Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbern geregelt wird (Bundesbetreuungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-07-28
Letzte Aktualisierung 2026-06-12
Status Aufgehoben · 2005-08-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 142
Änderungshistorie JSON API

§ 4. (1) Zur Durchführung der Versorgung kann sich die Behörde, soweit dies nicht auf Grund Art. 3 Abs. 5 Grundversorgungsvereinbarung ausgeschlossen ist, humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen; diese werden für die Behörde tätig und haben dieser über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an die Weisungen der Behörde gebunden.

(2) Die beauftragten Einrichtungen haben die in Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(3) Wird vom Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Versorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Versorgung anders sichergestellt ist.

Abkürzung

GVG-B 2005

Durchführung der Versorgung

§ 4. (1) Zur Durchführung der Versorgung kann sich die Behörde, soweit dies nicht auf Grund Art. 3 Abs. 5 Grundversorgungsvereinbarung ausgeschlossen ist, humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen; diese werden für die Behörde tätig und haben dieser über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an die Weisungen der Behörde gebunden.

(2) Die beauftragten Einrichtungen haben die in Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(3) Wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Versorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Versorgung anders sichergestellt ist.

Abkürzung

GVG-B 2005

Wird der in § 2 Abs. 3 Z 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt diese Fassung weiter.

Durchführung der Versorgung

§ 4. (1) Zur Durchführung der Versorgung kann sich der Bundesminister für Inneres, soweit dies nicht auf Grund Art. 3 Abs. 5 Grundversorgungsvereinbarung ausgeschlossen ist, humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen; diese werden für den Bundesminister für Inneres tätig und haben diesem über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an dessen Weisungen gebunden.

(2) Die beauftragten Einrichtungen haben die in Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(3) Wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Versorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Versorgung anders sichergestellt ist.

Abkürzung

GVG-B 2005

Wird der in § 2 Abs. 3 Z 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.

Durchführung der Versorgung

§ 4. (1) Zur Durchführung der Versorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019).

(2) Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Versorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Versorgung anders sichergestellt ist.

Abkürzung

GVG-B 2005

Durchführung der Grundversorgung

§ 4. (1) Zur Durchführung der Grundversorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur.

(2) Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Grundversorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Grundversorgung anders sichergestellt ist.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 5. Unbeschadet des § 4 können Asylwerber ausnahmsweise auch in Notunterkünften, zum Beispiel in Kasernen des Bundesheeres, vorübergehend untergebracht werden.

Abkürzung

GVG-B 2005

Verhalten in und Betreten von Betreuungsstellen des Bundes

§ 5. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (§ 37b Abs. 1 AsylG) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten dieser Betreuungseinrichtung des Bundes durch Verordnung zu verbieten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben

1.

die Organe der Betreuungseinrichtungen bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und

2.

Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(3) Die Behörde erlässt zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit durch Verordnung für jede Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 37b Abs. 1 AsylG) eine Hausordnung. Diese ist in der betroffenen Erstaufnahmestelle an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und jedem Betreuten am Beginn der Versorgung, jedenfalls sobald wie möglich, in den wesentlichen Punkten nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Einer darüber hinausgehenden Kundmachung bedarf es nicht.

Abkürzung

GVG-B 2005

Verhalten in und Betreten von Betreuungsstellen des Bundes

§ 5. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten dieser Betreuungseinrichtung des Bundes durch Verordnung zu verbieten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben

1.

die Organe der Betreuungseinrichtungen bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und

2.

Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(3) Die Behörde erlässt zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit durch Verordnung für jede Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) eine Hausordnung. Diese ist in der betroffenen Erstaufnahmestelle an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und jedem Betreuten am Beginn der Versorgung, jedenfalls sobald wie möglich, in den wesentlichen Punkten nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Einer darüber hinausgehenden Kundmachung bedarf es nicht.

Abkürzung

GVG-B 2005

Verhalten in und Betreten von Betreuungsstellen des Bundes

§ 5. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten dieser Betreuungseinrichtung des Bundes durch Verordnung zu verbieten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben

1.

die Organe der Betreuungseinrichtungen bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und

2.

Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(3) Die Behörde erlässt zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit durch Verordnung für jede Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) eine Hausordnung, die insbesondere auch die Verpflichtung zur Einhaltung einer Nachtruhe vorsehen kann. Die Hausordnung ist in der betroffenen Betreuungseinrichtung an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und jedem Betreuten am Beginn der Versorgung, jedenfalls sobald wie möglich, in den wesentlichen Punkten nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Einer darüber hinausgehenden Kundmachung bedarf es nicht.

Abkürzung

GVG-B 2005

Verhalten in und Betreten von Betreuungsstellen des Bundes

§ 5. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten dieser Betreuungseinrichtung des Bundes oder von bestimmten Bereichen dieser Betreuungseinrichtung durch Verordnung zu verbieten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben

1.

die Organe der Betreuungseinrichtungen bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und

2.

Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(3) Die Behörde erlässt zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit durch Verordnung für jede Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) eine Hausordnung, die insbesondere auch die Verpflichtung zur Einhaltung einer Nachtruhe vorsehen kann. Die Hausordnung ist in der betroffenen Betreuungseinrichtung an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und jedem Betreuten am Beginn der Versorgung, jedenfalls sobald wie möglich, in den wesentlichen Punkten nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Einer darüber hinausgehenden Kundmachung bedarf es nicht.

Abkürzung

GVG-B 2005

Verhalten in und Betreten von Betreuungsstellen des Bundes

§ 5. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten dieser Betreuungseinrichtung des Bundes oder von bestimmten Bereichen dieser Betreuungseinrichtung durch Verordnung zu verbieten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben

1.

die Organe der Betreuungseinrichtungen bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und

2.

Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(3) Die Behörde erlässt zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit durch Verordnung für jede Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) eine Hausordnung, die insbesondere auch die Verpflichtung zur Einhaltung einer Nachtruhe vorsehen kann. Die Hausordnung ist in der betroffenen Betreuungseinrichtung an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und jedem Betreuten am Beginn der Versorgung, jedenfalls sobald wie möglich, in den wesentlichen Punkten nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Einer darüber hinausgehenden Kundmachung bedarf es nicht.

(4) Den Organen der Betreuungseinrichtungen des Bundes obliegt die Überwachung der Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 1 und der Hausordnung gemäß Abs. 3.

(5) Die Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes sind ermächtigt,

1.

Personen am unbefugten Betreten einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines Bereiches einer solchen Betreuungseinrichtung (§ 10 Abs. 1) zu hindern und Personen, die unbefugt eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung betreten haben, von der Betreuungsstelle zu weisen, und

2.

Personen, die eine Betreuungseinrichtung des Bundes betreten haben oder betreten wollen, einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie gemäß der Hausordnung (Abs. 3) untersagte Gegenstände bei sich haben.

Abkürzung

GVG-B 2005

Verhalten in und Betreten von Betreuungsstellen des Bundes

§ 5. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten dieser Betreuungseinrichtung des Bundes oder von bestimmten Bereichen dieser Betreuungseinrichtung durch Verordnung zu verbieten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben

1.

die Organe der Betreuungseinrichtungen bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und

2.

Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(3) Die Behörde erlässt zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit durch Verordnung für jede Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) eine Hausordnung, die insbesondere auch die Verpflichtung zur Einhaltung einer Nachtruhe vorsehen kann. Die Hausordnung ist in der betroffenen Betreuungseinrichtung an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und jedem Betreuten am Beginn der Versorgung, jedenfalls sobald wie möglich, in den wesentlichen Punkten nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Einer darüber hinausgehenden Kundmachung bedarf es nicht.

(4) Den Organen der Betreuungseinrichtungen des Bundes obliegt die Überwachung der Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 1 und der Hausordnung gemäß Abs. 3.

(5) Die Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes sind ermächtigt,

1.

Personen am unbefugten Betreten einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines Bereiches einer solchen Betreuungseinrichtung (§ 10 Abs. 1) zu hindern und Personen, die unbefugt eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung betreten haben, von der Betreuungsstelle zu weisen, und

2.

Personen, die eine Betreuungseinrichtung des Bundes betreten haben oder betreten wollen, einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie gemäß der Hausordnung (Abs. 3) untersagte Gegenstände bei sich haben.

Abkürzung

GVG-B 2005

Verhalten in und Betreten von Betreuungseinrichtungen des Bundes

§ 5. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 4) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten dieser Betreuungseinrichtung des Bundes oder von bestimmten Bereichen dieser Betreuungseinrichtung durch Verordnung zu verbieten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben

1.

die Organe der Betreuungseinrichtungen bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und

2.

Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(3) Die Behörde erlässt zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit durch Verordnung für jede Betreuungseinrichtung des Bundes eine Hausordnung, die insbesondere auch die Verpflichtung zur Einhaltung einer Nachtruhe vorsehen kann. Die Hausordnung ist in der betroffenen Betreuungseinrichtung an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und jedem Betreuten am Beginn der Grundversorgung, jedenfalls sobald wie möglich, in den wesentlichen Punkten nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Einer darüber hinausgehenden Kundmachung bedarf es nicht.

(4) Den Organen der Betreuungseinrichtungen des Bundes obliegt die Überwachung der Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 1 und der Hausordnung gemäß Abs. 3.

(5) Die Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes sind ermächtigt,

1.

Personen am unbefugten Betreten einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines Bereiches einer solchen Betreuungseinrichtung (§ 10 Abs. 1) zu hindern und Personen, die unbefugt eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung betreten haben, von der Betreuungseinrichtung zu weisen, und

2.

Personen, die eine Betreuungseinrichtung des Bundes betreten haben oder betreten wollen, einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie gemäß der Hausordnung (Abs. 3) untersagte Gegenstände bei sich haben.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 6. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme, die Ausstellung von Bescheinigungen, das Höchstmaß des für eine private Unterkunft oder für Verköstigung durch Private zur Verfügung stehenden Entgeltes, die Mindestanforderungen für die Beschaffenheit solcher Unterkünfte und die näheren Regelungen über weitere der Sozialhilfe entsprechende Leistungen für Asylwerber sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze menschenwürdiger Behandlung, auf die besondere Situation von Asylwerbern sowie auf spezifische Verhältnisse im Beherbergungsgewerbe durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 6. (1) Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme, die Ausstellung von Bescheinigungen, das Höchstmaß des für eine private Unterkunft oder für Verköstigung durch Private zur Verfügung stehenden Entgeltes, die Mindestanforderungen für die Beschaffenheit solcher Unterkünfte und die näheren Regelungen über weitere der Sozialhilfe entsprechende Leistungen für Asylwerber sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze menschenwürdiger Behandlung, auf die besondere Situation von Asylwerbern sowie auf spezifische Verhältnisse im Beherbergungsgewerbe durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Erstaufnahmestelle (§ 24 AsylG) oder Bundesbetreuungsstelle zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungsstelle erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt in der Betreuungsstelle sowie deren unbefugtes Betreten durch Verordnung zu verbieten und das Zuwiderhandeln zur Verwaltungsüberbetretung zu erklären, soweit das Verhalten nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben

1.

die Organe der Flüchtlingsbetreuung bei der Überwachung der Einhaltung der Verbote zu unterstützen und

2.

Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Abkürzung

GVG-B 2005

Versorgung nach erfolgter Zulassung

§ 6. Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 37b Abs. 2 AsylG) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

Abkürzung

GVG-B 2005

Versorgung nach erfolgter Zulassung

§ 6. (1) Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.

Abkürzung

GVG-B 2005

Versorgung nach erfolgter Zulassung

§ 6. (1) Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.

(3) Werden auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen Personen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist das Bundesasylamt zuständige Behörde. § 2 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.

Abkürzung

GVG-B 2005

Versorgung nach erfolgter Zulassung

§ 6. (1) Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.

(3) Werden auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen Personen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist das Bundesamt zuständige Behörde. § 2 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.

Abkürzung

GVG-B 2005

Versorgung nach erfolgter Zulassung

§ 6. (1) Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.

(3) Werden auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen Personen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist das Bundesamt zuständige Behörde. § 2 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.

Abkürzung

GVG-B 2005

Versorgung nach erfolgter Zulassung

§ 6. (1) Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.

(2a) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Ausmaß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird, und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(3) Werden auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen Personen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist das Bundesamt zuständige Behörde. § 2 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.

Abkürzung

GVG-B 2005

Versorgung nach erfolgter Zulassung

§ 6. (1) Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.

(2a) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Ausmaß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird, und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(3) Werden auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen Personen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist das Bundesamt zuständige Behörde. § 2 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.

Abkürzung

GVG-B 2005

Grundversorgung durch den Bund nach erfolgtem Zuständigkeitsübergang

§ 6. (1) Die erstmalige Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes erfolgt gemäß Art. 3 Abs. 2 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung. Dem Antragsteller ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(2) Der Bund kann Antragsteller bis zur Umsetzung der Zuteilung auf die Länder gemäß Art. 3 Abs. 2 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungseinrichtung des Bundes bis maximal 14 Tage nach erstmaliger Zuteilung auf die Länder weiter versorgen.

(2a) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Ausmaß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und die unbedingt erforderliche medizinische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird, und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(3) Werden auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen Personen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist das Bundesamt zuständige Behörde. § 3 gilt sinngemäß.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 7. (1) Asylwerber in Bundesbetreuung, die in einem Betreuungsheim des Bundes untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis für Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung), herangezogen werden.

(2) Für solche Hilfstätigkeiten kann eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Bundesbetreuung gewährt werden.

(3) Durch die Erbringung von Hilfstätigkeiten wird kein Dienstverhältnis begründet.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 7. (1) Asylwerber, die in einer Betreuungsstelle gemäß § 37b Abs. 2 untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis

1.

für Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung);

2.

für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land oder Gemeinde (zB Landschaftsgestaltung, Betreuung von Park- oder Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)

(1a) Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 24a AsylG in der geltenden Fassung, zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 auch dann herangezogen werden, wenn sie vom Land oder von Dritten betreut werden.

(2) Für solche Hilfstätigkeiten kann eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Bundesbetreuung gewährt werden.

(3) Durch die Erbringung von Hilfstätigkeiten wird kein Dienstverhältnis begründet.

Abkürzung

GVG-B 2005

Erwerbstätigkeit durch Asylwerber

§ 7. (1) Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.

(2) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist in den ersten 3 Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist der Behörde mitzuteilen.

(3) Asylwerbern und Fremden nach § 2 Abs. 1, die in einer Betreuungseinrichtung (§ 37b Abs. 1) von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis

1.

für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und

2.

für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde (zB Landschaftspflege und gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)

(4) Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 24a AsylG in der geltenden Fassung zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.

(5) Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.

(6) Durch Tätigkeiten nach Abs. 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.

Abkürzung

GVG-B 2005

Erwerbstätigkeit durch Asylwerber

§ 7. (1) Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.

(2) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist in den ersten 3 Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist der Behörde mitzuteilen.

(3) Asylwerbern und Fremden nach § 2 Abs. 1, die in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis

1.

für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und

2.

für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde (zB Landschaftspflege und gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)

(4) Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.

(5) Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr. 189/1955 und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht.

(6) Durch Tätigkeiten nach Abs. 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.

Abkürzung

GVG-B 2005

Erwerbstätigkeit durch Asylwerber

§ 7. (1) Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.

(2) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist in den ersten 3 Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist der Behörde mitzuteilen.

(3) Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1, die in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis

1.

für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und

2.

für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände (zB Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)

(4) Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 und 3a auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.

(5) Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr. 189/1955 und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht.

(6) Durch Tätigkeiten nach Abs. 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.

Abkürzung

GVG-B 2005

Erwerbstätigkeit durch Asylwerber

§ 7. (1) Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.

(2) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist in den ersten 3 Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist der Behörde mitzuteilen.

(3) Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1, die in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis

1.

für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und

2.

für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände (zB Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)

(4) Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 und 3a auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.

(5) Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr. 189/1955 und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht.

(6) Durch Tätigkeiten nach Abs. 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.

Abkürzung

GVG-B 2005

Erwerbstätigkeit durch Asylwerber

§ 7. (1) Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.

(2) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist in den ersten 3 Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist der Behörde mitzuteilen.

(3) Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1, die in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis

1.

für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und

2.

für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände (zB Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)

(3a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung festzulegen,

1.

unter welchen Voraussetzungen bei unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehenden Organisationen und

2.

unter welchen Voraussetzungen bei Nichtregierungsorganisationen

(4) Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 und 3a auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.

(5) Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr. 189/1955 und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den gemäß Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegen.

(6) Durch Tätigkeiten nach Abs. 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.

Abkürzung

GVG-B 2005

Erwerbstätigkeit durch Asylwerber

§ 7. (1) Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.

(2) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist in den ersten 3 Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist der Behörde mitzuteilen.

(3) Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1, die in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis

1.

für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und

2.

für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände (zB Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)

herangezogen werden.

(3a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung festzulegen,

1.

unter welchen Voraussetzungen bei unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehenden Organisationen und

2.

unter welchen Voraussetzungen bei Nichtregierungsorganisationen

Asylwerber und Fremde gemäß Abs. 3 mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Abs. 3 Z 2 herangezogen werden können.

(4) Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 und 3a auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.

(5) Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr. 189/1955 und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den gemäß Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegen.

(6) Durch Tätigkeiten nach Abs. 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.

Abkürzung

GVG-B 2005

Erwerbstätigkeit durch Antragsteller

§ 7. (1) Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Antragsteller richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.

(2) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn seit der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz mindestens drei Monate vergangen sind, das Verfahren nicht oder nicht mehr gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird und der Antragsteller zum Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind der Behörde mitzuteilen.

(3) Antragsteller, die in einer Betreuungseinrichtung von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis (Anm. 1)

1.

für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und

2.

für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände (zB Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)

herangezogen werden.

(3a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung festzulegen,

1.

unter welchen Voraussetzungen bei unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehenden Organisationen und

2.

unter welchen Voraussetzungen bei Nichtregierungsorganisationen

Antragsteller und Fremde gemäß Abs. 3 mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Abs. 3 Z 2 herangezogen werden können.

(4) Antragsteller können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 und 3a auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.

(5) Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Antragsteller ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr. 189/1955 und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den gemäß Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegen.

(6) Durch Tätigkeiten nach Abs. 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.

(____

Anm. 1: Art. 6 Z 30 des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes – AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, lautet: „In § 7 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt; der Klammerausdruck „(§ 1 Z 5)“ entfällt.“. Offensichtlich gemeint ist „In § 7 Abs. 3 im Einleitungsteil …“, vgl. Parlamentarische Materialien Textgegenüberstellung S. 157.)

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 8. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, vor Beginn jedes Kalenderhalbjahres auf der Grundlage der um die Zahl der Gastarbeiter und die geschätzte Zahl ihrer Angehörigen verminderten Bevölkerungszahlen der Länder Quoten für die länderweise Unterbringung von Asylwerbern in der Bundesbetreuung festzulegen und den Ländern mitzuteilen.

(2) Die Zahl der Gastarbeiter ist die Summe der in einem Land nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. Nr. 450/1990 erteilten Beschäftigungsbewilligungen Arbeitserlaubnisse und ausgestellten Befreiungsscheine.

Abkürzung

GVG-B 2005

Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen

§ 8. (1) Die Behörden und der Bundesminister für Inneres sind ermächtigt sich für Zwecke der Gewährleistung der Versorgung nach diesem Bundesgesetz der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie auch Daten über zu versorgende Menschen in einem Informationsverbundsystem verwenden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. Betreiber dieses Informationsverbundsystems ist der Bundesminister für Inneres, Auftraggeber sind die Behörde erster Instanz, der Bundesminister für Inneres und die zuständigen Organe der Länder.

(2) Darüber hinaus ist die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verwenden.

(3) Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die in § 14 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus kann der Betreiber im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Auftraggeber durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

(4) Die Behörden dürfen Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger nach § 4, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.

(5) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben den Behörden Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten Asylwerbern zu erteilen.

(6) Daten nach Abs. 1 und 2 sind 2 Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

Abkürzung

GVG-B 2005

Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen

§ 8. (1) Die Behörden und der Bundesminister für Inneres sind ermächtigt sich für Zwecke der Gewährleistung der Versorgung nach diesem Bundesgesetz der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie auch Daten über zu versorgende Menschen in einem Informationsverbundsystem verwenden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. Betreiber dieses Informationsverbundsystems ist der Bundesminister für Inneres, Auftraggeber sind die Behörde erster Instanz, der Bundesminister für Inneres und die zuständigen Organe der Länder.

(1a) Die Behörden sind ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 101 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100) die gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 bis 11 FPG verarbeiteten Daten sowie von Asylbehörden gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 verarbeiteten Verfahrensdaten zu ermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.

(2) Darüber hinaus ist die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verwenden.

(3) Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die in § 14 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus kann der Betreiber im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Auftraggeber durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

(4) Die Behörden dürfen Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger nach § 4, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.

(5) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben den Behörden Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten Asylwerbern zu erteilen.

(6) Daten nach Abs. 1 und 2 sind 2 Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

Abkürzung

GVG-B 2005

Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen

§ 8. (1) Die Behörden und der Bundesminister für Inneres sind ermächtigt sich für Zwecke der Gewährleistung der Versorgung nach diesem Bundesgesetz der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie auch Daten über zu versorgende Menschen in einem Informationsverbundsystem verwenden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. Betreiber dieses Informationsverbundsystems ist der Bundesminister für Inneres, Auftraggeber sind die Behörde erster Instanz, der Bundesminister für Inneres und die zuständigen Organe der Länder.

(1a) Die Behörden sind ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 101 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100) die gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 bis 11 FPG verarbeiteten Daten sowie vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 verarbeiteten Verfahrensdaten zu ermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.

(2) Darüber hinaus ist die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verwenden.

(3) Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die in § 14 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus kann der Betreiber im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Auftraggeber durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

(4) Die Behörden dürfen Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger nach § 4, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.

(5) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben den Behörden Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten Asylwerbern zu erteilen.

(6) Daten nach Abs. 1 und 2 sind 2 Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

Abkürzung

GVG-B 2005

Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen

§ 8. (1) Die Behörden und der Bundesminister für Inneres sind ermächtigt sich für Zwecke der Gewährleistung der Versorgung nach diesem Bundesgesetz der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie auch Daten über zu versorgende Menschen in einem Informationsverbundsystem verwenden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. Betreiber dieses Informationsverbundsystems ist der Bundesminister für Inneres, Auftraggeber sind die Behörde erster Instanz, der Bundesminister für Inneres und die zuständigen Organe der Länder.

(1a) Die Behörden sind ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 101 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100) die gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 bis 11 FPG verarbeiteten Daten sowie vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 verarbeiteten Verfahrensdaten zu ermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.

(2) Darüber hinaus ist die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verwenden.

(3) Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die in § 14 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus kann der Betreiber im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Auftraggeber durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

(4) Die Behörden dürfen Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger nach § 4, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.

(5) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben den Behörden Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten Asylwerbern zu erteilen.

(6) Daten nach Abs. 1 und 2 sind 2 Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

(7) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Behörden und Stellen diese Daten zu übermitteln, sofern diese für die Gewährung der Versorgung benötigt werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

Abkürzung

GVG-B 2005

Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen

§ 8. (1) Die Behörden und der Bundesminister für Inneres sind ermächtigt sich für Zwecke der Gewährleistung der Versorgung nach diesem Bundesgesetz der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie auch Daten über zu versorgende Menschen in einem Informationsverbundsystem verwenden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. Betreiber dieses Informationsverbundsystems ist der Bundesminister für Inneres, Auftraggeber sind die Behörde erster Instanz, der Bundesminister für Inneres und die zuständigen Organe der Länder.

(1a) Die Behörden sind ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 26 BFA-VG) die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie vom Bundesamt und vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 BFA-VG verarbeiteten Verfahrensdaten zu ermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.

(2) Darüber hinaus ist die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verwenden.

(3) Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die in § 14 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus kann der Betreiber im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Auftraggeber durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

(4) Die Behörden dürfen Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger nach § 4, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.

(5) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben den Behörden Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten Asylwerbern zu erteilen.

(6) Daten nach Abs. 1 und 2 sind 2 Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

(7) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Behörden und Stellen diese Daten zu übermitteln, sofern diese für die Gewährung der Versorgung benötigt werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

Abkürzung

GVG-B 2005

Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen

§ 8. (1) Die Behörden und der Bundesminister für Inneres sind ermächtigt sich für Zwecke der Gewährleistung der Versorgung nach diesem Bundesgesetz der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie auch Daten über zu versorgende Menschen in einem Informationsverbundsystem verwenden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. Betreiber dieses Informationsverbundsystems ist der Bundesminister für Inneres, Auftraggeber sind die Behörde erster Instanz, der Bundesminister für Inneres und die zuständigen Organe der Länder.

(1a) Die Behörden sind ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 26 BFA-VG) die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie vom Bundesamt und vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 BFA-VG verarbeiteten Verfahrensdaten zu ermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.

(2) Darüber hinaus ist die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verwenden.

(3) Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die in § 14 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus kann der Betreiber im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Auftraggeber durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

(4) Die Behörden dürfen Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger nach § 4, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Finanzämter, an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.

(5) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben den Behörden Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten Asylwerbern zu erteilen.

(6) Daten nach Abs. 1 und 2 sind 2 Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.

(7) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Behörden und Stellen diese Daten zu übermitteln, sofern diese für die Gewährung der Versorgung benötigt werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

Abkürzung

GVG-B 2005

Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen

§ 8. (1) Die Behörden und der Bundesminister für Inneres sind ermächtigt sich für Zwecke der Gewährleistung der Versorgung nach diesem Bundesgesetz der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie auch Daten über zu versorgende Menschen in einem Informationsverbundsystem verwenden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. Betreiber dieses Informationsverbundsystems ist der Bundesminister für Inneres, Auftraggeber sind die Behörde erster Instanz, der Bundesminister für Inneres und die zuständigen Organe der Länder.

(1a) Die Behörden sind ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 26 BFA-VG) die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie vom Bundesamt und vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 BFA-VG verarbeiteten Verfahrensdaten zu ermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.

(2) Darüber hinaus ist die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verwenden.

(3) Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die in § 14 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus kann der Betreiber im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Auftraggeber durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

(4) Die Behörden dürfen Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger nach § 4, an die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Finanzämter, an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

(5) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben den Behörden Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten Asylwerbern zu erteilen.

(6) Daten nach Abs. 1 und 2 sind 2 Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.

(7) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Behörden und Stellen diese Daten zu übermitteln, sofern diese für die Gewährung der Versorgung benötigt werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(8) Die Organe der Betreuungseinrichtungen haben der Behörde grobe Verstöße gegen die Hausordnung (§ 5 Abs. 3) zu melden.

(9) Daten zur und die Änderung der Wohnanschrift im Betreuungsinformationssystem werden automationsunterstützt der Zentralen Verfahrensdatei gemäß § 28 BFA-VG zur Verfügung gestellt und aktualisiert.

Abkürzung

GVG-B 2005

Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen

§ 8. (1) Die Behörden und der Bundesminister für Inneres sind ermächtigt sich für Zwecke der Gewährleistung der Versorgung nach diesem Bundesgesetz der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie auch Daten über zu versorgende Menschen in einem Informationsverbundsystem verwenden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. Betreiber dieses Informationsverbundsystems ist der Bundesminister für Inneres, Auftraggeber sind die Behörde erster Instanz, der Bundesminister für Inneres und die zuständigen Organe der Länder.

(1a) Die Behörden sind ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 26 BFA-VG) die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie vom Bundesamt und vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 BFA-VG verarbeiteten Verfahrensdaten zu ermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.

(2) Darüber hinaus ist die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verwenden.

(3) Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die in § 14 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus kann der Betreiber im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Auftraggeber durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

(4) Die Behörden dürfen Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger nach § 4, an die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Finanzämter, an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

(5) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben den Behörden Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten Asylwerbern zu erteilen.

(6) Daten nach Abs. 1 und 2 sind 2 Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.

(7) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Behörden und Stellen diese Daten zu übermitteln, sofern diese für die Gewährung der Versorgung benötigt werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(8) Die Organe der Betreuungseinrichtungen haben der Behörde grobe Verstöße gegen die Hausordnung (§ 5 Abs. 3) zu melden.

(9) Daten zur und die Änderung der Wohnanschrift im Betreuungsinformationssystem werden automationsunterstützt der Zentralen Verfahrensdatei gemäß § 28 BFA-VG zur Verfügung gestellt und aktualisiert.

Abkürzung

GVG-B 2005

Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen

§ 8. (1) Die Behörde, die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen der Länder und der Bundesminister für Inneres sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von zu versorgenden Menschen gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Betreuungsinformationssystem). Die Daten haben sich dabei auf die für die Versorgung relevanten Umstände zu beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 26 BFA-VG) die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie die gemäß § 28 Abs. 1 BFA-VG verarbeiteten Verfahrensdaten zu ermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.

(3) Darüber hinaus sind die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(5) Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies

1.

zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,

2.

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,

3.

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,

4.

zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder

5.

aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses

notwendig und verhältnismäßig ist.

(6) Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 5 hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Abs. 5 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(8) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(9) Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Verantwortlichen durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 3 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) ergriffen worden sind.

(10) Die gemeinsam Verantwortlichen (Abs. 1) dürfen Daten nach Abs. 1 an beauftragte Rechtsträger des Bundes nach § 4 oder der Länder nach Art. 4 Abs. 2 der Grundversorgungsvereinbarung, an die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Finanzämter, an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an das Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich, an das Bundesverwaltungsgericht und an ausländische Asylbehörden übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

(11) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben der Behörde und dem Bundesminister für Inneres Daten über Versicherungsverhältnisse von nach der Grundversorgungsvereinbarung betreuten Fremden zu übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

(12) Abfragen aus dem Betreuungsinformationssystem sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen oder einer ihm zugeordneten Zahl bestimmt wird.

(13) Daten nach Abs. 1 und 3 sind zwei Jahre nach Ende der Versorgung zu löschen, soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus in anhängigen Verfahren oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.

(14) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten der Behörde, dem Bundesminister für Inneres und den mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen der Länder zu übermitteln, sofern diese für die Gewährung der Versorgung benötigt werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(15) Die Organe der Betreuungseinrichtungen haben der Behörde grobe Verstöße gegen die Hausordnung (§ 5 Abs. 3) zu melden.

(16) Daten zur und die Änderung der Wohnanschrift im Betreuungsinformationssystem werden automationsunterstützt der Zentralen Verfahrensdatei gemäß § 28 BFA-VG zur Verfügung gestellt und aktualisiert.

(17) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Abkürzung

GVG-B 2005

Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen

§ 8. (1) Die Behörde, die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen der Länder und der Bundesminister für Inneres sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von zu versorgenden Menschen gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Betreuungsinformationssystem). Die Daten haben sich dabei auf die für die Versorgung relevanten Umstände zu beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 26 BFA-VG) die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie die gemäß § 28 Abs. 1 BFA-VG verarbeiteten Verfahrensdaten zu ermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.

(3) Darüber hinaus sind die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(5) Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies

1.

zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,

2.

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,

3.

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,

4.

zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder

5.

aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses

notwendig und verhältnismäßig ist.

(6) Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 5 hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Abs. 5 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(8) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(9) Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Verantwortlichen durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 3 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) ergriffen worden sind.

(10) Die gemeinsam Verantwortlichen (Abs. 1) dürfen Daten nach Abs. 1 an beauftragte Rechtsträger des Bundes nach § 4 oder der Länder nach Art. 4 Abs. 2 der Grundversorgungsvereinbarung, an die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Finanzämter, an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, an die Sicherheitsbehörden, an die Kinder- und Jugendhilfeträger, an den Österreichischen Integrationsfonds, an das Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich, an das Bundesverwaltungsgericht und an ausländische Asylbehörden übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

(11) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben der Behörde und dem Bundesminister für Inneres Daten über Versicherungsverhältnisse von nach der Grundversorgungsvereinbarung betreuten Fremden zu übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

(12) Abfragen aus dem Betreuungsinformationssystem sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen oder einer ihm zugeordneten Zahl bestimmt wird.

(13) Daten nach Abs. 1 und 3 sind zwei Jahre nach Ende der Versorgung zu löschen, soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus in anhängigen Verfahren oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.

(14) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten der Behörde, dem Bundesminister für Inneres und den mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen der Länder zu übermitteln, sofern diese für die Gewährung der Versorgung benötigt werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(15) Die Organe der Betreuungseinrichtungen haben der Behörde grobe Verstöße gegen die Hausordnung (§ 5 Abs. 3) zu melden.

(16) Daten zur und die Änderung der Wohnanschrift im Betreuungsinformationssystem werden automationsunterstützt der Zentralen Verfahrensdatei gemäß § 28 BFA-VG zur Verfügung gestellt und aktualisiert.

(17) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Abkürzung

GVG-B 2005

Wird der in § 2 Abs. 3 Z 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt diese Fassung weiter.

Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen

§ 8. (1) Die Behörde, die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen der Länder und der Bundesminister für Inneres sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von zu versorgenden Menschen gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Betreuungsinformationssystem). Die Daten haben sich dabei auf die für die Versorgung relevanten Umstände zu beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe, Gesundheitszustand und sichergestellte Bargeldbeträge gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 26 BFA-VG) die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie die gemäß § 28 Abs. 1 BFA-VG verarbeiteten Verfahrensdaten zu ermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.

(3) Darüber hinaus sind die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(5) Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies

1.

zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,

2.

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,

3.

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,

4.

zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder

5.

aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses

notwendig und verhältnismäßig ist.

(6) Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 5 hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Abs. 5 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(8) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(9) Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Verantwortlichen durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 3 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) ergriffen worden sind.

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