Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-12-24
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 758
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(6) Der Bundesminister für Inneres hat eine nach Abs. 5 erlassene Verordnung in der im § 4 Abs. 6 für die Veröffentlichung anerkannter Einrichtungen vorgesehenen Weise zu verlautbaren.

§ 41. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene Vergütung zu leisten. Hiebei ist insbesondere der Wert zu berücksichtigen, den die Dienstleistung für den Rechtsträger hat.

(2) Der Bund hat folgenden Rechtsträgern die Kosten zu ersetzen, die diesen durch nachstehend angeführte Leistungen erwachsen:

1.

Den Rechtsträgern nach § 4 Abs. 1 für Leistungen nach § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1, § 30, § 37c Abs. 3 lit. d und § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie

2.

den Rechtsträgern nach § 18a Abs. 2 für Leistungen nach § 18a Abs. 3 und § 28 Abs. 2 und 4.

(3) Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig.

(4) Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Grundsätze festlegen, nach denen bei der Bestimmung der Höhe der Vergütungen nach den Abs. 1 und 2 sowie bei der Pauschalierung nach Abs. 3 vorzugehen ist. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Die Kriterien, die für die Bestimmung des Wertes nach Abs. 1 zweiter Satz maßgeblich sind,

2.

die Umstände, die der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungen nach den Abs. 1 bis 3 zugrunde zu legen sind, und

3.

die vom Rechtsträger zu erbringenden Nachweise.

(6) Der Bundesminister für Inneres hat eine nach Abs. 5 erlassene Verordnung in der im § 4 Abs. 6 für die Veröffentlichung anerkannter Einrichtungen vorgesehenen Weise zu verlautbaren.

§ 41. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene Vergütung zu leisten. Hiebei ist insbesondere der Wert zu berücksichtigen, den die Dienstleistung für den Rechtsträger hat.

(2) Der Bund hat folgenden Rechtsträgern die Kosten zu ersetzen, die diesen durch nachstehend angeführte Leistungen erwachsen:

1.

Den Rechtsträgern nach § 4 Abs. 1

a)

für Leistungen nach § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 37c Abs. 3 lit. d sowie § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 und

b)

für Leistungen nach § 28 Abs. 2 und 3, wobei sich bei dieser Vergütung die Höhe nach den durchschnittlichen Kosten der in § 28 Abs. 2 angeführten Art der Beistellung der Verpflegung richtet und

2.

den Rechtsträgern nach § 18a Abs. 2 für Leistungen nach § 18a Abs. 3.

(3) Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig.

(4) Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Grundsätze festlegen, nach denen bei der Bestimmung der Höhe der Vergütungen nach den Abs. 1 und 2 sowie bei der Pauschalierung nach Abs. 3 vorzugehen ist. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Die Kriterien, die für die Bestimmung des Wertes nach Abs. 1 zweiter Satz maßgeblich sind,

2.

die Umstände, die der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungen nach den Abs. 1 bis 3 zugrunde zu legen sind, und

3.

die vom Rechtsträger zu erbringenden Nachweise.

(6) Der Bundesminister für Inneres hat eine nach Abs. 5 erlassene Verordnung in der im § 4 Abs. 6 für die Veröffentlichung anerkannter Einrichtungen vorgesehenen Weise zu verlautbaren.

§ 41. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene Vergütung zu leisten. Hiebei ist insbesondere der Wert zu berücksichtigen, den die Dienstleistung für den Rechtsträger hat.

(2) Der Bund hat folgenden Rechtsträgern die Kosten zu ersetzen, die diesen durch nachstehend angeführte Leistungen erwachsen:

1.

Den Rechtsträgern nach § 4 Abs. 1 für Leistungen nach § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1, § 30, § 37c Abs. 3 lit. d und § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie

2.

den Rechtsträgern nach § 18a Abs. 2 für Leistungen nach § 18a Abs. 3 und § 28 Abs. 2 und 4.

(3) Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Für Leistungen nach § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 ist ein Pauschalbetrag von 300 S je Zivildienstleistendem vorzusehen.

(4) Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Grundsätze festlegen, nach denen bei der Bestimmung der Höhe der Vergütungen nach den Abs. 1 und 2 sowie bei der Pauschalierung nach Abs. 3 vorzugehen ist. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Die Kriterien, die für die Bestimmung des Wertes nach Abs. 1 zweiter Satz maßgeblich sind,

2.

die Umstände, die der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungen nach den Abs. 1 bis 3 zugrunde zu legen sind, und

3.

die vom Rechtsträger zu erbringenden Nachweise.

(6) Der Bundesminister für Inneres hat eine nach Abs. 5 erlassene Verordnung in der im § 4 Abs. 6 für die Veröffentlichung anerkannter Einrichtungen vorgesehenen Weise zu verlautbaren.

§ 41. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene, den Wert der Dienstleistung für den Rechtsträger berücksichtigende Vergütung zu leisten; diese hat mindestens 1 228 S für jeden Monat der Dienstleistung eines der Einrichtung zum ordentlichen Zivildienst zugewiesenen Zivildienstpflichtigen zu betragen. Dies gilt nicht für den Monat, in dem der Zivildienstpflichtige am Grundlehrgang teilnimmt.

(2) Der Bund hat folgenden Rechtsträgern die Kosten zu ersetzen, die diesen durch nachstehend angeführte Leistungen erwachsen:

1.

Den Rechtsträgern nach § 4 Abs. 1 für Leistungen nach § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1, § 30, § 37c Abs. 3 lit. d und § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie

2.

den Rechtsträgern nach § 18a Abs. 2 für Leistungen nach § 18a Abs. 3 und § 28 Abs. 2 und 4.

(3) Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Für Leistungen nach § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 ist ein Pauschalbetrag von 300 S je Zivildienstleistendem vorzusehen.

(4) Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Grundsätze festlegen, nach denen bei der Bestimmung der Höhe der Vergütungen nach den Abs. 1 und 2 sowie bei der Pauschalierung nach Abs. 3 vorzugehen ist. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Die Kriterien, die für die Bestimmung des Wertes nach Abs. 1 zweiter Satz maßgeblich sind,

2.

die Umstände, die der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungen nach den Abs. 1 bis 3 zugrunde zu legen sind, und

3.

die vom Rechtsträger zu erbringenden Nachweise.

(6) Der Bundesminister für Inneres hat eine nach Abs. 5 erlassene Verordnung in der im § 4 Abs. 6 für die Veröffentlichung anerkannter Einrichtungen vorgesehenen Weise zu verlautbaren.

§ 41. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene, den Wert der Dienstleistung für den Rechtsträger berücksichtigende Vergütung zu leisten; diese hat mindestens 1 228 S für jeden Monat der Dienstleistung eines der Einrichtung zum ordentlichen Zivildienst zugewiesenen Zivildienstpflichtigen zu betragen.

(2) Der Bund hat folgenden Rechtsträgern die Kosten zu ersetzen, die diesen durch nachstehend angeführte Leistungen erwachsen:

1.

Den Rechtsträgern nach § 4 Abs. 1 für Leistungen nach § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30, § 37c Abs. 3

lit. d und § 38 Abs. 1 Z 1 und 2. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

(3) Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für Leistungen nach § 38 Abs. 1 Z 1 und 2, die von den Rechtsträgern der in § 8 Abs. 1 genannten Einrichtungen erbracht wurden, mit Verordnung einen Pauschalbetrag je Zivildienstleistenden vorzusehen. Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist nach Maßgabe des zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Leistung des ordentlichen Zivildienstes durchschnittlich erforderlichen Belehrung, Schulung und Fortbildung notwendigen Aufwandes festzusetzen. Die Auszahlung hat jährlich zu erfolgen.

(4) Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Grundsätze festlegen, nach denen bei der Bestimmung der Höhe der Vergütungen nach den Abs. 1 und 2 sowie bei der Pauschalierung nach Abs. 3 vorzugehen ist. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Die Kriterien, die für die Bestimmung des Wertes nach Abs. 1 zweiter Satz maßgeblich sind,

2.

die Umstände, die der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungen nach den Abs. 1 bis 3 zugrunde zu legen sind, und

3.

die vom Rechtsträger zu erbringenden Nachweise.

(6) Der Bundesminister für Inneres hat eine nach Abs. 5 erlassene Verordnung in der im § 4 Abs. 6 für die Veröffentlichung anerkannter Einrichtungen vorgesehenen Weise zu verlautbaren.

Kompetenzbilanz und Praxisnachweis

§ 41. Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Zivildienstpflichtigen einen Nachweis über die im ordentlichen Zivildienst und über die im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst freiwillig geleisteten Dienst erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten auszustellen (Kompetenzbilanz). Darüber hinaus hat der Rechtsträger dem Zivildienstpflichtigen eine Bestätigung über die im ordentlichen Zivildienst und über die im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst freiwillig geleisteten Dienst erfolgte praktische Verwendung auszustellen, die geeignet ist, eine Anrechnung im Rahmen von weiteren Ausbildungen in den Berufen der Bereiche des § 3 Abs. 2 zu ermöglichen (Praxisnachweis).

Abkürzung

ZDG

Bestätigung und Kompetenzbilanz

§ 41. (1) Zusätzlich zur Bestätigung der Zivildienstserviceagentur über Beginn und Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes hat der Rechtsträger der Einrichtung dem Zivildienstpflichtigen einen Nachweis über die im ordentlichen Zivildienst erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten auszustellen (Kompetenzbilanz). Diese Kompetenzbilanz hat die genaue Bezeichnung und das Stundenausmaß einer vom Rechtsträger durchgeführten Einschulung, Aus- und Fortbildung sowie eine Beschreibung der erfolgten praktischen Verwendung zu enthalten, die geeignet ist, eine Anrechnung im Rahmen von weiteren Ausbildungen in den Berufen der Gebiete des § 3 Abs. 2 zu ermöglichen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der Kompetenzbilanz hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

Abkürzung

ZDG

Bestätigung und Kompetenzbilanz

§ 41. (1) Zusätzlich zur Bestätigung der Zivildienstserviceagentur über Beginn und Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes hat der Rechtsträger der Einrichtung dem Zivildienstpflichtigen einen Nachweis über die im ordentlichen Zivildienst erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die positive Absolvierung des Moduls gemäß § 22a auszustellen (Kompetenzbilanz). Diese Kompetenzbilanz hat die genaue Bezeichnung und das Stundenausmaß einer vom Rechtsträger durchgeführten Einschulung, Aus- und Fortbildung sowie eine Beschreibung der erfolgten praktischen Verwendung zu enthalten, die geeignet ist, eine Anrechnung im Rahmen von weiteren Ausbildungen in den Berufen der Gebiete des § 3 Abs. 2 zu ermöglichen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der Kompetenzbilanz hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 42. (1) Streitigkeiten, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, die nach § 41 zwischen dem Bund und anderen Rechtsträgern von Einrichtungen bestehen, entscheiden die ordentlichen Gerichte im Streitverfahren.

(2) Liegt der Sitz des Rechtsträgers im Ausland, so bestimmt sich die Zuständigkeit für eine Klage gegen ihn nach dem Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befindet.

§ 42. (1) Streitigkeiten, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, die nach § 28 zwischen dem Bund und anderen Rechtsträgern von Einrichtungen bestehen, entscheiden die ordentlichen Gerichte im Streitverfahren.

(2) Liegt der Sitz des Rechtsträgers im Ausland, so bestimmt sich die Zuständigkeit für eine Klage gegen ihn nach dem Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befindet.

Verfassungsbestimmung

Abschnitt VII

Zivildienstkommission und Zivildienstoberkommission

§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres werden

1.

die Zivildienstkommission und

2.

die Zivildienstoberkommission

(2) Die Zivildienstkommission hat

1.

über die Befreiung von der Wehrpflicht (Abschnitt II) zu entscheiden und

2.

Bescheide nach § 5a Abs. 2 und 3 zu erlassen.

(3) Die Zivildienstoberkommission hat

1.

über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstkommission zu entscheiden,

2.

den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 34a Abs. 2 zu beraten,

3.

den Jahresbericht nach § 54 Abs. 3 zu erstatten,

4.

Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über die Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen sowie

5.

Gutachten nach § 4 Abs. 5 zu erstatten.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Zivildienstkommission ist als Bundesbehörde errichtet. Ihre Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 46)

Verfassungsbestimmung

Abschnitt VII

Zivildienstkommission und Zivildienstoberkommission

§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres werden

1.

die Zivildienstkommission und

2.

die Zivildienstoberkommission

(2) Die Zivildienstkommission hat

1.

über die Befreiung von der Wehrpflicht (Abschnitt II) zu entscheiden und

2.

Bescheide nach § 5a Abs. 2 und 3 zu erlassen.

(3) Die Zivildienstoberkommission hat

1.

über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstkommission zu entscheiden,

2.

den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 34a Abs. 2 zu beraten,

3.

den Jahresbericht nach § 54 Abs. 3 zu erstatten,

4.

Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über die Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen sowie

5.

Gutachten nach § 4 Abs. 5 zu erstatten.

6.

Weiters hat sie über Berufungen gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden in den Fällen der §§ 60 bis 69 zu entscheiden.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Zivildienstkommission ist als Bundesbehörde errichtet. Ihre Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Verfassungsbestimmung

Abschnitt VII

Zivildienstkommission und Zivildienstoberkommission

§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres werden

1.

die Zivildienstkommission und

2.

die Zivildienstoberkommission

(2) Die Zivildienstkommission hat

1.

über die Befreiung von der Wehrpflicht (Abschnitt II) zu entscheiden und

2.

Bescheide nach § 5a Abs. 2 und 3 zu erlassen.

(3) Die Zivildienstoberkommission hat

1.

über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstkommission zu entscheiden,

2.

den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 34a Abs. 2 zu beraten,

3.

den Jahresbericht nach § 54 Abs. 3 zu erstatten,

4.

Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über die Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen sowie

5.

Gutachten nach § 4 Abs. 5 zu erstatten.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Zivildienstkommission ist als Bundesbehörde errichtet. Ihre Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Abschnitt VII

Zivildienstrat

§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstrat eingerichtet.

(2) Der Zivildienstrat hat

1.

den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach § 29 Abs. 2 und nach § 31 Abs. 3 zu beraten,

2.

Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,

3.

Bescheide nach § 6 Abs. 3 zu erlassen und

4.

Gutachten nach § 4 Abs. 5 zu erstatten.

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

Abschnitt VII

Zivildienstkommission und Zivildienstoberkommission

§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres werden

1.

die Zivildienstkommission und

2.

die Zivildienstoberkommission

(2) Die Zivildienstkommission hat

1.

über die Befreiung von der Wehrpflicht (Abschnitt II) zu entscheiden und

2.

Bescheide nach § 5a Abs. 2 und 3 zu erlassen.

(3) Die Zivildienstoberkommission hat

1.

über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstkommission zu entscheiden,

2.

den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 34a Abs. 2 zu beraten,

3.

den Jahresbericht nach § 54 Abs. 3 zu erstatten,

4.

Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über die Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen sowie

5.

Gutachten nach § 4 Abs. 5 zu erstatten.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Zivildienstkommission ist als Bundesbehörde errichtet. Ihre Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Abschnitt VII

Zivildienstrat

§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstrat eingerichtet.

(2) Der Zivildienstrat hat

1.

den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach § 29 Abs. 2 und nach § 31 Abs. 3 zu beraten,

2.

Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,

3.

Bescheide nach § 6 Abs. 3 zu erlassen und

4.

Gutachten nach § 4 zu erstatten.

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

Abschnitt VII

Zivildienstkommission und Zivildienstoberkommission

§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres werden

1.

die Zivildienstkommission und

2.

die Zivildienstoberkommission

(2) Die Zivildienstkommission hat

1.

über die Befreiung von der Wehrpflicht (Abschnitt II) zu entscheiden und

2.

Bescheide nach § 5a Abs. 2 und 3 zu erlassen.

(3) Die Zivildienstoberkommission hat

1.

über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstkommission zu entscheiden,

2.

den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 34a Abs. 2 zu beraten,

3.

den Jahresbericht nach § 54 Abs. 3 zu erstatten,

4.

Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über die Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen sowie

5.

Gutachten nach § 4 Abs. 5 zu erstatten.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Zivildienstkommission ist als Bundesbehörde errichtet. Ihre Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Abschnitt VII

Zivildienstrat

§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstrat eingerichtet.

(2) Der Zivildienstrat hat

1.

den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach § 31 Abs. 3 zu beraten,

2.

Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,

3.

Bescheide nach § 6 Abs. 3 zu erlassen und

4.

Gutachten nach § 4 zu erstatten.

Abschnitt VII

Zivildienstbeschwerderat

§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstbeschwerderat eingerichtet.

(2) Der Zivildienstbeschwerderat hat

1.

den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach § 31 Abs. 3 zu beraten,

2.

Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,

3.

Bescheide nach § 6 Abs. 3 zu erlassen und

4.

Gutachten nach § 4 zu erstatten.

Abschnitt VII

Zivildienstbeschwerderat

§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstbeschwerderat eingerichtet.

(2) Der Zivildienstbeschwerderat hat

1.

den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach § 31 Abs. 3 zu beraten,

2.

Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)

Abschnitt VII

Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingerichtet.

(2) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.

§ 44. (1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission bestehen je aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Sie sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 47) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen. (BGBl. Nr. 322/1980, Art. II; BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 47)

(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, wenn erforderlich, für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 48)

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde

zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF

BGBl. Nr. 675/1991).

In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in

Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

§ 44. (1) Der Zivildienstrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder des Zivildienstrates sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 47) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, wenn erforderlich, für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen.

§ 44. (1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission bestehen je aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Sie sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 47) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, wenn erforderlich, für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen.

§ 44. (1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission bestehen je aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Sie sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 47) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, wenn erforderlich, für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen.

§ 44. (1) Der Zivildienstbeschwerderat besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder des Zivildienstbeschwerderates sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 47) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen.

§ 44. (1) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 47) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen.

§ 45. (1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission und der der Zivildienstoberkommission sowie deren Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören.

(2) Zu Mitgliedern der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(3) Die Mitgliedschaft zur Zivildienstkommission und zur Zivildienstoberkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem der Kommission, dem das Mitglied angehört, gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.

(4) Die Mitgliedschaft zur Zivildienstkommission und zur Zivildienstoberkommission schließen einander aus.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 48a)

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde

zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF

BGBl. Nr. 675/1991).

In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in

Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

§ 45. (1) Der Vorsitzende des Zivildienstrates sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören und zum Zeitpunkt ihrer Ernennung das Richteramt aktiv ausüben.

(2) Zu Mitgliedern des Zivildienstrates dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(3) Die Mitgliedschaft zum Zivildienstrat endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem dem Zivildienstrat gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.

§ 45. (1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission und der der Zivildienstoberkommission sowie deren Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören.

(2) Zu Mitgliedern der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(3) Die Mitgliedschaft zur Zivildienstkommission und zur Zivildienstoberkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem der Kommission, dem das Mitglied angehört, gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.

(4) Die Mitgliedschaft zur Zivildienstkommission und zur Zivildienstoberkommission schließen einander aus.

§ 45. (1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission und der der Zivildienstoberkommission sowie deren Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören.

(2) Zu Mitgliedern der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(3) Die Mitgliedschaft zur Zivildienstkommission und zur Zivildienstoberkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem der Kommission, dem das Mitglied angehört, gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.

(4) Die Mitgliedschaft zur Zivildienstkommission und zur Zivildienstoberkommission schließen einander aus.

§ 45. (1) Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören und zum Zeitpunkt ihrer Ernennung das Richteramt aktiv ausüben.

(2) Zu Mitgliedern des Zivildienstbeschwerderates dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(3) Die Mitgliedschaft zum Zivildienstbeschwerderat endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem dem Zivildienstbeschwerderat gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.

§ 45. (1) Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören und zum Zeitpunkt ihrer Ernennung das Richteramt aktiv ausüben.

(2) Zu Mitgliedern des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(3) Die Mitgliedschaft zum Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.

§ 46. Die Mitglieder der Zivildienstoberkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 49)

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde

zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF

BGBl. Nr. 675/1991).

In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in

Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

§ 46. Die Mitglieder des Zivildienstrates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 46. Die Mitglieder der Zivildienstoberkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 46. Die Mitglieder der Zivildienstoberkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 46. Die Mitglieder des Zivildienstbeschwerderates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 46. Die Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 47. (1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission beschließen in Senaten.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 50)

(2) Jedes Mitglied der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission kann mehreren Senaten angehören. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 50)

(3) Jedem Senat der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission gehören als ständige Mitglieder an:

1.

Der Vorsitzende der betreffenden Kommission oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres als Berichterstatter; der Vertreter des Bundesministeriums für Inneres in der Zivildienstoberkommission muß rechtskundig sein;

3.

zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;

4.

zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, das andere auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages.

(4) Jedem Senat gehört gegebenenfalls weiters die Vertrauensperson des Antragstellers (§ 6 Abs. 3) als nicht ständiges Mitglied an.

(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Sofern die dort genannten Stellen der Aufforderung, Kommissionsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.

§ 47. (1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission beschließen in Senaten.

(2) Jedes Mitglied der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission kann mehreren Senaten angehören.

(3) Jedem Senat der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission gehören als ständige Mitglieder an:

1.

Der Vorsitzende der betreffenden Kommission oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres als Berichterstatter; der Vertreter des Bundesministeriums für Inneres in der Zivildienstoberkommission muß rechtskundig sein;

3.

zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;

4.

zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, das andere auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages.

(4) Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Entscheidung dienen, hat der Vorsitzende der Kommission zu erlassen. Zur Zurückweisung von Anträgen ist ein Senat zuständig, der aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem nach Abs. 3 Z 3 bestellten Mitglied besteht.

(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Sofern die dort genannten Stellen der Aufforderung, Kommissionsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde

zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF

BGBl. Nr. 675/1991).

In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in

Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

§ 47. (1) Der Zivildienstrat beschließt in Senaten.

(2) Jedes Mitglied des Zivildienstrates kann mehreren Senaten angehören.

(3) Jedem Senat des Zivildienstrates gehören als Mitglieder an:

1.

Der Vorsitzende des Zivildienstrates oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres als Berichterstatter; dieser muß rechtskundig sein;

3.

zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;

4.

zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, das andere auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages.

(4) Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende des Zivildienstrates zu erlassen.

(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Sofern die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Stellen der Aufforderung, Ratsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.

§ 47. (1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission beschließen in Senaten.

(2) Jedes Mitglied der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission kann mehreren Senaten angehören.

(3) Jedem Senat der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission gehören als ständige Mitglieder an:

1.

Der Vorsitzende der betreffenden Kommission oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres als Berichterstatter; der Vertreter des Bundesministeriums für Inneres in der Zivildienstoberkommission muß rechtskundig sein;

3.

zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;

4.

zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, das andere auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages.

(4) Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Entscheidung dienen, hat der Vorsitzende der Kommission zu erlassen. Zur Zurückweisung von Anträgen ist ein Senat zuständig, der aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem nach Abs. 3 Z 3 bestellten Mitglied besteht.

(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Sofern die dort genannten Stellen der Aufforderung, Kommissionsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.

§ 47. (1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission beschließen in Senaten.

(2) Jedes Mitglied der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission kann mehreren Senaten angehören.

(3) Jedem Senat der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission gehören als ständige Mitglieder an:

1.

Der Vorsitzende der betreffenden Kommission oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres als Berichterstatter; der Vertreter des Bundesministeriums für Inneres in der Zivildienstoberkommission muß rechtskundig sein;

3.

zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;

4.

zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, das andere auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages.

(4) Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Entscheidung dienen, hat der Vorsitzende der Kommission zu erlassen. Zur Zurückweisung von Anträgen ist ein Senat zuständig, der aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem nach Abs. 3 Z 3 bestellten Mitglied besteht.

(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Sofern die dort genannten Stellen der Aufforderung, Kommissionsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.

§ 47. (1) Der Zivildienstrat beschließt in Senaten.

(2) Jedes Mitglied des Zivildienstrates kann mehreren Senaten angehören.

(3) Jedem Senat des Zivildienstrates gehören als Mitglieder an:

1.

Der Vorsitzende des Zivildienstrates oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres als Berichterstatter; dieser muß rechtskundig sein;

3.

zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;

4.

zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreichs, das andere auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.

(4) Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende des Zivildienstrates zu erlassen.

(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Sofern die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Stellen der Aufforderung, Ratsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.

§ 47. (1) Der Zivildienstbeschwerderat beschließt in Senaten.

(2) Jedes Mitglied des Zivildienstbeschwerderates kann mehreren Senaten angehören.

(3) Jedem Senat des Zivildienstbeschwerderates gehören als Mitglieder an:

1.

Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;

2.

ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministers für Inneres als Berichterstatter;

3.

zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;

4.

zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreichs, das andere auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.

(4) Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates zu erlassen.

(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Sofern die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Stellen der Aufforderung, Ratsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.

§ 47. (1) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beschließt in Senaten.

(2) Jedes Mitglied des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten kann mehreren Senaten angehören.

(3) Jedem Senat des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten gehören als Mitglieder an:

1.

Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;

2.

ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministers für Inneres als Berichterstatter;

3.

zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;

4.

zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreichs, das andere auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.

(4) Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu erlassen.

(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Sofern die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Stellen der Aufforderung, Beiratsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.

§ 48. (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Berichterstatters und dreier weiterer stimmberechtigter Senatsmitglieder erforderlich. Dem nicht ständigen Senatsmitglied kommt kein Stimmrecht zu. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 51)

(2) Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 48. (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Berichterstatters und dreier weiterer stimmberechtigter Senatsmitglieder erforderlich.

(2) Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 48. (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Berichterstatters und dreier weiterer stimmberechtigter Senatsmitglieder erforderlich.

(2) Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates kann die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufweg ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden. Das Ergebnis der Entscheidungsfindung im Umlaufweg ist den Senatsmitgliedern bekanntzugeben.

§ 48. (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Berichterstatters und dreier weiterer stimmberechtigter Senatsmitglieder erforderlich.

(2) Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten kann die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufweg ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden. Das Ergebnis der Entscheidungsfindung im Umlaufweg ist den Senatsmitgliedern bekanntzugeben.

§ 49. (1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission und der der Zivildienstoberkommission hat vor Jahresschluß für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 52a)

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Abs. 1 der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde

zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF

BGBl. Nr. 675/1991).

In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in

Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

§ 49. (1) Der Vorsitzende des Zivildienstrates hat vor Jahresschluß für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Ratsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Abs. 1 der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.

§ 49. (1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission und der der Zivildienstoberkommission hat vor Jahresschluß für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Abs. 1 der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.

§ 49. (1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission und der der Zivildienstoberkommission hat vor Jahresschluß für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Abs. 1 der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.

§ 49. (1) Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates hat vor Ende jeden Kalenderjahres für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Ratsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Abs. 1 der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.

§ 49. (1) Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat vor Ende jeden Kalenderjahres für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Beiratsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Abs. 1 der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.

§ 50. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission obliegen dem Bundesministerium für Inneres.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 52b)

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde

zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF

BGBl. Nr. 675/1991).

In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in

Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

§ 50. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Zivildienstrates obliegen dem Bundesministerium für Inneres.

§ 50. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission obliegen dem Bundesministerium für Inneres.

§ 50. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission obliegen dem Bundesministerium für Inneres.

§ 50. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Zivildienstbeschwerderates obliegen dem Bundesministerium für Inneres.

§ 50. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten obliegen dem Bundesministerium für Inneres.

§ 51. (1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

(2) Die übrigen ständigen Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 53)

(3) Dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 und § 5a Abs. 1 sowie der Vertrauensperson gemäß § 6 Abs. 3 (§ 47 Abs. 4) sind Gebühren in sinngemäßer Anwendung des GebAG 1975 über die Gebühren der Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG 1975 zuzusprechen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 56)

(4) Über die Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütung obliegt dem Bundesministerium für Inneres. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 54 und 55)

§ 51. (1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

(2) Die übrigen ständigen Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht.

(3) Dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 und § 5a Abs. 1 sowie der Vertrauensperson gemäß § 6 Abs. 3 sind Gebühren in

sinngemäßer Anwendung des GebAG 1975 über die Gebühren der Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG 1975 zuzusprechen.

(4) Über die Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütung obliegt dem Bundesministerium für Inneres.

§ 51. (1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

(2) Die übrigen Ratsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht.

(3) Über die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütungen obliegt dem Bundesministerium für Inneres.

§ 51. (1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

(2) Die übrigen ständigen Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht.

(3) Dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 und § 5a Abs. 1 sowie der Vertrauensperson gemäß § 6 Abs. 3 sind Gebühren in

sinngemäßer Anwendung des GebAG 1975 über die Gebühren der Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG 1975 zuzusprechen.

(4) Über die Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütung obliegt dem Bundesministerium für Inneres.

§ 51. (1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Dem Vorsitzenden des Zivildienstrates und seinem an Jahren ältesten Stellvertreter steht für den mit der Leitung des Zivildienstrates verbundenen notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Pauschalvergütung zu. Die Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Die übrigen Ratsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht.

(3) Über die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütungen obliegt dem Bundesministerium für Inneres.

§ 51. (1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

(2) Die übrigen ständigen Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht.

(3) Dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 und § 5a Abs. 1 sowie der Vertrauensperson gemäß § 6 Abs. 3 sind Gebühren in

sinngemäßer Anwendung des GebAG 1975 über die Gebühren der Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG 1975 zuzusprechen.

(4) Über die Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütung obliegt dem Bundesministerium für Inneres.

§ 51. (1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Dem Vorsitzenden des Zivildienstrates und seinem an Jahren ältesten Stellvertreter steht für den mit der Leitung des Zivildienstrates verbundenen notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Pauschalvergütung zu. Die Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Die übrigen Ratsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht.

(3) Über die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütungen obliegt der Zivildienstserviceagentur.

§ 51. (1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Dem Vorsitzenden des Zivildienstbeschwerderates und seinem an Jahren ältesten Stellvertreter steht für den mit der Leitung des Zivildienstbeschwerderates verbundenen notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Pauschalvergütung zu. Die Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Die übrigen Ratsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht.

(3) Über die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütungen obliegt der Zivildienstserviceagentur.

§ 51. (1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Dem Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten und seinem an Jahren ältesten Stellvertreter steht für den mit der Leitung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten verbundenen notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Pauschalvergütung zu. Die Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Die übrigen Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht.

(3) Über die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütungen obliegt der Zivildienstserviceagentur.

§ 52. (1) Die Kommissionsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Kommissionsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten ihres Amtes zu entheben.

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF BGBl. Nr. 675/1991).

In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

§ 52. (1) Die Ratsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Ratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) ihres Amtes zu entheben.

§ 52. (1) Die Kommissionsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Kommissionsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten ihres Amtes zu entheben.

§ 52. (1) Die Kommissionsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Kommissionsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten ihres Amtes zu entheben.

Abkürzung

ZDG

§ 52. (1) Die Beiratsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Beiratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) ihres Amtes zu entheben.

Abkürzung

ZDG

§ 52. (1) Die Beiratsmitglieder sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß § 43 Abs. 2 bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Beiratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) ihres Amtes zu entheben.

§ 53. (1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission haben das AVG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Bescheide der Zivildienstkommission ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz; ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(3) Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (Abs. 2) unverzüglich mitzuteilen. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 19)

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 57)

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde

zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF

BGBl. Nr. 675/1991).

In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in

Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

§ 53. (1) Der Zivildienstrat hat das AVG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Zivildienstrat entscheidet in den Fällen nach § 43 Abs. 2 Z 3 (§ 6 Abs. 3) in oberster Instanz. Gegen die in diesen Fällen ergangenen Bescheide des Zivildienstrates ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Zivildienstrates in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 und 3 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 und für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

(4) Alle Behörden und Ämter haben dem Zivildienstrat die von ihm verlangten, für die Feststellung nach § 6 Abs. 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.

§ 53. (1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission haben das AVG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Bescheide der Zivildienstkommission ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz; ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(3) Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (Abs. 2) unverzüglich mitzuteilen.

§ 53. (1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission haben das AVG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Bescheide der Zivildienstkommission ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz; ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(3) Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (Abs. 2) unverzüglich mitzuteilen.

§ 53. (1) Der Zivildienstbeschwerderat entscheidet in den Fällen nach § 43 Abs. 2 Z 3 (§ 6 Abs. 3) in oberster Instanz. Die in diesen Fällen ergangenen Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Zivildienstbeschwerderates in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 und 3 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 und für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

(3) Alle Behörden und Ämter haben dem Zivildienstbeschwerderat die von ihm verlangten, für die Feststellung nach § 6 Abs. 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.

§ 53. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Zivildienstbeschwerderates in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

Abkürzung

ZDG

§ 53. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

Abkürzung

ZDG

§ 53. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des § 43 Abs. 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

§ 53a. (1) Im Verfahren vor der Zivildienstoberkommission in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 6 ist das VStG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist.

(2) Gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden in den Fällen der §§ 60 bis 69 ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz. Gegen die in diesen Fällen ergangenen Berufungsbescheide der Zivildienstoberkommission ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Zivildienstoberkommission in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 6 mittelbar Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG 1950) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung der Zivildienstoberkommission erforderlich ist.

§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für die Zivildienstkommission und für die Zivildienstoberkommission je eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Kommissionssitzungen zu treffen sind.

(2) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei Jahren bis spätestens 15. Feber dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission einen Bericht über die Tätigkeit und die Empfehlungen der Zivildienstkommission in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren zu erstatten. Die Vorsitzenden der einzelnen Senate der Zivildienstkommission haben dem Vorsitzenden der Zivildienstkommission die dafür erforderlichen Beiträge zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Zivildienstoberkommission hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei Jahren bis spätestens 15. März unter Bedachtnahme auf den Bericht des Vorsitzenden der Zivildienstkommission gemäß Abs. 2 einen Bericht über ihre Tätigkeit in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren zu verfassen. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Inneres zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Zivildienstkommission bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres dem Nationalrat vorzulegen.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 58)

§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für die Zivildienstkommission und für die Zivildienstoberkommission je eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Kommissionssitzungen zu treffen sind.

(2) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei Jahren bis spätestens 15. Feber dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission einen Bericht über die Tätigkeit der Zivildienstkommission in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren und allenfalls auch Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung der Zivildienstkommission zu erstatten. Der Vorsitzende der Zivildienstkommission hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei Jahren bis spätestens 15. Feber dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission einen Bericht über die Tätigkeit und die Empfehlungen der Zivildienstkommission in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren zu erstatten. Die Vorsitzenden der einzelnen Senate der Zivildienstkommission haben dem Vorsitzenden der Zivildienstkommission die dafür erforderlichen Beiträge zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Vorsitzende der Zivildienstoberkommission hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei Jahren bis spätestens 15. März unter Bedachtnahme auf den Bericht des Vorsitzenden der Zivildienstkommission gemäß Abs. 2 einen Bericht über ihre Tätigkeit in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren zu verfassen. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Inneres zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Zivildienstoberkommission bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres dem Nationalrat vorzulegen.

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde

zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF

BGBl. Nr. 675/1991).

In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in

Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für den Zivildienstrat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Ratssitzungen zu treffen sind.

(2) Der Vorsitzende des Zivildienstrates hat jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit des Zivildienstrates im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. In diesem sind allenfalls auch Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung des Zivildienstrates zu geben.

§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für die Zivildienstkommission und für die Zivildienstoberkommission je eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Kommissionssitzungen zu treffen sind.

(2) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei Jahren bis spätestens 15. Feber dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission einen Bericht über die Tätigkeit der Zivildienstkommission in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren und allenfalls auch Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung der Zivildienstkommission zu erstatten. Der Vorsitzende der Zivildienstkommission hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei Jahren bis spätestens 15. Feber dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission einen Bericht über die Tätigkeit und die Empfehlungen der Zivildienstkommission in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren zu erstatten. Die Vorsitzenden der einzelnen Senate der Zivildienstkommission haben dem Vorsitzenden der Zivildienstkommission die dafür erforderlichen Beiträge zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Vorsitzende der Zivildienstoberkommission hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei Jahren bis spätestens 15. März unter Bedachtnahme auf den Bericht des Vorsitzenden der Zivildienstkommission gemäß Abs. 2 einen Bericht über ihre Tätigkeit in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren zu verfassen. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Inneres zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Zivildienstoberkommission bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres dem Nationalrat vorzulegen.

§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für die Zivildienstkommission und für die Zivildienstoberkommission je eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Kommissionssitzungen zu treffen sind.

(2) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei Jahren bis spätestens 15. Feber dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission einen Bericht über die Tätigkeit der Zivildienstkommission in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren und allenfalls auch Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung der Zivildienstkommission zu erstatten. Der Vorsitzende der Zivildienstkommission hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei Jahren bis spätestens 15. Feber dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission einen Bericht über die Tätigkeit und die Empfehlungen der Zivildienstkommission in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren zu erstatten. Die Vorsitzenden der einzelnen Senate der Zivildienstkommission haben dem Vorsitzenden der Zivildienstkommission die dafür erforderlichen Beiträge zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Vorsitzende der Zivildienstoberkommission hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei Jahren bis spätestens 15. März unter Bedachtnahme auf den Bericht des Vorsitzenden der Zivildienstkommission gemäß Abs. 2 einen Bericht über ihre Tätigkeit in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren zu verfassen. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Inneres zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Zivildienstoberkommission bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres dem Nationalrat vorzulegen.

§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für den Zivildienstbeschwerderat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Ratssitzungen zu treffen sind.

(2) Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates hat jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit des Zivildienstbeschwerderates im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. In diesem sind allenfalls auch Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung des Zivildienstbeschwerderates zu geben.

§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für den Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Ratssitzungen zu treffen sind.

(2) Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. In diesem sind allenfalls auch Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu geben. Die Bundesministerin für Inneres kann sich beim Vorsitzenden über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten.

ABSCHNITT VIIa

Kommission

§ 54a. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird eine Kommission mit den in Abs. 2 angeführten Aufgaben eingerichtet.

(2) Die Kommission hat

1.

über die Zuordnung, auf welchen der in § 4a Abs. 1 Z 2 erwähnten Zivildienstplätze auf Grund der in § 7 Abs. 2 und 3 festgelegten Kriterien

a)

ein ordentlicher Zivildienst von zehn Monaten oder

b)

ein solcher von acht Monaten zu leisten ist

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