Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-12-24
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 758
Änderungshistorie JSON API
3.

in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,

4.

bei Vorbringen von Wünschen und Beschwerden.

(2) Der Vertrauensmann hat das Recht, in Angelegenheiten nach Abs. 1 vom Vorgesetzten gehört zu werden sowie Vorschläge zu erstatten. Er kann, wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.

(3) 1. Der Rechtsträger der Einrichtung (Einsatzstelle) hat dem Vertrauensmann insbesondere

a)

die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben (Abs. 1 und 2) notwendigen Informationen zu erteilen, soweit Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle) oder gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nicht entgegenstehen,

b)

die für die Ausübung seiner Funktion notwendige freie Zeit zu gewähren,

c)

beabsichtigte Mitteilungen des Rechtsträgers nach § 39 Abs. 1 Z 1 zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie

d)

die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

2.

Der Vertrauensmann ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er hat hiebei auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(4) Sofern es auf anderem Wege nicht möglich und die Angelegenheit wegen Gefährdung wesentlicher Interessen des Vertretenen unaufschiebbar ist, kann der Vertrauensmann von der Einrichtung (Einsatzstelle) zum Ort seines funktionsbedingt notwendigen Einschreitens (Abs. 1, 2 und 6) reisen. § 31 Abs. 8 ist anzuwenden.

(5) Den Zivildienstleistenden bleibt es unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung des Vertrauensmannes vorzubringen.

(6) Die Zivildienstleistenden können sich im Verfahren vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes betrauten Behörden durch den Vertrauensmann vertreten lassen, soweit diese Angelegenheiten mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang stehen. § 10 AVG 1950 und § 72 sind anzuwenden.

§ 37c. (1) Der Vertrauensmann hat die Interessen der von ihm vertretenen Zivildienstleistenden gegenüber der Einrichtung (Einsatzstelle) und deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere das Recht, mitzuwirken:

1.

In Angelegenheiten der Erbringung der im § 25 Abs. 2 genannten Naturalleistungen,

2.

in Angelegenheiten der dem Rechtsträger der Einrichtung gegenüber dem Zivildienstleistenden obliegenden Pflichten nach § 38,

3.

in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,

4.

bei Vorbringen von Wünschen und Beschwerden.

(2) Der Vertrauensmann hat das Recht, in Angelegenheiten nach Abs. 1 vom Vorgesetzten gehört zu werden sowie Vorschläge zu erstatten. Er kann, wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.

(3) 1. Der Rechtsträger der Einrichtung (Einsatzstelle) hat dem Vertrauensmann insbesondere

a)

die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben (Abs. 1 und 2) notwendigen Informationen zu erteilen, soweit Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle) oder gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nicht entgegenstehen,

b)

die für die Ausübung seiner Funktion notwendige freie Zeit zu gewähren,

c)

beabsichtigte Mitteilungen des Rechtsträgers nach § 39 Abs. 1 Z 1 zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie

d)

die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

2.

Der Vertrauensmann ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er hat hiebei auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(4) Sofern es auf anderem Wege nicht möglich und die Angelegenheit wegen Gefährdung wesentlicher Interessen des Vertretenen unaufschiebbar ist, kann der Vertrauensmann von der Einrichtung (Einsatzstelle) zum Ort seines funktionsbedingt notwendigen Einschreitens (Abs. 1, 2 und 6) reisen. § 31 Abs. 8 ist anzuwenden.

(5) Den Zivildienstleistenden bleibt es unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung des Vertrauensmannes vorzubringen.

(6) Die Zivildienstleistenden können sich im Verfahren vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes betrauten Behörden durch den Vertrauensmann vertreten lassen, soweit diese Angelegenheiten mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang stehen. § 10 AVG und § 72 sind anzuwenden.

Abkürzung

ZDG

§ 37c. (1) Die Vertrauensperson hat die Interessen der von ihm vertretenen Zivildienstleistenden gegenüber der Einrichtung (Einsatzstelle) und deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere das Recht, mitzuwirken:

1.

In Angelegenheiten der Erbringung der im § 25 Abs. 2 genannten Naturalleistungen,

2.

in Angelegenheiten der dem Rechtsträger der Einrichtung gegenüber dem Zivildienstleistenden obliegenden Pflichten nach § 38,

3.

in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,

4.

bei Vorbringen von Wünschen und Beschwerden.

(2) Die Vertrauensperson hat das Recht, in Angelegenheiten nach Abs. 1 vom Vorgesetzten gehört zu werden sowie Vorschläge zu erstatten. Er kann, wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.

(3) 1. Der Rechtsträger der Einrichtung (Einsatzstelle) hat der Vertrauensperson insbesondere

a)

die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben (Abs. 1 und 2) notwendigen Informationen zu erteilen, soweit Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle) oder gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nicht entgegenstehen,

b)

die für die Ausübung seiner Funktion notwendige freie Zeit zu gewähren,

c)

beabsichtigte Mitteilungen des Rechtsträgers nach § 39 Abs. 1 Z 1 zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie

d)

die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

2.

Die Vertrauensperson ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er hat hiebei auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(4) Sofern es auf anderem Wege nicht möglich und die Angelegenheit wegen Gefährdung wesentlicher Interessen des Vertretenen unaufschiebbar ist, kann die Vertrauensperson von der Einrichtung (Einsatzstelle) zum Ort seines funktionsbedingt notwendigen Einschreitens (Abs. 1, 2 und 6) reisen. § 31 Abs. 8 ist anzuwenden.

(5) Den Zivildienstleistenden bleibt es unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung der Vertrauensperson vorzubringen.

(6) Die Zivildienstleistenden können sich im Verfahren vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes betrauten Behörden durch die Vertrauensperson vertreten lassen, soweit diese Angelegenheiten mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang stehen. § 10 AVG und § 72 sind anzuwenden.

Abkürzung

ZDG

§ 37c. (1) Die Vertrauensperson hat die Interessen der von ihm vertretenen Zivildienstleistenden gegenüber der Einrichtung (Einsatzstelle) und deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere das Recht, mitzuwirken:

1.

In Angelegenheiten der Erbringung der im § 25 Abs. 2 genannten Naturalleistungen,

2.

in Angelegenheiten der dem Rechtsträger der Einrichtung gegenüber dem Zivildienstleistenden obliegenden Pflichten nach § 38,

3.

in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,

4.

bei Vorbringen von Wünschen und Beschwerden.

(2) Die Vertrauensperson hat das Recht, in Angelegenheiten nach Abs. 1 vom Vorgesetzten gehört zu werden sowie Vorschläge zu erstatten. Er kann, wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.

(3) 1. Der Rechtsträger der Einrichtung (Einsatzstelle) hat der Vertrauensperson insbesondere

a)

die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben (Abs. 1 und 2) notwendigen Informationen zu erteilen, soweit Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle) oder gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung nicht entgegenstehen,

b)

die für die Ausübung seiner Funktion notwendige freie Zeit zu gewähren,

c)

beabsichtigte Mitteilungen des Rechtsträgers nach § 39 Abs. 1 Z 1 zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie

d)

die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

2.

Die Vertrauensperson ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er hat hiebei auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(4) Sofern es auf anderem Wege nicht möglich und die Angelegenheit wegen Gefährdung wesentlicher Interessen des Vertretenen unaufschiebbar ist, kann die Vertrauensperson von der Einrichtung (Einsatzstelle) zum Ort seines funktionsbedingt notwendigen Einschreitens (Abs. 1, 2 und 6) reisen. § 31 Abs. 8 ist anzuwenden.

(5) Den Zivildienstleistenden bleibt es unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung der Vertrauensperson vorzubringen.

(6) Die Zivildienstleistenden können sich im Verfahren vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes betrauten Behörden durch die Vertrauensperson vertreten lassen, soweit diese Angelegenheiten mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang stehen. § 10 AVG und § 72 sind anzuwenden.

§ 37d. (1) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Der Bundesminister für Inneres kann, sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, anordnen, daß das Wahlrecht durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt wird.

(2) Zivildienstpflichtige, die Grundzivildienst leisten, haben den Vertrauensmann (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen nach den vom Bundesministerium für Inneres festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen zu wählen.

(3) Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung des Vertrauensmannes (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und - falls erforderlich - für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion des Vertrauensmannes als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.

(4) Die Funktion des Vertrauensmannes (Stellvertreters) erlischt mit

1.

dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem Grundzivildienst,

2.

der Wahl eines neuen Vertrauensmannes (Stellvertreters),

3.

dem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 5) schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,

4.

der Abberufung (Abs. 3),

5.

der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder

6.

der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.

(5) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist von der nach dem Sitz der Einrichtung (Einsatzstelle) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Bei Einrichtungen (Einsatzstellen), die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben, ist für die Wahl des Vertrauensmannes (Stellvertreters) die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuständig.

(6) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der Vollziehung des § 37d mitzuwirken, und zwar insbesondere bei der Festsetzung des Wahltermines, der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(8) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Abs. 7), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung des Vertrauensmannes (Stellvertreters) zu erlassen.

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde

zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF

BGBl. Nr. 675/1991).

In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in

Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

§ 37d. (1) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Der Bundesminister für Inneres kann, sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, anordnen, daß das Wahlrecht durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt wird.

(2) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben den Vertrauensmann (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen nach den vom Bundesministerium für Inneres festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen zu wählen.

(3) Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung des Vertrauensmannes (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und - falls erforderlich - für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion des Vertrauensmannes als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.

(4) Die Funktion des Vertrauensmannes (Stellvertreters) erlischt mit

1.

dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst,

2.

der Wahl eines neuen Vertrauensmannes (Stellvertreters),

3.

dem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 5) schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,

4.

der Abberufung (Abs. 3),

5.

der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder

6.

der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.

(5) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist von der nach dem Sitz der Einrichtung (Einsatzstelle) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Bei Einrichtungen (Einsatzstellen), die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben, ist für die Wahl des Vertrauensmannes (Stellvertreters) die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuständig.

(6) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der Vollziehung des § 37d mitzuwirken, und zwar insbesondere bei der Festsetzung des Wahltermines, der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(8) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Abs. 7), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung des Vertrauensmannes (Stellvertreters) zu erlassen.

§ 37d. (1) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Der Bundesminister für Inneres kann, sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, anordnen, daß das Wahlrecht durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt wird.

(2) Zivildienstpflichtige, die Grundzivildienst leisten, haben den Vertrauensmann (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen nach den vom Bundesministerium für Inneres festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen zu wählen.

(3) Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung des Vertrauensmannes (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und - falls erforderlich - für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion des Vertrauensmannes als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.

(4) Die Funktion des Vertrauensmannes (Stellvertreters) erlischt mit

1.

dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem Grundzivildienst,

2.

der Wahl eines neuen Vertrauensmannes (Stellvertreters),

3.

dem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 5) schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,

4.

der Abberufung (Abs. 3),

5.

der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder

6.

der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.

(5) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist von der nach dem Sitz der Einrichtung (Einsatzstelle) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Bei Einrichtungen (Einsatzstellen), die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben, ist für die Wahl des Vertrauensmannes (Stellvertreters) die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuständig.

(6) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der Vollziehung des § 37d mitzuwirken, und zwar insbesondere bei der Festsetzung des Wahltermines, der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(8) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Abs. 7), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung des Vertrauensmannes (Stellvertreters) zu erlassen.

§ 37d. (1) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Der Bundesminister für Inneres kann, sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, anordnen, daß das Wahlrecht durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt wird.

(2) Zivildienstpflichtige, die Grundzivildienst leisten, haben den Vertrauensmann (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen nach den vom Bundesministerium für Inneres festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen zu wählen.

(3) Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung des Vertrauensmannes (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und - falls erforderlich - für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion des Vertrauensmannes als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.

(4) Die Funktion des Vertrauensmannes (Stellvertreters) erlischt mit

1.

dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem Grundzivildienst,

2.

der Wahl eines neuen Vertrauensmannes (Stellvertreters),

3.

dem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 5) schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,

4.

der Abberufung (Abs. 3),

5.

der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder

6.

der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.

(5) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist von der nach dem Sitz der Einrichtung (Einsatzstelle) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Bei Einrichtungen (Einsatzstellen), die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben, ist für die Wahl des Vertrauensmannes (Stellvertreters) die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuständig.

(6) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der Vollziehung des § 37d mitzuwirken, und zwar insbesondere bei der Festsetzung des Wahltermines, der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(8) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Abs. 7), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung des Vertrauensmannes (Stellvertreters) zu erlassen.

§ 37d. (1) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Das Wahlrecht kann auch durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt werden.

(2) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben den Vertrauensmann (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen nach den vom Bundesministerium für Inneres festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen zu wählen.

(3) Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung des Vertrauensmannes (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und - falls erforderlich - für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion des Vertrauensmannes als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.

(4) Die Funktion des Vertrauensmannes (Stellvertreters) erlischt mit

1.

dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst,

2.

der Wahl eines neuen Vertrauensmannes (Stellvertreters),

3.

dem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 5) schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,

4.

der Abberufung (Abs. 3),

5.

der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder

6.

der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.

(5) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist von der nach dem Sitz der Einrichtung (Einsatzstelle) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Bei Einrichtungen (Einsatzstellen), die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben, ist für die Wahl des Vertrauensmannes (Stellvertreters) die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuständig.

(6) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der Vollziehung des § 37d mitzuwirken, und zwar insbesondere bei der Festsetzung des Wahltermines, der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(8) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Abs. 7), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung des Vertrauensmannes (Stellvertreters) zu erlassen.

§ 37d. (1) Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Das Wahlrecht kann auch durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt werden.

(2) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben die Vertrauensperson (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen nach den von der Zivildienstserviceagentur festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen zu wählen.

(3) Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung der Vertrauensperson (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und - falls erforderlich - für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.

(4) Die Funktion der Vertrauensperson (Stellvertreters) erlischt mit

1.

dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst,

2.

der Wahl einer neuen Vertrauensperson (Stellvertreters),

3.

dem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 5) schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,

4.

der Abberufung (Abs. 3),

5.

der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder

6.

der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.

(5) Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist von der nach dem Sitz der Einrichtung (Einsatzstelle) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Bei Einrichtungen (Einsatzstellen), die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben, ist für die Wahl der Vertrauensperson (Stellvertreters) die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuständig.

(6) Zur Vertrauensperson ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der Vollziehung des § 37d mitzuwirken, und zwar insbesondere bei der Festsetzung des Wahltermines, der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(8) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Abs. 7), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) zu erlassen.

§ 37d. (1) Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Das Wahlrecht kann auch durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt werden.

(2) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben die Vertrauensperson (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen nach den von der Zivildienstserviceagentur festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen zu wählen.

(3) Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung der Vertrauensperson (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und - falls erforderlich - für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.

(4) Die Funktion der Vertrauensperson (Stellvertreters) erlischt mit

1.

dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst,

2.

der Wahl einer neuen Vertrauensperson (Stellvertreters),

3.

dem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 5) schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,

4.

der Abberufung (Abs. 3),

5.

der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder

6.

der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.

(5) Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist von der Einrichtung (Einsatzstelle) durchzuführen. Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung (Einsatzstelle) hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Über Wahlanfechtungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(6) Zur Vertrauensperson ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der Vollziehung des § 37d mitzuwirken, und zwar insbesondere bei der Festsetzung des Wahltermines, der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(8) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Abs. 7), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) zu erlassen.

Abkürzung

ZDG

§ 37d. (1) Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Das Wahlrecht kann auch durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt werden.

(2) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben die Vertrauensperson (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen ab dem Zeitpunkt zu wählen, ab dem die einer Einrichtung erstmals zugewiesenen Zivildienstpflichtigen ihren Dienst angetreten haben oder die Stelle der Vertrauensperson (Stellvertreter) vakant geworden ist. In Einrichtungen, denen vorübergehend keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen waren, hat die Wahl spätestens fünf Wochen ab erneuter Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zu erfolgen.

(3) Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung der Vertrauensperson (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und – falls erforderlich – für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.

(4) Die Funktion der Vertrauensperson (Stellvertreters) erlischt mit

1.

dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst,

2.

der Wahl einer neuen Vertrauensperson (Stellvertreters),

3.

dem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 5) schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,

4.

der Abberufung (Abs. 3),

5.

der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder

6.

der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.

(5) Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist von der Einrichtung (Einsatzstelle) durchzuführen. Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung (Einsatzstelle) hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Über Wahlanfechtungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(6) Zur Vertrauensperson ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der Vollziehung des § 37d mitzuwirken, und zwar insbesondere bei der Festsetzung des Wahltermines, der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(8) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Abs. 7), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) zu erlassen.

Abkürzung

ZDG

§ 37d. (1) Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle ist – sofern er die Funktion annimmt – Vertrauensperson und bleibt dies bis zum Erlöschen nach Abs. 3. Gleiches gilt für den an Lebensjahren zweitältesten Zivildienstleistenden als Stellvertreter der Vertrauensperson. Nimmt die Vertrauensperson oder der Stellvertreter die Funktion nicht an oder tritt der Fall des Erlöschens der Funktion ein, ist der an Lebensjahren nächstälteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle, der die Funktion annimmt, Vertrauensperson bzw. Stellvertreter.

(2) Verlangt mehr als ein Drittel der Zivildienstleistenden der Einrichtung (Einsatzstelle) die Abberufung der Vertrauensperson (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen. Die Vertrauensperson (der Stellvertreter) ist abberufen, wenn dies in der Abstimmung von mehr als der Hälfte der teilnehmenden Zivildienstleistenden verlangt wird.

(3) Die Funktion der Vertrauensperson bzw. des Stellvertreters erlischt mit

1.

dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem ordentlichen Zivildienst,

2.

dem gegenüber dem Vorgesetzten schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,

3.

der Abberufung (Abs. 2),

4.

der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder

5.

der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.

(4) Der Rechtsträger hat insbesondere bei der Bekanntgabe der Vertrauensperson und des Stellvertreters, der Abberufung und dem Verzicht mitzuwirken.

§ 37e. (1) Dem Zivildienstleistenden ist auf Antrag von der nach dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zwecke der Legitimation ein Lichtbildausweis auszustellen. Dem Antrag sind die zum Nachweis der in den Ausweis aufzunehmenden Daten erforderlichen Unterlagen sowie zwei Lichtbilder des Zivildienstleistenden anzuschließen. Bei Einrichtungen, die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben, ist für die Ausstellung dieses Ausweises die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuständig. In diesem Ausweis sind insbesondere die Identität des Inhabers und dessen Eigenschaft als Zivildienstleistender anzuführen.

(2) Nähere Bestimmungen über den Lichtbildausweis, insbesondere über äußere Form, aufzunehmende Daten und Gültigkeitsdauer, sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu erlassen.

Abschnitt VI

Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen

Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

§ 38. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden

1.

ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,

2.

eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist,

3.

einem Grundlehrgang unterzogen werden, soweit sich der Rechtsträger hiezu im Sinne von § 18a Abs. 2 bereit erklärt hat, oder

4.

bei Nichtzutreffen der Z 3 angewiesen werden, an einem vom Bundesministerium für Inneres für solche Fälle veranstalteten Lehrgang teilzunehmen.

(2) Falls der Rechtsträger der Einrichtung seiner Verpflichtung nach Abs. 1 Z 3 und 4 nicht nachkommt, geht diese - unbeschadet der Verantwortlichkeit des Rechtsträgers nach § 67 - auf den Bundesminister für Inneres über. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45c)

(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides im Sinne des § 3 angemessen beschäftigt werden. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45b)

(4) Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45b)

(5) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres und dem Zivildienstleistenden bekanntzugeben, welche Personen als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungieren. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45b)

(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden zu beaufsichtigen und angemessen zu beschäftigen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45b)

Abschnitt VI

Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen

Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

§ 38. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden

1.

ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,

2.

eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist,

3.

einem Grundlehrgang unterzogen werden, soweit sich der Rechtsträger hiezu im Sinne von § 18a Abs. 2 bereit erklärt hat, oder

4.

bei Nichtzutreffen der Z 3 angewiesen werden, an einem vom Bundesministerium für Inneres für solche Fälle veranstalteten Lehrgang teilzunehmen.

(2) Falls der Rechtsträger der Einrichtung seiner Verpflichtung nach Abs. 1 Z 3 und 4 nicht nachkommt, geht diese - unbeschadet der Verantwortlichkeit des Rechtsträgers nach § 67 - auf den Bundesminister für Inneres über.

(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen beschäftigt werden.

(4) Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.

(5) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres und dem Zivildienstleistenden bekanntzugeben, welche Personen als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungieren. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden zu beaufsichtigen und angemessen zu beschäftigen.

(7) Der Bundesminister für Inneres kann die Art, den Umfang und die Dauer der Belehrung und der Einschulung nach Abs. 1 Z 1 und 2 durch Verordnung näher bestimmen.

Abschnitt VI

Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen

Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

§ 38. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden

1.

ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,

2.

eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist.

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen beschäftigt werden.

(4) Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.

(5) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres und dem Zivildienstleistenden bekanntzugeben, welche Personen als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungieren. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden zu beaufsichtigen und angemessen zu beschäftigen.

(7) Der Bundesminister für Inneres kann die Art, den Umfang und die Dauer der Belehrung und der Einschulung nach Abs. 1 Z 1 und 2 durch Verordnung näher bestimmen.

Abschnitt VI

Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

§ 38. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden

1.

ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,

2.

eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist.

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen beschäftigt werden.

(4) Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.

(5) Der Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden zu beaufsichtigen und angemessen zu beschäftigen.

(7) Der Bundesminister für Inneres kann die Art, den Umfang und die Dauer der Belehrung und der Einschulung nach Abs. 1 Z 1 und 2 durch Verordnung näher bestimmen.

Abkürzung

ZDG

Abschnitt VI

Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

§ 38. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden

1.

ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,

2.

eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist und

3.

im Falle ihres einvernehmlichen Einsatzes nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Qualifikationen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 entsprechend den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen einzusetzen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden.

(4) Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.

(5) Der Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.

(7) Der Bundesminister für Inneres kann die Art, den Umfang und die Dauer der Belehrung und der Einschulung nach Abs. 1 Z 1 und 2 durch Verordnung näher bestimmen.

Abkürzung

ZDG

Abschnitt VI

Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

§ 38. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden

1.

nachweislich ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,

2.

eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist und

3.

im Falle ihres einvernehmlichen Einsatzes nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Qualifikationen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 entsprechend den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen einzusetzen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden.

(4) Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.

(5) Der Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.

(7) Der Bundesminister für Inneres kann die Art, den Umfang und die Dauer der Belehrung und der Einschulung nach Abs. 1 Z 1 und 2 durch Verordnung näher bestimmen.

Abkürzung

ZDG

Abschnitt VI

Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

§ 38. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden

1.

nachweislich ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,

2.

eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist und

3.

im Falle ihres einvernehmlichen Einsatzes nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Qualifikationen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 entsprechend den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen einzusetzen.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass den seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden die technische Infrastruktur zur Absolvierung des Moduls gemäß § 22a unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden.

(4) Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.

(5) Der Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

(5a) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, das Modul gemäß § 4 Abs. 3a positiv zu absolvieren und dem Rechtsträger der Einrichtung die Bestätigung über den positiven Abschluss zeitgerecht zu übermitteln. Die positive Absolvierung dieses Moduls ist längstens alle drei Jahre zu wiederholen. Erfolgt kein zeitgerechter Nachweis über die positive Absolvierung, ist die Ausübung der Vorgesetztenfunktion durch diese Person nicht mehr zulässig.

(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.

(7) Der Bundesminister für Inneres kann die Art, den Umfang und die Dauer der Belehrung und der Einschulung nach Abs. 1 Z 1 und 2 durch Verordnung näher bestimmen.

Abkürzung

ZDG

Abschnitt VI

Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

§ 38. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden

1.

nachweislich ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,

2.

eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist und

3.

im Falle ihres einvernehmlichen Einsatzes nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Qualifikationen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 entsprechend den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen einzusetzen.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass den seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden die technische Infrastruktur zur Absolvierung des Moduls gemäß § 22a unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden.

(4) Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.

(5) Der Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

(5a) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, das Modul gemäß § 4 Abs. 3a positiv zu absolvieren und dem Rechtsträger der Einrichtung die Bestätigung über den positiven Abschluss zeitgerecht zu übermitteln. Die positive Absolvierung dieses Moduls ist längstens alle drei Jahre zu wiederholen. Erfolgt kein zeitgerechter Nachweis über die positive Absolvierung, ist die Ausübung der Vorgesetztenfunktion durch diese Person nicht mehr zulässig.

(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 sowie des § 3 Abs. 1 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.

(7) Der Bundesminister für Inneres kann die Art, den Umfang und die Dauer der Belehrung und der Einschulung nach Abs. 1 Z 1 und 2 durch Verordnung näher bestimmen.

Ausbildung

§ 38a. (1) Rechtsträger von Einrichtungen können Zivildienstleistenden im Einvernehmen mit diesen eine über § 38 Abs. 1 Z 2 hinausgehende Ausbildung oder Teile einer Ausbildung anbieten oder gegebenenfalls in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen ermöglichen, sofern diese Ausbildung oder Teile einer Ausbildung in einem der in § 3 Abs. 2 genannten Gebiete durch Bundes- oder Landesgesetz, eine Verordnung oder eine Art. 15a B-VG-Vereinbarung geregelt sind. Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung oder Teile einer Ausbildung ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu übermitteln. Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten durch den Zivildienstleistenden sind unzulässig.

(2) In den Fällen des Abs. 1 wird ein einmaliger Ausbildungsbeitrag von 70 % dieser Ausbildungskosten, höchstens jedoch 1700 Euro gewährt. Der Ausbildungsbeitrag ist von der Zivildienstserviceagentur an den Rechtsträger auszubezahlen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattet nach entsprechender Abrechnung 50 % dieses Ausbildungsbeitrages dem Bundesminister für Inneres am Ende des Kalenderjahres zurück. Der Bundesminister für Inneres erteilt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Verlangen alle für die Wahrnehmung einer Prüfung der Verwendung der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik erforderlichen Auskünfte und stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

(3) Ausgenommen von einem Ausbildungsbeitrag nach Abs. 2 sind

1.

Rechtsträger für Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen oder in der Katatstrophenhilfe erbringen,

2.

Einrichtungen einer Gebietskörperschaft und

3.

Rechtsträger, die von einer Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht werden.

(4) Der Bundesminister für Inneres bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung die in Frage kommenden Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, wobei insbesondere die Art der Ausbildung und das konkrete Stundenausmaß anzugeben sind.

§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 65 - verpflichtet, unverzüglich das Bundesministerium für Inneres zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45 d)

(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 VStG 1950 gleichgestellt. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 18)

§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 65 - verpflichtet,

1.

unverzüglich das Bundesministerium für Inneres zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,

2.

Dienstabwesenheiten der Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen und

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.

(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 VStG 1950 gleichgestellt.

§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 65 - verpflichtet,

1.

unverzüglich das Bundesministerium für Inneres zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,

2.

Dienstabwesenheiten der Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen und

3.

nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der Wahl des Vertrauensmannes (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.

(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 VStG 1950 gleichgestellt.

§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 65 - verpflichtet,

1.

unverzüglich das Bundesministerium für Inneres zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,

2.

Dienstabwesenheiten der Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen und

3.

nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der Wahl des Vertrauensmannes (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.

(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, gleichgestellt.

§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 65 - verpflichtet,

1.

unverzüglich das Bundesministerium für Inneres zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,

2.

Dienstabwesenheiten der Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen und

3.

nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der Wahl des Vertrauensmannes (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.

(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, gleichgestellt.

(4) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, die Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden durch Krankheit unverzüglich jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält. Diese hat unverzüglich für eine Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen sonst von ihr beauftragten Arzt Sorge zu tragen. Die von dem Arzt erstellte Bescheinigung über die Art und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ist von der Behörde binnen drei Tagen der Einrichtung zu übermitteln.

§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 65 - verpflichtet,

1.

unverzüglich das Bundesministerium für Inneres zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,

2.

Dienstabwesenheiten der Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen und

3.

nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der Wahl des Vertrauensmannes (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.

(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, gleichgestellt.

§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 65 - verpflichtet,

1.

unverzüglich das Bundesministerium für Inneres zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,

2.

Dienstabwesenheiten der Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen und

3.

nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der Wahl des Vertrauensmannes (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.

(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, gleichgestellt.

(4) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, Beginn und Ende der Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden durch Krankheit unverzüglich jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Dienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und - wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint - für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen.

§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 65 - verpflichtet,

1.

unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,

2.

Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen und

3.

nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der Wahl der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.

(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, gleichgestellt.

(4) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, Beginn und Ende der Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden durch Krankheit unverzüglich jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Dienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und - wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint - für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen.

§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 65 - verpflichtet,

1.

unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,

2.

Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird, und

3.

nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der Wahl der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.

(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, gleichgestellt.

(4) Erreicht die krankheitsbedingte Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden das Ausmaß von einer Woche, hat der Vorgesetzte Beginn und Ende aller Dienstverhinderungen jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und - wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint - für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen. Übersteigt die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen das Ausmaß von 18 Tagen, hat der Vorgesetzte überdies die Zivildienstserviceagentur zu informieren.

Abkürzung

ZDG

§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist ~ unbeschadet der Bestimmungen des § 65 ~ verpflichtet,

1.

unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22, 23 und 23c Abs. 2 Z 2 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,

2.

Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird,

3.

im Falle der Verrichtung von qualifizierten Tätigkeiten durch den Zivildienstleistenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 dafür vorzusorgen, dass die Art dieser Tätigkeiten, der Nachweis über die Berufsberechtigung in den Gebieten des § 3 Abs. 2 sowie das Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden schriftlich dokumentiert, für die Dauer eines Jahres aufbewahrt und der Zivildienstserviceagentur übermittelt werden,

4.

dafür vorzusorgen, dass der Nachweis einer Ausbildung im Sinne des § 38a Abs. 1 für die Dauer des ordentlichen Zivildienstes durch den Zivildienstleistenden, mindestens jedoch für die Dauer von fünf Jahren, vom Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) aufbewahrt wird. Dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind die Unterlagen und Nachweise innerhalb des Aufbewahrungszeitraumes auf Verlangen zu übermitteln und

5.

nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der Wahl der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.

(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ~ VStG, BGBl. Nr. 52, gleichgestellt.

(4) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der krankheitsbedingten Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden, hat er Beginn und voraussichtliches Ende der Dienstverhinderung jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und ~ wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint ~ für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen. Übersteigt die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen das Ausmaß von 18 Tagen, hat der Vorgesetzte überdies die Zivildienstserviceagentur zu informieren.

Abkürzung

ZDG

§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist – unbeschadet der Bestimmungen des § 65 – verpflichtet,

1.

unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22, 23 und 23c Abs. 2 Z 2 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,

2.

Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird,

3.

im Falle der Verrichtung von qualifizierten Tätigkeiten durch den Zivildienstleistenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 dafür vorzusorgen, dass die Art dieser Tätigkeiten, der Nachweis über die Berufsberechtigung in den Gebieten des § 3 Abs. 2 sowie das Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden schriftlich dokumentiert, für die Dauer eines Jahres aufbewahrt und der Zivildienstserviceagentur übermittelt werden,

4.

dafür vorzusorgen, dass der Nachweis einer Ausbildung im Sinne des § 38a Abs. 1 für die Dauer des ordentlichen Zivildienstes durch den Zivildienstleistenden, mindestens jedoch für die Dauer von fünf Jahren, vom Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) aufbewahrt wird. Dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind die Unterlagen und Nachweise innerhalb des Aufbewahrungszeitraumes auf Verlangen zu übermitteln und

5.

nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der Wahl der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.

(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, gleichgestellt.

(4) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der krankheitsbedingten Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden, hat er Beginn und voraussichtliches Ende der Dienstverhinderung jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und – wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint – für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen. Erreicht die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen 24 Kalendertage, hat der Vorgesetzte überdies die Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu informieren.

Abkürzung

ZDG

§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist – unbeschadet der Bestimmungen des § 65 – verpflichtet,

1.

unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22, 23 und 23c Abs. 2 Z 2 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist (§ 19a) oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,

2.

Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird,

3.

im Falle der Verrichtung von qualifizierten Tätigkeiten durch den Zivildienstleistenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 dafür vorzusorgen, dass die Art dieser Tätigkeiten, der Nachweis über die Berufsberechtigung in den Gebieten des § 3 Abs. 2 sowie das Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden schriftlich dokumentiert, für die Dauer eines Jahres aufbewahrt und der Zivildienstserviceagentur übermittelt werden,

4.

nach Maßgabe des § 37d Abs. 4 bei der Bekanntgabe der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese und bei der Abstimmung im Fall einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) mitzuwirken.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.

(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, gleichgestellt.

(4) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der krankheitsbedingten Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden, hat er Beginn und voraussichtliches Ende der Dienstverhinderung jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und – wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint – für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen. Erreicht die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen 24 Kalendertage, hat der Vorgesetzte überdies die Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu informieren.

§ 39a. Treten Umstände ein, die zu einer Änderung der von der Kommission gemäß § 54a Abs. 2 Z 1 oder 2 getroffenen Entscheidung führen könnten, so hat dies der Rechtsträger dem Landeshauptmann unter Darlegung des hiefür maßgeblichen Sachverhaltes unverzüglich mitzuteilen.

§ 39a. Treten Umstände ein, die zu einer Änderung der von der Kommission gemäß § 54a Abs. 2 Z 1 oder 2 getroffenen Entscheidung führen könnten, so hat dies der Rechtsträger dem Landeshauptmann unter Darlegung des hiefür maßgeblichen Sachverhaltes unverzüglich mitzuteilen.

§ 40. Der Rechtsträger der Einrichtung hat den Organen der zuständigen Überwachungsbehörden (§ 55) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes zu gewähren und ihnen alle erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung obliegenden Pflichten (§§ 22 und 23 sowie §§ 38 und 39) zu überwachen.

§ 40. Der Rechtsträger der Einrichtung hat den Organen der zuständigen Überwachungsbehörden (§ 55) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes zu gewähren und ihnen alle erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung obliegenden Pflichten (§§ 22, 23, 23a, 23b, 38 und 39) zu überwachen.

§ 40. Der Rechtsträger der Einrichtung hat den Organen der zuständigen Überwachungsbehörden (§ 55) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes zu gewähren und ihnen alle erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung obliegenden Pflichten (§§ 22, 23, 23a, 23b, 28, 38 und 39) zu überwachen.

§ 40. Der Rechtsträger der Einrichtung hat den Organen der zuständigen Überwachungsbehörden (§ 55) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes zu gewähren und ihnen alle erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung obliegenden Pflichten (§§ 22, 23, 23a, 23b, 23c, 28, 38 und 39) zu überwachen.

§ 41. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene Vergütung zu leisten. Hiebei ist insbesondere der Wert zu berücksichtigen, den die Dienstleistung für den Rechtsträger hat.

(2) Der Bund hat dem Rechtsträger die Kosten zu ersetzen, die dem Rechtsträger durch Leistungen nach § 25 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 erwachsen.

(3) Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig.

(4) Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.

§ 41. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene Vergütung zu leisten. Hiebei ist insbesondere der Wert zu berücksichtigen, den die Dienstleistung für den Rechtsträger hat.

(2) Der Bund hat dem Rechtsträger die Kosten zu ersetzen, die dem Rechtsträger durch Leistungen nach § 25 Abs. 2, § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 37c Abs. 3 Z 1 lit. d erwachsen.

(3) Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig.

(4) Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Grundsätze festlegen, nach denen bei der Bestimmung der Höhe der Vergütungen nach den Abs. 1 und 2 sowie bei der Pauschalierung nach Abs. 3 vorzugehen ist. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Die Kriterien, die für die Bestimmung des Wertes nach Abs. 1 zweiter Satz maßgeblich sind,

2.

die Umstände, die der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungen nach den Abs. 1 bis 3 zugrunde zu legen sind, und

3.

die vom Rechtsträger zu erbringenden Nachweise.

(6) Der Bundesminister für Inneres hat eine nach Abs. 5 erlassene Verordnung in der im § 4 Abs. 6 für die Veröffentlichung anerkannter Einrichtungen vorgesehenen Weise zu verlautbaren.

§ 41. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene Vergütung zu leisten. Hiebei ist insbesondere der Wert zu berücksichtigen, den die Dienstleistung für den Rechtsträger hat.

(2) Der Bund hat folgenden Rechtsträgern die Kosten zu ersetzen, die diesen durch nachstehend angeführte Leistungen erwachsen:

1.

Den Rechtsträgern nach § 4 Abs. 1

a)

für Leistungen nach § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 37c Abs. 3 lit. d sowie § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 und

b)

für Leistungen nach § 28 Abs. 2 und 3, wobei sich bei dieser Vergütung die Höhe nach den durchschnittlichen Kosten der in § 28 Abs. 2 angeführten Art der Beistellung der Verpflegung richtet und

2.

den Rechtsträgern nach § 18a Abs. 2 für Leistungen nach § 18a Abs. 3.

(3) Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig.

(4) Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Grundsätze festlegen, nach denen bei der Bestimmung der Höhe der Vergütungen nach den Abs. 1 und 2 sowie bei der Pauschalierung nach Abs. 3 vorzugehen ist. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Die Kriterien, die für die Bestimmung des Wertes nach Abs. 1 zweiter Satz maßgeblich sind,

2.

die Umstände, die der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungen nach den Abs. 1 bis 3 zugrunde zu legen sind, und

3.

die vom Rechtsträger zu erbringenden Nachweise.

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