Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 105
Änderungshistorie JSON API

(2) Die Verlobten sind nach gemeinsamen vorehelichen Kindern und weiteren Personen zu befragen, die für eine Erstreckung der namensrechtlichen Wirkungen einer Legitimation in Betracht kommen und von den Voraussetzungen und Wirkungen der Legitimation in Kenntnis zu setzen. Die Verlobten haben die für die Verständigung nach § 54 Abs. 4 des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Urkunden vorzulegen; zur Beschaffung von Urkunden nur zu diesem Zweck sind sie jedoch nicht verpflichtet.

(3) Für den Eintritt der namensrechtlichen Wirkungen der Legitimation erforderliche Erklärungen sind, wenn dies ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich ist, zu beurkunden oder zu beglaubigen und unverzüglich der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes führt, zu übermitteln.

§ 22. (1) Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung und die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können.

(2) Die Verlobten sind nach gemeinsamen vorehelichen Kindern und weiteren Personen zu befragen, die für eine Erstreckung der namensrechtlichen Wirkungen einer Legitimation in Betracht kommen und von den Voraussetzungen und Wirkungen der Legitimation in Kenntnis zu setzen. Die Verlobten haben die für die Verständigung nach § 54 Abs. 4 des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Urkunden vorzulegen; zur Beschaffung von Urkunden nur zu diesem Zweck sind sie jedoch nicht verpflichtet.

(3) Für den Eintritt der namensrechtlichen Wirkungen der Legitimation erforderliche Erklärungen sind, wenn dies ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich ist, zu beurkunden oder zu beglaubigen und unverzüglich der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes führt, zu übermitteln.

§ 22. (1) Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung und die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können.

(1a) Die Partnerschaftswerber sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung hinzuweisen, vor allem auf Anträge auf behördliche Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG, die nur bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft abgegeben werden können.

(2) Die Verlobten sind nach gemeinsamen vorehelichen Kindern und weiteren Personen zu befragen, die für eine Erstreckung der namensrechtlichen Wirkungen einer Legitimation in Betracht kommen und von den Voraussetzungen und Wirkungen der Legitimation in Kenntnis zu setzen. Die Verlobten haben die für die Verständigung nach § 54 Abs. 4 des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Urkunden vorzulegen; zur Beschaffung von Urkunden nur zu diesem Zweck sind sie jedoch nicht verpflichtet.

(3) Für den Eintritt der namensrechtlichen Wirkungen der Legitimation erforderliche Erklärungen sind, wenn dies ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich ist, zu beurkunden oder zu beglaubigen und unverzüglich der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes führt, zu übermitteln.

§ 23. Bedürfen Verlobte zur Eheschließung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten, so sind deren Erklärungen persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorzulegen.

§ 23. Bedürfen Verlobte zur Eheschließung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten, so sind deren Erklärungen persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorzulegen. Bedarf ein Partnerschaftswerber einer Einwilligung seines nach § 268 ABGB bestellten Sachwalters, so ist diese Erklärung persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorzulegen.

§ 24. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit, die Eintragung in das Ehebuch und die Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben enthält; dafür ist ein Vordruck nach der Anlage 6 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu verwenden.

(2) Legen Verlobte Erklärungen und Nachweise schriftlich vor, so haben sie gleichfalls den Vordruck nach Anlage 6 zu verwenden. Die Personenstandsbehörde kann, wenn die Ehefähigkeit auf Grund dieser Unterlagen nicht ermittelt werden kann, die Verlobten zur Vorlage ergänzender Erklärungen und Nachweise auffordern.

§ 24. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit, die Eintragung im Ehebuch und die Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben enthält; dafür ist ein Vordruck nach Anlage 6 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge der Anlage 6 entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.

(2) Legen Verlobte Erklärungen und Nachweise schriftlich vor, so haben sie gleichfalls den Vordruck nach Anlage 6 zu verwenden. Die Personenstandsbehörde kann, wenn die Ehefähigkeit auf Grund dieser Unterlagen nicht ermittelt werden kann, die Verlobten zur Vorlage ergänzender Erklärungen und Nachweise auffordern.

§ 24. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, für die Eintragung im Ehebuch, die Eintragung im Partnerschaftsbuch und die Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dafür ist ein Vordruck nach Anlage 6 oder nach Anlage 21 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge der Anlage 6 oder 21 entsprechen, aber nur die im Hinblick auf die jeweilige Amtshandlung in Betracht kommende Angaben enthalten.

(2) Legen Verlobte oder Partnerschaftswerber Erklärungen und Nachweise schriftlich vor, so haben sie gleichfalls den Vordruck nach Anlage 6 oder 21 zu verwenden. Die Personenstandsbehörde kann, wenn die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auf Grund dieser Unterlagen nicht ermittelt werden kann, die Verlobten oder Partnerschaftswerber zur Vorlage ergänzender Erklärungen und Nachweise auffordern.

Zu § 45

§ 25. Wird die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragt, so hat der Antragsteller für sich und den anderen Verlobten die in § 21 angeführten Urkunden vorzulegen.

Zu § 45

§ 25. Wird die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragt, so hat der Antragsteller für sich und den anderen Verlobten die in § 21 angeführten Unterlagen vorzulegen; er ist auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Eheschließung und über die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können.

Zu § 45

§ 25. Wird die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, beantragt, so hat der Antragsteller für sich und den anderen Verlobten oder Partnerschaftswerber die in § 21 angeführten Unterlagen vorzulegen; er ist auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Eheschließung und über die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können. Die Partnerschaftswerber sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft hinzuweisen, vor allem auf Anträge, die nur bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft gestellt werden können.

Zu § 46

§ 26. Reicht das Ermittlungsverfahren der nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörde nach Ansicht der Behörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll, zur Beurteilung der Ehefähigkeit nicht aus, so hat sie die notwendigen ergänzenden Ermittlungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Zu § 46

§ 26. Reicht das Ermittlungsverfahren der nach § 46 Abs. 1 PStG zuständigen Behörde nach Ansicht der Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder bei der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll, zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, nicht aus, so hat sie die notwendigen ergänzenden Ermittlungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 27. (1) Die Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll, hat das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Sind keine Ehehindernisse festgestellt worden, so hat die Personenstandsbehörde dem Antrag auf Trauung oder Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zu einem mit den Verlobten zu vereinbarenden Termin zu entsprechen. Soll die Trauung auf Wunsch der Verlobten erst später stattfinden, so sind sie darauf hinzuweisen, daß bei längerer Verzögerung der Trauung ein neues Ermittlungsverfahren durchgeführt werden muß.

§ 27. (1) Die Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll, hat das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Sind keine Ehehindernisse festgestellt worden, so hat die Personenstandsbehörde dem Antrag auf Trauung oder Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zu einem mit den Verlobten zu vereinbarenden Termin zu entsprechen. Soll die Trauung auf Wunsch der Verlobten erst später stattfinden, so sind sie darauf hinzuweisen, daß bei längerer Verzögerung der Trauung ein neues Ermittlungsverfahren durchgeführt werden muß.

(2a) Sind von der Bezirksverwaltungsbehörde keine Hindernisse für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, festgestellt worden, so ist dem Antrag der Partnerschaftswerber auf Eintragung der Begründung der Partnerschaft zu einem vereinbarten Termin zu entsprechen. Soll die Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft auf Wunsch der Partnerschaftswerber erst später stattfinden, sind die Partnerschaftswerber darauf hinzuweisen, dass bei längerer Verzögerung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ein neues Ermittlungsverfahren durchgeführt werden muss.

Zu § 47

§ 28. (1) Der Standesbeamte hat sich vor der Trauung von der Persönlichkeit der Verlobten und der Zeugen zu überzeugen.

(2) Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen und dürfen nicht nach ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit unvermögend sein, ein Zeugnis abzulegen.

Zu § 47

§ 28. (1) Der Standesbeamte hat sich vor der Trauung von der Persönlichkeit der Verlobten und der Zeugen zu überzeugen.

(2) Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen und dürfen nach ihrer Körper- und Geistesbeschaffenheit nicht unvermögend sein, in Bezug auf diese Trauung ein Zeugnis abzulegen.

Zu §§ 47 und 47a

§ 28. (1) Der Standesbeamte hat sich vor der Trauung von der Persönlichkeit der Verlobten und der Zeugen zu überzeugen.

(2) Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen und dürfen nach ihrer Körper- und Geistesbeschaffenheit nicht unvermögend sein, in Bezug auf diese Trauung ein Zeugnis abzulegen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Begründung der eingetragenen Partnerschaft von der Persönlichkeit der Partnerschaftswerber zu überzeugen.

Zu § 49

§ 29. (1) In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch sind der Geschlechtsname und der frühere Ehename des Vaters und der Mutter des Kindes anzuführen, wenn sie für die Namensführung des Kindes von Bedeutung sind.

(2) In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist der Geschlechtsname der Verlobten anzuführen; weiter der frühere Ehename der Verlobten, wenn er für die Namensführung der Ehegatten von Bedeutung ist.

(3) In der Todesanzeige und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen ist der Geschlechtsname des Verstorbenen anzuführen.

(4) Geschlechtsname ist der Familienname, den eine Person zu führen hat, wenn von den namensrechtlichen Wirkungen einer Ehe abgesehen wird.

Zu § 49

§ 29. (1) In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen des Vaters/der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen.

(2) In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen.

(3) Gemeinsamer Familienname einer Person ist der Familienname oder der Teil eines Familiennamens, der anläßlich der Eheschließung zum gemeinsamen Familiennamen wurde oder bestimmt wurde.

(4) Geschlechtsname ist der Familienname, den eine Person zu führen hat, wenn von den namensrechtlichen Wirkungen einer Ehe abgesehen wird.

Zu § 49

§ 29. (1) In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht.

(2) In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung eines Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht.

(3) Gemeinsamer Familienname eines Menschen ist der Familienname oder der Teil eines Familiennamens, der anläßlich der Eheschließung zum gemeinsamen Familiennamen wurde oder bestimmt wurde.

Zu § 49

§ 29. (1) In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familien- oder Nachnamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a 1. Halbsatz NÄG anzuführen.

(2) In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung eines Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a 1. Halbsatz NÄG anzuführen.

(2a) In der Niederschrift, mit der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, ist die Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG eines der eingetragenen Partner auf den gleichen Nachnamen und in eventu die Voran- oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens anzuführen.

(3) Gemeinsamer Familienname eines Menschen ist der Familienname oder der Teil eines Familiennamens, der anläßlich der Eheschließung zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde.

Zu § 52

§ 30. Bei der Beglaubigung einer Urkunde durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Überbeglaubigung durch den Landeshauptmann ist die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels der Behörde, die die Urkunde ausgestellt oder beglaubigt hat, sowie die Eigenschaft des Unterzeichners zu bestätigen.

Zu § 53

§ 31. Der Standesbeamte hat für die Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Gesetzes und für die Beurkundung von Erklärungen nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes Vordrucke nach den Anlagen 13 bis 18 dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.

Zu § 53

§ 31. (1) Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Gesetzes in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.

(2) Der Standesbeamte hat für die Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen nach der in Abs. 1 angeführten Bestimmung Vordrucke nach den Anlagen 13 bis 18 dieser Verordnung zu verwenden.

Zu § 53

§ 31. (1) Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Gesetzes in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.

(2) Der Standesbeamte hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Abs. 1 genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 13 bis 18 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.

Zu § 53

§ 31. (1) Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Gesetzes in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.

(2) Der Standesbeamte hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Abs. 1 genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 13 bis 20 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.

Zu § 53

§ 31. (1) Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 PStG in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.

(2) Die Personenstandsbehörde hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Abs. 1 genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 14 bis 20 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.

Zu § 54

§ 32. (1) Wird die Erklärung dem Standesbeamten übermittelt, so ist auf der Erklärung der Tag des Einlangens festzuhalten.

(2) Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, so hat der Standesbeamte die Entgegennahme der Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 zweiter Satz des Gesetzes zu bestätigen.

Zu § 54

§ 32. (1) Wird die Erklärung dem Standesbeamten übermittelt, so ist auf der Erklärung der Tag des Einlangens festzuhalten.

(2) Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, so hat der Standesbeamte die Entgegennahme der Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 Z 6 des Gesetzes zu bestätigen.

Zu § 54

§ 32. (1) Wird die Erklärung dem Standesbeamten übermittelt, so ist auf der Erklärung der Tag des Einlangens festzuhalten.

(2) Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, so hat der Standesbeamte die Entgegennahme der Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 Z 6 des Gesetzes zu bestätigen.

(3) Bedarf ein Vorgang zu seiner Wirkung auf den Personenstand Erklärungen, die noch nicht vorliegen, so hat die Personenstandsbehörde die zur Abgabe der Erklärungen berechtigten Personen hiezu einzuladen oder die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, einzuladen, die Erklärungen der Personenstandsbehörde zu übermitteln.

Zu § 54

§ 32. (1) Wird die Erklärung dem Standesbeamten übermittelt, so ist auf der Erklärung der Tag des Einlangens festzuhalten.

(2) Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, so hat der Standesbeamte die Entgegennahme der Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 Z 6 PStG zu bestätigen.

(3) Bedarf ein Vorgang zu seiner Wirkung auf den Personenstand Erklärungen, die noch nicht vorliegen, so hat die Personenstandsbehörde die zur Abgabe der Erklärungen berechtigten Personen hiezu einzuladen oder die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, einzuladen, die Erklärungen der Personenstandsbehörde zu übermitteln.

Zu § 55

§ 33. (1) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen auszustellen über

1.

die Geburt und die Eheschließung einer Person zur Vorlage bei Finanzbehörden,

2.

die Geburt und den Tod einer Person zur Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung.

(2) Die Bestätigung hat alle für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Angaben, soweit sie sich aus den der Personenstandsbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben, zu enthalten; weiter einen Hinweis auf den ausschließlichen Verwendungszweck der Bestätigung und über deren allfällige Befreiung von Verwaltungsabgaben und Gebühren.

Zu § 55

§ 33. (1) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen auszustellen über

1.

die Geburt einer Person zur Vorlage bei Finanzbehörden.

2.

die Geburt und den Tod einer Person zur Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung.

(2) Die Bestätigung hat alle für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Angaben, soweit sie sich aus den der Personenstandsbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben, zu enthalten; weiter einen Hinweis auf den ausschließlichen Verwendungszweck der Bestätigung und über deren allfällige Befreiung von Verwaltungsabgaben und Gebühren.

Zu § 55

§ 33. (1) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen zur Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung über die Geburt oder den Tod eines Menschen auszustellen.

(2) Die Bestätigung hat alle für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Angaben, soweit sie sich aus den der Personenstandsbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben, zu enthalten; weiter einen Hinweis auf den ausschließlichen Verwendungszweck der Bestätigung und über deren allfällige Befreiung von Verwaltungsabgaben und Gebühren.

Zu § 55

§ 33. (1) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen zur Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung über die Geburt oder den Tod eines Menschen nur in den Fällen auszustellen, in denen eine elektronische Mitteilung gemäß § 360 Abs. 5 ASVG an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mangels der entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht möglich ist.

(2) Die Bestätigung hat alle für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Angaben, soweit sie sich aus den der Personenstandsbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben, zu enthalten; weiter einen Hinweis auf den ausschließlichen Verwendungszweck der Bestätigung und über deren allfällige Befreiung von Verwaltungsabgaben und Gebühren.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 33a. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Übergangsbestimmung

§ 33b. Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2010, dürfen die Formulare nach dem Muster der Anlagen 1 bis 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 629/1983, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 107/2004, weiterverwendet werden, sofern kein Bezug zu einer eingetragenen Partnerschaft gegeben ist.

Verweise

§ 33c. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.

Schlußbestimmung

§ 34. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 34. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 bis 5, 7  Abs. 1 Z 2, 9 Abs. 2 Z 1 und 3, 11 Abs. 2 Z 2 und 4 sowie Abs. 3 Z 1 und 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 4, 14, 15, 16 Abs. 4, 17 Abs. 1 Z 3 und Z 4, Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. a und Z 8 sowie Abs. 2a und Abs. 3, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1, 2 und Abs. 4, 20a, 21 Abs. 1 bis 5, 22 Abs. 1a, 23, 24, 25, 26, 27 Abs. 1 und 2a, die Überschrift vor § 28, die §§ 28 Abs. 3, 29, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1, 33a, 33b und 33c sowie die Anlagen 1 bis 12 und 14 bis 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Inkrafttreten

§ 34. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 bis 5, 7  Abs. 1 Z 2, 9 Abs. 2 Z 1 und 3, 11 Abs. 2 Z 2 und 4 sowie Abs. 3 Z 1 und 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 4, 14, 15, 16 Abs. 4, 17 Abs. 1 Z 3 und Z 4, Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. a und Z 8 sowie Abs. 2a und Abs. 3, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1, 2 und Abs. 4, 20a, 21 Abs. 1 bis 5, 22 Abs. 1a, 23, 24, 25, 26, 27 Abs. 1 und 2a, die Überschrift vor § 28, die §§ 28 Abs. 3, 29, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1, 33a, 33b und 33c sowie die Anlagen 1 bis 12 und 14 bis 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) § 17 Abs. 2 Z 5 sowie § 18 Abs. 1 Z 7 lit. a, Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Abs. 3 Z 4 sowie die Anlagen 6, 16 und 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

Anlage 1

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 1

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 1

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```

Vorderseite

(Anm.: Anlage 1 (Vorderseite) nicht darstellbar, es wird daher auf

die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 1

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```

Rückseite

(Anm.: Anlage 1 (Rückseite) nicht darstellbar, es wird daher auf

die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 1

```

```

Vorderseite

(Anm.: Anlage 1 (Vorderseite) nicht darstellbar!)

Anlage 1

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```

Rückseite

(Anm.: Anlage 1 (Rückseite) nicht darstellbar!)

Anlage 1

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 1a

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 1a


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 1a

```

```

Vorderseite

(Anm.: Anlage 1a (Vorderseite) nicht darstellbar, es wird daher auf

die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 1a

```

```

Rückseite

(Anm.: Anlage 1a (Rückseite) nicht darstellbar, es wird daher auf

die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 1a

```

```

Vorderseite

(Anm.: Anlage 1a (Vorderseite) nicht darstellbar)

MUSTER

Anlage 1a

(Rückseite)

Hinweise für den Anzeigenden

Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche der nach dem Ort der Geburt zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen (§ 18 PStG).

Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:

1.

dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden

2.

dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;

3.

dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der

4.

der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die

5.

sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener

Die Anzeige hat, soweit der Anzeigenpflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.

Für die Beurkundung werden benötigt:

1.

die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die

2.

der Nachweis des akademischen Grades (Verleihungsurkunde oder

3.

der Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (der Mutter);

4.

der Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter);

5.

die Erklärung über die Vornamensgebung;

6.

die Geburtsbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom Leiter einer

Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung nicht ausreichen.

(Anm.: Muster (Formular) nicht darstellbar)

Anlage 1a

Vorderseite

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

Anlage 1a

Rückseite

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

Anlage 1a

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

MUSTER Anlage 2

(Vorderseite)

Anzeige der Totgeburt Hinweis für den Anzeigenden: Bitte nur

die grauen Felder ausfüllen und die

Rückseite beachten!

```

```

Behörde Code Nummer der Eintragung im Sterbebuch

```

```

Nummer der Eintragung der anderen Kinder bei Mehrlingsgeburt

(bei Totgeburt „St” voranstellen)

```

```

Vornamen

```

```

Kind Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute, sowie Ort *1) der Geburt

```

```

Geschlecht

```

```

Familienname (unterstreichen),

Vornamen, ggf. akademischer Grad

```

```

Gemeinsamer Familienname

```

```

Va- Wohnanschrift Religionszugehörigkeit

ter

```

```

Tag und Ort der Geburt

```

```

Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.)

```

```

Familienname (unterstreichen), Vornamen, ggf. akademischer

Grad

```

```

Gemeinsamer Familienname

```

```

Mut- Wohnanschrift Religionszugehörigkeit

ter

```

```

Tag und Ort der Geburt

```

```

Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.)

```

```

Familienstand der Mutter zum Zeitpunkt

der Geburt *2) Kind *2)

o ledig o verheiratet o verwitwet o geschieden o ehelich

o unehelich

```

```

Tag und Ort der Eheschließung sowie Behörde und Nr. der

Ehe Eintragung

der

Mut- ---------------------------------------------------------------

ter Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe durch *2)

o Scheidung o Aufhebung o Nichtigerklärung o Tod des Vaters

o Tod des Ehemannes der Mutter

```

```

Tag d. Rechtskraft, Gericht und GZ bzw. Tag, Behörde und Nr.

d. Eintragung d. Todes

```

```

Familienname, Vornamen und Angaben überprüft:

An- Wohnanschrift sowie

zei- Identitätsnachweis

gen- (Bezeichnung und Anschrift (Standesbeamter)

der der Krankenanstalt)

Eingetragen am:

(Datum und Unterschrift) (Standesbeamter)

```

```

Staatsangehörigkeit des Vaters (kein Nachweis erforderlich)

```

```

(Rückseite)

```

```

o Wir geben o Ich gebe o den (die) Vornamen o keine Vornamen *2)

.............................................. für das Kind bekannt.

o Ich versichere, dass der andere Elternteil damit einverstanden

ist. *2)

Datum und Unterschrift der Eltern (eines Elternteiles)


Hinweise für den Anzeigenden

Die Geburt eines totgeborenen Kindes ist spätestens am folgenden Werktag der nach dem Ort der Geburt zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen (§§ 18 und 27 PStG).

Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:

1.

dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden

2.

dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;

3.

dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der

4.

der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die

5.

sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener

Die Anzeige hat, soweit der Anzeigenpflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.

Für die Beurkundung werden benötigt:

1.

die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die

Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch Heiratsurkunde) der Mutter

2.

der Nachweis des akademischen Grades (Verleihungsurkunde oder

inländische Personenstandsurkunde mit akademischem Grad);

3.

der Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter);

4.

die Erklärung über die wunschgemäße Vornamensgebung;

5.

die Geburts- und Todesbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom

Leiter einer Krankenanstalt erstattet wird (siehe untenstehendes

Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung nicht ausreichen.


Geburts- und Todesbestätigung

Die Todgeburt des auf der Vorderseite dieser Geburtsanzeige näher

bezeichneten Kindes wird bestätigt.

(Unterschrift des Arztes/ (Unterschrift des Arztes) *4)

der Hebamme) *3)


VOM ANZEIGENDEN NICHT AUSZUFÜLLEN!


Erledigungsvermerke

o Eintragung im Namensverzeichnis (P 5.2 und 5.3 DA). o Mitteilung an das Statistische Zentralamt (§ 17 Abs. 4 PStV). o zum Sammelakt (P 3.1 DA).

(Datum) (Standesbeamter)


*1) Anschift der Krankenanstalt oder der Wohnung, in der das Kind

geboren worden ist, sonst möglichst genaue Bezeichnung des Geburtsortes

*2) Zutreffendes bitte ankreuzen

*3) Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die

Hebamme verpflichtet, die bei oder nach der Geburt Beistand

geleistet haben. Die Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die

Geburt vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt wird (§ 9 Abs. 4

PStG).

*4) Zur Ausstellung der Todesbestätigung ist der Arzt verpflichtet,

der die Totenbeschau vorgenommen hat. Die Bestätigung ist nicht

erforderlich, wenn der Tod vom Leiter einer Krankenanstalt

angezeigt wird (§ 9 Abs. 4 PStG).

MUSTER Anlage 2

(Vorderseite)

Anzeige der Totgeburt Hinweis für den Anzeigenden: Bitte nur

die grauen Felder ausfüllen und die

Rückseite beachten!

```

```

Behörde Code Nummer der Eintragung im Sterbebuch

```

```

Nummer der Eintragung der anderen Kinder bei Mehrlingsgeburt

(bei Totgeburt „St” voranstellen)

```

```

Vornamen

```

```

Kind Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute, sowie Ort *1) der Geburt

```

```

Geschlecht

```

```

Familienname (unterstreichen),

Vornamen, ggf. akademischer Grad

```

```

Gemeinsamer Familienname

```

```

Va- Wohnanschrift Religionszugehörigkeit

ter

```

```

Tag und Ort der Geburt

```

```

Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.)

```

```

Familienname (unterstreichen), Vornamen, ggf. akademischer

Grad

```

```

Gemeinsamer Familienname

```

```

Mut- Wohnanschrift Religionszugehörigkeit

ter

```

```

Tag und Ort der Geburt

```

```

Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.)

```

```

Familienstand der Mutter zum Zeitpunkt

der Geburt *2) Kind *2)

o ledig o verheiratet o verwitwet o geschieden o ehelich

o unehelich

```

```

Tag und Ort der Eheschließung sowie Behörde und Nr. der

Ehe Eintragung

der

Mut- ---------------------------------------------------------------

ter Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe durch *2)

o Scheidung o Aufhebung o Nichtigerklärung o Tod des Vaters

o Tod des Ehemannes der Mutter

```

```

Tag d. Rechtskraft, Gericht und GZ bzw. Tag, Behörde und Nr.

d. Eintragung d. Todes

```

```

Familienname, Vornamen und Angaben überprüft:

An- Wohnanschrift sowie

zei- Identitätsnachweis

gen- (Bezeichnung und Anschrift (Standesbeamter)

der der Krankenanstalt)

Eingetragen am:

(Datum und Unterschrift) (Standesbeamter)

```

```

Staatsangehörigkeit des Vaters (kein Nachweis erforderlich)

```

```

Anlage 2

Rückseite

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

Anlage 2

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 2a

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 2a


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

MUSTER Anlage 2a

(Vorderseite)

Anzeige der Totgeburt Hinweis für den Anzeigenden: Bitte nur

die grauen Felder ausfüllen und die

Rückseite beachten!

```

```

Behörde Code Nummer der Eintragung im Sterbebuch

```

```

Nummer der Eintragung der anderen Kinder bei Mehrlingsgeburt

(bei Totgeburt „St” voranstellen)

```

```

Vornamen

```

```

Kind Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute, sowie Ort *1) der Geburt

```

```

Geschlecht

```

```

Familienname (unterstreichen), Vornamen, ggf. akademischer

Grad


Gemeinsamer Familienname

Va- ---------------------------------------------------------------

ter Wohnanschrift Religionszugehörigkeit


Tag und Ort der Geburt


Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.)


Familienname (unterstreichen), Vornamen, ggf. akademischer

Grad

```

```

Gemeinsamer Familienname

Mut- ---------------------------------------------------------------

ter Wohnanschrift Religionszugehörigkeit

```

```

Tag und Ort der Geburt

```

```

Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.)

```

```

Familienstand der Mutter zum Zeitpunkt

der Geburt *2) Kind *2)

o ledig o verheiratet o verwitwet o geschieden o ehelich

o unehelich

```

```

Tag und Ort der Eheschließung sowie Behörde und Nr. der

Ehe Eintragung

der

Mut- ---------------------------------------------------------------

ter Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe durch *2)

o Scheidung o Aufhebung o Nichtigerklärung o Tod des Vaters

o Tod des Ehemannes der Mutter

```

```

Tag d. Rechtskraft, Gericht und GZ bzw. Tag, Behörde und Nr.

d. Eintragung d. Todes

```

```

Familienname, Vornamen und Angaben überprüft:

An- Wohnanschrift sowie

zei- Identitätsnachweis

gen- (Bezeichnung und Anschrift (Standesbeamter)

der der Krankenanstalt)

Eingetragen am:

(Datum und Unterschrift) (Standesbeamter)

```

```

Staatsangehörigkeit des Vaters (kein Nachweis erforderlich)

```

```

Staatsangehörigkeit der Mutter (kein Nachweis erforderlich)

(Rückseite)

(Anm.: Muster (Formular) nicht darstellbar)

Hinweise für den Anzeigenden

Die Geburt eines tot geborenen Kindes ist spätestens am folgenden Werktag der nach dem Ort der Geburt zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen (§§ 18 und 27 PStG).

Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:

1.

dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden

2.

dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;

3.

dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der

4.

der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die

5.

sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener

Die Anzeige hat, soweit der Anzeigenpflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.

Für die Beurkundung einer Totgeburt werden benötigt:

1.

die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die

Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde) der

Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls der Nachweis der

2.

der Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter);

3.

die Geburts- und die Todesbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom

Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Totgeburt nicht ausreichen.

(Anm.: Muster (Formular) nicht darstellbar)


*1) Anschift der Krankenanstalt oder der Wohnung, in der das Kind geboren worden ist, sonst möglichst genaue Bezeichnung des Geburtsortes

*2) Zutreffendes bitte ankreuzen

MUSTER Anlage 2a

(Vorderseite)

Anzeige der Totgeburt Hinweis für den Anzeigenden: Bitte nur

die grauen Felder ausfüllen und die

Rückseite beachten!

```

```

Behörde Code Nummer der Eintragung im Sterbebuch

```

```

Nummer der Eintragung der anderen Kinder bei Mehrlingsgeburt

(bei Totgeburt „St” voranstellen)

```

```

Vornamen

```

```

Kind Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute, sowie Ort *1) der Geburt

```

```

Geschlecht

```

```

Familienname (unterstreichen), Vornamen, ggf. akademischer

Grad


Gemeinsamer Familienname

Va- ---------------------------------------------------------------

ter Wohnanschrift Religionszugehörigkeit


Tag und Ort der Geburt


Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.)


Familienname (unterstreichen), Vornamen, ggf. akademischer

Grad

```

```

Gemeinsamer Familienname

Mut- ---------------------------------------------------------------

ter Wohnanschrift Religionszugehörigkeit

```

```

Tag und Ort der Geburt

```

```

Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.)

```

```

Familienstand der Mutter zum Zeitpunkt

der Geburt *2) Kind *2)

o ledig o verheiratet o verwitwet o geschieden o ehelich

o unehelich

```

```

Tag und Ort der Eheschließung sowie Behörde und Nr. der

Ehe Eintragung

der

Mut- ---------------------------------------------------------------

ter Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe durch *2)

o Scheidung o Aufhebung o Nichtigerklärung o Tod des Vaters

o Tod des Ehemannes der Mutter

```

```

Tag d. Rechtskraft, Gericht und GZ bzw. Tag, Behörde und Nr.

d. Eintragung d. Todes

```

```

Familienname, Vornamen und Angaben überprüft:

An- Wohnanschrift sowie

zei- Identitätsnachweis

gen- (Bezeichnung und Anschrift (Standesbeamter)

der der Krankenanstalt)

Eingetragen am:

(Datum und Unterschrift) (Standesbeamter)

```

```

Staatsangehörigkeit des Vaters (kein Nachweis erforderlich)

```

```

Staatsangehörigkeit der Mutter (kein Nachweis erforderlich)

Anlage 2a

Rückseite

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

Anlage 2a

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 3

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 3


(Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 3

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 4

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 4

```

```

MUSTER

REPUBLIK ÖSTERREICH

Land

Behörde

Nummer der Eintragung

GEBURTSURKUNDE

```

```

Familienname

```

```

Vornamen

```

```

Zeitpunkt und Ort der Geburt

```

```

Geschlecht

```

```

VATER

```

```

Familienname

```

```

Gemeinsamer Familienname

```

```

Vornamen

```

```

Wohnort

```

```

Religionszugehörigkeit

```

```

MUTTER

```

```

Familienname

```

```

Gemeinsamer Familienname

```

```

Vornamen

```

```

Wohnort

```

```

Religionszugehörigkeit

```

```

(Tag der Ausstellung) (Standesbeamter)

```

```


Originalformat DIN A4, verkleinert wiedergegeben im Verhältnis 1:0,8

Anlage 4

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 4a

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 4a

```

```

MUSTER

REPUBLIK ÖSTERREICH

Land

Behörde

Nummer der Eintragung

GEBURTSURKUNDE

```

```

Familienname

```

```

Vornamen

```

```

Zeitpunkt und Ort der Geburt

```

```

Geschlecht

```

```

VATER

```

```

Familienname

```

```

Gemeinsamer Familienname

```

```

Vornamen

```

```

Wohnort

```

```

MUTTER

```

```

Familienname

```

```

Gemeinsamer Familienname

```

```

Vornamen

```

```

Wohnort

```

```

(Tag der Ausstellung) (Standesbeamter)

```

```

Anlage 4a

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 5

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 5

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 6

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 6

```

```

```

1.

Blatt Vorderseite

```

(Anm.: Anlage 6 (1. Blatt Vorderseite) nicht darstellbar, es wird

daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 6

```

```

```

1.

Blatt Rückseite

```

(Anm.: Anlage 6 (1. Blatt Rückseite) nicht darstellbar, es wird

daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 6

```

```

```

2.

Blatt Vorderseite

```

(Anm.: Anlage 6 (2. Blatt Vorderseite) nicht darstellbar, es wird

daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 6

```

```

```

2.

Blatt Rückseite

```

(Anm.: Anlage 6 (2. Blatt Rückseite) nicht darstellbar, es wird

daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 6

```

```

```

1.

Blatt Vorderseite

```

(Anm.: Anlage 6 (1. Blatt Vorderseite) nicht darstellbar!)

Anlage 6

```

```

```

1.

Blatt Rückseite

```

(Anm.: Anlage 6 (1. Blatt Rückseite) nicht darstellbar!)

Anlage 6

```

```

```

2.

Blatt Vorderseite

```

(Anm.: Anlage 6 (2. Blatt Vorderseite) nicht darstellbar!)

Anlage 6

```

```

```

2.

Blatt Rückseite

```

(Anm.: Anlage 6 (2. Blatt Rückseite) nicht darstellbar!)

Anlage 6

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 6

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung in Artikel 4 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 287/2012 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „2. In den Anlagen 6, 16 und 17 wird jeweils die Wortfolge „Sicherheitsdirektion, in Wien an die Bundespolizeidirektion Wien“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.“.)

Anlage 7

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 7

```

```

Rückseite

(Anm.: Anlage 7 (Rückseite) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 7

```

```

MUSTER

EHEBUCH

```

```

Behörde Nummer der Eintragung

```

```

Familienname nach der Eheschließung

```

```

Gemeinsamer Familienname

```

```

Vornamen

```

```

Familienname vor der Eheschließung

Mann

```

```

Wohnanschrift

```

```

Religionszugehörigkeit

```

```

Tag und Ort der Geburt

```

```

Eintragung der Geburt

```

```

Familienname nach der Eheschließung

```

```

Gemeinsamer Familienname

```

```

Vornamen

```

```

Familienname vor der Eheschließung

Frau

```

```

Wohnanschrift

```

```

Religionszugehörigkeit

```

```

Tag und Ort der Geburt

```

```

Eintragung der Geburt

```

```

sind zur Eheschließung vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschienen. Der Standesbeamte hat die Verlobten einzeln und nacheinander gefragt, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage ausgesprochen, daß sie nunmehr rechtsmäßig verbundene Eheleute sind.


Tag der Eheschließung


Ort der Eheschließung


Als Zeugen waren anwesend (Familienname, Vornamen, Wohnort):


Anlage 7

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 8

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 8


(Anm.: Anlage 8 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 8

```

```

MUSTER

REPUBLIK ÖSTERREICH

Land

Behörde

Nummer der Eintragung

HEIRATSURKUNDE

Mann

```

```

Familienname

nach der Eheschließung

```

```

Gemeinsamer Familienname

```

```

Vornamen

```

```

Familienname

vor der Eheschließung

```

```

Wohnort

```

```

Religionszugehörigkeit

```

```

Tag und Ort der Geburt

```

```

Eintragung der Geburt

```

```

FRAU

```

```

Familienname

nach der Eheschließung

```

```

Gemeinsamer Familienname

```

```

Vornamen

```

```

Familienname

vor der Eheschließung

```

```

Wohnort

```

```

Religionszugehörigkeit

```

```

Tag und Ort der Geburt

```

```

Eintragung der Geburt

```

```

Vermerke

(Tag der Ausstellung) (Standesbeamter)

```

```

Anlage 8

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 8a

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 8a


(Anm.: Anlage 8a nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 8a

```

```

MUSTER

REPUBLIK ÖSTERREICH

Land

Behörde

Nummer der Eintragung

HEIRATSURKUNDE

Mann

```

```

Familienname

nach der Eheschließung

```

```

Gemeinsamer Familienname

```

```

Vornamen

```

```

Familienname

vor der Eheschließung

```

```

Wohnort

```

```

Tag und Ort der Geburt

```

```

Eintragung der Geburt

```

```

FRAU

```

```

Familienname

nach der Eheschließung

```

```

Gemeinsamer Familienname

```

```

Vornamen

```

```

Familienname

vor der Eheschließung

```

```

Wohnort

```

```

Tag und Ort der Geburt

```

```

Eintragung der Geburt

```

```

Vermerke

(Tag der Ausstellung) (Standesbeamter)

```

```

Anlage 8a

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 9

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 9

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 9

```

```

Vorderseite

(Anm.: Anlage 9 (Vorderseite) nicht darstellbar, es wird daher auf

die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 9

```

```

Rückseite

(Anm.: Anlage 9 (Rückseite) nicht darstellbar, es wird daher auf

die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 9

```

```

Vorderseite

(Anm.: Anlage 9 (Vorderseite) nicht darstellbar!)

Anlage 9

```

```

Rückseite

(Anm.: Anlage 9 (Rückseite) nicht darstellbar!)

Anlage 9

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 9a

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 9a

```

```

Vorderseite

(Anm.: Anlage 9a (Vorderseite) nicht darstellbar, es wird daher auf

die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 9a

```

```

Rückseite

(Anm.: Anlage 9a (Rückseite) nicht darstellbar, es wird daher auf

die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 9a

```

```

Vorderseite

(Anm.: Anlage 9a (Vorderseite) nicht darstellbar!)

Anlage 9a

```

```

Rückseite

(Anm.: Anlage 9a (Rückseite) nicht darstellbar!)

Anlage 9a

```

```

Vorderseite

(Anm.: Anlage 9a (Vorderseite) nicht darstellbar!)

Anlage 9a

```

```

Rückseite

(Anm.: Anlage 9a (Rückseite) nicht darstellbar!)

Anlage 9a

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 10

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 10


(Anm.: Anlage 10 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 10

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 10a

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 10a

MERKBLATT

für die Verlassenschaftsabhandlung

Die Personenstandsbehörden sind verpflichtet, das für den Wohnort eines Verstorbenen zuständige Bezirksgericht vom Todesfall zu verständigen.

Die Todesfallsaufnahme wird durch den hiefür zuständigen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär errichtet.

Es empfiehlt sich, zur Todesfallsaufnahme - soweit vorhanden - folgende Unterlagen vorzubereiten und mitzubringen:

1.

Namen, Adressen, Stand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten,

2.

Standesdokumente*1) des Verstorbenen,

3.

letztwillige Verfügungen,

4.

Beschlüsse über die Betrauung mit der Obsorge (Vormundschaft), Beschlüsse über die Bestellung zum Sachwalter,

5.

letzte Pensionsabschnitte des Verstorbenen,

6.

kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass, Bank-, Spar- und Wertpapierkonten, Versicherungsbelege, insbesondere Lebensversicherungspolizzen, Grundbuchsauszüge, Grundbesitzbögen und Einheitswertbescheide, Übergabsverträge, Firmenbuchauszüge, KFZ-Papiere, etc.

7.

Aufstellung und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des Todesfalles und des Begräbnisses.

Eine sorgfältige Vorbereitung der Todesfallsaufnahme vereinfacht das Verlassenschaftsverfahren.


*1) Vor allem Abschrift aus dem Sterbebuch, Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel.

Anlage 10a

MERKBLATT

Für die Verlassenschaftsabhandlung

Die Personenstandsbehörden sind verpflichtet, das für den Wohnort eines Verstorbenen zuständige Bezirksgericht vom Todesfall zu verständigen.

Die Todesfallsaufnahme wird durch den hiefür zuständigen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär errichtet.

Es empfiehlt sich, zur Todesfallsaufnahme – soweit vorhanden – folgende Unterlagen vorzubereiten und mitzubringen:

1.

Namen, Adresse, Stand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten,

2.

Standesdokumente* des Verstorbenen,

3.

letztwillige Verfügungen,

4.

Beschlüsse über die Betrauung mit der Obsorge (Vormundschaft), Beschlüsse über die Bestellung zum Sachwalter,

5.

letzte Pensionsabschnitte des Verstorbenen,

6.

kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass, Bank-, Spar- und Wertpapierkonten, Versicherungsbelege, insbesondere Lebensversicherungspolizzen, Grundbuchsauszüge, Grundbesitzbögen und Einheitswertbescheide, Übergabeverträge, Firmenbuchauszüge, KFZ-Papiere etc.

7.

Aufstellung und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des Todesfalles und des Begräbnisses.

Eine sorgfältige Vorbereitung der Todesfallsaufnahme vereinfacht das Verlassenschaftsverfahren.

Anlage 11

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 11

```

```

MUSTER

REPUBLIK ÖSTERREICH

Land

Behörde

Nummer der Eintragung

STERBEURKUNDE

```

```

Familienname

```

```

Gemeinsamer Familienname

```

```

Vornamen

```

```

Geschlecht

```

```

Letzter Wohnort

```

```

Religionszugehörigkeit

```

```

Tag und Ort der Geburt

```

```

Eintragung der Geburt

```

```

Zeitpunkt und Ort des Todes

```

```

(Tag der Ausstellung) (Standesbeamter)

```

```

Anlage 11

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 11a

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 11a

```

```

MUSTER

REPUBLIK ÖSTERREICH

Land

Behörde

Nummer der Eintragung

STERBEURKUNDE

```

```

Familienname

```

```

Gemeinsamer Familienname

```

```

Vornamen

```

```

Geschlecht

```

```

Letzter Wohnort

```

```

Religionszugehörigkeit

```

```

Tag und Ort der Geburt

```

```

Eintragung der Geburt

```

```

Zeitpunkt und Ort des Todes

```

```

(Tag der Ausstellung) (Standesbeamter)

```

```

Anlage 11a

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

MUSTER Anlage 11b

REPUBLIK ÖSTERREICH

Land

Behörde

Nummer der Eintragung

URKUNDE

gemäß § 35 Abs. 1 PStG


Vornamen


Zeitpunkt und Ort der Totgeburt


Geschlecht


VATER


Familienname


Gemeinsamer Familienname


Vornamen


Wohnort


MUTTER


Familienname


Gemeinsamer Familienname


Vornamen


Wohnort


(Tag der Ausstellung) (Standesbeamter)


Anlage 11b

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

MUSTER Anlage 11c

REPUBLIK ÖSTERREICH

Land

Behörde

Nummer der Eintragung

URKUNDE

gemäß § 35 Abs. 1 PStG

```

```

Zeitpunkt und Ort der

Totgeburt

```

```

Geschlecht

```

```

VATER

```

```

Familienname

```

```

Gemeinsamer Familienname

```

```

Vornamen

```

```

Wohnort

```

```

MUTTER

```

```

Familienname

```

```

Gemeinsamer Familienname

```

```

Vornamen

```

```

Wohnort

```

```

(Tag der Ausstellung) (Standesbeamter)

```

```

Anlage 11c

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 12

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 12


(Anm.: Anlage 12 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 12

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 13

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Formell noch in Kraft, jedoch de facto ohne Rechtswirkung.

Anlage 13

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 14

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 14

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 15

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 15

```

```

Vorderseite

(Anm.: Anlage 15 (Vorderseite) nicht darstellbar, es wird daher auf

die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 15

```

```

Rückseite

(Anm.: Anlage 15 (Rückseite) nicht darstellbar, es wird daher auf

die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 15

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 15a

```

```

Vorderseite

(Anm.: Anlage 15a (Vorderseite) nicht darstellbar, es wird daher auf

die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 15a

```

```

Rückseite

(Anm.: Anlage 15a (Rückseite) nicht darstellbar, es wird daher auf

die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Formell noch in Kraft, jedoch de facto ohne Rechtswirkung.

Anlage 15a

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 16

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 16

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 16

```

```

Vorderseite

(Anm.: Anlage 16 (Vorderseite) nicht darstellbar, es wird daher auf

die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 16

```

```

Rückseite

(Anm.: Anlage 16 (Rückseite) nicht darstellbar, es wird daher auf

die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 16

```

```

(Rückseite)

MUSTER

```

```

Nach § 93a ABGB kann eine Person, deren Ehe durch Tod oder Scheidung/Aufhebung aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen, so sie einen (bislang verdeckten) Geschlechtsnamen hat, auch diesen, wieder aufnehmen.

Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus geschiedener oder aufgehobener Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Alle Erklärungen sind in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde gegenüber dem zuständigen Standesbeamten abzugeben. Zuständig zur Entgegennahme ist der Standesbeamte, der das Ehebuch führt; falls die Ehe im Ausland geschlossen wurde, der Standesbeamte des Standesamtes Wien-Innere Stadt (§ 54 Abs. 2 Z 6 PStG). Zur Beurkundung (Beglaubigung) der Erklärungen ist jeder Standesbeamte berechtigt.

Die angeführten Erklärungen können gemäß § 13 IPR-Gesetz nur dann wirksam abgegeben werden, wenn das Personalstatut (§ 9, gegebenenfalls auch 3 5 Gesetzes) des Namensträgers das österreichische Recht ist.

Aktenvermerk

Vorgelegt wurden:

Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehegatten, der den früheren

Familiennamen wieder annehmen will

O -------------------------------------------------------------------

Heiratsurkunde der letzten Eheschließung

O -------------------------------------------------------------------

Urteil über die Scheidung oder Aufhebung dieser Ehe, gegebenenfalls

auch Bescheid des Bundesministers für Justiz üer (Anm.: richtig:

über) die Anerkennung der ausländischen Eheentscheidung (Original

oder beglaubigte Abschrift) bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten.

O -------------------------------------------------------------------

Heiratsurkunde der Ehe, durch deren Eingehung der wiederanzunehmende

Name erworben wurde

(nur bei Wiederannahme eines früheren Ehenamens)

O -------------------------------------------------------------------

Urteil über die Scheidung oder Aufhebung der Ehe, gegebenenfalls auch

Bescheid des Bundesministers für Justiz,

bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten

O -------------------------------------------------------------------

```

```

Nachweis, daß lebende Nachkommenschaft aus dieser Ehe vorhanden ist

(z.B. Abschrift neueren Datums aus dem Geburtenbuch des Nachkommens

oder Meldebestätigung)

O -------------------------------------------------------------------

----------------- -----------------

(Datum) (Standesbeamter)

Erledigungsvermerke

O Vermerk im Ehebuch (P 27.2.1. DA)

O Eintragung im Namensverzeichnis (P 5.4 DA)

O Ausstellung einer Bestätigung (§ 32 Abs. 2 PStV)

O Ablichtung zum Sammelakt (Zweitbuch) (P 3.2.2. und 39 DA)

O Mitteilung an Staatsbürgerschaftsevidenzstelle (§ 18 Abs (Anm.:

richtig: Abs.) 2 Z 2

lit. a PStV

O Mitteilung an Wählerevidenz (§ 18 Abs. 2 Z 2 lit. c PStV)

O Mitteilung an Bundespolizeidirektion Wien EKF (§ 28 Abs. 2 Z 2

lit. b PStV

O Mitteilung an Militärkommando (§ 18 Abs. 2 Z 2 lit. d PStV)

----------------- -----------------

(Datum) (Standesbeamter)

Anlage 16

Rückseite

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

Anlage 16

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 16

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung in Artikel 4 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 287/2012 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „2. In den Anlagen 6, 16 und 17 wird jeweils die Wortfolge „Sicherheitsdirektion, in Wien an die Bundespolizeidirektion Wien“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.“.)

Anlage 17

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 17

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 17

```

```

Vorderseite

(Anm.: Anlage 17 (Vorderseite) nicht darstellbar, es wird daher auf

die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 17

```

```

(Rückseite)

MUSTER

Aktenvermerk

Eheschließung der Eltern (Behörde und Nr. der Eintragung) -

Ehelicherklärung (Tag und Geschäftszahl der Entschließung)

O

Geburt des Legitimierten - an Kindesstatt Angenommenen - (Behörde und

Nr. der Eintragung)

O

Eheschließung des Legitimierten - an Kindesstatt Angenommenen -

(Behörde und Nr. der Eintragung)

O

Geburt des Kindes des Legitimierten - an Kindesstatt Angenommenen -

(Behörde und Nr. der Eintragung)

O

----------------- -----------------

(Datum) (Standesbeamter)

Erledigungsvermerke

O Vermerk im Geburtenbuch (P 26.3.2 DA/P 26.3.3 DA)

O Eintragung im Namensverzeichnis (P 5.4 DA)

O Ausstellung einer Bestätigung (§ 32 Abs. 2 PStV)

O Ablichtung zum Sammelakt (Zweitbuch) (P 3.2.2. und 39 DA)

O Mitteilung an Ehebuch des Legitimierten/an Kindesstatt Angenommenen

(§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b PStV/18 Abs. 1 Z 6 lit. b PStV)

O Mitteilung an Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten/an

Kindesstatt Angenommenen (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b PStV/§ 18 Abs. 1

Z 6 lit. b PStV

O Mitteilung an Bundespolizeidirektion Wien EKF (§ 18 Abs. 1 Z 7

lit. a PStV

O Mitteilung an Wählerevidenz (§ 18 Abs. 1 Z 7 lit. b PStV)

O Mitteilung an Staatsbürgerschaftsevidenzstelle (§ 18 Abs. 1 Z 7

lit. c PStV

O Mitteilung an Militärkommando (§ 18 Abs. 1 Z 7 lit. d PStV)

----------------- -----------------

(Datum) (Standesbeamter)

Anlage 17

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 17

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung in Artikel 4 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 287/2012 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „2. In den Anlagen 6, 16 und 17 wird jeweils die Wortfolge „Sicherheitsdirektion, in Wien an die Bundespolizeidirektion Wien“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.“.)

Anlage 18

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 18

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 18

```

```

(Vorderseite)

MUSTER

O BEURKUNDUNG O BEGLAUBIGUNG DER ANERKENNUNG DER VATERSCHAFT

O MITTEILUNG DER ANERKENNUNG DER VATERSCHAFT

UND HINWEIS AUF DAS WIDERSPRUCHSRECHT (Bitte Rückseite beachten!)

Zutreffendes bitte ankreuzen x

```

```

Aufgenommen vor (Behörde und Tag)

```

```

Leiter der Amtshandlung und anwesende Beteiligte

```

```

Gegenstand der Verhandlung: Anerkennung der Vaterschaft

Anerkennender (Familienname, ggf. gemeinsamer Familienname und

Vornamen; Tag, Ort und Eintragung der Geburt; Staatsangehörigkeit;

Beruf; Wohnanschrift; Religionszugehörigkeit)

```

```

Gesetzliche(r) Vertreter des Anerkennenden (Familienname und

Vornamen; Beruf; Wohnanschrift - Behörde)

O kraft Gesetzes

O auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes (Bezeichnung, Tag

und GZ)

```

```

Kind (Familienname, ggf. gemeinsamer Familienname und Vornamen; Tag -

bei einem ungeborenen Kind voraussichtlicher Tag -, Ort und

Eintragung der Geburt; Staatsangehörigkeit; Beruf; Wohnanschrift;

Religionszugehörigkeit)

```

```

Mutter (Familienname, ggf. gemeinsamer Familienname und Vornamen;

Tag, Ort und Eintragung der Geburt; Staatsangehörigkeit; Beruf;

Wohnanschrift; Religionszugehörigkeit)

Gesetzliche(r) Vertreter des Kindes

```

```

O Mutter

O Andere(r) gesetzliche(r) Vertreter (Familienname und Vornamen;

Beruf; Wohnanschrift - Behörde)

O kraft Gesetzes

O auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes (Bezeichnung, Tag

und GZ)

```

```

Der Anerkennende erklärt:

```

1.

Ich anerkenne die Vaterschaft zu dem Kind.

```

```

2.

Ich habe der Mutter des Kindes (möglichst Angabe des Zeitpunktes)

```

beigewohnt.

```

```

(Unterschrift des Anerkennenden)

Der (Die) gesetzliche(n)

Vertreter des Anerkennenden

willigt (willigen)

in dessen Anerkennungserklärung

ein. Vor mir:

---------------------------- --------------------------------

(Unterschrift der (des) (Standesbeamter - nur bei

gesetzlichen Vertreter(s)) Beurkundung)

```

```

Anlage 18

```

```

(Rückseite)

MUSTER

```

```

BEGLAUBIGUNG

Die eigenhändige Unterschrift des Anerkennenden, ggf. der (des)

gesetzlichen Vertreters (Familiennamen und Vornamen)

wird hiemit beglaubigt

---------------------- ----------------- -------------------

(Personenstandsbehörde) (Ort und Tag der (Standesbeamter)

Beglaubigung)

```

```

```

```

Dem (Der)

ÜBERMITTLUNG

```

```

(Personenstandsbehörde)

O wird diese Ausfertigung unter Hinweis auf § 163c Abs. 1 zweiter Satz ABGB sowie § 54 Abs. 2 und 3 PStG unter Anschluß von drei Abschriften übermittelt.

O Die Angaben des Anerkennenden zu seiner Person stimmen mit der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde überein.

----------------------- ---------------------

(Datum) (Standesbeamter)

```

```

```

```

Behörde

--------------------------------- VERSTÄNDIGUNG DER

An

```

```

(Familienname und Vornamen, Wohnanschrift - Behörde) Sie werden als O Mutter O Kind O gesetzliche(r) Vertreter des Kindes vom umseitigen Vaterschaftsanerkenntnis verständigt und darauf hingewiesen, daß Sie innerhalb eines Jahres ab Kenntnis gegen dieses Vaterschaftsanerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben können. Diese Frist beginnt, wenn Sie nicht schon vorher von dem Vaterschaftsanerkenntnis Kenntnis erhalten haben, jedenfalls mit dieser Verständigung.

Die Mutter muß den Widerspruch in jedem Fall selbst erklären, bedarf jedoch der Einwilligung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s), wenn sie nicht voll geschäftsfähig, vor allem wenn sie minderjährig ist. Das nicht voll geschäftsfähige, vor allem des minderjährige Kind muß den Widerspruch durch seine(n) gesetzlichen Vertreter erklären, der (die) jedoch der Zustimmung des Kindes bedarf (bedürfen), wenn es mündig ist, d. h. das 14. Lebensjahr vollendet hat. Das voll geschäftsfähige Kind muß den Widerspruch selbst erklären.

----------------------- ---------------------

(Datum) (Standesbeamter)

```

```

```

```

ERLEDIGUNGSVERMERK der zur Entgegennahme zuständigen Personenstandsbehörde:

O Vermerk im Geburtenbuch (P 26.1.1 DA)

O Bestätigung über Entgegennahme des Vaterschaftsanerkenntnisses

(§ 32 Abs. 2 PStV)

O Verständigung der Widerspruchsberechtigten (§ 54 Abs. 4 PStG)

O Mitteilung an Jugendwohlfahrtsträger (§ 18 Abs. 1 Z 1 PStV)

O Ausfertigung zum Sammelakt (Zweitbuch) (P 3.2.1 und 39 DA)

----------------------- ---------------------

(Datum) (Standesbeamter)

```

```

Anlage 18

Vorderseite

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

Anlage 18

Rückseite

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

Anlage 18

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 18a

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

Anlage 18a

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 18b

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

Anlage 18b

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 19

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

Anlage 19

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 20

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

Anlage 20

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 21

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 22

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 23

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 24

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 25

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 25a

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 26

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

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