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Bundesgesetz über die Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche der Wehrpflichtigen während der Dauer des Präsenzdienstes (Heeresgebührengesetz 1985 – HGG)

Geltender Text a fecha 1988-06-30

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HGG

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I. ABSCHNITT

Allgemeines

Personenkreis

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt wird, auf Wehrpflichtige anzuwenden.

(2) Wehrpflichtige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die einen ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst (§ 27 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150) leisten.

(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 1)

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Umfang der Ansprüche

§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz umfassen:

1.

Barbezüge (II. Abschnitt),

2.

Sachbezüge und Aufwandsersatz (III. Abschnitt), (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 2)

3.

Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen (IV. Abschnitt),

4.

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (V. Abschnitt),

5.

Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (VI. Abschnitt).

(2) Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen sind. Sofern der Wehrpflichtige nachweist, daß er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, hat er Anspruch auf Leistungen nach dem IV. und VI. Abschnitt auch für die Zeit dieser Verhinderung.

(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 3)

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Dienstgradzulage

§ 4. (1) Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage.

(2) Die Dienstgradzulage beträgt monatlich für den

Gefreiten180 S,

Korporal300 S,

Zugsführer420 S,

Wachtmeister690 S,

Oberwachtmeister810 S,

Stabswachtmeister930 S,

Oberstabswachtmeister1 050 S,

Offiziersstellvertreter1 170 S,

Vizeleutnant1 290 S,

Fähnrich1 320 S,

Leutnant1 440 S,

Oberleutnant1 560 S,

Hauptmann1 800 S,

Major2 070 S,

Oberstleutnant2 310 S,

Oberst2 550 S,

Brigadier2 820 S.

Für Wehrpflichtige mit anders festgesetzten Dienstgradbezeichnungen gelten die Ansätze für die gleichwertigen Dienstgrade. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 5)

(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die Dienstgradzulage auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Dienstgradzulage mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 6)

(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 4)

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Überbrückungshilfe

§ 8. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Überbrückungshilfe.

(2) Die Überbrückungshilfe beträgt nach einem Wehrdienst als Zeitsoldat von

drei Jahrendas Zweifache,

vier Jahrendas Dreifache,

fünf Jahrendas Vierfache,

sechs Jahrendas Fünffache,

sieben Jahrendas Sechsfache,

acht Jahrendas Siebenfache,

neun Jahrendas Achtfache,

zehn Jahrendas Neunfache,

mehr als zehn Jahrendas Zehnfache

der dem Zeitsoldaten für den letzten Monat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Monatsprämie in der im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b vorgesehenen Höhe. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind bei der Ermittlung des für die Überbrückungshilfe maßgeblichen Zeitraumes nicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Auszahlung der Überbrückungshilfe gilt der § 6 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(4) Wird ein ehemaliger Zeitsoldat, der eine Überbrückungshilfe erhalten hat, innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Überbrückungshilfe soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsprämien höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Zulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Grundwehrdienstes zusteht. Der Erstattungsbetrag ist durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, hereinzubringen.

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 12)

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Unterhaltsbeitrag für vorzeitig entlassene Zeitsoldaten

§ 9. (1) Wird ein Zeitsoldat von Amts wegen vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen (§ 40 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978) und ist sein notwendiger Unterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert, so ist ihm auf Antrag vom Bundesminister für Landesverteidigung ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser Unterhaltsbeitrag kann unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen bis zur Höhe der dem Antragsteller im Wehrdienst als Zeitsoldat zuletzt zugestandenen monatlichen Barbezüge und von dem der vorzeitigen Entlassung folgenden Monat bis zum Ende des restlichen Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens für ein Jahr zuerkannt werden.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Wird der Antrag später als zwei Monate nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst eingebracht, so beginnt der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erst mit dem Monat der Antragstellung.

(3) Wenn sich die Anspruchsgrundlagen für den gewährten Unterhaltsbeitrag ändern, so ist dieser neu zu bemessen oder zu entziehen. Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Landesverteidigung jede Änderung der für den Unterhaltsbeitrag maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis anzuzeigen.

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 12)

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III. ABSCHNITT

Sachbezüge und Aufwandsersatz

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 13)

Unterbringung

§ 10. (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Sie sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Unterkünfte zu benützen.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Zeitsoldaten. Ihnen können aus militärischen Gründen dauernd oder vorübergehend Unterkünfte unentgeltlich zugewiesen werden. Sie sind zur Benützung dieser Unterkünfte nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen verpflichtet. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 14)

(3) Das Wohnen außerhalb der zugewiesenen Unterkunft kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des § 49 des Wehrgesetzes 1978) bewilligt werden, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist von der zuständigen militärischen Dienststelle zu erteilen. (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 15)

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Soldatenheime

§ 12. (1) Sofern es die militärischen Erfordernisse zulassen, sind im Unterkunftsbereich nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Wehrpflichtigen während ihrer Freizeit (Soldatenheime) einzurichten, wobei auch ein diesem Verwendungszweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, wie Lebens- und Genußmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Wehrpflichtigen bereitzustellen ist; das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.

(2) Die Inanspruchnahme der Soldatenheime ist außer den Wehrpflichtigen auch anderen Soldaten sowie den Angehörigen der Heeresverwaltung und sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im Unterkunftsbereich aufhalten, gestattet.

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 18)

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Ansprüche beim Verlassen des Garnisonsortes

§ 13. (1) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Beistellung einer militärischen Unterkunft nicht möglich ist, eine Abfindung. Die Abfindung für die Unterkunft darf bei Wehrpflichtigen, die nicht Offiziere sind, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe 1, bei Offizieren das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Berufsoffiziere nach der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht überschreiten; § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 gilt sinngemäß.

(2) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, eine Abfindung. Die Abfindung für die Verpflegung darf das Vierfache des nach § 11 Abs. 3 jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht überschreiten; diese Abfindung erhöht sich um den Wert der nach § 14 gebührenden Verpflegszubußen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 328/1986)

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 19)

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Verpflegszubußen

§ 14. Dem Wehrpflichtigen gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszubußen, desgleichen gebühren ihm, wenn es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe erfordert, insbesondere bei Seuchengefahr, für die notwendige Dauer Sanitätszubußen an Lebensmitteln.

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Versicherungsaufwand

§ 16. Werden Wehrpflichtige im Rahmen ihres Präsenzdienstes zu einer Verwendung herangezogen, die bei Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Ersatz der ihnen aus dieser dienstlichen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten begründet, so sind die aus einer solchen Verwendung für die Wehrpflichtigen notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen.

(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 10)

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Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung einer Dienstfreistellung

§ 17. Kann ein Wehrpflichtiger eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so hat er Anspruch auf den Ersatz der ihm nachweislich durch die Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung der Dienstfreistellung erwachsenen Reisekosten.

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 21)

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IV. ABSCHNITT

Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen

(BGBl. Nr. 12/1967, Art. I Z 8)

Ärztliche Betreuung

§ 18. (1) Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Wehrpflichtigen obliegt den Militärärzten. Diese Ärzte haben auch zu bestimmen, ob ein Wehrpflichtiger, dem das Wohnen außerhalb der militärischen Unterkunft nach § 10 Abs. 3 bewilligt ist, im Falle der Erkrankung oder Verletzung in häuslicher Pflege belassen werden kann oder zur näheren Feststellung oder zur Behandlung der Erkrankung beziehungsweise Verletzung in eine heereseigene Sanitätseinrichtung oder in eine öffentliche oder private Krankenanstalt zu überstellen ist.

(2) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.

(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 11)

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Krankenbehandlung und Anstaltspflege

§ 19. (1) Die Wehrpflichtigen haben für die im Abs. 4 bestimmte Dauer Anspruch auf unentgeltliche Krankenbehandlung und Anstaltspflege. Die Krankenbehandlung umfaßt die notwendige ärztliche Hilfe durch einen Militärarzt sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen. Hat sich der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes in einer ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Krankenbehandlung Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Krankheit oder Verletzung es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.

(2) Kann die notwendige Krankenbehandlung oder Anstaltspflege nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig (zB bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen) oder nicht in vollem Umfang (zB mangels erforderlicher technischer Einrichtungen) erfolgen, so hat an die Stelle dieser Krankenbehandlung oder Anstaltspflege die Krankenbehandlung durch einen anderen Arzt oder die Anstaltspflege in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten Krankenanstalt zu treten. Der Wehrpflichtige ist jedoch der im Abs. 1 vorgesehenen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen, sobald sein Gesundheitszustand die für den Wechsel der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege notwendigen Maßnahmen zuläßt.

(3) Zum Zwecke der Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung darf der Wehrpflichtige in der dienstfreien Zeit einen Arzt seines Vertrauens in Anspruch nehmen; er hat darüber seiner militärischen Dienststelle Meldung zu erstatten. Ansonsten bedarf die Inanspruchnahme einer anderen als der im Abs. 1 oder Abs. 2 vorgesehenen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege durch Wehrpflichtige einer Bewilligung ihrer militärischen Dienststelle; diese hat auf ein vor ihrer Entscheidung einzuholendes militärärztliches Gutachten Bedacht zu nehmen. Die Bewilligung darf für die ärztliche Behandlung einer Erkrankung oder Verletzung, bei der Lebensgefahr besteht (zB Operation), nicht versagt werden.

(4) Der Anspruch der Wehrpflichtigen auf Krankenbehandlung und Anstaltspflege nach Abs. 1 oder Abs. 2 beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen worden sind, und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst. (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 10)

(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 11)

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Zahnbehandlung und Zahnersatz

§ 20. (1) Die Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Zahnbehandlung und Zahnersatz.

(2) Der Anspruch auf Zahnbehandlung umfaßt die während des Präsenzdienstes notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung, ferner Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt insoweit, als er zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig ist.

(3) Die Leistungen nach Abs. 2 sind durch Militärärzte oder, soweit Dentisten zur Erbringung von Leistungen der im Abs. 2 umschriebenen Art nach dem Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, befugt sind, auch durch Dentisten zu erbringen, die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätig sind.

(4) Können die Leistungen nach Abs. 2 durch den im Abs. 3 bezeichneten Personenkreis nicht oder nicht rechtzeitig (zB bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen) oder nicht in vollem Umfang (zB mangels erforderlicher technischer Einrichtungen) erbracht werden, so tritt an die Stelle der Erbringung der Leistungen nach Abs. 2 durch den im Abs. 3 genannten Personenkreis die Erbringung dieser Leistungen durch einen anderen Arzt oder Dentisten.

(5) Hinsichtlich der Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen Zahnbehandlung gilt § 19 Abs. 3 erster Satz, hinsichtlich der Dauer des Anspruches auf Zahnbehandlung und Zahnersatz § 19 Abs. 4 sinngemäß.

(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 11)

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Bestattung und Überführung

§ 22. Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen trägt der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des verstorbenen Wehrpflichtigen vom Ort seines Ablebens, sofern aber dieser Ort im Ausland gelegen ist und sich der Wehrpflichtige nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland befunden hat, von der Staatsgrenze in einen anderen Ort im Inland.

(BGBl. Nr. 221/1972, Art. I Z 12; BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 12)

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Ersatzansprüche

§ 23. (1) Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Wehrpflichtigen bewirkt hat, Leistungen nach § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 bis 3 erbracht oder Kosten nach § 21 oder § 22 getragen und stehen dem Wehrpflichtigen oder den Rechtsnachfolgern des Wehrpflichtigen auf Grund dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten durch Erbringung von Leistungen nach § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 bis 3 oder durch Kostentragung nach § 21 oder § 22 einen Schaden ersetzt, den der Geschädigte ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund hätte geltend machen können, so kann der Bund von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Falle sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz mit Ausnahme des § 3 Abs. 1, des § 6 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der nach Abs. 1 oder 2 zu ersetzende Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit heereseigenen Kraftfahrzeugen und Leistungen nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätseinrichtungen betrifft, nach dem Durchschnitt der für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu berechnen; dieser Berechnung sind auch die den privaten und öffentlichen Krankentransportunternehmungen bzw. den öffentlichen Krankenanstalten für vergleichbare Aufwendungen erwachsenden Kosten zu Grunde zu legen. Die so ermittelten Durchschnittskosten sind vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzustellen.

(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 13)

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Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

§ 28. Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt gelten 48 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, als Höchstbemessungsgrundlage 195 vH des genannten Gehaltsansatzes. Bei einem Familienunterhalt, der sowohl nach § 26 als auch nach § 27 zu bemessen ist, gelten die genannten Begrenzungen für die aus der Summe beider Einkommensarten gebildete gemeinsame Bemessungsgrundlage.

(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 12)

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Berechnung des Familienunterhaltes

§ 29. (1) Bei der Berechnung des Familienunterhaltes nach § 25 sind zu veranschlagen:

1.

für die Ehegattin, wenn sie nicht dauernd vom Wehrpflichtigen getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage;

2.

für jede andere unterhaltsberechtigte Person, die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage; der insgesamt für solche Personen veranschlagte Familienunterhalt erhöht sich um 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn ein Unterhalt nach Z 1 nicht anfällt;

3.

für unterhaltsberechtigte Personen, die nicht unter Z 1 oder 2 fallen, der vom Wehrpflichtigen zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.

(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 13)

(2) Gehören zum Haushalt des Wehrpflichtigen nur unterhaltsberechtigte Kinder und ist der Wehrpflichtige der einzige Unterhaltsverpflichtete, so werden die den Anspruch nach Abs. 1 Z 2 zweiter Halbsatz übersteigenden und nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages gezahlt, der der Ehefrau und den Kindern zusammen zustehen würde. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 24)

(3) Der Familienunterhalt darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen; der jeweilige Familienunterhalt ist um ein dem Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes verbleibendes Nettoeinkommen (§ 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 5) zu vermindern. (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 14)

(4) Entstehen oder ändern sich die Unterhaltsansprüche während des Präsenzdienstes infolge Änderung der Unterhaltspflicht des Wehrpflichtigen, so ist der Familienunterhalt nach den Abs. 1 bis 3 neu zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn sich das verbleibende Nettoeinkommen des Wehrpflichtigen während der Präsenzdienstleistung um mehr als 20 vH erhöht oder vermindert.

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Dauer des Anspruches

§ 31. (1) Der Anspruch auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe beginnt, sofern § 32 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem Tag des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst.

(2) Entsteht oder ändert sich eine Unterhaltsverpflichtung während des Präsenzdienstes, so beginnt der Anspruch auf den Familienunterhalt oder den geänderten Familienunterhalt, sofern § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 nicht anderes bestimmt, mit dem Tag des Entstehens oder der Änderung einer Unterhaltsverpflichtung des Wehrpflichtigen. Das gleiche gilt sinngemäß für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe.

(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 18)

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HGG

B. Zuständigkeit und Verfahren zur Erlangung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe

(BGBl. Nr. 105/1979, Art. I Z 5)

Antragstellung

§ 32. (1) Die im § 25 genannten Wehrpflichtigen haben den Antrag auf Zuerkennung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder nach Einberufung durch eine allgemeine Bekanntmachung bei der Gemeinde einzubringen, in der sie ihren Wohnsitz (§ 66 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895) haben. Haben Wehrpflichtige mehrere Wohnsitze, so ist der Antrag bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, in der der Wehrpflichtige zuletzt tatsächlich gewohnt hat. Der Antrag kann auch unmittelbar bei der nach § 33 Abs. 1 zur Entscheidung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Haben Wehrpflichtige keinen Wohnsitz, so haben sie den Antrag bei der Gemeinde einzubringen, in der sie sich zuletzt tatsächlich aufgehalten haben; Wehrpflichtige, die sich dauernd im Ausland aufhalten, haben den Antrag beim Magistrat der Stadt Wien einzubringen. Zur Antragstellung sind auch die unterhaltsberechtigten Personen (§ 25) berechtigt. Nach Antritt des Präsenzdienstes kann der Antrag vom Wehrpflichtigen oder von den unterhaltsberechtigten Personen auch bei der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Dienst versieht, eingebracht werden.

(2) Wird der Antrag nach Abs. 1 später als zwei Monate nach Antritt des Präsenzdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf den Familienunterhalt und auf die Wohnkostenbeihilfe erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Diese Frist beginnt für die unterhaltsberechtigten Personen erst mit dem Tag der Kenntnis von der Einberufung des Wehrpflichtigen zu laufen.

(3) Entsteht oder erweitert sich eine Unterhaltsverpflichtung oder der Anspruch eines Wehrpflichtigen auf Wohnkostenbeihilfe während des Präsenzdienstes, so sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Abs. 2 genannte Frist für Wehrpflichtige ab dem Tag des Entstehens oder der Erweiterung der Unterhaltsverpflichtung oder des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe, für unterhaltsberechtigte Personen aber erst mit dem Tag der Kenntnis von der Entstehung oder Erweiterung zu laufen beginnt.

(4) Wird die uneheliche Vaterschaft eines Wehrpflichtigen hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Präsenzdienstleistung geboren wurde,

1.

während des Präsenzdienstes durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt, so ist Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Tag des Entstehens oder der Erweiterung der Unterhaltsverpflichtung der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die Vaterschaft festgestellt wurde, bzw. des Anerkenntnisses der Vaterschaft gilt,

2.

nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt, so hat der Wehrpflichtige den Antrag auf Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind binnen zwei Monaten ab dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die Vaterschaft festgestellt wurde, bzw. des Anerkenntnisses der Vaterschaft bei der nach Abs. 1 zuständigen Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage der erforderlichen Belege und des Wehrdienstbuches einzubringen. Zur Antragstellung ist auch der gesetzliche Vertreter des Kindes innerhalb der genannten Frist berechtigt.

(5) Die Antragsteller sind verpflichtet, alle ihnen zugänglichen Unterlagen beizubringen, die zum Nachweis des Anspruches auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sowie für seine Bemessung erforderlich sind. Wehrpflichtige, denen ein Einberufungsbefehl zugestellt wurde, haben auch diesen vorzulegen.

(6) Ist die Einbringungsstelle nicht die nach § 33 Abs. 1 zur Entscheidung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, so hat sie den Antrag, beigebrachte Unterlagen sowie Mitteilungen nach § 34 unverzüglich an diese Behörde weiterzuleiten.

(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 18)

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HGG

Entscheidung über den Antrag

§ 33. (1) Die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Familienunterhaltes (§§ 25 ff.) und der Wohnkostenbeihilfe (§ 30) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die gemäß § 32 Abs. 1 zuständige Gemeinde liegt. Sofern der Antrag in den Fällen des § 32 Abs. 1 spätestens sechs Wochen vor dem im Einberufungsbefehl festgesetzten Einrückungstag eingebracht wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid so zeitgerecht zu erlassen, daß er zwei Wochen vor diesem Tag bei der im Einberufungsbefehl angegebenen militärischen Dienststelle einlangt. In allen anderen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihr, jedenfalls aber binnen vier Wochen nach Antragstellung den Bescheid zu erlassen. (BGBl. Nr. 140/1957, Art. I Z 3; BGBl. Nr. 105/1979, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 19)

(2) Wird ein Anspruch zuerkannt, so ist zugleich die Höhe des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe festzusetzen. In dem Bescheid ist der Familienunterhalt im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 aufzugliedern und für den Kalendermonat zu berechnen. Der Bescheid hat ferner auszusprechen, an welche Personen die Zahlungen zu leisten sind. Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe gebühren für Bruchteile eines Kalendermonates mit je einem Dreißigstel für jeden Tag. (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 20)

(3) Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhalts oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung. Über Berufungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(4) Die entscheidenden Behörden haben ihre Bescheide der militärischen Dienststelle, zu der der Wehrpflichtige auf Grund des Einberufungsbefehles einzurücken hat oder bei der er Dienst leistet oder bei der er unmittelbar vor seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst Dienst geleistet hat, zur Kenntnis zu bringen. (BGBl. Nr. 12/1967, Art. I Z 20)

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HGG

Mitteilungspflicht

§ 34. Alle Empfänger von Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes sind verpflichtet, der gemäß § 32 Abs. 1 zuständigen Einbringungsstelle jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Wehrpflichtigen, von dem der Anspruch auf diese Leistungen abgeleitet wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er eine solche Leistung selbst erhält.

(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 21)

Abkürzung

HGG

Auszahlung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe

§ 35. (1) Der Familienunterhalt ist

1.

für die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehörenden und die in seinem Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen an die Ehegattin nach § 29 Abs. 1 Z 1 und, sofern eine Ehegattin nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person,

2.

für die nicht im Haushalt des Wehrpflichtigen lebenden unterhaltsberechtigten Personen an diese selbst, ist eine solche Person nicht eigenberechtigt, an den gesetzlichen Vertreter, ist der Wehrpflichtige selbst der gesetzliche Vertreter und befindet sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person, an diese

auszuzahlen oder auf ein von den zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigten Personen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen.

(2) Die nach § 30 Abs. 1 gebührende Wohnkostenbeihilfe ist an die zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person (Abs. 1 Z 1), die nach § 30 Abs. 3 gebührende Wohnkostenbeihilfe auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an den vom Wehrpflichtigen bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben bei der Antragstellung (§ 32) bekanntzugeben.

(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind am 15. eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Bei der Berechnung und Zahlbarstellung hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes mitzuwirken. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 28)

(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 22)

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HGG

VI. ABSCHNITT

(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 23)

Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge

Anspruch und Umfang der Entschädigung

§ 36. (1) Wehrpflichtigen, die

1.

Truppenübungen,

2.

Kaderübungen,

3.

freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste,

4.

einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst,

5.

außerordentliche Übungen oder

6.

einen außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978

leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Präsenzdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,6 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, täglich.

(2) Sofern die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Wehrpflichtigen während eines im Abs. 1 genannten Präsenzdienstes nicht deckt, gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe dieses Verdienstentganges, höchstens jedoch im Ausmaß von 6,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, täglich; die Pauschalentschädigung ist auf diese Entschädigung anzurechnen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Präsenzdienst insgesamt gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 30 S nicht übersteigt.

Abkürzung

HGG

Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind

§ 38. (1) Die Höhe der Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind, ist nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt keine Steuererklärung für dieses Kalenderjahr vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr nicht vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

(2) War der Wehrpflichtige in dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und erstreckt sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr, wenigstens jedoch auf einen Monat, so ist die Höhe der Entschädigung auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides bzw. der Steuererklärung durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln; hat die selbständige Erwerbstätigkeit kürzer als einen Monat gedauert, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Umrechnung maßgebliches Monatseinkommen.

(3) War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 41) weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch eine Steuererklärung vor, so ist über den Antrag erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides zu entscheiden.

(4) Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen, so gebührt nur die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1.

(5) Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist der Gesamtbetrag der im § 27 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, vermehrt um die im § 27 Abs. 5 angeführten Hinzurechnungsbeträge.

Abkürzung

HGG

Antragstellung und Entscheidung

§ 41. (1) Der Antrag auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2 ist vom Wehrpflichtigen bis spätestens drei Monate nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst beim Heeresgebührenamt zu stellen. Dieses hat über den Antrag zu entscheiden. Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden. Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978 tritt an die Stelle der Zuständigkeit des Heeresgebührenamtes jeweils die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich der ordentliche Wohnsitz des Wehrpflichtigen befindet. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Das zuständige Militärkommando hat die zu einem solchen Präsenzdienst einberufenen Wehrpflichtigen, den Beginn ihres Präsenzdienstes, den Tag ihres Dienstantrittes und den Tag ihrer Entlassung aus dem Präsenzdienst unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(3) Der Wehrpflichtige hat alle Unterlagen vorzulegen, die zum Nachweis des Anspruches und für die Bemessung der Entschädigung erforderlich sind. Der Dienstgeber eines Wehrpflichtigen ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese sowie die Lohnsteuerkarte dem Wehrpflichtigen auszuhändigen.

Abkürzung

HGG

Auszahlung der Entschädigung

§ 42. (1) Die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 ist

1.

bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, bei der Entlassung aus diesem Präsenzdienst,

2.

bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c oder im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 für den ersten Kalendermonat der Präsenzdienstleistung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn dieses Präsenzdienstes, für die weiteren Kalendermonate jeweils am 15. jeden Kalendermonats, jedenfalls aber bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst

auszuzahlen.

(2) Die Entschädigungsbeträge, die nach § 36 Abs. 2 über die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 hinaus zuerkannt werden, sind

1.

bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, unverzüglich nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung,

2.

bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c oder im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung jeweils am 15. jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat, für allfällige vorangegangene Zeiträume jedoch unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides

auszuzahlen. Endet in den Fällen der Z 2 der Präsenzdienst vor dem 15. eines Kalendermonats und ist der Bescheid bereits zugestellt, so ist die Entschädigung unverzüglich nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen; wurde der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt, so ist die Entschädigung unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides auszuzahlen.

(3) Die Auszahlung obliegt bei den im § 41 Abs. 2 genannten Präsenzdienstleistungen den nach dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden, in allen anderen Fällen den kassenführenden Stellen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

(4) Die Pauschalentschädigung sowie die darüber hinausgehenden Entschädigungsbeträge sind bei den im § 41 Abs. 2 genannten Präsenzdienstleistungen auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an eine vom Wehrpflichtigen als Bezugsberechtigter bestimmte Person zu überweisen. In allen anderen Fällen ist die Pauschalentschädigung dem Wehrpflichtigen bar auszuzahlen; die darüber hinausgehenden Entschädigungsbeträge sind an den Wehrpflichtigen, auf ein von ihm angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an eine von ihm als Bezugsberechtigter bestimmte Person zu überweisen. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben im Falle

1.

einer der im § 41 Abs. 2 genannten Präsenzdienstleistungen der nach dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

2.

eines sonstigen im § 36 Abs. 1 genannten Präsenzdienstes dem Heeresgebührenamt

bekanntzugeben.

Abkürzung

HGG

Sonderbestimmungen für die Auszahlung

§ 44. (1) Fällt ein Auszahlungstag für die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.

(2) Sofern ein Betrag, der nach diesem Bundesgesetz auszuzahlen ist, nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Beträge, die für eine gemäß § 49 des Wehrgesetzes 1978 gewährte Dienstfreistellung gebühren, ausgenommen die Fahrtkostenvergütung, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen.

(4) Die während eines Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes 1978 sowie während einsatzähnlicher Übungen nach dem II., III. und VI. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gebührenden Beträge, die von militärischen Dienststellen auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen militärischen Interessen erfordern.

Abkürzung

HGG

Übergenuß

§ 45. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenuß) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Bundesminister für Landesverteidigung hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, hereinzubringen. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung (Überweisung). Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Abkürzung

HGG

Gebührenfreiheit

§ 46. Eingaben nach dem V. und VI. Abschnitt dieses Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren, Amtshandlungen auf Grund dieser Abschnitte von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Abkürzung

HGG

Zwangsvollstreckung

§ 47. Die Ansprüche auf Barbezüge (II. Abschnitt), ausgenommen die Monatsprämie für Zeitsoldaten und die dieser entsprechende Monatsprämie nach § 5 Abs. 1 Z 4, sowie die Ansprüche auf Sachbezüge und Aufwandsersatz (III. Abschnitt) sind der Zwangsvollstreckung entzogen und können auf Dritte durch Rechtsgeschäfte nicht übertragen werden.

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 30)

Abkürzung

HGG

Vollziehung

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 6 Abs. 4 und des § 35 Abs. 3, soweit sich diese Bestimmungen auf das Bundesrechenamt beziehen, der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 8 Abs. 4 jeder Bundesminister insoweit, als er oberste Dienstbehörde ist,

3.

hinsichtlich des § 23 Abs. 1 und 2 und des § 47 der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich des § 24 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

5.

hinsichtlich des § 39 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder niederen Fachschulen betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar jeder im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

6.

hinsichtlich des § 45 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

7.

hinsichtlich des § 46, soweit sich diese Bestimmung auf Stempelgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

8.

hinsichtlich des § 46, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,

9.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, und zwar soweit hiebei der Wirkungsbereich anderer Bundesminister berührt wird, im Einvernehmen mit diesen der Bundesminister für Landesverteidigung.

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 31)

Artikel II

(Anm.: zu §§ 3, 5 und 6)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

(2) Hinsichtlich der Wehrpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst leisten, gelten bis zu ihrer Entlassung aus diesem Präsenzdienst der § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, der § 5 und der § 6 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 1985 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter.

Artikel XXXIV

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu § 47, BGBl. Nr. 87/1985)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.

(2) bis (16) (Anm.: Die Absätze 2 bis 16 betreffen andere Rechtsvorschriften)