Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-08-10
Letzte Aktualisierung 2022-07-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 126
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11.

Dienstantritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Universität (Hochschule) oder an einer inländischen Kunstakademie (§ 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, § 25 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung, § 25 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 394, und der Novellen 1983 und 1985 und § 25 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

der Tag des Dienstantrittes, die Dienststellung und die Lehranstalt;

12.

Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach § 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949:

die Personaldaten des Ehemannes sowie der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle beziehungsweise die Personaldaten des maßgebenden Elternteiles;

die nach der Z 11 erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil;

13.

Erklärung des Ehegatten beziehungsweise der Kinder des Universitäts-(Hochschul )Professors:

a)

in der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. August 1983 bzw. vom 1. September 1983 bis 31. Mai 1985 (§ 25 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973 und 1983):

die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Universitäts-(Hochschul )Professors;

der Tag des Dienstantrittes, die Dienststellung und die Lehranstalt;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

die Landesregierung, welche die Bestätigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieser Bestätigung;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

b)

nach dem 31. Mai 1985 (§ 25 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und § 25 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

14.

Erklärung von Fremden mit einem inländischen Wohnsitz seit 1. Jänner 1915 (beziehungsweise 1919) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):

die Landesregierung (Landeshauptmannschaft), welche die Bescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

bei Rechtsnachfolge überdies die Personaldaten des Ehemannes sowie der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle beziehungsweise die Personaldaten des maßgebenden Elternteiles, sofern die Rechtsnachfolger nicht in der Bescheinigung angeführt sind;

15.

Erklärung von Frauen, die infolge Verehelichung zwischen dem 13. März 1938 und 27. April 1945 Fremde waren, sowie Rechtsnachfolge der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 2 a des StaatsbürgerschaftsÜberleitungsgesetzes 1949):

die nach der Z 14 erforderlichen Angaben;

16.

Erklärung von Volksdeutschen (§ 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142, betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 4 des zitierten Bundesgesetzes):

die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieses Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

17.

Erklärung einer Fremden, deren Ehemann Staatsbürger ist (§ 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Ehemannes;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

die Gemeinde (Gemeindeverband) oder die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland, welche die Bescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung;

18.

Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, §§ 10, 11a, 12 bis 14, 58 und 59 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der nach den Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973, 1974, 1983 und 1985 jeweils geltenden Fassung und §§ 10, 11a und 12 bis 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) sowie Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten (die Ehefrau) und die nicht eigenberechtigten beziehungsweise minderjährigen oder erheblich behinderten volljährigen Kinder (§ 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 sowie §§ 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 sowie §§ 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

die Landesregierung (Landeshauptmannschaft), welche die Staatsbürgerschaft verliehen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Verleihungsbescheides;

bei Erstreckung der Verleihung auf die Ehefrau nach § 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 überdies die Personaldaten des Ehemannes sowie der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

19.

Widerruf der Ausbürgerung (§ 4 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 und § 58b des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):

die Behörde, welche die Ausbürgerung widerrufen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Widerrufbescheides;

beim Widerruf nach § 4 Abs. 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 womöglich auch der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

20.

Nachträgliche Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Verehelichung mit einem Fremden (§ 8 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):

die Landesregierung, welche die Bewilligung erteilt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides;

21.

Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 bis 3

des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949:

die Landesregierung (Landeshauptmannschaft), welche die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft verfügt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieses Bescheides;

22.

Feststellung, daß der Verlust der Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht eingetreten ist (§ 58a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):

die Landesregierung, welche den Bescheid über den nicht eingetretenen Verlust der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieses Bescheides;

23.

Anzeige der Wohnsitzbegründung:

a)

in der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. Mai 1985 (§ 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973 und 1983):

die Landesregierung, welche den Erwerb der Staatsbürgerschaft bestätigt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieser Bestätigung;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

b)

nach dem 31. Mai 1985 (§ 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

24.

Anzeige gemäß § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2022: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides; der Tag des Erwerbes der Staatsbürgerschaft;

25.

Anzeige gemäß § 59 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009:

die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den rückwirkenden Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl;

der Tag des rückwirkenden Erwerbes der Staatsbürgerschaft;

26.

Abstammung von Mutter und Vater nach dem 31. Juli 2013:

a)

Erwerb nach der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 und Erwerb nach dem Vater gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter und des Vaters; der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter und der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt ihres vorher erfolgten Ablebens jeweils die Staatsbürgerschaft besessen haben;

b)

Erwerb nach der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 und Erwerb nach dem Vater gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter und des Vaters; das Datum des Vaterschaftsanerkenntnisses; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter und der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens jeweils die Staatsbürgerschaft besessen haben;

c)

Erwerb nach der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 und Erwerb nach dem Vater gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter und des Vaters; das Datum und die Geschäftszahl der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter und der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens jeweils die Staatsbürgerschaft besessen haben;

27.

Abstammung von der Mutter nach dem 31. Juli 2013:

a)

Erwerb nach der verheirateten Mutter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter; die Personaldaten des Vaters; der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt ihres vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;

b)

Erwerb nach der unverheirateten Mutter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt ihres vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;

28.

Abstammung von dem Vater nach dem 31. Juli 2013:

a)

Erwerb nach dem Vater gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; die Personaldaten der Mutter; der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;

b)

Erwerb nach dem Vater gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; das Datum des Vaterschaftsanerkenntnisses; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;

c)

Erwerb nach dem Vater gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; das Datum und die Geschäftszahl der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;

29.

Abstammung nach dem 31. Juli 2013 durch Erwerb gemäß § 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind im Ausland geboren wurde; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter oder des Vaters; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind bei Nichterwerb der Staatsbürgerschaft staatenlos sein würde;

30.

Legitimation nach dem 31. Juli 2013 gemäß § 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013:

a)

Legitimation eines minderjährigen, ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; der Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle, sofern aber das Kind mit Entschließung des Bundespräsidenten für ehelich erklärt worden ist, das Datum dieser Entschließung; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;

b)

Legitimation eines minderjährigen, ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat: die gemäß lit. a) erforderlichen Angaben; die erforderlichen Zustimmungserklärungen samt dem Datum ihres Einlangens bei der Evidenzstelle; gegebenenfalls das Gericht, welches eine Zustimmungserklärung ersetzt hat, das Datum und die Geschäftszahl der Entscheidung des Gerichtes sowie das Datum ihres Einlangens bei der Evidenzstelle; die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Legitimierte im Zeitpunkt des Einlangens der letzten der erforderlichen Zustimmungserklärungen noch ledig war; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

c)

Erstreckung der Legitimation auf uneheliche Kinder: der Umstand, dass sich die Staatsbürgerschaft gemäß § 7a Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 erstreckt hat; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der legitimierten Frau oder des legitimierten Mannes, die Evidenzgemeinde des Großvaters; die gemäß lit. a) und b) erforderlichen Angaben über die Großeltern; die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das uneheliche Kind der legitimierten Frau oder des legitimierten Mannes im Zeitpunkt des Einlangens der letzten der erforderlichen Zustimmungserklärungen noch ledig war;

31.

Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §§ 11a Abs. 6, 11b Abs. 1, 12 Abs. 2 und 25 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 sowie die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Staatsbürgerschaft verliehen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Verleihungsbescheides; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

32.

Anzeige gemäß §§ 57 Abs. 1 oder 64a Abs. 19 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; der Tag des rückwirkenden Erwerbes der Staatsbürgerschaft;

33.

Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter; die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind vor dem 1. September 1983 geboren wurde und zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.

(2) Ist ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes für den Erwerb der Staatsbürgerschaft relevant, so hat die Evidenzstelle das Landesverwaltungsgericht, welches das Erkenntnis erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten.

§ 19. (1) Bei Personen, die nach § 8 StbG bis zum Beweis des Gegenteiles als Staatsbürger kraft Abstammung gelten, sind in den Fällen des Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle der Ort der Auffindung und das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Auffindung, in den Fällen des Abs. 2 die Personaldaten des maßgebenden ehelichen Elternteiles oder der unehelichen Mutter in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken. Überdies sind die Gründe anzumerken, aus denen der Beweis des Gegenteiles nicht erbracht werden konnte.

(2) Die Evidenzstelle hat der Landesregierung die Verzeichnung einer Person nach Abs. 1 samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.

§ 19. Soweit es sich bei den im § 18 genannten Unterlagen um Personenstandsurkunden handelt, sind auch die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie die Nummer der Eintragung, soweit es sich um andere öffentliche Urkunden handelt, die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Urkunde anzumerken.

§ 19. Soweit eine Personenstandsurkunde als Grundlage für eine Eintragung nach § 18 herangezogen wurde, sind auch die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie die Nummer der Eintragung, soweit es sich um andere öffentliche Urkunden handelt, die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Urkunde anzumerken.

§ 20. Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von einem Bescheid, mit dem der Erwerb oder Besitz der Staatsbürgerschaft festgestellt worden ist, oder von einem Bescheid, mit dem nach § 8 Abs. 1 oder § 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 oder § 28 StbG die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist, so hat sie die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt des Bescheides in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken. Gleiches gilt für Bestätigungen über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft.

§ 20. Liegt der Evidenzstelle über die zu verzeichnende Person ein vor dem 1. Juli 1966 ausgestellter Staatsbürgerschaftsnachweis vor, so genügt es, die darin über den Erwerbsgrund enthaltenen Angaben in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken, wenn weitere nach § 18 erforderliche Feststellungen nicht ohne weiteres getroffen werden können.

Zu § 52 Abs. 1 lit. a StbG

§ 21. (1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, wodurch die betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken:

1.

Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:

2.

Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes:

3.

Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates:

4.

Legitimation vor dem 1. September 1983:

5.

Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:

6.

Entziehung und Verzicht:

(2) Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. § 15 gilt sinngemäß.

(3) Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.

§ 21. Ist nachgewiesen, daß die zu verzeichnende Person die Staatsbürgerschaft besitzt, nicht aber, wodurch sie diese erworben hat, so genügt es, wenn weitere nach § 18 erforderliche Feststellungen nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz die Umstände und Unterlagen festzuhalten, durch welche dieser Nachweis erbracht worden ist.

§ 22. Ist der Betroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglich die nach den §§ 14 bis 17 sowie 19 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

§ 22. Die Evidenzstelle hat der Landesregierung die Verzeichnung einer Person nach § 18 Z 8 lit. b samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.

§ 23. Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von einem Feststellungsbescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft oder von einer diesbezüglichen Bestätigung, so hat sie die Behörde, die den Bescheid erlassen oder die Bestätigung ausgestellt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt der Urkunde in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.

§ 23. (1) Bei Personen, die nach § 8 StbG bis zum Beweis des Gegenteiles als Staatsbürger kraft Abstammung gelten, sind in den Fällen des Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle der Ort der Auffindung und das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Auffindung, in den Fällen des Abs. 2 die Personaldaten des maßgebenden ehelichen Elternteiles oder der unehelichen Mutter in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken. Überdies sind die Gründe anzumerken, aus denen der Beweis des Gegenteiles nicht erbracht werden konnte.

(2) Die Evidenzstelle hat der Landesregierung die Verzeichnung einer Person nach Abs. 1 samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.

Zu § 52 Abs. 1 lit. b StbG

§ 24. In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind die Landesregierung, die festgestellt hat, daß die betreffende Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides anzumerken.

§ 24. Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von einem Bescheid, mit dem der Erwerb oder Besitz der Staatsbürgerschaft festgestellt worden ist, oder von einem Bescheid, mit dem nach § 8 Abs. 1 oder § 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 oder § 28 StbG die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist, so hat sie die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt des Bescheides in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken. Gleiches gilt für Bestätigungen über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft.

§ 24. Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von einem Bescheid, mit dem der Erwerb oder Besitz der Staatsbürgerschaft festgestellt worden ist, oder von einem Bescheid, mit dem nach § 8 Abs. 1 oder § 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 oder § 28 StbG die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist und sind die Daten nicht bereits im ZSR erfasst, so hat sie die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt des Bescheides in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken. Gleiches gilt für Bestätigungen über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft.

Zu § 52 Abs. 1 lit. c und d StbG

§ 25. (1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind anzumerken:

das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und der wesentliche Inhalt des Urteils;

die Personaldaten derjenigen Person, von der bisher der Besitz der Staatsbürgerschaft zu Unrecht abgeleitet worden ist;

die nach den §§ 14 bis 17 sowie 19 über diese Person erforderlichen Angaben;

bei der betroffenen Frau oder dem vor dem 1. Jänner 1978 geborenen Kind aus nichtiger Ehe womöglich die Staatsangehörigkeit, welche die betroffene Frau im Zeitpunkt der maßgebenden Verehelichung besessen hat.

(2) Ist die betroffene Frau oder das betroffene Kind bereits als Staatsbürger verzeichnet, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.

Zu § 52 Abs. 1 lit. a StbG

§ 25. (1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, wodurch die betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken:

1.

Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:

die fremde Staatsangehörigkeit und womöglich der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;

gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

2.

Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes:

die Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise des maßgebenden ehelichen Elternteiles (Wahlelternteiles), der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;

die nach der Z 1 erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);

gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

3.

Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates:

der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowie die fremde Dienststelle;

4.

Legitimation vor dem 1. September 1983:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters;

der Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle;

5.

Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

6.

Entziehung und Verzicht:

die Landesregierung, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes.

(2) Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. § 19 gilt sinngemäß.

(3) Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.

Zu § 52 Abs. 1 lit. a StbG

§ 25. (1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, wodurch die betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken:

1.

Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:

die fremde Staatsangehörigkeit und womöglich der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;

gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

2.

Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes:

die Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise des maßgebenden ehelichen Elternteiles (Wahlelternteiles), der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;

die nach der Z 1 erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);

gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

3.

Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 2011:

der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowie die fremde Dienststelle;

4.

Legitimation vor dem 1. September 1983:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters;

der Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle;

5.

Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

6.

Entziehung und Verzicht:

die Landesregierung, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes.

(2) Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. § 19 gilt sinngemäß.

(3) Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.

Zu § 52 lit. a StbG

§ 25. (1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, wodurch die betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken:

1.

Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:

die fremde Staatsangehörigkeit und womöglich der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;

gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

2.

Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes:

die Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise des maßgebenden ehelichen Elternteiles (Wahlelternteiles), der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;

die nach der Z 1 erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);

gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

3.

Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 2011:

der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowie die fremde Dienststelle;

4.

Legitimation vor dem 1. September 1983:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters;

der Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle;

5.

Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

6.

Entziehung und Verzicht:

die Landesregierung, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes;

7.

Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß § 29 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.

(2) Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. § 19 gilt sinngemäß.

(3) Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.

Zu § 52 lit. a StbG

§ 25. (1) Die Evidenzstelle hat, soweit die Daten nicht bereits im ZSR erfasst sind, in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, wodurch die betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken:

1.

Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:

die fremde Staatsangehörigkeit und womöglich der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;

gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

2.

Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes:

die Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise des maßgebenden ehelichen Elternteiles (Wahlelternteiles), der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;

die nach der Z 1 erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);

gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

3.

Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 2011:

der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowie die fremde Dienststelle;

4.

Legitimation vor dem 1. September 1983:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters;

der Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle;

5.

Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

6.

Entziehung und Verzicht:

die Landesregierung, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes;

7.

Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß § 29 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.

(2) Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. § 19 gilt sinngemäß.

(3) Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Datensatz deutlich erkennbar zu kennzeichnen.

Zu § 52 Abs. 1 lit. e StbG

§ 26. (1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz den nunmehr geltenden Familiennamen oder Vornamen des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person anzumerken und festzuhalten, wodurch bei der betroffenen Person eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens eingetreten ist. Überdies ist soweit wie möglich im einzelnen anzumerken:

1.

Legitimation:

2.

Verehelichung eines Staatsbürgers:

3.

Annahme an Kindes Statt:

4.

Namensgebung, Wiederannahme eines früheren Namens und Untersagung der Namensführung:

5.

Behördliche Namensänderung, Feststellung, Festsetzung und Berichtigung des Namens:

(2) Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den §§ 14 bis 17 sowie 19 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

§ 26. Ist der Betroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglich die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

§ 27. (1) Ist der Betroffene bereits in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so ist ein Hinweisblatt (§ 8 Abs. 2) mit dem früheren Familiennamen anzulegen und an Stelle des Karteiblattes einzuordnen. Auf dem Karteiblatt selbst ist der geänderte, als anders lautend festgestellte, festgesetzte oder berichtigte Familienname oberhalb des bisherigen Familiennamens anzumerken. Das Karteiblatt ist nach dem nunmehr geltenden Familiennamen in die Kartei neu einzuordnen.

(2) Reicht bei einem Karteiblatt nach dem Muster der Anlage 9 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) die Rubrik „Familienname“ für weitere Eintragungen nicht aus, so ist ein neues Karteiblatt anzulegen und dem alten vorzusetzen. In der Rubrik „Familienname“ des neuen Karteiblattes ist jedoch lediglich der nunmehr geltende Familienname einzutragen, und zwar in der untersten Zeile. Anmerkungen (§ 11 Z 4) sind weiterhin auf dem alten Karteiblatt oder auf dem Anschlußblatt (§ 11 Z 5) vorzunehmen. Das neue und das alte Karteiblatt sind miteinander zu verbinden.

(3) Abs. 1 und 2 sind sinngemäß bei einer Änderung des Vornamens anzuwenden.

§ 27. Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von einem Feststellungsbescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft oder von einer diesbezüglichen Bestätigung, so hat sie die Behörde, die den Bescheid erlassen oder die Bestätigung ausgestellt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt der Urkunde in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.

Zu § 52 Abs. 1 lit. f StbG

§ 28. (1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind der Todestag des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person und die Eintragungsstelle anzumerken. Liegt ein Gerichtsbeschluß vor, mit dem die betreffende Person für tot erklärt oder der Beweis ihres Todes als hergestellt erkannt worden ist, so sind das Gericht, welches den Beschluß gefaßt hat, das Datum und die Geschäftszahl des Beschlusses sowie der vom Gericht festgestellte Todestag anzumerken.

(2) Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet und gemäß § 51 letzter Satz StbG in diese aufzunehmen, so sind überdies die nach den §§ 14 bis 17 sowie 19 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

(3) Vom Karteiblatt der verstorbenen oder für tot erklärten Person ist die rechte obere Ecke abzutrennen. Solche Karteiblätter sind in der Kartei zu belassen. Sie können jedoch bei größeren Evidenzgemeinden, falls dies der Übersicht dienlich ist, mit Zustimmung der Landesregierung in einer gesonderten Ablage der Staatsbürgerschaftsevidenz geführt werden. Ihr Ausscheiden aus der Staatsbürgerschaftsevidenz bleibt einer späteren Regelung vorbehalten. Gleiches gilt für das Anschlußblatt und das Hinweisblatt.

Zu § 52 Abs. 1 lit. b StbG

§ 28. In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind die Landesregierung, die festgestellt hat, daß die betreffende Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides anzumerken.

Zu § 52 lit. b StbG

§ 28. In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind die Landesregierung, die festgestellt hat, daß die betreffende Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides anzumerken.

Zu § 52 Abs. 2 StbG

§ 29. (1) Die Evidenzstelle hat dem Legitimierten, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, und seinem gesetzlichen Vertreter die Rechtsbelehrung nach dem Muster der Anlage 11 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) nachweislich zuzustellen.

(2) Die Zustellnachweise sind bei den Akten aufzubewahren.

Zu § 52 Abs. 1 lit. c und d StbG

§ 29. (1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind anzumerken:

das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und der wesentliche Inhalt des Urteils;

die Personaldaten derjenigen Person, von der bisher der Besitz der Staatsbürgerschaft zu Unrecht abgeleitet worden ist;

die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 über diese Person erforderlichen Angaben;

bei der betroffenen Frau oder dem vor dem 1. Jänner 1978 geborenen Kind aus nichtiger Ehe womöglich die Staatsangehörigkeit, welche die betroffene Frau im Zeitpunkt der maßgebenden Verehelichung besessen hat.

(2) Ist die betroffene Frau oder das betroffene Kind bereits als Staatsbürger verzeichnet, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.

Zu § 52 lit. c und d StbG

§ 29. (1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind anzumerken:

das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und der wesentliche Inhalt des Urteils;

die Personaldaten derjenigen Person, von der bisher der Besitz der Staatsbürgerschaft zu Unrecht abgeleitet worden ist;

die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 über diese Person erforderlichen Angaben;

bei der betroffenen Frau oder dem vor dem 1. Jänner 1978 geborenen Kind aus nichtiger Ehe womöglich die Staatsangehörigkeit, welche die betroffene Frau im Zeitpunkt der maßgebenden Verehelichung besessen hat.

(2) Ist die betroffene Frau oder das betroffene Kind bereits als Staatsbürger verzeichnet, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.

Zu § 53 Z 1 StbG

§ 30. (1) Die Landesregierung hat das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt jedes von der Landesregierung in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft erlassenen Bescheides sowie die nach § 5 erforderlichen Angaben über die betreffende Person der Evidenzstelle zur Eintragung in der Staatsbürgerschaftsevidenz mitzuteilen. Bei Bescheiden, mit denen die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt oder die Staatsbürgerschaft entzogen wird, ist überdies der Tag der Zustellung oder Aushändigung des Bescheides bekanntzugeben. Betrifft der Bescheid mehrere Personen, so hat gegebenenfalls die Mitteilung an jede der Evidenzstellen zu ergehen.

(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch in der Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine Ausfertigung oder Abschrift des Bescheides samt den nach § 5 erforderlichen Angaben übersendet wird.

(3) Wird ein Bescheid vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so hat dies die Landesregierung der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn kein neuer Bescheid erlassen wird.

Zu § 52 Abs. 1 lit. e StbG

§ 30. (1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz den nunmehr geltenden Familiennamen oder Vornamen des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person anzumerken und festzuhalten, wodurch bei der betroffenen Person eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens eingetreten ist. Überdies ist soweit wie möglich im einzelnen anzumerken:

1.

Legitimation:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters; ist der Vater Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

der Tag der Eheschließung der Eltern sowie die Eintragungsstelle beziehungsweise das Datum der Entschließung, mit welchem der Bundespräsident das Kind für ehelich erklärt hat;

2.

Verehelichung eines Staatsbürgers:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehegatten; ist der Ehegatte Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

3.

Annahme an Kindes Statt:

der Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt;

4.

Namensgebung, Wiederannahme eines früheren Namens und Untersagung der Namensführung:

der Zeitpunkt der Wirksamkeit;

5.

Behördliche Namensänderung, Feststellung, Festsetzung und Berichtigung des Namens:

der Zeitpunkt der Wirksamkeit.

(2) Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

Zu § 52 lit. e StbG

§ 30. (1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz den nunmehr geltenden Familiennamen oder Vornamen des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person anzumerken und festzuhalten, wodurch bei der betroffenen Person eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens eingetreten ist. Überdies ist soweit wie möglich im einzelnen anzumerken:

1.

Legitimation:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters; ist der Vater Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

der Tag der Eheschließung der Eltern sowie die Eintragungsstelle beziehungsweise das Datum der Entschließung, mit welchem der Bundespräsident das Kind für ehelich erklärt hat;

2.

Verehelichung eines Staatsbürgers:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehegatten; ist der Ehegatte Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

3.

Annahme an Kindes Statt:

der Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt;

4.

Namensgebung, Wiederannahme eines früheren Namens und Untersagung der Namensführung:

der Zeitpunkt der Wirksamkeit;

5.

Behördliche Namensänderung, Feststellung, Festsetzung und Berichtigung des Namens:

der Zeitpunkt der Wirksamkeit.

(2) Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

Zu § 53 Z 3 lit. a StbG

§ 31. Die Mitteilung über die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden hat, falls dieser das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten.

§ 31. (1) Ist der Betroffene bereits in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so ist ein Hinweisblatt (§ 12 Abs. 2) mit dem früheren Familiennamen anzulegen und an Stelle des Karteiblattes einzuordnen. Auf dem Karteiblatt selbst ist der geänderte, als anders lautend festgestellte, festgesetzte oder berichtigte Familienname oberhalb des bisherigen Familiennamens anzumerken. Das Karteiblatt ist nach dem nunmehr geltenden Familiennamen in die Kartei neu einzuordnen.

(2) Reicht bei einem Karteiblatt nach dem Muster der Anlage 9 die Rubrik „Familienname“ für weitere Eintragungen nicht aus, so ist ein neues Karteiblatt anzulegen und dem alten vorzusetzen. In der Rubrik „Familienname“ des neuen Karteiblattes ist jedoch lediglich der nunmehr geltende Familienname einzutragen, und zwar in der untersten Zeile. Anmerkungen (§ 15 Z 4) sind weiterhin auf dem alten Karteiblatt oder auf dem Anschlussblatt (§ 15 Z 5) vorzunehmen. Das neue und das alte Karteiblatt sind miteinander zu verbinden.

(3) Abs. 1 und 2 sind sinngemäß bei einer Änderung des Vornamens anzuwenden.

Zu § 53 Z 4 und Z 5 lit. b StbG

§ 32. (1) Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, so ist der Evidenzstelle eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage 12 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu übersenden und hiebei überdies das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung anzugeben. Handelt es sich hiebei nicht um einen Staatsbürgerschaftsnachweis, so ist entweder der wesentliche Inhalt der Bestätigung in die Mitteilung aufzunehmen oder eine Abschrift der Bestätigung der Mitteilung anzuschließen. Ist der ausstellenden Behörde bekannt, daß die betreffende Person in der Staatsbürgerschaftsevidenz bereits verzeichnet ist, können die Angaben nach dem Muster der Anlage 12 durch einen Hinweis auf die in der Evidenzstelle vorhandenen Unterlagen ersetzt werden.

(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch in der Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine Abschrift oder ein Durchschlag des Antrages auf Ausstellung der Bestätigung, der hierüber aufgenommenen Niederschrift oder des diesbezüglichen Aktenvermerkes übersendet wird, vorausgesetzt, daß diese Schriftstücke in ihrem für die Mitteilung wesentlichen Teil dem Muster der Anlage 12 entsprechen.

(3) Bei der Ausfüllung eines dem Muster der Anlage 12 entsprechenden Vordruckes ist folgendes zu beachten:

a)

In der Rubrik „frühere Familiennamen“ sind gegebenenfalls der Familienname im Zeitpunkt der Geburt an erster Stelle und sodann die anderen Familiennamen entsprechend ihrer zeitlichen Reihenfolge anzuführen und soweit wie möglich die nach § 26 jeweils erforderlichen Angaben zu machen.

b)

Die Rubriken, die den maßgebenden ehelichen Elternteil beziehungsweise die uneheliche Mutter oder die Eheschließung betreffen, sind nur für diejenigen Fälle bestimmt, in denen die diesbezüglichen Angaben für die Staatsbürgerschaftsevidenz von Bedeutung sind.

c)

Bei den „Nachweisen“ über den Erwerb und den Besitz der Staatsbürgerschaft sind die Art der Urkunde, die Behörde, die sie ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Urkunde anzugeben.

d)

In den im § 17 dieser Verordnung geregelten Fällen unterbleibt die Anführung des Erwerbsgrundes. Es sind jedoch die Umstände und Unterlagen anzuführen, durch welche der Besitz der Staatsbürgerschaft erwiesen ist.

(4) Wird eine andere Bestätigung als die im Abs. 1 genannten ausgestellt, so ist der Evidenzstelle das Datum und die Geschäftszahl dieser Bestätigung sowie ihr wesentlicher Inhalt bekanntzugeben oder eine Abschrift der Bestätigung samt den nach § 5 erforderlichen Angaben zu übersenden.

(5) Betrifft eine Bestätigung mehrere Personen, so hat die Mitteilung gegebenenfalls an jede der Evidenzstellen zu ergehen.

Zu § 52 Abs. 1 lit. f StbG

§ 32. (1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind der Todestag des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person und die Eintragungsstelle anzumerken. Liegt ein Gerichtsbeschluß vor, mit dem die betreffende Person für tot erklärt oder der Beweis ihres Todes als hergestellt erkannt worden ist, so sind das Gericht, welches den Beschluß gefaßt hat, das Datum und die Geschäftszahl des Beschlusses sowie der vom Gericht festgestellte Todestag anzumerken.

(2) Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet und gemäß § 51 letzter Satz StbG in diese aufzunehmen, so sind überdies die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

(3) Vom Karteiblatt der verstorbenen oder für tot erklärten Person ist die rechte obere Ecke abzutrennen. Solche Karteiblätter sind in der Kartei zu belassen. Sie können jedoch bei größeren Evidenzgemeinden, falls dies der Übersicht dienlich ist, mit Zustimmung der Landesregierung in einer gesonderten Ablage der Staatsbürgerschaftsevidenz geführt werden. Ihr Ausscheiden aus der Staatsbürgerschaftsevidenz bleibt einer späteren Regelung vorbehalten. Gleiches gilt für das Anschlußblatt und das Hinweisblatt.

Zu § 52 lit. f StbG

§ 32. (1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind der Todestag des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person und die Eintragungsstelle anzumerken. Liegt ein Gerichtsbeschluß vor, mit dem die betreffende Person für tot erklärt oder der Beweis ihres Todes als hergestellt erkannt worden ist, so sind das Gericht, welches den Beschluß gefaßt hat, das Datum und die Geschäftszahl des Beschlusses sowie der vom Gericht festgestellte Todestag anzumerken.

(2) Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet und gemäß § 51 letzter Satz StbG in diese aufzunehmen, so sind überdies die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

(3) Vom Karteiblatt der verstorbenen oder für tot erklärten Person ist die rechte obere Ecke abzutrennen. Solche Karteiblätter sind in der Kartei zu belassen. Sie können jedoch bei größeren Evidenzgemeinden, falls dies der Übersicht dienlich ist, mit Zustimmung der Landesregierung in einer gesonderten Ablage der Staatsbürgerschaftsevidenz geführt werden. Ihr Ausscheiden aus der Staatsbürgerschaftsevidenz bleibt einer späteren Regelung vorbehalten. Gleiches gilt für das Anschlußblatt und das Hinweisblatt.

Zu § 52 lit. f StbG

§ 32. (1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind der Todestag des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person und die Eintragungsstelle anzumerken. Liegt ein Gerichtsbeschluß vor, mit dem die betreffende Person für tot erklärt oder der Beweis ihres Todes als hergestellt erkannt worden ist, so sind das Gericht, welches den Beschluß gefaßt hat, das Datum und die Geschäftszahl des Beschlusses sowie der vom Gericht festgestellte Todestag anzumerken.

(2) Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet und gemäß § 51 letzter Satz StbG in diese aufzunehmen, so sind überdies die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2013)

Zu § 53 Z 5 lit. a und lit. c bis e sowie Z 6 StbG

§ 33. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 5 und - je nach der Art der Mitteilung - nach den im folgenden genannten Verordnungsstellen benötigt, und zwar

bei einer Mitteilung gemäß § 53 Z 5 lit. a StbG nach § 14 Z 7 lit. a oder lit. b

beziehungsweise § 19;

§ 53 Z 5 lit. c StbG nach § 14 Z 8 lit. a oder lit. b;

die Angaben nach § 14 Z 8 lit. b haben außerdem die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten;

§ 53 Z 5 lit. d StbG nach § 26 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2;

§ 53 Z 5 lit. e StbG nach § 28;

§ 53 Z 6 StbG nach § 14 Z 11.

Zu § 52 Abs. 2 StbG

§ 33. (1) Die Evidenzstelle hat dem Legitimierten, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, und seinem gesetzlichen Vertreter die Rechtsbelehrung nach dem Muster der Anlage 11 nachweislich zuzustellen.

(2) Die Zustellnachweise sind bei den Akten aufzubewahren.

Zu den §§ 54 und 55 StbG

§ 34. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 5 und den §§ 14 bis 28 jeweils für die Anmerkung benötigt.

Zu § 53 Z 1 StbG

§ 34. (1) Die Landesregierung hat das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt jedes von der Landesregierung in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft erlassenen Bescheides sowie die nach § 9 erforderlichen Angaben über die betreffende Person der Evidenzstelle zur Eintragung in der Staatsbürgerschaftsevidenz mitzuteilen. Bei Bescheiden, mit denen die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt oder die Staatsbürgerschaft entzogen wird, ist überdies der Tag der Zustellung oder Aushändigung des Bescheides bekanntzugeben. Betrifft der Bescheid mehrere Personen, so hat gegebenenfalls die Mitteilung an jede der Evidenzstellen zu ergehen.

(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch in der Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine Ausfertigung oder Abschrift des Bescheides samt den nach § 9 erforderlichen Angaben übersendet wird.

(3) Wird ein Bescheid vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben oder auf sonstigem Wege aus dem Rechtsbestand entfernt, so hat dies die Landesregierung der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn kein neuer Bescheid erlassen wird.

Zu § 53 Z 1 StbG

§ 34. (1) Sofern das Amt der Landesregierung keine Eintragung nach § 56b Abs. 7 StbG vornimmt, hat sie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt jedes von der Landesregierung in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft erlassenen Bescheides sowie die nach § 39a Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlichen Angaben über die betreffende Person der Evidenzstelle zur Eintragung in der Staatsbürgerschaftsevidenz mitzuteilen. Bei Bescheiden, mit denen die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt oder die Staatsbürgerschaft entzogen wird, ist überdies der Tag der Zustellung oder Aushändigung des Bescheides bekanntzugeben. Betrifft der Bescheid mehrere Personen, so hat gegebenenfalls die Mitteilung an jede der Evidenzstellen zu ergehen.

(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch in der Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine Ausfertigung oder Abschrift des Bescheides samt den nach § 39a Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlichen Angaben übersendet wird.

(3) Wird ein Bescheid vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben oder auf sonstigem Wege aus dem Rechtsbestand entfernt, so hat dies die Landesregierung der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn kein neuer Bescheid erlassen wird.

Zu § 56 StbG

§ 35. (1) Kommt eine natürliche Person oder der für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten verantwortliche Leiter einer inländischen Krankenanstalt, der nicht Organ einer Gebietskörperschaft ist, der im § 56 StbG festgelegten Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) die nach § 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 64 StbG zu verständigen.

(2) Verweigert der Verpflichtete die Auskunft trotz erfolgter Bestrafung wiederum, ist neuerlich nach Abs. 1 vorzugehen.

Zu § 53 Z 3 lit. a StbG

§ 35. Die Mitteilung über die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden hat, falls dieser das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten.

Schlußbestimmung

§ 36. (1) Die Staatsbürgerschaftsverordnung 1983, BGBl. Nr. 432, tritt außer Kraft.

(2) Restbestände an Drucksorten, die auf Grund der Bestimmungen der aufgehobenen Verordnung angefertigt wurden, können weiterverwendet werden, wenn sie den Mustern der Anlagen der geltenden Verordnung durch Änderung oder Ergänzung des Textes angepaßt werden. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Zu § 53 Z 4 und Z 5 lit. b StbG

§ 36. (1) Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, so ist der Evidenzstelle eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage 12 zu übersenden und hiebei überdies das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung anzugeben. Handelt es sich hiebei nicht um einen Staatsbürgerschaftsnachweis, so ist entweder der wesentliche Inhalt der Bestätigung in die Mitteilung aufzunehmen oder eine Abschrift der Bestätigung der Mitteilung anzuschließen. Ist der ausstellenden Behörde bekannt, daß die betreffende Person in der Staatsbürgerschaftsevidenz bereits verzeichnet ist, können die Angaben nach dem Muster der Anlage 12 durch einen Hinweis auf die in der Evidenzstelle vorhandenen Unterlagen ersetzt werden.

(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch in der Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine Abschrift oder ein Durchschlag des Antrages auf Ausstellung der Bestätigung, der hierüber aufgenommenen Niederschrift oder des diesbezüglichen Aktenvermerkes übersendet wird, vorausgesetzt, daß diese Schriftstücke in ihrem für die Mitteilung wesentlichen Teil dem Muster der Anlage 12 entsprechen.

(3) Bei der Ausfüllung eines dem Muster der Anlage 12 entsprechenden Vordruckes ist folgendes zu beachten:

a)

In der Rubrik „frühere Familiennamen“ sind gegebenenfalls der Familienname im Zeitpunkt der Geburt an erster Stelle und sodann die anderen Familiennamen entsprechend ihrer zeitlichen Reihenfolge anzuführen und soweit wie möglich die nach § 30 jeweils erforderlichen Angaben zu machen.

b)

Die Rubriken, die den maßgebenden ehelichen Elternteil beziehungsweise die uneheliche Mutter oder die Eheschließung betreffen, sind nur für diejenigen Fälle bestimmt, in denen die diesbezüglichen Angaben für die Staatsbürgerschaftsevidenz von Bedeutung sind.

c)

Bei den „Nachweisen“ über den Erwerb und den Besitz der Staatsbürgerschaft sind die Art der Urkunde, die Behörde, die sie ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Urkunde anzugeben.

d)

In den im § 21 dieser Verordnung geregelten Fällen unterbleibt die Anführung des Erwerbsgrundes. Es sind jedoch die Umstände und Unterlagen anzuführen, durch welche der Besitz der Staatsbürgerschaft erwiesen ist.

(4) Wird eine andere Bestätigung als die im Abs. 1 genannten ausgestellt, so ist der Evidenzstelle das Datum und die Geschäftszahl dieser Bestätigung sowie ihr wesentlicher Inhalt bekanntzugeben oder eine Abschrift der Bestätigung samt den nach § 9 erforderlichen Angaben zu übersenden.

(5) Betrifft eine Bestätigung mehrere Personen, so hat die Mitteilung gegebenenfalls an jede der Evidenzstellen zu ergehen.

Zu § 53 StbG

§ 36. Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, sind die Daten gemäß § 39a Abs. 1, sofern nicht bereits im ZSR vorhanden, der Evidenzstelle mitzuteilen.

Zu § 53 Z 5 lit. a und lit. c bis e sowie Z 6 StbG

§ 37. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 9 und – je nach der Art der Mitteilung – nach den im Folgenden genannten Verordnungsstellen benötigt, und zwar bei einer Mitteilung gemäß § 53 Z 5 lit. a StbG nach § 18 Z 7 lit. a oder lit. b beziehungsweise § 23; § 53 Z 5 lit. c StbG nach § 18 Z 8 lit. a oder lit. b; die Angaben nach § 18 Z 8 lit. b haben außerdem die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten; § 53 Z 5 lit. d StbG nach § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2; § 53 Z 5 lit. e StbG nach § 32; § 53 Z 6 StbG nach § 18 Z 11.

Zu § 53 Z 5 lit. a und lit. c bis e StbG

§ 37. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 9 und – je nach der Art der Mitteilung – nach den im Folgenden genannten Verordnungsstellen benötigt, und zwar bei einer Mitteilung gemäß § 53 Z 5 lit. a StbG nach § 18 Z 7 lit. a oder lit. b beziehungsweise § 23; § 53 Z 5 lit. c StbG nach § 18 Z 8 lit. a oder lit. b; die Angaben nach § 18 Z 8 lit. b haben außerdem die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten; § 53 Z 5 lit. d StbG nach § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2; § 53 Z 5 lit. e StbG nach § 32.

Zu § 53 Z 5 lit. c bis f StbG

§ 37. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 39a Abs. 1 und – je nach der Art der Mitteilung – nach den im Folgenden genannten Verordnungsstellen benötigt, und zwar bei einer Mitteilung gemäß § 53 Z 5 lit. c StbG nach § 18 Z 8 lit. a oder lit. b; die Angaben nach § 18 Z 8 lit. b haben außerdem die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten; § 53 Z 5 lit. d StbG nach § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2; § 53 Z 5 lit. e StbG nach § 32.

Zu den §§ 54 und 55 StbG

§ 38. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 9 und den §§ 18 bis 32 jeweils für die Anmerkung benötigt.

Zu § 55 StbG

§ 38. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 39a Abs. 1 und den §§ 18 bis 32 jeweils für die Anmerkung benötigt.

Zu § 56 StbG

§ 39. (1) Kommt eine natürliche Person oder der für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten verantwortliche Leiter einer inländischen Krankenanstalt, der nicht Organ einer Gebietskörperschaft ist, der im § 56 StbG festgelegten Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) die nach § 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 64 StbG zu verständigen.

(2) Verweigert der Verpflichtete die Auskunft trotz erfolgter Bestrafung wiederum, ist neuerlich nach Abs. 1 vorzugehen.

Zu § 56a StbG

§ 39a. (1) In das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG) sind jedenfalls einzutragen:

1.

Personaldaten gemäß § 10;

2.

frühere Namen und Namen, die bei Vorliegen anderer Staatsbürgerschaften aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften rechtmäßig geführt werden;

3.

Anmerkungen, die sich auf den Erwerb, Verlust, Besitz oder Nichtbesitz der Staatsbürgerschaft beziehen und

4.

Eintragungen, welche die Ausstellung, Berichtigung, Ablieferung oder Übersendung eines Staatsbürgerschaftsnachweises betreffen.

(2) Eine Eintragung darf nur auf Grund des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR; § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), öffentlicher Urkunden oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen vorgenommen werden.

(3) Die Eintragung ist durch Freigabe im ZSR abzuschließen.

Zu § 64a Abs. 16 StbG

§ 39b. (1) Sofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß § 39a Abs. 1 in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in § 39a Abs. 1 genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.

(2) Nachzuerfassen ist jedenfalls anlässlich des Erwerbs und Verlusts der Staatsbürgerschaft, sowie der Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigungen.

Zu § 58c StbG

§ 39b. (1) Die bei der Anzeigelegung gemäß § 58c StbG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder der gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde oder die gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständige Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten, der Anzeige anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

§ 39c. (1) Der Anzeige gemäß § 58c Abs. 1 StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);

2.

Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.

aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);

4.

Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG.

(2) Der Anzeige gemäß § 58c Abs. 1a StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);

2.

Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.

aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);

4.

Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 1a StbG, die geeignet sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;

5.

Urkunden, Unterlagen oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 1a StbG, die geeignet sind nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 StbG erworben hat oder erwerben hätte können.

(3) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beschaffung nicht möglich ist und die Identität des Anzeigelegers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.

(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden insbesondere aus anderen Registern zur Verfügung stehende Unterlagen festgestellt werden können.

§ 39c. (1) Der Anzeige gemäß § 58c Abs. 1 und 2 StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);

2.

Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.

aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);

4.

im Fall des § 58c Abs. 1 StbG: Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 und gegebenenfalls des § 58c Abs. 1a StbG;

5.

im Fall des § 58c Abs. 2 StbG: Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 2 StbG.

(2) Der Anzeige gemäß § 58c Abs. 3 und 4 StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);

2.

Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.

aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);

4.

im Fall des § 58c Abs. 3 StbG:

a)

Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 3 StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;

b)

Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 3 StbG, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 oder 2 StbG erworben hat oder erwerben hätte können;

5.

im Fall des § 58c Abs. 4 StbG:

a)

Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 4 StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;

b)

Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre im Sinne von § 58c Abs. 4 Z 1 oder Z 2 StbG aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen des Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.

(3) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Anzeigelegers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.

(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden insbesondere aus anderen Registern zur Verfügung stehende Unterlagen festgestellt werden können.

§ 39d. Anzeigen gemäß § 58c StbG sind schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden oder den gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörden aufgelegten Anzeigeformularen, zu stellen.

Zu § 64a Abs. 16 StbG

§ 39e. (1) Sofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß § 39a Abs. 1 in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in § 39a Abs. 1 genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.

(2) Nachzuerfassen ist jedenfalls anlässlich des Erwerbs und Verlusts der Staatsbürgerschaft, sowie der Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigungen.

Schlußbestimmung

§ 40. (1) Die Staatsbürgerschaftsverordnung 1983, BGBl. Nr. 432, tritt außer Kraft.

(2) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 8 Abs. 2 (Anlage 13) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden. Restbestände an Vordrucken, die auf Grund der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung dieser Verordnung angefertigt wurden, können bis zum 31. März 2010 weiterverwendet werden, wenn sie den Mustern der Anlagen 1 bis 8 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 3/2010 durch Änderung des Textes angepasst werden. § 13 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf den Familiennamen Bezug genommen wird, gelten diese Bestimmungen für den Nachnamen sinngemäß.

Schlußbestimmung

§ 40. (1) Die Staatsbürgerschaftsverordnung 1983, BGBl. Nr. 432, tritt außer Kraft.

(2) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 8 Abs. 2 (Anlage 13) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden. Restbestände an Vordrucken, die auf Grund der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung dieser Verordnung angefertigt wurden, können bis zum 31. März 2010 weiterverwendet werden, wenn sie den Mustern der Anlagen 1 bis 8 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 3/2010 durch Änderung des Textes angepasst werden. § 13 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf den Familiennamen Bezug genommen wird, gelten diese Bestimmungen für den Nachnamen sinngemäß.

(4) § 2 Abs. 1 Z 4, 5, 7 und 8 sowie Abs. 3, §§ 4, 8 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2, die Überschriften zu den §§ 25, 28, 29, 30 und 32 und § 25 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Die §§ 4 Abs. 2 und 33 samt Überschrift sowie die Anlagen 7 und 11 in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. Die Anlagen 1 bis 3, 5, 8 und 8a in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 8 Abs. 1 Z 9 und die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Schlußbestimmung

§ 40. (1) Die Staatsbürgerschaftsverordnung 1983, BGBl. Nr. 432, tritt außer Kraft.

(2) Durch einen Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 8 Abs. 2 (Anlage 13) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf den Familiennamen Bezug genommen wird, gelten diese Bestimmungen für den Nachnamen sinngemäß.

(4) § 2 Abs. 1 Z 4, 5, 7 und 8 sowie Abs. 3, §§ 4, 8 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2, die Überschriften zu den §§ 25, 28, 29, 30 und 32 und § 25 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Die §§ 4 Abs. 2 und 33 samt Überschrift sowie die Anlagen 7 und 11 in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. Die Anlagen 1 bis 3, 5, 8 und 8a in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 8 Abs. 1 Z 9 und die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(5) Die Staatsbürgerschaftsevidenzen sind gemäß § 64a Abs. 16 StbG zwischen dem 1. November 2013 und dem 1. November 2014 weiterzuführen. Die §§ 8 Abs. 2, 14, 16, 19, 24, 25 Abs. 1 und 3, 34, 36 samt Überschrift, 37 und 38 samt Überschriften, 39a und 39b samt Überschriften sowie die Anlagen 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2013 treten mit 1. November 2014 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 6 und 7 samt Überschrift, 9, 11, 12, 13, 15, 31, 32 Abs. 3 und die Anlagen 9 und 10 außer Kraft.

Schlußbestimmung

§ 40. (1) Die Staatsbürgerschaftsverordnung 1983, BGBl. Nr. 432, tritt außer Kraft.

(2) Durch einen Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 8 Abs. 2 (Anlage 13) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 6 Z 1, BGBl. II Nr. 87/2017)

(4) § 2 Abs. 1 Z 4, 5, 7 und 8 sowie Abs. 3, §§ 4, 8 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2, die Überschriften zu den §§ 25, 28, 29, 30 und 32 und § 25 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Die §§ 4 Abs. 2 und 33 samt Überschrift sowie die Anlagen 7 und 11 in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. Die Anlagen 1 bis 3, 5, 8 und 8a in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 8 Abs. 1 Z 9 und die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(5) Die Staatsbürgerschaftsevidenzen sind gemäß § 64a Abs. 16 StbG zwischen dem 1. November 2013 und dem 1. November 2014 weiterzuführen. Die §§ 8 Abs. 2, 14, 16, 19, 24, 25 Abs. 1 und 3, 34, 36 samt Überschrift, 37 und 38 samt Überschriften, 39a und 39b samt Überschriften sowie die Anlagen 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2013 treten mit 1. November 2014 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 6 und 7 samt Überschrift, 9, 11, 12, 13, 15, 31, 32 Abs. 3 und die Anlagen 9 und 10 außer Kraft.

(6) Die Anlagen 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 40 Abs. 3 außer Kraft.

Schlußbestimmung

§ 40. (1) Die Staatsbürgerschaftsverordnung 1983, BGBl. Nr. 432, tritt außer Kraft.

(2) Durch einen Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 8 Abs. 2 (Anlage 13) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 6 Z 1, BGBl. II Nr. 87/2017)

(4) § 2 Abs. 1 Z 4, 5, 7 und 8 sowie Abs. 3, §§ 4, 8 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2, die Überschriften zu den §§ 25, 28, 29, 30 und 32 und § 25 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Die §§ 4 Abs. 2 und 33 samt Überschrift sowie die Anlagen 7 und 11 in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. Die Anlagen 1 bis 3, 5, 8 und 8a in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 8 Abs. 1 Z 9 und die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(5) Die Staatsbürgerschaftsevidenzen sind gemäß § 64a Abs. 16 StbG zwischen dem 1. November 2013 und dem 1. November 2014 weiterzuführen. Die §§ 8 Abs. 2, 14, 16, 19, 24, 25 Abs. 1 und 3, 34, 36 samt Überschrift, 37 und 38 samt Überschriften, 39a und 39b samt Überschriften sowie die Anlagen 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2013 treten mit 1. November 2014 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 6 und 7 samt Überschrift, 9, 11, 12, 13, 15, 31, 32 Abs. 3 und die Anlagen 9 und 10 außer Kraft.

(6) Die Anlagen 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 40 Abs. 3 außer Kraft.

(7) Die §§ 8 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, 18 Abs. 1 Z 24, 39b samt Überschrift, 39c, 39d, 39e samt Überschrift und 41 sowie die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres BGBl. II Nr. 399/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 1 Z 8 sowie die Anlagen 8 und 8a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

Schlußbestimmung

§ 40. (1) Die Staatsbürgerschaftsverordnung 1983, BGBl. Nr. 432, tritt außer Kraft.

(2) Durch einen Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 8 Abs. 2 (Anlage 13) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 6 Z 1, BGBl. II Nr. 87/2017)

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