Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 31. Jänner 1989 über die Wahl der Soldatenvertreter sowie der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses (Soldatenvertreter-Wahlordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 47 Abs. 9 Z 1 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1988 wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 50 Abs. 9 Z 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Wählergruppen
§ 3 Wahlberechtigung
Abschnitt II Wahl der Soldatenvertreter
§ 4 Wahlstelle, Nebenwahlstelle
§ 5 Anzahl der Soldatenvertreter, Neuwahl
§ 6 Wahltag, Stichtag und Wahlort
§ 7 Wahlausschuß und Wählerliste
§ 8 Wahlvorschlag und Wahlwerbung
§ 9 Stimmabgabe auf dem Postwege (Briefwahl)
§ 10 Wahlvorgang im Wahllokal
§ 11 Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 12 Gültigkeit der Stimmzettel
§ 13 Stimmenzählung
§ 14 Annahme der Wahl
§ 15 Prüfung der Niederschrift, Wiederholung des
Wahlverfahrens
§ 16 Kundmachung
§ 17 Abberufung
Abschnitt III Wahl der Mitglieder der
Zeitsoldatenausschüsse und des Wahlkollegiums
§ 18 Bildung der Zeitsoldatenausschüsse und des
Wahlkollegiums
§ 19 Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes II
§ 20 Wahlstelle
§ 21 Wählerliste und Wahlausschuß
§ 22 Anzahl der Soldatenvertreter
§ 23 Wahltag
§ 24 Kundmachung
Abschnitt IV Zentraler Zeitsoldatenausschuß
§ 25 Wahl und Kundmachung
Abschnitt V Schlußbestimmung
§ 26 Inkrafttreten
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Mit dieser Verordnung wird die Wahl
der Soldatenvertreter (Abschnitt II),
der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse (Abschnitt III) und
der Mitglieder des Zentralen Zeitsoldatenausschusses (Abschnitt IV)
Wählergruppen
§ 2. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr leisten, bilden gemeinsam die Wählergruppe „Grundwehrdienst''.
(2) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr bilden die Wählergruppe „Zeitsoldaten''.
Wahlberechtigung
§ 3. (1) Die Wahlberechtigung für die Wahl der Soldatenvertreter richtet sich nach § 47 Abs. 1, 2 und 6 dritter Satz des Wehrgesetzes 1978. Jeder Wehrpflichtige, der den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat leistet, ist nur in der Wählergruppe wahlberechtigt und wählbar, der er gemäß § 2 angehört.
(2) Für die Wahl der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse sind alle Soldatenvertreter der Wählergruppe „Zeitsoldaten'' wahlberechtigt und wählbar.
Wahlberechtigung
§ 3. (1) Die Wahlberechtigung für die Wahl der Soldatenvertreter richtet sich nach § 50 Abs. 1, 2 und 6 dritter Satz WG. Jeder Wehrpflichtige, der den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat leistet, ist nur in der Wählergruppe wahlberechtigt und wählbar, der er gemäß § 2 angehört.
(2) Für die Wahl der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse sind alle Soldatenvertreter der Wählergruppe „Zeitsoldaten'' wahlberechtigt und wählbar.
Abschnitt II
Wahl der Soldatenvertreter
Wahlstelle, Nebenwahlstelle
§ 4. (1) Die Wahl hat sich auf den jeweiligen Vertretungsbereich nach § 47 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978 zu erstrecken. Sie hat bei dem Vorgesetzten stattzufinden, zu dem Soldatenvertreter zu entsenden sind (Wahlstelle). Der Vorgesetzte ist Kommandant der Wahlstelle.
(2) Wenn es die räumliche Ausdehnung des Vertretungsbereichs erfordert, hat der Kommandant der Wahlstelle Nebenwahlstellen in der notwendigen Anzahl einzurichten. Die Errichtung einer Nebenwahlstelle ist nicht zulässig, wenn die Zahl der Wahlberechtigten so gering ist, daß die geheime Wahl nicht gewährleistet werden könnte.
Abschnitt II
Wahl der Soldatenvertreter
Wahlstelle, Nebenwahlstelle
§ 4. (1) Die Wahl hat sich auf den jeweiligen Vertretungsbereich nach § 50 Abs. 5 WG zu erstrecken. Sie hat bei dem Vorgesetzten stattzufinden, zu dem Soldatenvertreter zu entsenden sind (Wahlstelle). Der Vorgesetzte ist Kommandant der Wahlstelle.
(2) Wenn es die räumliche Ausdehnung des Vertretungsbereichs erfordert, hat der Kommandant der Wahlstelle Nebenwahlstellen in der notwendigen Anzahl einzurichten. Die Errichtung einer Nebenwahlstelle ist nicht zulässig, wenn die Zahl der Wahlberechtigten so gering ist, daß die geheime Wahl nicht gewährleistet werden könnte.
Anzahl der Soldatenvertreter, Neuwahl
§ 5. (1) Wahlberechtigte der Wählergruppe „Grundwehrdienst'' haben in jedem Vertretungsbereich einen Soldatenvertreter sowie drei Ersatzmänner - sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen - innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einberufungstermin zu wählen.
(2) Wahlberechtigte der Wählergruppe „Zeitsoldaten'' haben innerhalb der ersten zwei Monate jedes dritten Kalenderjahres, erstmals im Jahre 1989, zu wählen. Entsprechend der Anzahl der Wahlberechtigten in einem Vertretungsbereich sind
bei vier bis neun Wahlberechtigten ein Soldatenvertreter,
bei zehn bis 19 Wahlberechtigten zwei Soldatenvertreter,
bei 20 bis 100 Wahlberechtigten drei Soldatenvertreter,
bei 101 bis 200 Wahlberechtigten fünf Soldatenvertreter,
bei über 200 Wahlberechtigten sieben Soldatenvertreter sowie die jeweils gleiche Zahl von Ersatzmännern zu wählen.
(3) Ändert sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte, so hat der Kommandant der Wahlstelle eine neue Wahl anzuordnen. Überdies ist eine neue Wahl anzuordnen, wenn die erforderliche Zahl der Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches infolge des Erlöschens oder Ruhens ihrer Funktion auch durch den Eintritt von Ersatzmännern nicht mehr erreicht werden kann.
(4) Der Wahlberechtigte hat für jeden im jeweiligen Vertretungsbereich zu wählenden Soldatenvertreter eine Stimme.
Anzahl der Soldatenvertreter, Neuwahl
§ 5. (1) Wahlberechtigte der Wählergruppe „Grundwehrdienst'' haben in jedem Vertretungsbereich einen Soldatenvertreter sowie drei Ersatzmänner - sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen - innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einberufungstermin zu wählen.
(2) Wahlberechtigte der Wählergruppe „Zeitsoldaten'' haben innerhalb der ersten zwei Monate jedes dritten Kalenderjahres, erstmals im Jahre 1989, zu wählen. Entsprechend der Anzahl der Wahlberechtigten in einem Vertretungsbereich sind
bei vier bis neun Wahlberechtigten ein Soldatenvertreter,
bei zehn bis 19 Wahlberechtigten zwei Soldatenvertreter,
bei 20 bis 100 Wahlberechtigten drei Soldatenvertreter,
bei 101 bis 200 Wahlberechtigten fünf Soldatenvertreter,
bei über 200 Wahlberechtigten sieben Soldatenvertreter sowie die jeweils gleiche Zahl von Ersatzmännern zu wählen.
(3) Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte geändert, so hat der Kommandant der Wahlstelle auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wehrpflichtigen eine neue Wahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode anzuordnen. Dies gilt auch, wenn nach einer solchen Änderung in einem Befehlsbereich, für dessen Zeitsoldaten eine Verordnung nach § 50 Abs. 2 WG erlassen wurde, mindestens vier Zeitsoldaten wahlberechtigt sind. Überdies ist eine neue Wahl anzuordnen, wenn die erforderliche Zahl der Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches infolge des Erlöschens oder Ruhens ihrer Funktion auch durch den Eintritt von Ersatzmännern nicht mehr erreicht werden kann.
(4) Der Wahlberechtigte hat für jeden im jeweiligen Vertretungsbereich zu wählenden Soldatenvertreter eine Stimme.
Wahltag, Stichtag und Wahlort
§ 6. (1) Der Tag der Wahl ist vom Kommandanten der Wahlstelle zu bestimmen. Der Wahltag ist in den Fällen des § 5 Abs. 3 so festzusetzen, daß die Wahl innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Änderung, des Erlöschens oder des Ruhens stattfinden kann.
(2) Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der achte Tag vor dem Wahltag.
(3) Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung zu einer anderen militärischen Dienststelle versetzt oder zugeteilt werden.
(4) Der Kommandant der Wahlstelle hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal so zu bestimmen und zu verlautbaren, daß jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.
Wahltag, Stichtag und Wahlort
§ 6. (1) Der Tag der Wahl ist vom Kommandanten der Wahlstelle zu bestimmen. Der Wahltag ist in den Fällen des § 5 Abs. 3 so festzusetzen, daß die Wahl innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder des Ruhens stattfinden kann.
(2) Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der achte Tag vor dem Wahltag.
(3) Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung zu einer anderen militärischen Dienststelle versetzt oder zugeteilt werden.
(4) Der Kommandant der Wahlstelle hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal so zu bestimmen und zu verlautbaren, daß jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.
Wahlausschuß und Wählerliste
§ 7. (1) Der Kommandant der Wahlstelle hat am Stichtag den Wahlausschuß zu bestellen. Der Wahlausschuß besteht aus den beiden an Lebensjahren ältesten Wahlberechtigten und einem vom Kommandanten der Wahlstelle bestimmten Wahlberechtigten. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind im Befehlsbereich des Kommandanten der Wahlstelle zu verlautbaren.
(2) Der Wahlausschuß ist unverzüglich nach seiner Bestellung vom Kommandanten der Wahlstelle einzuberufen. Die Mitglieder des Wahlausschusses haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer zu wählen.
(3) Dem Wahlausschuß obliegt
die Erstattung des Wahlvorschlages,
die Leitung des Wahlvorganges,
die Überprüfung der eingebrachten Einsprüche,
die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen des Wahlausschusses, den Wahlvorgang und die Stimmenzählung sowie
die Übergabe der Wählerliste, des Abstimmungsverzeichnisses, der Stimmzettel und der Niederschriften nach beendeter Wahl an den Kommandanten der Wahlstelle.
(4) Der Wahlausschuß hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter Offizier hat mit beratender Stimme an den Sitzungen des Wahlausschusses teilzunehmen, wenn dies die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses verlangt.
(6) Der Kommandant der Wahlstelle hat eine Wählerliste aufzulegen. In die Wählerliste sind alle Soldaten, die am Stichtag wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familiennamen einzutragen. Die Wählerliste ist durch sieben Tage vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2), bei der Wahlstelle (Nebenwahlstelle) aufzulegen. Jedem Wahlberechtigten steht das Recht zu, bis zum Tage vor dem Wahltag in die Wählerliste einzusehen und gegen unrichtige Eintragungen beim Wahlausschuß mündlich oder schriftlich Einspruch zu erheben. Der Wahlausschuß hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen und die Wählerliste erforderlichenfalls entsprechend zu ergänzen oder abzuändern.
Wahlvorschlag und Wahlwerbung
§ 8. (1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Wahlausschuß einen Kandidaten für die Soldatenvertreterwahl vorzuschlagen. Die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten sind vom Wahlausschuß in einem Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familiennamen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag hat die Namen von mindestens so vielen Kandidaten zu umfassen, als Soldatenvertreter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 zu wählen sind. Wurden kein Kandidat oder weniger Kandidaten namhaft gemacht, so hat der Wahlausschuß den Wahlvorschlag entsprechend zu erstellen oder zu ergänzen.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag aufscheinen oder nicht.
(3) Der Wahlvorschlag ist vom Kommandanten der Wahlstelle zu verlautbaren und vor Beginn der Wahl auch in den Wahlzellen anzuschlagen.
(4) Die Wahlwerbung hat sich ausschließlich auf die Person des Wahlwerbers zu beschränken. Jede Wahlwerbung im Wahllokal und in dessen unmittelbarer Nähe ist verboten.
Stimmabgabe auf dem Postwege
(Briefwahl)
§ 9. (1) Die Anordnung einer Briefwahl hat eine namentliche Liste jener Wahlberechtigten zu enthalten, auf die sich diese Anordnung erstreckt; diese ist unverzüglich in den hievon betroffenen Teilen des Befehlsbereiches des Kommandanten kundzumachen.
(2) Nach Erstellung des Wahlvorschlages sind den Wahlberechtigten nach Abs. 1 folgende Unterlagen zu übermitteln:
ein Stimmzettel,
ein Briefumschlag (Wahlkuvert),
der Wahlvorschlag und
ein frankierter und mit der Adresse des Wahlausschusses sowie dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter Briefumschlag.
(3) Die im Abs. 2 genannten Unterlagen sind den Wahlberechtigten nach Abs. 1 so zeitgerecht zu übermitteln, daß ihre Stimmen unter Berücksichtigung des Postweges bis zum Wahltag bei der Wahlstelle einlangen können.
(4) In der Wählerliste ist bei den Wahlberechtigten nach Abs. 1 der Vermerk „Briefwähler'' anzubringen.
(5) Wahlberechtigte nach Abs. 1 haben ihren Stimmzettel in das übermittelte Wahlkuvert zu legen. Das Wahlkuvert ist in den Briefumschlag nach Abs. 2 Z 4 zu geben. Dieser ist zu verschließen und im Postwege dem Wahlausschuß so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Wahlausschuß einlangt.
(6) Die auf dem Postwege eingelangten Briefumschläge sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses ungeöffnet unter Verschluß bis zur Beendigung des Wahlvorganges im Wahllokal aufzubewahren.
Wahlvorgang im Wahllokal
§ 10. (1) Der Kommandant der Wahlstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Er hat die für die Wahl notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sicherzustellen.
(2) Der Wahlberechtigte hat zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor dem Wahlausschuß persönlich zu erscheinen. Ist er den Mitgliedern des Wahlausschusses nicht bekannt, so hat er sich dem Vorsitzenden des Wahlausschusses gegenüber auszuweisen.
(3) Für die Wahl sind Stimmzettel und undurchsichtige Briefumschläge (Wahlkuverts) je von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format zu verwenden.
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben. Die Stimmen eines Wahlberechtigten (§ 5 Abs. 4) dürfen nur auf einem Stimmzettel abgegeben werden.
(5) Der Wahlberechtigte hat sich allein in eine der vorgesehenen Wahlzellen zu begeben, die so einzurichten sind, daß die Stimmabgabe unbeobachtet durchgeführt werden kann. Der Wahlberechtigte hat in den Stimmzettel die Namen der von ihm Gewählten einzutragen. Sodann hat er den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Das Wahlkuvert ist dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Der Name des Wählers ist in der Wählerliste zu streichen und in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
(6) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter Offizier hat während des Wahlvorganges im Wahllokal anwesend zu sein und den Wahlvorgang zu überwachen. Er hat sich jeder Einflußnahme auf die Wähler bei der Ausübung ihres Wahlrechtes zu enthalten.
(7) Jeder Wahlberechtigte, der Kommandant der Wahlstelle oder der von diesem nach Abs. 6 bestimmte Offizier ist berechtigt, wegen Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Vorsitzenden des Wahlausschusses zu erheben. Der Wahlausschuß hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, daß die Vorschriften über den Wahlvorgang verletzt worden sind, so hat der Kommandant der Wahlstelle oder der von diesem nach Abs. 6 bestimmte Offizier unverzüglich das vorschriftsmäßige Verfahren sicherzustellen.
(8) Sobald alle Wahlberechtigten im Wahllokal gewählt haben, hat der Vorsitzende des Wahlausschusses den Wahlvorgang für beendet zu erklären.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 11. (1) Nach Beendigung des Wahlvorganges sind die im Postwege eingelangten Briefumschläge vom Vorsitzenden des Wahlausschusses vor dem Wahlausschuß zu öffnen und die ungeöffneten Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen. Die Namen der Briefwähler sind in der Wählerliste zu streichen und in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und
die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,
die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und
den mutmaßlichen Grund, falls die Zahlen nach Z 1 und 2 nicht übereinstimmen,
(3) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat in Anwesenheit des Kommandanten der Wahlstelle oder des von diesem nach § 10 Abs. 6 bestimmten Offiziers die Wahlkuverts zu öffnen und die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.
Gültigkeit der Stimmzettel
§ 12. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der vom Kommandanten der Wahlstelle zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Soldaten der Wähler seine Stimmen geben wollte,
er die Namen nicht wählbarer Soldaten enthält oder
er mehr Namen enthält als Soldatenvertreter zu wählen sind.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 bleibt der Stimmzettel insoweit gültig, als er eindeutig erkennbare Namen wählbarer Soldaten enthält. Enthält der Stimmzettel weniger Namen als Soldatenvertreter zu wählen sind, so bleibt er gültig.
(3) Werden in einem Briefumschlag mehr als ein Stimmzettel mit gleichen Namen vorgefunden, so ist nur ein Stimmzettel gültig. Werden mehr als ein Stimmzettel mit verschiedenen Namen vorgefunden, so sind alle ungültig.
(4) Enthält der Stimmzettel mehrmals den gleichen Namen, so gilt dieser Name als nur einmal beigesetzt.
(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung der gewählten Soldaten angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht ein Ungültigkeitsgrund ergibt.
(6) Die auf dem Postweg zu spät eingelangten Briefumschläge sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt'' zu versehen.
Stimmenzählung
§ 13. (1) Der Wahlausschuß hat zunächst
die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,
die Summe der ungültigen Stimmzettel und
die Summe der gültigen Stimmzettel
(2) Der Wahlausschuß hat die Zahl der für die einzelnen Soldaten abgegebenen Stimmen festzustellen. Ist nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 nur ein Soldatenvertreter zu wählen, so ist jener Soldat zum Soldatenvertreter gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. Sind nach § 5 Abs. 2 Z 2 bis 5 mehrere Soldatenvertreter zu wählen, so sind neben dem Soldaten, auf den die höchste Stimmenanzahl entfallen ist, jene Soldaten zu Soldatenvertretern gewählt, welche die nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen. Zum ersten Ersatzmann ist jener Soldat gewählt, der nach den gewählten Soldatenvertretern die nächstniedrigere Zahl der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sind nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 bis 5 mehrere Ersatzmänner zu wählen, so sind neben dem ersten Ersatzmann jene Soldaten zu Ersatzmännern gewählt, welche die nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses vorzunehmen.
(3) Erachtet der Kommandant der Wahlstelle, der von ihm nach § 10 Abs. 6 bestimmte Offizier oder ein Mitglied des Wahlausschusses das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann er die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat der Wahlausschuß durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtigzustellen.
Annahme der Wahl
§ 14. (1) Nach Beendigung der Stimmenzählung hat der Kommandant der Wahlstelle in Anwesenheit des Wahlausschusses die gewählten Soldaten zu befragen, ob sie die Wahl annehmen oder ablehnen. Lehnt ein Soldat die Wahl ab, so gilt der erste Ersatzmann als gewählt. Die dadurch erforderliche Ergänzung der Ersatzmänner hat nach § 13 Abs. 2 zu erfolgen.
(2) Wurde durch die Wahl oder infolge einer Ablehnung (Abs. 1) die nach § 5 Abs. 2 vorgesehene Zahl an Soldatenvertretern und Ersatzmännern nicht erreicht, so sind die noch fehlenden Soldatenvertreter und Ersatzmänner von den bereits gültig gewählten Soldatenvertretern zu ergänzen.
(3) Das Ergebnis der Stimmenzählung, einer allfälligen Überprüfung, das Ergebnis der Befragung der gewählten Soldaten über die Annahme der Wahl sowie einer allfälligen Ergänzung nach Abs. 2 sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Zu spät eingelangte Briefumschläge (§ 12 Abs. 6) sind der Niederschrift anzuschließen.
Prüfung der Niederschrift, Wiederholung des Wahlverfahrens
§ 15. (1) Nach Abschluß des Wahlvorganges hat der Kommandant der Wahlstelle die Wahlakten unverzüglich dem Bundesministerium für Landesverteidigung vorzulegen.
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat die Wahlakten zu prüfen. Werden dabei Mängel bei der Durchführung der Wahl festgestellt, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so sind die gesamte Wahl oder genau zu bezeichnende Teile davon für ungültig zu erklären. In diesem Fall ist eine Wiederholung der Wahl unter Festsetzung des Wahltages anzuordnen.
Kundmachung
§ 16. (1) Das Wahlergebnis und die Namen der Soldatenvertreter sowie deren Ersatzmänner sind vom Kommandanten der Wahlstelle unverzüglich in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
(2) Überdies sind vom Kommandanten der Wahlstelle die Namen der Soldatenvertreter sowie deren Ersatzmänner der Wählergruppe „Zeitsoldaten'' der in § 47 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 genannten Dienststelle zu melden, deren Befehlsbereich sie angehören oder zugeordnet sind. Kommandanten von Wahlstellen, die nicht dem Befehlsbereich einer der in § 47 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 genannten Dienststellen angehören oder zugeordnet sind, haben die Namen der Soldatenvertreter sowie deren Ersatzmänner dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden.
Kundmachung
§ 16. (1) Das Wahlergebnis und die Namen der Soldatenvertreter sowie deren Ersatzmänner sind vom Kommandanten der Wahlstelle unverzüglich in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
(2) Überdies sind vom Kommandanten der Wahlstelle die Namen der Soldatenvertreter sowie deren Ersatzmänner der Wählergruppe „Zeitsoldaten'' der Dienststelle nach § 50 Abs. 3 WG zu melden, deren Befehlsbereich sie angehören oder zugeordnet sind. Kommandanten von Wahlstellen, die nicht dem Befehlsbereich einer Dienststelle nach § 50 Abs. 3 WG angehören oder zugeordnet sind, haben die Namen der Soldatenvertreter sowie deren Ersatzmänner dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden.
Abberufung
§ 17. (1) Bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes (§ 47 Abs. 7 Wehrgesetz 1978) sind die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Stimmzettel auf „ja'' oder „nein'' zu lauten haben.
(2) Jener Soldatenvertreter (Ersatzmann), über dessen Abberufung abgestimmt wird, ist nicht zur Stimmabgabe berechtigt.
(3) Für die Abberufung eines Soldatenvertreters (Ersatzmannes) ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Soldatenvertreter (Ersatzmann) in seiner Funktion bestätigt.
Abberufung
§ 17. (1) Bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes sind die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stimmzettel auf „ja'' oder „nein'' zu lauten haben.
(2) Jener Soldatenvertreter (Ersatzmann), über dessen Abberufung abgestimmt wird, ist nicht zur Stimmabgabe berechtigt.
(3) Für die Abberufung eines Soldatenvertreters (Ersatzmannes) ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Soldatenvertreter (Ersatzmann) in seiner Funktion bestätigt.
Abschnitt III
Wahl der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Wahlkollegiums
Bildung der Zeitsoldatenausschüsse und des Wahlkollegiums
§ 18. (1) Bei den im § 47 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 angeführten militärischen Dienststellen sind Zeitsoldatenausschüsse nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bilden.
(2) Wahlkollegium ist jenes Gremium, das nach § 47 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978 für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr, die nicht dem Befehlsbereich einer im § 47 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 genannten militärischen Dienststelle angehören, zu bilden ist.
Abschnitt III
Wahl der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Wahlkollegiums
Bildung der Zeitsoldatenausschüsse und des Wahlkollegiums
§ 18. (1) Bei den militärischen Dienststellen nach § 50 Abs. 3 WG sind Zeitsoldatenausschüsse nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bilden.
(2) Wahlkollegium ist jenes Gremium, das nach § 50 Abs. 4 WG für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr, die nicht dem Befehlsbereich einer militärischen Dienststelle nach § 50 Abs. 3 WG angehören, zu bilden ist.
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes II
§ 19. Für die Wahl der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse sowie des Wahlkollegiums gelten der § 5 Abs. 3 und 4, der § 6 Abs. 1 und 4, der § 7 Abs. 2 bis 6, die §§ 8 und 10, der § 11 Abs. 2 und 3, der § 12 Abs. 1 bis 5, die §§ 13, 14 und 15, der § 16 Abs. 1 und der § 17 mit den im folgenden geregelten Abweichungen.
Wahlstelle
§ 20. (1) Die Wahl der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse hat sich auf die Soldatenvertreter des jeweiligen Vertretungsbereiches nach § 47 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978, die Bildung des Wahlkollegiums (§ 18 Abs. 2) auf den im zweiten Satz des § 47 Abs. 4 umschriebenen Personenkreis zu erstrecken.
(2) Die Wahl hat bei den Kommandanten der militärischen Dienststellen stattzufinden, in deren Befehlsbereich Zeitsoldatenausschüsse zu bilden sind. Die Wahl der Mitglieder des Wahlkollegiums hat beim Bundesministerium für Landesverteidigung stattzufinden.
Wahlstelle
§ 20. (1) Die Wahl der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse hat sich auf die Soldatenvertreter des jeweiligen Vertretungsbereiches nach § 50 Abs. 5 WG, die Bildung des Wahlkollegiums (§ 18 Abs. 2) auf den Personenkreis nach § 50 Abs. 4 zweiter Satz WG zu erstrecken.
(2) Die Wahl hat bei den Kommandanten der militärischen Dienststellen stattzufinden, in deren Befehlsbereich Zeitsoldatenausschüsse zu bilden sind. Die Wahl der Mitglieder des Wahlkollegiums hat beim Bundesministerium für Landesverteidigung stattzufinden.
Wählerliste und Wahlausschuß
§ 21. (1) Der Kommandant der Wahlstelle hat unmittelbar nach Erhalt aller Meldungen nach § 16 Abs. 2 seines Befehlsbereichs die Wählerliste zu erstellen und den Wahlausschuß zu bestellen. Der Wahlausschuß besteht aus drei vom Kommandanten zu bestimmenden Wahlberechtigten.
(2) Die Wählerliste und die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind vom Kommandanten der Wahlstelle unverzüglich in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
Anzahl der Soldatenvertreter
§ 22. (1) Im jeweiligen Vertretungsbereich sind sieben Soldatenvertreter und sieben Ersatzmänner für den Zeitsoldatenausschuß zu wählen. Die Zahl der zu wählenden Ersatzmänner verringert sich in dem Maß, als die Zahl der für diese Funktion wählbaren Soldatenvertreter geringer ist.
(2) Für das Wahlkollegium nach § 18 Abs. 2 sind sieben Soldatenvertreter zu wählen.
Wahltag
§ 23. Die Wahl hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des für die Wahl der Soldatenvertreter der Wählergruppe „Zeitsoldaten'' nach § 5 Abs. 2 bestimmten Zeitraumes stattzufinden.
Kundmachung
§ 24. Das Wahlergebnis und die Namen der Soldatenvertreter sowie deren Ersatzmänner ist vom Kommandanten der Wahlstelle dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden.
Abschnitt IV
Zentraler Zeitsoldatenausschuß
§ 25. (1) Zur Bildung des Zentralen Zeitsoldatenausschusses haben jeder Zeitsoldatenausschuß sowie das Wahlkollegium nach § 18 Abs. 2 je einen Soldatenvertreter als Mitglied und je einen Ersatzmann zu wählen.
(2) In jedem Zeitsoldatenausschuß hat die Wahl nach Abs. 1 bei der ersten Sitzung nach der zu seiner Bildung durchgeführten Wahl (konstituierende Sitzung) zu erfolgen; diese Sitzung sowie die zur Wahl nach Abs. 1 erforderliche Sitzung des Wahlkollegiums haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des für die Wahl der Zeitsoldatenausschüsse vorgesehenen Zeitraumes (§ 23) stattzufinden.
(3) Für die Wahl der Mitglieder des Zentralen Zeitsoldatenausschusses und deren Ersatzmänner sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Zeitsoldatenausschüsse, BGBl. Nr. 88/1989, sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Wahlergebnis und die Namen der Soldatenvertreter sowie deren Ersatzmänner der Zeitsoldatenausschüsse und des Wahlkollegiums ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden.
(5) Die Zusammensetzung des Zentralen Zeitsoldatenausschusses ist vom Bundesministerium für Landesverteidigung auf die im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
Abschnitt IV
Wahl und Kundmachung
Zentraler Zeitsoldatenausschuß
§ 25. (1) Zur Bildung des Zentralen Zeitsoldatenausschusses haben jeder Zeitsoldatenausschuß sowie das Wahlkollegium nach § 18 Abs. 2 je einen Soldatenvertreter als Mitglied und je einen Ersatzmann zu wählen.
(2) In jedem Zeitsoldatenausschuß hat die Wahl nach Abs. 1 bei der ersten Sitzung nach der zu seiner Bildung durchgeführten Wahl (konstituierende Sitzung) zu erfolgen; diese Sitzung sowie die zur Wahl nach Abs. 1 erforderliche Sitzung des Wahlkollegiums haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des für die Wahl der Zeitsoldatenausschüsse vorgesehenen Zeitraumes (§ 23) stattzufinden.
(3) Für die Wahl der Mitglieder des Zentralen Zeitsoldatenausschusses und deren Ersatzmänner sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Zeitsoldatenausschüsse, BGBl. Nr. 88/1989, anzuwenden.
(4) Das Wahlergebnis und die Namen der Soldatenvertreter sowie deren Ersatzmänner der Zeitsoldatenausschüsse und des Wahlkollegiums ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden.
(5) Die Zusammensetzung des Zentralen Zeitsoldatenausschusses ist vom Bundesministerium für Landesverteidigung auf die im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
Abschnitt V
Schlußbestimmung
Inkrafttreten
§ 26. Der Titel, die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, der § 3, der § 4 Abs. 1, der § 5 Abs. 3, der § 6 Abs. 1, der § 16 Abs. 2, der § 17 Abs. 1, der § 18 Abs. 1 und 2, der § 20 Abs. 1, die Überschrift des § 25, der § 25 Abs. 3, die Überschrift des Abschnittes V sowie der § 26 samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 791/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.