Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
Die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens und die Voran- oder Nachstellung des früheren Familiennamens
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist;
der Bundespolizeidirektion Wien;
der Wählerevidenz, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
dem Militärkommando, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
der Wählerevidenz des Antragstellers und des Ehegatten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen unehelichen Kind dem Jugendwohlfahrtsträger;
die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
die Legitimation durch nachfolgende Ehe
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes, das als ehelich beurkundet war
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist;
die Annahme an Kindesstatt
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Wahlkindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
die Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3 bis 7
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
der Wählerevidenz, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familiennamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
Die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens und die Voran- oder Nachstellung des früheren Familiennamens
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist;
der Bundespolizeidirektion Wien;
der Wählerevidenz, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
dem Militärkommando, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
der Wählerevidenz des Antragstellers und des Ehegatten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind dem Jugendwohlfahrtsträger;
die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
die Legitimation durch nachfolgende Ehe
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes, das als ehelich beurkundet war
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist;
die Annahme an Kindesstatt
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Wahlkindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
die Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3 bis 7
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
der Wählerevidenz, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familiennamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
Die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens und die Voran- oder Nachstellung des früheren Familiennamens
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist;
der Bundespolizeidirektion Wien;
der Wählerevidenz, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
dem Militärkommando, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
der Wählerevidenz des Antragstellers und des Ehegatten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind dem Jugendwohlfahrtsträger;
die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
die Legitimation durch nachfolgende Ehe
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes, das als ehelich beurkundet war
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist;
die Annahme an Kindesstatt
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Wahlkindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
die Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3 bis 7
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
der Wählerevidenz, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familiennamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
Die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens und die Voran- oder Nachstellung des früheren Familiennamens
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien;
der Wählerevidenz, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
dem Militärkommando, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
der Wählerevidenz des Antragstellers und des Ehegatten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind
dem Jugendwohlfahrtsträger;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
die Legitimation durch nachfolgende Ehe
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten oder der Nachname eines eingetragenen Partners geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten oder der Nachname eines eingetragenen Partners geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Kindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
die Annahme an Kindesstatt
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Wahlkindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familien- oder Nachname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
die Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3 bis 6
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familien- oder Nachnamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Kindes führt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
Die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien;
der Wählerevidenz, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
dem Militärkommando, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger.
die Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung) dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind
dem Jugendwohlfahrtsträger;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
die Legitimation durch nachfolgende Ehe
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten oder der Nachname eines eingetragenen Partners geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten oder der Nachname eines eingetragenen Partners geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Kindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
die Annahme an Kindesstatt
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Wahlkindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familien- oder Nachname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
die Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3 bis 6
der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familien- oder Nachnamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Kindes führt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
Die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist;
der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion;
der Wählerevidenz, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
dem Militärkommando, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger.
die Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung) dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
§ 18a. Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen unehelichen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen Aufenthalt im Inland hat.
§ 18a. Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft (§ 163c ABGB/§ 163e ABGB) zu einem minderjährigen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen.
§ 19. (1) Mitteilungen an die Personenstandsbehörden haben zu enthalten:
die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
Familiennamen, Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt, auf die sich die Mitteilung bezieht;
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
(2) Mitteilungen an andere Behörden, das Österreichische Statistische Zentralamt ausgenommen, haben die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Wohnanschrift der in der Mitteilung angeführten Personen zu enthalten.
(3) Für die Mitteilung der Geburt an das Österreichische Statistische Zentralamt ist der Vordruck nach Anlage 1a (Lebendgeburt) bzw. 2a (Totgeburt) dieser Verordnung, für die Mitteilung des Todes der Vordruck nach Anlage 9a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.), für die Mitteilung der Eheschließung ein besonderer für diesen Zweck bestimmter Vordruck zu verwenden.
§ 19. (1) Mitteilungen an die Personenstandsbehörden haben zu enthalten:
die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
Familiennamen, gemeinsame Familiennamen, Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt, auf die sich die Mitteilung bezieht;
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
(2) Mitteilungen an andere Behörden, das Österreichische Statistische Zentralamt ausgenommen, haben die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Wohnanschrift der in der Mitteilung angeführten Personen zu enthalten.
(3) Für die Mitteilung der Geburt an das Österreichische Statistische Zentralamt ist der Vordruck nach Anlage 1a (Lebendgeburt) bzw. 2a (Totgeburt) dieser Verordnung, für die Mitteilung des Todes der Vordruck nach Anlage 9a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.), für die Mitteilung der Eheschließung ein besonderer für diesen Zweck bestimmter Vordruck zu verwenden.
§ 19. (1) Mitteilungen an die Personenstandsbehörden haben zu enthalten:
die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
Familiennamen, gemeinsame Familiennamen, Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt, auf die sich die Mitteilung bezieht;
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
(2) Mitteilungen an andere Behörden, die Bundesanstalt “Statistik Österreich” ausgenommen, haben die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Wohnanschrift der in der Mitteilung angeführten Personen zu enthalten.
(3) Für die Mitteilung der Geburt an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” ist der Vordruck nach Anlage 1a (Lebendgeburt) bzw. 2a (Totgeburt) dieser Verordnung, für die Mitteilung des Todes der Vordruck nach Anlage 9a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.), für die Mitteilung der Eheschließung ein besonderer für diesen Zweck bestimmter Vordruck zu verwenden.
§ 19. (1) Mitteilungen an die Personenstandsbehörden haben zu enthalten:
die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt, auf die sich die Mitteilung bezieht;
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
(2) Mitteilungen an andere Behörden, die Bundesanstalt “Statistik Österreich” ausgenommen, haben die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Wohnanschrift der in der Mitteilung angeführten Personen zu enthalten.
(3) Für die Mitteilung der Geburt an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” ist der Vordruck nach Anlage 1a (Lebendgeburt) bzw. 2a (Totgeburt) dieser Verordnung, für die Mitteilung des Todes der Vordruck nach Anlage 9a dieser Verordnung, für die Mitteilung der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ein besonderer für diesen Zweck bestimmter Vordruck zu verwenden.
§ 20. (1) Der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, sind mitzuteilen:
vom Gericht
die Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind;
die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder eines Vaterschaftsfeststellungsurteiles;
die Feststellung der Mutterschaft zu dem Kind;
die Ehelicherklärung des Kindes;
die Feststellung der Unehelichkeit des Kindes;
die Annahme an Kindes Statt, deren Widerruf und Aufhebung;
die Feststellung der Ehelichkeit des Kindes;
die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes des Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens des Kindes sowie der Eltern, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
von der Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlicher Vertreter die Anerkennung der Vaterschaft zu dem Kind;
von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes.
(2) Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, sind mitzuteilen:
vom Bundesminister für Justiz die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
vom Gericht eine Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens eines (beider) Ehegatten;
von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit des Ehegatten, wenn dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch beurkundet ist.
(3) Mitteilungspflichten an die Personenstandsbehörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Mitteilung hat, wenn die verpflichtete Behörde dazu in der Lage ist, zu enthalten:
die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
den Familiennamen, den Geschlechtsnamen, die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt der Person, auf die sich die Mitteilung bezieht;
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
§ 20. (1) Der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, sind mitzuteilen:
vom Gericht
die Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind durch Urteil;
die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder eines Vaterschaftsfeststellungsurteiles;
die Feststellung der Mutterschaft zu dem Kind;
die Ehelicherklärung des Kindes;
die Feststellung der Unehelichkeit des Kindes;
die Annahme an Kindes Statt, deren Widerruf und Aufhebung;
die Feststellung der Ehelichkeit des Kindes;
die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes des Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens des Kindes sowie der Eltern, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes.
(2) Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, sind mitzuteilen:
vom Bundesminister für Justiz die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
vom Gericht eine Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens eines (beider) Ehegatten;
von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit des Ehegatten, wenn dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch beurkundet ist.
(3) Mitteilungspflichten an die Personenstandsbehörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Mitteilung hat, wenn die verpflichtete Behörde dazu in der Lage ist, zu enthalten:
die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
den Familiennamen, den Geschlechtsnamen, die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt der Person, auf die sich die Mitteilung bezieht;
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
§ 20. (1) Der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, sind mitzuteilen:
vom Gericht
die Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind durch Urteil;
die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder eines Vaterschaftsfeststellungsurteiles;
die Feststellung der Mutterschaft zu dem Kind;
die Ehelicherklärung des Kindes;
die Feststellung der Unehelichkeit des Kindes;
die Annahme an Kindes Statt, deren Widerruf und Aufhebung;
die Feststellung der Ehelichkeit des Kindes;
die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes des Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens des Kindes sowie der Eltern, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes.
(2) Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, sind mitzuteilen:
vom Gericht
die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
eine Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens eines (beider) Ehegatten;
von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten, wenn dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch beurkundet ist.
(3) Mitteilungspflichten an die Personenstandsbehörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Mitteilung hat, wenn die verpflichtete Behörde dazu in der Lage ist, zu enthalten:
die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
den Familiennamen, den Geschlechtsnamen, die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt der Person, auf die sich die Mitteilung bezieht;
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
§ 20. (1) Der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, sind mitzuteilen:
vom Gericht
die Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind durch Urteil;
die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder eines Vaterschaftsfeststellungsurteiles;
die Feststellung der Mutterschaft zu dem Kind;
die Ehelicherklärung des Kindes;
die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
die Annahme an Kindes Statt, deren Widerruf und Aufhebung;
die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes des Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens des Kindes sowie der Eltern, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes.
(2) Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch führt, sind mitzuteilen:
vom Gericht
die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
eine Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens eines (beider) Ehegatten; oder der Nachname eines eingetragenen Partners;
von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder eingetragenen Partners, wenn dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch beurkundet ist.
(3) Mitteilungspflichten an die Personenstandsbehörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Mitteilung hat, wenn die verpflichtete Behörde dazu in der Lage ist, zu enthalten:
die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
den Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG, die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt der Person, auf die sich die Mitteilung bezieht;
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
Zu §§ 42 bis 44
§ 20a. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag der beiden Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, entgegenzunehmen und deren Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, zu ermitteln.
Zu §§ 42 bis 44
§ 21. (1) Verlobte, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit vorzulegen:
wenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,
eine Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine einer solchen entsprechende Urkunde;
den Staatsbürgerschaftsnachweis;
den Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes, gegebenenfalls auch des Aufenthaltes;
gegebenenfalls den Gerichtsbeschluß über die Volljährigerklärung;
wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Z 1 angeführten Urkunden:
männliche Verlobte zwischen 18 und 19 Jahren und weibliche Verlobte zwischen 15 und 16 Jahren den Gerichtsbeschluß über die Ehemündigerklärung;
Verlobte unter 19 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
Verlobte, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
wenn sie bereits verheiratet waren, außer den in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung (Sterbeurkunde; mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe; Bescheid des Bundesministers für Justiz über die Anerkennung der ausländischen Eheentscheidung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben).
(2) Verlobte, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1 Z 1 angeführten Urkunden vorzulegen:
Eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit, wenn sie nach dem Recht, das für sie nach ihrem Personalstatut maßgebend ist, eine solche Bestätigung erlangen können;
im Fall einer ausländischen Eheentscheidung den Bescheid des Bundesministers für Justiz über die Anerkennung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben;
weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung erforderlich sind.
(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde (Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher und Sammelakten festgestellt werden können. Andererseits haben die Verlobten auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen, wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder für Eintragungen in den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit der Eheschließung nicht ausreichen.
(4) Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Abs. 2 Z 1) nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (§ 50 des Gesetzes) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte trotz der vorgelegten Urkunden rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit hat.
Zu §§ 42 bis 44
§ 21. (1) Verlobte, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit vorzulegen:
wenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,
eine Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine einer solchen entsprechende Urkunde;
den Staatsbürgerschaftsnachweis;
den Nachweis des Hauptwohnsitzes, gegebenenfalls auch des Aufenthaltes;
gegebenenfalls den Gerichtsbeschluß über die Volljährigerklärung;
wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Z 1 angeführten Urkunden:
männliche Verlobte zwischen 18 und 19 Jahren und weibliche Verlobte zwischen 15 und 16 Jahren den Gerichtsbeschluß über die Ehemündigerklärung;
Verlobte unter 19 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
Verlobte, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
wenn sie bereits verheiratet waren, außer den in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung (Sterbeurkunde; mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe; Bescheid des Bundesministers für Justiz über die Anerkennung der ausländischen Eheentscheidung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben).
(2) Verlobte, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1 Z 1 angeführten Urkunden vorzulegen:
Eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit, wenn sie nach dem Recht, das für sie nach ihrem Personalstatut maßgebend ist, eine solche Bestätigung erlangen können;
im Fall einer ausländischen Eheentscheidung den Bescheid des Bundesministers für Justiz über die Anerkennung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben;
weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung erforderlich sind.
(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde (Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher und Sammelakten festgestellt werden können. Andererseits haben die Verlobten auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen, wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder für Eintragungen in den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit der Eheschließung nicht ausreichen.
(4) Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Abs. 2 Z 1) nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (§ 50 des Gesetzes) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte trotz der vorgelegten Urkunden rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit hat.
Zu §§ 42 bis 44
§ 21. (1) Verlobte, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit vorzulegen:
wenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,
eine Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine einer solchen entsprechende Urkunde;
den Staatsbürgerschaftsnachweis;
den Nachweis des Hauptwohnsitzes, gegebenenfalls auch des Aufenthaltes.
wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Z 1 angeführten Urkunden:
Verlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung,
Verlobte unter 18 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Person, der Pflege und Erziehung zustehen oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird,
Verlobte, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
wenn sie bereits verheiratet waren, außer den in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung (Sterbeurkunde; mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe sowie über die Anerkennung der ausländischen Eheentscheidung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung [EG] Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten [Abl. L 2000/160, 19] - Brüssel II - Verordnung - anwendbar ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung [1. März 2001] in Mitgliedstaaten [außer Dänemark] getroffen worden sind, weder einer Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung ist die Rechtskraftbestätigung nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach § 12 AußStrG die hemmende Wirkung aberkannt wurde).
(2) Verlobte, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1 Z 1 angeführten Urkunden vorzulegen:
Eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit, wenn sie nach dem Recht, das für sie nach ihrem Personalstatut maßgebend ist, eine solche Bestätigung erlangen können;
im Fall einer ausländischen Eheentscheidung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Abl. L 2000/160, 19) - Brüssel II - Verordnung - anwendbar ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung (1. März 2001) in Mitgliedstaaten (außer Dänemark) getroffen worden sind, weder einer Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Die Rechtskraftbestätigung ist nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach § 12 AußStrG die hemmende Wirkung aberkannt wurde;
weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung erforderlich sind.
(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde (Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher und Sammelakten festgestellt werden können. Andererseits haben die Verlobten auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen, wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder für Eintragungen in den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit der Eheschließung nicht ausreichen.
(4) Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Abs. 2 Z 1) nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (§ 50 des Gesetzes) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte trotz der vorgelegten Urkunden rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit hat.
§ 21. (1) Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorzulegen:
wenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,
eine Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine einer solchen entsprechende Urkunde;
den Staatsbürgerschaftsnachweis;
den Nachweis des Hauptwohnsitzes, gegebenenfalls auch des Aufenthaltes bei Wohnsitz im Ausland.
wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Z 1 angeführten Urkunden:
Verlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung,
Verlobte unter 18 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Person, der Pflege und Erziehung zustehen oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird,
Verlobte, denen ein Sachwalter nach § 268 ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten, außer den in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden, die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung, das sind Sterbeurkunde, mit Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe oder über die Auflösung oder Nichtigerklärung der früheren Partnerschaft. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe bedarf keiner Anerkennung durch das Gericht, sofern nicht die Verordnung (EG) 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten – Brüssel IIa-Verordnung – anwendbar ist. Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigkeitserklärung der Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe kann als Vorfrage ohne weiteres Verfahren (inzident) anerkannt werden, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.
(2) Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1 Z 1 angeführten Urkunden vorzulegen:
Eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können.
im Falle einer ausländischen Entscheidung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel IIa-Verordnung anwendbar ist oder die ausländische Eheentscheidung inzident anerkannt werden kann. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.
weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlich sind.
(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde (Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher und Sammelakten festgestellt werden können. Andererseits haben die Verlobten oder Partnerschaftswerber auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen, wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, oder für Eintragungen in den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht ausreichen.
(4) Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Abs. 2 Z 1) oder ein Partnerschaftswerber eine Bestätigung über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu können, nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (§ 50 PStG) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn trotz der vorgelegten Urkunden die Personenstandsbehörde rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit oder an der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, hat.
(5) Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes ist nur dann einzuholen, wenn rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten oder der Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, bestehen.
§ 22. (1) Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können.
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