Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG)(NR: GP XX RV 1273 AB 1635 S. 159. BR: AB 5877 S. 651.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-07-01
Letzte Aktualisierung 2016-07-09
Status Aufgehoben · 2005-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1394
Änderungshistorie JSON API

(2) Für die als Untersuchungskommissäre vorgesehenen Personen gilt die Bestimmung des § 124 Abs. 3. Zum Untersuchungskommissär dürfen vom Senat nur Personen bestellt werden, gegen die keine Ausübungshindernisse oder Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe gemäß § 125 Abs. 3 bis 5 vorliegen.

(3) Zur Entlastung eines Untersuchungskommissärs hat der Vorstand diesem auf dessen Antrag für die Durchführung seiner Aufgaben eine rechtskundige Person beizugeben. Für diese Unterstützung ist Personen, wenn sie nicht Mitglieder oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, eine im Einzelfall vom Vorstand zu bestimmende angemessene Abgeltung zuzuerkennen.

(4) Der Untersuchungskommissär hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Abkürzung

WTBG

Untersuchung

§ 134. (1) Ist nach Einleitung des Verfahrens die Durchführung von Erhebungen erforderlich, so hat der Untersuchungskommissär Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, alle der Aufklärung der Angelegenheit dienlichen Umstände zu erforschen und Beweismittel heranzuziehen. Er hat dem Angezeigten Gelegenheit zu geben, sich zu allen Anschuldigungspunkten zu äußern. Der Angezeigte ist berechtigt, Anträge auf ergänzende Ermittlung des Sachverhalts zu stellen. Die Erhebungen sind auch dann durchzuführen, wenn der Angezeigte seine Mitwirkung verweigert.

(2) Der Kammeranwalt ist berechtigt, eine Ergänzung der Untersuchung, insbesondere auch unter Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte, zu beantragen.

(3) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag des Angezeigten oder des Kammeranwalts stattzugeben, so hat er dazu einen Beschluß des zuständigen Senates einzuholen. Dieser Beschluß ist ohne mündliche Verhandlung zu fassen.

(4) Während der Dauer der Untersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Angezeigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren. Er hat Aktenstücke auszunehmen, deren Mitteilung mit dem Zweck des Verfahrens unvereinbar wäre. Der Kammeranwalt ist jederzeit befugt, vom Stand der anhängigen Untersuchung durch Akteneinsicht Kenntnis zu nehmen.

Abkürzung

WTBG

Abschluß der Untersuchung

§ 135. (1) Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung sind dem Kammeranwalt zu übermitteln und von ihm mit dem Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem zuständigen Senat vorzulegen.

(2) Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist. Der Einstellungsbeschluß ist dem Kammeranwalt und dem Angezeigten ehestens zuzustellen.

(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sein und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.

(4) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ist dem Angezeigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren. Die genannten Personen sind berechtigt, Abschriften auf eigene Kosten herzustellen. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke, bei denen eine Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen könnte.

Mündliche Verhandlung

§ 136. (1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des zuständigen Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Angezeigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluß und Bekanntgabe der Mitglieder des Senates mindestens zwei Wochen vorher zu laden.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch kann der Angezeigte verlangen, daß der Zutritt zur Verhandlung drei Kammermitgliedern seines Vertrauens gestattet wird.

(3) Beratungen und Abstimmungen während und am Schluß der Verhandlung sind geheim.

(4) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf hat die Vernehmung des Angezeigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit dem Verfahren dienlich, die Verlesung der während der Untersuchung aufgenommenen Protokolle und sonstiger Urkunden zu erfolgen.

(5) Der Angezeigte, dessen Verteidiger und der Kammeranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Der Angezeigte hat unbeschadet des Ablehnungsrechts wegen Befangenheit gemäß § 125 Abs. 5 das Recht, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ladung ohne Angabe von Gründen zwei Mitglieder des Senats durch Ablehnung von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen. Dieses Recht kann nur anläßlich der ersten Ladung sowie bei geänderter Senatszusammensetzung hinsichtlich neuer Senatsmitglieder geltend gemacht werden.

(6) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Kammeranwalt, der Angezeigte und dessen Verteidiger zu hören. Dem Angezeigten steht das letzte Wort zu.

Abkürzung

WTBG

Mündliche Verhandlung

§ 136. (1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des zuständigen Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Angezeigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluß und Bekanntgabe der Mitglieder des Senates mindestens zwei Wochen vorher zu laden.

(2) Die Verhandlung ist öffentlich.

(3) Beratungen und Abstimmungen während und am Schluß der Verhandlung sind geheim.

(4) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf hat die Vernehmung des Angezeigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit dem Verfahren dienlich, die Verlesung der während der Untersuchung aufgenommenen Protokolle und sonstiger Urkunden zu erfolgen.

(5) Der Angezeigte, dessen Verteidiger und der Kammeranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Der Angezeigte hat unbeschadet des Ablehnungsrechts wegen Befangenheit gemäß § 125 Abs. 5 das Recht, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ladung ohne Angabe von Gründen zwei Mitglieder des Senats durch Ablehnung von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen. Dieses Recht kann nur anläßlich der ersten Ladung sowie bei geänderter Senatszusammensetzung hinsichtlich neuer Senatsmitglieder geltend gemacht werden.

(6) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Kammeranwalt, der Angezeigte und dessen Verteidiger zu hören. Dem Angezeigten steht das letzte Wort zu.

Abkürzung

WTBG

Beschlußfassung – Erkenntnis

§ 137. (1) Der Senat des Disziplinarrates hat mit Stimmenmehrheit sein Erkenntnis zu fällen und seine sonstigen Beschlüsse zu fassen. Der Vorsitzende des Senates gibt seine Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Der Senat hat seine Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung zu treffen. Die Entscheidung hat sich auf die freie, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweise gewonnenen Überzeugung der Senatsmitglieder zu gründen.

(3) Mit dem Erkenntnis ist der Angezeigte entweder freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Berufsvergehens schuldig zu erkennen.

Abkürzung

WTBG

Protokoll

§ 138. (1) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, welches die Namen der Mitglieder des erkennenden Senates, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Kammermitglieder seines Vertrauens sowie den wesentlichen Verlauf der Verhandlung zu enthalten hat.

(2) Über die Beratung und Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll zu führen.

(3) Die Protokolle sind vom Senatsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Abkürzung

WTBG

Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses

§ 139. (1) Das Erkenntnis ist samt seinen wesentlichen Gründen vom Senatsvorsitzenden sogleich zu verkünden.

(2) Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses samt allen Entscheidungsgründen ist dem Angezeigten und dem Kammeranwalt ehestens zuzustellen.

Berufung - Mündliche Verhandlung

§ 140. (1) Gegen das Erkenntnis des Senates des Disziplinarrates steht dem Angezeigten und dem Kammeranwalt das Rechtsmittel der Berufung zu. Gegen Verfahrensbeschlüsse und -verfügungen der Senate des Disziplinarrates und ihrer Vorsitzenden ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.

(2) Die Berufung ist binnen zwei Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses bei jenem Senat des Disziplinarrates, welcher das Erkenntnis ausgefertigt hat, einzubringen und dem Disziplinaroberrat unter Beischluß der Verfahrensakten im Wege des Vorsitzenden des Disziplinarrates vorzulegen.

(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Der Disziplinaroberrat hat die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie verspätet oder von einer Person erhoben wurde, der das Berufungsrecht nicht zusteht.

(5) Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so hat der Disziplinaroberrat eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

(6) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinaroberrat ist öffentlich. Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sind an der Amtstafel der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens zwei Wochen vor der Verhandlung kundzumachen. Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden des Disziplinaroberrates ist dem Angezeigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Verfahrensakten einschließlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarrat zu gewähren. Im übrigen sind auf das Verfahren vor dem Disziplinaroberrat die §§ 136 ff sinngemäß anzuwenden.

(7) Der Disziplinaroberrat ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Disziplinarrates zu setzen und das angefochtene Erkenntnis nach jeder Richtung abzuändern. Ist die Berufung lediglich vom Angezeigten eingebracht worden, so darf der Disziplinaroberrat keine strengere Strafe verhängen, als in dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen worden ist.

(8) Gegen das Erkenntnis des Disziplinaroberrates ist kein Rechtsmittel zulässig. Ein dennoch eingebrachtes Rechtsmittel hat der Vorsitzende des Disziplinaroberrates zurückzuweisen.

Abkürzung

WTBG

Zustellung

§ 141. (1) Für die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

(2) Zustellungen an den Angezeigten haben zu dessen eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte eines Verteidigers, so ist diesem zu eigenen Handen zuzustellen.

Abkürzung

WTBG

Verfahrenskosten

§ 142. Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen anderen Fällen von der Kammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des XXII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zu bemessen.

Abkürzung

WTBG

Vollstreckung der Erkenntnisse

§ 143. Für die Vollstreckung der Erkenntnisse hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß den Bestimmungen des ersten und dritten Teiles dieses Gesetzes zu sorgen.

Abkürzung

WTBG

Anwendung anderer Vorschriften

§ 144. Im Disziplinarverfahren sind auf die nach den Vorschriften dieses Teiles zu ahndenden Berufsvergehen, soweit im 2. Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden:

1.

der II. Teil, 2. Abschnitt, und die §§ 19, 32, 33, 38 und 69 bis 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und

2.

die §§ 1 bis 8, 14, 19, 21 Abs. 1 erster Satz, 22, 31, 34, 38, 45, 52, 55 und 66 Abs. 1 und sinngemäß § 51a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, und

3.

sinngemäß § 44a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in Verbindung mit den §§ 60 und 61 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

Abkürzung

WTBG

3.

Teil

Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

1.

Hauptstück

Allgemeines

1.

Abschnitt

Einrichtung – Aufgaben – Organe

Zweck

§ 145. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder errichtet.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wien.

(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

Aufgaben

§ 146. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Aufgaben entweder im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder,

2.

die Förderung der beruflichen Weiterbildung ihrer Mitglieder und der entsprechenden Heranbildung des beruflichen Nachwuchses, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Gründung und zum Betrieb von diesem Zweck gewidmeten Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist,

3.

die Führung der Listen ihrer Mitglieder,

4.

die Aufsicht über ihre Mitglieder betreffend die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften,

5.

die Errichtung, der Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen,

6.

die Anregung rechtlicher Maßnahmen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

7.

die Einbringung von Verbesserungsvorschlägen betreffend jene Bereiche der Vollziehung, mit denen ihre Mitglieder verkehren, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

8.

die Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen, die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt, und

9.

die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Einrichtungen und die Erstattung von Besetzungsvorschlägen, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen.

(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die öffentliche Bestellung und Anerkennung,

2.

die Durchführung von Zulassungsverfahren zu Fachprüfungen,

3.

die Durchführung von Fachprüfungen,

4.

die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärter,

5.

die Durchführung von Verfahren, mit denen die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten untersagt wird,

6.

die Durchführung von Suspendierungsverfahren,

7.

die Durchführung von Widerrufs- und Entziehungsverfahren,

8.

die Durchführung von Verfahren zur Genehmigung der Fortführung einer Kanzlei und

9.

die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch Gesetze übertragen werden.

Aufgaben

§ 146. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Aufgaben entweder im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder,

2.

die Förderung der beruflichen Weiterbildung ihrer Mitglieder und der entsprechenden Heranbildung des beruflichen Nachwuchses, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Gründung und zum Betrieb von diesem Zweck gewidmeten Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist,

3.

die Führung der Listen ihrer Mitglieder,

4.

die Aufsicht über ihre Mitglieder betreffend die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften,

5.

die Errichtung, der Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen,

6.

die Anregung rechtlicher Maßnahmen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

7.

die Einbringung von Verbesserungsvorschlägen betreffend jene Bereiche der Vollziehung, mit denen ihre Mitglieder verkehren, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

8.

die Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen, die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

9.

die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Einrichtungen und die Erstattung von Besetzungsvorschlägen, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen, und

10.

der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der Mitglieder für Schäden, deren Höhe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 3 übersteigt (Excedentenversicherung), sofern dies im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder sinnvoll erscheint.

(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die öffentliche Bestellung und Anerkennung,

2.

die Durchführung von Zulassungsverfahren zu Fachprüfungen,

3.

die Durchführung von Fachprüfungen,

4.

die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärter,

5.

die Durchführung von Verfahren, mit denen die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten untersagt wird,

6.

die Durchführung von Suspendierungsverfahren,

7.

die Durchführung von Widerrufs- und Entziehungsverfahren,

8.

die Durchführung von Verfahren zur Genehmigung der Fortführung einer Kanzlei und

9.

die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch Gesetze übertragen werden.

Aufgaben

§ 146. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Aufgaben entweder im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder,

2.

die Förderung der beruflichen Weiterbildung ihrer Mitglieder und der entsprechenden Heranbildung des beruflichen Nachwuchses, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Gründung und zum Betrieb von diesem Zweck gewidmeten Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist,

3.

die Führung der Listen ihrer Mitglieder,

4.

die Aufsicht über ihre Mitglieder betreffend die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften,

5.

die Errichtung, der Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen,

6.

die Anregung rechtlicher Maßnahmen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

7.

die Einbringung von Verbesserungsvorschlägen betreffend jene Bereiche der Vollziehung, mit denen ihre Mitglieder verkehren, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

8.

die Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen, die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

9.

die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Einrichtungen und die Erstattung von Besetzungsvorschlägen, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen, und

10.

der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der Mitglieder für Schäden, deren Höhe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 3 übersteigt (Excedentenversicherung), sofern dies im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder sinnvoll erscheint.

(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die öffentliche Bestellung und Anerkennung,

2.

die Durchführung von Zulassungsverfahren zu Fachprüfungen,

3.

die Durchführung von Fachprüfungen,

4.

die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärter,

5.

die Durchführung von Verfahren, mit denen die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten untersagt wird,

6.

die Durchführung von Suspendierungsverfahren,

7.

die Durchführung von Widerrufs- und Entziehungsverfahren,

8.

die Durchführung von Verfahren zur Genehmigung der Fortführung einer Kanzlei und

9.

die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch Gesetze übertragen werden.

(4) Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 146 Abs. 3 fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.

Abkürzung

WTBG

Aufgaben

§ 146. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Aufgaben entweder im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder,

2.

die Förderung der beruflichen Weiterbildung ihrer Mitglieder und der entsprechenden Heranbildung des beruflichen Nachwuchses, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Gründung und zum Betrieb von diesem Zweck gewidmeten Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist,

3.

die Führung der Listen ihrer Mitglieder,

4.

die Aufsicht über ihre Mitglieder betreffend die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften,

5.

die Errichtung, der Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen,

6.

die Anregung rechtlicher Maßnahmen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

7.

die Einbringung von Verbesserungsvorschlägen betreffend jene Bereiche der Vollziehung, mit denen ihre Mitglieder verkehren, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

8.

die Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen, die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

9.

die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Einrichtungen und die Erstattung von Besetzungsvorschlägen, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen, und

10.

der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der Mitglieder für Schäden, deren Höhe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 3 übersteigt (Excedentenversicherung), sofern dies im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder sinnvoll erscheint.

(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die öffentliche Bestellung und Anerkennung,

2.

die Durchführung von Zulassungsverfahren zu Fachprüfungen,

3.

die Durchführung von Fachprüfungen und Eignungstests,

4.

die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärter,

5.

die Durchführung von Verfahren, mit denen die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten untersagt wird,

6.

die Durchführung von Suspendierungsverfahren,

7.

die Durchführung von Widerrufs- und Entziehungsverfahren,

8.

die Durchführung von Verfahren zur Genehmigung der Fortführung einer Kanzlei und

9.

die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch Gesetze übertragen werden.

(4) Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 146 Abs. 3 fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.

Abkürzung

WTBG

Organe

§ 147. (1) Organe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind:

1.

der Präsident,

2.

die Vizepräsidenten,

3.

das Präsidium,

4.

der Vorstand und

5.

der Kammertag.

(2) Weibliche Kammerfunktionäre oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind berechtigt, Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form zu führen.

Abkürzung

WTBG

Präsident

§ 148. (1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 146 Abs. 3 fallen,

2.

die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

3.

die Einberufung zu den Sitzungen der Kammerorgane und deren Vorsitzführung und

4.

die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen das Präsidium keinen Beschluß fassen kann.

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Präsident hat bei Amtsantritt im vorhinein festzulegen, in welcher Reihenfolge ihn die einzelnen Vizepräsidenten für den Fall seiner Verhinderung zu vertreten haben.

Vizepräsidenten

§ 149. (1) Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Den einzelnen Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, daß sie diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegen.

(3) Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen Vizepräsidenten hat durch Beschluß des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluß ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

WTBG

Vizepräsidenten

§ 149. (1) Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Den einzelnen Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, daß sie diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegen.

(3) Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

WTBG

Präsidium

§ 150. (1) Das Präsidium besteht aus:

1.

dem Präsidenten und

2.

den Vizepräsidenten.

(2) Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,

2.

Sorge dafür zu tragen, daß die Geschäftsordnung eingehalten wird,

3.

Sorge dafür zu tragen, daß die Kammerorgane die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, die den Wirkungskreis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen, eingehalten werden, und

4.

die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Vorstand keinen Beschluß fassen kann.

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

Vorstand

§ 151. (1) Der Vorstand besteht aus elf durch den Kammertag zu wählenden Mitgliedern.

(2) Dem Vorstand müssen mindestens je zwei Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes und mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter angehören.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

alle Aufgaben, die weder dem Präsidenten, dem Präsidium, den Rechnungsprüfern noch dem Kammertag oder einem besonderen Ausschuß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind,

2.

die Bewilligung des Abschlusses von Kollektivverträgen für Arbeits- und Lohnverhältnisse der in Wirtschaftstreuhandkanzleien Beschäftigten,

3.

die Bestellung der Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates,

4.

die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,

5.

die Bestellung des Kammeranwalts,

6.

die Erstellung der Liste der Untersuchungskommissäre und

7.

die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Kammertag keinen Beschluß fassen kann.

(4) Entscheidungen gemäß Abs. 3 Z 7 sind dem Kammertag nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Vorstand ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist jedenfalls verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn dies wenigstens von drei seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Vorstand

§ 151. (1) Der Vorstand besteht aus elf durch den Kammertag zu wählenden Mitgliedern.

(2) Dem Vorstand müssen mindestens je drei Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes sowie drei Vertreter der Bilanzbuchhalter und mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter angehören.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

alle Aufgaben, die weder dem Präsidenten, dem Präsidium, den Rechnungsprüfern noch dem Kammertag oder einem besonderen Ausschuß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind,

2.

die Bewilligung des Abschlusses von Kollektivverträgen für Arbeits- und Lohnverhältnisse der in Wirtschaftstreuhandkanzleien Beschäftigten,

3.

die Bestellung der Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates,

4.

die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,

5.

die Bestellung des Kammeranwalts,

6.

die Erstellung der Liste der Untersuchungskommissäre und

7.

die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Kammertag keinen Beschluß fassen kann.

(4) Entscheidungen gemäß Abs. 3 Z 7 sind dem Kammertag nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Vorstand ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist jedenfalls verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn dies wenigstens von vier seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Vorstand

§ 151. (1) Der Vorstand besteht aus elf durch den Kammertag zu wählenden Mitgliedern.

(2) Dem Vorstand müssen mindestens je vier Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes sowie mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter angehören.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

alle Aufgaben, die weder dem Präsidenten, dem Präsidium, den Rechnungsprüfern noch dem Kammertag oder einem besonderen Ausschuß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind,

2.

die Bewilligung des Abschlusses von Kollektivverträgen für Arbeits- und Lohnverhältnisse der in Wirtschaftstreuhandkanzleien Beschäftigten,

3.

die Bestellung der Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates,

4.

die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,

5.

die Bestellung des Kammeranwalts,

6.

die Erstellung der Liste der Untersuchungskommissäre und

7.

die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Kammertag keinen Beschluß fassen kann.

(4) Entscheidungen gemäß Abs. 3 Z 7 sind dem Kammertag nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Vorstand ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist jedenfalls verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn dies wenigstens von vier seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Abkürzung

WTBG

Vorstand

§ 151. (1) Der Vorstand besteht aus elf durch den Kammertag zu wählenden Mitgliedern.

(2) Dem Vorstand müssen mindestens je vier Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes sowie mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter angehören.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

alle Aufgaben, die weder dem Präsidenten, dem Präsidium, den Rechnungsprüfern noch dem Kammertag oder einem besonderen Ausschuß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind,

2.

die Bewilligung des Abschlusses von Kollektivverträgen für Arbeits- und Lohnverhältnisse der in Wirtschaftstreuhandkanzleien Beschäftigten,

3.

die Bestellung der Mitglieder des Disziplinarrates,

4.

die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,

5.

die Bestellung des Kammeranwalts,

6.

die Erstellung der Liste der Untersuchungskommissäre und

7.

die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Kammertag keinen Beschluß fassen kann.

(4) Entscheidungen gemäß Abs. 3 Z 7 sind dem Kammertag nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Vorstand ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist jedenfalls verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn dies wenigstens von vier seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Abkürzung

WTBG

Berufsgruppenobmänner

§ 152. (1) Der Vorstand hat für jede Berufsgruppe einen Obmann und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter sind aus dem Kreis der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstandes zu bestellen. Die jeweiligen Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter müssen der Berufsgruppe angehören, die sie zu vertreten haben, und sollen nach Möglichkeit keine umfassendere Berufsbefugnis besitzen.

(2) Die Berufsgruppenobmänner haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Mitwirkung an der Durchführung der Kammerbeschlüsse, welche die Interessen der von ihnen zu vertretenden Berufsgruppe betreffen,

2.

die Betreuung der Angehörigen der von ihnen zu vertretenden Berufsgruppe in Berufsangelegenheiten und die Erteilung von Auskünften an sie und

3.

die Besorgung von Aufgaben, die ihnen die Geschäftsordnung zuweist.

(3) Die Berufsgruppenobmänner haben ihre Aufgaben nach Möglichkeit im Einvernehmen mit ihren jeweiligen Stellvertretern wahrzunehmen.

(4) Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter sind hinsichtlich ihrer Tätigkeiten dem Vorstand verantwortlich.

Ausschüsse

§ 153. (1) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.

(2) Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen haben Berufsanwärter anzugehören.

(3) Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Ausschüsse

§ 153. (1) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.

(2) Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen haben Berufsanwärter anzugehören.

(3) Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 je einen Ausschuss einzurichten. Die Ausschüsse haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Kammertag hat einen Beschwerdeausschuss für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 einzurichten. Der Beschwerdeausschuss hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind vom Kammertag zu wählen. Dem Beschwerdeausschuss dürfen Mitglieder des Vorstandes und eines Ausschusses gemäß Abs. 3 nicht angehören. Der Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er hat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind an keine Weisungen gebunden.

(5) Gegen den Beschluss eines Ausschusses gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu erheben. Über die Beschwerde hat der Beschwerdeausschuss zu entscheiden. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(6) Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Ausschüsse

§ 153. (1) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.

(2) Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen haben Berufsanwärter anzugehören.

(3) Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 je einen Ausschuss einzurichten. Die Ausschüsse haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Kammertag hat einen Beschwerdeausschuss für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 einzurichten. Der Beschwerdeausschuss hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind vom Kammertag zu wählen. Dem Beschwerdeausschuss dürfen Mitglieder des Vorstandes und eines Ausschusses gemäß Abs. 3 nicht angehören. Der Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er hat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind an keine Weisungen gebunden.

(5) Gegen den Beschluss eines Ausschusses gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu erheben. Über die Beschwerde hat der Beschwerdeausschuss zu entscheiden. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(6) Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(7) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen gemäß § 19 des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 84/2005, ist kein Ausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Er dient wie das gesamte Qualitätssicherungssystem nach dem Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz ausschließlich dem öffentlichen Interesse.

Ausschüsse

§ 153. (1) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.

(2) Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen haben Berufsanwärter anzugehören.

(3) Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 je einen Ausschuss einzurichten. Die Ausschüsse haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Kammertag hat einen Beschwerdeausschuss für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 einzurichten. Der Beschwerdeausschuss hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind vom Kammertag zu wählen. Dem Beschwerdeausschuss dürfen Mitglieder des Vorstandes und eines Ausschusses gemäß Abs. 3 nicht angehören. Der Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er hat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind an keine Weisungen gebunden.

(5) Gegen den Beschluss eines Ausschusses gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu erheben. Über die Beschwerde hat der Beschwerdeausschuss zu entscheiden. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(6) Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2010)

Abkürzung

WTBG

Ausschüsse

§ 153. (1) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.

(2) Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen haben Berufsanwärter anzugehören.

(3) Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 je einen Ausschuss einzurichten. Die Ausschüsse haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(4) Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Abkürzung

WTBG

Landesstellen

§ 154. (1) Der Vorstand hat für die einzelnen Bundesländer Landesstellen zu errichten.

(2) Die Landesstellen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Mitwirkung an der Durchführung der Kammerbeschlüsse in dem betreffenden Bundesland,

2.

die Erteilung von Auskünften an die Berufsangehörigen in Berufsangelegenheiten,

3.

die Bekanntmachung der von den Kammerorganen getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse und die Weitergabe von Weisungen und Nachrichten und

4.

die Besorgung jener Aufgaben, die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragen sind.

(3) Der Vorstand hat für jede Landesstelle einen Landespräsidenten und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung hat unter Rücksichtnahme auf die Ergebnisse der letzten Kammerwahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu erfolgen.

(4) Der Landespräsident einer Landesstelle hat die laufenden Geschäfte der Landesstelle zu besorgen. Der Landespräsident ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Landesstelle verantwortlich.

Kammertag

§ 155. (1) Der Kammertag hat aus 66 Mitgliedern zu bestehen.

(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,

2.

die Beschlußfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

3.

die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,

4.

die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlußfassung über den Jahresabschluß und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,

5.

die Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind, und

6.

die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung und der Dienstordnung.

(3) Der Kammertag ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist verpflichtet, den Kammertag mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr und überdies, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes es schriftlich verlangen, einzuberufen. Der Präsident ist berechtigt, den Kammertag auch einzuberufen, wenn er selbst oder der Vorstand es für notwendig erachtet.

(4) Der Kammertag ist mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Beratungsgegenstände der Sitzung schriftlich einzuberufen.

(5) Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat eine halbe Stunde später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.

(6) Der Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die Sitzungen des Kammertages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn es vom Vorsitzenden oder von der in der Geschäftsordnung festzusetzenden Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Kammertag beschlossen wird.

Kammertag

§ 155. (1) Der Kammertag hat aus 66 Mitgliedern zu bestehen.

(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer, ihrer Stellvertreter und der Mitglieder des Beschwerdeausschusses,

2.

die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

3.

die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,

4.

die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,

5.

die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,

6.

die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung und der Dienstordnung und

7.

die Beschlussfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung.

(3) Der Kammertag ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist verpflichtet, den Kammertag mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr und überdies, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes es schriftlich verlangen, einzuberufen. Der Präsident ist berechtigt, den Kammertag auch einzuberufen, wenn er selbst oder der Vorstand es für notwendig erachtet.

(4) Der Kammertag ist mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Beratungsgegenstände der Sitzung schriftlich einzuberufen.

(5) Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat eine halbe Stunde später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.

(6) Der Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die Sitzungen des Kammertages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn es vom Vorsitzenden oder von der in der Geschäftsordnung festzusetzenden Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Kammertag beschlossen wird.

Kammertag

§ 155. (1) Der Kammertag hat aus 66 Mitgliedern zu bestehen.

(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer, ihrer Stellvertreter und der Mitglieder des Beschwerdeausschusses,

2.

die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

3.

die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,

4.

die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,

5.

die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,

6.

die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung und der Dienstordnung und

7.

die Beschlussfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung.

(3) Der Kammertag ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist verpflichtet, den Kammertag mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr und überdies, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes es schriftlich verlangen, einzuberufen. Der Präsident ist berechtigt, den Kammertag auch einzuberufen, wenn er selbst oder der Vorstand es für notwendig erachtet.

(4) Der Kammertag ist mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Beratungsgegenstände der Sitzung schriftlich einzuberufen.

(5) Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat eine halbe Stunde später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2001)

(7) Die Sitzungen des Kammertages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn es vom Vorsitzenden oder von der in der Geschäftsordnung festzusetzenden Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Kammertag beschlossen wird.

Kammertag

§ 155. (1) Der Kammertag hat aus 66 Mitgliedern zu bestehen.

(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,

2.

die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

3.

die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,

4.

die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,

5.

die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,

6.

die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung, der Ausübungsrichtlinie und der Dienstordnung,

7.

die Beschlussfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung und

8.

die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 54, § 179 und § 231.

(3) Der Kammertag ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist verpflichtet, den Kammertag mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr und überdies, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes es schriftlich verlangen, einzuberufen. Der Präsident ist berechtigt, den Kammertag auch einzuberufen, wenn er selbst oder der Vorstand es für notwendig erachtet.

(4) Der Kammertag ist mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Beratungsgegenstände der Sitzung schriftlich einzuberufen.

(5) Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat eine halbe Stunde später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.

(6) Der Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die Sitzungen des Kammertages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn es vom Vorsitzenden oder von der in der Geschäftsordnung festzusetzenden Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Kammertag beschlossen wird.

Abkürzung

WTBG

Kammertag

§ 155. (1) Der Kammertag hat aus 66 Mitgliedern zu bestehen.

(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,

2.

die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

3.

die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,

4.

die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,

5.

die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,

6.

die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung, der Ausübungsrichtlinie und der Dienstordnung,

7.

die Beschlussfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung und

8.

die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 54 und § 179.

(3) Der Kammertag ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist verpflichtet, den Kammertag mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr und überdies, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes es schriftlich verlangen, einzuberufen. Der Präsident ist berechtigt, den Kammertag auch einzuberufen, wenn er selbst oder der Vorstand es für notwendig erachtet.

(4) Der Kammertag ist mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Beratungsgegenstände der Sitzung schriftlich einzuberufen.

(5) Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat eine halbe Stunde später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.

(6) Der Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die Sitzungen des Kammertages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn es vom Vorsitzenden oder von der in der Geschäftsordnung festzusetzenden Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Kammertag beschlossen wird.

Abkürzung

WTBG

Rechnungsprüfer

§ 156. (1) Der Kammertag hat in jedem Geschäftsjahr, spätestens mit der Beschlußfassung über den Haushaltsplan, zwei Rechnungsprüfer und je einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bestellen. Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.

(2) Die Rechnungsprüfer haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und

2.

die Berichterstattung über das Ergebnis ihrer Prüfung an den Kammertag.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den für die Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu erfolgen.

Abkürzung

WTBG

Ausübung der Funktion

§ 157. (1) Kammerfunktionäre und Ausschußmitglieder haben ihre Tätigkeiten ohne Bindung an einen Auftrag auszuüben.

(2) Kammerfunktionäre und Ausschußmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der jeweiligen Ausschüsse und Organe teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Berichte auszuarbeiten.

(3) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, seine Wahl in eine Funktion oder die Bestellung in einen Ausschuß anzunehmen.

(4) Kammerfunktionäre und Ausschußmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstandenen Barauslagen.

(5) Kammerfunktionären und Ausschußmitgliedern mit größerer Inanspruchnahme durch ihre Funktion sind Funktionsentschädigungen zu gewähren, wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht. Bei Festsetzung der Funktionsentschädigungen in der Geschäftsordnung ist insbesondere auf das Ausmaß der zur Ausübung der jeweiligen Funktion erforderlichen zeitlichen Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.

Verlust der Funktion

§ 158. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn

1.

gegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder

2.

über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.

(2) Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluß des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens aufzuheben.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn

1.

bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder

2.

sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder

3.

andere schwerwiegende Gründe vorliegen und dies der Kammertag verlangt.

(4) Beschlüsse des Kammertages gemäß Abs. 3 Z 3 sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.

(5) Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge.

Verlust der Funktion

§ 158. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn

1.

gegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder

2.

über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.

(2) Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens aufzuheben.

(3) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen, die ihren Verpflichtungen gemäß § 157 Abs. 2 nicht nachkommen, abberufen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn

1.

bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder

2.

sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder

3.

andere schwerwiegende Gründe vorliegen und dies der Kammertag verlangt.

(5) Beschlüsse des Vorstandes gemäß Abs. 3 sowie des Kammertages gemäß Abs. 4 Z 3 sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.

(6) Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge.

Abkürzung

WTBG

Verlust der Funktion

§ 158. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn

1.

gegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder

2.

über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(2) Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens aufzuheben.

(3) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen, die ihren Verpflichtungen gemäß § 157 Abs. 2 nicht nachkommen, abberufen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn

1.

bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder

2.

sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder

3.

andere schwerwiegende Gründe vorliegen und dies der Kammertag verlangt.

(5) Beschlüsse des Vorstandes gemäß Abs. 3 sowie des Kammertages gemäß Abs. 4 Z 3 sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.

(6) Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge.

Abkürzung

WTBG

2.

Abschnitt

Kammeramt

Einrichtung – Aufgaben

§ 159. (1) Zur Besorgung der Kammergeschäfte und zur Mitwirkung an den der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben ist ein Kammeramt eingerichtet.

(2) Die Kosten des Kammeramtes sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.

(3) Das Kammeramt untersteht dem Präsidenten.

Abkürzung

WTBG

Kammeramt – Personal

§ 160. (1) Das Kammeramt ist durch einen Kammerdirektor zu leiten.

(2) Die Auswahl des Kammerdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluß und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegen dem Vorstand. Der Kammerdirektor, sein Stellvertreter und das für die Besorgung der Kammergeschäfte erforderliche Personal haben die Gewähr dafür zu bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für die unabhängige demokratische Republik Österreich eintreten werden.

Dienstordnung

§ 161. (1) Die Rechte und Pflichten des in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschäftigten Personals sind in einer Dienstordnung festzusetzen.

(2) In der Dienstordnung sind insbesondere die Ansprüche des in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschäftigten Personals auf Entgelt und Ruhe- und Versorgungsbezüge zu regeln.

Abkürzung

WTBG

Dienstordnung

§ 161. (1) Die Rechte und Pflichten des in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschäftigten Personals sind in einer Dienstordnung festzusetzen.

(2) In der Dienstordnung sind insbesondere die Ansprüche des in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschäftigten Personals auf Entgelt und Ruhe- und Versorgungsbezüge zu regeln.

(3) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Geschäftsordnung

§ 162. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

1.

die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

2.

die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und

3.

den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der Ausschußmitglieder.

(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(4) Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

Abkürzung

WTBG

Geschäftsordnung

§ 162. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

1.

die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

2.

die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und

3.

den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der Ausschussmitglieder.

(3) Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

3.

Abschnitt

Mitgliedschaft

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

§ 163. (1) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.

(2) Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind.

(3) Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.

(4) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder freiwillig beizutreten sind berechtigt:

1.

Personen, die als ständig beeidete gerichtliche Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach oder als Inventurkommissare bestellt sind, und

2.

Personen, die gemäß § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127, als Revisoren zugelassen sind.

(5) Freiwillige Mitglieder gemäß Abs. 4 gehören der Berufsgruppe der Steuerberater an. Sie haben die Rechte und Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern. Durch ihren freiwilligen Beitritt zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder erwerben sie nicht das Recht, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben. Freiwillige Mitglieder sind jederzeit berechtigt, ihre Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu kündigen.

3.

Abschnitt

Mitgliedschaft

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

§ 163. (1) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.

(2) Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind

1.

alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind und

2.

alle jene Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften, die entsprechend den Bestimmungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, BGBl. I Nr. 161/2006, ihre Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt haben.

(3) Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.

(4) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder freiwillig beizutreten sind berechtigt:

1.

Personen, die als ständig beeidete gerichtliche Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach oder als Inventurkommissare bestellt sind, und

2.

Personen, die gemäß § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127, als Revisoren zugelassen sind.

(5) Freiwillige Mitglieder gemäß Abs. 4 gehören der Berufsgruppe der Steuerberater an. Sie haben die Rechte und Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern. Durch ihren freiwilligen Beitritt zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder erwerben sie nicht das Recht, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben. Freiwillige Mitglieder sind jederzeit berechtigt, ihre Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu kündigen.

Abkürzung

WTBG

3.

Abschnitt

Mitgliedschaft

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

§ 163. (1) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.

(2) Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind.

(3) Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.

(4) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder freiwillig beizutreten sind berechtigt:

1.

Personen, die als ständig beeidete gerichtliche Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach oder als Inventurkommissare bestellt sind, und

2.

Personen, die gemäß § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127, als Revisoren zugelassen sind.

(5) Freiwillige Mitglieder gemäß Abs. 4 gehören der Berufsgruppe der Steuerberater an. Sie haben die Rechte und Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern. Durch ihren freiwilligen Beitritt zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder erwerben sie nicht das Recht, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben. Freiwillige Mitglieder sind jederzeit berechtigt, ihre Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu kündigen.

Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

§ 164. (1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestellung oder Anerkennung und endet mit dem Tag des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes.

(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsanwärter. Sie endet mit dem Tag

1.

der Streichung aus der Liste der Berufsanwärter oder

2.

des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.

(3) Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Anmeldung. Sie endet mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

§ 164. (1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestellung oder Anerkennung und endet mit dem Tag des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes. Für den Beginn und die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft eines Bilanzbuchhalters gelten die Bestimmungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, BGBl. I Nr. 161/2006.

(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsanwärter. Sie endet mit dem Tag

1.

der Streichung aus der Liste der Berufsanwärter oder

2.

des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.

(3) Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Anmeldung. Sie endet mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Abkürzung

WTBG

Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

§ 164. (1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestellung oder Anerkennung und endet mit dem Tag des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes.

(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsanwärter. Sie endet mit dem Tag

1.

der Streichung aus der Liste der Berufsanwärter oder

2.

des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.

(3) Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Anmeldung. Sie endet mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Abkürzung

WTBG

Pflichten der Mitglieder

§ 165. Die Mitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten.

Abkürzung

WTBG

Verzeichnisse der Mitglieder

§ 166. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zu führen:

1.

eine Liste ihrer ordentlichen Mitglieder, geordnet nach Berufsgruppen, und

2.

eine Liste ihrer außerordentlichen Mitglieder.

(2) Die Listen gemäß Abs. 1 sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma,

2.

den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz und

3.

die Art der Berufsberechtigung.

(3) Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Abs. 1 erforderlichen Unterlagen beizubringen.

Abkürzung

WTBG

Zurückstellung von Urkunden

§ 167. Bestellungsurkunden, Anerkennungsurkunden und sonstige Ausweise, die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ausgestellt wurden und nicht mehr den Tatsachen entsprechen, sind der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zurückzustellen. Auf Verlangen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Urkunden, versehen mit einem deutlich sichtbaren Ungültigkeitsvermerk, ihrem bisherigen Inhaber wieder auszuhändigen.

4.

Abschnitt

Gebarung - Haushalt - Umlagen

Gebarung

§ 168. (1) Die Gebarung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.

(2) Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen dürfen nur in einer solchen Höhe festgesetzt werden, daß ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand zuzüglich angemessener Rücklagen deckt. Sie sind unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.

(3) Unter angemessenen Rücklagen sind jene Rücklagen zu verstehen, die zum Ausgleich unvorhersehbarer Entwicklungen bei den Einnahmen und Ausgaben und zur Bedeckung bestimmter Vorhaben erforderlich sind.

(4) Als Umlagen können erhoben werden:

1.

als einmalige Gebühren Beitrittsgebühren, Zweigstellengebühren und Änderungsgebühren und

2.

als jährliche Gebühren Grundgebühren und Umsatzgebühren.

(5) Das Recht, eine fällige Umlage oder Gebühr für eine Sonderleistung einzuheben und zwangsweise einzutreiben, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umlage oder die Gebühr für die Sonderleistung fällig geworden ist.

(6) Im Einzelfall kann

1.

die Bezahlung der Umlagen gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Bezahlung nach Lage des Falles unbillig wäre, und

2.

die Teilzahlung oder Stundung bewilligt werden, wenn die Bezahlung des Gesamtbetrages oder dessen sofortige Bezahlung nach Lage des Falles unbillig wäre.

(7) Die Mitglieder sind hinsichtlich der Umsatzgebühren verpflichtet, jährlich eine Umlagenerklärung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu übermitteln. Die Umlagenerklärung ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu übermitteln.

(8) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. In diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Überprüfung der Umlagenerklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und vorgelegten Belege die Umsatzgebühren mit Bescheid festzusetzen.

(9) Kommt ein Mitglied seinen Pflichten gemäß Abs. 8 nicht nach, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes zu schätzen und mit Bescheid vorzuschreiben.

(10) Gegen Bescheide gemäß Abs. 8 und 9 steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entscheiden.

4.

Abschnitt

Gebarung - Haushalt - Umlagen

Gebarung

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