Wehrgesetz 1990 – WG

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-06-20
Letzte Aktualisierung 2002-01-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 272
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(3e) § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 36a Abs. 3 und 3a sowie § 69 Abs. 24 und 25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3f) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der Hauptstücke und Abschnitte, § 1 Abs. 2, 3, 3a und 6, § 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 4 und 10, die Überschrift zu § 8, § 10, die §§ 14 und 14a, jeweils samt Überschrift, § 15 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 4, 8 und 9, § 27 samt Überschrift, die Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 1, § 29 samt Überschrift, § 32, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 39 Abs. 4, § 40, § 41 Abs. 2, § 43, § 45 Abs. 1, § 46, die §§ 46a bis 46c, jeweils samt Überschrift, § 47, die §§ 50, 53 und 56, jeweils samt Überschrift, die §§ 59 bis 63, § 64 samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66 samt Überschrift, § 67, § 69 Abs. 4, 5a, 17, 17a, 19 und 26, die §§ 69a bis 69c, jeweils samt Überschrift, sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3g) § 1 Abs. 2, § 17 Abs. 4 sowie § 69a Abs. 6 und 11, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3h) § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 treten in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 2 bis 5, die Art. 7 bis 10 und Art. 11 Abs. 2 außer Kraft.

(4a) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 treten außer Kraft:

1.

§ 45 Abs. 3 und § 70 Z 18 und 19 und

2.

in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 1 und 6 sowie Art. 11 Abs. 1.

(4b) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten die §§ 12, 26, 33, 38 und 51, jeweils samt Überschrift, außer Kraft.

(4c) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, BGBl. Nr. 73/1995, außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund des § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens

1.

mit 1. Jänner 1993 oder,

2.

sofern sie auf § 50 Abs. 6 dritter Satz beruhen, mit 1. Mai 1993 in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

WG

In- und Außerkrafttreten

§ 68. (1) (Verfassungsbestimmung) Der § 6 Abs. 1 erster Satz, der § 6 Abs. 7 und der § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(1a) (Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(1b) (Verfassungsbestimmung) § 69a Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, der § 5 Abs. 4, der § 6 Abs. 4, der § 12 Abs. 8, der § 15 Abs. 2, der § 16, der § 17 Abs. 3 und 5, der § 18, der § 19 Abs. 1, der § 20, der § 22, der § 23 Abs. 1 und 7, der § 24 Abs. 8, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 3 und 4, der § 28 Abs. 2 und 3, der § 29 Abs. 2 und 10, der § 30 Abs. 2, der § 32 Abs. 6 mit Ausnahme des letzten Satzes, der § 32 Abs. 8, der § 33 Abs. 1, der § 34 Abs. 1 und 2, der § 35, der § 36 Abs. 1 und 3, die §§ 36a, 38, 39, 39a und 40, der § 41 Abs. 2, 3 und 4, der § 42 Abs. 5 und 8, der § 44 Abs. 2, der § 46, der § 47 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 6 mit Ausnahme des dritten Satzes, der § 50 Abs. 7, der § 51 Abs. 2 und 5, der § 53 Abs. 4, der § 54 Abs. 1, der § 57, der § 60 Abs. 1, die §§ 61, 65a, 65b, 65c und 67 sowie die §§ 69 und 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Der § 32 Abs. 6 letzter Satz und der § 50 Abs. 6 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(3a) Der § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 6 und der § 56 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(3b) § 1 Abs. 3, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 5, § 29 Abs. 9 Z 2, § 34 Abs. 1, § 41 Abs. 2a und 3, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und § 69 Abs. 11 und 16 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3c) § 69 Abs. 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3d) § 28, § 39 Abs. 6 sowie § 69 Abs. 21 bis 23, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(3e) § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 36a Abs. 3 und 3a sowie § 69 Abs. 24 und 25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3f) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der Hauptstücke und Abschnitte, § 1 Abs. 2, 3, 3a und 6, § 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 4 und 10, die Überschrift zu § 8, § 10, die §§ 14 und 14a, jeweils samt Überschrift, § 15 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 4, 8 und 9, § 27 samt Überschrift, die Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 1, § 29 samt Überschrift, § 32, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 39 Abs. 4, § 40, § 41 Abs. 2, § 43, § 45 Abs. 1, § 46, die §§ 46a bis 46c, jeweils samt Überschrift, § 47, die §§ 50, 53 und 56, jeweils samt Überschrift, die §§ 59 bis 63, § 64 samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66 samt Überschrift, § 67, § 69 Abs. 4, 5a, 17, 17a, 19 und 26, die §§ 69a bis 69c, jeweils samt Überschrift, sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3g) § 1 Abs. 2, § 17 Abs. 4 sowie § 69a Abs. 6 und 11, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3h) § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 treten in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 2 bis 5, die Art. 7 bis 10 und Art. 11 Abs. 2 außer Kraft.

(4a) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 treten außer Kraft:

1.

§ 45 Abs. 3 und § 70 Z 18 und 19 und

2.

in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 1 und 6 sowie Art. 11 Abs. 1.

(4b) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten die §§ 12, 26, 33, 38 und 51, jeweils samt Überschrift, außer Kraft.

(4c) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, BGBl. Nr. 73/1995, außer Kraft.

(4d) § 69 Abs. 26 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund des § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens

1.

mit 1. Jänner 1993 oder,

2.

sofern sie auf § 50 Abs. 6 dritter Satz beruhen, mit 1. Mai 1993 in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

WG

In- und Außerkrafttreten

§ 68. (1) (Verfassungsbestimmung) Der § 6 Abs. 1 erster Satz, der § 6 Abs. 7 und der § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(1a) (Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(1b) (Verfassungsbestimmung) § 69a Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, der § 5 Abs. 4, der § 6 Abs. 4, der § 12 Abs. 8, der § 15 Abs. 2, der § 16, der § 17 Abs. 3 und 5, der § 18, der § 19 Abs. 1, der § 20, der § 22, der § 23 Abs. 1 und 7, der § 24 Abs. 8, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 3 und 4, der § 28 Abs. 2 und 3, der § 29 Abs. 2 und 10, der § 30 Abs. 2, der § 32 Abs. 6 mit Ausnahme des letzten Satzes, der § 32 Abs. 8, der § 33 Abs. 1, der § 34 Abs. 1 und 2, der § 35, der § 36 Abs. 1 und 3, die §§ 36a, 38, 39, 39a und 40, der § 41 Abs. 2, 3 und 4, der § 42 Abs. 5 und 8, der § 44 Abs. 2, der § 46, der § 47 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 6 mit Ausnahme des dritten Satzes, der § 50 Abs. 7, der § 51 Abs. 2 und 5, der § 53 Abs. 4, der § 54 Abs. 1, der § 57, der § 60 Abs. 1, die §§ 61, 65a, 65b, 65c und 67 sowie die §§ 69 und 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Der § 32 Abs. 6 letzter Satz und der § 50 Abs. 6 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(3a) Der § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 6 und der § 56 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(3b) § 1 Abs. 3, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 5, § 29 Abs. 9 Z 2, § 34 Abs. 1, § 41 Abs. 2a und 3, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und § 69 Abs. 11 und 16 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3c) § 69 Abs. 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3d) § 28, § 39 Abs. 6 sowie § 69 Abs. 21 bis 23, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(3e) § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 36a Abs. 3 und 3a sowie § 69 Abs. 24 und 25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3f) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der Hauptstücke und Abschnitte, § 1 Abs. 2, 3, 3a und 6, § 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 4 und 10, die Überschrift zu § 8, § 10, die §§ 14 und 14a, jeweils samt Überschrift, § 15 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 4, 8 und 9, § 27 samt Überschrift, die Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 1, § 29 samt Überschrift, § 32, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 39 Abs. 4, § 40, § 41 Abs. 2, § 43, § 45 Abs. 1, § 46, die §§ 46a bis 46c, jeweils samt Überschrift, § 47, die §§ 50, 53 und 56, jeweils samt Überschrift, die §§ 59 bis 63, § 64 samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66 samt Überschrift, § 67, § 69 Abs. 4, 5a, 17, 17a, 19 und 26, die §§ 69a bis 69c, jeweils samt Überschrift, sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3g) § 1 Abs. 2, § 17 Abs. 4 sowie § 69a Abs. 6 und 11, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3h) § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(3i) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 6, § 2 samt Überschrift, § 5, § 6 Abs. 4 und 10, die §§ 10 und 14, jeweils samt Überschrift, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 1, 8 und 9, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, die Überschrift des § 36a, § 36a Abs. 1, 3a, 4, 5 und 7, § 39 Abs. 1, 3 und 4, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 42 Abs. 5, § 43, § 46, die Überschrift des 6. Abschnittes im 2. Hauptstück, § 46a Abs. 1 und 6, § 46b Abs. 1, 3 und 4, §§ 46d und 46e, jeweils samt Überschrift, § 47 Abs. 2 und 8, § 48 Abs. 1, § 56 samt Überschrift, die §§ 59 bis 63, § 65a samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66 samt Überschrift, § 69 Abs. 5a, 26 und 27, § 69a Abs. 1 und 8, § 69b Abs. 1, 7 und 11, § 69c sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3j) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 10 Abs. 1 sind die §§ 7, 8, 10 und 34, § 42 Abs. 5 sowie § 69 Abs. 16 und 17, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 treten in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 2 bis 5, die Art. 7 bis 10 und Art. 11 Abs. 2 außer Kraft.

(4a) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 treten außer Kraft:

1.

§ 45 Abs. 3 und § 70 Z 18 und 19 und

2.

in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 1 und 6 sowie Art. 11 Abs. 1.

(4b) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten die §§ 12, 26, 33, 38 und 51, jeweils samt Überschrift, außer Kraft.

(4c) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, BGBl. Nr. 73/1995, außer Kraft.

(4d) § 69 Abs. 26 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4e) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 treten § 1 Abs. 3a, die §§ 7, 8, 11, 25, 31 und 34, jeweils samt Überschrift, § 24 Abs. 4 zweiter Satz, § 39 Abs. 5, § 42 Abs. 8, die Absatzbezeichnung des § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 46a Abs. 4, § 49 Abs. 2, die §§ 52, 54, 55 und 65, jeweils samt Überschrift, § 68 Abs. 5 sowie § 69 Abs. 4, 5, 7, 9, 10, 13, 16, 17, 21 und 22 außer Kraft.

(4f) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 88/1989 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund des § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens

1.

mit 1. Jänner 1993 oder,

2.

sofern sie auf § 50 Abs. 6 dritter Satz beruhen, mit 1. Mai 1993 in Kraft gesetzt werden.

(6) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

WG

In- und Außerkrafttreten

§ 68. (1) (Verfassungsbestimmung) Der § 6 Abs. 1 erster Satz, der § 6 Abs. 7 und der § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(1a) (Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(1b) (Verfassungsbestimmung) § 69a Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, der § 5 Abs. 4, der § 6 Abs. 4, der § 12 Abs. 8, der § 15 Abs. 2, der § 16, der § 17 Abs. 3 und 5, der § 18, der § 19 Abs. 1, der § 20, der § 22, der § 23 Abs. 1 und 7, der § 24 Abs. 8, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 3 und 4, der § 28 Abs. 2 und 3, der § 29 Abs. 2 und 10, der § 30 Abs. 2, der § 32 Abs. 6 mit Ausnahme des letzten Satzes, der § 32 Abs. 8, der § 33 Abs. 1, der § 34 Abs. 1 und 2, der § 35, der § 36 Abs. 1 und 3, die §§ 36a, 38, 39, 39a und 40, der § 41 Abs. 2, 3 und 4, der § 42 Abs. 5 und 8, der § 44 Abs. 2, der § 46, der § 47 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 6 mit Ausnahme des dritten Satzes, der § 50 Abs. 7, der § 51 Abs. 2 und 5, der § 53 Abs. 4, der § 54 Abs. 1, der § 57, der § 60 Abs. 1, die §§ 61, 65a, 65b, 65c und 67 sowie die §§ 69 und 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Der § 32 Abs. 6 letzter Satz und der § 50 Abs. 6 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(3a) Der § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 6 und der § 56 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(3b) § 1 Abs. 3, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 5, § 29 Abs. 9 Z 2, § 34 Abs. 1, § 41 Abs. 2a und 3, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und § 69 Abs. 11 und 16 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3c) § 69 Abs. 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3d) § 28, § 39 Abs. 6 sowie § 69 Abs. 21 bis 23, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(3e) § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 36a Abs. 3 und 3a sowie § 69 Abs. 24 und 25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3f) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der Hauptstücke und Abschnitte, § 1 Abs. 2, 3, 3a und 6, § 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 4 und 10, die Überschrift zu § 8, § 10, die §§ 14 und 14a, jeweils samt Überschrift, § 15 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 4, 8 und 9, § 27 samt Überschrift, die Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 1, § 29 samt Überschrift, § 32, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 39 Abs. 4, § 40, § 41 Abs. 2, § 43, § 45 Abs. 1, § 46, die §§ 46a bis 46c, jeweils samt Überschrift, § 47, die §§ 50, 53 und 56, jeweils samt Überschrift, die §§ 59 bis 63, § 64 samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66 samt Überschrift, § 67, § 69 Abs. 4, 5a, 17, 17a, 19 und 26, die §§ 69a bis 69c, jeweils samt Überschrift, sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3g) § 1 Abs. 2, § 17 Abs. 4 sowie § 69a Abs. 6 und 11, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3h) § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(3i) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 6, § 2 samt Überschrift, § 5, § 6 Abs. 4 und 10, die §§ 10 und 14, jeweils samt Überschrift, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 1, 8 und 9, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, die Überschrift des § 36a, § 36a Abs. 1, 3a, 4, 5 und 7, § 39 Abs. 1, 3 und 4, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 42 Abs. 5, § 43, § 46, die Überschrift des 6. Abschnittes im 2. Hauptstück, § 46a Abs. 1 und 6, § 46b Abs. 1, 3 und 4, §§ 46d und 46e, jeweils samt Überschrift, § 47 Abs. 2 und 8, § 48 Abs. 1, § 56 samt Überschrift, die §§ 59 bis 63, § 65a samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66 samt Überschrift, § 69 Abs. 5a, 26 und 27, § 69a Abs. 1 und 8, § 69b Abs. 1, 7 und 11, § 69c sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3j) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 10 Abs. 1 sind die §§ 7, 8, 10 und 34, § 42 Abs. 5 sowie § 69 Abs. 16 und 17, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 treten in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 2 bis 5, die Art. 7 bis 10 und Art. 11 Abs. 2 außer Kraft.

(4a) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 treten außer Kraft:

1.

§ 45 Abs. 3 und § 70 Z 18 und 19 und

2.

in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 1 und 6 sowie Art. 11 Abs. 1.

(4b) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten die §§ 12, 26, 33, 38 und 51, jeweils samt Überschrift, außer Kraft.

(4c) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, BGBl. Nr. 73/1995, außer Kraft.

(4d) § 69 Abs. 26 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4e) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 treten § 1 Abs. 3a, die §§ 7, 8, 11, 25, 31 und 34, jeweils samt Überschrift, § 24 Abs. 4 zweiter Satz, § 39 Abs. 5, § 42 Abs. 8, die Absatzbezeichnung des § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 46a Abs. 4, § 49 Abs. 2, die §§ 52, 54, 55 und 65, jeweils samt Überschrift, § 68 Abs. 5 sowie § 69 Abs. 4, 5, 7, 9, 10, 13, 16, 17, 21 und 22 außer Kraft.

(4f) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 88/1989 außer Kraft.

(Anm. : Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)

(6) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

WG

In- und Außerkrafttreten

§ 68. (1) (Verfassungsbestimmung) Der § 6 Abs. 1 erster Satz, der § 6 Abs. 7 und der § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(1a) (Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(1b) (Verfassungsbestimmung) § 69a Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, der § 5 Abs. 4, der § 6 Abs. 4, der § 12 Abs. 8, der § 15 Abs. 2, der § 16, der § 17 Abs. 3 und 5, der § 18, der § 19 Abs. 1, der § 20, der § 22, der § 23 Abs. 1 und 7, der § 24 Abs. 8, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 3 und 4, der § 28 Abs. 2 und 3, der § 29 Abs. 2 und 10, der § 30 Abs. 2, der § 32 Abs. 6 mit Ausnahme des letzten Satzes, der § 32 Abs. 8, der § 33 Abs. 1, der § 34 Abs. 1 und 2, der § 35, der § 36 Abs. 1 und 3, die §§ 36a, 38, 39, 39a und 40, der § 41 Abs. 2, 3 und 4, der § 42 Abs. 5 und 8, der § 44 Abs. 2, der § 46, der § 47 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 6 mit Ausnahme des dritten Satzes, der § 50 Abs. 7, der § 51 Abs. 2 und 5, der § 53 Abs. 4, der § 54 Abs. 1, der § 57, der § 60 Abs. 1, die §§ 61, 65a, 65b, 65c und 67 sowie die §§ 69 und 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Der § 32 Abs. 6 letzter Satz und der § 50 Abs. 6 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(3a) Der § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 6 und der § 56 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(3b) § 1 Abs. 3, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 5, § 29 Abs. 9 Z 2, § 34 Abs. 1, § 41 Abs. 2a und 3, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und § 69 Abs. 11 und 16 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3c) § 69 Abs. 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3d) § 28, § 39 Abs. 6 sowie § 69 Abs. 21 bis 23, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(3e) § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 36a Abs. 3 und 3a sowie § 69 Abs. 24 und 25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3f) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der Hauptstücke und Abschnitte, § 1 Abs. 2, 3, 3a und 6, § 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 4 und 10, die Überschrift zu § 8, § 10, die §§ 14 und 14a, jeweils samt Überschrift, § 15 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 4, 8 und 9, § 27 samt Überschrift, die Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 1, § 29 samt Überschrift, § 32, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 39 Abs. 4, § 40, § 41 Abs. 2, § 43, § 45 Abs. 1, § 46, die §§ 46a bis 46c, jeweils samt Überschrift, § 47, die §§ 50, 53 und 56, jeweils samt Überschrift, die §§ 59 bis 63, § 64 samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66 samt Überschrift, § 67, § 69 Abs. 4, 5a, 17, 17a, 19 und 26, die §§ 69a bis 69c, jeweils samt Überschrift, sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3g) § 1 Abs. 2, § 17 Abs. 4 sowie § 69a Abs. 6 und 11, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3h) § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(3i) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 6, § 2 samt Überschrift, § 5, § 6 Abs. 4 und 10, die §§ 10 und 14, jeweils samt Überschrift, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 1, 8 und 9, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, die Überschrift des § 36a, § 36a Abs. 1, 3a, 4, 5 und 7, § 39 Abs. 1, 3 und 4, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 42 Abs. 5, § 43, § 46, die Überschrift des 6. Abschnittes im 2. Hauptstück, § 46a Abs. 1 und 6, § 46b Abs. 1, 3 und 4, §§ 46d und 46e, jeweils samt Überschrift, § 47 Abs. 2 und 8, § 48 Abs. 1, § 56 samt Überschrift, die §§ 59 bis 63, § 65a samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66 samt Überschrift, § 69 Abs. 5a, 26 und 27, § 69a Abs. 1 und 8, § 69b Abs. 1, 7 und 11, § 69c sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3j) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 10 Abs. 1 sind die §§ 7, 8, 10 und 34, § 42 Abs. 5 sowie § 69 Abs. 16 und 17, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.

(3k) § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 36a Abs. 2 und 3a, § 40 Abs. 3 bis 5, § 46a Abs. 6, § 46d Abs. 5, § 53 Abs. 1 und 4, § 69 Abs. 18 und 28 sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 treten in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 2 bis 5, die Art. 7 bis 10 und Art. 11 Abs. 2 außer Kraft.

(4a) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 treten außer Kraft:

1.

§ 45 Abs. 3 und § 70 Z 18 und 19 und

2.

in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 1 und 6 sowie Art. 11 Abs. 1.

(4b) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten die §§ 12, 26, 33, 38 und 51, jeweils samt Überschrift, außer Kraft.

(4c) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, BGBl. Nr. 73/1995, außer Kraft.

(4d) § 69 Abs. 26 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4e) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 treten § 1 Abs. 3a, die §§ 7, 8, 11, 25, 31 und 34, jeweils samt Überschrift, § 24 Abs. 4 zweiter Satz, § 39 Abs. 5, § 42 Abs. 8, die Absatzbezeichnung des § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 46a Abs. 4, § 49 Abs. 2, die §§ 52, 54, 55 und 65, jeweils samt Überschrift, § 68 Abs. 5 sowie § 69 Abs. 4, 5, 7, 9, 10, 13, 16, 17, 21 und 22 außer Kraft.

(4f) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 88/1989 außer Kraft.

(4g) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten die Überschriften zu den §§ 3 und 13 im Inhaltsverzeichnis, die §§ 3 und 13, jeweils samt Überschrift, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 20 Abs. 1 vorletzter Satz, § 20 Abs. 3 letzter Satz, die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 32 Abs. 1 letzter Satz, § 46a Abs. 1 letzter Satz, § 46b Abs. 5 letzter Satz, § 69 Abs. 14 und 15 sowie § 69a Abs. 11 letzter Satz außer Kraft.

(Anm. : Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)

(6) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

WG

In- und Außerkrafttreten

§ 68. (1) (Verfassungsbestimmung) Der § 6 Abs. 1 erster Satz, der § 6 Abs. 7 und der § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(1a) (Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(1b) (Verfassungsbestimmung) § 69a Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, der § 5 Abs. 4, der § 6 Abs. 4, der § 12 Abs. 8, der § 15 Abs. 2, der § 16, der § 17 Abs. 3 und 5, der § 18, der § 19 Abs. 1, der § 20, der § 22, der § 23 Abs. 1 und 7, der § 24 Abs. 8, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 3 und 4, der § 28 Abs. 2 und 3, der § 29 Abs. 2 und 10, der § 30 Abs. 2, der § 32 Abs. 6 mit Ausnahme des letzten Satzes, der § 32 Abs. 8, der § 33 Abs. 1, der § 34 Abs. 1 und 2, der § 35, der § 36 Abs. 1 und 3, die §§ 36a, 38, 39, 39a und 40, der § 41 Abs. 2, 3 und 4, der § 42 Abs. 5 und 8, der § 44 Abs. 2, der § 46, der § 47 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 6 mit Ausnahme des dritten Satzes, der § 50 Abs. 7, der § 51 Abs. 2 und 5, der § 53 Abs. 4, der § 54 Abs. 1, der § 57, der § 60 Abs. 1, die §§ 61, 65a, 65b, 65c und 67 sowie die §§ 69 und 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Der § 32 Abs. 6 letzter Satz und der § 50 Abs. 6 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(3a) Der § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 6 und der § 56 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(3b) § 1 Abs. 3, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 5, § 29 Abs. 9 Z 2, § 34 Abs. 1, § 41 Abs. 2a und 3, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und § 69 Abs. 11 und 16 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3c) § 69 Abs. 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3d) § 28, § 39 Abs. 6 sowie § 69 Abs. 21 bis 23, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(3e) § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 36a Abs. 3 und 3a sowie § 69 Abs. 24 und 25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3f) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der Hauptstücke und Abschnitte, § 1 Abs. 2, 3, 3a und 6, § 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 4 und 10, die Überschrift zu § 8, § 10, die §§ 14 und 14a, jeweils samt Überschrift, § 15 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 4, 8 und 9, § 27 samt Überschrift, die Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 1, § 29 samt Überschrift, § 32, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 39 Abs. 4, § 40, § 41 Abs. 2, § 43, § 45 Abs. 1, § 46, die §§ 46a bis 46c, jeweils samt Überschrift, § 47, die §§ 50, 53 und 56, jeweils samt Überschrift, die §§ 59 bis 63, § 64 samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66 samt Überschrift, § 67, § 69 Abs. 4, 5a, 17, 17a, 19 und 26, die §§ 69a bis 69c, jeweils samt Überschrift, sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3g) § 1 Abs. 2, § 17 Abs. 4 sowie § 69a Abs. 6 und 11, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3h) § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(3i) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 6, § 2 samt Überschrift, § 5, § 6 Abs. 4 und 10, die §§ 10 und 14, jeweils samt Überschrift, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 1, 8 und 9, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, die Überschrift des § 36a, § 36a Abs. 1, 3a, 4, 5 und 7, § 39 Abs. 1, 3 und 4, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 42 Abs. 5, § 43, § 46, die Überschrift des 6. Abschnittes im 2. Hauptstück, § 46a Abs. 1 und 6, § 46b Abs. 1, 3 und 4, §§ 46d und 46e, jeweils samt Überschrift, § 47 Abs. 2 und 8, § 48 Abs. 1, § 56 samt Überschrift, die §§ 59 bis 63, § 65a samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66 samt Überschrift, § 69 Abs. 5a, 26 und 27, § 69a Abs. 1 und 8, § 69b Abs. 1, 7 und 11, § 69c sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3j) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 10 Abs. 1 sind die §§ 7, 8, 10 und 34, § 42 Abs. 5 sowie § 69 Abs. 16 und 17, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.

(3k) § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 36a Abs. 2 und 3a, § 40 Abs. 3 bis 5, § 46a Abs. 6, § 46d Abs. 5, § 53 Abs. 1 und 4, § 69 Abs. 18 und 28 sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 treten in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 2 bis 5, die Art. 7 bis 10 und Art. 11 Abs. 2 außer Kraft.

(4a) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 treten außer Kraft:

1.

§ 45 Abs. 3 und § 70 Z 18 und 19 und

2.

in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 1 und 6 sowie Art. 11 Abs. 1.

(4b) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten die §§ 12, 26, 33, 38 und 51, jeweils samt Überschrift, außer Kraft.

(4c) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, BGBl. Nr. 73/1995, außer Kraft.

(4d) § 69 Abs. 26 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4e) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 treten § 1 Abs. 3a, die §§ 7, 8, 11, 25, 31 und 34, jeweils samt Überschrift, § 24 Abs. 4 zweiter Satz, § 39 Abs. 5, § 42 Abs. 8, die Absatzbezeichnung des § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 46a Abs. 4, § 49 Abs. 2, die §§ 52, 54, 55 und 65, jeweils samt Überschrift, § 68 Abs. 5 sowie § 69 Abs. 4, 5, 7, 9, 10, 13, 16, 17, 21 und 22 außer Kraft.

(4f) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 88/1989 außer Kraft.

(4g) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten die Überschriften zu den §§ 3 und 13 im Inhaltsverzeichnis, die §§ 3 und 13, jeweils samt Überschrift, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 20 Abs. 1 vorletzter Satz, § 20 Abs. 3 letzter Satz, die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 32 Abs. 1 letzter Satz, § 46a Abs. 1 letzter Satz, § 46b Abs. 5 letzter Satz, § 69 Abs. 14 und 15 sowie § 69a Abs. 11 letzter Satz außer Kraft.

(4h) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten die Überschrift zu § 5 im Inhaltsverzeichnis, der § 5 samt Überschrift und § 70 Z 3 außer Kraft.

(Anm. : Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)

(6) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

WG

Übergangsbestimmungen

§ 69. (1) Wehrpflichtige, die

1.

vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder

2.

zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst

einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.

(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

(3) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die

1.

mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder

2.

zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,

sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.

(4) An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige auf Grund des § 2 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten, soweit diese Dienstgrade mit den Dienstgradbezeichnungen nach § 10 nicht übereinstimmen, diese Dienstgradbezeichnungen. Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere. Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung festzustellen.

(5) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach Ablauf des 30. Juni 1988 nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, gelten hinsichtlich der im § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzung für diese Heranziehung als Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes.

(6) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.

(7) Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier nach § 34 Abs. 2 ist der Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten die Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in der Dauer von sechs Monaten gleichzuhalten.

(8) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.

(9) Die vor Ablauf des 30. Juni 1988 abgegebenen Verpflichtungserklärungen zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten gelten als freiwillige Meldungen zu diesem Grundwehrdienst.

(10) Verfahren über eine Befreiung nach § 36 Abs. 2 und 3 sowie über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, in denen bis zum Ablauf dieses Tages noch kein Bescheid erlassen wurde, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.

(11) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1. Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Abs. 9 nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.

(12) Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach § 36a Abs. 5 oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.

(13) Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 1993 festgestellt wurde, gelten nach Ablauf des Zeitraumes nach § 40 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1993 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.

(14) Über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 und über eine Entlassung nach § 39 Abs. 1 und 3 hat hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

(15) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für Landesverteidigung.

Abkürzung

WG

Übergangsbestimmungen

§ 69. (1) Wehrpflichtige, die

1.

vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder

2.

zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst

einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.

(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

(3) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die

1.

mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder

2.

zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,

sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.

(4) An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige auf Grund des § 2 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten, soweit diese Dienstgrade mit den Dienstgradbezeichnungen nach § 10 nicht übereinstimmen, diese Dienstgradbezeichnungen. Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere. Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung festzustellen.

(5) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach Ablauf des 30. Juni 1988 nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, gelten hinsichtlich der im § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzung für diese Heranziehung als Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes.

(6) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.

(7) Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier nach § 34 Abs. 2 ist der Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten die Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in der Dauer von sechs Monaten gleichzuhalten.

(8) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.

(9) Die vor Ablauf des 30. Juni 1988 abgegebenen Verpflichtungserklärungen zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten gelten als freiwillige Meldungen zu diesem Grundwehrdienst.

(10) Verfahren über eine Befreiung nach § 36 Abs. 2 und 3 sowie über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, in denen bis zum Ablauf dieses Tages noch kein Bescheid erlassen wurde, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.

(11) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1. Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Abs. 10 nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.

(12) Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach § 36a Abs. 5 oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.

(13) Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 1993 festgestellt wurde, gelten nach Ablauf des Zeitraumes nach § 40 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1993 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.

(14) Über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 und über eine Entlassung nach § 39 Abs. 1 und 3 hat hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

(15) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für Landesverteidigung.

(16) Eine Ernennung von Wehrpflichtigen nach § 7 zum Fähnrich mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1995 liegenden Tag ist nicht zulässig.

(17) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend vom § 10 Abs. 2 letzter Satz jene Dienstgradbezeichnung, die sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.

(18) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992.

(19) Nach Ablauf des 31. Dezember 1994 ist eine Verpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat für einen längeren als sechsmonatigen Verpflichtungszeitraum nicht zulässig. Eine Weiterverpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist jedoch auch für einen längeren Verpflichtungszeitraum zulässig bei Wehrpflichtigen, die

1.

Am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten oder

2.

einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben.

(20) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 19 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.

Abkürzung

WG

Übergangsbestimmungen

§ 69. (1) Wehrpflichtige, die

1.

vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder

2.

zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst

einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.

(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

(3) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die

1.

mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder

2.

zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,

sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.

(4) An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige auf Grund des § 2 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten, soweit diese Dienstgrade mit den Dienstgradbezeichnungen nach § 10 nicht übereinstimmen, diese Dienstgradbezeichnungen. Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere. Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung festzustellen.

(5) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach Ablauf des 30. Juni 1988 nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, gelten hinsichtlich der im § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzung für diese Heranziehung als Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes.

(6) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.

(7) Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier nach § 34 Abs. 2 ist der Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten die Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in der Dauer von sechs Monaten gleichzuhalten.

(8) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.

(9) Die vor Ablauf des 30. Juni 1988 abgegebenen Verpflichtungserklärungen zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten gelten als freiwillige Meldungen zu diesem Grundwehrdienst.

(10) Verfahren über eine Befreiung nach § 36 Abs. 2 und 3 sowie über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, in denen bis zum Ablauf dieses Tages noch kein Bescheid erlassen wurde, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.

(11) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1. Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Abs. 10 nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.

(12) Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach § 36a Abs. 5 oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.

(13) Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 1993 festgestellt wurde, gelten nach Ablauf des Zeitraumes nach § 40 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1993 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.

(14) Über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 und über eine Entlassung nach § 39 Abs. 1 und 3 hat hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

(15) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für Landesverteidigung.

(16) Eine Ernennung von Wehrpflichtigen nach § 7 zum Fähnrich mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1995 liegenden Tag ist nicht zulässig.

(17) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend vom § 10 Abs. 2 letzter Satz jene Dienstgradbezeichnung, die sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.

(17a) Zeitsoldaten, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen.

(18) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992.

(19) Nach Ablauf des 31. Dezember 1994 ist eine Verpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat für einen längeren als sechsmonatigen Verpflichtungszeitraum nicht zulässig. Eine Weiterverpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist jedoch auch für einen längeren Verpflichtungszeitraum zulässig bei Wehrpflichtigen, die

1.

Am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten oder

2.

einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben.

(20) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 19 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.

Abkürzung

WG

Übergangsbestimmungen

§ 69. (1) Wehrpflichtige, die

1.

vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder

2.

zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst

einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.

(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

(3) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die

1.

mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder

2.

zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,

sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.

(4) An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige auf Grund des § 2 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten, soweit diese Dienstgrade mit den Dienstgradbezeichnungen nach § 10 nicht übereinstimmen, diese Dienstgradbezeichnungen. Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere. Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung festzustellen.

(5) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach Ablauf des 30. Juni 1988 nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, gelten hinsichtlich der im § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzung für diese Heranziehung als Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes.

(6) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.

(7) Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier nach § 34 Abs. 2 ist der Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten die Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in der Dauer von sechs Monaten gleichzuhalten.

(8) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.

(9) Die vor Ablauf des 30. Juni 1988 abgegebenen Verpflichtungserklärungen zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten gelten als freiwillige Meldungen zu diesem Grundwehrdienst.

(10) Verfahren über eine Befreiung nach § 36 Abs. 2 und 3 sowie über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, in denen bis zum Ablauf dieses Tages noch kein Bescheid erlassen wurde, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.

(11) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1. Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Abs. 10 nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.

(12) Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach § 36a Abs. 5 oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.

(13) Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 1993 festgestellt wurde, gelten nach Ablauf des Zeitraumes nach § 40 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1993 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.

(14) Über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 und über eine Entlassung nach § 39 Abs. 1 und 3 hat hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

(15) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für Landesverteidigung.

(16) Eine Ernennung von Wehrpflichtigen nach § 7 zum Fähnrich mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1995 liegenden Tag ist nicht zulässig.

(17) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend vom § 10 Abs. 2 letzter Satz jene Dienstgradbezeichnung, die sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.

(17a) Zeitsoldaten, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen.

(18) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992.

(19) Nach Ablauf des 31. Dezember 1994 ist eine Verpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat für einen längeren als sechsmonatigen Verpflichtungszeitraum nicht zulässig. Eine Weiterverpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist jedoch auch für einen längeren Verpflichtungszeitraum zulässig bei Wehrpflichtigen, die

1.

Am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten oder

2.

einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben.

(20) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 19 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.

(21) Bescheide über die Annahme einer freiwilligen Meldung oder über eine Verpflichtung zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach § 28 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erlassen wurden, gelten ab 1. Juli 1996 als Bescheide betreffend die Heranziehung zu einem Grundwehrdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten.

(22) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten vor Ablauf des 30. Juni 1996 angetreten haben und diesen Präsenzdienst über diesen Zeitpunkt hinaus zu leisten haben, sind ab 1. Juli 1996 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von mehr als sechs Monaten verpflichtet.

(23) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über

1.

mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder

2.

nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.

Abkürzung

WG

Übergangsbestimmungen

§ 69. (1) Wehrpflichtige, die

1.

vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder

2.

zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst

einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.

(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

(3) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die

1.

mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder

2.

zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,

sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.

(4) An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige auf Grund des § 2 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten, soweit diese Dienstgrade mit den Dienstgradbezeichnungen nach § 10 nicht übereinstimmen, diese Dienstgradbezeichnungen. Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere. Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung festzustellen.

(5) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach Ablauf des 30. Juni 1988 nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, gelten hinsichtlich der im § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzung für diese Heranziehung als Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes.

(6) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.

(7) Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier nach § 34 Abs. 2 ist der Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten die Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in der Dauer von sechs Monaten gleichzuhalten.

(8) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.

(9) Die vor Ablauf des 30. Juni 1988 abgegebenen Verpflichtungserklärungen zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten gelten als freiwillige Meldungen zu diesem Grundwehrdienst.

(10) Verfahren über eine Befreiung nach § 36 Abs. 2 und 3 sowie über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, in denen bis zum Ablauf dieses Tages noch kein Bescheid erlassen wurde, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.

(11) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1. Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Abs. 10 nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.

(12) Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach § 36a Abs. 5 oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.

(13) Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 1993 festgestellt wurde, gelten nach Ablauf des Zeitraumes nach § 40 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1993 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.

(14) Über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 und über eine Entlassung nach § 39 Abs. 1 und 3 hat hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

(15) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für Landesverteidigung.

(16) Eine Ernennung von Wehrpflichtigen nach § 7 zum Fähnrich mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1995 liegenden Tag ist nicht zulässig.

(17) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend vom § 10 Abs. 2 letzter Satz jene Dienstgradbezeichnung, die sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.

(17a) Zeitsoldaten, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen.

(18) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992.

(19) Nach Ablauf des 31. Dezember 1994 ist eine Verpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat für einen längeren als sechsmonatigen Verpflichtungszeitraum nicht zulässig. Eine Weiterverpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist jedoch auch für einen längeren Verpflichtungszeitraum zulässig bei Wehrpflichtigen, die

1.

Am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten oder

2.

einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben.

(20) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 19 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.

(21) Bescheide über die Annahme einer freiwilligen Meldung oder über eine Verpflichtung zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach § 28 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erlassen wurden, gelten ab 1. Juli 1996 als Bescheide betreffend die Heranziehung zu einem Grundwehrdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten.

(22) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten vor Ablauf des 30. Juni 1996 angetreten haben und diesen Präsenzdienst über diesen Zeitpunkt hinaus zu leisten haben, sind ab 1. Juli 1996 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von mehr als sechs Monaten verpflichtet.

(23) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über

1.

mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder

2.

nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.

(24) In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.

(25) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung.

Abkürzung

WG

Übergangsbestimmungen

§ 69. (1) Wehrpflichtige, die

1.

vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder

2.

zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst

einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.

(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

(3) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die

1.

mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder

2.

zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,

sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.

(4) An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige auf Grund des § 2 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten, soweit diese Dienstgrade mit den Dienstgraden nach § 10 nicht übereinstimmen, die Dienstgrade nach § 10. Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere. Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung festzustellen.

(5) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach Ablauf des 30. Juni 1988 nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, gelten hinsichtlich der im § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzung für diese Heranziehung als Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes.

(6) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.

(7) Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier nach § 34 Abs. 2 ist der Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten die Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in der Dauer von sechs Monaten gleichzuhalten.

(8) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.

(9) Die vor Ablauf des 30. Juni 1988 abgegebenen Verpflichtungserklärungen zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten gelten als freiwillige Meldungen zu diesem Grundwehrdienst.

(10) Verfahren über eine Befreiung nach § 36 Abs. 2 und 3 sowie über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, in denen bis zum Ablauf dieses Tages noch kein Bescheid erlassen wurde, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.

(11) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1. Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Abs. 10 nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.

(12) Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach § 36a Abs. 5 oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.

(13) Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 1993 festgestellt wurde, gelten nach Ablauf des Zeitraumes nach § 40 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1993 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.

(14) Über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 und über eine Entlassung nach § 39 Abs. 1 und 3 hat hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

(15) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für Landesverteidigung.

(16) Eine Ernennung von Wehrpflichtigen nach § 7 zum Fähnrich mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1995 liegenden Tag ist nicht zulässig.

(17) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend vom § 10 Abs. 2 letzter Satz jenen Dienstgrad, den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.

(17a) Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

(18) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992.

(19) Für Wehrpflichtige, die

1.

am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder

2.

einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,

ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht überschritten werden.

(20) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 19 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.

(21) Bescheide über die Annahme einer freiwilligen Meldung oder über eine Verpflichtung zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach § 28 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erlassen wurden, gelten ab 1. Juli 1996 als Bescheide betreffend die Heranziehung zu einem Grundwehrdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten.

(22) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten vor Ablauf des 30. Juni 1996 angetreten haben und diesen Präsenzdienst über diesen Zeitpunkt hinaus zu leisten haben, sind ab 1. Juli 1996 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von mehr als sechs Monaten verpflichtet.

(23) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über

1.

mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder

2.

nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.

(24) In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.

(25) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung.

Abkürzung

WG

Übergangsbestimmungen

§ 69. (1) Wehrpflichtige, die

1.

vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder

2.

zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst

einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.

(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

(3) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die

1.

mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder

2.

zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,

sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.

(4) An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige auf Grund des § 2 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten, soweit diese Dienstgrade mit den Dienstgraden nach § 10 nicht übereinstimmen, die Dienstgrade nach § 10. Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere. Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung festzustellen.

(5) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach Ablauf des 30. Juni 1988 nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, gelten hinsichtlich der im § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzung für diese Heranziehung als Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes.

(6) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.

(7) Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier nach § 34 Abs. 2 ist der Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten die Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in der Dauer von sechs Monaten gleichzuhalten.

(8) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.

(9) Die vor Ablauf des 30. Juni 1988 abgegebenen Verpflichtungserklärungen zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten gelten als freiwillige Meldungen zu diesem Grundwehrdienst.

(10) Verfahren über eine Befreiung nach § 36 Abs. 2 und 3 sowie über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, in denen bis zum Ablauf dieses Tages noch kein Bescheid erlassen wurde, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.

(11) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1. Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Abs. 10 nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.

(12) Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach § 36a Abs. 5 oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.

(13) Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 1993 festgestellt wurde, gelten nach Ablauf des Zeitraumes nach § 40 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1993 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.

(14) Über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 und über eine Entlassung nach § 39 Abs. 1 und 3 hat hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

(15) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für Landesverteidigung.

(16) Eine Ernennung von Wehrpflichtigen nach § 7 zum Fähnrich mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1995 liegenden Tag ist nicht zulässig.

(17) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich” geführt haben, führen abweichend vom § 10 Abs. 2 letzter Satz jenen Dienstgrad, den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.

(17a) Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

(18) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992.

(19) Für Wehrpflichtige, die

1.

am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder

2.

einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,

ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht überschritten werden.

(20) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 19 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.

(21) Bescheide über die Annahme einer freiwilligen Meldung oder über eine Verpflichtung zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach § 28 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erlassen wurden, gelten ab 1. Juli 1996 als Bescheide betreffend die Heranziehung zu einem Grundwehrdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten.

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