Bundesgesetz über die Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche der Wehrpflichtigen während der Dauer des Präsenzdienstes (Heeresgebührengesetz 1985 – HGG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-03-08
Letzte Aktualisierung 1991-07-11
Status Aufgehoben · 1992-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 68
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§ 37. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Wehrpflichtige, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erhalten oder erhalten haben, besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Präsenzdienstes entsteht, weniger als drei Monate (13 Wochen, 90 Tage), zumindest jedoch einen Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bestanden, so ist für die Höhe des Grundbetrages das Ausmaß des durchschnittlichen Einkommens in diesem Zeitraum maßgeblich; hat das Rechtsverhältnis kürzer als einen Monat bestanden, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Höhe des Grundbetrages maßgebliches Monatseinkommen.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige aus nicht von ihm verschuldeten Gründen, wie Erkrankung, Unfall oder vorübergehende Kurzarbeit, nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Monaten (13 Wochen, 90 Tage) fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Einkommen im Sinne des Abs. 1 sind die im § 26 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Bezüge (ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988), vermindert um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge.

(4) Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben hauptberuflich tätig sind oder waren, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Als Bezüge im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 1 sind bei diesen Wehrpflichtigen die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge anzunehmen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind, außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden könnte, nicht, so gebührt nur die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1.

(5) Neben dem nach den Abs. 1 bis 4 festgesetzten Grundbetrag gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge im Ausmaß

1.

bis zu zwei Wochenlöhnen oder einem halben Monatsbezug 4,25 vH,

2.

bis zu vier Wochenlöhnen oder einem Monatsbezug 8,5 vH,

3.

bis zu sechs Wochenlöhnen oder eineinhalb Monatsbezügen 12,75 vH und

4.

bei mehr als sechs Wochenlöhnen oder mehr als eineinhalb Monatsbezügen 17 vH

des Grundbetrages an Zuschlägen. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 29)

(6) Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, gilt § 38 sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Dienstgebers über ihr Einkommen für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume vorzulegen.

(7) Bei Wehrpflichtigen, die dem im Abs. 1 oder im Abs. 4 umschriebenen Personenkreis angehören und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die Entschädigung für jede Einkommensart gesondert nach den Abs. 1 bis 6 sowie nach § 38 zu berechnen. Die Gesamthöhe der Entschädigung wird durch die Summe der beiden so ermittelten Beträge bestimmt; die Höchstgrenze nach § 36 Abs. 2 darf hiebei nicht überschritten werden.

(8) Wird eine Entschädigung nach § 36 Abs. 2 zuerkannt, so übernimmt der Bund an Stelle des Wehrpflichtigen für die Dauer eines im § 36 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Präsenzdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe, wie sie der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatte; diese Umlagebeträge sind in den Fällen einer Zuständigkeit nach § 41 Abs. 2 von den Bezirksverwaltungsbehörden, ansonsten vom Bundesministerium für Landesverteidigung abzuführen.

Abkürzung

HGG

Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind

§ 37. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Wehrpflichtige, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder Karenzurlaubsgeld erhalten oder erhalten haben, besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Präsenzdienstes entsteht, weniger als drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) bestanden, so ist für die Höhe des Grundbetrages das Ausmaß des durchschnittlichen Einkommens in diesem Zeitraum maßgeblich.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige aus nicht von ihm verschuldeten Gründen, wie Erkrankung, Unfall oder vorübergehende Kurzarbeit, nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Monaten (13 Wochen, 90 Tage) fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Einkommen im Sinne des Abs. 1 sind die im § 26 Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Bezüge (ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988), vermindert um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge.

(4) Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben hauptberuflich tätig sind oder waren, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Als Bezüge im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 1 sind bei diesen Wehrpflichtigen die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge anzunehmen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind, außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden könnte, nicht, so gebührt nur die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1.

(5) Neben dem nach den Abs. 1 bis 4 festgesetzten Grundbetrag gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge im Ausmaß

1.

bis zu zwei Wochenlöhnen oder einem halben Monatsbezug 4,25 vH,

2.

bis zu vier Wochenlöhnen oder einem Monatsbezug 8,5 vH,

3.

bis zu sechs Wochenlöhnen oder eineinhalb Monatsbezügen 12,75 vH und

4.

bei mehr als sechs Wochenlöhnen oder mehr als eineinhalb Monatsbezügen 17 vH

des Grundbetrages an Zuschlägen. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 29)

(6) Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, gilt § 38 sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Dienstgebers über ihr Einkommen für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume vorzulegen.

(7) Bei Wehrpflichtigen, die dem im Abs. 1 oder im Abs. 4 umschriebenen Personenkreis angehören und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die Entschädigung für jede Einkommensart gesondert nach den Abs. 1 bis 6 sowie nach § 38 zu berechnen. Die Gesamthöhe der Entschädigung wird durch die Summe der beiden so ermittelten Beträge bestimmt; die Höchstgrenze nach § 36 Abs. 2 darf hiebei nicht überschritten werden.

(8) Wird eine Entschädigung nach § 36 Abs. 2 zuerkannt, so übernimmt der Bund an Stelle des Wehrpflichtigen für die Dauer eines im § 36 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Präsenzdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe, wie sie der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatte; diese Umlagebeträge sind in den Fällen einer Zuständigkeit nach § 41 Abs. 2 von den Bezirksverwaltungsbehörden, ansonsten vom Bundesministerium für Landesverteidigung abzuführen.

Abkürzung

HGG

Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind

§ 38. (1) Die Höhe der Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind, ist nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt keine Steuererklärung für dieses Kalenderjahr vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr nicht vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

(2) War der Wehrpflichtige in dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und erstreckt sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr, wenigstens jedoch auf einen Monat, so ist die Höhe der Entschädigung auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides bzw. der Steuererklärung durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln; hat die selbständige Erwerbstätigkeit kürzer als einen Monat gedauert, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Umrechnung maßgebliches Monatseinkommen.

(3) War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 41) weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch eine Steuererklärung vor, so ist über den Antrag erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides zu entscheiden.

(4) Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen, so gebührt nur die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1.

(5) Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist der Gesamtbetrag der im § 27 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, vermehrt um die im § 27 Abs. 5 angeführten Hinzurechnungsbeträge.

Abkürzung

HGG

Fortzahlung der Dienstbezüge für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes

§ 39. (1) Wehrpflichtige, die

1.

in einem Dienstverhältnis zum Bund,

2.

in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder

3.

in einem Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, Anwendung findet,

stehen, haben an Stelle eines Entschädigungsanspruches für die Dauer eines im § 36 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Präsenzdienstes Anspruch auf Fortzahlung ihrer nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren (Dienstbezüge); überdies gebühren diesen Bediensteten die nach den Dienstrechtsvorschriften während der Dauer des Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.

(2) Als Monatsbezüge im Sinne des Abs. 1 gelten bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (§ 8 a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86).

(3) Die Dienstbezüge sind um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge zu kürzen. Insoweit die verbleibenden Teile der Dienstbezüge, zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – die Höhe der Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Entschädigung in dieser Höhe. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt. Ergeben die verbleibenden Teile der Dienstbezüge hingegen einen Betrag, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – 6,5 vH des im § 36 Abs. 1 genannten Gehaltsansatzes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, übersteigt, so gebühren diese Teile der Dienstbezüge nur bis zu dieser Höhe.

(4) Wehrpflichtige, die in einem der im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Dienstverhältnisse stehen, daneben aber auch einem der in den §§ 37 und 38 genannten Personenkreise angehören, gebührt insoweit auch eine Entschädigung nach der für diese Personenkreise geltenden Regelung, als die Fortzahlung der Dienstbezüge, gekürzt um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge, 6,5 vH des im § 36 Abs. 1 genannten Gehaltsansatzes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht erreicht.

(5) Der Bund hat den im Abs. 1 Z 2 genannten Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie den Bundesbetrieben und den Ländern die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre Bediensteten während der Dauer des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu ersetzen.

Abkürzung

HGG

Fortzahlung der Dienstbezüge für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes

§ 39. (1) Wehrpflichtige, die

1.

in einem Dienstverhältnis zum Bund,

2.

in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder

3.

in einem Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, Anwendung findet,

stehen, haben an Stelle eines Entschädigungsanspruches für die Dauer eines im § 36 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Präsenzdienstes Anspruch auf Fortzahlung ihrer Dienstbezüge. Diese umfassen die den Wehrpflichtigen nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich pauschalierter oder sonstiger regelmäßig gleichbleibender Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltender Vergütungen. Soweit es sich um andere Nebengebühren oder Vergütungen handelt, sind diese im durchschnittlichen Ausmaß der für die letzten drei Monate vor Antritt des Präsenzdienstes angefallenen Nebengebühren oder Vergütungen fortzuzahlen; hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Überdies gebühren diesen Bediensteten die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften während der Dauer des Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.

(2) Als Monatsbezüge im Sinne des Abs. 1 gelten bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (§ 8a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86).

(3) Die Dienstbezüge sind um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge zu kürzen. Insoweit die verbleibenden Teile der Dienstbezüge, zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – die Höhe der Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Entschädigung in dieser Höhe. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt. Ergeben die verbleibenden Teile der Dienstbezüge hingegen einen Betrag, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – 6,5 vH des im § 36 Abs. 1 genannten Gehaltsansatzes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, übersteigt, so gebühren diese Teile der Dienstbezüge nur bis zu dieser Höhe.

(4) Wehrpflichtige, die in einem der im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Dienstverhältnisse stehen, daneben aber auch einem der in den §§ 37 und 38 genannten Personenkreise angehören, gebührt insoweit auch eine Entschädigung nach der für diese Personenkreise geltenden Regelung, als die Fortzahlung der Dienstbezüge, gekürzt um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge, 6,5 vH des im § 36 Abs. 1 genannten Gehaltsansatzes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht erreicht.

(5) Der Bund hat den im Abs. 1 Z 2 genannten Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie den Bundesbetrieben und den Ländern die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre Bediensteten während der Dauer des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu ersetzen.

Abkürzung

HGG

Fortzahlung der Dienstbezüge im Zuständigkeitsbereich der Länder

§ 40. (1) Sofern die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften für Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis

1.

zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde oder

2.

zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht,

stehen, die Fortzahlung der Dienstbezüge mindestens in dem im § 39 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Ausmaß vorsehen, besteht für diese Wehrpflichtigen kein Entschädigungsanspruch nach § 36; § 39 Abs. 4 gilt jedoch sinngemäß. Der Bund hat den angeführten Gebietskörperschaften, Stiftungen, Fonds und Anstalten die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre Bediensteten während der Dauer des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit diese Kosten das im § 39 Abs. 3 letzter Satz vorgesehene Ausmaß nicht übersteigen.

(2) Im Falle der Fortzahlung der Dienstbezüge nach Abs. 1 gebührt auf Antrag insoweit eine Entschädigung, als die um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge gekürzten Dienstbezüge, zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – die Höhe der Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 nicht erreicht. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt.

(3) Soweit die Länder für die im Abs. 1 genannten Bediensteten keine den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechenden eigenen Dienstrechtsvorschriften über die Fortzahlung der Dienstbezüge und Sonderzahlungen während der Dauer eines im § 36 Abs. 1 genannten Präsenzdienstes erlassen, haben diese Bediensteten auf Antrag Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 36 und 37.

Abkürzung

HGG

Antragstellung und Entscheidung

§ 41. (1) Der Antrag auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2 ist vom Wehrpflichtigen bis spätestens drei Monate nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst beim Heeresgebührenamt zu stellen. Dieses hat über den Antrag zu entscheiden. Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden. Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978 tritt an die Stelle der Zuständigkeit des Heeresgebührenamtes jeweils die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich der ordentliche Wohnsitz des Wehrpflichtigen befindet. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Das zuständige Militärkommando hat die zu einem solchen Präsenzdienst einberufenen Wehrpflichtigen, den Beginn ihres Präsenzdienstes, den Tag ihres Dienstantrittes und den Tag ihrer Entlassung aus dem Präsenzdienst unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(3) Der Wehrpflichtige hat alle Unterlagen vorzulegen, die zum Nachweis des Anspruches und für die Bemessung der Entschädigung erforderlich sind. Der Dienstgeber eines Wehrpflichtigen ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese sowie die Lohnsteuerkarte dem Wehrpflichtigen auszuhändigen.

Abkürzung

HGG

Antragstellung und Entscheidung

§ 41. (1) Der Antrag auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2 ist vom Wehrpflichtigen bis spätestens drei Monate nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst beim Heeresgebührenamt zu stellen. Dieses hat über den Antrag zu entscheiden. Gegen die Versäumung der Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950) zulässig. Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden. Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978 tritt an die Stelle der Zuständigkeit des Heeresgebührenamtes jeweils die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich der ordentliche Wohnsitz des Wehrpflichtigen befindet. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Das zuständige Militärkommando hat die zu einem solchen Präsenzdienst einberufenen Wehrpflichtigen, den Beginn ihres Präsenzdienstes, den Tag ihres Dienstantrittes und den Tag ihrer Entlassung aus dem Präsenzdienst unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(3) Der Wehrpflichtige hat alle Unterlagen vorzulegen, die zum Nachweis des Anspruches und für die Bemessung der Entschädigung erforderlich sind. Der Dienstgeber eines Wehrpflichtigen ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese sowie die Lohnsteuerkarte dem Wehrpflichtigen auszuhändigen.

Abkürzung

HGG

Auszahlung der Entschädigung

§ 42. (1) Die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 ist

1.

bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, bei der Entlassung aus diesem Präsenzdienst,

2.

bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c oder im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 für den ersten Kalendermonat der Präsenzdienstleistung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn dieses Präsenzdienstes, für die weiteren Kalendermonate jeweils am 15. jeden Kalendermonats, jedenfalls aber bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst

auszuzahlen.

(2) Die Entschädigungsbeträge, die nach § 36 Abs. 2 über die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 hinaus zuerkannt werden, sind

1.

bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, unverzüglich nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung,

2.

bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c oder im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung jeweils am 15. jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat, für allfällige vorangegangene Zeiträume jedoch unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides

auszuzahlen. Endet in den Fällen der Z 2 der Präsenzdienst vor dem 15. eines Kalendermonats und ist der Bescheid bereits zugestellt, so ist die Entschädigung unverzüglich nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen; wurde der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt, so ist die Entschädigung unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides auszuzahlen.

(3) Die Auszahlung obliegt bei den im § 41 Abs. 2 genannten Präsenzdienstleistungen den nach dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden, in allen anderen Fällen den kassenführenden Stellen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

(4) Die Pauschalentschädigung sowie die darüber hinausgehenden Entschädigungsbeträge sind bei den im § 41 Abs. 2 genannten Präsenzdienstleistungen auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an eine vom Wehrpflichtigen als Bezugsberechtigter bestimmte Person zu überweisen. In allen anderen Fällen ist die Pauschalentschädigung dem Wehrpflichtigen bar auszuzahlen; die darüber hinausgehenden Entschädigungsbeträge sind an den Wehrpflichtigen, auf ein von ihm angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an eine von ihm als Bezugsberechtigter bestimmte Person zu überweisen. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben im Falle

1.

einer der im § 41 Abs. 2 genannten Präsenzdienstleistungen der nach dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

2.

eines sonstigen im § 36 Abs. 1 genannten Präsenzdienstes dem Heeresgebührenamt

bekanntzugeben.

Abkürzung

HGG

VII. ABSCHNITT

(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 24)

Straf-, Sonder- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmung

§ 43. Wer den im § 9 Abs. 3, § 34 oder § 41 Abs. 3 letzter Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen der §§ 9, 32, 34 oder 41 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nach den geltenden Gesetzen nicht strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

Abkürzung

HGG

Sonderbestimmungen für die Auszahlung

§ 44. (1) Fällt ein Auszahlungstag für die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.

(2) Sofern ein Betrag, der nach diesem Bundesgesetz auszuzahlen ist, nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Beträge, die für eine gemäß § 49 des Wehrgesetzes 1978 gewährte Dienstfreistellung gebühren, ausgenommen die Fahrtkostenvergütung, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen.

(4) Die während eines Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes 1978 sowie während einsatzähnlicher Übungen nach dem II., III. und VI. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gebührenden Beträge, die von militärischen Dienststellen auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen militärischen Interessen erfordern.

Abkürzung

HGG

Übergenuß

§ 45. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenuß) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Bundesminister für Landesverteidigung hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, hereinzubringen. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung (Überweisung). Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Abkürzung

HGG

Gebührenfreiheit

§ 46. Eingaben nach dem V. und VI. Abschnitt dieses Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren, Amtshandlungen auf Grund dieser Abschnitte von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Abkürzung

HGG

Zwangsvollstreckung

§ 47. Die Ansprüche auf Barbezüge (II. Abschnitt), ausgenommen die Monatsprämie für Zeitsoldaten und die dieser entsprechende Monatsprämie nach § 5 Abs. 1 Z 4, sowie die Ansprüche auf Sachbezüge und Aufwandsersatz (III. Abschnitt) sind der Zwangsvollstreckung entzogen und können auf Dritte durch Rechtsgeschäfte nicht übertragen werden.

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 30)

Abkürzung

HGG

Zwangsvollstreckung

§ 47. Die Ansprüche auf Barbezüge (II. Abschnitt), ausgenommen die Monatsprämie für Zeitsoldaten und die Vergütungen nach § 5a Abs. 2 bis 4 und für Wehrpflichtige, die im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten, sowie die Ansprüche auf Sachbezüge und Aufwandsersatz (III. Abschnitt) sind der Zwangsvollstreckung entzogen und können auf Dritte durch Rechtsgeschäfte nicht übertragen werden.

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 30)

Abkürzung

HGG

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 47a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Abkürzung

HGG

Inkrafttreten

§ 47b. (1) § 3 Abs. 3 Z 1 und § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1991 treten mit 1. September 1990 in Kraft.

(2) Die §§ 5 und 5a, der § 6 Abs. 1 und 3, der § 8 Abs. 2, der § 9 Abs. 1, der § 24 Abs. 3 und 5 und der § 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1991 treten mit 1. Juli 1991 in Kraft.

Abkürzung

HGG

Vollziehung

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 6 Abs. 4 und des § 35 Abs. 3, soweit sich diese Bestimmungen auf das Bundesrechenamt beziehen, der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 8 Abs. 4 jeder Bundesminister insoweit, als er oberste Dienstbehörde ist,

3.

hinsichtlich des § 23 Abs. 1 und 2 und des § 47 der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich des § 24 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

5.

hinsichtlich des § 39 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder niederen Fachschulen betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar jeder im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

6.

hinsichtlich des § 45 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

7.

hinsichtlich des § 46, soweit sich diese Bestimmung auf Stempelgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

8.

hinsichtlich des § 46, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,

9.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, und zwar soweit hiebei der Wirkungsbereich anderer Bundesminister berührt wird, im Einvernehmen mit diesen der Bundesminister für Landesverteidigung.

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 31)

Abkürzung

HGG

Inkrafttreten

§ 49. § 3 Abs. 3 Z 1 und § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1991 treten mit 1. September 1990 in Kraft.

Artikel II

(Anm.: zu §§ 3, 5 und 6)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

(2) Hinsichtlich der Wehrpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst leisten, gelten bis zu ihrer Entlassung aus diesem Präsenzdienst der § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, der § 5 und der § 6 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 1985 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter.

Artikel XXXIV

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu § 47, BGBl. Nr. 87/1985)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.

(2) bis (16) (Anm.: Die Absätze 2 bis 16 betreffen andere Rechtsvorschriften)

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