Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbern geregelt wird (Bundesbetreuungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-07-28
Letzte Aktualisierung 2026-06-12
Status Aufgehoben · 2005-08-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 142
Änderungshistorie JSON API

(10) Die gemeinsam Verantwortlichen (Abs. 1) dürfen Daten nach Abs. 1 an beauftragte Rechtsträger des Bundes nach § 4 oder der Länder nach Art. 4 Abs. 2 der Grundversorgungsvereinbarung, an die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Finanzämter, an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, an die Sicherheitsbehörden, an die Kinder- und Jugendhilfeträger, an den Österreichischen Integrationsfonds, an das Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich, an das Bundesverwaltungsgericht und an ausländische Asylbehörden übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

(11) Der Hauptverband (Anm. 1) und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben der Behörde und dem Bundesminister für Inneres Daten über Versicherungsverhältnisse von nach der Grundversorgungsvereinbarung betreuten Fremden zu übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

(12) Abfragen aus dem Betreuungsinformationssystem sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen oder einer ihm zugeordneten Zahl bestimmt wird.

(13) Daten nach Abs. 1 und 3 sind zwei Jahre nach Ende der Versorgung zu löschen, soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus in anhängigen Verfahren oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.

(14) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten der Behörde, dem Bundesminister für Inneres und den mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen der Länder zu übermitteln, sofern diese für die Gewährung der Versorgung benötigt werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(15) Die Organe der Betreuungseinrichtungen haben der Behörde grobe Verstöße gegen die Hausordnung (§ 5 Abs. 3) zu melden.

(16) Daten zur und die Änderung der Wohnanschrift im Betreuungsinformationssystem werden automationsunterstützt der Zentralen Verfahrensdatei gemäß § 28 BFA-VG zur Verfügung gestellt und aktualisiert.

(17) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(______

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Abkürzung

GVG-B 2005

Wird der in § 2 Abs. 3 Z 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.

Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen

§ 8. (1) Die Behörde, die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen der Länder und der Bundesminister für Inneres sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von zu versorgenden Menschen gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Betreuungsinformationssystem). Die Daten haben sich dabei auf die für die Versorgung relevanten Umstände zu beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe, Gesundheitszustand und sichergestellte Bargeldbeträge gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG.

(1a) Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 in das Betreuungsinformationssystem einzutragen und wird insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen, und bei der Vornahme solcher Eintragungen an die Weisungen der Behörde oder des Bundesministers für Inneres als jeweils datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO) gebunden.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 26 BFA-VG) die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie die gemäß § 28 Abs. 1 BFA-VG verarbeiteten Verfahrensdaten zu ermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.

(3) Darüber hinaus sind die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(5) Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies

1.

zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,

2.

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,

3.

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,

4.

zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder

5.

aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses

notwendig und verhältnismäßig ist.

(6) Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 5 hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Abs. 5 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(8) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(9) Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Verantwortlichen durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 3 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) ergriffen worden sind.

(10) Die gemeinsam Verantwortlichen (Abs. 1) dürfen Daten nach Abs. 1 an beauftragte Rechtsträger des Bundes nach § 4 oder der Länder nach Art. 4 Abs. 2 der Grundversorgungsvereinbarung, an die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Finanzämter, an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, an die Sicherheitsbehörden, an die Kinder- und Jugendhilfeträger, an den Österreichischen Integrationsfonds, an das Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich, an das Bundesverwaltungsgericht und an ausländische Asylbehörden übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

(11) Der Hauptverband (Anm. 1) und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben der Behörde und dem Bundesminister für Inneres Daten über Versicherungsverhältnisse von nach der Grundversorgungsvereinbarung betreuten Fremden zu übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

(12) Abfragen aus dem Betreuungsinformationssystem sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen oder einer ihm zugeordneten Zahl bestimmt wird.

(13) Daten nach Abs. 1 und 3 sind zwei Jahre nach Ende der Versorgung zu löschen, soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus in anhängigen Verfahren oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.

(14) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten der Behörde, dem Bundesminister für Inneres und den mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen der Länder zu übermitteln, sofern diese für die Gewährung der Versorgung benötigt werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(15) Die Organe der Betreuungseinrichtungen haben der Behörde grobe Verstöße gegen die Hausordnung (§ 5 Abs. 3) zu melden.

(16) Daten zur und die Änderung der Wohnanschrift im Betreuungsinformationssystem werden automationsunterstützt der Zentralen Verfahrensdatei gemäß § 28 BFA-VG zur Verfügung gestellt und aktualisiert.

(17) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(______

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Abkürzung

GVG-B 2005

Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen

§ 8. (1) Die Behörde, die mit der Grundversorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen der Länder und der Bundesminister für Inneres sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von zu versorgenden Menschen gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Betreuungsinformationssystem). Die Daten haben sich dabei auf die für die Grundversorgung relevanten Umstände zu beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe, Gesundheitszustand, die Ergebnisse der Beurteilungen gemäß § 2b und sichergestellte Bargeldbeträge gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG.

(1a) Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 in das Betreuungsinformationssystem einzutragen und wird insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen, und bei der Vornahme solcher Eintragungen an die Weisungen der Behörde oder des Bundesministers für Inneres als jeweils datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO) gebunden.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 26 BFA-VG) die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie die gemäß § 28 Abs. 1 BFA-VG verarbeiteten Verfahrensdaten zu ermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.

(3) Darüber hinaus sind die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(5) Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies

1.

zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,

2.

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,

3.

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,

4.

zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder

5.

aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses

notwendig und verhältnismäßig ist.

(6) Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 5 hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Abs. 5 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(8) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(9) Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Verantwortlichen durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 3 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) ergriffen worden sind.

(10) Die gemeinsam Verantwortlichen (Abs. 1) dürfen Daten nach Abs. 1 an beauftragte Rechtsträger des Bundes nach § 4 oder der Länder nach Art. 4 Abs. 2 der Grundversorgungsvereinbarung, an die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Finanzämter, an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, an die Sicherheitsbehörden, an die Kinder- und Jugendhilfeträger, an den Österreichischen Integrationsfonds, an das Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich, an das Bundesverwaltungsgericht und an ausländische Asylbehörden übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

(11) Der Hauptverband (Anm. 1) und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben der Behörde und dem Bundesminister für Inneres Daten über Versicherungsverhältnisse von nach der Grundversorgungsvereinbarung betreuten Fremden zu übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

(12) Abfragen aus dem Betreuungsinformationssystem sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen oder einer ihm zugeordneten Zahl bestimmt wird.

(13) Daten nach Abs. 1 und 3 sind zwei Jahre nach Ende der Grundversorgung zu löschen, soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus in anhängigen Verfahren oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.

(14) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten der Behörde, dem Bundesminister für Inneres und den mit der Grundversorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen der Länder zu übermitteln, sofern diese für die Gewährung der Grundversorgung benötigt werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(15) Die Organe der Betreuungseinrichtungen haben der Behörde grobe Verstöße gegen die Hausordnung (§ 5 Abs. 3) zu melden.

(16) Daten zur und die Änderung der Wohnanschrift im Betreuungsinformationssystem werden automationsunterstützt der Zentralen Verfahrensdatei gemäß § 28 BFA-VG zur Verfügung gestellt und aktualisiert.

(17) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(______

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Abkürzung

GVG-B 2005

Verfassungsbestimmung

§ 9. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Inneres hat vor Festlegung der Quoten für ein bestimmtes Kalenderhalbjahr den Ländern Gelegenheit zu einem Vorschlag zu geben. Eine daraufhin von mindestens sieben Ländern rechtzeitig und einvernehmlich vorgeschlagene Quotenregelung ist für den Bundesminister für Inneres verbindlich, wenn die Summe der Bevölkerungszahlen der beteiligten Länder mindestens drei Viertel der Bevölkerungszahl Österreichs beträgt.

Abkürzung

GVG-B 2005

Behörden

§ 9. (1) Das Bundesasylamt ist Behörde erster Instanz.

(2) Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(3) Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß §§ 57 oder 64 Abs. 2 AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4) Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 10 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde berufen.

Abkürzung

GVG-B 2005

Behörden

§ 9. (1) Das Bundesasylamt ist Behörde erster Instanz.

(2) Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(3) Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(3a) Die örtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate richtet sich nach der Örtlichkeit, an der dem Betreuten zuletzt Grundversorgung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährt wurde. Wurde die Aufnahme in die Grundversorgung von Beginn an verweigert, ist für Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel das Zulassungsverfahren nach den asylrechtlichen Vorschriften geführt wird oder wurde. Ansonsten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Behörde erster Instanz (Abs. 1). Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Einzelmitglied.

(3b) Der Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Fremden binnen sechs Wochen nach Zustellung an die Behörde erster Instanz erheben.

(4) Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 10 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde berufen.

Abkürzung

GVG-B 2005

Behörden

§ 9. (1) Das Bundesamt ist Behörde erster Instanz.

(2) Über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 AVG getroffen, kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(3a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3b) Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Behörde erster Instanz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an das Bundesamt Revision zu erheben.

(4) Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 10 ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion berufen.

Abkürzung

GVG-B 2005

Behörden

§ 9. (1) Das Bundesamt ist Behörde erster Instanz.

(2) Über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, getroffen, kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(3a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3b) Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Behörde erster Instanz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an das Bundesamt Revision zu erheben.

(4) Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 10 ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion berufen.

Abkürzung

GVG-B 2005

Behörden

§ 9. (1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt.

(2) Über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Behörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Hat die Behörde eine Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, getroffen, kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(3a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3b) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Behörde steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an das Bundesamt Revision zu erheben.

(4) Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 10 ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion berufen.

Abkürzung

GVG-B 2005

Behörden

§ 9. (1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt.

(2) Über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Behörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Hat die Behörde eine Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, getroffen, kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(3a) Der Bundesminister für Inneres kann Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt für die Durchsetzung der Befugnisse gemäß § 5 Abs. 5 ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 BFA-VG gilt sinngemäß.

(3b) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Behörde steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an das Bundesamt Revision zu erheben.

(4) Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 10 ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion berufen.

Abkürzung

GVG-B 2005

Behörden

§ 9. (1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt.

(2) Über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Behörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Hat die Behörde eine Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, getroffen, kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(3a) Der Bundesminister für Inneres kann Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt für die Durchsetzung der Befugnisse gemäß § 5 Abs. 5 ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 BFA-VG gilt sinngemäß.

(3b) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Behörde steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an das Bundesamt Revision zu erheben.

(4) Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 10 ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion berufen.

Abkürzung

GVG-B 2005

Kontrollmaßnahmen

§ 9a. Zur Vorbereitung periodischer Analysen gemäß Art. 5 Abs. 3 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung kann der Bundesminister für Inneres unter Einbeziehung der Fremdenpolizeibehörden und der Abgabenbehörden Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, wie weit die tatsächlich geleistete Versorgung den Zielen der Grundversorgungsvereinbarung (Art. 1 iVm Art. 6) entspricht. Soweit die Behörden der Länder solche Überprüfungen in ihrem Zuständigkeitsbereich vornehmen und ein entsprechendes Ersuchen stellen, können der Bundesminister für Inneres, die Fremdenpolizeibehörden und die Abgabenbehörden daran teilnehmen.

Abkürzung

GVG-B 2005

Kontrollmaßnahmen

§ 9a. Zur Vorbereitung periodischer Analysen gemäß Art. 5 Abs. 3 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung kann der Bundesminister für Inneres unter Einbeziehung der Landespolizeidirektionen und der Abgabenbehörden Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, wie weit die tatsächlich geleistete Versorgung den Zielen der Grundversorgungsvereinbarung (Art. 1 iVm Art. 6) entspricht. Soweit die Behörden der Länder solche Überprüfungen in ihrem Zuständigkeitsbereich vornehmen und ein entsprechendes Ersuchen stellen, können der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen und die Abgabenbehörden daran teilnehmen.

Abkürzung

GVG-B 2005

Kontrollmaßnahmen

§ 9a. Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung kann der Bundesminister für Inneres unter Einbeziehung der Landespolizeidirektionen und der Abgabenbehörden Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, wie weit die tatsächlich geleistete Grundversorgung den Zielen der Grundversorgungsvereinbarung (Art. 1 iVm Art. 6) entspricht. Soweit die Behörden der Länder solche Überprüfungen in ihrem Zuständigkeitsbereich vornehmen und ein entsprechendes Ersuchen stellen, können der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen und die Abgabenbehörden daran teilnehmen.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 10. Soweit die Betreuung von Asylwerbern nach diesem Bundesgesetz für den Bereich eines Landes ganz oder teilweise dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Landesbehörden übertragen ist (Art. 104 Abs. 2 B-VG),

1.

hat der Bundesminister für Inneres dem Landeshauptmann im voraus mitzuteilen, welche Asylwerber im Rahmen der nach § 8 oder § 9 festgelegten Quoten im betreffenden Land unterzubringen sind,

2.

hat der Landeshauptmann im Namen des Bundes rechtzeitig Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 zu treffen, um die Betreuung der seinem Land zugewiesenen Asylwerber sicherzustellen,

3.

ist dem Land der dadurch entstehende Aufwand vom Bund durch eine Pauschalabgeltung in Höhe von 150 S jährlich für jeden in Bundesbetreuung untergebrachten Asylwerber zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist in monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der zum Monatsersten im jeweiligen Land untergebrachten Asylwerber zu berechnen und bis zum 20. desselben Monats zu überweisen.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 10. Soweit die Betreuung von Asylwerbern nach diesem Bundesgesetz für den Bereich eines Landes ganz oder teilweise dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Landesbehörden übertragen ist (Art. 104 Abs. 2 B-VG),

1.

hat der Bundesminister für Inneres dem Landeshauptmann im voraus mitzuteilen, welche Asylwerber im Rahmen der nach § 8 oder § 9 festgelegten Quoten im betreffenden Land unterzubringen sind,

2.

hat der Landeshauptmann im Namen des Bundes rechtzeitig Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 zu treffen, um die Betreuung der seinem Land zugewiesenen Asylwerber sicherzustellen,

3.

ist dem Land der dadurch entstehende Aufwand vom Bund durch eine Pauschalabgeltung in Höhe von 10,9 Euro jährlich für jeden in Bundesbetreuung untergebrachten Asylwerber zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist in monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der zum Monatsersten im jeweiligen Land untergebrachten Asylwerber zu berechnen und bis zum 20. desselben Monats zu überweisen.

Abkürzung

GVG-B 2005

Verwaltungsübertretungen

§ 10. (1) Wer entgegen einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 eine Betreuungseinrichtung des Bundes unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält, ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Wer als Asylwerber eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl ihm das gemäß § 7 Abs. 2 verboten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 300, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Arreststrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(4) Fällt eine Tat nach Abs. 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.

Abkürzung

GVG-B 2005

Verwaltungsübertretungen

§ 10. (1) Wer entgegen einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 eine Betreuungseinrichtung des Bundes unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält, ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Wer als Asylwerber eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl ihm das gemäß § 7 Abs. 2 verboten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 300, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Arreststrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(4) Fällt eine Tat nach Abs. 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.

Abkürzung

GVG-B 2005

Verwaltungsübertretungen

§ 10. (1) Wer entgegen einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 eine Betreuungseinrichtung des Bundes unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält, ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Wer als Asylwerber eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl ihm das gemäß § 7 Abs. 2 verboten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 300, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, wegen der sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(4) Fällt eine Tat nach Abs. 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.

Abkürzung

GVG-B 2005

Verwaltungsübertretungen

§ 10. (1) Wer entgegen einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält, ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Wer als Asylwerber eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl ihm das gemäß § 7 Abs. 2 verboten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 300, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, wegen der sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(4) Fällt eine Tat nach Abs. 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.

Abkürzung

GVG-B 2005

Verwaltungsübertretungen

§ 10. (1) Wer entgegen einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält, ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Wer als Antragsteller eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl ihm das gemäß § 7 Abs. 2 verboten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 300, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, wegen der sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(4) Fällt eine Tat nach Abs. 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 11. (1) Der Bundesminister für Inneres darf für Zwecke der Bundesbetreuung relevante Daten von Asylwerbern und Flüchtlingen (insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Staatsangehörigkeit, Dokumente, Berufsausbildung und Angaben über die Bundesbetreuung) automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an die im § 4 genannten Rechtsträger, an die Organe der Arbeitsmarktverwaltung, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.

(2) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben dem Bundesministerium für Inneres Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten Asylwerbern zu erteilen.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 11. (1) Der Bundesminister für Inneres darf für Zwecke der Bundesbetreuung relevante Daten von Asylwerbern und Flüchtlingen (insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Staatsangehörigkeit, Dokumente, Berufsausbildung und Angaben über die Bundesbetreuung) automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an die im § 4 genannten Rechtsträger, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.

(2) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben dem Bundesministerium für Inneres Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten Asylwerbern zu erteilen.

Abkürzung

GVG-B 2005

Schaffung von Vorsorgekapazitäten

§ 11. (1) Der Bundesminister für Inneres schafft Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von unvorhersehbaren und unabwendbaren Unterbringungsengpässen in den Ländern.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung Kasernen durch Verordnung zu einer Betreuungsstelle gemäß § 37b Abs. 2 AsylG erklären.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind bei Ereignissen, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen, an der betroffenen Kaserne anzuschlagen; darüber hinaus muss diese Verordnung nicht kundgemacht werden.

Abkürzung

GVG-B 2005

Schaffung von Vorsorgekapazitäten

§ 11. (1) Der Bundesminister für Inneres schafft Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von unvorhersehbaren und unabwendbaren Unterbringungsengpässen in den Ländern.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung Kasernen durch Verordnung zu einer Betreuungsstelle gemäß § 1 Z 4 erklären.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind bei Ereignissen, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen, an der betroffenen Kaserne anzuschlagen; darüber hinaus muss diese Verordnung nicht kundgemacht werden.

Abkürzung

GVG-B 2005

Schaffung von Vorsorgekapazitäten

§ 11. (1) Der Bundesminister für Inneres schafft Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von unvorhersehbaren und unabwendbaren Unterbringungsengpässen in den Ländern.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung Kasernen durch Verordnung zu einer Betreuungsstelle gemäß § 1 Z 4 erklären.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind bei Ereignissen, die eine Verordnung gemäß § 62 AsylG 2005 rechtfertigen, an der betroffenen Kaserne anzuschlagen; darüber hinaus muss diese Verordnung nicht kundgemacht werden.

Abkürzung

GVG-B 2005

Schaffung von Vorsorgekapazitäten

§ 11. (1) Der Bundesminister für Inneres schafft Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von unvorhersehbaren und unabwendbaren Unterbringungsengpässen in den Ländern.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung Kasernen durch Verordnung zu einer Betreuungseinrichtung des Bundes erklären.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind bei Ereignissen, die eine Verordnung gemäß § 62 AsylG 2005 rechtfertigen, an der betroffenen Kaserne anzuschlagen; darüber hinaus muss diese Verordnung nicht kundgemacht werden.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 12. (1) Asylwerbern, Fremden, deren Asylantrag abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder - soweit sie staatenlos sind - Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.

(2) Rückkehrhilfe umfaßt jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann Rückreiseberatungsstellen einrichten, die den in Abs. 1 bezeichneten Personenkreis auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängende Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 12. (1) Fremden, deren Asylantrag abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder - soweit sie staatenlos sind - Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.

(2) Rückkehrhilfe umfaßt jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann Rückreiseberatungsstellen einrichten, die den in Abs. 1 bezeichneten Personenkreis auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängende Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen.

Abkürzung

GVG-B 2005

Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

§ 12. (1) Fremden, deren Asylantrag zurück- oder abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder – soweit sie staatenlos sind – Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.

(2) Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen.

Abkürzung

GVG-B 2005

Wird der in § 2 Abs. 3 Z 3 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt Abs. 3 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in dieser Fassung weiter.

Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

§ 12. (1) Fremden, deren Asylantrag zurück- oder abgewiesen wurde, sowie Asylwerbern, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder – soweit sie staatenlos sind – Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.

(2) Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen.

Abkürzung

GVG-B 2005

Wird der in § 2 Abs. 3 Z 3 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt Abs. 3 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.

Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

§ 12. (1) Fremden, deren Asylantrag zurück- oder abgewiesen wurde, sowie Asylwerbern, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder – soweit sie staatenlos sind – Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.

(2) Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres bedient sich dabei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz).

Abkürzung

GVG-B 2005

Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

§ 12. (1) Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Antrag abgelehnt wurde, sowie Antragstellern, soweit diese Personen jeweils bedürftig und bereit sind, in ihr Herkunftsland dauerhaft zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe nach Maßgabe des § 52a BFAVG gewährt werden.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres bedient sich dabei der Bundesagentur.

Abkürzung

GVG-B 2005

vgl. jetzt § 13

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 12a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres wird in Asylfragen vom Asylbeirat beraten.

(2) Der Asylbeirat gibt über Antrag des Bundesministers für Inneres oder eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu bestimmten Asylfragen ab.

(3) Der Asylbeirat besteht aus zweiundzwanzig Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder des Asylbeirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für Arbeit und Soziales, des Bundesministers für Finanzen, des Österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern sowie je eines auf Vorschlag jedes Landes. Die übrigen drei Mitglieder sind der Vorsitzende sowie zwei Vertreter karitativer, in der Flüchtlingsbetreuung tätiger Organisationen. Für jedes Mitglied ist in entsprechender Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Bundesminister für Inneres führt den Vorsitz im Asylbeirat und stellt ihm die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung.

(5) Der Asylbeirat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorzusehen sind.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 13. Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs. 2 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, zu bestrafen.

Abkürzung

GVG-B 2005

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 13a. Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 2 und § 2a des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, nach den Regelungen des § 8 ABGB.

Abkürzung

GVG-B 2005

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit Außerkrafttreten der Art. I und II §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1990, BGBl. Nr. 452, über die Bundesbetreuung von Asylwerbern in Kraft. Gleichzeitig tritt auch Art. II § 3 des zitierten Bundesgesetzes außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 - sofern eine Unterbringung von Asylwerbern in Kasernen des Bundesheeres vorgesehen ist - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Abkürzung

GVG-B 2005

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit Außerkrafttreten der Art. I und II §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1990, BGBl. Nr. 452, über die Bundesbetreuung von Asylwerbern in Kraft. Gleichzeitig tritt auch Art. II § 3 des zitierten Bundesgesetzes außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 - sofern eine Unterbringung von Asylwerbern in Kasernen des Bundesheeres vorgesehen ist - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

Abkürzung

GVG-B 2005

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit Außerkrafttreten der Art. I und II §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1990, BGBl. Nr. 452, über die Bundesbetreuung von Asylwerbern in Kraft. Gleichzeitig tritt auch Art. II § 3 des zitierten Bundesgesetzes außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 - sofern eine Unterbringung von Asylwerbern in Kasernen des Bundesheeres vorgesehen ist - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

Abkürzung

GVG-B 2005

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit Außerkrafttreten der Art. I und II §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1990, BGBl. Nr. 452, über die Bundesbetreuung von Asylwerbern in Kraft. Gleichzeitig tritt auch Art. II § 3 des zitierten Bundesgesetzes außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 - sofern eine Unterbringung von Asylwerbern in Kasernen des Bundesheeres vorgesehen ist - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Abkürzung

GVG-B 2005

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit Außerkrafttreten der Art. I und II §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1990, BGBl. Nr. 452, über die Bundesbetreuung von Asylwerbern in Kraft. Gleichzeitig tritt auch Art. II § 3 des zitierten Bundesgesetzes außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 - sofern eine Unterbringung von Asylwerbern in Kasernen des Bundesheeres vorgesehen ist - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 Z 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 tritt am 6. Februar 2005 außer Kraft.

Abkürzung

GVG-B 2005

Abs. 1 und 9: Verfassungsbestimmung

§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit Außerkrafttreten der Art. I und II §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1990, BGBl. Nr. 452, über die Bundesbetreuung von Asylwerbern in Kraft. Gleichzeitig tritt auch Art. II § 3 des zitierten Bundesgesetzes außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 - sofern eine Unterbringung von Asylwerbern in Kasernen des Bundesheeres vorgesehen ist - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(8) § 8 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der §§ 9 und 14 Abs. 1 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(10) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(11) Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.

Abkürzung

GVG-B 2005

Abs. 9: Verfassungsbestimmung

§ 14. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004)

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 - sofern eine Unterbringung von Asylwerbern in Kasernen des Bundesheeres vorgesehen ist - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(8) § 8 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der §§ 9 und 14 Abs. 1 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(10) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(11) Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.

Abkürzung

GVG-B 2005

Verweisungen

§ 14. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Abkürzung

GVG-B 2005

Verweisungen

§ 14. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Abkürzung

GVG-B 2005

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 11 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

Abkürzung

GVG-B 2005

Abs. 9: Verfassungsbestimmung

§ 16. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004)

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 - sofern eine Unterbringung von Asylwerbern in Kasernen des Bundesheeres vorgesehen ist - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(8) § 8 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der §§ 9 und 14 Abs. 1 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(10) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(11) Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.

Abkürzung

GVG-B 2005

Abs. 9: Verfassungsbestimmung

§ 16. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005)

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(8) § 8 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der §§ 9 und 14 Abs. 1 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(10) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(11) Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.

(12) Die §§ 1, 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7 Abs. 3 bis 5, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die §§ 9 Abs. 3a und 3b sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 16. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005)

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(8) § 8 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

(9) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(10) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(11) Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.

(12) Die §§ 1, 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7 Abs. 3 bis 5, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die §§ 9 Abs. 3a und 3b sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 16. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005)

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(8) § 8 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

(9) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(10) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(11) Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.

(12) Die §§ 1, 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7 Abs. 3 bis 5, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die §§ 9 Abs. 3a und 3b sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(13) § 8 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 16. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005)

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(8) § 8 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

(9) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(10) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(11) Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.

(12) Die §§ 1, 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7 Abs. 3 bis 5, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die §§ 9 Abs. 3a und 3b sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(13) § 8 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(14) Die §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 7 sowie 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 16. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005)

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(8) § 8 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

(9) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(10) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(11) Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.

(12) Die §§ 1, 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7 Abs. 3 bis 5, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die §§ 9 Abs. 3a und 3b sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(13) § 8 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(14) Die §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 7 sowie 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(15) Die §§ 1 Z 5 und 6, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3 sowie 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 16. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005)

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(8) § 8 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

(9) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(10) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(11) Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.

(12) Die §§ 1, 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7 Abs. 3 bis 5, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die §§ 9 Abs. 3a und 3b sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(13) § 8 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(14) Die §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 7 sowie 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(15) Die §§ 1 Z 5 und 6, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3 sowie 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(16) Die §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 3, 6 Abs. 3, 8 Abs. 1a, 9 Abs. 1, 2, 3, 3b und 4, §§ 9a und 11 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 9 Abs. 3a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 16. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005)

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(8) § 8 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

(9) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(10) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(11) Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.

(12) Die §§ 1, 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7 Abs. 3 bis 5, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die §§ 9 Abs. 3a und 3b sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(13) § 8 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(14) Die §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 7 sowie 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(15) Die §§ 1 Z 5 und 6, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3 sowie 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(16) Die §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 3, 6 Abs. 3, 8 Abs. 1a, 9 Abs. 1, 2, 3, 3b und 4, §§ 9a und 11 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 9 Abs. 3a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(17) Die §§ 2 Abs. 1 Z 2 und 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(18) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 16. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005)

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(8) § 8 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

(9) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(10) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(11) Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.

(12) Die §§ 1, 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7 Abs. 3 bis 5, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die §§ 9 Abs. 3a und 3b sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(13) § 8 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(14) Die §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 7 sowie 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(15) Die §§ 1 Z 5 und 6, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3 sowie 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(16) Die §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 3, 6 Abs. 3, 8 Abs. 1a, 9 Abs. 1, 2, 3, 3b und 4, §§ 9a und 11 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 9 Abs. 3a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(17) Die §§ 2 Abs. 1 Z 2 und 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(18) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.

(19) Die §§ 1 Z 6, 2 Abs. 1, 1a, 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 7, 3 Abs. 1 bis 3, 4 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 4 und 6, 9 Abs. 1 bis 3b und 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 16. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005)

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(8) § 8 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 9 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(10) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(11) Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.

(12) Die §§ 1, 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7 Abs. 3 bis 5, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die §§ 9 Abs. 3a und 3b sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(13) § 8 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(14) Die §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 7 sowie 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(15) Die §§ 1 Z 5 und 6, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3 sowie 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(16) Die §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 3, 6 Abs. 3, 8 Abs. 1a, 9 Abs. 1, 2, 3, 3b und 4, §§ 9a und 11 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 9 Abs. 3a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(17) Die §§ 2 Abs. 1 Z 2 und 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(18) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.

(19) Die §§ 1 Z 6, 2 Abs. 1, 1a, 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 7, 3 Abs. 1 bis 3, 4 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 4 und 6, 9 Abs. 1 bis 3b und 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.

(20) Die §§ 1 Z 6 und 7, 2 Abs. 7, 5 Abs. 4 und 5, 6 Abs. 2a, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 4, 8 und 9 sowie 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft. § 7 Abs. 3a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2017 treten mit 1. April 2018 in Kraft.

(21) Verordnungen auf Grund des § 7 Abs. 3a und Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2017 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. April 2018 in Kraft treten.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 16. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005)

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(8) § 8 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 9 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(10) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(11) Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.

(12) Die §§ 1, 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7 Abs. 3 bis 5, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die §§ 9 Abs. 3a und 3b sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(13) § 8 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(14) Die §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 7 sowie 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(15) Die §§ 1 Z 5 und 6, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3 sowie 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(16) Die §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 3, 6 Abs. 3, 8 Abs. 1a, 9 Abs. 1, 2, 3, 3b und 4, §§ 9a und 11 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 9 Abs. 3a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(17) Die §§ 2 Abs. 1 Z 2 und 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(18) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.

(19) Die §§ 1 Z 6, 2 Abs. 1, 1a, 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 7, 3 Abs. 1 bis 3, 4 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 4 und 6, 9 Abs. 1 bis 3b und 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.

(20) Die §§ 1 Z 6 und 7, 2 Abs. 7, 5 Abs. 4 und 5, 6 Abs. 2a, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 4, 8 und 9 sowie 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. § 7 Abs. 3a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit 1. April 2018 in Kraft.

(21) Verordnungen auf Grund des § 7 Abs. 3a und Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. April 2018 in Kraft treten.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 16. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005)

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(8) § 8 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 9 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(10) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(11) Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.

(12) Die §§ 1, 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7 Abs. 3 bis 5, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die §§ 9 Abs. 3a und 3b sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(13) § 8 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(14) Die §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 7 sowie 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(15) Die §§ 1 Z 5 und 6, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3 sowie 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(16) Die §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 3, 6 Abs. 3, 8 Abs. 1a, 9 Abs. 1, 2, 3, 3b und 4, §§ 9a und 11 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 9 Abs. 3a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(17) Die §§ 2 Abs. 1 Z 2 und 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(18) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.

(19) Die §§ 1 Z 6, 2 Abs. 1, 1a, 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 7, 3 Abs. 1 bis 3, 4 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 4 und 6, 9 Abs. 1 bis 3b und 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.

(20) Die §§ 1 Z 6 und 7, 2 Abs. 7, 5 Abs. 4 und 5, 6 Abs. 2a, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 4, 8 und 9 sowie 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. § 7 Abs. 3a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit 1. April 2018 in Kraft.

(21) Verordnungen auf Grund des § 7 Abs. 3a und Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. April 2018 in Kraft treten.

(22) § 1 Z 7 und 8 sowie § 8 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

GVG-B 2005

§ 16. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005)

(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(8) § 8 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 9 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(10) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(11) Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.

(12) Die §§ 1, 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7 Abs. 3 bis 5, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die §§ 9 Abs. 3a und 3b sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(13) § 8 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(14) Die §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 7 sowie 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(15) Die §§ 1 Z 5 und 6, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3 sowie 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(16) Die §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 3, 6 Abs. 3, 8 Abs. 1a, 9 Abs. 1, 2, 3, 3b und 4, §§ 9a und 11 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 9 Abs. 3a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(17) Die §§ 2 Abs. 1 Z 2 und 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(18) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.

(19) Die §§ 1 Z 6, 2 Abs. 1, 1a, 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 7, 3 Abs. 1 bis 3, 4 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 4 und 6, 9 Abs. 1 bis 3b und 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.

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