Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom6. Feber 1984 betreffend Erhebung von Intensivobstanlagen
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1984 eine Erhebung der Intensivobstanlagen durchzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfläche der Intensivobstanlagen von mindestens 25 Ar; bei Beerenobstanlagen besteht die Auskunftspflicht darüber hinaus ab einer Fläche von mindestens 10 Ar.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 1984 von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 3) die erforderlichen Angaben erfragen; hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Befragung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die auf Grund der Anlage ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Anlage
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Position Obstarten
1 Äpfel nach Sorten, Bleiber, Füller, Pflanzjahr,
Baumzahl, Pflanzweite und Unterlage (stark
wachsend, mittelstark wachsend, schwach wachsend)
2 Birnen nach Sorten, Pflanzjahr, Baumzahl,
Pflanzweite und Unterlage (Sämling, Quitte)
3 Süßkirschen nach Pflanzjahr, Baumzahl und
Pflanzweite
4 Sauerkirschen nach Pflanzjahr, Baumzahl und
Pflanzweite
5 Zwetschken inklusive Pflaumen, Mirabellen und
Ringlotten nach Pflanzjahr, Baumzahl und
Pflanzweite
6 Pfirsiche gelbfleischig inklusive Nektarinen
nach Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite
7 Pfirsiche weißfleischig nach Pflanzjahr,
Baumzahl und Pflanzweite
8 Holunder nach Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite
9 Walnüsse veredelt nach Pflanzjahr, Baumzahl
und Pflanzweite
10 Walnüsse unveredelt nach Pflanzjahr, Baumzahl
und Pflanzweite
11 Ribisel rot und weiß nach Stück und Fläche in m2
12 Ribisel schwarz nach Stück und Fläche in m2
13 Brombeeren nach der Fläche in m2
14 Himbeeren nach der Fläche in m2
15 Ananas-Erdbeeren nach der Fläche in m2
16 Sonstiges Beerenobst nach Stück und Fläche in m2