Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1985 über eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1972 und des § 3 Abs. 1 LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981 wird - hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1986 eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte durchzuführen.
§ 2. (1) Bei der Bodennutzungserhebung sind die Flächen, die Besitzverhältnisse, der Anbau auf dem Ackerland, die Kulturarten, die sonstigen Flächen, der Feldgemüseanbau und der Obstbau der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu erfassen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage 1 zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
(2) Bei der Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte sind die Betriebsinhaber, die im Betrieb lebenden Haushaltsangehörigen und die Arbeitskräfte zu erfassen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage 2 zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet. Übt der Betriebsinhaber neben seiner Tätigkeit im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch eine andere Tätigkeit als selbständig oder unselbständig Beschäftigter aus, ist auch diese sowie die Entfernung vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte anzugeben.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer selbstbewirtschafteten Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar, wenn diese ganz oder teilweise land- und forstwirtschaftlich genutzt wird,
Erwerbsobstbau- oder Erwerbsweinbauflächen von mindestens 0,25 Hektar,
Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen von mindestens 0,10 Hektar.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 3) in der Zeit vom 3. Juni bis 1. Juli 1986 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Die Ausfüllung der Betriebsbogen obliegt dem Gemeindeamt (Magistrat); hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
§ 5. Die Gemeinden haben bei der Bodennutzungserhebung auf Grund der Eintragungen in den Betriebsbogen (Positionen 1-58 der Anlage 1) eine Gemeindeübersicht zu erstellen und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen; die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt bei der Gemeinde.
§ 6. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Reinschrift der Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung und sämtliche Betriebsbogen bis spätestens 11. Juli 1986 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung bis spätestens 18. Juli 1986 und die Betriebsbogen bis spätestens 1. August 1986 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 37,20 S für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen gewährt.
§ 8. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Anlage 1
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Besitzverhältnisse
1 Eigentumsfläche
2 Verpachtete oder zur Bewirtschaftung abgegebene Flächen 3 Selbstbewirtschaftete Eigentumsflächen
4 Gepachtete oder zur Bewirtschaftung erhaltene Flächen 5 Selbstbewirtschaftete Gesamtfläche
Anbau auf dem Ackerland
6 Winterweizen
7 Sommerweizen
8 Winterroggen
9 Sommerroggen
10 Wintergerste
11 Sommergerste
12 Hafer
13 Wintermenggetreide
14 Sommermenggetreide
15 Körnermais
16 Silomais und Grünmais
17 Körnererbsen
18 Pferdebohnen
19 Sonstige Körnerfrüchte (Hirse, Buchweizen uä.)
20 Vortreibkartoffeln
21 Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln
22 Spätkartoffeln
23 Zuckerrüben
24 Futter-, Kohlrüben, Futtermöhren
25 Raps und Rübsen
26 Mohn
27 Ölkürbis
28 Sonnenblumen
29 Handelsgewächse (Hopfen, Tabak uä.)
30 Heil- und Gewürzpflanzen
31 Feldgemüse insg. ohne Mehrfachnutzung
32 Ananas-Erdbeeren
33 Rotklee
34 Luzerne
35 Sonstige Kleearten
36 Kleegras
37 Sonstiger Feldfutterbau (Mischling uä.)
38 Wechselgrünland, Egart
39 Nicht mehr genutztes Ackerland (Sozial- und Schwarzbrache)
40 Ackerland insgesamt (Summe 6-39)
Kulturarten
41 Hausgärten
42 Obstanlagen (ohne Ananas-Erdbeeren)
43 Weingärten (einschließlich Rebschulen)
44 Erwerbsgartenland (ohne Ananas-Erdbeeren)
45 Baumschulen (ohne Forstbaumschulen)
46 Dauerwiesen mit einem Schnitt
47 Dauerwiesen mit mehr Schnitten
48 Kulturweiden
49 Hutweiden
50 Almen und Bergmähder
51 Streuwiesen
52 Nicht mehr genutztes Grünland
53 Wald (einschließlich Forstbaumschulen)
Sonstige Flächen
54 Fließende und stehende Gewässer
55 Unkultivierte Moorflächen
56 Gebäude- und Hofflächen
57 Sonstige unproduktive Flächen (Ödland, Wege, Ziergärten usw.)
58 Selbstbewirtschaftete Gesamtfläche
Feldgemüseanbau (einschließlich Mehrfachnutzung)
59 Industriekraut
60 Frisch- und Lagerkraut
61 Chinakohl
62 Sonstiges Kohlgemüse (Kohl uä.)
63 Kopfsalat
64 Spinat
65 Karotten, Möhren
66 Rote Rüben
67 Salatgurken
68 Industriegurken
69 Tomaten
70 Paprika (einschließlich Pfefferoni)
71 Zwiebeln
72 Grünerbsen
73 Pflückbohnen
74 Sonstiges Feldgemüse (Rettich uä.)
75 Feldgemüse insgesamt
Obstbau (Ertragsfähige Bäume und Sträucher)
Apfelbäume
Hoch-, Halb- und Viertelstämme (ab 1 m Stammhöhe)
76 Sommersorten
77 Herbst- und Wintersorten
Busch-, Spindelbusch-, Spalier- und sonstige Bäume (unter 1 m Stammhöhe)
78 Sommersorten
79 Herbst- und Wintersorten
80 Mostäpfel
81 Kirschbäume
82 Weichselbäume
83 Zwetschkenbäume (inkl. Pflaumen, Ringlotten, Mirabellen) 84 Ribiselsträucher oder -bäumchen (rote und weiße) 85 Ribiselsträucher oder -bäumchen (schwarze)
Birnbäume
Hoch-, Halb- und Viertelstämme (ab 1 m Stammhöhe)
86 Sommersorten
87 Herbst- und Wintersorten
Busch-, Spindelbusch-, Spalier- und sonstige Bäume (unter 1 m Stammhöhe)
88 Sommersorten
89 Herbst- und Wintersorten
90 Mostbirnen
91 Marillenbäume
92 Pfirsichbäume
93 Walnußbäume
94 Stachelbeersträucher oder -bäumchen
Anlage 2
Betriebsinhaber und im Betrieb lebende Haushaltsangehörige (einschließlich Kinder)
Verwandtschaftverhältnis zum Betriebsinhaber
Geburtsjahr
Geschlecht
Hauptberuf
Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb (voll, überwiegend, fallweise, nicht)
Beschäftigung im Haushalt des Betriebsinhabers (voll, überwiegend, fallweise, nicht)
Ständige familienfremde Arbeitskräfte (getrennt nach dem Geschlecht)
Angestellte
Landarbeiter in Hausgemeinschaft
Landarbeiter außerhalb der Hausgemeinschaft
Forstarbeiter, Sägearbeiter
Lehrlinge
Nichtständige familienfremde Arbeitskräfte (getrennt nach dem Geschlecht)
Landwirtschaftliche Saisonarbeiter Forstwirtschaftliche Saisonarbeiter
Sonstige