Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-08-10
Letzte Aktualisierung 2022-07-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 126
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(4) § 2 Abs. 1 Z 4, 5, 7 und 8 sowie Abs. 3, §§ 4, 8 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2, die Überschriften zu den §§ 25, 28, 29, 30 und 32 und § 25 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Die §§ 4 Abs. 2 und 33 samt Überschrift sowie die Anlagen 7 und 11 in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. Die Anlagen 1 bis 3, 5, 8 und 8a in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 8 Abs. 1 Z 9 und die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(5) Die Staatsbürgerschaftsevidenzen sind gemäß § 64a Abs. 16 StbG zwischen dem 1. November 2013 und dem 1. November 2014 weiterzuführen. Die §§ 8 Abs. 2, 14, 16, 19, 24, 25 Abs. 1 und 3, 34, 36 samt Überschrift, 37 und 38 samt Überschriften, 39a und 39b samt Überschriften sowie die Anlagen 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2013 treten mit 1. November 2014 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 6 und 7 samt Überschrift, 9, 11, 12, 13, 15, 31, 32 Abs. 3 und die Anlagen 9 und 10 außer Kraft.

(6) Die Anlagen 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 40 Abs. 3 außer Kraft.

(7) Die §§ 8 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, 18 Abs. 1 Z 24, 39b samt Überschrift, 39c, 39d, 39e samt Überschrift und 41 sowie die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres BGBl. II Nr. 399/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 1 Z 8 sowie die Anlagen 8 und 8a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(8) § 2 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Z 24 und § 39c in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 280/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 41. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 41. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Anlage 1

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zu § 4

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 1

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 1

Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

```

```

zu § 4

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert.)

Anlage 3

```

```

zu § 4

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 3

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 3

Bescheid über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert.)

Anlage 4

```

```

zu § 4

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 4

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 4

Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 4

Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband

(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)

Anlage 5

```

```

zu § 4

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 5

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 5

Bescheid über den Verzicht auf die Staatsbürgerschaft

(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert.)

Anlage 6

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```

zu § 4

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 6

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 6

Staatsbürgerschaftsnachweis

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 6

Staatsbürgerschaftsnachweis

(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)

Anlage 7

```

```

zu § 4

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 7

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 7

Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft

(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert)

Anlage 8

```

```

zu § 4

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 8

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 8

Bescheid über den Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige

(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert.)

Anlage 8a


(Anm.: Anlage 8a (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 8a

(Anm.: Anlage 8a ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 8a

Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

(Anm.: Anlage 8a als PDF dokumentiert.)

Anlage 8b

Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

(Anm.: Anlage 8b ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 9

zu § 7

Anlage 10

zu § 8

Anlage 11

zu § 29

Anlage 12

zu § 32

Anlage 13

(Anm.: Anlage 13 als PDF dokumentiert.)

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1993, zu den §§ 4 und 14 und zur Anlage 8a, BGBl. Nr. 329/1985)

Restbestände an Drucksorten, die auf Grund der Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 329/1985 angefertigt wurden, können weiterverwendet werden, wenn sie dem Muster der Anlage 8 der geltenden Verordnung durch Änderung und Ergänzung des Textes angepaßt werden. § 9 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 329/1985 gilt sinngemäß.

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