Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:
Zu § 1 Abs. 2
§ 1. Zu den Merkmalen im Sinn dieser Bestimmung gehören besonders die Abstammung, die Legitimation, die Wahlkind(eltern)schaft, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, das Geschlecht, der Familienname und die Vornamen.
Zu § 1 Abs. 2
§ 1. Zu den Merkmalen im Sinn dieser Bestimmung gehören besonders die Abstammung, die Legitimation, die Wahlkind(eltern)schaft, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft, das Geschlecht, der Familienname, der Nachname und die Vornamen.
Zu § 2 Abs. 2
§ 2. Ein rechtliches Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Personenstandsfall im Ausland überhaupt nicht oder nicht in gleicher Weise wie bei Eintragung des Falles im Inland beurkundet worden ist; weiter, wenn eine Personenstandsurkunde aus dem Ausland nicht oder nur unverhältnismäßig schwer beschafft werden kann oder wenn die ausländische Urkunde wesentlichen für inländische Personenstandsurkunden geltenden Grundsätzen widerspricht.
Zu § 5 Abs. 2
§ 3. Für die Anlegung der Personenstandsbücher sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 7 (Ehebuch), 10 (Sterbebuch) und 12 (Buch für Todeserklärungen) (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.
Zu § 5 Abs. 2
§ 3. Für die Anlegung der Personenstandsbücher sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 7 (Ehebuch), 10 (Sterbebuch), 12 (Buch für Todeserklärungen) und 24 (Partnerschaftsbuch) zu verwenden.
Zu § 9
§ 4. Wird auf Grund einer schriftlichen Anzeige eingetragen, so hat der Standesbeamte die Angaben zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen. Eine mündliche Anzeige ist vom Standesbeamten, nachdem er sich von der Persönlichkeit des Erschienenen überzeugt hat, auf Grund dessen Angaben aufzunehmen und vom Anzeigenden unterschreiben zu lassen.
Zu § 9
§ 4. Wird auf Grund einer schriftlichen Anzeige eingetragen, so hat der Standesbeamte oder der Bedienstete der Bezirksverwaltungsbehörde die Angaben zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen. Eine mündliche Anzeige ist vom Standesbeamten oder vom Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, nachdem er sich von der Persönlichkeit des Erschienenen überzeugt hat, auf Grund dessen Angaben aufzunehmen und vom Anzeigenden unterschreiben zu lassen.
§ 5. (1) Ist auf Grund einer fremdsprachigen Urkunde einzutragen, so hat die Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 des Gesetzes) eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Trifft die Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde die Übersetzung selbst anfertigen zu lassen. Die im Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen enthaltenen besonderen Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache der Volksgruppe abgefaßten Urkunden bleiben unberührt.
(2) Ist die fremdsprachige Urkunde in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift abgefaßt, so kann auf eine Übersetzung verzichtet werden, wenn die für die Eintragung maßgebenden Daten auch ohne Übersetzung verständlich sind oder wenn der Standesbeamte die fremde Sprache hinreichend beherrscht.
(3) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift enthält, so müssen die Namen buchstaben- und zeichengetreu wiedergegeben werden. Entspricht einem früheren deutschen Schriftzeichen kein lateinisches, so ist eine Transliteration vorzunehmen.
(4) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in fremder Schrift enthält, so müssen die Namen so weit wie möglich durch Transliteration wiedergegeben werden.
(5) Bei der Transliteration sind folgende von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene Normen einzuhalten:
ISO/R 9 (zyrillisch - lateinisch)
ISO/R 233 (arabisch - lateinisch)
ISO/R 259 (hebräisch - lateinisch)
ISO/R 843 (griechisch - lateinisch)
§ 5. (1) Ist auf Grund einer fremdsprachigen Urkunde einzutragen, so hat die Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 PStG) eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Trifft die Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde die Übersetzung selbst anfertigen zu lassen. Die im Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen enthaltenen besonderen Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache der Volksgruppe abgefaßten Urkunden bleiben unberührt.
(2) Ist die fremdsprachige Urkunde in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift abgefaßt, so kann auf eine Übersetzung verzichtet werden, wenn die für die Eintragung maßgebenden Daten auch ohne Übersetzung verständlich sind oder wenn der Standesbeamte die fremde Sprache hinreichend beherrscht.
(3) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift enthält, so müssen die Namen buchstaben- und zeichengetreu wiedergegeben werden. Entspricht einem früheren deutschen Schriftzeichen kein lateinisches, so ist eine Transliteration vorzunehmen.
(4) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in fremder Schrift enthält, so müssen die Namen so weit wie möglich durch Transliteration wiedergegeben werden.
(5) Bei der Transliteration sind folgende von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene Normen einzuhalten:
ISO/R 9 (zyrillisch - lateinisch)
ISO/R 233 (arabisch - lateinisch)
ISO/R 259 (hebräisch - lateinisch)
ISO/R 843 (griechisch - lateinisch)
Zu § 10 Abs. 2
§ 6. (1) Dem Familiennamen sind voranzustellen:
die von den österreichischen Hochschulen verliehenen akademischen Grade und Berufsbezeichnungen (Nachweis durch das Diplom);
die im Ausland erworbenen und bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1981, oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, durch Bescheid nostrifizierten akademischen Grade (Nachweis durch das ausländische Diplom und den Bescheid einer österreichischen Hochschule über die Nostrifizierung, soweit dies nicht auf dem ausländischen Diplom vermerkt ist);
die bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 82/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, durch die Anerkennung im Ausland abgelegter Prüfungen erworbenen Standes- und Berufsbezeichnungen oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß den §§ 17 und 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes durch bescheidmäßige Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse erworbenen Berufsbezeichnungen (Nachweis durch das ausländische Prüfungszeugnis und den Bescheid einer österreichischen Hochschule über die Anerkennung dieser Prüfung und die dadurch erworbene Standes- oder Berufsbezeichnung);
ohne vorherige Nostrifizierung die im Ausland erworbenen akademischen Grade eines österreichischen Hochschulprofessors nach § 4 der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder nach § 40 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder § 49 Abs. 9 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983;
die vom Bundesminister für Bauten und Technik oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur'' (Nachweis durch die Verleihungsurkunde).
(2) Für die Eintragung eines akademischen Grades, einer akademischen Berufsbezeichnung oder einer Standesbezeichnung nach Abs. 1 im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der Grad oder die Bezeichnung eingetragen worden ist.
(3) Auch wenn Abs. 1 Z 2 oder 3 nicht zutrifft, sind auf Antrag ausländische akademische Grade, dem Familiennamen nachgestellt und unter Anführung der ausländischen Hochschule, die den Grad verliehen hat, einzutragen, wenn
die betreffende Person sich nur vorübergehend im Inland aufhält,
kein Zweifel daran besteht, daß es sich um einen von einer wissenschaftlichen Hochschule verliehenen akademischen Grad handelt,
die Verleihung des Grades durch das Verleihungsdekret nachgewiesen wird und
das Recht auf Eintragung des Grades in öffentliche Urkunden des Heimatstaates der betreffenden Person ersichtlich gemacht ist.
Zu § 10 Abs. 2
§ 6. (1) Dem Familiennamen sind voranzustellen:
die von den österreichischen Universitäten und den österreichischen Hochschulen künstlerischer Richtung verliehenen akademischen Grade und Berufsbezeichnungen (Nachweis durch die Verleihungsurkunde);
die im Ausland erworbenen und bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1981, oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, durch Bescheid nostrifizierten akademischen Grade (Nachweis durch die ausländische Verleihungsurkunde und den Bescheid einer österreichischen Universität oder einer österreichischen Hochschule künstlerischer Richtung über die Nostrifizierung, soweit diese nicht auf der ausländischen Verleihungsurkunde vermerkt ist);
die im Ausland erworbenen akademischen Grade, deren volle Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden österreichischen akademischen Grad auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bestätigt wurde (Nachweis durch die ausländische Verleihungsurkunde und den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung);
die bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 82/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes durch die Anerkennung im Ausland abgelegter Prüfungen erworbenen Standes- und Berufsbezeichnungen oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß den §§ 17 und 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes durch bescheidmäßige Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse erworbenen Berufsbezeichnungen (Nachweis durch das ausländische Prüfungszeugnis und den Bescheid einer österreichischen Universität oder einer österreichischen Hochschule künstlerischer Richtung über die Anerkennung einer Prüfung und die dadurch erworbene Standes- oder Berufsbezeichnung);
ohne vorherige Nostrifizierung oder Bestätigung der Gleichwertigkeit die im Ausland erworbenen akademischen Grade eines österreichischen Universitäts(Hochschul)professors nach § 4 der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder nach § 40 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder § 49 Abs. 9 des Kunsthochschul-Studiengesetzes;
ohne vorherige Nostrifizierung oder Bestätigung der Gleichwertigkeit die im Ausland erworbenen akademischen Grade, soweit sich aus zwischenstaatlichen Abkommen ein Recht auf Führung dieser Grade ergibt (Nachweis durch die Verleihungsurkunde);
die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur'' (Nachweis durch die Verleihungsurkunde).
(2) Für die Eintragung eines akademischen Grades, einer akademischen Berufsbezeichnung oder einer Standesbezeichnung nach Abs. 1 im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der Grad oder die Bezeichnung eingetragen worden ist.
Zu § 10 Abs. 2
§ 6. (1) Jeder von einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehene akademische Grad ist in der abgekürzten Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen (§ 67 des Universitäts-Studiengesetzes - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung). Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen.
(2) Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade (§ 4 Z 7, 7b und 11 UniStG) sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen (§ 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats- und Master-Grade (§ 4 Z 7a und 19 UniStG) nach dem Namen einzutragen. Ausländische akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen.
(3) Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert (§§ 70 bis 73 UniStG; § 6 Z 2 FHStG) oder auf Grund eines bilateralen Abkommens voll gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen (vgl. § 72 Abs. 1 UniStG).
(4) Vor dem Familiennamen einzutragen sind auch die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen „Ingenieur” bzw. „Ingenieurin”, „Diplom-HTL-Ingenieur” bzw. „Diplom-HTL-Ingenieurin” und „Diplom-HLFL-Ingenieur” bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieurin” (Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/1997).
(5) Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist.
Zu § 10 Abs. 2
(1) Jeder von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grad ist in abgekürzter Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen. Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen.
(2) Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats-, Bachelor- und Master-Grade nach dem Namen einzutragen. Von anerkannten postsekundären Einrichtungen einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen.
(3) Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert oder auf Grund eines bilateralen Abkommens vollkommen gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen.
(4) Vor dem Familien- oder Nachnamen sind auch die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ einzutragen. Vor dem Familien- oder Nachnamen einzutragen sind auch die gemäß dem am 1. September 2006 außer Kraft getretenen Ingenieursgesetz 1990 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen „Ingenieur“ bzw. „Ingenieurin“, „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HTL-Ingenieurin“ und „,Diplom-HLFL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieurin“.
(5) Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist.
Zu § 11 Abs. 3 und 4
§ 7. (1) Dem Antrag nach § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes sind anzuschließen:
Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 des Gesetzes;
Nachweise darüber, daß eine vom rechtmäßigen Familiennamen oder Vornamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden ist;
gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten.
(2) Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle Urkunden inländischer Behörden in Betracht, bei denen der Name nicht völlig untergeordnete Bedeutung hat; das sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse u. dgl.
(3) Der Namensträger ist vor Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, daß die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder betreffen.
Zu § 11 Abs. 3 und 4
§ 7. (1) Dem Antrag nach § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes sind anzuschließen:
Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 des Gesetzes;
Nachweise darüber, daß eine vom rechtmäßigen Familien- oder Nachnamen oder Vornamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden ist;
gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten.
(2) Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle Urkunden inländischer Behörden in Betracht, bei denen der Name nicht völlig untergeordnete Bedeutung hat; das sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse u. dgl.
(3) Der Namensträger ist vor Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, daß die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder betreffen.
Zu § 15
§ 8. (1) Die betroffene Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 des Gesetzes) ist von der beabsichtigten Berichtigung nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes und von den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Bescheid nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten. Die Berichtigung darf erst nach Rechtskraft des Bescheides vorgenommen werden.
(3) Die Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 5 oder 6 des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten.
Zu §§ 18 bis 21
§ 9. (1) Für die Anzeige der Geburt ist der Vordruck nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.
(2) Bei der Anzeige der Geburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde) der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
den Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (der Mutter);
den Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes der Eltern (der Mutter);
die Erklärung über die Vornamensgebung;
die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(3) Der Standesbeamte hat weitere Urkunden zu verlangen, wenn die im Abs. 2 angeführten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt nicht ausreichen.
(4) Werden fehlende Urkunden nicht innerhalb angemessener Frist nachgereicht, so hat die Personenstandsbehörde die Eltern oder andere in Betracht kommende Personen zur Vorlage der Urkunden aufzufordern.
(5) Können die erforderlichen Urkunden weder vom Anzeigepflichtigen noch von den Eltern beigebracht werden, so hat die Personenstandsbehörde die Urkunden, soweit ihr dies möglich ist, selbst zu beschaffen.
Zu §§ 18 bis 21
§ 9. (1) Für die Anzeige der Geburt ist der Vordruck nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.
(2) Bei der Anzeige der Geburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde) der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
den Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (der Mutter);
den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter);
die Erklärung über die Vornamensgebung;
den Nachweis über eine Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(3) Der Standesbeamte hat weitere Urkunden zu verlangen, wenn die im Abs. 2 angeführten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt nicht ausreichen.
(4) Werden fehlende Urkunden nicht innerhalb angemessener Frist nachgereicht, so hat die Personenstandsbehörde die Eltern oder andere in Betracht kommende Personen zur Vorlage der Urkunden aufzufordern.
(5) Können die erforderlichen Urkunden weder vom Anzeigepflichtigen noch von den Eltern beigebracht werden, so hat die Personenstandsbehörde die Urkunden, soweit ihr dies möglich ist, selbst zu beschaffen.
Zu §§ 18 bis 21
§ 9. (1) Für die Anzeige der Geburt ist der Vordruck nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Bei der Anzeige der Geburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde) der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
den Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (der Mutter);
den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter) bei Wohnsitz im Ausland;
die Erklärung über die Vornamensgebung;
den Nachweis über eine Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(3) Der Standesbeamte hat weitere Urkunden zu verlangen, wenn die im Abs. 2 angeführten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt nicht ausreichen.
(4) Werden fehlende Urkunden nicht innerhalb angemessener Frist nachgereicht, so hat die Personenstandsbehörde die Eltern oder andere in Betracht kommende Personen zur Vorlage der Urkunden aufzufordern.
(5) Können die erforderlichen Urkunden weder vom Anzeigepflichtigen noch von den Eltern beigebracht werden, so hat die Personenstandsbehörde die Urkunden, soweit ihr dies möglich ist, selbst zu beschaffen.
§ 10. Das Geschlecht des Kindes ist auf Grund der Anzeige der Krankenanstalt oder der Geburtsbestätigung (§ 9 Abs. 4 des Gesetzes) einzutragen.
Zu §§ 27 und 28
§ 11. (1) Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.
(2) Bei der Anzeige des Todes hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Geburtsurkunde;
die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe;
den Nachweis der Staatsangehörigkeit;
den Nachweis des letzten ordentlichen Wohnsitzes;
die Todesbestätigung, wenn der Tod nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(3) Bei der Anzeige einer Totgeburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde der Mutter des unehelichen Kindes;
den Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes der Eltern (der Mutter);
die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung, wenn die Totgeburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(4) Für den Fall, daß die nach Abs. 2, gegebenenfalls Abs. 3 verlangten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen, gilt § 9 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß für die nächsten Angehörigen des Verstorbenen anstelle der Eltern des Kindes.
Zu §§ 27 und 28
§ 11. (1) Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.
(2) Bei der Anzeige des Todes hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Geburtsurkunde;
die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe;
den Nachweis der Staatsangehörigkeit;
den Nachweis des letzten Hauptwohnsitzes;
die Todesbestätigung, wenn der Tod nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(3) Bei der Anzeige einer Totgeburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde, allenfalls auch die Heiratsurkunde der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter);
die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung, wenn die Totgeburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(4) Für den Fall, daß die nach Abs. 2, gegebenenfalls Abs. 3 verlangten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen, gilt § 9 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß für die nächsten Angehörigen des Verstorbenen anstelle der Eltern des Kindes.
Zu §§ 27 und 28
§ 11. (1) Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Bei der Anzeige des Todes hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Geburtsurkunde;
die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft;
den Nachweis der Staatsangehörigkeit;
den Nachweis des letzten Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;
die Todesbestätigung, wenn der Tod nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(3) Bei der Anzeige einer Totgeburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde, allenfalls auch die Heiratsurkunde der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter) bei Wohnsitz im Ausland;
die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung, wenn die Totgeburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(4) Für den Fall, daß die nach Abs. 2, gegebenenfalls Abs. 3 verlangten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen, gilt § 9 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß für die nächsten Angehörigen des Verstorbenen anstelle der Eltern des Kindes.
§ 12. (1) Die Familiennamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern eines totgeborenen Kindes sind in das Feld „Sonstige Angaben'' einzutragen.
(2) Der Tag der Geburt ist mit „totgeboren am . . .'' anzugeben; das Feld „Zeitpunkt und Ort des Todes'' ist nicht auszufüllen.
§ 12. (1) Die Familiennamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern eines totgeborenen Kindes sind in das Feld „Sonstige Angaben” einzutragen.
(2) Im Feld “Zeitpunkt und Ort des Todes” ist der Tag der Totgeburt mit “totgeboren am: (Tag, Monat, Jahr und Uhrzeit)” und der Ort mit der genauen Ortsbezeichnung anzugeben; das Feld “Tag und Ort der Geburt” ist nicht auszufüllen.
§ 12. (1) Die Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern eines totgeborenen Kindes sind in das Feld „Sonstige Angaben” einzutragen.
(2) Im Feld “Zeitpunkt und Ort des Todes” ist der Tag der Totgeburt mit “totgeboren am: (Tag, Monat, Jahr und Uhrzeit)” und der Ort mit der genauen Ortsbezeichnung anzugeben; das Feld “Tag und Ort der Geburt” ist nicht auszufüllen.
Zu §§ 33 bis 36
§ 13. (1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 4 und 4a (Geburtsurkunde), 5 (Geburtsurkunde gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes), 7 (Ehebuch), 8 und 8a (Heiratsurkunde), 10 (Sterbebuch), 11 und 11a (Sterbeurkunde) sowie 12 (Buch für Todeserklärungen) zu verwenden. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden nach den Anlagen 5 und 11 kann auch das Format DIN A 4 2/3 oder DIN A 5 benützt werden. (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.)
(2) Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Abs. 1 nicht berührt.
Zu §§ 33 bis 36
§ 13. (1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 4 und 4a (Geburtsurkunde), 5 (Geburtsurkunde gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes), 7 (Ehebuch), 8 und 8a (Heiratsurkunde), 10 (Sterbebuch), 11 und 11a (Sterbeurkunde) sowie 12 (Buch für Todeserklärungen) zu verwenden. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden nach den Anlagen 5 und 11 kann auch das Format DIN A 4 2/3 oder DIN A 5 benützt werden. (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.)
(2) Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Besteht das Recht auf Ausstellung einer Urkunde über den Tod einer Person, ist eine Abschrift aus dem Sterbebuch auszustellen, wenn nicht ausdrücklich eine Sterbeurkunde (Anlage 11 oder 11a) verlangt wird. Dem Antragsteller ist ein Merkblatt gemäß Anlage 10a auszuhändigen, sofern für die Abschrift aus dem Sterbebuch nicht ein Vordruck verwendet wird, dessen Vorderseite der Anlage 10 und dessen Rückseite der Anlage 10a entspricht.
Zu §§ 33 bis 36
§ 13. (1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 4 und 4a (Geburtsurkunde), 5 (Geburtsurkunde gemäß § 33 Abs. 4 PStG), 7 (Ehebuch), 8 und 8a (Heiratsurkunde), 10 (Sterbebuch), 11 und 11a (Sterbeurkunde), 12 (Buch für Todeserklärungen), 24 (Partnerschaftsbuch) sowie 25 und 25a (Partnerschaftsurkunde) zu verwenden. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden nach den Anlagen 5 und 11 kann auch das Format DIN A 4 2/3 oder DIN A 5 benützt werden.
(2) Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Besteht das Recht auf Ausstellung einer Urkunde über den Tod einer Person, ist eine Abschrift aus dem Sterbebuch auszustellen, wenn nicht ausdrücklich eine Sterbeurkunde (Anlage 11 oder 11a) verlangt wird. Dem Antragsteller ist ein Merkblatt gemäß Anlage 10a auszuhändigen, sofern für die Abschrift aus dem Sterbebuch nicht ein Vordruck verwendet wird, dessen Vorderseite der Anlage 10 und dessen Rückseite der Anlage 10a entspricht.
(4) Die Personenstandsurkunde soll die Reihenfolge der Eintragungen in den entsprechenden Personenstandsbüchern wiedergeben.
§ 14. Die Personenstandsbehörde hat für die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde Vordrucke zu verwenden, die kein Feld für die Angabe der Religionszugehörigkeit enthalten, wenn nach der Eintragung im Geburtenbuch (Ehebuch) zur Zeit der Ausstellung kein Elternteil (kein Ehegatte) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (Anlagen 4a und 8a). Das gleiche gilt für die Sterbeurkunde, wenn der Verstorbene nach der Eintragung im Sterbebuch zur Zeit des Todes keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört hat (Anlage 11a) (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.).
§ 14. Die Personenstandsbehörde hat für die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und die Partnerschaftsurkunde Vordrucke zu verwenden, die kein Feld für die Angabe der Religionszugehörigkeit enthalten, wenn nach der Eintragung im Geburtenbuch (Ehebuch, Partnerschaftsbuch) zur Zeit der Ausstellung kein Elternteil (kein Ehegatte, kein eingetragener Partner) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (Anlagen 4a, 8a und 25a). Das gleiche gilt für die Sterbeurkunde, wenn der Verstorbene nach der Eintragung im Sterbebuch zur Zeit des Todes keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört hat (Anlage 11a).
Zu § 37
§ 15. Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 37 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes), sind jedenfalls der Ehegatte, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.
Zu § 37
§ 15. Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 37 Abs. 1 Z 1 PStG), sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.
§ 16. (1) Das Recht auf Übermittlung von Verzeichnissen gemäß § 37 Abs. 4 des Gesetzes steht jedermann zu.
(2) Die Übermittlung von Verzeichnissen ist als im Privatinteresse des Antragstellers gelegene Amtshandlung verwaltungsabgaben- und gebührenpflichtig.
(3) Für die Aufnahme von Todesfällen in die Verzeichnisse bedarf es keiner Zustimmung.
(4) In den Verzeichnissen dürfen außer dem Tag und dem Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Tod) nur die Familiennamen und Vornamen der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht (Kind, Ehegatten, Verstorbener), und deren Wohngemeinde (letzte Wohngemeinde des Verstorbenen) angegeben werden; die Anführung der Eltern des Kindes und der Wohnanschrift ist unzulässig.
§ 16. (1) Das Recht auf Übermittlung von Verzeichnissen gemäß § 37 Abs. 4 des Gesetzes steht jedermann zu.
(2) Die Übermittlung von Verzeichnissen ist als im Privatinteresse des Antragstellers gelegene Amtshandlung verwaltungsabgaben- und gebührenpflichtig.
(3) Für die Aufnahme von Todesfällen in die Verzeichnisse bedarf es keiner Zustimmung.
(4) In den Verzeichnissen dürfen außer dem Tag und dem Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Tod) nur die Familien- oder Nachnamen und Vornamen der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht (Kind, Ehegatten, eingetragene Partner, Verstorbener), und deren Wohngemeinde (letzte Wohngemeinde des Verstorbenen) angegeben werden; die Anführung der Eltern des Kindes und der Wohnanschrift ist unzulässig.
Zu § 38
§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn das Kind unehelich geboren ist;
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 4 des Gesetzes erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des Ehegatten geändert hat, dieser österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
der Wählerevidenz, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war und das 18. Lebensjahr vollendet hatte;
dem Verlassenschaftsgericht;
der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie gesetzlicher Vertreter des Verstorbenen gewesen ist;
dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde dem Österreichischen Statistischen Zentralamt mitzuteilen.
Zu § 38
§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger;
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 des Gesetzes erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des Ehegatten geändert hat, dieser österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
der Wählerevidenz, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war und das 18. Lebensjahr vollendet hatte;
dem Verlassenschaftsgericht;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde dem Österreichischen Statistischen Zentralamt mitzuteilen.
Zu § 38
§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger;
der Bundesanstalt "Statistik Österreich".
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 des Gesetzes erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
der Bundesanstalt "Statistik Österreich";
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des Ehegatten geändert hat, dieser österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
der Wählerevidenz, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war und das 18. Lebensjahr vollendet hatte;
dem Verlassenschaftsgericht;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
der Bundesanstalt "Statistik Österreich";
der Gebietskrankenkasse ihres Zuständigkeitsbereiches;
dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt "Statistik Österreich" mitzuteilen.
Zu § 38
§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 des Gesetzes erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des Ehegatten geändert hat, dieser österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
der Wählerevidenz, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war und das 18. Lebensjahr vollendet hatte;
dem Verlassenschaftsgericht;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
der Gebietskrankenkasse ihres Zuständigkeitsbereiches;
dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.
Zu § 38
§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”,
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
3a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch führt, hat die Begründung der eingetragenen Partnerschaft mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der eingetragenen Partner führt;
der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronisch lesbarer Form;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
2a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der zur Zeit des Todes bestehenden eingetragenen Partnerschaft führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
dem Verlassenschaftsgericht;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.
Zu § 38
§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”,
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
3a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion , wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch führt, hat die Begründung der eingetragenen Partnerschaft mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der eingetragenen Partner führt;
der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronisch lesbarer Form;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
2a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der zur Zeit des Todes bestehenden eingetragenen Partnerschaft führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
dem Verlassenschaftsgericht;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen:
Die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, sofern es nicht voll geschäftsfähig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist oder der Ehemann die Vaterschaft vor dem Eheschließungsstandesbeamten anerkannt hat, der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, sonst dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht;
Die Legitimation durch nachfolgende Ehe
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, sonst dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, sofern nicht bereits eine Mitteilung nach Z 1 ergangen ist;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
Die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie gesetzlicher Vertreter des Kindes ist;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
Die Namensgebung durch den Ehemann der Mutter oder durch den Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn es österreichischer Staatsbürger ist;
der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie gesetzlicher Vertreter des Kindes ist;
Die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes, das als ehelich beurkundet war
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie gesetzlicher Vertreter des Kindes ist;
Die Annahme an Kindes Statt
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Wahlkindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
Die Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 2 bis 6
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
der Wählerevidenz, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familiennamens nicht bereits bei der Mitteilung der Legitimation (Z 2 lit. d) oder der Ehelicherklärung (Z 3 lit. d) bekanntgegeben wurde;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
Die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
Die Wiederannahme des früheren Familiennamens und die Untersagung der Namensführung
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der frühere Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist;
der Bundespolizeidirektion Wien;
der Wählerevidenz, wenn der frühere Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
der Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlicher Vertreter des Kindes;
der Wählerevidenz des Antragstellers und des Ehegatten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen unehelichen Kind dem Jugendwohlfahrtsträger;
die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
die Legitimation durch nachfolgende Ehe
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Namensgebung durch den Ehemann der Mutter oder durch den Vater
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn es österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger;
die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes, das als ehelich beurkundet war
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist;
die Annahme an Kindesstatt
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Wahlkindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
die Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3 bis 7
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
der Wählerevidenz, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familiennamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
Die Wiederannahme des früheren Familiennamens und die Untersagung der Namensführung
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der frühere Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist;
der Bundespolizeidirektion Wien;
der Wählerevidenz, wenn der frühere Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
der Wählerevidenz des Antragstellers und des Ehegatten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen unehelichen Kind dem Jugendwohlfahrtsträger;
die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
die Legitimation durch nachfolgende Ehe
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes, das als ehelich beurkundet war
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist;
die Annahme an Kindesstatt
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Wahlkindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
die Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3 bis 7
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
der Wählerevidenz, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familiennamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
(Anm.: Z 9 erhielt irrtümlich nicht die Bezeichnung Z 8)
die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
Die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens und die Voran- oder Nachstellung des früheren Familiennamens
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist;
der Bundespolizeidirektion Wien;
der Wählerevidenz, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
dem Militärkommando, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
der Wählerevidenz des Antragstellers und des Ehegatten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen unehelichen Kind dem Jugendwohlfahrtsträger;
die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
die Legitimation durch nachfolgende Ehe
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes, das als ehelich beurkundet war
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist;
die Annahme an Kindesstatt
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Wahlkindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
die Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3 bis 7
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
der Wählerevidenz, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familiennamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
Die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens und die Voran- oder Nachstellung des früheren Familiennamens
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist;
der Bundespolizeidirektion Wien;
der Wählerevidenz, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
dem Militärkommando, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
der Wählerevidenz des Antragstellers und des Ehegatten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind dem Jugendwohlfahrtsträger;
die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
die Legitimation durch nachfolgende Ehe
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes, das als ehelich beurkundet war
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist;
die Annahme an Kindesstatt
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Wahlkindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
die Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3 bis 7
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
der Wählerevidenz, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familiennamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
Die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens und die Voran- oder Nachstellung des früheren Familiennamens
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist;
der Bundespolizeidirektion Wien;
der Wählerevidenz, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
dem Militärkommando, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
der Wählerevidenz des Antragstellers und des Ehegatten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind dem Jugendwohlfahrtsträger;
die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
die Legitimation durch nachfolgende Ehe
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes, das als ehelich beurkundet war
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist;
die Annahme an Kindesstatt
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Wahlkindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
die Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3 bis 7
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
der Wählerevidenz, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familiennamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
Die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens und die Voran- oder Nachstellung des früheren Familiennamens
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien;
der Wählerevidenz, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
dem Militärkommando, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
der Wählerevidenz des Antragstellers und des Ehegatten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind
dem Jugendwohlfahrtsträger;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
die Legitimation durch nachfolgende Ehe
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten oder der Nachname eines eingetragenen Partners geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten oder der Nachname eines eingetragenen Partners geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Kindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
die Annahme an Kindesstatt
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Wahlkindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familien- oder Nachname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
die Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3 bis 6
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familien- oder Nachnamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Kindes führt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
Die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien;
der Wählerevidenz, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
dem Militärkommando, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger.
die Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung) dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind
dem Jugendwohlfahrtsträger;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
die Legitimation durch nachfolgende Ehe
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten oder der Nachname eines eingetragenen Partners geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten oder der Nachname eines eingetragenen Partners geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Kindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
die Annahme an Kindesstatt
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Wahlkindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familien- oder Nachname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
die Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3 bis 6
der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familien- oder Nachnamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Kindes führt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
Die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist;
der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion;
der Wählerevidenz, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
dem Militärkommando, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger.
die Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung) dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
§ 18a. Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen unehelichen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen Aufenthalt im Inland hat.
§ 18a. Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft (§ 163c ABGB/§ 163e ABGB) zu einem minderjährigen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen.
§ 19. (1) Mitteilungen an die Personenstandsbehörden haben zu enthalten:
die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
Familiennamen, Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt, auf die sich die Mitteilung bezieht;
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
(2) Mitteilungen an andere Behörden, das Österreichische Statistische Zentralamt ausgenommen, haben die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Wohnanschrift der in der Mitteilung angeführten Personen zu enthalten.
(3) Für die Mitteilung der Geburt an das Österreichische Statistische Zentralamt ist der Vordruck nach Anlage 1a (Lebendgeburt) bzw. 2a (Totgeburt) dieser Verordnung, für die Mitteilung des Todes der Vordruck nach Anlage 9a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.), für die Mitteilung der Eheschließung ein besonderer für diesen Zweck bestimmter Vordruck zu verwenden.
§ 19. (1) Mitteilungen an die Personenstandsbehörden haben zu enthalten:
die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
Familiennamen, gemeinsame Familiennamen, Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt, auf die sich die Mitteilung bezieht;
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
(2) Mitteilungen an andere Behörden, das Österreichische Statistische Zentralamt ausgenommen, haben die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Wohnanschrift der in der Mitteilung angeführten Personen zu enthalten.
(3) Für die Mitteilung der Geburt an das Österreichische Statistische Zentralamt ist der Vordruck nach Anlage 1a (Lebendgeburt) bzw. 2a (Totgeburt) dieser Verordnung, für die Mitteilung des Todes der Vordruck nach Anlage 9a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.), für die Mitteilung der Eheschließung ein besonderer für diesen Zweck bestimmter Vordruck zu verwenden.
§ 19. (1) Mitteilungen an die Personenstandsbehörden haben zu enthalten:
die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
Familiennamen, gemeinsame Familiennamen, Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt, auf die sich die Mitteilung bezieht;
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
(2) Mitteilungen an andere Behörden, die Bundesanstalt “Statistik Österreich” ausgenommen, haben die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Wohnanschrift der in der Mitteilung angeführten Personen zu enthalten.
(3) Für die Mitteilung der Geburt an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” ist der Vordruck nach Anlage 1a (Lebendgeburt) bzw. 2a (Totgeburt) dieser Verordnung, für die Mitteilung des Todes der Vordruck nach Anlage 9a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.), für die Mitteilung der Eheschließung ein besonderer für diesen Zweck bestimmter Vordruck zu verwenden.
§ 19. (1) Mitteilungen an die Personenstandsbehörden haben zu enthalten:
die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt, auf die sich die Mitteilung bezieht;
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
(2) Mitteilungen an andere Behörden, die Bundesanstalt “Statistik Österreich” ausgenommen, haben die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Wohnanschrift der in der Mitteilung angeführten Personen zu enthalten.
(3) Für die Mitteilung der Geburt an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” ist der Vordruck nach Anlage 1a (Lebendgeburt) bzw. 2a (Totgeburt) dieser Verordnung, für die Mitteilung des Todes der Vordruck nach Anlage 9a dieser Verordnung, für die Mitteilung der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ein besonderer für diesen Zweck bestimmter Vordruck zu verwenden.
§ 20. (1) Der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, sind mitzuteilen:
vom Gericht
die Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind;
die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder eines Vaterschaftsfeststellungsurteiles;
die Feststellung der Mutterschaft zu dem Kind;
die Ehelicherklärung des Kindes;
die Feststellung der Unehelichkeit des Kindes;
die Annahme an Kindes Statt, deren Widerruf und Aufhebung;
die Feststellung der Ehelichkeit des Kindes;
die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes des Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens des Kindes sowie der Eltern, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
von der Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlicher Vertreter die Anerkennung der Vaterschaft zu dem Kind;
von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes.
(2) Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, sind mitzuteilen:
vom Bundesminister für Justiz die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
vom Gericht eine Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens eines (beider) Ehegatten;
von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit des Ehegatten, wenn dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch beurkundet ist.
(3) Mitteilungspflichten an die Personenstandsbehörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Mitteilung hat, wenn die verpflichtete Behörde dazu in der Lage ist, zu enthalten:
die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
den Familiennamen, den Geschlechtsnamen, die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt der Person, auf die sich die Mitteilung bezieht;
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
§ 20. (1) Der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, sind mitzuteilen:
vom Gericht
die Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind durch Urteil;
die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder eines Vaterschaftsfeststellungsurteiles;
die Feststellung der Mutterschaft zu dem Kind;
die Ehelicherklärung des Kindes;
die Feststellung der Unehelichkeit des Kindes;
die Annahme an Kindes Statt, deren Widerruf und Aufhebung;
die Feststellung der Ehelichkeit des Kindes;
die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes des Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens des Kindes sowie der Eltern, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes.
(2) Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, sind mitzuteilen:
vom Bundesminister für Justiz die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
vom Gericht eine Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens eines (beider) Ehegatten;
von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit des Ehegatten, wenn dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch beurkundet ist.
(3) Mitteilungspflichten an die Personenstandsbehörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Mitteilung hat, wenn die verpflichtete Behörde dazu in der Lage ist, zu enthalten:
die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
den Familiennamen, den Geschlechtsnamen, die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt der Person, auf die sich die Mitteilung bezieht;
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
§ 20. (1) Der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, sind mitzuteilen:
vom Gericht
die Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind durch Urteil;
die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder eines Vaterschaftsfeststellungsurteiles;
die Feststellung der Mutterschaft zu dem Kind;
die Ehelicherklärung des Kindes;
die Feststellung der Unehelichkeit des Kindes;
die Annahme an Kindes Statt, deren Widerruf und Aufhebung;
die Feststellung der Ehelichkeit des Kindes;
die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes des Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens des Kindes sowie der Eltern, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes.
(2) Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, sind mitzuteilen:
vom Gericht
die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
eine Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens eines (beider) Ehegatten;
von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten, wenn dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch beurkundet ist.
(3) Mitteilungspflichten an die Personenstandsbehörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Mitteilung hat, wenn die verpflichtete Behörde dazu in der Lage ist, zu enthalten:
die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
den Familiennamen, den Geschlechtsnamen, die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt der Person, auf die sich die Mitteilung bezieht;
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
§ 20. (1) Der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, sind mitzuteilen:
vom Gericht
die Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind durch Urteil;
die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder eines Vaterschaftsfeststellungsurteiles;
die Feststellung der Mutterschaft zu dem Kind;
die Ehelicherklärung des Kindes;
die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
die Annahme an Kindes Statt, deren Widerruf und Aufhebung;
die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes des Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens des Kindes sowie der Eltern, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes.
(2) Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch führt, sind mitzuteilen:
vom Gericht
die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
eine Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens eines (beider) Ehegatten; oder der Nachname eines eingetragenen Partners;
von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder eingetragenen Partners, wenn dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch beurkundet ist.
(3) Mitteilungspflichten an die Personenstandsbehörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Mitteilung hat, wenn die verpflichtete Behörde dazu in der Lage ist, zu enthalten:
die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
den Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG, die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt der Person, auf die sich die Mitteilung bezieht;
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
Zu §§ 42 bis 44
§ 20a. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag der beiden Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, entgegenzunehmen und deren Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, zu ermitteln.
Zu §§ 42 bis 44
§ 21. (1) Verlobte, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit vorzulegen:
wenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,
eine Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine einer solchen entsprechende Urkunde;
den Staatsbürgerschaftsnachweis;
den Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes, gegebenenfalls auch des Aufenthaltes;
gegebenenfalls den Gerichtsbeschluß über die Volljährigerklärung;
wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Z 1 angeführten Urkunden:
männliche Verlobte zwischen 18 und 19 Jahren und weibliche Verlobte zwischen 15 und 16 Jahren den Gerichtsbeschluß über die Ehemündigerklärung;
Verlobte unter 19 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
Verlobte, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
wenn sie bereits verheiratet waren, außer den in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung (Sterbeurkunde; mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe; Bescheid des Bundesministers für Justiz über die Anerkennung der ausländischen Eheentscheidung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben).
(2) Verlobte, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1 Z 1 angeführten Urkunden vorzulegen:
Eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit, wenn sie nach dem Recht, das für sie nach ihrem Personalstatut maßgebend ist, eine solche Bestätigung erlangen können;
im Fall einer ausländischen Eheentscheidung den Bescheid des Bundesministers für Justiz über die Anerkennung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben;
weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung erforderlich sind.
(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde (Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher und Sammelakten festgestellt werden können. Andererseits haben die Verlobten auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen, wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder für Eintragungen in den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit der Eheschließung nicht ausreichen.
(4) Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Abs. 2 Z 1) nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (§ 50 des Gesetzes) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte trotz der vorgelegten Urkunden rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit hat.
Zu §§ 42 bis 44
§ 21. (1) Verlobte, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit vorzulegen:
wenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,
eine Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine einer solchen entsprechende Urkunde;
den Staatsbürgerschaftsnachweis;
den Nachweis des Hauptwohnsitzes, gegebenenfalls auch des Aufenthaltes;
gegebenenfalls den Gerichtsbeschluß über die Volljährigerklärung;
wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Z 1 angeführten Urkunden:
männliche Verlobte zwischen 18 und 19 Jahren und weibliche Verlobte zwischen 15 und 16 Jahren den Gerichtsbeschluß über die Ehemündigerklärung;
Verlobte unter 19 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
Verlobte, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
wenn sie bereits verheiratet waren, außer den in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung (Sterbeurkunde; mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe; Bescheid des Bundesministers für Justiz über die Anerkennung der ausländischen Eheentscheidung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben).
(2) Verlobte, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1 Z 1 angeführten Urkunden vorzulegen:
Eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit, wenn sie nach dem Recht, das für sie nach ihrem Personalstatut maßgebend ist, eine solche Bestätigung erlangen können;
im Fall einer ausländischen Eheentscheidung den Bescheid des Bundesministers für Justiz über die Anerkennung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben;
weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung erforderlich sind.
(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde (Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher und Sammelakten festgestellt werden können. Andererseits haben die Verlobten auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen, wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder für Eintragungen in den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit der Eheschließung nicht ausreichen.
(4) Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Abs. 2 Z 1) nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (§ 50 des Gesetzes) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte trotz der vorgelegten Urkunden rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit hat.
Zu §§ 42 bis 44
§ 21. (1) Verlobte, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit vorzulegen:
wenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,
eine Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine einer solchen entsprechende Urkunde;
den Staatsbürgerschaftsnachweis;
den Nachweis des Hauptwohnsitzes, gegebenenfalls auch des Aufenthaltes.
wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Z 1 angeführten Urkunden:
Verlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung,
Verlobte unter 18 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Person, der Pflege und Erziehung zustehen oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird,
Verlobte, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
wenn sie bereits verheiratet waren, außer den in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung (Sterbeurkunde; mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe sowie über die Anerkennung der ausländischen Eheentscheidung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung [EG] Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten [Abl. L 2000/160, 19] - Brüssel II - Verordnung - anwendbar ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung [1. März 2001] in Mitgliedstaaten [außer Dänemark] getroffen worden sind, weder einer Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung ist die Rechtskraftbestätigung nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach § 12 AußStrG die hemmende Wirkung aberkannt wurde).
(2) Verlobte, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1 Z 1 angeführten Urkunden vorzulegen:
Eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit, wenn sie nach dem Recht, das für sie nach ihrem Personalstatut maßgebend ist, eine solche Bestätigung erlangen können;
im Fall einer ausländischen Eheentscheidung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Abl. L 2000/160, 19) - Brüssel II - Verordnung - anwendbar ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung (1. März 2001) in Mitgliedstaaten (außer Dänemark) getroffen worden sind, weder einer Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Die Rechtskraftbestätigung ist nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach § 12 AußStrG die hemmende Wirkung aberkannt wurde;
weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung erforderlich sind.
(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde (Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher und Sammelakten festgestellt werden können. Andererseits haben die Verlobten auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen, wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder für Eintragungen in den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit der Eheschließung nicht ausreichen.
(4) Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Abs. 2 Z 1) nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (§ 50 des Gesetzes) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte trotz der vorgelegten Urkunden rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit hat.
§ 21. (1) Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorzulegen:
wenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,
eine Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine einer solchen entsprechende Urkunde;
den Staatsbürgerschaftsnachweis;
den Nachweis des Hauptwohnsitzes, gegebenenfalls auch des Aufenthaltes bei Wohnsitz im Ausland.
wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Z 1 angeführten Urkunden:
Verlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung,
Verlobte unter 18 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Person, der Pflege und Erziehung zustehen oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird,
Verlobte, denen ein Sachwalter nach § 268 ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten, außer den in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden, die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung, das sind Sterbeurkunde, mit Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe oder über die Auflösung oder Nichtigerklärung der früheren Partnerschaft. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe bedarf keiner Anerkennung durch das Gericht, sofern nicht die Verordnung (EG) 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten – Brüssel IIa-Verordnung – anwendbar ist. Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigkeitserklärung der Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe kann als Vorfrage ohne weiteres Verfahren (inzident) anerkannt werden, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.
(2) Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1 Z 1 angeführten Urkunden vorzulegen:
Eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können.
im Falle einer ausländischen Entscheidung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel IIa-Verordnung anwendbar ist oder die ausländische Eheentscheidung inzident anerkannt werden kann. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.
weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlich sind.
(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde (Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher und Sammelakten festgestellt werden können. Andererseits haben die Verlobten oder Partnerschaftswerber auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen, wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, oder für Eintragungen in den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht ausreichen.
(4) Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Abs. 2 Z 1) oder ein Partnerschaftswerber eine Bestätigung über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu können, nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (§ 50 PStG) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn trotz der vorgelegten Urkunden die Personenstandsbehörde rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit oder an der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, hat.
(5) Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes ist nur dann einzuholen, wenn rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten oder der Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, bestehen.
§ 22. (1) Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können.
(2) Die Verlobten sind nach gemeinsamen vorehelichen Kindern und weiteren Personen zu befragen, die für eine Erstreckung der namensrechtlichen Wirkungen einer Legitimation in Betracht kommen und von den Voraussetzungen und Wirkungen der Legitimation in Kenntnis zu setzen. Die Verlobten haben die für die Verständigung nach § 54 Abs. 4 des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Urkunden vorzulegen; zur Beschaffung von Urkunden nur zu diesem Zweck sind sie jedoch nicht verpflichtet.
(3) Für den Eintritt der namensrechtlichen Wirkungen der Legitimation erforderliche Erklärungen sind, wenn dies ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich ist, zu beurkunden oder zu beglaubigen und unverzüglich der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes führt, zu übermitteln.
§ 22. (1) Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung und die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können.
(2) Die Verlobten sind nach gemeinsamen vorehelichen Kindern und weiteren Personen zu befragen, die für eine Erstreckung der namensrechtlichen Wirkungen einer Legitimation in Betracht kommen und von den Voraussetzungen und Wirkungen der Legitimation in Kenntnis zu setzen. Die Verlobten haben die für die Verständigung nach § 54 Abs. 4 des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Urkunden vorzulegen; zur Beschaffung von Urkunden nur zu diesem Zweck sind sie jedoch nicht verpflichtet.
(3) Für den Eintritt der namensrechtlichen Wirkungen der Legitimation erforderliche Erklärungen sind, wenn dies ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich ist, zu beurkunden oder zu beglaubigen und unverzüglich der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes führt, zu übermitteln.
§ 22. (1) Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung und die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können.
(1a) Die Partnerschaftswerber sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung hinzuweisen, vor allem auf Anträge auf behördliche Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG, die nur bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft abgegeben werden können.
(2) Die Verlobten sind nach gemeinsamen vorehelichen Kindern und weiteren Personen zu befragen, die für eine Erstreckung der namensrechtlichen Wirkungen einer Legitimation in Betracht kommen und von den Voraussetzungen und Wirkungen der Legitimation in Kenntnis zu setzen. Die Verlobten haben die für die Verständigung nach § 54 Abs. 4 des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Urkunden vorzulegen; zur Beschaffung von Urkunden nur zu diesem Zweck sind sie jedoch nicht verpflichtet.
(3) Für den Eintritt der namensrechtlichen Wirkungen der Legitimation erforderliche Erklärungen sind, wenn dies ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich ist, zu beurkunden oder zu beglaubigen und unverzüglich der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes führt, zu übermitteln.
§ 23. Bedürfen Verlobte zur Eheschließung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten, so sind deren Erklärungen persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorzulegen.
§ 23. Bedürfen Verlobte zur Eheschließung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten, so sind deren Erklärungen persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorzulegen. Bedarf ein Partnerschaftswerber einer Einwilligung seines nach § 268 ABGB bestellten Sachwalters, so ist diese Erklärung persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorzulegen.
§ 24. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit, die Eintragung in das Ehebuch und die Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben enthält; dafür ist ein Vordruck nach der Anlage 6 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu verwenden.
(2) Legen Verlobte Erklärungen und Nachweise schriftlich vor, so haben sie gleichfalls den Vordruck nach Anlage 6 zu verwenden. Die Personenstandsbehörde kann, wenn die Ehefähigkeit auf Grund dieser Unterlagen nicht ermittelt werden kann, die Verlobten zur Vorlage ergänzender Erklärungen und Nachweise auffordern.
§ 24. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit, die Eintragung im Ehebuch und die Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben enthält; dafür ist ein Vordruck nach Anlage 6 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge der Anlage 6 entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.
(2) Legen Verlobte Erklärungen und Nachweise schriftlich vor, so haben sie gleichfalls den Vordruck nach Anlage 6 zu verwenden. Die Personenstandsbehörde kann, wenn die Ehefähigkeit auf Grund dieser Unterlagen nicht ermittelt werden kann, die Verlobten zur Vorlage ergänzender Erklärungen und Nachweise auffordern.
§ 24. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, für die Eintragung im Ehebuch, die Eintragung im Partnerschaftsbuch und die Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dafür ist ein Vordruck nach Anlage 6 oder nach Anlage 21 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge der Anlage 6 oder 21 entsprechen, aber nur die im Hinblick auf die jeweilige Amtshandlung in Betracht kommende Angaben enthalten.
(2) Legen Verlobte oder Partnerschaftswerber Erklärungen und Nachweise schriftlich vor, so haben sie gleichfalls den Vordruck nach Anlage 6 oder 21 zu verwenden. Die Personenstandsbehörde kann, wenn die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auf Grund dieser Unterlagen nicht ermittelt werden kann, die Verlobten oder Partnerschaftswerber zur Vorlage ergänzender Erklärungen und Nachweise auffordern.
Zu § 45
§ 25. Wird die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragt, so hat der Antragsteller für sich und den anderen Verlobten die in § 21 angeführten Urkunden vorzulegen.
Zu § 45
§ 25. Wird die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragt, so hat der Antragsteller für sich und den anderen Verlobten die in § 21 angeführten Unterlagen vorzulegen; er ist auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Eheschließung und über die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können.
Zu § 45
§ 25. Wird die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, beantragt, so hat der Antragsteller für sich und den anderen Verlobten oder Partnerschaftswerber die in § 21 angeführten Unterlagen vorzulegen; er ist auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Eheschließung und über die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können. Die Partnerschaftswerber sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft hinzuweisen, vor allem auf Anträge, die nur bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft gestellt werden können.
Zu § 46
§ 26. Reicht das Ermittlungsverfahren der nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörde nach Ansicht der Behörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll, zur Beurteilung der Ehefähigkeit nicht aus, so hat sie die notwendigen ergänzenden Ermittlungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Zu § 46
§ 26. Reicht das Ermittlungsverfahren der nach § 46 Abs. 1 PStG zuständigen Behörde nach Ansicht der Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder bei der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll, zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, nicht aus, so hat sie die notwendigen ergänzenden Ermittlungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
§ 27. (1) Die Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll, hat das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Sind keine Ehehindernisse festgestellt worden, so hat die Personenstandsbehörde dem Antrag auf Trauung oder Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zu einem mit den Verlobten zu vereinbarenden Termin zu entsprechen. Soll die Trauung auf Wunsch der Verlobten erst später stattfinden, so sind sie darauf hinzuweisen, daß bei längerer Verzögerung der Trauung ein neues Ermittlungsverfahren durchgeführt werden muß.
§ 27. (1) Die Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll, hat das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Sind keine Ehehindernisse festgestellt worden, so hat die Personenstandsbehörde dem Antrag auf Trauung oder Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zu einem mit den Verlobten zu vereinbarenden Termin zu entsprechen. Soll die Trauung auf Wunsch der Verlobten erst später stattfinden, so sind sie darauf hinzuweisen, daß bei längerer Verzögerung der Trauung ein neues Ermittlungsverfahren durchgeführt werden muß.
(2a) Sind von der Bezirksverwaltungsbehörde keine Hindernisse für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, festgestellt worden, so ist dem Antrag der Partnerschaftswerber auf Eintragung der Begründung der Partnerschaft zu einem vereinbarten Termin zu entsprechen. Soll die Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft auf Wunsch der Partnerschaftswerber erst später stattfinden, sind die Partnerschaftswerber darauf hinzuweisen, dass bei längerer Verzögerung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ein neues Ermittlungsverfahren durchgeführt werden muss.
Zu § 47
§ 28. (1) Der Standesbeamte hat sich vor der Trauung von der Persönlichkeit der Verlobten und der Zeugen zu überzeugen.
(2) Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen und dürfen nicht nach ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit unvermögend sein, ein Zeugnis abzulegen.
Zu § 47
§ 28. (1) Der Standesbeamte hat sich vor der Trauung von der Persönlichkeit der Verlobten und der Zeugen zu überzeugen.
(2) Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen und dürfen nach ihrer Körper- und Geistesbeschaffenheit nicht unvermögend sein, in Bezug auf diese Trauung ein Zeugnis abzulegen.
Zu §§ 47 und 47a
§ 28. (1) Der Standesbeamte hat sich vor der Trauung von der Persönlichkeit der Verlobten und der Zeugen zu überzeugen.
(2) Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen und dürfen nach ihrer Körper- und Geistesbeschaffenheit nicht unvermögend sein, in Bezug auf diese Trauung ein Zeugnis abzulegen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Begründung der eingetragenen Partnerschaft von der Persönlichkeit der Partnerschaftswerber zu überzeugen.
Zu § 49
§ 29. (1) In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch sind der Geschlechtsname und der frühere Ehename des Vaters und der Mutter des Kindes anzuführen, wenn sie für die Namensführung des Kindes von Bedeutung sind.
(2) In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist der Geschlechtsname der Verlobten anzuführen; weiter der frühere Ehename der Verlobten, wenn er für die Namensführung der Ehegatten von Bedeutung ist.
(3) In der Todesanzeige und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen ist der Geschlechtsname des Verstorbenen anzuführen.
(4) Geschlechtsname ist der Familienname, den eine Person zu führen hat, wenn von den namensrechtlichen Wirkungen einer Ehe abgesehen wird.
Zu § 49
§ 29. (1) In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen des Vaters/der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen.
(2) In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen.
(3) Gemeinsamer Familienname einer Person ist der Familienname oder der Teil eines Familiennamens, der anläßlich der Eheschließung zum gemeinsamen Familiennamen wurde oder bestimmt wurde.
(4) Geschlechtsname ist der Familienname, den eine Person zu führen hat, wenn von den namensrechtlichen Wirkungen einer Ehe abgesehen wird.
Zu § 49
§ 29. (1) In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht.
(2) In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung eines Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht.
(3) Gemeinsamer Familienname eines Menschen ist der Familienname oder der Teil eines Familiennamens, der anläßlich der Eheschließung zum gemeinsamen Familiennamen wurde oder bestimmt wurde.
Zu § 49
§ 29. (1) In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familien- oder Nachnamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a 1. Halbsatz NÄG anzuführen.
(2) In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung eines Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a 1. Halbsatz NÄG anzuführen.
(2a) In der Niederschrift, mit der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, ist die Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG eines der eingetragenen Partner auf den gleichen Nachnamen und in eventu die Voran- oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens anzuführen.
(3) Gemeinsamer Familienname eines Menschen ist der Familienname oder der Teil eines Familiennamens, der anläßlich der Eheschließung zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde.
Zu § 52
§ 30. Bei der Beglaubigung einer Urkunde durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Überbeglaubigung durch den Landeshauptmann ist die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels der Behörde, die die Urkunde ausgestellt oder beglaubigt hat, sowie die Eigenschaft des Unterzeichners zu bestätigen.
Zu § 53
§ 31. Der Standesbeamte hat für die Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Gesetzes und für die Beurkundung von Erklärungen nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes Vordrucke nach den Anlagen 13 bis 18 dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.
Zu § 53
§ 31. (1) Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Gesetzes in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.
(2) Der Standesbeamte hat für die Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen nach der in Abs. 1 angeführten Bestimmung Vordrucke nach den Anlagen 13 bis 18 dieser Verordnung zu verwenden.
Zu § 53
§ 31. (1) Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Gesetzes in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.
(2) Der Standesbeamte hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Abs. 1 genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 13 bis 18 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.
Zu § 53
§ 31. (1) Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Gesetzes in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.
(2) Der Standesbeamte hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Abs. 1 genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 13 bis 20 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.
Zu § 53
§ 31. (1) Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 PStG in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.
(2) Die Personenstandsbehörde hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Abs. 1 genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 14 bis 20 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.
Zu § 54
§ 32. (1) Wird die Erklärung dem Standesbeamten übermittelt, so ist auf der Erklärung der Tag des Einlangens festzuhalten.
(2) Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, so hat der Standesbeamte die Entgegennahme der Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 zweiter Satz des Gesetzes zu bestätigen.
Zu § 54
§ 32. (1) Wird die Erklärung dem Standesbeamten übermittelt, so ist auf der Erklärung der Tag des Einlangens festzuhalten.
(2) Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, so hat der Standesbeamte die Entgegennahme der Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 Z 6 des Gesetzes zu bestätigen.
Zu § 54
§ 32. (1) Wird die Erklärung dem Standesbeamten übermittelt, so ist auf der Erklärung der Tag des Einlangens festzuhalten.
(2) Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, so hat der Standesbeamte die Entgegennahme der Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 Z 6 des Gesetzes zu bestätigen.
(3) Bedarf ein Vorgang zu seiner Wirkung auf den Personenstand Erklärungen, die noch nicht vorliegen, so hat die Personenstandsbehörde die zur Abgabe der Erklärungen berechtigten Personen hiezu einzuladen oder die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, einzuladen, die Erklärungen der Personenstandsbehörde zu übermitteln.
Zu § 54
§ 32. (1) Wird die Erklärung dem Standesbeamten übermittelt, so ist auf der Erklärung der Tag des Einlangens festzuhalten.
(2) Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, so hat der Standesbeamte die Entgegennahme der Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 Z 6 PStG zu bestätigen.
(3) Bedarf ein Vorgang zu seiner Wirkung auf den Personenstand Erklärungen, die noch nicht vorliegen, so hat die Personenstandsbehörde die zur Abgabe der Erklärungen berechtigten Personen hiezu einzuladen oder die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, einzuladen, die Erklärungen der Personenstandsbehörde zu übermitteln.
Zu § 55
§ 33. (1) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen auszustellen über
die Geburt und die Eheschließung einer Person zur Vorlage bei Finanzbehörden,
die Geburt und den Tod einer Person zur Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung.
(2) Die Bestätigung hat alle für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Angaben, soweit sie sich aus den der Personenstandsbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben, zu enthalten; weiter einen Hinweis auf den ausschließlichen Verwendungszweck der Bestätigung und über deren allfällige Befreiung von Verwaltungsabgaben und Gebühren.
Zu § 55
§ 33. (1) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen auszustellen über
die Geburt einer Person zur Vorlage bei Finanzbehörden.
die Geburt und den Tod einer Person zur Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung.
(2) Die Bestätigung hat alle für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Angaben, soweit sie sich aus den der Personenstandsbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben, zu enthalten; weiter einen Hinweis auf den ausschließlichen Verwendungszweck der Bestätigung und über deren allfällige Befreiung von Verwaltungsabgaben und Gebühren.
Zu § 55
§ 33. (1) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen zur Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung über die Geburt oder den Tod eines Menschen auszustellen.
(2) Die Bestätigung hat alle für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Angaben, soweit sie sich aus den der Personenstandsbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben, zu enthalten; weiter einen Hinweis auf den ausschließlichen Verwendungszweck der Bestätigung und über deren allfällige Befreiung von Verwaltungsabgaben und Gebühren.
Zu § 55
§ 33. (1) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen zur Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung über die Geburt oder den Tod eines Menschen nur in den Fällen auszustellen, in denen eine elektronische Mitteilung gemäß § 360 Abs. 5 ASVG an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mangels der entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht möglich ist.
(2) Die Bestätigung hat alle für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Angaben, soweit sie sich aus den der Personenstandsbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben, zu enthalten; weiter einen Hinweis auf den ausschließlichen Verwendungszweck der Bestätigung und über deren allfällige Befreiung von Verwaltungsabgaben und Gebühren.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 33a. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Übergangsbestimmung
§ 33b. Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2010, dürfen die Formulare nach dem Muster der Anlagen 1 bis 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 629/1983, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 107/2004, weiterverwendet werden, sofern kein Bezug zu einer eingetragenen Partnerschaft gegeben ist.
Verweise
§ 33c. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.
Schlußbestimmung
§ 34. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 34. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 bis 5, 7 Abs. 1 Z 2, 9 Abs. 2 Z 1 und 3, 11 Abs. 2 Z 2 und 4 sowie Abs. 3 Z 1 und 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 4, 14, 15, 16 Abs. 4, 17 Abs. 1 Z 3 und Z 4, Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. a und Z 8 sowie Abs. 2a und Abs. 3, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1, 2 und Abs. 4, 20a, 21 Abs. 1 bis 5, 22 Abs. 1a, 23, 24, 25, 26, 27 Abs. 1 und 2a, die Überschrift vor § 28, die §§ 28 Abs. 3, 29, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1, 33a, 33b und 33c sowie die Anlagen 1 bis 12 und 14 bis 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Inkrafttreten
§ 34. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 bis 5, 7 Abs. 1 Z 2, 9 Abs. 2 Z 1 und 3, 11 Abs. 2 Z 2 und 4 sowie Abs. 3 Z 1 und 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 4, 14, 15, 16 Abs. 4, 17 Abs. 1 Z 3 und Z 4, Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. a und Z 8 sowie Abs. 2a und Abs. 3, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1, 2 und Abs. 4, 20a, 21 Abs. 1 bis 5, 22 Abs. 1a, 23, 24, 25, 26, 27 Abs. 1 und 2a, die Überschrift vor § 28, die §§ 28 Abs. 3, 29, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1, 33a, 33b und 33c sowie die Anlagen 1 bis 12 und 14 bis 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) § 17 Abs. 2 Z 5 sowie § 18 Abs. 1 Z 7 lit. a, Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Abs. 3 Z 4 sowie die Anlagen 6, 16 und 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
Anlage 1
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 1
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 1
```
```
Vorderseite
(Anm.: Anlage 1 (Vorderseite) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 1
```
```
Rückseite
(Anm.: Anlage 1 (Rückseite) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 1
```
```
Vorderseite
(Anm.: Anlage 1 (Vorderseite) nicht darstellbar!)
Anlage 1
```
```
Rückseite
(Anm.: Anlage 1 (Rückseite) nicht darstellbar!)
Anlage 1
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 1a
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 1a
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 1a
```
```
Vorderseite
(Anm.: Anlage 1a (Vorderseite) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 1a
```
```
Rückseite
(Anm.: Anlage 1a (Rückseite) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 1a
```
```
Vorderseite
(Anm.: Anlage 1a (Vorderseite) nicht darstellbar)
MUSTER
Anlage 1a
(Rückseite)
Hinweise für den Anzeigenden
Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche der nach dem Ort der Geburt zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen (§ 18 PStG).
Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:
dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden
dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der
der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die
sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener
Die Anzeige hat, soweit der Anzeigenpflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
Für die Beurkundung werden benötigt:
die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die
der Nachweis des akademischen Grades (Verleihungsurkunde oder
der Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (der Mutter);
der Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter);
die Erklärung über die Vornamensgebung;
die Geburtsbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom Leiter einer
Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung nicht ausreichen.
(Anm.: Muster (Formular) nicht darstellbar)
Anlage 1a
Vorderseite
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)
Anlage 1a
Rückseite
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)
Anlage 1a
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 2
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
MUSTER Anlage 2
(Vorderseite)
Anzeige der Totgeburt Hinweis für den Anzeigenden: Bitte nur
die grauen Felder ausfüllen und die
Rückseite beachten!
```
```
Behörde Code Nummer der Eintragung im Sterbebuch
```
```
Nummer der Eintragung der anderen Kinder bei Mehrlingsgeburt
(bei Totgeburt „St” voranstellen)
```
```
Vornamen
```
```
Kind Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute, sowie Ort *1) der Geburt
```
```
Geschlecht
```
```
Familienname (unterstreichen),
Vornamen, ggf. akademischer Grad
```
```
Gemeinsamer Familienname
```
```
Va- Wohnanschrift Religionszugehörigkeit
ter
```
```
Tag und Ort der Geburt
```
```
Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.)
```
```
Familienname (unterstreichen), Vornamen, ggf. akademischer
Grad
```
```
Gemeinsamer Familienname
```
```
Mut- Wohnanschrift Religionszugehörigkeit
ter
```
```
Tag und Ort der Geburt
```
```
Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.)
```
```
Familienstand der Mutter zum Zeitpunkt
der Geburt *2) Kind *2)
o ledig o verheiratet o verwitwet o geschieden o ehelich
o unehelich
```
```
Tag und Ort der Eheschließung sowie Behörde und Nr. der
Ehe Eintragung
der
Mut- ---------------------------------------------------------------
ter Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe durch *2)
o Scheidung o Aufhebung o Nichtigerklärung o Tod des Vaters
o Tod des Ehemannes der Mutter
```
```
Tag d. Rechtskraft, Gericht und GZ bzw. Tag, Behörde und Nr.
d. Eintragung d. Todes
```
```
Familienname, Vornamen und Angaben überprüft:
An- Wohnanschrift sowie
zei- Identitätsnachweis
gen- (Bezeichnung und Anschrift (Standesbeamter)
der der Krankenanstalt)
Eingetragen am:
(Datum und Unterschrift) (Standesbeamter)
```
```
Staatsangehörigkeit des Vaters (kein Nachweis erforderlich)
```
```
(Rückseite)
```
```
o Wir geben o Ich gebe o den (die) Vornamen o keine Vornamen *2)
.............................................. für das Kind bekannt.
o Ich versichere, dass der andere Elternteil damit einverstanden
ist. *2)
Datum und Unterschrift der Eltern (eines Elternteiles)
Hinweise für den Anzeigenden
Die Geburt eines totgeborenen Kindes ist spätestens am folgenden Werktag der nach dem Ort der Geburt zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen (§§ 18 und 27 PStG).
Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:
dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden
dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der
der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die
sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener
Die Anzeige hat, soweit der Anzeigenpflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
Für die Beurkundung werden benötigt:
die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die
Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch Heiratsurkunde) der Mutter
der Nachweis des akademischen Grades (Verleihungsurkunde oder
inländische Personenstandsurkunde mit akademischem Grad);
der Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter);
die Erklärung über die wunschgemäße Vornamensgebung;
die Geburts- und Todesbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom
Leiter einer Krankenanstalt erstattet wird (siehe untenstehendes
Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung nicht ausreichen.
Geburts- und Todesbestätigung
Die Todgeburt des auf der Vorderseite dieser Geburtsanzeige näher
bezeichneten Kindes wird bestätigt.
(Unterschrift des Arztes/ (Unterschrift des Arztes) *4)
der Hebamme) *3)
VOM ANZEIGENDEN NICHT AUSZUFÜLLEN!
Erledigungsvermerke
o Eintragung im Namensverzeichnis (P 5.2 und 5.3 DA). o Mitteilung an das Statistische Zentralamt (§ 17 Abs. 4 PStV). o zum Sammelakt (P 3.1 DA).
(Datum) (Standesbeamter)
*1) Anschift der Krankenanstalt oder der Wohnung, in der das Kind
geboren worden ist, sonst möglichst genaue Bezeichnung des Geburtsortes
*2) Zutreffendes bitte ankreuzen
*3) Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die
Hebamme verpflichtet, die bei oder nach der Geburt Beistand
geleistet haben. Die Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die
Geburt vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt wird (§ 9 Abs. 4
PStG).
*4) Zur Ausstellung der Todesbestätigung ist der Arzt verpflichtet,
der die Totenbeschau vorgenommen hat. Die Bestätigung ist nicht
erforderlich, wenn der Tod vom Leiter einer Krankenanstalt
angezeigt wird (§ 9 Abs. 4 PStG).
MUSTER Anlage 2
(Vorderseite)
Anzeige der Totgeburt Hinweis für den Anzeigenden: Bitte nur
die grauen Felder ausfüllen und die
Rückseite beachten!
```
```
Behörde Code Nummer der Eintragung im Sterbebuch
```
```
Nummer der Eintragung der anderen Kinder bei Mehrlingsgeburt
(bei Totgeburt „St” voranstellen)
```
```
Vornamen
```
```
Kind Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute, sowie Ort *1) der Geburt
```
```
Geschlecht
```
```
Familienname (unterstreichen),
Vornamen, ggf. akademischer Grad
```
```
Gemeinsamer Familienname
```
```
Va- Wohnanschrift Religionszugehörigkeit
ter
```
```
Tag und Ort der Geburt
```
```
Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.)
```
```
Familienname (unterstreichen), Vornamen, ggf. akademischer
Grad
```
```
Gemeinsamer Familienname
```
```
Mut- Wohnanschrift Religionszugehörigkeit
ter
```
```
Tag und Ort der Geburt
```
```
Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.)
```
```
Familienstand der Mutter zum Zeitpunkt
der Geburt *2) Kind *2)
o ledig o verheiratet o verwitwet o geschieden o ehelich
o unehelich
```
```
Tag und Ort der Eheschließung sowie Behörde und Nr. der
Ehe Eintragung
der
Mut- ---------------------------------------------------------------
ter Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe durch *2)
o Scheidung o Aufhebung o Nichtigerklärung o Tod des Vaters
o Tod des Ehemannes der Mutter
```
```
Tag d. Rechtskraft, Gericht und GZ bzw. Tag, Behörde und Nr.
d. Eintragung d. Todes
```
```
Familienname, Vornamen und Angaben überprüft:
An- Wohnanschrift sowie
zei- Identitätsnachweis
gen- (Bezeichnung und Anschrift (Standesbeamter)
der der Krankenanstalt)
Eingetragen am:
(Datum und Unterschrift) (Standesbeamter)
```
```
Staatsangehörigkeit des Vaters (kein Nachweis erforderlich)
```
```
Anlage 2
Rückseite
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)
Anlage 2
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 2a
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 2a
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
MUSTER Anlage 2a
(Vorderseite)
Anzeige der Totgeburt Hinweis für den Anzeigenden: Bitte nur
die grauen Felder ausfüllen und die
Rückseite beachten!
```
```
Behörde Code Nummer der Eintragung im Sterbebuch
```
```
Nummer der Eintragung der anderen Kinder bei Mehrlingsgeburt
(bei Totgeburt „St” voranstellen)
```
```
Vornamen
```
```
Kind Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute, sowie Ort *1) der Geburt
```
```
Geschlecht
```
```
Familienname (unterstreichen), Vornamen, ggf. akademischer
Grad
Gemeinsamer Familienname
Va- ---------------------------------------------------------------
ter Wohnanschrift Religionszugehörigkeit
Tag und Ort der Geburt
Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.)
Familienname (unterstreichen), Vornamen, ggf. akademischer
Grad
```
```
Gemeinsamer Familienname
Mut- ---------------------------------------------------------------
ter Wohnanschrift Religionszugehörigkeit
```
```
Tag und Ort der Geburt
```
```
Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.)
```
```
Familienstand der Mutter zum Zeitpunkt
der Geburt *2) Kind *2)
o ledig o verheiratet o verwitwet o geschieden o ehelich
o unehelich
```
```
Tag und Ort der Eheschließung sowie Behörde und Nr. der
Ehe Eintragung
der
Mut- ---------------------------------------------------------------
ter Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe durch *2)
o Scheidung o Aufhebung o Nichtigerklärung o Tod des Vaters
o Tod des Ehemannes der Mutter
```
```
Tag d. Rechtskraft, Gericht und GZ bzw. Tag, Behörde und Nr.
d. Eintragung d. Todes
```
```
Familienname, Vornamen und Angaben überprüft:
An- Wohnanschrift sowie
zei- Identitätsnachweis
gen- (Bezeichnung und Anschrift (Standesbeamter)
der der Krankenanstalt)
Eingetragen am:
(Datum und Unterschrift) (Standesbeamter)
```
```
Staatsangehörigkeit des Vaters (kein Nachweis erforderlich)
```
```
Staatsangehörigkeit der Mutter (kein Nachweis erforderlich)
(Rückseite)
(Anm.: Muster (Formular) nicht darstellbar)
Hinweise für den Anzeigenden
Die Geburt eines tot geborenen Kindes ist spätestens am folgenden Werktag der nach dem Ort der Geburt zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen (§§ 18 und 27 PStG).
Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:
dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden
dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der
der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die
sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener
Die Anzeige hat, soweit der Anzeigenpflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
Für die Beurkundung einer Totgeburt werden benötigt:
die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die
Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde) der
Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls der Nachweis der
der Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter);
die Geburts- und die Todesbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom
Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Totgeburt nicht ausreichen.
(Anm.: Muster (Formular) nicht darstellbar)
*1) Anschift der Krankenanstalt oder der Wohnung, in der das Kind geboren worden ist, sonst möglichst genaue Bezeichnung des Geburtsortes
*2) Zutreffendes bitte ankreuzen
MUSTER Anlage 2a
(Vorderseite)
Anzeige der Totgeburt Hinweis für den Anzeigenden: Bitte nur
die grauen Felder ausfüllen und die
Rückseite beachten!
```
```
Behörde Code Nummer der Eintragung im Sterbebuch
```
```
Nummer der Eintragung der anderen Kinder bei Mehrlingsgeburt
(bei Totgeburt „St” voranstellen)
```
```
Vornamen
```
```
Kind Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute, sowie Ort *1) der Geburt
```
```
Geschlecht
```
```
Familienname (unterstreichen), Vornamen, ggf. akademischer
Grad
Gemeinsamer Familienname
Va- ---------------------------------------------------------------
ter Wohnanschrift Religionszugehörigkeit
Tag und Ort der Geburt
Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.)
Familienname (unterstreichen), Vornamen, ggf. akademischer
Grad
```
```
Gemeinsamer Familienname
Mut- ---------------------------------------------------------------
ter Wohnanschrift Religionszugehörigkeit
```
```
Tag und Ort der Geburt
```
```
Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.)
```
```
Familienstand der Mutter zum Zeitpunkt
der Geburt *2) Kind *2)
o ledig o verheiratet o verwitwet o geschieden o ehelich
o unehelich
```
```
Tag und Ort der Eheschließung sowie Behörde und Nr. der
Ehe Eintragung
der
Mut- ---------------------------------------------------------------
ter Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe durch *2)
o Scheidung o Aufhebung o Nichtigerklärung o Tod des Vaters
o Tod des Ehemannes der Mutter
```
```
Tag d. Rechtskraft, Gericht und GZ bzw. Tag, Behörde und Nr.
d. Eintragung d. Todes
```
```
Familienname, Vornamen und Angaben überprüft:
An- Wohnanschrift sowie
zei- Identitätsnachweis
gen- (Bezeichnung und Anschrift (Standesbeamter)
der der Krankenanstalt)
Eingetragen am:
(Datum und Unterschrift) (Standesbeamter)
```
```
Staatsangehörigkeit des Vaters (kein Nachweis erforderlich)
```
```
Staatsangehörigkeit der Mutter (kein Nachweis erforderlich)
Anlage 2a
Rückseite
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)
Anlage 2a
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 3
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 3
(Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 3
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 4
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 4
```
```
MUSTER
REPUBLIK ÖSTERREICH
Land
Behörde
Nummer der Eintragung
GEBURTSURKUNDE
```
```
Familienname
```
```
Vornamen
```
```
Zeitpunkt und Ort der Geburt
```
```
Geschlecht
```
```
VATER
```
```
Familienname
```
```
Gemeinsamer Familienname
```
```
Vornamen
```
```
Wohnort
```
```
Religionszugehörigkeit
```
```
MUTTER
```
```
Familienname
```
```
Gemeinsamer Familienname
```
```
Vornamen
```
```
Wohnort
```
```
Religionszugehörigkeit
```
```
(Tag der Ausstellung) (Standesbeamter)
```
```
Originalformat DIN A4, verkleinert wiedergegeben im Verhältnis 1:0,8
Anlage 4
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 4a
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 4a
```
```
MUSTER
REPUBLIK ÖSTERREICH
Land
Behörde
Nummer der Eintragung
GEBURTSURKUNDE
```
```
Familienname
```
```
Vornamen
```
```
Zeitpunkt und Ort der Geburt
```
```
Geschlecht
```
```
VATER
```
```
Familienname
```
```
Gemeinsamer Familienname
```
```
Vornamen
```
```
Wohnort
```
```
MUTTER
```
```
Familienname
```
```
Gemeinsamer Familienname
```
```
Vornamen
```
```
Wohnort
```
```
(Tag der Ausstellung) (Standesbeamter)
```
```
Anlage 4a
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 5
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 5
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 6
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 6
```
```
```
Blatt Vorderseite
```
(Anm.: Anlage 6 (1. Blatt Vorderseite) nicht darstellbar, es wird
daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 6
```
```
```
Blatt Rückseite
```
(Anm.: Anlage 6 (1. Blatt Rückseite) nicht darstellbar, es wird
daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 6
```
```
```
Blatt Vorderseite
```
(Anm.: Anlage 6 (2. Blatt Vorderseite) nicht darstellbar, es wird
daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 6
```
```
```
Blatt Rückseite
```
(Anm.: Anlage 6 (2. Blatt Rückseite) nicht darstellbar, es wird
daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 6
```
```
```
Blatt Vorderseite
```
(Anm.: Anlage 6 (1. Blatt Vorderseite) nicht darstellbar!)
Anlage 6
```
```
```
Blatt Rückseite
```
(Anm.: Anlage 6 (1. Blatt Rückseite) nicht darstellbar!)
Anlage 6
```
```
```
Blatt Vorderseite
```
(Anm.: Anlage 6 (2. Blatt Vorderseite) nicht darstellbar!)
Anlage 6
```
```
```
Blatt Rückseite
```
(Anm.: Anlage 6 (2. Blatt Rückseite) nicht darstellbar!)
Anlage 6
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 6
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung in Artikel 4 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 287/2012 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „2. In den Anlagen 6, 16 und 17 wird jeweils die Wortfolge „Sicherheitsdirektion, in Wien an die Bundespolizeidirektion Wien“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.“.)
Anlage 7
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 7
```
```
Rückseite
(Anm.: Anlage 7 (Rückseite) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 7
```
```
MUSTER
EHEBUCH
```
```
Behörde Nummer der Eintragung
```
```
Familienname nach der Eheschließung
```
```
Gemeinsamer Familienname
```
```
Vornamen
```
```
Familienname vor der Eheschließung
Mann
```
```
Wohnanschrift
```
```
Religionszugehörigkeit
```
```
Tag und Ort der Geburt
```
```
Eintragung der Geburt
```
```
Familienname nach der Eheschließung
```
```
Gemeinsamer Familienname
```
```
Vornamen
```
```
Familienname vor der Eheschließung
Frau
```
```
Wohnanschrift
```
```
Religionszugehörigkeit
```
```
Tag und Ort der Geburt
```
```
Eintragung der Geburt
```
```
sind zur Eheschließung vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschienen. Der Standesbeamte hat die Verlobten einzeln und nacheinander gefragt, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage ausgesprochen, daß sie nunmehr rechtsmäßig verbundene Eheleute sind.
Tag der Eheschließung
Ort der Eheschließung
Als Zeugen waren anwesend (Familienname, Vornamen, Wohnort):
Anlage 7
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 8
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 8
(Anm.: Anlage 8 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 8
```
```
MUSTER
REPUBLIK ÖSTERREICH
Land
Behörde
Nummer der Eintragung
HEIRATSURKUNDE
Mann
```
```
Familienname
nach der Eheschließung
```
```
Gemeinsamer Familienname
```
```
Vornamen
```
```
Familienname
vor der Eheschließung
```
```
Wohnort
```
```
Religionszugehörigkeit
```
```
Tag und Ort der Geburt
```
```
Eintragung der Geburt
```
```
FRAU
```
```
Familienname
nach der Eheschließung
```
```
Gemeinsamer Familienname
```
```
Vornamen
```
```
Familienname
vor der Eheschließung
```
```
Wohnort
```
```
Religionszugehörigkeit
```
```
Tag und Ort der Geburt
```
```
Eintragung der Geburt
```
```
Vermerke
(Tag der Ausstellung) (Standesbeamter)
```
```
Anlage 8
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 8a
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 8a
(Anm.: Anlage 8a nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 8a
```
```
MUSTER
REPUBLIK ÖSTERREICH
Land
Behörde
Nummer der Eintragung
HEIRATSURKUNDE
Mann
```
```
Familienname
nach der Eheschließung
```
```
Gemeinsamer Familienname
```
```
Vornamen
```
```
Familienname
vor der Eheschließung
```
```
Wohnort
```
```
Tag und Ort der Geburt
```
```
Eintragung der Geburt
```
```
FRAU
```
```
Familienname
nach der Eheschließung
```
```
Gemeinsamer Familienname
```
```
Vornamen
```
```
Familienname
vor der Eheschließung
```
```
Wohnort
```
```
Tag und Ort der Geburt
```
```
Eintragung der Geburt
```
```
Vermerke
(Tag der Ausstellung) (Standesbeamter)
```
```
Anlage 8a
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 9
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 9
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 9
```
```
Vorderseite
(Anm.: Anlage 9 (Vorderseite) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 9
```
```
Rückseite
(Anm.: Anlage 9 (Rückseite) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 9
```
```
Vorderseite
(Anm.: Anlage 9 (Vorderseite) nicht darstellbar!)
Anlage 9
```
```
Rückseite
(Anm.: Anlage 9 (Rückseite) nicht darstellbar!)
Anlage 9
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 9a
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 9a
```
```
Vorderseite
(Anm.: Anlage 9a (Vorderseite) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 9a
```
```
Rückseite
(Anm.: Anlage 9a (Rückseite) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 9a
```
```
Vorderseite
(Anm.: Anlage 9a (Vorderseite) nicht darstellbar!)
Anlage 9a
```
```
Rückseite
(Anm.: Anlage 9a (Rückseite) nicht darstellbar!)
Anlage 9a
```
```
Vorderseite
(Anm.: Anlage 9a (Vorderseite) nicht darstellbar!)
Anlage 9a
```
```
Rückseite
(Anm.: Anlage 9a (Rückseite) nicht darstellbar!)
Anlage 9a
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 10
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 10
(Anm.: Anlage 10 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 10
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 10a
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 10a
MERKBLATT
für die Verlassenschaftsabhandlung
Die Personenstandsbehörden sind verpflichtet, das für den Wohnort eines Verstorbenen zuständige Bezirksgericht vom Todesfall zu verständigen.
Die Todesfallsaufnahme wird durch den hiefür zuständigen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär errichtet.
Es empfiehlt sich, zur Todesfallsaufnahme - soweit vorhanden - folgende Unterlagen vorzubereiten und mitzubringen:
Namen, Adressen, Stand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten,
Standesdokumente*1) des Verstorbenen,
letztwillige Verfügungen,
Beschlüsse über die Betrauung mit der Obsorge (Vormundschaft), Beschlüsse über die Bestellung zum Sachwalter,
letzte Pensionsabschnitte des Verstorbenen,
kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass, Bank-, Spar- und Wertpapierkonten, Versicherungsbelege, insbesondere Lebensversicherungspolizzen, Grundbuchsauszüge, Grundbesitzbögen und Einheitswertbescheide, Übergabsverträge, Firmenbuchauszüge, KFZ-Papiere, etc.
Aufstellung und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des Todesfalles und des Begräbnisses.
Eine sorgfältige Vorbereitung der Todesfallsaufnahme vereinfacht das Verlassenschaftsverfahren.
*1) Vor allem Abschrift aus dem Sterbebuch, Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel.
Anlage 10a
MERKBLATT
| Für die Verlassenschaftsabhandlung |
|---|
Die Personenstandsbehörden sind verpflichtet, das für den Wohnort eines Verstorbenen zuständige Bezirksgericht vom Todesfall zu verständigen.
Die Todesfallsaufnahme wird durch den hiefür zuständigen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär errichtet.
Es empfiehlt sich, zur Todesfallsaufnahme – soweit vorhanden – folgende Unterlagen vorzubereiten und mitzubringen:
Namen, Adresse, Stand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten,
Standesdokumente* des Verstorbenen,
letztwillige Verfügungen,
Beschlüsse über die Betrauung mit der Obsorge (Vormundschaft), Beschlüsse über die Bestellung zum Sachwalter,
letzte Pensionsabschnitte des Verstorbenen,
kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass, Bank-, Spar- und Wertpapierkonten, Versicherungsbelege, insbesondere Lebensversicherungspolizzen, Grundbuchsauszüge, Grundbesitzbögen und Einheitswertbescheide, Übergabeverträge, Firmenbuchauszüge, KFZ-Papiere etc.
Aufstellung und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des Todesfalles und des Begräbnisses.
Eine sorgfältige Vorbereitung der Todesfallsaufnahme vereinfacht das Verlassenschaftsverfahren.
Anlage 11
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 11
```
```
MUSTER
REPUBLIK ÖSTERREICH
Land
Behörde
Nummer der Eintragung
STERBEURKUNDE
```
```
Familienname
```
```
Gemeinsamer Familienname
```
```
Vornamen
```
```
Geschlecht
```
```
Letzter Wohnort
```
```
Religionszugehörigkeit
```
```
Tag und Ort der Geburt
```
```
Eintragung der Geburt
```
```
Zeitpunkt und Ort des Todes
```
```
(Tag der Ausstellung) (Standesbeamter)
```
```
Anlage 11
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 11a
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 11a
```
```
MUSTER
REPUBLIK ÖSTERREICH
Land
Behörde
Nummer der Eintragung
STERBEURKUNDE
```
```
Familienname
```
```
Gemeinsamer Familienname
```
```
Vornamen
```
```
Geschlecht
```
```
Letzter Wohnort
```
```
Religionszugehörigkeit
```
```
Tag und Ort der Geburt
```
```
Eintragung der Geburt
```
```
Zeitpunkt und Ort des Todes
```
```
(Tag der Ausstellung) (Standesbeamter)
```
```
Anlage 11a
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
MUSTER Anlage 11b
REPUBLIK ÖSTERREICH
Land
Behörde
Nummer der Eintragung
URKUNDE
gemäß § 35 Abs. 1 PStG
Vornamen
Zeitpunkt und Ort der Totgeburt
Geschlecht
VATER
Familienname
Gemeinsamer Familienname
Vornamen
Wohnort
MUTTER
Familienname
Gemeinsamer Familienname
Vornamen
Wohnort
(Tag der Ausstellung) (Standesbeamter)
Anlage 11b
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
MUSTER Anlage 11c
REPUBLIK ÖSTERREICH
Land
Behörde
Nummer der Eintragung
URKUNDE
gemäß § 35 Abs. 1 PStG
```
```
Zeitpunkt und Ort der
Totgeburt
```
```
Geschlecht
```
```
VATER
```
```
Familienname
```
```
Gemeinsamer Familienname
```
```
Vornamen
```
```
Wohnort
```
```
MUTTER
```
```
Familienname
```
```
Gemeinsamer Familienname
```
```
Vornamen
```
```
Wohnort
```
```
(Tag der Ausstellung) (Standesbeamter)
```
```
Anlage 11c
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 12
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 12
(Anm.: Anlage 12 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 12
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 13
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Formell noch in Kraft, jedoch de facto ohne Rechtswirkung.
Anlage 13
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 14
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 14
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 15
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 15
```
```
Vorderseite
(Anm.: Anlage 15 (Vorderseite) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 15
```
```
Rückseite
(Anm.: Anlage 15 (Rückseite) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 15
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 15a
```
```
Vorderseite
(Anm.: Anlage 15a (Vorderseite) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 15a
```
```
Rückseite
(Anm.: Anlage 15a (Rückseite) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Formell noch in Kraft, jedoch de facto ohne Rechtswirkung.
Anlage 15a
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 16
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 16
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 16
```
```
Vorderseite
(Anm.: Anlage 16 (Vorderseite) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 16
```
```
Rückseite
(Anm.: Anlage 16 (Rückseite) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 16
```
```
(Rückseite)
MUSTER
```
```
Nach § 93a ABGB kann eine Person, deren Ehe durch Tod oder Scheidung/Aufhebung aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen, so sie einen (bislang verdeckten) Geschlechtsnamen hat, auch diesen, wieder aufnehmen.
Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus geschiedener oder aufgehobener Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Alle Erklärungen sind in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde gegenüber dem zuständigen Standesbeamten abzugeben. Zuständig zur Entgegennahme ist der Standesbeamte, der das Ehebuch führt; falls die Ehe im Ausland geschlossen wurde, der Standesbeamte des Standesamtes Wien-Innere Stadt (§ 54 Abs. 2 Z 6 PStG). Zur Beurkundung (Beglaubigung) der Erklärungen ist jeder Standesbeamte berechtigt.
Die angeführten Erklärungen können gemäß § 13 IPR-Gesetz nur dann wirksam abgegeben werden, wenn das Personalstatut (§ 9, gegebenenfalls auch 3 5 Gesetzes) des Namensträgers das österreichische Recht ist.
Aktenvermerk
Vorgelegt wurden:
Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehegatten, der den früheren
Familiennamen wieder annehmen will
O -------------------------------------------------------------------
Heiratsurkunde der letzten Eheschließung
O -------------------------------------------------------------------
Urteil über die Scheidung oder Aufhebung dieser Ehe, gegebenenfalls
auch Bescheid des Bundesministers für Justiz üer (Anm.: richtig:
über) die Anerkennung der ausländischen Eheentscheidung (Original
oder beglaubigte Abschrift) bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten.
O -------------------------------------------------------------------
Heiratsurkunde der Ehe, durch deren Eingehung der wiederanzunehmende
Name erworben wurde
(nur bei Wiederannahme eines früheren Ehenamens)
O -------------------------------------------------------------------
Urteil über die Scheidung oder Aufhebung der Ehe, gegebenenfalls auch
Bescheid des Bundesministers für Justiz,
bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten
O -------------------------------------------------------------------
```
```
Nachweis, daß lebende Nachkommenschaft aus dieser Ehe vorhanden ist
(z.B. Abschrift neueren Datums aus dem Geburtenbuch des Nachkommens
oder Meldebestätigung)
O -------------------------------------------------------------------
----------------- -----------------
(Datum) (Standesbeamter)
Erledigungsvermerke
O Vermerk im Ehebuch (P 27.2.1. DA)
O Eintragung im Namensverzeichnis (P 5.4 DA)
O Ausstellung einer Bestätigung (§ 32 Abs. 2 PStV)
O Ablichtung zum Sammelakt (Zweitbuch) (P 3.2.2. und 39 DA)
O Mitteilung an Staatsbürgerschaftsevidenzstelle (§ 18 Abs (Anm.:
richtig: Abs.) 2 Z 2
lit. a PStV
O Mitteilung an Wählerevidenz (§ 18 Abs. 2 Z 2 lit. c PStV)
O Mitteilung an Bundespolizeidirektion Wien EKF (§ 28 Abs. 2 Z 2
lit. b PStV
O Mitteilung an Militärkommando (§ 18 Abs. 2 Z 2 lit. d PStV)
----------------- -----------------
(Datum) (Standesbeamter)
Anlage 16
Rückseite
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)
Anlage 16
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 16
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung in Artikel 4 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 287/2012 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „2. In den Anlagen 6, 16 und 17 wird jeweils die Wortfolge „Sicherheitsdirektion, in Wien an die Bundespolizeidirektion Wien“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.“.)
Anlage 17
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 17
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 17
```
```
Vorderseite
(Anm.: Anlage 17 (Vorderseite) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 17
```
```
(Rückseite)
MUSTER
Aktenvermerk
Eheschließung der Eltern (Behörde und Nr. der Eintragung) -
Ehelicherklärung (Tag und Geschäftszahl der Entschließung)
O
Geburt des Legitimierten - an Kindesstatt Angenommenen - (Behörde und
Nr. der Eintragung)
O
Eheschließung des Legitimierten - an Kindesstatt Angenommenen -
(Behörde und Nr. der Eintragung)
O
Geburt des Kindes des Legitimierten - an Kindesstatt Angenommenen -
(Behörde und Nr. der Eintragung)
O
----------------- -----------------
(Datum) (Standesbeamter)
Erledigungsvermerke
O Vermerk im Geburtenbuch (P 26.3.2 DA/P 26.3.3 DA)
O Eintragung im Namensverzeichnis (P 5.4 DA)
O Ausstellung einer Bestätigung (§ 32 Abs. 2 PStV)
O Ablichtung zum Sammelakt (Zweitbuch) (P 3.2.2. und 39 DA)
O Mitteilung an Ehebuch des Legitimierten/an Kindesstatt Angenommenen
(§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b PStV/18 Abs. 1 Z 6 lit. b PStV)
O Mitteilung an Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten/an
Kindesstatt Angenommenen (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b PStV/§ 18 Abs. 1
Z 6 lit. b PStV
O Mitteilung an Bundespolizeidirektion Wien EKF (§ 18 Abs. 1 Z 7
lit. a PStV
O Mitteilung an Wählerevidenz (§ 18 Abs. 1 Z 7 lit. b PStV)
O Mitteilung an Staatsbürgerschaftsevidenzstelle (§ 18 Abs. 1 Z 7
lit. c PStV
O Mitteilung an Militärkommando (§ 18 Abs. 1 Z 7 lit. d PStV)
----------------- -----------------
(Datum) (Standesbeamter)
Anlage 17
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 17
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung in Artikel 4 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 287/2012 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „2. In den Anlagen 6, 16 und 17 wird jeweils die Wortfolge „Sicherheitsdirektion, in Wien an die Bundespolizeidirektion Wien“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.“.)
Anlage 18
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 18
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 18
```
```
(Vorderseite)
MUSTER
O BEURKUNDUNG O BEGLAUBIGUNG DER ANERKENNUNG DER VATERSCHAFT
O MITTEILUNG DER ANERKENNUNG DER VATERSCHAFT
UND HINWEIS AUF DAS WIDERSPRUCHSRECHT (Bitte Rückseite beachten!)
Zutreffendes bitte ankreuzen x
```
```
Aufgenommen vor (Behörde und Tag)
```
```
Leiter der Amtshandlung und anwesende Beteiligte
```
```
Gegenstand der Verhandlung: Anerkennung der Vaterschaft
Anerkennender (Familienname, ggf. gemeinsamer Familienname und
Vornamen; Tag, Ort und Eintragung der Geburt; Staatsangehörigkeit;
Beruf; Wohnanschrift; Religionszugehörigkeit)
```
```
Gesetzliche(r) Vertreter des Anerkennenden (Familienname und
Vornamen; Beruf; Wohnanschrift - Behörde)
O kraft Gesetzes
O auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes (Bezeichnung, Tag
und GZ)
```
```
Kind (Familienname, ggf. gemeinsamer Familienname und Vornamen; Tag -
bei einem ungeborenen Kind voraussichtlicher Tag -, Ort und
Eintragung der Geburt; Staatsangehörigkeit; Beruf; Wohnanschrift;
Religionszugehörigkeit)
```
```
Mutter (Familienname, ggf. gemeinsamer Familienname und Vornamen;
Tag, Ort und Eintragung der Geburt; Staatsangehörigkeit; Beruf;
Wohnanschrift; Religionszugehörigkeit)
Gesetzliche(r) Vertreter des Kindes
```
```
O Mutter
O Andere(r) gesetzliche(r) Vertreter (Familienname und Vornamen;
Beruf; Wohnanschrift - Behörde)
O kraft Gesetzes
O auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes (Bezeichnung, Tag
und GZ)
```
```
Der Anerkennende erklärt:
```
Ich anerkenne die Vaterschaft zu dem Kind.
```
```
Ich habe der Mutter des Kindes (möglichst Angabe des Zeitpunktes)
```
beigewohnt.
```
```
(Unterschrift des Anerkennenden)
Der (Die) gesetzliche(n)
Vertreter des Anerkennenden
willigt (willigen)
in dessen Anerkennungserklärung
ein. Vor mir:
---------------------------- --------------------------------
(Unterschrift der (des) (Standesbeamter - nur bei
gesetzlichen Vertreter(s)) Beurkundung)
```
```
Anlage 18
```
```
(Rückseite)
MUSTER
```
```
BEGLAUBIGUNG
Die eigenhändige Unterschrift des Anerkennenden, ggf. der (des)
gesetzlichen Vertreters (Familiennamen und Vornamen)
wird hiemit beglaubigt
---------------------- ----------------- -------------------
(Personenstandsbehörde) (Ort und Tag der (Standesbeamter)
Beglaubigung)
```
```
```
```
Dem (Der)
ÜBERMITTLUNG
```
```
(Personenstandsbehörde)
O wird diese Ausfertigung unter Hinweis auf § 163c Abs. 1 zweiter Satz ABGB sowie § 54 Abs. 2 und 3 PStG unter Anschluß von drei Abschriften übermittelt.
O Die Angaben des Anerkennenden zu seiner Person stimmen mit der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde überein.
----------------------- ---------------------
(Datum) (Standesbeamter)
```
```
```
```
Behörde
--------------------------------- VERSTÄNDIGUNG DER
An
```
```
(Familienname und Vornamen, Wohnanschrift - Behörde) Sie werden als O Mutter O Kind O gesetzliche(r) Vertreter des Kindes vom umseitigen Vaterschaftsanerkenntnis verständigt und darauf hingewiesen, daß Sie innerhalb eines Jahres ab Kenntnis gegen dieses Vaterschaftsanerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben können. Diese Frist beginnt, wenn Sie nicht schon vorher von dem Vaterschaftsanerkenntnis Kenntnis erhalten haben, jedenfalls mit dieser Verständigung.
Die Mutter muß den Widerspruch in jedem Fall selbst erklären, bedarf jedoch der Einwilligung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s), wenn sie nicht voll geschäftsfähig, vor allem wenn sie minderjährig ist. Das nicht voll geschäftsfähige, vor allem des minderjährige Kind muß den Widerspruch durch seine(n) gesetzlichen Vertreter erklären, der (die) jedoch der Zustimmung des Kindes bedarf (bedürfen), wenn es mündig ist, d. h. das 14. Lebensjahr vollendet hat. Das voll geschäftsfähige Kind muß den Widerspruch selbst erklären.
----------------------- ---------------------
(Datum) (Standesbeamter)
```
```
```
```
ERLEDIGUNGSVERMERK der zur Entgegennahme zuständigen Personenstandsbehörde:
O Vermerk im Geburtenbuch (P 26.1.1 DA)
O Bestätigung über Entgegennahme des Vaterschaftsanerkenntnisses
(§ 32 Abs. 2 PStV)
O Verständigung der Widerspruchsberechtigten (§ 54 Abs. 4 PStG)
O Mitteilung an Jugendwohlfahrtsträger (§ 18 Abs. 1 Z 1 PStV)
O Ausfertigung zum Sammelakt (Zweitbuch) (P 3.2.1 und 39 DA)
----------------------- ---------------------
(Datum) (Standesbeamter)
```
```
Anlage 18
Vorderseite
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)
Anlage 18
Rückseite
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)
Anlage 18
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 18a
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)
Anlage 18a
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 18b
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)
Anlage 18b
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 19
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)
Anlage 19
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 20
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)
Anlage 20
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 21
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 22
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 23
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 24
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 25
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 25a
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 26
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)