Wehrgesetz 1990 – WG
(22) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten vor Ablauf des 30. Juni 1996 angetreten haben und diesen Präsenzdienst über diesen Zeitpunkt hinaus zu leisten haben, sind ab 1. Juli 1996 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von mehr als sechs Monaten verpflichtet.
(23) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(24) In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.
(25) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung.
(26) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten in den §§ 59 bis 63 sowie im § 69a Abs. 6 die Betragsangaben wie folgt:
| statt | 2 200 Euro | 30 000 S, |
|---|---|---|
| statt | 220 Euro | 3 000 S, |
| statt | 440 Euro | 6 000 S, |
| statt | 4 288 Euro | 59 000 S, |
| statt | 254 Euro | 3 500 S, |
| statt | 109 Euro | 1 500 S, |
| statt | 145 Euro | 2 000 S, |
| statt | 182 Euro | 2 500 S, |
| statt | 218 Euro | 3 000 S, |
| statt | 363 Euro | 5 000 S, |
| statt | 73 Euro | 1 000 S. |
Abkürzung
WG
Übergangsbestimmungen
§ 69. (1) Wehrpflichtige, die
vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder
zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst
einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.
(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(3) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.
(Anm. : Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(5a) § 11 über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(6) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(Anm. : Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(8) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
(Anm. : Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(11) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1. Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Abs. 10 nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.
(12) Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach § 36a Abs. 5 oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(Anm. : Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(14) Über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 und über eine Entlassung nach § 39 Abs. 1 und 3 hat hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
(15) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für Landesverteidigung.
(Anm. : Abs. 16 und 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(17a) Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
(18) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992.
(19) Für Wehrpflichtige, die
am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht überschritten werden.
(20) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 19 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
(Anm. : Abs. 21 und 22 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(23) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(24) In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.
(25) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung.
(26) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten in den §§ 59 bis 63 sowie im § 69a Abs. 6 die Betragsangaben wie folgt:
| statt | 700 Euro | 10 000 S, |
|---|---|---|
| statt | 1 400 Euro | 20 000 S, |
| statt | 7 000 Euro | 100 000 S, |
| statt | 4 288 Euro | 59 000 S, |
| statt | 254 Euro | 3 500 S, |
| statt | 109 Euro | 1 500 S, |
| statt | 145 Euro | 2 000 S, |
| statt | 182 Euro | 2 500 S, |
| statt | 218 Euro | 3 000 S, |
| statt | 363 Euro | 5 000 S, |
| statt | 73 Euro | 1 000 S. |
(27) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
WG
Übergangsbestimmungen
§ 69. (1) Wehrpflichtige, die
vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder
zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst
einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.
(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(3) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.
(Anm. : Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(5a) § 11 über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(6) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(Anm. : Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(8) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
(Anm. : Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(11) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1. Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Abs. 10 nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.
(12) Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach § 36a Abs. 5 oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(Anm. : Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(Anm. : Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
(Anm. : Abs. 16 und 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(17a) Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
(18) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001.
(19) Für Wehrpflichtige, die
am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht überschritten werden.
(20) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 19 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
(Anm. : Abs. 21 und 22 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(23) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(24) In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.
(25) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung.
(26) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten in den §§ 59 bis 63 sowie im § 69a Abs. 6 die Betragsangaben wie folgt:
| statt | 700 Euro | 10 000 S, |
|---|---|---|
| statt | 1 400 Euro | 20 000 S, |
| statt | 7 000 Euro | 100 000 S, |
| statt | 4 288 Euro | 59 000 S, |
| statt | 254 Euro | 3 500 S, |
| statt | 109 Euro | 1 500 S, |
| statt | 145 Euro | 2 000 S, |
| statt | 182 Euro | 2 500 S, |
| statt | 218 Euro | 3 000 S, |
| statt | 363 Euro | 5 000 S, |
| statt | 73 Euro | 1 000 S. |
(27) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
(28) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
WG
Übergangsbestimmungen
§ 69. (1) Wehrpflichtige, die
vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder
zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst
einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.
(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(3) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.
(Anm. : Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(5a) § 11 über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(6) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(Anm. : Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(8) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
(Anm. : Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(11) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1. Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Abs. 10 nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.
(12) Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach § 36a Abs. 5 oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(Anm. : Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(Anm. : Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
(Anm. : Abs. 16 und 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(17a) Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
(18) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001.
(19) Für Wehrpflichtige, die
am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht überschritten werden.
(20) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 19 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
(Anm. : Abs. 21 und 22 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(23) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(24) In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.
(25) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung.
(Anm. : Abs. 26 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten)
(27) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
(28) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
WG
Übergangsbestimmungen
§ 69. (1) Wehrpflichtige, die
vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder
zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst
einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.
(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(3) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.
(Anm. : Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(5a) § 11 über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(6) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(Anm. : Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(8) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
(Anm. : Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(11) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1. Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Abs. 10 nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.
(12) Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach § 36a Abs. 5 oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(Anm. : Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(14) Über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 und über eine Entlassung nach § 39 Abs. 1 und 3 hat hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
(15) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für Landesverteidigung.
(Anm. : Abs. 16 und 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(17a) Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
(18) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992.
(19) Für Wehrpflichtige, die
am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht überschritten werden.
(20) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 19 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
(Anm. : Abs. 21 und 22 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(23) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(24) In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.
(25) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung.
(Anm. : Abs. 26 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten)
(27) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
WG
Übergangsbestimmungen
§ 69. (1) Wehrpflichtige, die
vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder
zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst
einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.
(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(3) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.
(4) An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige auf Grund des § 2 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten, soweit diese Dienstgrade mit den Dienstgraden nach § 10 nicht übereinstimmen, die Dienstgrade nach § 10. Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere. Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung festzustellen.
(5) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach Ablauf des 30. Juni 1988 nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, gelten hinsichtlich der im § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzung für diese Heranziehung als Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes.
(6) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(7) Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier nach § 34 Abs. 2 ist der Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten die Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in der Dauer von sechs Monaten gleichzuhalten.
(8) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
(9) Die vor Ablauf des 30. Juni 1988 abgegebenen Verpflichtungserklärungen zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten gelten als freiwillige Meldungen zu diesem Grundwehrdienst.
(10) Verfahren über eine Befreiung nach § 36 Abs. 2 und 3 sowie über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, in denen bis zum Ablauf dieses Tages noch kein Bescheid erlassen wurde, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.
(11) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1. Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Abs. 10 nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.
(12) Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach § 36a Abs. 5 oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(13) Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 1993 festgestellt wurde, gelten nach Ablauf des Zeitraumes nach § 40 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1993 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.
(14) Über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 und über eine Entlassung nach § 39 Abs. 1 und 3 hat hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
(15) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für Landesverteidigung.
(16) Eine Ernennung von Wehrpflichtigen nach § 7 zum Fähnrich mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1995 liegenden Tag ist nicht zulässig.
(17) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich” geführt haben, führen abweichend vom § 10 Abs. 2 letzter Satz jenen Dienstgrad, den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.
(17a) Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
(18) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992.
(19) Für Wehrpflichtige, die
am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht überschritten werden.
(20) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 19 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
(21) Bescheide über die Annahme einer freiwilligen Meldung oder über eine Verpflichtung zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach § 28 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erlassen wurden, gelten ab 1. Juli 1996 als Bescheide betreffend die Heranziehung zu einem Grundwehrdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten.
(22) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten vor Ablauf des 30. Juni 1996 angetreten haben und diesen Präsenzdienst über diesen Zeitpunkt hinaus zu leisten haben, sind ab 1. Juli 1996 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von mehr als sechs Monaten verpflichtet.
(23) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(24) In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.
(25) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung.
(26) (Anm. : mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)
Abkürzung
WG
Militärpilot auf Zeit
§ 69a. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).
(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.
(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.
(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.
(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.
(6) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 59 000 S einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsengelt erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 15 vH. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als
Fluglehrer 1 500 S,
Stellvertretender Staffelkommandant 1 500 S,
Stellvertretender S 3 2 000 S,
Flugsicherheitsoffizier 2 000 S,
Simulatoroffizier 2 000 S,
Staffelkommandant 2 500 S,
S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant 3 000 S,
Geschwaderkommandant 5 000 S.
Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 1 000 S, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.
(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuweden (Anm.: richtig: anzuwenden), daß der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.
(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und § 30 Abs. 5 und 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.
(9) Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.
(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Sechsfache,
11 Jahren das Achtfache,
12 Jahren das Zehnfache,
13 Jahren das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.
(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in den Bundesdienst aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.
(13) Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten Zeitraumes aufrecht.
(14) Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979 karenziert war.
(15) Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach Beginn dieser Ausbildung liegt.
(16) Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.
(17) Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluß ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.
Abkürzung
WG
Abs. 5a: Verfassungsbestimmung
Militärpilot auf Zeit
§ 69a. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).
(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.
(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.
(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.
(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.
(5a) (Verfassungsbestimmung) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 59 000 S einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(6) Das Monatsentgelt nach Abs. 5a erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 3 500 S. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als
Fluglehrer 1 500 S,
Stellvertretender Staffelkommandant 1 500 S,
Stellvertretender S 3 2 000 S,
Flugsicherheitsoffizier 2 000 S,
Simulatoroffizier 2 000 S,
Staffelkommandant 2 500 S,
S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant 3 000 S,
Geschwaderkommandant 5 000 S.
Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 1 000 S, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.
(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuweden (Anm.: richtig: anzuwenden), daß der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.
(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und § 30 Abs. 5 und 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.
(9) Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.
(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Sechsfache,
11 Jahren das Achtfache,
12 Jahren das Zehnfache,
13 Jahren das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.
(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.
(13) Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten Zeitraumes aufrecht.
(14) Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979 karenziert war.
(15) Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach Beginn dieser Ausbildung liegt.
(16) Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.
(17) Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluß ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.
Abkürzung
WG
Militärpilot auf Zeit
§ 69a. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).
(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.
(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.
(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.
(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.
(Anm. : Abs. 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2000)
(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 59 000 S einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 3 500 S. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage.
Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als
Fluglehrer 1 500 S,
Stellvertretender Staffelkommandant 1 500 S,
Stellvertretender S 3 2 000 S,
Flugsicherheitsoffizier 2 000 S,
Simulatoroffizier 2 000 S,
Staffelkommandant 2 500 S,
S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant 3 000 S,
Geschwaderkommandant 5 000 S.
Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 1 000 S, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.
(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuweden (Anm.: richtig: anzuwenden), daß der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.
(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und § 30 Abs. 5 und 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.
(9) Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.
(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Sechsfache,
11 Jahren das Achtfache,
12 Jahren das Zehnfache,
13 Jahren das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.
(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.
(13) Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten Zeitraumes aufrecht.
(14) Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979 karenziert war.
(15) Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach Beginn dieser Ausbildung liegt.
(16) Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.
(17) Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluß ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.
Abkürzung
WG
Militärpilot auf Zeit
§ 69a. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).
(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.
(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.
(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.
(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.
(Anm. : Abs. 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2000)
(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 59 000 S einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 3 500 S. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage.
Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als
Fluglehrer 1 500 S,
Stellvertretender Staffelkommandant 1 500 S,
Stellvertretender S 3 2 000 S,
Flugsicherheitsoffizier 2 000 S,
Simulatoroffizier 2 000 S,
Staffelkommandant 2 500 S,
S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant 3 000 S,
Geschwaderkommandant 5 000 S.
Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 1 000 S, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.
(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuweden (Anm.: richtig: anzuwenden), daß der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.
(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 BDG 1979 sowie § 30 Abs. 5 und 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.
(9) Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.
(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Sechsfache,
11 Jahren das Achtfache,
12 Jahren das Zehnfache,
13 Jahren das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.
(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.
(13) Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten Zeitraumes aufrecht.
(14) Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979 karenziert war.
(15) Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach Beginn dieser Ausbildung liegt.
(16) Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.
(17) Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluß ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.
Abkürzung
WG
Militärpilot auf Zeit
§ 69a. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).
(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.
(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.
(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.
(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.
(Anm. : Abs. 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2000)
(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 59 000 S einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 3 500 S. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage.
Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als
Fluglehrer 1 500 S,
Stellvertretender Staffelkommandant 1 500 S,
Stellvertretender S 3 2 000 S,
Flugsicherheitsoffizier 2 000 S,
Simulatoroffizier 2 000 S,
Staffelkommandant 2 500 S,
S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant 3 000 S,
Geschwaderkommandant 5 000 S.
Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 1 000 S, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.
(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuweden (Anm.: richtig: anzuwenden), daß der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.
(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 BDG 1979 sowie § 30 Abs. 5 und 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.
(9) Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.
(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Sechsfache,
11 Jahren das Achtfache,
12 Jahren das Zehnfache,
13 Jahren das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.
(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt.
(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.
(13) Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten Zeitraumes aufrecht.
(14) Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979 karenziert war.
(15) Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach Beginn dieser Ausbildung liegt.
(16) Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.
(17) Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluß ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.
Abkürzung
WG
Militärpilot auf Zeit
§ 69a. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).
(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.
(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.
(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.
(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.
(Anm. : Abs. 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2000)
(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 4 288 Euro einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 254 €. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage.
Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als
Fluglehrer 109 €,
Stellvertretender Staffelkommandant 109 €,
Stellvertretender S 3 145 €,
Flugsicherheitsoffizier 145 €,
Simulatoroffizier 145 €,
Staffelkommandant 182 €,
S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant 218 €,
Geschwaderkommandant 363 €.
Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.
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