Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom27. September 1984 über Viehzählungen im Jahre 1985
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird - hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1985 eine Allgemeine Viehzählung, eine Rinderzwischenzählung und Schweinezwischenzählungen durchzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist der 3. Dezember 1985, Stichtag für die Rinderzwischenzählung ist der 3. Juni 1985, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen sind der 3. März, 3. Juni und 3. September 1985.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Die Allgemeine Viehzählung ist als Vollerhebung durchzuführen; die übrigen Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (P. 1-58) zu erfassen. Bei Legehennen ist auch anzugeben, ob vorwiegend eine Bodenhaltung oder Käfig- bzw. Batteriehaltung erfolgt.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5. Bei der Rinderzwischenzählung ist der Bestand an Rindern (P. 7-20 der Anlage) zu erfassen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (P. 21-27 und 43 der Anlage), zu erfassen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 9. (1) Bei der Allgemeinen Viehzählung haben die Gemeinden die Angaben aus den Erhebungsformularen (P. 1-44) in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesumme zu bilden und letztere in das Gemeindeblatt (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften des Gemeindeblattes verbleiben bei den Gemeinden.
(2) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 10. Dezember 1985 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die Daten aus den Gemeindeblättern in Bezirkslisten zu übertragen, Bezirkssummen zu bilden und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblätter und die Bezirkslisten bis spätestens 16. Dezember 1985 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie die Gemeindeblatt-Reinschrift bis spätestens 16. Dezember 1985 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 10. (1) Bei der Rinderzwischenzählung und den Schweinezwischenzählungen haben die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 11. Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen des Jahres 1985 entstehenden Kosten in der Höhe
von 17,70 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September,
von 23,60 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni,
von 35,40 S bei der Allgemeinen Viehzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Stechvieh am 3. Dezember
zu gewähren.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 12. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 4 in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Anlage
```
```
Position Bezeichnung
1 Fohlen unter 1 Jahr
2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt
Pferde 3 bis unter 14 Jahre alt:
3 Hengste und Wallachen
4 Stuten
5 Pferde 14 Jahre alt und älter
6 Pferde insgesamt (Pferderassen siehe Pos. 45-50)
7 Kälber unter 3 Monate alt
Jungvieh 3 Monate bis unter 1 Jahr alt:
8 männlich
9 weiblich
Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt
10 Stiere (Zucht- und Schlachtstiere)
11 Ochsen
12 Kalbinnen nicht belegt
13 Kalbinnen belegt
Rinder 2 Jahre alt und älter
14 Zuchtstiere
15 Schlachtstiere
16 Ochsen
17 Kalbinnen nicht belegt
18 Kalbinnen belegt
19 Kühe (Mutter- und Ammenkühe: siehe Pos. 51)
20 Rinder insgesamt (Rinderrassen: siehe Pos. 52-58)
21 Ferkel unter 2 Monate alt
22 Jungschweine 2 Monate bis unter 1/2 Jahr alt
Schweine 1/2 Jahr und älter
23 Schlachtschweine
24 Zuchtsauen trächtig
25 Zuchtsauen nicht trächtig
26 Zuchteber
27 Schweine insgesamt
Schafe (einschließlich Lämmer)
28 unter 1 Jahr alt
29 1 Jahr alt und älter
30 Schafe insgesamt
31 Ziegen (einschließlich Kitze)
32 Kücken und Junghennen für Legezwecke unter 1/2 Jahr
Legehennen
33 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt
34 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt
35 2 Jahre und älter
36 Hähne
37 Mastkücken und Jungmasthühner
38 Hühner insgesamt
39 Gänse
40 Enten
41 Truthühner
Hausschlachtung (vom 4. Dezember 1984 bis 3. Dezember
1985):
42 Kälber
43 Schweine
44 Schafe (einschließlich Lämmer)
45 Kaltblut
46 Haflinger
47 Warmblut
48 Vollblut
49 Traber
50 Kleinpferde (Ponies)
51 Mutter- und Ammenkühe
52 Fleckvieh
53 Braunvieh
54 Pinzgauer
55 Gelbvieh
56 Grauvieh
57 Schwarzbuntvieh
58 Sonstige Rassen und Kreuzungen