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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft übereine Allgemeine Viehzählung im Jahre 1991

Geltender Text a fecha 1991-04-30

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1990, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird - hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1991 mit Stichtag 3.Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.

(2) Bei Personen, die außer Geflügel keine anderen Tiergattungen halten, ist eine Erhebung erst ab einem Mindestbestand von 10 Stück Geflügel durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. (1) Die Gemeinden haben die Angaben aus den Erhebungsformularen (P. 1 bis 49) in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesumme zu bilden und letztere in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften der Gemeindeblätter verbleiben bei den Gemeinden.

(2) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 9. Dezember 1991 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die Daten aus den Gemeindeblatt-Reinschriften in Bezirkslisten zu übertragen, Bezirkssummen zu bilden und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblatt-Reinschriften und die Bezirkslisten bis spätestens 13. Dezember 1991 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 13.Dezember 1991 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten je Tierhalter eine Abfindung in der Höhe von S 40,20 zu gewähren.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 1 in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage

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Allgemeine Viehzählung 1991

Position Bezeichnung

1 Fohlen unter 1 Jahr alt

2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt

Pferde 3 Jahre alt und älter:

3 Hengste und Wallachen

4 Stuten

5 Pferde insgesamt

6 Kälber unter 3 Monate alt

Jungvieh 3 Monate bis unter 1/2 Jahr alt:

7 männlich

8 weiblich

Jungvieh 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt:

9 männlich

10 weiblich

Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:

11 Stiere (Zucht- und Schlachtstiere)

12 Ochsen

13 Kalbinnen nicht belegt

14 Kalbinnen belegt

Rinder 2 Jahre alt und älter:

15 Zuchtstiere

16 Schlachtstiere

17 Ochsen

18 Kalbinnen nicht belegt

19 Kalbinnen belegt

20 Milchkühe

21 Mutter- und Ammenkühe

22 Rinder insgesamt

23 Ferkel unter 2 Monate alt

24 Jungschweine 2 Monate bis

unter 1/2 Jahr alt

Schweine 1/2 Jahr alt und älter:

25 Mastschweine

26 Zuchtsauen trächtig

27 Zuchtsauen nicht trächtig

28 Zuchteber

29 Schweine insgesamt

30 Lämmer bis unter 1/2 Jahr alt

31 Schafe 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt

Schafe 1 Jahr alt und älter:

32 männlich

33 weiblich

34 Schafe insgesamt

35 Ziegen (einschließlich Kitze)

36 Kücken und Junghennen für

Legezwecke unter 1/2 Jahr

Legehennen:

37 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt

38 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

39 2 Jahre alt und älter

40 Hähne

41 Mastkücken und Jungmasthühner

42 Hühner insgesamt

43 Gänse

44 Enten

45 Truthühner

Hausschlachtungen (vom 4.12.1990 bis

3.12.1991):

46 Kälber

47 Schweine

48 Schafe (einschließlich Lämmer)

49 Schlachtungen von Kaninchen (ab 10 Stück)

Erfolgte die Haltung der Leghennen (Pos.

37 bis 39) vorwiegend als:

50 Bodenhaltung

51 Käfig- bzw. Batteriehaltung

52 Erfolgte im abgelaufenen Jahr ein

Ab-Hof-Verkauf von Milch und/oder

Milchprodukten ?

53 Erfolgte im abgelaufenen Jahr eine

Milchanlieferung an eine Molkerei

und/oder Käserei ?