Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-12-24
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 758
Änderungshistorie JSON API
2.

über die Höhe der dem Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zustehenden Abfindung

(3) Im Verfahren nach Abs. 2 kommt dem Rechtsträger Parteistellung zu.

ABSCHNITT VIIa

Kommission

§ 54a. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird eine Kommission mit den in Abs. 2 angeführten Aufgaben eingerichtet.

(2) Die Kommission hat

1.

über die Zuordnung, auf welchen der in § 4a Abs. 1 Z 2 erwähnten Zivildienstplätze auf Grund der in § 7 Abs. 2 und 3 festgelegten Kriterien

a)

ein ordentlicher Zivildienst von zehn Monaten oder

b)

ein solcher von acht Monaten zu leisten ist

2.

über die Höhe der dem Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zustehenden Abfindung

(3) Im Verfahren nach Abs. 2 kommt dem Rechtsträger Parteistellung zu.

ABSCHNITT VIIa

Beauftragung eines Unternehmens

§ 54a. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit der Durchführung von ihm übertragenen Aufgaben der Zivildienstverwaltung gemäß den Abschnitten III, V und VI, ausgenommen die Erlassung von Verordnungen, ein im Hinblick auf die zu übertragenden Befugnisse und die Gewährleistung der Aufgabenerfüllung geeignetes Unternehmen nach Durchführung eines Vergabeverfahrens vertraglich zu beauftragen. Bei der Prüfung der Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob das Unternehmen der sozialen Zielsetzung des Einsatzes von Zivildienstleistenden gerecht wird und die Gleichbehandlung der Einrichtungen gesichert scheint.

(2) In dem Umfang, in dem vom Unternehmen Bescheide nach diesem Bundesgesetz zu erlassen sind, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden.

(3) Die Übertragung der Aufgaben an das ausgewählte Unternehmen sowie der Widerruf einer Übertragung von Aufgaben ist vom Bundesminister für Inneres mittels Verordnung kundzumachen. Zusammen mit einer Übertragung hat der Bundesminister für Inneres auch festzulegen, welche der in § 57a genannten Datenarten dem Unternehmen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu übermitteln sind.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann den mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn das Unternehmen eine wichtige Vertragsbedingung nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist nicht erfüllt.

(5) Das Unternehmen unterliegt bei seiner Tätigkeit im Rahmen der ihm gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundesministers für Inneres, dem von der Geschäftsführung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen vorzulegen sind. Der Bundesminister für Inneres kann dem Unternehmen in Ausübung seines Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Dies gilt insbesondere für die Wahrung öffentlicher Interessen nach §§ 8a Abs. 6, 13 Abs. 1 Z 1 und 16.

(6) Gegen Bescheide des Unternehmens ist eine Berufung an den Bundesminister für Inneres zulässig.

(7) Die Dienstnehmer des Unternehmens sind bei Erfüllung der in Vollziehung des Zivildienstgesetzes übertragenen Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende des Dienstverhältnisses verpflichtet.

(8) Das beauftragte Unternehmen haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen, die dieser nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ des beauftragten Unternehmens in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat, geleistet hat, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(9) Soweit das Unternehmen in Vollziehung der Gesetze tätig ist, ist seine Tätigkeit dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.

ABSCHNITT VIIa

Beauftragung eines Unternehmens

§ 54a. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 121/2004)

(2) In dem Umfang, in dem vom Unternehmen Bescheide nach diesem Bundesgesetz zu erlassen sind, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden.

(3) Zusammen mit einer Übertragung hat der Bundesminister für Inneres auch festzulegen, welche der in § 57a genannten Datenarten dem Unternehmen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu übermitteln sind.

(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 121/2004)

(5) Das Unternehmen unterliegt bei seiner Tätigkeit im Rahmen der ihm gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundesministers für Inneres, dem von der Geschäftsführung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen vorzulegen sind. Der Bundesminister für Inneres kann dem Unternehmen in Ausübung seines Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Dies gilt insbesondere für die Wahrung öffentlicher Interessen nach §§ 8a Abs. 6, 13 Abs. 1 Z 1 und 16.

(6) Gegen Bescheide des Unternehmens ist eine Berufung an den Bundesminister für Inneres zulässig.

(7) Die Dienstnehmer des Unternehmens sind bei Erfüllung der in Vollziehung des Zivildienstgesetzes übertragenen Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende des Dienstverhältnisses verpflichtet.

(8) Das beauftragte Unternehmen haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen, die dieser nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ des beauftragten Unternehmens in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat, geleistet hat, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(9) Soweit das Unternehmen in Vollziehung der Gesetze tätig ist, ist seine Tätigkeit dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.

§ 54b. (1) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder der Kommission sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 54c) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, wenn erforderlich, für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen.

§ 54b. (1) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder der Kommission sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 54c) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, wenn erforderlich, für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen.

§ 54c. (1) Die Kommission beschließt in Senaten.

(2) Jedes Mitglied der Kommission kann mehreren Senaten angehören.

(3) Jedem Senat der Kommission gehören als Mitglieder an:

1.

Der Vorsitzende der Kommission oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender und

2.

je ein Vertreter jedes Landes auf Vorschlag des jeweiligen Landeshauptmannes.

(4) Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 2 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Sofern dies nicht binnen acht Wochen erfolgt, entfällt für die betreffende Funktionsperiode das Vorschlagsrecht.

§ 54c. (1) Die Kommission beschließt in Senaten.

(2) Jedes Mitglied der Kommission kann mehreren Senaten angehören.

(3) Jedem Senat der Kommission gehören als Mitglieder an:

1.

Der Vorsitzende der Kommission oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender und

2.

je ein Vertreter jedes Landes auf Vorschlag des jeweiligen Landeshauptmannes.

(4) Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 2 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Sofern dies nicht binnen acht Wochen erfolgt, entfällt für die betreffende Funktionsperiode das Vorschlagsrecht.

§ 54d. (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier weiteren Senatsmitgliedern erforderlich.

(2) Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 54d. (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier weiteren Senatsmitgliedern erforderlich.

(2) Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 54e. (1) Der Senatsvorsitzende hat Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

(2) Über die Ansprüche nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütung obliegt dem Bundesministerium für Inneres.

§ 54e. (1) Der Senatsvorsitzende hat Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

(2) Über die Ansprüche nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütung obliegt dem Bundesministerium für Inneres.

§ 54f. (1) Die Kommission hat das AVG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Kommission entscheidet in oberster Instanz. Gegen ihre Bescheide ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Kommission mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung der Kommission nach § 54a Abs. 2 erforderlich ist.

(4) Alle Behörden und Ämter haben der Kommission die von ihr verlangten, für die Entscheidung nach § 54a Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.

§ 54f. (1) Die Kommission hat das AVG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Kommission entscheidet in oberster Instanz. Gegen ihre Bescheide ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Kommission mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung der Kommission nach § 54a Abs. 2 erforderlich ist.

(4) Alle Behörden und Ämter haben der Kommission die von ihr verlangten, für die Entscheidung nach § 54a Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.

§ 54g. Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden, der Senatsvorsitzenden und der weiteren Mitglieder, sowie über die Einladungen zu den Kommissionssitzungen zu treffen sind.

§ 54g. Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden, der Senatsvorsitzenden und der weiteren Mitglieder, sowie über die Einladungen zu den Kommissionssitzungen zu treffen sind.

§ 54h. Die Kommission hat je eine Ausfertigung ihrer Entscheidungen nach § 54a Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft

1.

dem nach § 4 Abs. 5 zuständigen Landeshauptmann und

2.

dem Bundesministerium für Inneres zu übermitteln.

§ 54h. Die Kommission hat je eine Ausfertigung ihrer Entscheidungen nach § 54a Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft

1.

dem nach § 4 Abs. 5 zuständigen Landeshauptmann und

2.

dem Bundesministerium für Inneres zu übermitteln.

§ 54i. Die §§ 45, 46, 49, 50 und 52 sind auf die Kommission mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils anstelle der Ausdrücke „Zivildienstrat'', „der Vorsitzende des Zivildienstrates'' sowie „Ratsmitglieder'' die Ausdrücke „Kommission'', „der Vorsitzende der Kommission'' sowie „Kommissionsmitglieder'' treten.

§ 54i. Die §§ 45, 46, 49, 50 und 52 sind auf die Kommission mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils anstelle der Ausdrücke „Zivildienstrat'', „der Vorsitzende des Zivildienstrates'' sowie „Ratsmitglieder'' die Ausdrücke „Kommission'', „der Vorsitzende der Kommission'' sowie „Kommissionsmitglieder'' treten.

§ 54j. Der Vorsitzende der Kommission hat jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit der Kommission im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten.

§ 54j. Der Vorsitzende der Kommission hat jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit der Kommission im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten.

Abschnitt VIII

Behördliche Überwachung

§ 55. (1) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu überwachen.

(2) Die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden richtet sich nach den gemäß § 38 Abs. 4 maßgeblichen Rechtsvorschriften.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der sonst dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten obliegt den im Abs. 1 genannten Behörden, soweit der Rechtsträger nicht der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist.

(4) Die Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres zu berichten.

Abschnitt VIII

Behördliche Überwachung

§ 55. (1) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu überwachen. Der Bundesminister für Inneres hat für ein einheitliches Vorgehen der Überwachungsbehörden Sorge zu tragen.

(2) Die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden richtet sich nach den gemäß § 38 Abs. 4 maßgeblichen Rechtsvorschriften.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der sonst dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten obliegt den im Abs. 1 genannten Behörden.

(4) Die Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres zu berichten.

Abschnitt VIII

Behördliche Überwachung

§ 55. (1) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu überwachen. Der Bundesminister für Inneres hat für ein einheitliches Vorgehen der Überwachungsbehörden Sorge zu tragen.

(2) Die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden richtet sich nach den gemäß § 38 Abs. 4 maßgeblichen Rechtsvorschriften.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der sonst dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten obliegt den im Abs. 1 genannten Behörden.

(4) Der Landeshauptmann hat eine Schlichtungsstelle zur einvernehmlichen Lösung von Beschwerdefällen einzurichten, an die sich Zivildienstleistende wenden können. § 37 bleibt davon unberührt.

(5) Die Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich der Zivildienstserviceagentur zu berichten.

Abschnitt VIII

Behördliche Überwachung

§ 55. (1) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu überwachen. Der Bundesminister für Inneres hat für ein einheitliches Vorgehen der Überwachungsbehörden Sorge zu tragen.

(2) Die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden richtet sich nach den gemäß § 38 Abs. 4 maßgeblichen Rechtsvorschriften.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der sonst dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten obliegt den im Abs. 1 genannten Behörden.

(4) Der Landeshauptmann hat eine Schlichtungsstelle zur einvernehmlichen Lösung von Beschwerdefällen einzurichten, an die sich Zivildienstpflichtige wenden können. § 37 bleibt davon unberührt.

(5) Die Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich der Zivildienstserviceagentur zu berichten.

§ 56. (1) Jeder Zivildienstpflichtige hat bei seiner polizeilichen Anmeldung bei der Meldebehörde seine Zivildiensteigenschaft bekanntzugeben, und zwar

1.

durch Vorlage eines zusätzlichen Meldezettels oder

2.

falls eine Anmeldung auf andere Weise vorgesehen ist, in der von der Meldebehörde geforderten Art. Die Meldebehörde hat dem Bundesministerium für Inneres jeweils unverzüglich im Falle der Z 1 den zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln bzw. im Falle der Z 2 die Anmeldung mitzuteilen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 59; BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 20)

(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen dem Bundesministerium für Inneres zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,

1.

deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder

2.

die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.

§ 56. (1) Jeder Zivildienstpflichtige hat bei seiner Anmeldung bei der Meldebehörde bekanntzugeben, daß er zivildienstpflichtig ist, und zwar

1.

durch Vorlage eines zusätzlichen Meldezettels oder,

2.

falls eine Anmeldung auf andere Weise vorgesehen ist, in der von der Meldebehörde geforderten Art. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Zivildienstpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Person nach § 7 Abs. 2 und 3 Meldegesetz 1991 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992. Die Meldebehörde hat dem Bundesministerium für Inneres jeweils unverzüglich im Falle der Z 1 den zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln oder im Falle der Z 2 die Anmeldung mitzuteilen.

(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen dem Bundesministerium für Inneres zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,

1.

deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder

2.

die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.

§ 56. (1) Jeder Zivildienstpflichtige hat bei seiner polizeilichen Anmeldung bei der Meldebehörde seine Zivildiensteigenschaft bekanntzugeben, und zwar

1.

durch Vorlage eines zusätzlichen Meldezettels oder

2.

falls eine Anmeldung auf andere Weise vorgesehen ist, in der von der Meldebehörde geforderten Art. Die Meldebehörde hat dem Bundesministerium für Inneres jeweils unverzüglich im Falle der Z 1 den zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln bzw. im Falle der Z 2 die Anmeldung mitzuteilen.

(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen dem Bundesministerium für Inneres zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,

1.

deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder

2.

die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.

§ 56. (1) Jeder Zivildienstpflichtige hat bei seiner Anmeldung bei der Meldebehörde bekanntzugeben, daß er zivildienstpflichtig ist, und zwar

1.

durch Vorlage eines zusätzlichen Meldezettels oder,

2.

falls eine Anmeldung auf andere Weise vorgesehen ist, in der von der Meldebehörde geforderten Art. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Zivildienstpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Person nach § 7 Abs. 2 und 3 Meldegesetz 1991 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992. Die Meldebehörde hat dem Bundesministerium für Inneres jeweils unverzüglich im Falle der Z 1 den zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln oder im Falle der Z 2 die Anmeldung mitzuteilen.

(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen dem Bundesministerium für Inneres zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,

1.

deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder

2.

die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.

§ 56. (1) Bei einer der Zivildienstserviceagentur gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.

(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben ihre Aufenthaltsadresse unverzüglich der Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen der Zivildienstserviceagentur zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,

1.

deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder

2.

die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.

Abschnitt IX

Finanzielle Gebarung des Bundes

§ 57. (1) Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf des Bundesvoranschlages bei einem besonderen Titel „Zivildienst'' darzustellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat, beginnend mit dem Jahr 1981, dem Nationalrat jeweils nach zwei Jahren über den Zivildienst und die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres zusammen mit dem Bericht nach § 54 Abs. 2 vorzulegen.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 60)

Abschnitt IX

Finanzielle Gebarung des Bundes

§ 57. (1) Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf des Bundesvoranschlages bei einem besonderen Titel „Zivildienst'' darzustellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat, beginnend mit dem Jahr 1981, dem Nationalrat jeweils nach zwei Jahren über den Zivildienst und die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres zusammen mit dem Bericht nach § 54 Abs. 3 vorzulegen.

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde

zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF

BGBl. Nr. 675/1991).

In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in

Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

Abschnitt IX

Finanzielle Gebarung des Bundes

§ 57. (1) Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf des Bundesvoranschlages bei einem besonderen Titel „Zivildienst'' darzustellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat dem Nationalrat erstmals im Jahre 1993 und in der Folge jeweils nach zwei Jahren über den Zivildienst und die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.

Abschnitt IX

Finanzielle Gebarung des Bundes

§ 57. (1) Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf des Bundesvoranschlages bei einem besonderen Titel „Zivildienst'' darzustellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat, beginnend mit dem Jahr 1981, dem Nationalrat jeweils nach zwei Jahren über den Zivildienst und die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres zusammen mit dem Bericht nach § 54 Abs. 3 vorzulegen.

Abschnitt IX

Finanzielle Gebarung des Bundes

§ 57. (1) Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf des Bundesvoranschlages bei einem besonderen Titel „Zivildienst'' darzustellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat, beginnend mit dem Jahr 1981, dem Nationalrat jeweils nach zwei Jahren über den Zivildienst und die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres zusammen mit dem Bericht nach § 54 Abs. 3 vorzulegen.

Abschnitt IX

Finanzielle Gebarung des Bundes

§ 57. (1) Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf des Bundesvoranschlages bei einem besonderen Titel „Zivildienst“ darzustellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat dem Nationalrat erstmals im Jahre 1993 und in der Folge jeweils nach drei Jahren über den Zivildienst und die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung in den abgelaufenen drei Kalenderjahren Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.

Abschnitt IXa

Verwendung personenbezogener Daten

§ 57a. (1) Der Bundesminister für Inneres darf personenbezogene Daten nur verwenden, wenn das zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Er darf insbesondere die hiefür nötigen Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen ermitteln, verarbeiten und benützen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist:

Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 und 5 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Datum des Dienstantritts beim Grundlehrgang sowie Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.

(3) Die Empfänger der Daten sind:

1.

die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

2.

die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;

3.

die Militärkommanden;

4.

der Zivildienstrat;

5.

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres auf Anfrage die Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekanntzugeben.

Abschnitt IXa

Verwendung personenbezogener Daten

§ 57a. (1) Der Bundesminister für Inneres darf personenbezogene Daten nur verwenden, wenn das zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Er darf insbesondere die hiefür nötigen Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen ermitteln, verarbeiten und benützen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist:

Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 und 5 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.

(3) Die Empfänger der Daten sind:

1.

die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

2.

die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;

3.

die Militärkommanden;

4.

der Zivildienstrat;

5.

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres auf Anfrage die Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekanntzugeben.

Abschnitt IXa

Verwendung personenbezogener Daten

§ 57a. (1) Der Bundesminister für Inneres darf personenbezogene Daten nur verwenden, wenn das zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Er darf insbesondere die hiefür nötigen Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen ermitteln, verarbeiten und benützen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist:

Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 und 5 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.

(3) Die Empfänger der Daten sind:

1.

die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

2.

die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;

3.

die Militärkommanden;

4.

der Zivildienstrat;

5.

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres auf Anfrage die Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekanntzugeben.

Abschnitt IXa

Verwendung personenbezogener Daten

§ 57a. (1) Der Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Der Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.

(3) Die Empfänger der Daten sind:

1.

die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

2.

die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;

3.

die Militärkommanden;

4.

der Zivildienstrat;

5.

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres und der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage die Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekannt zu geben.

Abschnitt IXa

Verwendung personenbezogener Daten

§ 57a. (1) Der Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Der Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.

(3) Die Empfänger der Daten sind:

1.

die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

2.

die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;

3.

die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, soweit sie als Berufungsbehörde tätig werden;

4.

die Militärkommanden;

5.

der Zivildienstbeschwerderat;

6.

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres und der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage die Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekannt zu geben.

Abschnitt IXa

Verwendung personenbezogener Daten

§ 57a. (1) Die Zivildienstserviceagentur darf personenbezogene Daten nur verwenden, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere darf sie Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Die Zivildienstserviceagentur ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.

(3) Die Empfänger der Daten sind:

1.

die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

2.

die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;

3.

die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, soweit sie als Berufungsbehörde tätig werden;

4.

die Militärkommanden;

5.

der Zivildienstbeschwerderat;

6.

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;

7.

der Bundesminister für Inneres.

Sofern diesen Empfängern eine Abfragemöglichkeit im Wege des Datenfernverkehrs eingeräumt ist, hat eine gesonderte Übermittlung der Daten zu unterbleiben.

(4) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage im Einzelfall die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und soweit vorhanden Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse sowie eine allenfalls vorliegende Krankmeldung zu erteilen.

(5) Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres evident zu halten. Danach sind sie umgehend zu löschen.

Abschnitt IXa

Verwendung personenbezogener Daten

§ 57a. (1) Die Zivildienstserviceagentur darf personenbezogene Daten nur verwenden, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere darf sie Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Die Zivildienstserviceagentur ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.

(3) Die Empfänger der Daten sind:

1.

die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

2.

die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;

3.

die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, soweit sie als Berufungsbehörde tätig werden;

4.

die Militärkommanden;

5.

der Zivildienstbeschwerderat;

6.

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;

7.

der Bundesminister für Inneres;

8.

das Heerespersonalamt;

9.

der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Sofern diesen Empfängern eine Abfragemöglichkeit im Wege des Datenfernverkehrs eingeräumt ist, hat eine gesonderte Übermittlung der Daten zu unterbleiben.

(4) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage im Einzelfall die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und soweit vorhanden Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse sowie eine allenfalls vorliegende Krankmeldung zu erteilen.

(5) Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres evident zu halten. Danach sind sie umgehend zu löschen.

Abschnitt IXa

Verwendung personenbezogener Daten

§ 57a. (1) Die Zivildienstserviceagentur darf personenbezogene Daten nur verwenden, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere darf sie Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Die Zivildienstserviceagentur ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.

(3) Die Empfänger der Daten sind:

1.

die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

2.

die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen;

3.

die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, soweit sie als Berufungsbehörde tätig werden;

4.

die Militärkommanden;

5.

der Zivildienstbeschwerderat;

6.

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;

7.

der Bundesminister für Inneres;

8.

das Heerespersonalamt;

9.

der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Sofern diesen Empfängern eine Abfragemöglichkeit im Wege des Datenfernverkehrs eingeräumt ist, hat eine gesonderte Übermittlung der Daten zu unterbleiben.

(4) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage im Einzelfall die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und soweit vorhanden Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse sowie eine allenfalls vorliegende Krankmeldung zu erteilen.

(5) Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres evident zu halten. Danach sind sie umgehend zu löschen.

Abkürzung

ZDG

Abschnitt IXa

Verwendung personenbezogener Daten

§ 57a. (1) Die Zivildienstserviceagentur darf personenbezogene Daten nur verwenden, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere darf sie Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Die Zivildienstserviceagentur ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.

(3) Die Empfänger der Daten sind:

1.

die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

2.

die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen;

3.

die Verwaltungsgerichte in den Ländern, soweit sie im Rahmen einer Beschwerde nach diesem Bundesgesetz tätig werden;

4.

die Militärkommanden;

5.

der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten;

6.

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;

7.

der Bundesminister für Inneres;

8.

das Heerespersonalamt;

9.

der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Sofern diesen Empfängern eine Abfragemöglichkeit im Wege des Datenfernverkehrs eingeräumt ist, hat eine gesonderte Übermittlung der Daten zu unterbleiben.

(4) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage im Einzelfall die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und soweit vorhanden Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse sowie eine allenfalls vorliegende Krankmeldung zu erteilen.

(5) Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres evident zu halten. Danach sind sie umgehend zu löschen.

Abkürzung

ZDG

Abschnitt IXa

Datenverarbeitung

§ 57a. (1) Die Zivildienstserviceagentur darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere darf sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet:

1.

Identitäts- sowie Erreichbarkeitsdaten,

2.

Daten über die gesundheitliche Eignung,

3.

Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten,

4.

das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E Government-Gesetz [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004),

5.

Daten, die für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich sind,

6.

Daten für die Abwicklung von Personalangelegenheiten vor oder während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, wie Versetzung, Nichteinrechnung, Unterbrechung, Entlassung sowie Abwesenheiten (zB aufgrund von Unfall oder Krankheit),

7.

Daten zum Erlöschen der Zivildienstpflicht,

8.

Bezeichnung, Adresse und sonstige Daten zu Rechtsträgern und Einrichtungen,

9.

Daten des Verfahrens zur Feststellung und zum Widerruf der Zivildienstpflicht,

10.

Daten des Verfahrens zur Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes sowie

11.

Daten für die Abwicklung eines Aufschubs- und Befreiungsverfahrens.

(1a) Eine manuelle Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist lediglich für Zwecke der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Dienstleistung und insoweit zulässig, als dies für die Zivildienstverwaltung unerlässlich ist. Eine automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist jedenfalls unzulässig.

(2) Die Zivildienstserviceagentur ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen. Eine Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls unzulässig.

(3) Die Empfänger dieser Daten sind:

1.

die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

2.

die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen;

3.

die ordentlichen Gerichte, soweit diese im Rahmen von Strafverfahren gemäß §§ 58 und 59 oder Auskünften in Zusammenhang mit Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 tätig werden, sowie die Verwaltungsgerichte in den Ländern und das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese im Rahmen einer Beschwerde nach diesem Bundesgesetz tätig werden;

4.

die Militärkommanden;

5.

der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten;

6.

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;

7.

der Bundesminister für Inneres;

8.

das Heerespersonalamt;

9.

der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Sofern diesen Empfängern eine Abfragemöglichkeit im Wege des Datenfernverkehrs eingeräumt ist, hat eine gesonderte Übermittlung der Daten zu unterbleiben.

(4) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage im Einzelfall die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und soweit vorhanden Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse sowie eine allenfalls vorliegende Krankmeldung zu erteilen.

(5) Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu speichern. Danach sind sie umgehend zu löschen.

(6) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(7) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Abkürzung

ZDG

Abschnitt IXa

Datenverarbeitung

§ 57a. (1) Die Zivildienstserviceagentur darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere darf sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet:

1.

Identitäts- sowie Erreichbarkeitsdaten,

2.

Daten über die gesundheitliche Eignung,

3.

Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten,

4.

das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E Government-Gesetz [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004),

5.

Daten, die für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich sind,

6.

Daten für die Abwicklung von Personalangelegenheiten vor oder während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, wie Versetzung, Nichteinrechnung, Unterbrechung, Entlassung sowie Abwesenheiten (zB aufgrund von Unfall oder Krankheit),

7.

Daten zum Erlöschen der Zivildienstpflicht,

8.

Bezeichnung, Adresse und sonstige Daten zu Rechtsträgern und Einrichtungen,

9.

Daten des Verfahrens zur Feststellung und zum Widerruf der Zivildienstpflicht,

10.

Daten des Verfahrens zur Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes sowie

11.

Daten für die Abwicklung eines Aufschubs- und Befreiungsverfahrens.

(1a) Eine manuelle Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist lediglich für Zwecke der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Dienstleistung und insoweit zulässig, als dies für die Zivildienstverwaltung unerlässlich ist. Eine automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist jedenfalls unzulässig.

(2) Die Zivildienstserviceagentur ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen. Eine Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls unzulässig.

(3) Die Empfänger dieser Daten sind:

1.

die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

2.

die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen;

3.

die ordentlichen Gerichte, soweit diese im Rahmen von Strafverfahren gemäß §§ 58 und 59 oder Auskünften in Zusammenhang mit Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 tätig werden, sowie die Verwaltungsgerichte in den Ländern und das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese im Rahmen einer Beschwerde nach diesem Bundesgesetz tätig werden;

4.

die Militärkommanden;

5.

der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten;

6.

der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;

7.

der Bundesminister für Inneres;

8.

das Heerespersonalamt;

9.

der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Sofern diesen Empfängern eine Abfragemöglichkeit im Wege des Datenfernverkehrs eingeräumt ist, hat eine gesonderte Übermittlung der Daten zu unterbleiben.

(4) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage im Einzelfall die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und soweit vorhanden Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse sowie eine allenfalls vorliegende Krankmeldung zu erteilen.

(5) Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu speichern. Danach sind sie umgehend zu löschen.

(6) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(7) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Abkürzung

ZDG

Abschnitt IXa

Datenverarbeitung

§ 57a. (1) Die Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet:

1.

Identitäts- sowie Erreichbarkeitsdaten,

2.

Daten über die gesundheitliche Eignung,

3.

Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten,

4.

das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E Government-Gesetz [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004),

5.

Daten, die für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich sind,

6.

Daten für die Abwicklung von Personalangelegenheiten vor oder während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, wie Versetzung, Nichteinrechnung, Unterbrechung, Entlassung sowie Abwesenheiten (zB aufgrund von Unfall oder Krankheit),

7.

Daten zum Erlöschen der Zivildienstpflicht,

8.

Bezeichnung, Adresse und sonstige Daten zu Rechtsträgern und Einrichtungen,

9.

Daten des Verfahrens zur Feststellung und zum Widerruf der Zivildienstpflicht,

10.

Daten des Verfahrens zur Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes,

11.

Daten für die Abwicklung eines Aufschubs- und Befreiungsverfahrens sowie

12.

Daten über den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 60 bis 63 sowie Daten betreffend Verfahren zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß § 6 Abs. 3.

(1a) Die Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zur Aufgabenerfüllung der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Zivildienstleistung zulässig. Die Verarbeitung von Daten durch die Zivildienstserviceagentur gemäß Abs. 1 Z 12 ist nur zur Aufgabenerfüllung der Vorbereitung der Anzeigeerstattung gemäß den §§ 58 oder 59 und zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß § 6 Abs. 3 zulässig.

(2) Die Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-MailAdresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen sowie Daten von Unterbrechungs-, Versetzungs- und Entlassungsbescheiden. Daten über die gesundheitliche Eignung dürfen nur im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens gemäß den §§ 9 Abs. 1 und 23c Abs. 4, Daten gemäß Abs. 1 Z 12 nur zur Vorbereitung der Anzeigenerstattung gemäß den §§ 58 oder 59 und zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß § 6 Abs. 3 übermittelt werden.

(3) Die Empfänger dieser Daten sind:

1.

die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

2.

die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen;

3.

die ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit diese im Rahmen von Strafverfahren gemäß §§ 58 und 59 oder Auskünften in Zusammenhang mit Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 tätig werden, sowie die Verwaltungsgerichte in den Ländern und das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese im Rahmen einer Beschwerde nach diesem Bundesgesetz tätig werden;

4.

die Militärkommanden;

5.

der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten;

6.

der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;

7.

der Bundesminister für Inneres;

8.

das Heerespersonalamt;

9.

der Bundesminister für Landesverteidigung.

Sofern diesen Empfängern eine Abfragemöglichkeit im Wege des Datenfernverkehrs eingeräumt ist, hat eine gesonderte Übermittlung der Daten zu unterbleiben.

(4) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage im Einzelfall die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und soweit vorhanden Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse sowie eine allenfalls vorliegende Krankmeldung zu erteilen.

(5) Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu speichern. Danach sind sie umgehend zu löschen. Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landeshauptleute sowie die Rechtsträger und deren Einrichtungen sind verpflichtet, personenbezogene Daten der Zivildienstleistenden bzw. Zivildienstpflichtigen zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über den Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung gemäß § 4 Abs. 4 zu löschen. Rechtsträger und Einrichtungen sind verpflichtet, personenbezogene Daten Zivildienstpflichtiger nach sieben Jahren zu löschen, soferne in Gesetzen oder Verordnungen keine abweichenden Fristen vorgesehen sind. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres in dem der Zivildienstleistende eingesetzt wurde. Der Ablauf der Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens über den Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung gehemmt.

(6) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(7) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(8) Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Zivildienstserviceagentur nach Anfrage über den Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Verfahren gemäß den §§ 58 und 59 zu informieren.

(9) Bezirksverwaltungsbehörden haben die Zivildienstserviceagentur über den Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Verwaltungsstrafverfahren gemäß den §§ 60 bis 63 zu informieren.

Abschnitt X

Strafbestimmungen

Straftaten gegen die Zivildienstpflicht

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 58. (1) Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 8 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 letzter Satz) nicht Folge leistet und durch sein Verhalten eindeutig erkennen läßt, daß er sich dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht.

(3) Wer sich jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand das erste Mal gemäß Abs. 1 und 2 dem Zivildienst für immer zu entziehen gesucht hat, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Zivildienstpflicht zu erfüllen, wird im Falle des Abs. 1 nach § 60, im Falle des Abs. 2 nach § 61 bestraft.

Abschnitt X

Strafbestimmungen

Straftaten gegen die Zivildienstpflicht

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 58. (1) Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 8 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 letzter Satz) nicht Folge leistet und durch sein Verhalten eindeutig erkennen läßt, daß er sich dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Zivildienstpflichtiger zumindest dreimal rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 63 bestraft wurde und einer neuerlichen Zuweisung nicht Folge leistet.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht.

(3) Wer sich jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand das erste Mal gemäß Abs. 1 und 2 dem Zivildienst für immer zu entziehen gesucht hat, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Zivildienstpflicht zu erfüllen, wird im Falle des Abs. 1 nach § 60, im Falle des Abs. 2 nach § 61 bestraft.

§ 59. (1) Wer sich durch Herbeiführung seiner gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht.

Verwaltungsübertretungen

§ 60. Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als dreißig Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 1 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.

Verwaltungsübertretungen

§ 60. Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 1 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 60. Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 1 vorliegt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen.

Verwaltungsübertretungen

§ 60. Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 1 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

Verwaltungsübertretungen

§ 60. Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Verwaltungsübertretungen

§ 60. Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 61. Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger als dreißig Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.

§ 61. Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

Verwaltungsübertretungen

§ 61. Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 61. Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

Verwaltungsübertretungen

§ 61. Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 61. Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 62. (1) Wer in der Absicht, sich dem Zivildienst zu entziehen, vorsätzlich seine gänzliche oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt, begeht, wenn er sich dadurch wenigstens fahrlässig seinem Dienst für länger als dreißig Tage entzieht und sofern nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 1 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.

(2) Wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, wenigstens fahrlässig seinem Zivildienst für länger als dreißig Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.

§ 62. (1) Wer in der Absicht, sich dem Zivildienst zu entziehen, vorsätzlich seine gänzliche oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt, begeht, wenn er sich dadurch wenigstens fahrlässig seinem Dienst für länger als 30 Tage entzieht und sofern nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 1 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

(2) Wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, wenigstens fahrlässig seinem Zivildienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 62. (1) Wer in der Absicht, sich dem Zivildienst zu entziehen, vorsätzlich seine gänzliche oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt, begeht, wenn er sich dadurch wenigstens fahrlässig seinem Dienst für länger als 30 Tage entzieht und sofern nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 1 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

(2) Wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, wenigstens fahrlässig seinem Zivildienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 63. Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung nicht Folge leistet, den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt oder sich auf die in den §§ 61 oder 62 angeführte Weise dem Zivildienst zu entziehen sucht, begeht, sofern nicht die Tatbestände der §§ 58 bis 62 vorliegen, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so ist die selbständige oder gleichzeitige Verhängung einer Arreststrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig.

(BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 21)

§ 63. Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung nicht Folge leistet, den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt oder sich auf die in den §§ 61 oder 62 angeführte Weise dem Zivildienst zu entziehen sucht, begeht, sofern nicht die Tatbestände der §§ 58 bis 62 vorliegen, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 63. Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung nicht Folge leistet, den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt oder sich auf die in den §§ 61 oder 62 angeführte Weise dem Zivildienst zu entziehen sucht, begeht, sofern nicht die Tatbestände der §§ 58 bis 62 vorliegen, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Nichtbefolgen einer Weisung

§ 64. (1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so ist die selbständige oder gleichzeitige Verhängung einer Arreststrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 22)

(2) Eine Handlung nach Abs. 1 bleibt straflos, wenn die Weisung

1.

die Menschenwürde verletzt,

2.

von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,

3.

durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,

4.

durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,

5.

in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder

6.

die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.

Nichtbefolgen einer Weisung

§ 64. (1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Eine Handlung nach Abs. 1 bleibt straflos, wenn die Weisung

1.

die Menschenwürde verletzt,

2.

von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,

3.

durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,

4.

durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,

5.

in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder

6.

die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.

Nichtbefolgen einer Weisung

§ 64. (1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Eine Handlung nach Abs. 1 bleibt straflos, wenn die Weisung

1.

die Menschenwürde verletzt,

2.

von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,

3.

durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,

4.

durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,

5.

in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder

6.

die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.

Sonstige Verstöße gegen Pflichten der Zivildienstpflichtigen

§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 22, 23 und 23b festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 61; BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 23)

§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 18a Abs. 5, 22, 23 und 23b festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 18a Abs. 5, 22, 23 und 23b sowie 29 Abs. 4 festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 18a Abs. 5, 22, 23 und 23c sowie 29 Abs. 4 festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 22, 23 und 23c sowie 29 Abs. 4 festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 22, 23 und 23c festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 22, 23 und 23c festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 4 oder 56 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 24)

§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 6 oder 56 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 5 oder 56 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 5 oder 56 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 5 oder 56 unterläßt oder seiner Verpflichtung nach § 23 Abs. 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Verstöße gegen Pflichten der Rechtsträger der Einrichtungen und der

Vorgesetzten

§ 67. Die Verletzung der im § 32 Abs. 1 und in den §§ 38 bis 40 den Rechtsträgern der Einrichtungen auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einem Monat zu ahnden ist.

(BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 25)

§ 67. Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einrichtungen in den §§ 8a Abs. 3 und 32 Abs. 1 sowie in den §§ 38 bis 40 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.

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