenden Betrag, wenn eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kommt.
(4) Bei der Festsetzung des Betrages gemäß Abs. 3 Z 2 sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kanzlei und die Marktverhältnisse zu berücksichtigen. Der Betrag darf den aus den Umlagenerklärungen ermittelten Durchschnitt der Umsätze der letzten drei Jahre nicht überschreiten.
Abkürzung
WTBG
Verwertung des Klientenstockes
§ 114. Berufsberechtigte und deren Rechtsnachfolger sind berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich an einen anderen Berufsberechtigten zu übertragen.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein unverbindliches Gutachten über die Angemessenheit der Höhe des Entgelts für eine allfällige Übertragung eines vorhandenen Klientenstockes zu erstatten, wenn eine der Parteien dies verlangt.
Abkürzung
WTBG
Liquidator
§ 115. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat im dringenden Bedarfsfall bei Erlöschen einer Berufsberechtigung einen Liquidator zu bestellen und diesem Weisungen für seine Tätigkeit zu erteilen. Hierbei ist auf die möglichste Schonung der Rechte des Berufsberechtigten oder seiner Rechtsnachfolger Bedacht zu nehmen. Der Liquidator hat seine eigene berufliche Tätigkeit von der Tätigkeit für die verwaltete Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
(2) Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte der Kanzlei des Berufsberechtigten, dessen Befugnis erloschen ist, unter eigener Verantwortung und im eigenen Namen, jedoch mit einem auf seine Tätigkeit als Liquidator hinweisenden Beisatz und auf Rechnung des Berufsberechtigten, dessen Befugnis erloschen ist, oder auf Rechnung der Rechtsnachfolger abzuwickeln. Neue Aufträge darf er nicht entgegennehmen. Aufträge, die im Falle der Unterlassung einer Kündigung stillschweigend als fortgesetzt gelten, sind zum nächstmöglichen Termin zu kündigen.
(3) § 93 Abs. 10 gilt sinngemäß.
(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Liquidator unverzüglich abzuberufen.
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 116. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 436 Euro bis zu 14 536 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 67 oder 84 unberechtigt verwendet oder
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 91, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt.
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 116. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 436 Euro bis zu 14 536 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
ohne Berufsberechtigter zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 67 oder 84 unberechtigt verwendet oder
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 91, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt.
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 116. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 436 Euro bis zu 14 536 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
ohne Berufsberechtigter zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 67 oder 84 unberechtigt verwendet oder
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 91, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt.
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 116. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 14 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 231 Abs. 1 und 2 zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 67 oder 84 unberechtigt verwendet oder
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 91, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 231 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
den Informationspflichten gemäß § 231 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.
Abkürzung
WTBG
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 116. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 231 Abs. 1 und 2 zu sein, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 67 oder 84 unberechtigt verwendet oder
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 91, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
eine in den §§ 98a bis 98f und in den §§ 98h bis 98j oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder
der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 231 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
den Informationspflichten gemäß § 231 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.
(2) Wer es entgegen der Bestimmung des § 98g unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
Abkürzung
WTBG
Informationspflichten
§ 117. Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist von den Bezirksverwaltungsbehörden die Anhängigkeit von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 116 gegen Berufsberechtigte und Berufsanwärter zur Kenntnis zu bringen, in allen anderen Fällen in nicht personenbezogener Form über die Höhe der verhängten Strafen Mitteilung zu machen.
Abkürzung
WTBG
Teil
Disziplinarrecht
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen – Berufsvergehen
Verantwortlichkeit – Gesellschaften
§ 118. (1) Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 3. Freiwillige Mitglieder unterliegen nicht dem Disziplinarrecht.
(2) Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.
Abkürzung
WTBG
Strafarten
§ 119. (1) Im Disziplinarverfahren sind als Strafen zu verhängen:
die Verwarnung oder
die Geldbuße.
(2) Berufsvergehen sind, wenn nicht mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden wird, mit Geldbußen bis zu 7 268 Euro zu bestrafen. Hat der Täter einen schweren Schaden verursacht, so ist eine Geldbuße bis zu 14 536 Euro zu verhängen.
(3) Die als Geldbußen vereinnahmten Beträge sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige Kammermitglieder oder bedürftige Hinterbliebene von Kammermitgliedern oder Zwecken der beruflichen Weiterbildung von Berufsberechtigten und der Heranbildung des beruflichen Nachwuchses zuzuführen.
Berufsvergehen
§ 120. Ein Berufsvergehen begeht, wer
eine Zweigstelle errichtet, ohne daß die Voraussetzung des § 85 Abs. 2 erfüllt ist, oder
eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder
eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder
wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 2 nicht entspricht oder
seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 1 nicht nachkommt oder
seinen Verpflichtungen gemäß § 88 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 6 oder Abs. 7 nicht nachkommt oder
sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung beruft oder
einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu mißachten, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
die Bestellung eines Stellvertreters gemäß § 92 Abs. 2 oder § 93 Abs. 2 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder
bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder
seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder
entgegen der Bestimmung des § 93 Abs. 9 einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder
die Verpflichtung gemäß § 94 Abs. 2 verletzt oder
Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder
den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder
trotz Anzeige des Ruhens seiner Berufsberechtigung seinen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder
einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des § 97 Abs. 4 ausübt oder
die Meldepflicht gemäß § 98 verletzt oder
bei Suspendierung gemäß § 99 seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder
seine Pflichten als Liquidator verletzt oder
eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 normierte Pflicht verletzt.
Berufsvergehen
§ 120. Ein Berufsvergehen begeht, wer
eine Zweigstelle errichtet, ohne daß die Voraussetzung des § 85 Abs. 2 erfüllt ist, oder
eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder
eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder
wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 2 nicht entspricht oder
seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 1 nicht nachkommt oder
seinen Verpflichtungen gemäß § 88 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 6 oder Abs. 7 nicht nachkommt oder
sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder
einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu mißachten, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
die Bestellung eines Stellvertreters gemäß § 92 Abs. 2 oder § 93 Abs. 2 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder
bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder
seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder
entgegen der Bestimmung des § 93 Abs. 9 einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder
die Verpflichtung gemäß § 94 Abs. 2 verletzt oder
Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder
den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder
trotz Anzeige des Ruhens seiner Berufsberechtigung seinen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder
einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des § 97 Abs. 4 ausübt oder
die Meldepflicht gemäß § 98 verletzt oder
bei Suspendierung gemäß § 99 seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder
seine Pflichten als Liquidator verletzt oder
eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 normierte Pflicht verletzt oder
als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
eine der in den §§ 2 bis 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.
Berufsvergehen
§ 120. Ein Berufsvergehen begeht, wer
eine Zweigstelle errichtet, ohne daß die Voraussetzung des § 85 Abs. 2 erfüllt ist, oder
eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder
eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder
wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 2 nicht entspricht oder
seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 1 nicht nachkommt oder
seinen Verpflichtungen gemäß § 88 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 6 oder Abs. 7 nicht nachkommt oder
sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder
einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu mißachten, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
die Bestellung eines Stellvertreters gemäß § 92 Abs. 2 oder § 93 Abs. 2 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder
bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder
seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder
entgegen der Bestimmung des § 93 Abs. 9 einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder
die Verpflichtung gemäß § 94 Abs. 2 verletzt oder
Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder
den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder
trotz Anzeige des Ruhens seiner Berufsberechtigung seinen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder
einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des § 97 Abs. 4 ausübt oder
die Meldepflicht gemäß § 98 verletzt oder
bei Suspendierung gemäß § 99 seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder
seine Pflichten als Liquidator verletzt oder
eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 normierte Pflicht verletzt oder
als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
eine der in den §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.
Abkürzung
WTBG
Berufsvergehen
§ 120. Ein Berufsvergehen begeht, wer
eine Zweigstelle errichtet, ohne daß die Voraussetzung des § 85 Abs. 2 erfüllt ist, oder
eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder
eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder
wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 2 nicht entspricht oder
seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 1 nicht nachkommt oder
seinen Verpflichtungen gemäß § 88 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 6 oder Abs. 7 nicht nachkommt oder
sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder
einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu mißachten, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
die Bestellung eines Stellvertreters gemäß § 92 Abs. 2 oder § 93 Abs. 2 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder
bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder
seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder
entgegen der Bestimmung des § 93 Abs. 9 einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder
die Verpflichtung gemäß § 94 Abs. 2 verletzt oder
Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder
den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder
trotz der Anzeige des Ruhens gemäß § 97 oder trotz des Eintritts des Ruhens gemäß § 68 Abs. 10 wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten selbständig ausübt oder
einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des § 97 Abs. 4 ausübt oder
die Meldepflicht gemäß § 98 verletzt oder
bei Suspendierung gemäß § 99 seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder
seine Pflichten als Liquidator verletzt oder
eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 normierte Pflicht verletzt oder
als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
eine der in den §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.
Hauptstück
Disziplinarverfahren
Disziplinarrat - Disziplinaroberrat
§ 121. Die Bestrafung der in § 120 aufgezählten Berufsvergehen hat in erster Instanz durch den Disziplinarrat, in zweiter Instanz durch den Disziplinaroberrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.
Abkürzung
WTBG
Hauptstück
Disziplinarverfahren
Disziplinarrat
§ 121. Die Bestrafung der in § 120 aufgezählten Berufsvergehen hat durch den Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.
Abkürzung
WTBG
Disziplinarrat
§ 122. (1) Der Disziplinarrat hat aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter mit Sitz bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Senatsvorsitzenden und ihren Stellvertretern, den Beiräten und der erforderlichen Zahl von Ersatzbeiräten zu bestehen. Der Disziplinarrat hat in Senaten, die aus vier Mitgliedern zusammengesetzt sind, zu verhandeln und zu entscheiden. Bei jeder Landesstelle ist ein Senat einzurichten.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Senate richtet sich nach dem Berufssitz, besteht ein solcher im Bundesgebiet nicht, nach dem Hauptwohnsitz des Angezeigten. Besteht weder ein Berufssitz noch ein Hauptwohnsitz in Österreich, so ist der bei der Landesstelle Wien eingerichtete Senat örtlich zuständig.
(3) Sind am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mehrere Senate eingerichtet und wäre einer von ihnen für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß Abs. 2 zuständig, dann bestimmt der Zeitpunkt deren Einlangens in abwechselnder Reihenfolge die Zuständigkeit eines dieser Senate zur Behandlung der Angelegenheit.
Disziplinaroberrat
§ 123. Der Disziplinaroberrat hat aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und 16 Beiräten und deren Ersatzbeiräten mit Sitz bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestehen. Er hat in Senaten, die aus dem Vorsitzenden des Disziplinaroberrates oder einem seiner Stellvertreter und vier Beiräten zusammengesetzt sind, zu verhandeln und zu entscheiden. Die Zusammensetzung der Senate ist innerhalb von einem Monat nach Bestellung der Mitglieder vom Vorsitzenden für die Dauer der Funktionsperiode zu bestimmen. Jedem Senat muß mindestens ein Mitglied jeder Berufsgruppe angehören.
Bestellung der Mitglieder
§ 124. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen Wahl aus dem Kreis der aktiv wahlberechtigten Kammermitglieder zu bestellen. Mit der Bestellung endet die Funktion der bisherigen Mitglieder.
(2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, seine Bestellung zum Mitglied des Disziplinarrates oder des Diziplinaroberrates anzunehmen. Nach Ablauf einer Funktionsperiode kann eine neuerliche Bestellung abgelehnt werden.
(3) Die Mitglieder des Diziplinarrates und des Diziplinaroberrates sind vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzugeloben. Sie haben ihr Amt unabhängig, frei von jeglichem Auftrag, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und Verschwiegenheit über die ihnen im Disziplinarverfahren bekanntgewordenen Umstände zu wahren.
Abkürzung
WTBG
Bestellung der Mitglieder
§ 124. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen Wahl aus dem Kreis der aktiv wahlberechtigten Kammermitglieder zu bestellen. Mit der Bestellung endet die Funktion der bisherigen Mitglieder.
(2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, seine Bestellung zum Mitglied des Disziplinarrates anzunehmen. Nach Ablauf einer Funktionsperiode kann eine neuerliche Bestellung abgelehnt werden.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzugeloben. Sie haben ihr Amt unabhängig, frei von jeglichem Auftrag, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und Verschwiegenheit über die ihnen im Disziplinarverfahren bekanntgewordenen Umstände zu wahren.
Bestellungs- und Ausübungshindernisse - Ausschließung - Befangenheit
- Widerruf der Bestellung
§ 125. (1) Eine Bestellung von Kammerfunktionären zu Mitgliedern des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates ist unzulässig.
(2) Die Mitgliedschaft ist nur zu einem Senat des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates zulässig. Von der Mitwirkung an der Entscheidung des Disziplinaroberrates ist ausgeschlossen, wer als Senatsmitglied eines Disziplinarrates bereits mit derselben Angelegenheit befaßt war.
(3) Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates, gegen die ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren zum Widerruf der Bestellung, ein strafrechtliches Verfahren wegen einer der im § 9 angeführten strafbaren Handlungen oder ein Suspendierungsverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß ihre Funktion nicht ausüben.
(4) Ist das Disziplinarverfahren mit einem verurteilenden Erkenntnis oder das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung rechtskräftig abgeschlossen oder die Suspendierung rechtskräftig verfügt worden oder ist die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erloschen, so erlischt mit diesem Zeitpunkt die Zugehörigkeit zum Disziplinarrat und zum Disziplinaroberrat. Dies gilt auch für den Fall des Ruhens der Berufsbefugnis.
(5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates odes des Disziplinaroberrates sind darüber hinaus die Vorschriften des VII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, sinngemäß anzuwenden.
Bestellungs- und Ausübungshindernisse - Ausschließung - Befangenheit - Widerruf der Bestellung
§ 125. (1) Eine Bestellung von Kammerfunktionären zu Mitgliedern des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates ist unzulässig.
(2) Die Mitgliedschaft ist nur zu einem Senat des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates zulässig. Von der Mitwirkung an der Entscheidung des Disziplinaroberrates ist ausgeschlossen, wer als Senatsmitglied eines Disziplinarrates bereits mit derselben Angelegenheit befaßt war.
(3) Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates, gegen die ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren zum Widerruf der Bestellung, ein strafrechtliches Verfahren wegen einer der im § 9 angeführten strafbaren Handlungen oder ein Suspendierungsverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß ihre Funktion nicht ausüben.
(4) Ist das Disziplinarverfahren mit einem verurteilenden Erkenntnis oder das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung rechtskräftig abgeschlossen oder die Suspendierung rechtskräftig verfügt worden oder ist die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erloschen, so erlischt mit diesem Zeitpunkt die Zugehörigkeit zum Disziplinarrat und zum Disziplinaroberrat. Dies gilt auch für den Fall des Ruhens der Berufsbefugnis.
(5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates odes des Disziplinaroberrates sind darüber hinaus die Vorschriften des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
WTBG
Bestellungs- und Ausübungshindernisse – Ausschließung – Befangenheit – Widerruf der Bestellung
§ 125. (1) Eine Bestellung von Kammerfunktionären zu Mitgliedern des Disziplinarrates ist unzulässig.
(2) Die Mitgliedschaft ist nur zu einem Senat des Disziplinarrates zulässig.
(3) Mitglieder des Disziplinarrates, gegen die ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren zum Widerruf der Bestellung, ein strafrechtliches Verfahren wegen einer der im § 9 angeführten strafbaren Handlungen oder ein Suspendierungsverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ihre Funktion nicht ausüben.
(4) Ist das Disziplinarverfahren mit einem verurteilenden Erkenntnis oder das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung rechtskräftig abgeschlossen oder die Suspendierung rechtskräftig verfügt worden oder ist die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erloschen, so erlischt mit diesem Zeitpunkt die Zugehörigkeit zum Disziplinarrat. Dies gilt auch für den Fall des Ruhens der Berufsbefugnis.
(5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates sind darüber hinaus die Vorschriften des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, sinngemäß anzuwenden.
Zurücklegung der Funktion
§ 126. Die Funktion als Mitglied des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates kann nur aus wichtigen Gründen zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Zurücklegung entscheidet der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluß. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Abkürzung
WTBG
Zurücklegung der Funktion
§ 126. Die Funktion als Mitglied des Disziplinarrates kann nur aus wichtigen Gründen zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Zurücklegung entscheidet der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Nachbestellung von Mitgliedern
§ 127. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates im Laufe der Funktionsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung der betreffenden Funktion vorzunehmen.
Abkürzung
WTBG
Nachbestellung von Mitgliedern
§ 127. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Disziplinarrates im Laufe der Funktionsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung der betreffenden Funktion vorzunehmen.
Abkürzung
WTBG
Ersatz der Barauslagen
§ 128. Die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, welche im Disziplinarverfahren Funktionen oder Ämter ausüben oder dem Untersuchungskommissär zur Unterstützung beigegeben sind, haben Anspruch auf Ersatz der ihnen dabei entstandenen notwendigen Barauslagen.
Geschäftsführung - Aufsicht
§ 129. (1) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat und den Diziplinaroberrat nach außen zu vertreten. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.
(2) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates haben das Kammeramt zu führen.
Abkürzung
WTBG
Geschäftsführung – Aufsicht
§ 129. (1) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat nach außen zu vertreten. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.
(2) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates haben das Kammeramt zu führen.
Kammeranwalt - Aufgaben
§ 130. (1) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat spätestens drei Monate nach seiner Wahl einen rechtskundigen Kammeranwalt und einen Stellvertreter zu bestellen. Mit der Bestellung endet das Amt des bisherigen Kammeranwalts und seines Stellvertreters.
(2) Gehört der Kammeranwalt oder sein Stellvertreter dem Kreis der Kammermitglieder an, dann gelten für sie die Bestimmungen der §§ 124 Abs. 2, 125 Abs. 3, 4 und 5 und 126.
(3) Bei Ausscheiden des Kammeranwalts oder seines Vertreters im Laufe der Amtsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung des betreffenden Amtes vorzunehmen.
(4) Dem Kammeranwalt und seinem Stellvertreter ist, wenn sie nicht Mitglieder oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, eine im Einzelfall vom Vorstand zu bestimmende angemessene Abgeltung zuzuerkennen.
(5) Der Kammeranwalt hat die Anzeigen über Berufsvergehen an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten und sie im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten.
Abkürzung
WTBG
Kammeranwalt – Aufgaben
§ 130. (1) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat spätestens drei Monate nach seiner Wahl einen rechtskundigen Kammeranwalt und einen Stellvertreter zu bestellen. Mit der Bestellung endet das Amt des bisherigen Kammeranwalts und seines Stellvertreters.
(2) Gehört der Kammeranwalt oder sein Stellvertreter dem Kreis der Kammermitglieder an, dann gelten für sie die Bestimmungen der §§ 124 Abs. 2, 125 Abs. 3, 4 und 5 und 126.
(3) Bei Ausscheiden des Kammeranwalts oder seines Vertreters im Laufe der Amtsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung des betreffenden Amtes vorzunehmen.
(4) Dem Kammeranwalt und seinem Stellvertreter ist, wenn sie nicht Mitglieder oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, eine im Einzelfall vom Vorstand zu bestimmende angemessene Abgeltung zuzuerkennen.
(5) Der Kammeranwalt hat die Anzeigen über Berufsvergehen, wenn keine Zurücklegung gemäß § 131 Abs. 1 erfolgt, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten und sie im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten.
Anzeige und Verteidigung
§ 131. (1) Der Kammeranwalt hat dem Angezeigten die Anzeige unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Kammeranwalt ist berechtigt, unterdessen Vorerhebungen zur Klärung des Sachverhalts selbst durchzuführen oder durch das Kammeramt durchführen zu lassen.
(2) Der Angezeigte ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind ordentliche Kammermitglieder und Personen, die gemäß § 39 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, in die Verteidigerliste eingetragen sind, zugelassen.
(3) Dem Vorsitzenden des Disziplinarrates steht das Recht zu, bei Geringfügigkeit des Berufsvergehens Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 727 Euro zu verhängen. Gegen Ordnungsstrafen steht der binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Disziplinarrat einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, daß die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.
Anzeige und Verteidigung
§ 131. (1) Findet der Kammeranwalt nach Prüfung einer Anzeige über Berufsvergehen keine Gründe für die Weiterverfolgung, ist er, unbeschadet der Möglichkeit der vorherigen Sachverhaltserhebung gemäß Abs. 2, berechtigt, die Anzeige ohne weiteres Verfahren mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurückzulegen. Legt der Kammeranwalt eine Anzeige zurück, so hat er die des Berufsvergehens angezeigten Berufsberechtigten, die bereits vernommen worden sind, und den Anzeiger hiervon zu verständigen.
(2) Legt der Kammeranwalt eine Anzeige über Berufsvergehen nicht sofort ohne weiteres Verfahren zurück, hat er dem Angezeigten die Anzeige unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Kammeranwalt ist berechtigt, unterdessen Vorerhebungen zur Klärung des Sachverhaltes selbst durchzuführen oder durch das Kammeramt durchführen zu lassen.
(3) Der Angezeigte ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind ordentliche Kammermitglieder und Personen, die gemäß § 39 Abs. 3 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, in die Verteidigerliste eingetragen sind, zugelassen.
(4) Dem Vorsitzenden des Disziplinarrates steht das Recht zu, bei Geringfügigkeit des Berufsvergehens Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 727 Euro zu verhängen. Gegen Ordnungsstrafen steht der binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Disziplinarrat einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, dass die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.
Abkürzung
WTBG
Anzeige und Verteidigung
§ 131. (1) Findet der Kammeranwalt nach Prüfung einer Anzeige über Berufsvergehen keine Gründe für die Weiterverfolgung, ist er, unbeschadet der Möglichkeit der vorherigen Sachverhaltserhebung gemäß Abs. 2, berechtigt, die Anzeige ohne weiteres Verfahren mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurückzulegen. Legt der Kammeranwalt eine Anzeige zurück, so hat er die des Berufsvergehens angezeigten Berufsberechtigten, die bereits vernommen worden sind, und den Anzeiger hiervon zu verständigen.
(2) Legt der Kammeranwalt eine Anzeige über Berufsvergehen nicht sofort ohne weiteres Verfahren zurück, hat er dem Angezeigten die Anzeige unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Kammeranwalt ist berechtigt, unterdessen Vorerhebungen zur Klärung des Sachverhaltes selbst durchzuführen oder durch das Kammeramt durchführen zu lassen.
(3) Der Angezeigte ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind ordentliche Kammermitglieder und Verteidiger gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zugelassen.
(4) Dem Vorsitzenden des Disziplinarrates steht das Recht zu, bei Geringfügigkeit des Berufsvergehens Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 727 Euro zu verhängen. Gegen Ordnungsstrafen steht der binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Disziplinarrat einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, dass die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.
Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 132. (1) Der Kammeranwalt hat die Anzeige, verbunden mit einem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten, wenn die Anzeige in Ansehung der Stellungnahme des Angezeigten und des Ergebnisses von Vorerhebungen nicht zurückzulegen ist. Die Befassung des Disziplinarrates hat der Kammeranwalt dem Angezeigten ehestens zur Kenntnis zu bringen und ihm unter Angabe der Mitglieder des zuständigen Senates Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen eine Gegenäußerung abzugeben und einen Gegenantrag zu stellen. Von der Zurücklegung der Anzeige hat der Kammeranwalt den Angezeigten umgehend zu verständigen.
(2) Der zuständige Senat hat nach Ablauf der dem Angezeigten eingeräumten Frist unverzüglich ohne mündliche Verhandlung darüber zu beschließen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Der Einleitungsbeschluß hat erforderlichenfalls die Bestellung eines Untersuchungskommissärs zu enthalten.
(3) Der Einleitungsbeschluß ist dem Angezeigten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Dem Angezeigten steht das Recht zu, den bestellten Untersuchungskommissär wegen Befangenheit im Sinne des § 125 Abs. 5 abzulehnen.
(4) Der Beschluß des zuständigen Senates, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, ist dem Angezeigten ehestens mitzuteilen.
Abkürzung
WTBG
Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 132. (1) Der Kammeranwalt hat, wenn keine Zurücklegung gemäß § 131 Abs. 1 erfolgt, die Anzeige, verbunden mit einem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten, wenn die Anzeige in Ansehung der Stellungnahme des Angezeigten und des Ergebnisses von Vorerhebungen nicht zurückzulegen ist. Die Befassung des Disziplinarrates hat der Kammeranwalt dem Angezeigten ehestens zur Kenntnis zu bringen und ihm unter Angabe der Mitglieder des zuständigen Senates Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen eine Gegenäußerung abzugeben und einen Gegenantrag zu stellen. Von der Zurücklegung der Anzeige hat der Kammeranwalt den Angezeigten umgehend zu verständigen.
(2) Der zuständige Senat hat nach Ablauf der dem Angezeigten eingeräumten Frist unverzüglich ohne mündliche Verhandlung darüber zu beschließen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Der Einleitungsbeschluß hat erforderlichenfalls die Bestellung eines Untersuchungskommissärs zu enthalten.
(3) Der Einleitungsbeschluß ist dem Angezeigten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Dem Angezeigten steht das Recht zu, den bestellten Untersuchungskommissär wegen Befangenheit im Sinne des § 125 Abs. 5 abzulehnen.
(4) Der Beschluß des zuständigen Senates, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, ist dem Angezeigten ehestens mitzuteilen.
Abkürzung
WTBG
Untersuchungskommissär – Aufgaben
§ 133. (1) Der Untersuchungskommissär ist einer Liste von ordentlichen Kammermitgliedern zu entnehmen, die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen Wahl zu erstellen ist. Mit der Erstellung der Liste sind die bisher als Untersuchungskommissäre vorgesehenen Personen ihrer Verpflichtung zur Annahme dieses Amtes entbunden.
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