Verordnung des mit der Leitung des Bundesministeriums für Landesverteidigung betrauten Bundeskanzlers im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern zur Durchführung des I. Hauptstückes des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, B. G. Bl. Nr. 196/35 (Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung)
Betriebseinrichtungen.
Die Nitrierkessel müssen mit ausreichenden Rührvorrichtungen und Kühlvorrichtungen versehen sein. Die Kühlvorrichtungen dürfen bei geeignetem Einbau auch für eine notwendige Wärmezufuhr verwendbar sein. Die Handgriffe für die Betätigung der Kühlung und der Heizung des Nitrierkessels müssen sich durch eine augenscheinlich und handgreiflich nicht verwechslungsfähige äußere Gestalt deutlich unterscheiden. Der Umlauf der Rührwerkswelle muß auf geeignete Weise leicht kontrollierbar sein.
Die Temperatur im Nitrierkessel muß von mehreren Thermometern so angezeigt werden, daß die Anzeige möglichst genau der tatsächlichen Temperatur der durchmischten Flüssigkeit entspricht.
Die Nitrierkessel müssen mit einem über Dach oder zu einer Absorptionsanlage führenden, genügend weit bemessenen Abzugsrohr ausgerüstet sein. Der Deckel des Nitrierkessels muß mit lose aufliegenden Mannlochdeckeln oder Sicherheitsklappen so ausreichend versehen sein, daß bei unregelmäßigen Umsetzungen in größerer Menge entstehende entzündbare Safe und Rußbildungen schnell abgeleitet werden.
Betriebsvorschriften.
Bei der Nitrierung ist die Mischsäure vorzulegen und das Toluol in die Säure einlaufen zu lassen. Die Temperatur im Nitrierkessel darf keinesfalls über 115 Grad C steigen. Sie muß halbstündlich aufgezeichnet werden.
Das Rührwerk ist vor Einlauf des Toluols in Bewegung zu setzen und muß in Gang bleiben, bis nach beendeter Reaktion die Beschickung sich genügend abgekühlt hat. Der Umlauf der Rührwerkswelle muß leicht zu beaufsichtigen sein. Stillstand des Rührwerks oder Überschreitungen der Höchsttemperatur müssen durch geeignete Alarmvorrichtungen angezeigt werden.
Das Scheiden des Trinitrotoluols von der Abfallsäure hat in der Regel durch Kaltrühren ohne Zusatz von Wasser oder verdünnter Säure zu geschehen, bevor der Kristallbrei auf die Filter oder Schleudern gebracht wird. Ein Fortleiten von warmem flüssigem Trinitrotoluol darf nur in geheizten Leitungen erfolgen. Die Heiztemperatur darf 105 Grad C nicht übersteigen.
Ein Umlösen von Trinitrotoluol in brennbaren Lösemitteln (z. B. Alkohol, Toluol u. dgl.) ist unzulässig.
Trinitrotoluol darf in der Regel nur mit Schwefelsäure, Sulfitlösung oder Wasser gewaschen werden. Wird ausnahmsweise eine Waschung mit Bikarbonatlösung zugelassen, so ist besonderes Augenmerk auf nachherige sorgfältige und behutsame Reinigung der Waschgefäße zu richten. Beim Trocknen von festem Trinitrotoluol darf die Temperatur in den Trockenkammern 60 Grad C nicht übersteigen.
Beim Trocknen von geschmolzenem Trinitrotoluol in Vakuumkesseln darf die Temperatur 90 Grad C nicht übersteigen.
Schmiermittel für Lager, Stopfbüchsen u. dgl., die mit kalter oder warmer Nitriersäure in Berührung kommen können, müssen so beschaffen sein, daß sie hiebei keine gefahrbringende Veränderung erleiden, insbesondere nicht verkohlen können.
IV. Erzeugung von Ammonsalpetersprengstoffen
(nitroglyzerinfrei oder mit einem Nitroglyzeringehalt von
höchstens 8 Prozent).
Gebäude.
Für die Lagerung des Ammonsalpeters, der sprenggefährlichen Zumischstoffe und der nicht sprenggefährlichen Zumischstoffe müssen gesonderte Gebäude verwendet werden.
Gebäude, die zur Ausführung der folgenden Betriebsvorgänge dienen, dürfen weder gleichzeitig noch abwechselnd für andere Betriebsvorgänge verwendet werden:
Verarbeitung (Mahlen, Sieben, Mischen usw.) sowie Trockenhaltung und Erwärmung von Stoffen nicht gefährlicher als Trinitrotoluol bei Temperaturen von höchstens 45 Grad C;
Verarbeitung der unter 1 genannten Stoffe bei Temperaturen über 45 Grad C;
Zumischung von Sprengmittelbestandteilen gefährlicher als Trinitrotoluol;
Patronieren, Paraffinieren und Verpacken von Patronen in Paketen.
für die Lagerung, für das Trocknen, für das Mahlen und Sieben von Nitrokörpern und anderen brennbaren Zumischstoffen (Kohlenstoffträgern);
für die Lagerung, für das Trocknen, für das Mahlen und Sieben von Sauerstoffträgern;
für das Trocknen, für das Mahlen und Sieben von reaktionsträgen Salzen (Chloriden, Sulfaten, Karbonaten, Phosphaten usw.);
für das Patronieren der fertigen Sprengstoffe;
für das Paraffinieren und Paketieren der Patronen.
Betriebsvorschriften.
Mahl-, Misch- und Siebarbeiten sind so durchzuführen, daß gefährliche Staubablagerungen sowie die Bildung von Staub-Luft-Gemischen vermieden werden. Wo giftige Staube entstehen können, müssen Schutzgeräte für die Arbeiter in ausreichender Zahl zur Hand sein.
Ungesiebte oder ungefilterte Sprengmittelbestandteile dürfen in Misch- und Knetmaschinen und in Wannen nicht eingebracht werden. Trockene Nitrozellulose darf nur in fertig beschickte oder vorgemischte Beschickungen aller anderen Bestandteile eingebracht werden.
In Mischmaschinen müssen die kleinsten Abstände zwischen den Flügeln oder Fingern doppelt so groß sein als die größte Maschenweite der zum Sieben der Bestandteile der Mischung verwendeten Siebe.
Füllmaschinen müssen Schneckenrohre und Schnecken aus weichem Metall besitzen. Die Schnecke darf sich nicht verbiegen können und muß sicher gelagert sein. Der Abstand zwischen Schneckenrohr und Schnecke muß größer sein als die größte Maschenweite des Siebes für das Sprengmittel. Das Schneckenrohr muß innen und die Schnecke überall gut geglättet sein.
Im Paraffinierraum müssen die im Bade entstandenen Dämpfe leicht abziehen können. Aus den Haltern gefallene Patronen sind sofort aus dem Bad zu entfernen. Außerdem ist der Fangboden des Bades in jeder Arbeitspause auszuheben. Die Temperatur des Bades, die durch ein Thermometer ständig kontrollierbar sein muß, darf 80 Grad C nicht übersteigen. Der Paraffinkessel ist wöchentlich gründlich zu reinigen.
V. Erzeugung von Dynamiten
sowie sonstigen sprengkräftigen Stoffen mit einem
Sprengölgehalt von mehr als 8 Prozent.
Gebäude.
das Sprengöllager,
die Misch- und Knetmaschinen,
die Kollodiumwolltrocknung,
die Patronierung,
die Paraffinier- und Paketieranlage,
die Nagelhütte.
Betriebsvorschriften.
Die Temperatur in allen Gebäuden darf niemals unter 10 Grad C sinken.
Alle Aufsaugstoffe und Zumischpulver sind vor ihrer Mischung mit Nitroglyzerin sorgfältig durchzusieben.
Kollodiumwolle darf nur im feuchten Zustand gesiebt werden. Das Wollsieben darf nicht im Trockenraum, sondern nur im Vorraum des Trockenhauses geschehen. Die Trockengestelle und Trockenrahmen dürfen keine Bestandteile aus Metall aufweisen. Rahmen müssen in die Gestelle reibungsfrei eingebracht werden können und dürfen auf ihren Unterlagen nicht geschoben werden. Für Trockenwolle dürfen nur Beutel aus Leder oder ähnlichen Stoffen sowie dunkel gefärbte Behälter aus Papiermasse oder aus Holz benützt werden, die gut schließende Deckel haben und innen glatt sind. Die Behälter dürfen keine metallenen Bestandteile besitzen.
In einer Patronierhütte dürfen neben Dynamiten keine anderen Sprengmittel verarbeitet werden. Das Einstellen der Patroniermaschinen (Auswechseln der Hülsen u. dgl.) darf nur von besonders verläßlichen und kundigen Arbeitern durchgeführt werden. Innerhalb der Patronierhütten dürfen die Werkzeuge zur Einstellung und zum Reinigen nur in einem unter Verschluß des Meisters stehenden Schrank aufbewahrt werden.
In Knet- oder Mischwerken dürfen metallene Spateln u. dgl. nicht verwendet werden, hölzerne Spateln nur dann, wenn die Arbeit nicht mit den Händen allein ausgeführt werden kann.
An Einrichtungen, Leitungen u. dgl., die mit Sprengöl in Berührung gekommen sind, dürfen Abbruchs- und Herstellungsarbeiten nur nach sorgfältiger Reinigung aller Bestandteile und nur bei einer Temperatur über 10 Grad C ausgeführt werden.
VI. Erzeugung von gelatinierten Schießpulvern.
Gebäude.
Entwässern der Nitrozellulose,
Mischen und Kneten,
Pressen,
Walzen,
Schneiden,
Waschen,
Trocknen,
Mengen und Graphitieren,
Überziehen,
Sieben und Entstauben,
Verpacken.
Betriebsvorschriften.
Nitrozellulose darf durch längere Zeit nur wasserfeucht gelagert werden. Sie darf für Zwecke der Pulvererzeugung nicht durch Wärme getrocknet, sondern nur durch Alkohol entwässert werden. Der Alkohol darf keine Vergällungsmittel enthalten, die der chemischen Stabilität des Pulvers abträglich wären. In Knet- und Mischwerken sind die Durchtrittstellen von Wellen durch den Behälter täglich von anhaftender Pulvermasse sorgfältig zu reinigen. In die Knetmaschine darf Äther nur durch eine gut geerdete, feste Leitung mittels Schutzgases gedrückt werden. Die Abtropfhöhe des Äthers ist möglichst klein zu halten.
In Kneten, Pressen und Trockenschränken müssen Ätherdämpfe unbedingt, Dämpfe anderer Lösemittel erforderlichenfalls abgesaugt werden. Die Gaszusammensetzung in den Saugleitungen muß stets unterhalb der unteren Entzündungsgrenze liegen, Mitsaugen von Pulverstaub muß auf geeignete Weise verhindert werden.
In Preßwerken müssen die Aufhängeräume für Pulverstränge unterhalb der Preßräume liegen, die Öffnung zwischen Aufhängeraum und Preßraum darf nur die unbedingt erforderliche Größe aufweisen.
Walzen sind möglichst so aufzustellen, daß ihre Achsen den Außenwänden gleichgerichtet sind, durch welche Ausgänge ins Freie führen. Jedes Walzenpaar muß mit einer geeigneten Löschvorrichtung überbaut sein, die selbsttätig (Auslösung mit Nitrozelluloseschnur) vom Raum aus wie auch außerhalb desselben betätigt werden kann. Handschneidemaschinen sind so einzurichten, daß sich weder auf dem Anschlag noch unter dem Messer Pulverreste ansammeln können. Der Anschlag für das Hebelmesser muß mit Holz bekleidet sein.
Holzbottiche für das Wässern des Pulvers müssen so eingerichtet sein, daß die unteren Heizröhren stets vom Wasser bedeckt sind; oberhalb der Röhren muß durch einen Siebboden eine Berührung der Heizröhren mit dem Pulver verhindert sein. Gekachelte Wässerungsanlagen sind unzulässig.
Trockenschränke dürfen nur mit Warmwasser beheizt werden, dessen Temperatur 80 Grad C nicht übersteigen darf und durch ein Registrierthermometer fortlaufend aufgezeichnet werden muß; außerdem ist je ein Alarmthermometer anzubringen. Das Abtragen aus den Trockenschränken und das Abschütten von getrocknetem Pulver hat mit besonderer Vorsicht zu geschehen; hiezu verwendete metallene Trichter und Gefäße müssen gut geerdet sein. Nach dem Anstellen des Vakuums in den Trockenschränken sind die Verschlußschrauben der Türen zu öffnen. Zur Hintanhaltung der Blasewirkung sind bei Lufteinströmöffnungen der Trockenschränke Anemostate und Prellplatten vorzuschalten.
Beim Mengen von Hand aus hat die Zuführung des Pulvers zu den Arbeitsplätzen mit besonderer Vorsicht zu geschehen. Die Arbeitstische sind so aufzustellen und die Arbeitsplätze so zu verteilen, daß die Arbeiter auf kürzestem Weg und ohne Behinderung die Ausgänge erreichen können.
Vorrichtungen für das Sieben, Überziehen und Entstauben müssen gut geerdet sein.
VII. Erzeugung von Schwarzpulver und ähnlichen
Schieß- und Sprengmitteln.
Gebäude.
Alle Gebäude mit sprenggefährlichem Inhalt müssen umwallt oder nach der Ausblasebauart errichtet sein. Sie sind mit einer Vorflur zu versehen; die zu dieser führenden Wege müssen längs des Gebäudes asphaltiert oder mit Brettern belegt sein.
Räume, in denen sich Pulverstaub entwickeln kann, dürfen keine Mauerabsätze aufweisen; sie müssen an Wänden und Decke einen hellen glatten und leicht waschbaren Anstrich besitzen. Die Fußböden müssen hohlkehlenartig an die Wände anschließen und aus Holz, Asphalt u. dgl. fugenlos hergestellt sein; Fußböden, Deckenbelag u. dgl. dürfen keine eisernen Befestigungsmittel aufweisen.
Betriebseinrichtungen.
Pulverbearbeitungsmaschinen müssen von einem gesicherten Ort außerhalb des Arbeitsraumes ein- und ausrückbar sein; Maschinen, die einer fortlaufenden Bedienung bedürfen, müssen auch vom Arbeitsraum aus zu betätigen sein.
Wasserräder und sonstige Triebwerke ohne selbsttätigen Regler müssen von Hand aus leicht geregelt werden können.
In Stampfwerken darf die Fallhöhe und die Fallarbeit der Stempel das aus Erzeugungsgründen erforderliche Ausmaß nicht überschreiten, die Stampfschuhe müssen aus Bronze, Kupfer oder Zink sein.
Mengtrommeln für Pulver oder sprenggefährliche Sätze müssen aus Holz hergestellt sein und dürfen innen keine Eisenbestandteile aufweisen; sie dürfen nur mit Holzkugeln beschickt werden. Die Achse darf nicht durch die Trommel geführt sein.
Kollergänge (Läuferwerke) mit nicht aufgehängten Läufern dürfen nur auf hölzerner Bahn laufen, die Bahn darf nur mit Messing- oder Bronzeschrauben befestigt sein. Aufgehängte Läufer müssen mit ihrem unteren Rand mindestens 3 mm vom Läuferteller abstehen.
Körnmaschinen dürfen keine Walzen aus Eisen, Porzellan oder Steingut besitzen; die Walzen dürfen sich beim Laufen nicht berühren.
Zum Pressen des Pulvers dürfen nur hydraulische Pressen mit selbsttätiger Ausschaltung im Fall der Überschreitung des Höchstdruckes verwendet werden. Unnachgiebige seitliche Begrenzungen des Preßgutes sind unzulässig. Preßplatten müssen aus Hartgummi oder Bronze, Pressesäulen müssen aus Hartgummi oder Bronze, Pressesäulen mit Leder oder mit einem ähnlichen Stoff überzogen sein.
Karren und Wagen für die Beförderung von Pulver oder sprenggefährlichen Sätzen dürfen, wenn sie auf eisernen Schienen laufen, keine eisernen Laufflächen haben.
Betriebsvorschriften.
Der Höchstbelag an sprengkräftigen Stoffen darf in keinem Gebäude größer sein als die doppelte Menge der gleichzeitig in den Pulvermaschinen verarbeitbaren Beschickung; in Läuferwerken darf der Höchstbelag die einmalige Beschickung der Teller nicht übersteigen. In Trichtermengwerken und Kastenmengwerken darf so viel Pulver vorhanden sein, als in 8 Stunden fertig gemengt werden kann. Das Läufern und Stampfen von Pulver oder sprenggefährlichen Sätzen darf nur mit einer Beschickung erfolgen, die eine Mindestfeuchtigkeit von 3 Prozent besitzt. In ein Stampfloch darf nur die nach dem Arbeitsgang notwendige Beschickung, keinesfalls aber dürfen mehr als 10 kg eingebracht werden. Ein Pochschießer darf höchstens 3600 Stöße je Stunde machen. Nach den ersten 2400 Stößen und nach höchstens je weiteren 7200 Stößen muß die Masse umgesetzt werden.
Schwefel darf nicht für sich allein, sondern nur zusammen mit Salpeter oder zusammen mit Holzkohle zerkleinert werden.
Pulver und sprengkräftige Sätze dürfen nur mit hölzernen Geräten und Werkzeugen abgeschabt werden.
Pulver und sprengkräftige Sätze dürfen nur im Luftstrom getrocknet werden; hiebei darf die Temperatur des Luftstromes 75 Grad C nicht übersteigen. Der Luftstrom darf nur durch Warmwasserheizkörper erwärmt werden.
Kapitel II.
Lagerung und Ausgabe von Schieß- und Sprengmitteln.
Abschnitt A.
Oberirdische Lagerung.
Aufbewahrung.
Lagerung größerer Mengen.
Sicherheitssprengmittel und Pulver in einer Menge von mehr als 15 kg, andere Schieß- und Sprengmittel in einer Menge von mehr als 5 kg sind in eigenen Lagern aufzubewahren.
Für diese Lager gelten folgende Bestimmungen:
Punkt 1.
Bauart.
Lager bis zu einem Gesamtbelag von nicht mehr als 150 kg Schieß- und Sprengmittel können aus Holz errichtet werden und sind auf allen Seiten, mit Ausnahme der Türseite, mit einer mindestens 0.5 m dicken Schichte von Sand oder steinfreier Erde zu umgeben und zu bedecken. Die Tür ist auf jener Seite anzuordnen, nach welcher ein etwaiger Sprengschlag am wenigsten schaden kann; sie muß sicher verschließbar sein.
Schieß- und Sprengmittel in Mengen von mehr als 150 kg dürfen oberirdisch nur in Lagern aufbewahrt werden, die als überschüttete Gewölbe hergestellt oder in Gestein oder in standfestes Erdreich eingebaut sind. Das Gewölbe muß aus magerem Kiesbeton (Kieskorngröße höchstens 1 cm), Bimsbeton, porösem Leichtbeton, Schwemmsteinmauerwerk oder einem gleichartigen Material hergestellt und mindestens 50 cm dick sein. Die Überschüttung des Gewölbes muß aus Sand oder vollkommen steinfreier Erde bestehen und mindestens 1 m hoch sein. Zur Deckung des Einganges des Gewölbes oder des Zuganges zur Lagernische (Lagerkammer) muß ein Vorwall vorhanden sein, dessen Scheitelhöhe die Höhe des Zuganges um 1 m überragen muß.
Die Zugänge sind durch Doppeltüren, von denen die äußere aus 5 cm starkem Eichenholz bestehen muß, abzuschließen. Beide Türen sind durch Sicherheitsschlösser sperrbar einzurichten.
Punkt 2.
Lage und räumliche Verteilung.
Oberirdische Lager sind grundsätzlich so anzulegen, daß sie gegen Überschwemmung und Eindringen von Grundwasser sowie gegen Brandgefahr möglichst geschützt sind. In Hinsicht auf die Lage zur Nachbarschaft gelten die Bestimmungen über den Gefährdungsbereich (§§ 25 ff. des Gesetzes).
Der Abstand zwischen benachbarten freistehenden Schieß- und Sprengmittellagern muß bei einem Lagerinhalt bis 5000 kg mindestens 25 m, bei einem größeren Lagerinhalt mindestens 50 m betragen.
Punkt 3.
Verkehrsanlagen.
Zu allen Schieß- und Sprengmittellagern müssen Wege von zweckentsprechender Breite führen, die bei jeder Witterung gut benützbar sind, nur ein leichtes Gefälle haben und keine Unebenheiten der Fahrbahn aufweisen. Förderbahngleise dürfen kein größeres Gefälle als 2 Prozent haben. Die Haltestellen müssen waagrechte Gleise haben. Rollbahnwagen für Schieß- und Sprengmittel müssen mit Handbremsen versehen sein und Bordwände von solcher Höhe besitzen, daß ein Abgleiten oder ein Herabfallen der beförderten Stoffe nicht möglich ist. Rollbahnwagen für Schwarzpulver dürfen keine eisernen Räder haben. Die Kasten von Rollbahnwagen, die Dynamit auf größere Entfernungen führen, müssen weich gefüttert sein.
Punkt 4.
Blitzschutz.
Falls die örtlichen Umstände (z. B. erhöhte Lage) die Einrichtung eines eigenen Blitzschutzes notwendig machen, ist dieser gemäß den Bestimmungen des Kapitels I, Abschnitt A, Punkt 2, Ziffer 8, auszuführen.
Punkt 5.
Beschaffenheit der Lagerräume.
Die Lagerräume müssen einen fugenlosen Fußboden besitzen oder mit einem fugenlosen Belag (z. B. Linoleum) versehen sein. Bei Aufbewahrung von Schwarzpulver muß der Fußboden oder dessen Belag weich sein; bei beweglichen Teilen der Türen und Fenster darf nirgends Eisen auf Eisen stoßen. Bei Aufbewahrung von Schieß- und Sprengmitteln - ausgenommen Sicherheitssprengmittel und Pulver - muß der Boden aus einem Material bestehen, das kein Sprengöl aufsaugen kann. Die Lagerräume müssen mit einer geeigneten Lüftungsvorrichtung ausgestattet sein.
Punkt 6.
Arbeitsraum.
Zur Vornahme der in den Lagerräumen der Schieß- und Sprengmittellager nicht zulässigen Arbeiten (Punkt 11) muß in den Lagerbauten oder in deren Nähe ein eigener Arbeitsraum (Vorraum) vorhanden sein.
Für Schieß- und Sprengmittellager mit einem Höchstbelag von 150 kg genügt an Stelle eines Arbeitsraumes ein Flugdach über dem Eingang.
Der Boden des Arbeitsraumes (des Platzes unter dem Flugdach) muß so beschaffen sein, wie es für Lagerräume (Punkt 5) vorgeschrieben ist.
Aufbewahrung kleiner Mengen.
Punkt 7.
Sicherheitsprengmittel und Pulver in Mengen bis zu 5 kg dürfen nur dort nicht aufbewahrt werden, wo die Aufbewahrung besonders gefährlich erscheint. Die Aufbewahrung hat immer möglichst entfernt von Öfen, Herden oder anderen Feuerstellen und von feuergefährlichen Gegenständen unter sicherem Verschluß zu geschehen.
Andere Schieß- und Sprengmittel in Mengen bis zu 5 kg sowie Sicherheitsprengmittel und Pulver in Mengen von 5 bis 15 kg dürfen nur in Räumen aufbewahrt werden, die ebenerdig liegen und folgenden Bedingungen entsprechen: Jeder Raum muß durch eine unmittelbar ins Freie führende Tür zugänglich sein, die mit einem Sicherheitsschloß versehen ist. Die Fenster müssen mit Stangen und Drahtgittern gesichert sein. Die Aufbewahrungsräume dürfen keine Feuerstelle enthalten und müssen eine genügend feuersichere Decke besitzen, neben oder unmittelbar über ihnen dürfen sich keine bewohnten Räume befinden. Die Schieß- und Sprengmittel dürfen nicht mit feuergefährlichen Gegenständen in einem Raum aufbewahrt werden, jedoch ist die Aufbewahrung im selben Raum mit höchstens 100 Stück sprengkräftigen Zündungen gestattet, wenn diese möglichst entfernt von den Schieß- und Sprengmitteln und in einem eigenen versperrbaren Behälter untergebracht sind.
Ein und derselbe Verschleißer darf ausnahmsweise zwei den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Aufbewahrungsräume mit je 15 kg halten, wenn diese Räume derart gelegen sind, daß eine gegenseitige Gefährdung nicht anzunehmen ist. Einer dieser Räume darf nur Pulver und Sicherheitssprengmittel enthalten und darf nicht als Verschleißraum verwendet werden.
Lagerung in Verschleißräumen der Schieß- und Sprengmittellager.
Schieß- und Sprengmittel dürfen dauernd nur in einer Menge von höchstens 150 kg und nur dann aufbewahrt werden, wenn die Verschleißräume den Bestimmungen des Punktes 5 entsprechen. Bei nur vorübergehender Aufbewahrung - während der Verschleiß(Ausgabe)zeit - gelten die Bestimmungen für Arbeitsräume (Punkt 6 und Punkt 8).
Bei dauernder oder vorübergehender Aufbewahrung von Schieß- und Sprengmitteln in Mengen von nicht mehr als 5, beziehungsweise 15 kg in Verschleiß(Ausgabe)räumen gelten die Bestimmungen des Punktes 7.
Gebarung.
Für die Gebarung mit Schieß- und Sprengmitteln gelten folgende Bestimmungen:
Punkt 8.
Zusammenlagerung.
In den Lagerräumen der Schieß- und Sprengmittellager dürfen keine andern Gegenstände als Schieß- und Sprengmittel aufbewahrt werden.
In Räumen mit einem Belag von höchstens 15 kg dürfen alle Arten von Schieß- und Sprengmitteln zusammen gelagert werden, wenn sie dort ausschließlich in uneröffneter luftdichter Verpackung aufbewahrt werden. Die Zusammenlagerung mit Zündmitteln ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Punktes 7, Absatz 2, gestattet.
In Schieß- und Sprengmittellagern mit einem Belag von mehr als 15 kg dürfen im selben Raum grundsätzlich nicht gleichzeitig aufbewahrt werden:
Schwarzpulver mit irgendwelchen anderen Schieß- und Sprengmitteln, ammonsalpeterhaltige Schieß- und Sprengmittel mit Chloratiten, Schieß- und Sprengmittel überhaupt mit Zündmitteln irgendwelcher
Art. In Schieß- und Sprengmittellagern, die nur für die Aufbewahrung von nicht leicht zerknallbaren Stoffen (z. B. nicht porösen rauchschwachen Pulvern, Ammoniten, feuchter Nitrozellulose, Trinitrotoluol, Pikrinsäure) behördlich genehmigt sind, darf der zulässige Belag nur mit behördlicher Bewilligung ganz oder teilweise durch einen Belag mit leicht zerknallbaren Stoffen (z. B. porösen rauchschwachen Pulvern, Dynamiten, Sprenggelatine) ersetzt werden.
In den Arbeitsräumen (unter dem Flugdach) - Punkt 6 - dürfen sich niemals mehr als 150 kg Schieß- und Sprengmittel und niemals gleichzeitig mit diesen auch Zündmittel befinden. Nach Beendigung der Arbeit dürfen im Arbeitsraum (unter dem Flugdach) keine Schieß- und Sprengmittel verbleiben. In diesen Räumen dürfen die für den Lagerbetrieb notwendigen leeren Behälter, Werkzeuge und Geräte aufbewahrt werden.
Punkt 9.
Beleuchtung.
Lagerräume (Punkt 5) und Arbeitsräume (Punkt 6) mit einem Belage von mehr als 15 kg sowie Verschleißräume (c) sollen in der Regel nur durch Tageslicht beleuchtet werden. Die sonnseitigen Fenster sind zu mattieren. Ist künstliche Beleuchtung erforderlich, so muß sie gemäß den Bestimmungen des Kapitels I, Abschnitt A, Punkt 2, Ziffer 7, beschaffen sein. Das Betreten der Schieß- und Sprengmittel enthaltenden Räume mit getragenem Licht ist nur im Notfalle und nur mit einer elektrischen Lampe gestattet.
Punkt 10.
Belagsordnung.
Die Schieß- und Sprengmittel in Schieß- und Sprengmittellagern sind, nach Art und Verpackungsweise geordnet, in Stapel zusammenzusetzen, die voneinander und von den Raumwänden einen für gute Lüftung und leichte Handhabung genügenden Abstand besitzen müssen. Die Stapel dürfen nicht höher als 1.60 m sein; geschlossene Fässer dürfen nur liegend und höchstens in drei Reihen übereinander gestapelt sein. Wenn der Lagerboden nicht vollkommen trocken, eben und unnachgiebig ist, so sind die Stapel auf einen hölzernen Rost (Unterlagshölzer) zu setzen, mit dem nötigenfalls senkrecht aufgehende Stiele zu verzimmern sind. An Stelle des Rostes können Fächergestelle verwendet werden. Die Lagerung der Sprengmittel darf, abgesehen von geringen Mengen, nur in den für die Beförderung vorgeschriebenen Packgefäßen (Kisten) geschehen.
Punkt 11.
Handhabungsarbeiten.
Die Lagerräume haben ausschließlich zur Aufbewahrung der Schieß- und Sprengmittel zu dienen.
Die für den Lagerbetrieb erforderlichen Arbeiten (z. B. Öffnen und Schließen der Behälter, Umpacken, Abwägen, Bezetteln usw.) dürfen nur in den Arbeitsräumen (Punkt 6) oder in den Verschleißräumen (c) vorgenommen werden. In den mit Schieß- und Sprengmitteln dauernd belegten Verschleißräumen überhaupt sowie während der Ausgabe auch in sonstigen Verschleiß- oder Arbeitsräumen darf nur das Abwägen von Schieß- und Sprengmitteln vorgenommen werden.
Bei den Handhabungsarbeiten dürfen stets nur die zu ihrer Vornahme und Beaufsichtigung unbedingt benötigten Personen anwesend sein. Räume, die Schwarzpulver in Mengen von mehr als 5 kg enthalten, dürfen nur mit Filzschuhen betreten werden.
Zu Handhabungsarbeiten mit Schieß- und Sprengmitteln oder mit deren Behältnissen verwendete Werkzeuge - mit Ausnahme von Nagelzangen und Schraubenziehern - sowie Geräte und die Gewichte für die in Schieß- und Sprengmittellagern verwendeten Waagen dürfen nicht aus Eisen oder Stahl sein und keine eisernen Bestandteile besitzen. Zum Öffnen und Schließen der Verpackungsgefäße von Schwarzpulver (Sprengpulver) dürfen nur Werkzeuge aus Holz oder Kupfer verwendet werden. Müssen Ausbesserungsarbeiten im Lager durchgeführt werden, so sind vorher die Schieß- und Sprengmittelvorräte daraus zu entfernen.
Punkt 12.
Allgemeine Vorschriften.
In allen mit Schieß- und Sprengmitteln belegten Räumen, in allen Räumen der Schieß- und Sprengmittellager und in einem Umkreis von 30 m um diese Lager ist das Rauchen sowie das Halten von Feuer und offenem Licht verboten. Das Verbot ist an allen Annäherungswegen auf Tafeln ersichtlich zu machen.
Im Inneren und außerhalb der Schieß- und Sprengmittellager und der sonst zum Aufbewahren von Schieß- und Sprengmitteln verwendeten Räume muß die strengste Ordnung und Reinlichkeit herrschen.
Das Heben, Tragen und Niedersetzen der Schieß- und Sprengmittelbehälter hat mit der größten Vorsicht zu geschehen; insbesondere dürfen die Behälter niemals gestürzt, gerollt, geworfen, geschoben oder um einen Stützpunkt gedreht werden. Verstreute Schieß- und Sprengmittel sind sorgfältig zu sammeln und gemäß den bestehenden Vorschriften zu beseitigen.
Schieß- und Sprengmittel von vermutlich nicht einwandfreier Beschaffenheit dürfen nicht ausgegeben werden; sie sind tunlichst gesondert zu lagern und ehestens einer fachmännischen Untersuchung zu unterziehen.
Vor dem Eingang des Lagers sind Vorrichtungen zum Reinigen der Schuhe von Sand und Schmutz bereit zu halten.
Punkt 13.
Ausgabe und Verschleiß.
Bei der Ausgabe oder beim Verschleiß von Schieß- und Sprengmitteln sind deren Empfänger nur einzeln vorzulassen und abzufertigen. Schieß- und Sprengmittel und sprengkräftige Zündungen dürfen niemals gleichzeitig ausgegeben werden. Einzelne Sprengpatronen derselben Gattung dürfen nur in einer Anzahl ausgegeben werden, die kleiner ist als die Anzahl der in einer Originalschachtel enthaltenen Patronen. Rauchschwache Pulver dürfen nur in Originalpackung ausgegeben werden. Die Ausgabe von Schieß- und Sprengmitteln in einer die Traglast eines Mannes übersteigenden Menge darf nur an Empfänger erfolgen, die sich darüber ausweisen, daß ihr mitgebrachtes Fuhrwerk den für die Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln geltenden Vorschriften entspricht. Jede Ausgabe ist unter Anführung des Namens des Empfängers und des Zeitpunktes der Ausgabe in einem Ausgabebuch zu verzeichnen.
Für die von den Verschleißern zu führenden Vormerke sind die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu § 19 des Gesetzes maßgebend.
Abschnitt B.
Unterirdische Lagerung.
Aufbewahrung.
Für die unterirdische Lagerung gelten die Bestimmungen des Punktes 8 und die nachstehenden:
Punkt 14.
Lage.
Unterirdische Verbrauchslager sollen womöglich nur in trockenem Gebirge und, wenn sie zur Lagerung sprengölhaltiger Sprengmittel dienen, nur an Stellen angelegt werden, wo die Temperatur nicht unter 9 Grad C sinken und nicht über 35 Grad C steigen kann. Muß ein Lager ausnahmsweise in nassem Gebirge angelegt werden, so ist die Lagerkammer wasserdicht auszubauen. Muß ein Lager für sprengölhaltige Sprengmittel an einer Stelle angelegt werden, wo die Temperatur unter 9 Grad C sinken kann, so sind Einrichtungen vorzusehen, um die Sprengmittel vor der Ausgabe aufzutauen.
Zwischen der Lagerkammer und zu schützenden Räumen oder und unter Tags müssen unverritzte Bergfesten vorhanden sein, deren Stärke bei Vorhandensein eines Explosionsverschlusses (Punkt 15) nach der Formel
S = 1.885 x dritter Wurzel aus ((a x L)/b),
sonst aber nach der Formel
S = 1.75 x dritter Wurzel aus ((a x L)/b)
zu bemessen ist. In diesen Formeln bedeutet L die von der Genehmigungsbehörde festgesetzte Höchstlagermenge in Kilogramm, a eine von der Art des eingelagerten Sprengmittels und b eine von der Gebirgsart abhängige Größe.
Die Größe a ist anzunehmen für
Schwarzpulver und Ammonite mit ................................ 1
Dynamite bis zu 30 Prozent Sprengölgehalt mit ................. 1.50
'' '' '' 50 '' '' '' ................. 2.00
'' '' '' 75 '' '' '' ................. 2.50
'' über 75 '' '' '' ................. 3.50
die Größe b ist anzunehmen für
leichtes Erdreich mit ......................................... 1.25
gewöhnliches Erdreich mit ..................................... 1.50
schweren Sand mit ............................................. 1.75
steiniges Erdreich mit ........................................ 2.00
sehr toniges Erdreich mit ..................................... 2.25
mittelgute Mauerung mit ....................................... 2.50
Fels oder gute Mauerung mit ................................... 3.00
sehr festes Gestein mit ....................................... 4.00.
Offene Verbindungen des Lagers mit zu schützenden Räumen ober und unter Tags dürfen nur so weit bestehen, als es zur Ermöglichung des Zuganges und der Bewetterung notwendig ist. Sie dürfen nicht geradlinig verlaufen, sondern müssen mehrfache, möglichst starke Brechungen aufweisen. Bei Neuauffahrung sind mindestens zwei rechtwinkelige Brechungen in günstigen Entfernungen vom Lager vorzusehen. An den Brechungspunkten sind entsprechend tiefe Prellsäcke herzustellen.
Punkt 15.
Explosionsverschlüsse.
Liegt die Möglichkeit vor, daß Stoßwirkung oder Nachschwaden einer Explosion im Lager sich durch eine offene Verbindung bis an Stellen ausdehnen, wo sie Menschen oder fremdes Eigentum gefährden können, so muß dies durch Einbau eines selbsttätigen Explosionsverschlusses verhindert werden. Der Mindestabstand von der Lagerkammer, gemessen in der offenen Verbindung, in dem ein solcher Explosionsverschluß angeordnet werden darf, ist nach der Formel
A = 16,8/3 hoch n x Wurzel aus (L)
zu berechnen. In dieser Formel bedeutet L die von der Genehmigungsbehörde festgesetzte Höchstlagermenge in Kilogramm, n die Anzahl der rechtwinkeligen Brechungen der offenen Verbindung zwischen Lagerkammer und Explosionsverschluß.
Der Explosionsverschluß ist so auszuführen, daß er dem nach der Formel
p = (f x L) / v
errechneten Explosionsdruck zuverlässig zu wiederstehen vermag. In dieser Formel bedeutet L die von der Genehmigungsbehörde festgesetzte Höchstlagermenge in Kilogramm, v den Inhalt des durch den Verschluß abgesperrten Raumes in Litern, f eine von der Art des eingelagerten Sprengmittels abhängige Größe und p den Explosionsdruck in Kilogramm pro Quadratzentimeter.
Die Größe f ist anzunehmen für
Schwarzpulver mit ............................................ 3000
Ammonite mit ................................................. 5400
Dynamite bis zu 30 Prozent Sprengölgehalt mit ................ 6200
'' '' '' 50 '' '' '' ................ 7200
'' '' '' 75 '' '' '' ................ 8400
'' über 75 '' '' '' ................ 9400.
Die Türen (Deckel, Klappen) von Explosionsverschlüssen sind mit Vorrichtungen zu versehen, die ein Wiederaufreißen durch den auf den Explosionsstoß folgenden Rückschlag verhindern.
Punkt 16.
Einrichtung.
Jede Lagerkammer hat aus dem eigentlichen Lagerraum zur Aufnahme der Sprengmittel und einem Vorraum zu bestehen. Diese beiden Räume sind so zu bemessen, daß das Einlagern und die Entnahme der Sprengmittel von zwei Mann zugleich ohne gegenseitige Behinderung vorgenommen werden kann.
Im Lagerraum sind die Sprengmittelkisten auf hölzernen Fächergestellen in einfachen Reihen so übereinander zu lagern, daß die Luft überall zwischen ihnen durchstreichen kann. Die oberste Kistenreihe darf nicht höher als 150 cm über der Sohle des Raumes liegen. Die Fächergestelle müssen allseits mindestens 30 cm vom Fußboden, Decke und Wänden des Raumes abstehen und so eingerichtet sein, daß in ihnen nur die zugelassene Höchstmenge untergebracht werden kann. In Lagerräumen für sprengölhaltige Sprengmittel muß ein Thermometer vorhanden sein. Gegen den Vorraum ist der Lagerraum durch eine sperrbare hölzerne Latten- oder Gittertür abzuschließen.
Im Vorraum sind die nötigen Werkzeuge und Geräte zum Öffnen der Sprengmittelkisten bereit zu halten. An der Wand ist eine Tafel zur Vormerkung des Lagerbestandes anzubringen. Nach außen ist der Vorraum durch eine gleiche Tür wie der Lagerraum abzuschließen.
In beiden Räumen muß der Fußboden auf genügend fester Unterlage mit einem Lehmestrich oder einem anderen dichten, nicht harten Belag versehen sein. Auch weiche Holzböden sind zulässig. Ist ein Ausbau der Räume erforderlich, so muß er so dicht sein, daß jeder Nachfall von Decke und Wänden verhindert wird.
Punkt 17.
Zugang.
Der Zugang zum Lager ist außerhalb der zweiten Brechung oder - wenn ein Explosionsverschluß vorhanden ist - außerhalb dieses Verschlusses durch eine einbruchsichere, den Wettern freien Durchgang gewährende Tür, am besten eine eiserne Gittertür, abzuschließen. Besitzt ein Lager mehr als einen Zugang, so ist jeder Zugang in dieser Weise abzuschließen.
Punkt 18.
Mehrkammerige Lager.
Besteht ein Lager aus zwei oder mehr Kammern, so sind diese so anzuordnen, daß eine Explosion nicht von einer Kammer auf die andere übertragen werden kann. Die Stärke der erforderlichen Bergfesten zwischen den Kammern ist mindestens mit dem 0.8fachen der nach den Formeln zu Punkt 14 errechneten zu bemessen, die erforderliche Länge der offenen Verbindungen zwischen den Kammern nach der Formel zu Punkt 15 zu berechnen.
Punkt 19.
Auftau- und Ausgaberäume.
Besondere Auftauräume und Ausgaberäume müssen bezüglich der Lage zu Räumen, welche geschützt werden müssen, denselben Anforderungen genügen wie Lagerkammern, wobei als Höchstlagermenge die Höchstmenge der in ihnen auf einmal unterzubringenden Sprengmittel anzunehmen ist. Auch für den Ausbau, die Herstellung des Fußbodens und den Abschluß solcher Räume gelten dieselben Bestimmungen wie für Lagerkammern. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind - abgesehen von den Auftaugeräten - aus Holz herzustellen.
Punkt 20.
Lüftung.
Die Lüftung der Lagerkammern und der besonderen Auftau- und Ausgaberäume ist in der Regel so einzurichten, daß die abziehende Luft keine belegten oder befahrenen Grubenbaue mehr bestreicht. Ausnahmen sind zulässig, wenn durch Einbau selbsttätiger Verschlüsse (Punkt 15) dafür gesorgt ist, daß die Nachschwaden eines Sprengschlages nicht in Luftströme gelangen können, die belegte oder befahrene Grubenbaue bestreichen.
Punkt 21.
Elektrische Beleuchtungs- und Heizanlagen.
Für die Ausführung und den Betrieb von festen elektrischen Beleuchtungsanlagen und von elektrischen Heizanlagen in den Lagern, Auftau- und Ausgaberäumen gelten die jeweils vom Bundesministerium für Handel und Verkehr anerkannten Sicherheitsvorschriften des Elektrotechnischen Vereines in Wien mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
Die Lampen müssen außer mit gasdichten, auch die Fassungen einschließenden Schutzglocken noch mit geerdeten Schutzkörben versehen sein.
Die Heizkörper sind in der Regel in besonderen, bis zur Decke reichenden Nischen unterzubringen, die durch ein festes Metallgitter vollkommen abgeschlossen sein müssen. Wenn die Heizkörper ausnahmsweise freistehend angeordnet werden müssen, dann sind sie an den freien Seiten mit einem Schutzkorb aus festem Metallgitter zu umgeben, dessen Oberseite etwa 45 Grad geneigt ist. Die Schutzgitter müssen von den Heizkörpern so weit abstehen, daß sie sich nicht übermäßig erwärmen können. Türen sind versperrt zu halten.
Die Stromzuleitungen sind innerhalb der in Punkt 17 vorgeschriebenen einbruchsicheren Zugangstür für Beleuchtung und Beheizung getrennt zu führen. Sofern die örtlichen Verhältnisse nicht die Verwendung von Bleikabeln erfordern, sind die Leitungen als isolierte Leitungen mit einer wenigstens der Leitung G gleichwertigen Isolierung auszuführen. Alle Leitungen sind fest zu verlegen, bewegliche Anschlußleitungen dürfen nicht verwendet werden.
Die Schalter und die an derselben Stelle vorzusehenden allpoligen Sicherungen sind unmittelbar hinter der einbruchsicheren Zugangstür anzubringen und in einem eisernen Schutzkasten unter Verschluß zu halten.
Steckvorrichtungen dürfen nicht verwendet werden.
Gebarung.
Punkt 22.
Betreten der Lager.
Unterirdische Verbrauchslager dürfen außer von den dazu befugten Aufsichtspersonen nur von den mit der Einlagerung und Entnahme der Sprengmittel betrauten Personen betreten werden. Unbefugten ist der Zutritt durch geeignete Anschläge, nötigenfalls durch persönliche Weisung, streng zu untersagen.
Punkt 23.
Vorsichten gegen Feuersgefahr.
Als tragbares Geleucht dürfen in Verbrauchslagern nur geschlossene Lampen oder Laternen verwendet werden. In Lagern für nicht handhabungssichere Sprengmittel sollen für diesen Zweck tunlichst elektrische Lampen zur Verfügung stehen.
Das Anzünden von Licht und Feuer, das Hantieren damit und das Rauchen in den Lagern sowie das Mitnehmen von Feuerzeug dahin ist verboten. Zu Handhabungsarbeiten mit den Schieß- und Sprengmitteln oder mit deren Verhältnissen verwendete Werkzeuge und Geräte dürfen mit Ausnahme von Nagelzangen und Schraubenziehern nicht aus Eisen oder Stahl sein und keine eisernen Bestandteile besitzen. Zum Öffnen und Schließen der Verpackungsgefäße von Schwarzpulver (Sprengpulver) dürfen nur Werkzeuge aus Holz oder Kupfer verwendet werden.
Punkt 24.
Benützung der unterirdischen Lager.
In den unterirdischen Verbrauchslagern dürfen grundsätzlich nur die Sprengmittel eingelagert werden, für deren Aufbewahrung die Lager genehmigt wurden. Sollen zeitweise oder dauernd andere Sprengmittel darin aufbewahrt werden, so ist dazu die Bewilligung der Genehmigungsbehörde einzuholen.
Die Lagerung der Sprengmittel darf, abgesehen von geringen Mengen einzelner Patronen, nur in den für die Beförderung vorgeschriebenen Packgefäßen (Kisten) geschehen.
Die eigentlichen Lagerräume haben ausschließlich zur Aufbewahrung der Sprengmittel zu dienen. Das Öffnen und allfällige Wiederverschließen der Packgefäße darf nur außerhalb dieser Räume (im Vorraum oder im Freien) vorgenommen werden.
Der Vorraum darf nur zu den nötigen Verrichtungen zum Zwecke der Einlagerung, Entnahme und Ausgabe der Sprengmittel benützt werden. Andere Gegenstände als die zum Öffnen und Schließen der Packgefäße und zur Reinigung der Lagerräume dienenden Werkzeuge und Geräte dürfen dort nicht aufbewahrt werden.
Arbeiten, die nicht zum eigentlichen Lagerbetrieb gehören, dürfen im Lager nicht vorgenommen werden. Müssen Ausbesserungsarbeiten im Lager durchgeführt werden, so sind vorher die Sprengmittelvorräte daraus zu entfernen.
Punkt 25.
Instandhaltung der Lager.
Im Innern der Lager, und zwar sowohl in den eigentlichen Lagerräumen als auch in den Vorräumen, hat stets Ordnung und Sauberkeit zu herrschen.
Verstreute Sprengmittel sind sorgfältig zu sammeln und gemäß den bestehenden Vorschriften zu beseitigen. Schieß- und Sprengmittel von vermutlich nicht einwandfreier Beschaffenheit dürfen nicht ausgegeben werden; sie sind tunlichst gesondert zu lagern und ehestens einer fachmännischen Untersuchung zu unterziehen.
Vor dem Eingang des Lagers sind Vorrichtungen zum Reinigen der Schuhe von Sand und Schmutz bereit zu halten.
Punkt 26.
Ausgabe der Sprengmittel.
Andere als Sicherheitssprengmittel (§ 1, Absatz 2, des Gesetzes) dürfen aus unterirdischen Lagern mit einem Höchtsbelag von mehr als 100 kg nur in der Nähe der vorgeschriebenen einbruchsicheren Zugangstür und, wenn ein Explosionsverschluß vorhanden ist, nur außerhalb dieses Verschlusses, bei kleineren Lagern aber nur außerhalb des Lagerraumes ausgegeben werden.
Die Ausgabe ist so einzurichten, daß sie ohne Aufenthalt vor sich geht und jedes Gedränge an der Ausgabestelle oder in ihrer Nähe vermieden wird.
Sprengmittel und sprengkräftige Zündungen dürfen nicht gleichzeitig an ein und dieselbe Person ausgegeben werden.
Die Ausgabe sprengölhaltiger Sprengmittel in gefrorenem Zustand ist untersagt.
Für jedes Verbrauchslager ist ein Ausgabebuch zu führen, in dem jede Ausgabe unter Anführung des Namens des Empfängers und des Zeitpunktes der Ausgabe zu verzeichnen ist. Außerdem ist der jeweilige Lagerbestand auf der in Punkt 16 vorgeschriebenen Tafel vorzumerken.
Punkt 27.
Überwachung.
Jedes Verbrauchslager ist mindestens alle 14 Tage auf den vorschriftsmäßigen Zustand seiner Räume und der eingelagerten Sprengmittel zu überprüfen.
Mit der Überwachung der Verbrauchslager sowie mit der Einlagerung und Ausgabe der Sprengmittel dürfen nur sachkundige und zuverlässige Personen betraut werden.
Anlage II.
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Verpackung und
Kennzeichnung der
Schieß- und
Sprengmittel.
Verpackung und Kennzeichnung der Schieß- und Sprengmittel.
Abschnitt A.
Verpackung.
Punkt 1.
(1) Schieß- und Sprengmittel sind nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften der Anlage C zur Eisenbahnverkehrsordnung zu verpacken. Die Versandstücke sind mit den hiernach erforderlichen Gefahrzetteln zu versehen.
(2) Das Zusammenpacken verschiedener Schieß- und Sprengmittel sowie das Zusammenpacken von Schieß- und Sprengmitteln mit anderen Stoffen ist unzulässig.
Punkt 2.
Die Bestimmungen des Punktes 1 gelten auch für die Verpackung ausländischer Schieß- und Sprengmittel der im Punkt 1 bezeichneten Arten, die eingeführt werden, insofern nicht über deren Verpackung zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen.
Abschnitt B.
Kennzeichnung.
Punkt 3.
Alle Behältnisse für nicht patronierte rauchschwache Pulver sowie für nicht patronierte Schwarz- und Sprengpulver müssen den Namen des Pulvers ersehen lassen und eine Bezeichnung tragen, die eine behördliche Feststellung der Erzeugungsfirma sowie der Jahres- und Serienzahl des Pulvers ermöglicht.
Punkt 4.
Bei allen patronierten Schieß- und Sprengmitteln, mit Ausnahme der Schießpulver, müssen ersichtlich gemacht werden
auf dem Patronenpapier:
Name des Erzeugnisses und Erzeugungsstätte,
auf dem Paketpapier:
Name des Erzeugnisses, Erzeugungsstätte, Erzeugungsdatum, Anzahl
der im Paket enthaltenen Patronen, Kaliber und Kistennummer, auf der Kiste:
Name des Erzeugnisses, Erzeugungsstätte, Erzeugungsdatum,
Kaliber und Kistennummer; überdies die in Punkt 3 angeordnete Bezeichnung sowie Gefahrzettel nach Abschnitt A, Punkt 1, Abs. 1
Abschnitt C.
Schieß- und Sprengmittel der Heeresverwaltung.
Punkt 5.
(Anm.: Entfallen)
Abschnitt D.
Sonstige Schieß- und Sprengmittel.
Punkt 6.
Sonstige Schieß- und Sprengmittel sind, insofern nicht über deren Verpackung und Kennzeichnung zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, nach den jeweils bei der Erteilung der Beförderungsbewilligung erlassenen besonderen Weisungen zu verpacken und zu kennzeichnen.
Muster des Zettels 1
(für Schieß- und Sprengmittel der 1. Gruppe der Klasse I, Ia der Eisenbahntransportvorschrift).
(Anm.: Muster des Zettels 1 ist nicht darstellbar.)
(Originalgröße, roter Druck auf weißem Papier; bei Wagenladungen - wenn jedes Kollo einzeln bezettelt ist - und bei Stückgutsendungen dürfen die den Mustern entsprechenden Zettel oder Aufdrücke (Schablonen) in den Längenabmessungen der Seiten bis auf ein Drittel der Originalgröße verkleinert sein.)
Muster des Zettels 1a
(für Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe der Klasse I, Ia der Eisenbahntransportvorschrift).
(Anm.: Muster des Zettels 1a ist nicht darstellbar.)
(Originalgröße, roter Druck auf weißem Papier; bei Wagenladungen - wenn jedes Kollo einzeln bezettelt ist - und bei Stückgutsendungen dürfen die den Mustern entsprechenden Zetteln oder Aufdrücke (Schablonen) in den Längenabmessungen der Seiten bis auf ein Drittel der Originalgröße vekleinert sein.)
Anlage II.
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Verpackung und
Kennzeichnung der
Schieß- und
Sprengmittel.
Verpackung und Kennzeichnung der Schieß- und Sprengmittel.
(Anm.: Abschnitt A aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2002)
Abschnitt B.
Kennzeichnung.
Punkt 3.
Alle Behältnisse für nicht patronierte rauchschwache Pulver sowie für nicht patronierte Schwarz- und Sprengpulver müssen den Namen des Pulvers ersehen lassen und eine Bezeichnung tragen, die eine behördliche Feststellung der Erzeugungsfirma sowie der Jahres- und Serienzahl des Pulvers ermöglicht.
Punkt 4.
Bei allen patronierten Schieß- und Sprengmitteln, mit Ausnahme der Schießpulver, müssen ersichtlich gemacht werden
auf dem Patronenpapier:
Name des Erzeugnisses und Erzeugungsstätte,
auf dem Paketpapier:
Name des Erzeugnisses, Erzeugungsstätte, Erzeugungsdatum, Anzahl
der im Paket enthaltenen Patronen, Kaliber und Kistennummer, auf der Kiste:
Name des Erzeugnisses, Erzeugungsstätte, Erzeugungsdatum,
Kaliber und Kistennummer; überdies die in Punkt 3 angeordnete Bezeichnung sowie Gefahrzettel nach Abschnitt A, Punkt 1, Abs. 1
Abschnitt C.
Schieß- und Sprengmittel der Heeresverwaltung.
Punkt 5.
(Anm.: Entfallen)
Abschnitt D.
Sonstige Schieß- und Sprengmittel.
Punkt 6.
Sonstige Schieß- und Sprengmittel sind, insofern nicht über deren Verpackung und Kennzeichnung zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, nach den jeweils bei der Erteilung der Beförderungsbewilligung erlassenen besonderen Weisungen zu verpacken und zu kennzeichnen.
Muster des Zettels 1
(für Schieß- und Sprengmittel der 1. Gruppe der Klasse I, Ia der Eisenbahntransportvorschrift).
(Anm.: Muster des Zettels 1 ist nicht darstellbar.)
(Originalgröße, roter Druck auf weißem Papier; bei Wagenladungen - wenn jedes Kollo einzeln bezettelt ist - und bei Stückgutsendungen dürfen die den Mustern entsprechenden Zettel oder Aufdrücke (Schablonen) in den Längenabmessungen der Seiten bis auf ein Drittel der Originalgröße verkleinert sein.)
Muster des Zettels 1a
(für Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe der Klasse I, Ia der Eisenbahntransportvorschrift).
(Anm.: Muster des Zettels 1a ist nicht darstellbar.)
(Originalgröße, roter Druck auf weißem Papier; bei Wagenladungen - wenn jedes Kollo einzeln bezettelt ist - und bei Stückgutsendungen dürfen die den Mustern entsprechenden Zetteln oder Aufdrücke (Schablonen) in den Längenabmessungen der Seiten bis auf ein Drittel der Originalgröße vekleinert sein.)
Anlage III.
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Beförderung von
Schieß- und
Sprengmitteln.
Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Zur Beförderung sind nur jene Schieß- und Sprengmittel zugelassen, die gemäß der Anlage II verpackt und gekennzeichnet sind.
Schieß- und Sprengmittel dürfen nicht mit leicht entzündlichen Stoffen, Zündhütchen und sprengkräftigen Zündungen zusammen befördert werden. Sprenggelatine, Dynamite, Pannonit und Nitrozellulose dürfen außerdem nicht mit Schwarzpulver, porösen Sorten von rauchschwachen Pulvern oder mit Patronen für Feuerwaffen zusammen befördert werden.
Auf Fahrzeugen, die Schieß- und Sprengmittel führen, dürfen nur jene Personen mitfahren, die für die Beförderung und Verladung erforderlich sind. Auf personenführenden Fahrzeugen dürfen höchstens 5 kg Pulver, jedoch keine anderen Schieß- und Sprengmittel befördert werden.
Beim Verladen und Abladen sind Erschütterungen der Schieß- und Sprengmittelbehälter sorgfältig zu vermeiden; Zugtiere sind auszuspannen, Motore abzustellen. Sprenggelatine, Dynamite sowie Pannonit dürfen nur unter Benützung von weichen Unterlagen an Rampen oder gleichwertigen Einrichtungen auf- oder abgeladen werden.
Auf Fahrzeugen, die Schieß- und Sprengmittel führen, sowie in deren Nähe darf Feuer und offenes Licht nicht gehalten und auch nicht Tabak geraucht werden.
Die Versandstücke müssen auf den Fahrzeugen so gelagert sein, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten, Herabfallen und sonstige Verschiebungen ihrer Lage gesichert sind. Tonnen dürfen nicht aufrecht gestellt, sondern müssen gelegt und auf geeignete Weise gegen jede rollende Bewegung gesichert werden.
Die Fahrzeuge - mit Ausnahme zweirädiger Fahrräder - müssen so dicht schließende Wagenkasten oder fixe Behälter besitzen, daß die Schieß- und Sprengmittel nicht verstreut werden können. Sind die Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit einem dicht schließenden feuersicheren Plantuch überspannt sein.
Schieß- und Sprengmittel führende Fahrzeuge müssen in vollkommen betriebssicherem Zustand sein und dürfen nur bis zu 90 Prozent ihrer Tragfähigkeit belastet werden.
Fahrzeuge, auf welchen mehr als 100 kg Schieß- und Sprengmittel verladen sind, müssen auf der Vorfahrseite eine von weitem erkennbare, auch von nachkommenden Fahrzeugen leicht wahrnehmbare, stets aufgespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P führen. Bei Fahrten mit Anhängewagen ist auch an der rückwärtigen Seite des Anhängewagens eine gleiche Flagge anzubringen.
Mit Schieß- und Sprengmitteln beladene Fahrzeuge dürfen niemals ohne Bewachung bleiben.
Transporte bei Nacht sind - abgesehen von den Fällen eines besonderen behördlichen Auftrages oder einer besonderen behördlichen Erlaubnis - unzulässig.
Schieß- und Sprengmittel führende Fahrzeuge müssen von Feuer, Lokomotiven, Dampfwalzen und ähnlichen Maschinen sowie von Feuerstätten u. dgl. möglichst weit entfernt bleiben. Neben der Eisenbahn laufende Wege dürfen nur in Ermangelung anderer entsprechend fahrbarer Wege benützt werden. Überhaupt sollen Schieß- und Sprengmittel führende Fahrzeuge nur sicher befahrbare Wege benützen.
Fahrten durch geschlossene Ortschaften sind zu vermeiden. Ist dies nicht tunlich, so hat die Durchfahrt ohne Aufenthalt zu geschehen. Bei Fahrtstockungen innerhalb eines geschlossenen Ortes ist unverzüglich für entsprechende Bewachung der Fahrzeuge zu sorgen. Wenn der Aufenthalt von längerer Dauer ist, sind die Anordnungen der zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen. Dies gilt auch bei Aufenthalten auf offener Straße, die mehr als eine Stunde dauern oder wenn ein Transport von der Nacht überrascht wird.
Beim Herannahen anderer Fahrzeuge hat der Führer des mit Schieß- und Sprengmitteln beladenen Fahrzeuges das entgegenkommende oder überholende Fahrzeug durch die im Straßenverkehr üblichen Zeichen rechtzeitig zu langsamer Fahrt, wenn nötig, zum Stehenbleiben aufzufordern.
A. Beförderung auf Kraftfahrzeugen mit Explosionsmotoren.
Pulver, das auf einem Personenkraftwagen befördert wird, darf nicht beim Führer des Kraftwagens untergebracht werden.
Die Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln auf Lastkraftwagen ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
die zur Beförderung verwendeten Zug- und Anhängewagen müssen einen aus mindestens 2 cm dicken Brettern hergestellten Wagenkasten besitzen, der außen mit Eisenblech verkleidet ist. Beim Anhängewagen ist eine innere Bekleidung aus Messingblech an Stelle der äußeren aus Eisenblech gestattet;
es darf nicht mehr als ein Anhängewagen zur Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln verwendet werden;
es dürfen nur solche Kraftwagen verwendet werden, bei denen der Motor vorne angeordnet, von dem Wagenkasten durch den Führersitz und von diesem durch eine auf der Motorseite mit starkem Eisenblech bekleidete Schutzwand getrennt ist;
der Brennstoffbehälter muß sich unter dem Führersitz oder aber mindestens innerhalb des Führerhauses befinden;
die Füllöffnung des Brennstoffbehälters muß mit einem engmaschigen Drahtnetz oder sonst verläßlich gesichert sein;
vor dem Führersitz muß ein zuverlässiger Geschwindigkeitsmesser mit einer deutlichen Marke für die Geschwindigkeit von 20 km in der Stunde angebracht sein;
Zugwagen und Anhänger müssen gut abgefedert, miteinander elastisch gekuppelt, mit einer Notkupplung und mit Gummibereifung versehen sein;
es sind mindestens zwei wirksame Trockenlöscher mitzuführen;
leicht entzündliche Betriebsmittel, wie Benzin, Benzol u. dgl., dürfen nur in der für die unternommene Fahrt erforderlichen Menge und nur in den hiefür besonders bestimmten und fest eingebauten Behältern mitgeführt werden; das Mitnehmen von Reservebehältern ist verboten;
jeder Transport muß außer von dem Führer noch von einem zweiten fahrkundigen Mann begleitet sein;
der Transport von Schwarzpulver, Chlorat- und Perchloratsprengmitteln ist nur auf dem Anhängewagen gestattet;
die Geschwindigkeit der mit Schieß- und Sprengmitteln beladenen Lastkraftwagen ist so zu bemessen, daß der Führer jederzeit in der Lage ist, den Wagen ohne bedeutende Erschütterung auf kurze Entfernung zum Stillstand zu bringen. Eine Geschwindigkeit von über 20 km in der Stunde ist überhaupt unzulässig.
Lastkraftkarren mit Explosionsmotoren, die zur Beförderung von
Für die Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln auf
Bremsklotz und Radschuhe dürfen nicht aus Eisen sein. Bei
Mit Tieren bespannte Fahrzeuge, auf denen mehr als 100 kg
Auf Fahrrädern dürfen nicht mehr als 10 kg
Im allgemeinen darf nur im Schritt gefahren werden; für
Mit Schieß- und Sprengmitteln beladene Fahrzeuge dürfen,
Anlage V.
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Vernichtung von
Schieß- und
Sprengmitteln.
Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln.
Allgemeines.
Punkt 1.
Die Vernichtung der Schieß- und Sprengmittel hat in der Regel durch Verbrennen, Wegsprengen oder Ersäufen zu geschehen. Andere Vernichtungsverfahren dürfen nur mit besonderer behördlicher Bewilligung angewendet werden.
Das Verbrennen ist für alle Schieß- und Sprengmittel zulässig, ausgenommen für jene, die, auch in kleinen Mengen in Brand gesetzt, leicht zerknallen (z. B. Hexanitrodiphenylamin u. dgl.). Letztere sind durch Wegsprengen zu vernichten.
Durch Ersäufen dürfen nur solche Schieß- und Sprengmittel vernichtet werden, die nur aus Gemischen von an sich nicht sprengkräftigen Stoffen bestehen, sofern das Gemisch durch Entfernung seiner in Wasser leicht lösbaren Bestandteile die Sprengkraft vollständig verliert.
Das Verbrennen oder Wegsprengen von Schieß- und Sprengmitteln und das Ersäufen von anderen Schieß- und Sprengmitteln als Schwarzpulver sowie behördlich bewilligte besondere Vernichtungsverfahren dürfen nur unter der verantwortlichen Aufsicht eines Sachverständigen durchgeführt werden.
Verbrennen.
Punkt 2.
Bei sturmartigen oder häufig die Richtung wechselnden Winden und während stärkerer Niederschläge darf nicht verbrannt werden.
Der Brandplatz ist öfters zu wechseln; er muß möglichst eben und frei von Rissen und Spalten im Erdreich sein. Er darf an und nahe der Oberfläche keine leicht brennbaren Stoffe (ausgedörrtes Gras, dürres Wurzelwerk, trockenen Dünger, Torf u. dgl.) und keine losen Steine enthalten.
Punkt 3.
Der Brandplatz muß beim Verbrennen von rauchschwachen Pulvern und Ammoniten mindestens 200 m, beim Verbrennen anderer Schieß- und Sprengmittel mindestens 300 m von den nächsten Siedlungen entfernt sein. Der Aufstellungsort des Fuhrwerkes, das die zu vernichtenden Stoffe heranbringt, muß die gleichen Entfernungen sowohl vom Brandplatz als von den nächsten Siedlungen haben. An der Brandarbeit nicht beteiligt sind auf die gleichen Entfernungen vom Brandplatz und vom Fuhrwerk fernzuhalten.
Punkte 4.
Das zu vernichtende Schieß- und Sprengmittel ist zwecks Verbrennung in einen oder mehrere Brandstreifen auszulegen. Patronierte Schieß- und Sprengmittel sind auszuwickeln; das Patronenpapier ist als Unterlage für die Brandstreifen zu benützen.
Werden mehrere Brandstreifen ausgelegt, so müssen diese parallel laufen. Auf einmal dürfen verschiedenartige Schieß- und Sprengmittel auch dann nicht verbrannt werden, wenn sie in gesonderten Streifen ausgelegt würden.
In einem Brandstreifen oder in mehreren Brandstreifen zusammen, die untereinander einen Abstand von weniger als je 20 m besitzen, dürfen nicht mehr als 30 kg des zu verbrennenden Schieß- und Sprengmittels vorhanden sein. Mehr als 50 kg dürfen auf einmal nicht ausgelegt und nicht verbrannt werden.
Schieß- und Sprengmittel, die auch ohne sprengkräftige Zündungen unter Umständen zerknallen können (z. B. Dynamite, Schwarzpulver), müssen so ausgelegt werden, daß auf das laufende Meter des Brandstreifens nicht mehr als 1 kg des zu verbrennenden Stoffes kommt. Für andere Schieß- und Sprengmittel (z. B. Ammonite, Trinitrotoluol, Pikrinsäure, nicht poröse rauchschwache Pulver) ist die doppelte Auslegedichte zulässig.
Punkt 5.
Der Brandstreifen ist an jenem Ende zu zünden, von dem aus das Fortschreiten des Brandes nicht durch den Wind beschleunigt wird.
Zur Zündung ist stets nur Zündschnur zu verwenden, wenn die verfügbare Zündschnur den zu verbrennenden Stoff sicher zu zünden vermag, was nötigenfalls durch vorhergehenden Versuch zu ermitteln ist. Die Übertragung des Feuers vom zündenden Ende der Schnur auf das zu vernichtende Schieß- und Sprengmittel mit Hilfe einer Anfeuerung aus einer geringen Menge von nicht porösem rauchschwachem Pulver ist gestattet. Ist auch auf diese Weise eine sichere Zündung nicht zu bewirken, so darf mit Lunte gezündet werden; bei schwer zündbaren Ammoniten und ähnlichen Stoffen darf im Notfalle auch das Zündende des Brandstreifens mit wenig Spiritus oder Petroleum befeuchtet werden.
Die Zündung der Streifen muß so eingerichtet sein, daß die Feuermänner genügend Zeit haben, sich in Sicherheit zu bringen. Die an der Verbrennung sonst Beteiligten müssen sich vor der Zündung auf die im Punkt 3 vorgeschriebenen Entfernungen vom Brandplatz zurückgezogen haben.
Versagt die Zündschnur, so muß mindestens 15 Minuten, brennt ein Brandstreifen unvollständig ab, so muß mindestens eine Stunde gewartet werden, bis der Brandplatz wieder betreten werden darf.
Nach der Verbrennung von Schwarzpulver oder ähnlich zusammengesetzten Stoffen und von rauchschwachen Pulvern darf ein Brandstreifen an derselben Stelle nicht eher als nach drei Stunden wieder ausgelegt werden. Vorher ist die Erdoberfläche mit Wasser zu besprengen und mit einem Rechen durchzuarbeiten.
Wegsprengen.
Punkt 6.
Die Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln durch Wegsprengen darf nur in Teilmengen von höchstens 5 kg geschehen.
Patronierte Sprengmittel sind hiezu in Bündel zu vereinigen; Sprengmittel in festem Einschluß (insbesondere Munition), die nicht ohne gefährliche Gewaltanwendung aus ihrer Hülle entfernt werden können, dürfen in der Hülle nur dann zum Zerknall gebracht werden, wenn jede Gefährdung der nicht durch Absperrung gesicherten Umgebung durch wegfliegende Sprengstücke der Hülle ausgeschlossen ist. Zu diesem Zwecke sind nötigenfalls besonders eingerichtete Sprenggruben herzustellen. Die Sprengstellen dürfen bis auf mindestens 1 m Tiefe unter der Erdoberfläche keine losen Steine enthalten; bei felsigem Untergrund darf dieser nicht aus Gesteinen bestehen, die sich beim frei aufliegenden Sprengen lockern können.
In einer Entfernung von mindestens 200 m vom Sprengplatz ist ein gesicherter Stand für den Feuermann zu suchen oder zu schaffen, von dem aus - wenn immer tunlich - elektrisch zu zünden ist. Muß mit Zeitzündschnur gezündet werden, so muß diese mindestens 1 1/2 m lang sein.
Der Sprengplatz muß mindestens 300 m von den nächsten Siedlungen entfernt sein. Der Aufstellungsort des Fuhrwerkes, das die zu sprengenden Stoffe herbeibringt, muß die gleiche Entfernung vom Sprengplatz wie auch von den nächsten Siedlungen besitzen. An der Sprengarbeit nicht Beteiligte sind auf die gleichen Entfernungen vom Sprengplatz und vom Fuhrwerk fernzuhalten.
Bevor gezündet wird, muß ein Signal gegeben werden. Nach der Sprengung muß vor dem Wiederbetreten des Sprengplatzes das dafür bestimmte Signal abgewartet werden. Bei Versagern sind die Vorsichtsmaßnahmen nach Punkt 16 der Anlage IV genauestens zu beachten.
Ersäufen.
Punkt 7.
Ist ein großes Gewässer in der Nähe, so ist das Schieß- und Sprengmittel, das durch Ersäufen zu vernichten ist, einfach in dieses Wasser zu werfen, sofern dadurch nicht eine Schädigung von Menschen oder Tieren und insbesondere der Fischzucht zu besorgen ist und dies nicht der Vorschrift des § 8, Absatz 5, des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht, B. G. Bl. II Nr. 316/34, widerspricht.
Anderenfalls ist das Ersäufen des zu vernichtenden Stoffes auf die Weise zu bewirken, daß er in Gefäßen mit der mindestens zehnfachen Wassermenge verrührt wird. Das Wasser ist viermal nach je 3 Stunden zu erneuern. Der ungelöste Rückstand und das zur Lösung verwendete Wasser sind auf ein Brachfeld oder eine sonst geeignete Fläche zu verteilen.
Die nach Muster der Anlage VI auszufüllenden Behelfe sind bei ihrer
Anwendung der neuen Regelung anzupassen! (Art. IV, BGBl.
Nr. 483/1938)
Anlage VI.
Muster 1, zu § 19, Absatz 6, der Durchführungsverordnung
(Abgabe-Vormerkbuch),
Muster 2, zu § 34 der Durchführungsverordnung (Fassungsbuch), Muster 3, zu § 35, Absatz 1, der Durchführungsverordnung
(Bezugsbuch),
Muster 4, zu § 35, Absatz 1, der Durchführungsverordnung
(Vormerk über ausgestellte Bezugsbücher),
Muster 5, zu § 35, Absatz 1, der Durchführungsverordnung
(Bezugsscheinheft für Schieß- und Sprengmittel), Muster 5 a, zu § 35, Absatz 1, der Durchführungsverordnung
(Bezugsscheinheft für Pulver).
Die nach Muster der Anlage VI auszufüllenden Behelfe sind bei ihrer
Anwendung der neuen Regelung anzupassen! (Art. IV, BGBl.
Nr. 483/1938)
Anlage VI.
Muster 1, zu § 19, Absatz 6, der Durchführungsverordnung
(Abgabe-Vormerkbuch),
Muster 2, zu § 34 der Durchführungsverordnung (Fassungsbuch), Muster 3, zu § 35, Absatz 1, der Durchführungsverordnung
(Bezugsbuch),
Muster 4, zu § 35, Absatz 1, der Durchführungsverordnung
(Vormerk über ausgestellte Bezugsbücher),
Muster 5, zu § 35, Absatz 1, der Durchführungsverordnung
(Bezugsscheinheft für Schieß- und Sprengmittel), Muster 5 a, zu § 35, Absatz 1, der Durchführungsverordnung
(Bezugsscheinheft für Pulver).
Die nach Muster der Anlage VI auszufüllenden Behelfe sind bei ihrer
Anwendung der neuen Regelung anzupassen! (Art. IV, BGBl.
Nr. 483/1938)
Anlage VI
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```
Muster 2, zu § 34, der
Durchführungsverordnung.
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Die nach Muster der Anlage VI auszufüllenden Behelfe sind bei ihrer
Anwendung der neuen Regelung anzupassen! (Art. IV, BGBl.
Nr. 483/1938)
Anlage VI
```
```
Muster 3, zu § 35,
Absatz 1 der
Durchführungsverordnung.
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Die nach Muster der Anlage VI auszufüllenden Behelfe sind bei ihrer
Anwendung der neuen Regelung anzupassen! (Art. IV, BGBl.
Nr. 483/1938)
Anlage VI
```
```
Muster 4, zu § 35,
Absatz 1 der
Durchführungsverordnung.
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Die nach Muster der Anlage VI auszufüllenden Behelfe sind bei ihrer
Anwendung der neuen Regelung anzupassen! (Art. IV, BGBl.
Nr. 483/1938)
Anlage VI
```
```
Muster 5, zu § 35,
Absatz 1 der
Durchführungsverordnung.
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Die nach Muster der Anlage VI auszufüllenden Behelfe sind bei ihrer
Anwendung der neuen Regelung anzupassen! (Art. IV, BGBl.
Nr. 483/1938)
Anlage VI
```
```
Muster 5a, zu § 35,
Absatz 1 der
Durchführungsverordnung.
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Artikel 3
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
(Anm.: Zu den Anlagen 2 und 3, BGBl. Nr. 204/1935)
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2001/120/A notifiziert.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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RIS
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