Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Sicherheitsvorkehrungen für den Betrieb der Bundestheater (Bundestheatersicherheitsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 des Bundesgesetzes über die Sicherheit in den Bundestheatern und die Aufhebung disziplinarrechtlicher sowie theaterpolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb der Bundestheater (Bundestheatersicherheitsgesetz), BGBl. Nr. 204/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Kurtine
§ 1. (1) Die Kurtine, welche im Gefahrenfall die Bühnenöffnung gegen den Zuschauerraum brandhemmend und rauchdicht abzuschließen hat, darf keine Türen oder sonstigen Öffnungen haben und muß außerhalb der Zeit der Vorstellungen, der Proben und der zugehörigen Auf- und Umbauarbeiten geschlossen gehalten werden. Sie ist samt ihren lotrechten Führungen so zu bemessen und zu verankern, daß bei einer waagrechten einseitigen Belastung von 400 Pascal (Pa) keine Deformationen auftreten können, die die Bewegungsfähigkeit und die sichere Führung der Kurtine beeinträchtigen. Zum Schutz gegen Glühendwerden ist bühnenseitig ein unbrennbarer Belag anzubringen, oder es ist hierfür durch andere, mindestens gleichwirksame Mittel oder Einrichtungen vorzusorgen.
(2) Die Kurtine darf bei Anwesenheit von Publikum erst kurz vor dem Spielbeginn geöffnet werden und muß für den Zeitraum längerer Pausen wieder abgesenkt werden. Sie kann ausnahmsweise bei szenischem Bedarf ab Freigabe des Hauses, aber auch in den Pausen geöffnet bleiben, wenn in dieser Zeit der Kurtinenwärter im Bedienungsstand und die auf der Bühne postierten Löschorgane auf ihren Dienstplätzen einsatzbereit sind.
(3) Das Triebwerk der Kurtine ist derart einzurichten, daß die Bühnenöffnung auch ohne motorischen Antrieb in einer Schließzeit von höchstens 30 Sekunden geschlossen werden kann; diese Auslösung muß vom Bedienungsstand und von einer sicheren Stelle des Bühnenflurs mit einem einfachen Griff möglich sein. Die Notauslösung muß durch ein akustisches oder optisches Warnsignal angekündigt werden. Sämtliche im Bühnenbereich beschäftigten Personen sind über die Bedeutung dieses Warnsignals ausreichend zu instruieren.
(4) Die Szenenbilder sind so einzurichten, daß ein Schließen der Kurtine durch Dekorationen oder Requisiten nicht behindert wird. Die Fallbahn der Kurtine ist am Bühnenboden durch eine der Kurtinendicke entsprechende Markierung deutlich zu kennzeichnen.
(5) Eine Erhöhung des Bühnenniveaus im Bereich der Fallbahn der Kurtine durch Podestaufbauten, schiefe Ebenen und dergleichen ist nur dann gestattet, wenn die direkt unter der Fallbahn liegenden Aufbauten durch einen von der Kurtine unabhängigen Antrieb, welcher selbsttätig von der niedergehenden Kurtine ausgelöst wird, aus dem Fallbahnbereich entfernt werden. Aufbauten, deren Entfernen der Mitwirkung von Bühnenpersonal bedürfen, sind unzulässig. Schwellen im Fallbahnbereich, zur Überwindung von Höhenunterschieden bei Bühnenaufbauten bis zirka 10 cm sind zulässig, sofern Materialien verwendet werden, die den Brandwiderstandseigenschaften der Kurtine entsprechen.
(6) Der Standort des Kurtinenwärters muß brandhemmend und rauchdicht gegen den Bühnenraum abgeschlossen sein, einen gesicherten Ausblick in den Bereich der Fallbahn der Kurtine bieten und einen unmittelbaren Ausgang auf einen außerhalb des Bühnenraumes befindlichen Verkehrsweg des Bühnenhauses aufweisen.
(7) Für den sicherheitstechnischen Aufsichtsbeamten und den Löschposten der Betriebsfeuerwehr ist beiderseits der Bühnenöffnung ein Dienstplatz von mindestens 80 cm Breite mit einer Sitzgelegenheit bereitzustellen. Die Sitzgelegenheiten müssen so angeordnet sein, daß ein Hinaustreten auf die Szene möglich ist und jeder Teil der Bühne einschließlich der Vorbühne mindestens von einer der beiden Personen überblickt werden kann. Sind Sichtöffnungen in Dekorationen notwendig, müssen diese ausreichend groß und so angeordnet sein, daß eine Beobachtung der Spielfläche möglich ist.
(8) Die Kurtine muß mindestens einmal monatlich, auch im Falle einer allfälligen Spielpause, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (wiederkehrende Prüfung). Darüber hinaus muß sie vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, nach größeren Instandsetzungen oder nach wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Abnahmeprüfung). Wiederkehrende Prüfungen und Abnahmeprüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes oder von staatlich autorisierten Versuchsanstalten im Sinne des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185/1910, durchzuführen. Kurtinen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die vorgenannten Prüfungen deren ordnungsgemäßen Zustand bestätigen.
(9) Die mechanischen Teile des Antriebes sowie jede Bremseinrichtung dürfen bei voller Kurtinenbelastung nur mit 50 Prozent ihrer für den normalen Hebezeugbetrieb zugelassenen Tragfähigkeit belastet werden; bei nur einer Bremse darf die Belastung für diese nur 25 Prozent ihrer entsprechenden Tragfähigkeit sein.
(10) Bei Zylinderantrieben muß ein unbeabsichtigtes Absinken der Kurtine durch unmittelbar am Zylinder angebrachte Rohrbruchsicherungen verhindert sein. Zylinder, Kolben und Rohre solcher Antriebe dürfen nur bis zu einem maximalen Druck von 50 Prozent des für den normalen Hebezeugbetrieb zugelassenen Betriebsdruckes beaufschlagt werden.
(11) Als Tragmittel für die Aufhängung von Kurtinen sind nur dafür geeignete Seile, Ketten oder Bänder mit den zugehörigen Verbindungsmitteln zu verwenden, die nachweisbar eine mindestens 12fache Sicherheit des von ihnen zu übernehmenden Anteils der zulässigen Gesamtlast gegen die Bruchlast aufweisen. Bei Vorhandensein einer unabhängigen Fangvorrichtung sowie bei handbetätigten Zügen genügt eine 8fache Sicherheit.
(12) Die ÖNORM M 9605 für Seil- und Kettenbetriebe ist anzuwenden.
(13) Die Kurtine ist mit geeigneten Einrichtungen zu versehen, durch die ein gefahrbringendes Schlaffwerden der Tragmittel verhindert wird (Schlaffseilschalter).
(14) Es ist ein Hilfsantrieb (Notantrieb) vorzusehen. Wird dabei die Bremse von Hand gelüftet und die Kurtine von Hand bewegt, so muß nach dem Loslassen der Bremslüfteinrichtung die Bremse selbsttätig wirksam werden. Dieser Forderung ist bei Notantrieb mittels Handkurbel dann entsprochen, wenn bei deren Betätigung der Kraftantrieb zwangsläufig außer Betrieb gesetzt wird und die Bewegung der Kurtine durch Selbsthemmung des Getriebes zum Stillstand kommt.
(15) Im Windraum ist ein Revisionsschalter vorzusehen, der den Antrieb allpolig abschaltet.
(16) Die elektrische Ausrüstung und Installation ist im Sinne des Elektrotechnikgesetzes 1965 idgF BGBl. Nr. 662/1983 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Elektrotechnikverordnung BGBl. Nr. 352/1990 („ÖVE-Richtlinien'') auszuführen. Die Steuerung der Kurtine muß derart ausgeführt sein, daß die wesentlichen Sicherheitsfunktionen, wie Notendschaltung, Notausschaltung, Schlaffseilabschaltung in Ruhestromschaltung, direkt auf die Anspeisung wirken oder, wie bei frei programmierbaren Steuerungen in nachweisbar sich selbst überwachender Ausführung geschaltet werden.
(17) Der Antrieb der Kurtine muß, sobald sich die Kurtine in ihrer jeweiligen Endstellung befindet, durch einen Betriebsendschalter selbsttätig abgeschaltet werden; zusätzlich muß ein selbsttätig wirkender Notendschalter vorhanden sein, der bei Überfahren der jeweiligen Endstellung, spätestens jedoch bei Überfahren der gesamten Bühnenöffnung, wirksam wird.
(18) Die Gegengewichte der Kurtine müssen Führungen haben, die bis zum gewachsenen Boden oder bis zu Konstruktionen reichen, welche im Falle des Absturzes der Gewichte die Fallenergie aufnehmen können, ohne daß der Bühnenbau gefährdet wird. Die Bahnen der Gegengewichte sowie der gesamte Seilverlauf sind zumindestens brandhemmend zu verdecken. Die Verdeckungen sind so einzurichten, daß die Überwachung nicht behindert wird. Ablenkrollen von mehr als zwei Seilen müssen Seilrillen besitzen.
(19) Falls die in den Absätzen 3, 6 und 8 bis 18 festgelegten Forderungen bzw. technischen Werte auf Grund der vorhandenen technischen Vorrichtungen nicht eingehalten bzw. erreicht werden können, sind hievon gemäß den Umständen des Einzelfalles Abweichungen zulässig, falls bei den regelmäßigen von den im § 1 Abs. 8 genannten Sachverständigen durchzuführenden Überprüfungen dies nicht für unzulässig erklärt wird.
Kurtine
§ 1. (1) Die Kurtine, welche im Gefahrenfall die Bühnenöffnung gegen den Zuschauerraum brandhemmend und rauchdicht abzuschließen hat, darf keine Türen oder sonstigen Öffnungen haben und muß außerhalb der Zeit der Vorstellungen, der Proben und der zugehörigen Auf- und Umbauarbeiten geschlossen gehalten werden. Sie ist samt ihren lotrechten Führungen so zu bemessen und zu verankern, daß bei einer waagrechten einseitigen Belastung von 400 Pascal (Pa) keine Deformationen auftreten können, die die Bewegungsfähigkeit und die sichere Führung der Kurtine beeinträchtigen. Zum Schutz gegen Glühendwerden ist bühnenseitig ein unbrennbarer Belag anzubringen, oder es ist hierfür durch andere, mindestens gleichwirksame Mittel oder Einrichtungen vorzusorgen.
(2) Die Kurtine darf bei Anwesenheit von Publikum erst kurz vor dem Spielbeginn geöffnet werden und muß für den Zeitraum längerer Pausen wieder abgesenkt werden. Sie kann ausnahmsweise bei szenischem Bedarf ab Freigabe des Hauses, aber auch in den Pausen geöffnet bleiben, wenn in dieser Zeit der Kurtinenwärter im Bedienungsstand und die auf der Bühne postierten Löschorgane auf ihren Dienstplätzen einsatzbereit sind.
(3) Das Triebwerk der Kurtine ist derart einzurichten, daß die Bühnenöffnung auch ohne motorischen Antrieb in einer Schließzeit von höchstens 30 Sekunden geschlossen werden kann; diese Auslösung muß vom Bedienungsstand und von einer sicheren Stelle des Bühnenflurs mit einem einfachen Griff möglich sein. Die Notauslösung muß durch ein akustisches oder optisches Warnsignal angekündigt werden. Sämtliche im Bühnenbereich beschäftigten Personen sind über die Bedeutung dieses Warnsignals ausreichend zu instruieren.
(4) Die Szenenbilder sind so einzurichten, daß ein Schließen der Kurtine durch Dekorationen, Plafond-, Podest- oder Bodenklappenkonstruktionen und Requisiten nicht behindert wird. Massive, über die Kurtinenfallbahn gebaute Dekorationselemente sind nicht zulässig. Werden in begründeten Ausnahmefällen über die Fallbahn errichtete Dekorationswände mit einer vertikalen Klappe ausgestattet, welche von der niedergehenden Kurtine aus dem Fallbahnbereich geschwenkt wird, ist die Klappe so auszubilden, daß sie für die niedergehende Kurtine kein starres Hindernis bildet („Crashwand''). Als Material für die Ausbildung der Klappe dürfen ausschließlich nur unbrennbare Leichtschaumplatten oder ähnliches verwendet werden. Dieses Material sowie die Konstruktionsteile der Klappe müssen so beschaffen sein, daß bei einer etwaigen Beschädigung (Zerstörung) der Klappe durch die niedergehende Kurtine keine Gefährdung von Personen entstehen kann. Die vertikalen, tragenden Elemente dieser Klappe müssen außerhalb der Kurtinenfallbahn angeordnet sein. Das Abstellen von massiven Kurtinenhindernissen anderer Art im Fallbahnbereich (zB Requisiten usw.; jedoch ausgenommen die in Abs. 5 genannten Aufbauten) ist nicht gestattet, auch wenn eine allfällige mechanische Entfernung beabsichtigt ist.
Die Fallbahn der Kurtine ist am Bühnenboden durch eine der Kurtinendicke entsprechende Markierung deutlich zu kennzeichnen.
(5) Eine Erhöhung des Bühnenniveaus im Bereich der Fallbahn der Kurtine durch Podestaufbauten, schiefe Ebenen und dergleichen ist nur dann gestattet, wenn die direkt unter der Fallbahn liegenden Aufbauten durch einen von der Kurtine unabhängigen Antrieb, welcher selbsttätig von der niedergehenden Kurtine ausgelöst wird, aus dem Fallbahnbereich entfernt werden. Aufbauten, deren Entfernen der Mitwirkung von Bühnenpersonal bedürfen, sind unzulässig. Die Verwendung eines über die Kurtinenfallbahn gebauten Bühnenwagens ist zulässig, wenn die Konstruktion des Bühnenwagens ausschließlich aus unbrennbaren Materialien besteht. Oberflächenbeläge müssen am Bühnenwagen satt aufliegen und zumindest der Brennbarkeitsklasse B1 entsprechen. Allfällige Aufbauten am Bühnenwagen dürfen im Bereich der Kurtinenfallbahn keine Niveauunterschiede aufweisen. Der Bühnenwagen selbst darf dabei eine Tiefe von 2,50 m nicht überschreiten. Schwellen im Fallbahnbereich, zur Überwindung von Höhenunterschieden bei Bühnenaufbauten bis zirka 10 cm sind zulässig, sofern Materialien verwendet werden, die den Brandwiderstandseigenschaften der Kurtine entsprechen.
(6) Der Standort des Kurtinenwärters muß brandhemmend und rauchdicht gegen den Bühnenraum abgeschlossen sein, einen gesicherten Ausblick in den Bereich der Fallbahn der Kurtine bieten und einen unmittelbaren Ausgang auf einen außerhalb des Bühnenraumes befindlichen Verkehrsweg des Bühnenhauses aufweisen.
(7) Für den sicherheitstechnischen Aufsichtsbeamten und den Löschposten der Betriebsfeuerwehr ist beiderseits der Bühnenöffnung ein Dienstplatz von mindestens 80 cm Breite mit einer Sitzgelegenheit bereitzustellen. Die Sitzgelegenheiten müssen so angeordnet sein, daß ein Hinaustreten auf die Szene möglich ist und jeder Teil der Bühne einschließlich der Vorbühne mindestens von einer der beiden Personen überblickt werden kann. Sind Sichtöffnungen in Dekorationen notwendig, müssen diese ausreichend groß und so angeordnet sein, daß eine Beobachtung der Spielfläche möglich ist. Für einen der beiden Löschposten kann, sofern aus inszenierungstechnischen Gründen nicht anders möglich, anstelle über eine Sichtöffnung die Beobachtung über einen Farbmonitor erfolgen, wenn dieser ein ermüdungsfreies Beobachten der Szene zuläßt.
(8) Die Kurtine muß mindestens einmal monatlich, auch im Falle einer allfälligen Spielpause, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (wiederkehrende Prüfung). Darüber hinaus muß sie vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, nach größeren Instandsetzungen oder nach wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Abnahmeprüfung). Wiederkehrende Prüfungen und Abnahmeprüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes oder von akkreditierten Prüf- oder Überwachungsstellen im Sinne des Akkreditierungsgesetzes vom 4. August 1992, BGBl. Nr. 468/1992 in der geltenden Fassung, durchzuführen. Kurtinen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die vorgenannten Prüfungen deren ordnungsgemäßen Zustand bestätigen.
(9) Die Bremse des Kurtinenwindwerkes muß so ausgelegt sein, daß die Kurtine aus der Senkbewegung mit einem angemessenen Bremsweg zum Stillstand kommt. Die Bremskraft muß durch geführte Druckfedern oder Gewichte bewirkt werden. Das Bremsmoment muß mindestens doppelt so groß sein wie das an der Bremse wirkende statische Lastmoment. Das Getriebe der Kurtinenwinde muß mindestens für die doppelte Nennbelastung ausgelegt sein.
(10) Bei Zylinderantrieben muß ein unbeabsichtigtes Absinken der Kurtine durch eine Rohrbruchsicherung verhindert sein. Zylinder, Kolben und Druckleitungen müssen gegen Überdruck berechnet werden. Als Berechnungsdruck für das Hydrauliksystem Zylinder bis Rohrbruchsicherung ist der zweifache Betriebsdruck einzusetzen. Handelsübliche Bauteile, zB Rohrverschraubungen, Ventile, dürfen maximal mit dem 0,5fachen Wert des vom Hersteller angegebenen Nenndruckes beansprucht werden.
(11) Als Tragmittel für die Aufhängung von Kurtinen sind nur dafür geeignete Seile, Ketten oder Bänder mit den zugehörigen Verbindungsmitteln zu verwenden, die nachweisbar eine mindestens 12fache Sicherheit des von ihnen zu übernehmenden Anteils der zulässigen Gesamtlast gegen die Mindestbruchlast aufweisen.
(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1998.)
(13) Die Kurtine ist mit geeigneten Einrichtungen zu versehen, durch die ein gefahrbringendes Schlaffwerden der Tragmittel verhindert wird (Schlaffseilschalter).
(14) Es ist ein Hilfsantrieb (Notantrieb) vorzusehen. Wird dabei die Bremse von Hand gelüftet und die Kurtine von Hand bewegt, so muß nach dem Loslassen der Bremslüfteinrichtung die Bremse selbsttätig wirksam werden. Dieser Forderung ist bei Notantrieb mittels Handkurbel dann entsprochen, wenn bei deren Betätigung der Kraftantrieb zwangsläufig außer Betrieb gesetzt wird und die Bewegung der Kurtine durch Selbsthemmung des Getriebes zum Stillstand kommt.
(15) Im Windraum ist ein Revisionsschalter vorzusehen, der den Antrieb allpolig abschaltet.
(16) Die elektrische Ausrüstung und Installation ist im Sinne des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 in der geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verordnungen auszuführen. Die Steuerung der Kurtine muß derart ausgeführt sein, daß die wesentlichen Sicherheitsfunktionen, wie Notendschaltung, Notausschaltung, Schlaffseilabschaltung in Ruhestromschaltung, direkt auf die Anspeisung wirken oder, wie bei frei programmierbaren Steuerungen in nachweisbar sich selbst überwachender Ausführung geschaltet werden.
(17) Der Antrieb der Kurtinenwinde muß, sobald sich die Kurtine in ihrer jeweiligen Endstellung befindet, durch einen Betriebsendschalter selbsttätig abgeschaltet werden; zusätzlich muß ein selbsttätig wirkender Notendschalter vorhanden sein, der bei Überfahren der jeweiligen Endstellung, spätestens jedoch bei Überfahren der gesamten Bühnenöffnung, wirksam wird.
(18) Die Gegengewichte der Kurtine müssen Führungen haben, die bis zum gewachsenen Boden oder bis zu Konstruktionen reichen, welche im Falle des Absturzes der Gewichte die Fallenergie aufnehmen können, ohne daß der Bühnenbau gefährdet wird. Die Bahnen der Gegengewichte sowie der gesamte Seilverlauf sind zumindestens brandhemmend zu verdecken. Die Verdeckungen sind so einzurichten, daß die Überwachung nicht behindert wird. Ablenkrollen von mehr als zwei Seilen müssen Seilrillen besitzen.
(19) Falls die in den Absätzen 3, 6 und 8 bis 18 festgelegten Forderungen bzw. technischen Werte auf Grund der vorhandenen technischen Vorrichtungen nicht eingehalten bzw. erreicht werden können, sind hievon gemäß den Umständen des Einzelfalles Abweichungen zulässig, falls bei den regelmäßigen von den im § 1 Abs. 8 genannten Sachverständigen durchzuführenden Überprüfungen dies nicht für unzulässig erklärt wird.
Verkehrswege und Türen
§ 2. (1) Alle Verkehrswege müssen für die Besucher der Veranstaltungsstätte und die dort beschäftigten Personen gefahrlos begehbar sein, von Verstellungen und Lagerungen frei gehalten werden, und von den nicht dem Theaterbetrieb gewidmeten Gebäudeteilen bis ins Freie baulich zur Gänze getrennt und brandbeständig ausgestaltet sein. Auf oder längs von Verkehrswegen befindliche Boden-, Wand- oder Deckenbespannungen (Teppiche und dergleichen) sind ausreichend zu befestigen und müssen mindestens schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend sein; Bodenbespannungen müssen so beschaffen sein, daß eine zur Belästigung von Veranstaltungsteilnehmern führende elektrische Aufladung vermieden wird.
Bei Neubauten und in bestehenden Theatern nach Generalsanierungen oder größeren Umbauten dürfen Boden-, Wand- und Deckenbeläge in Stiegenhäusern und Schleusen sowie in unmittelbar ins Freie führenden Gängen und Stiegenvorräumen nicht brennbar sein.
(2) Die Abschlüsse von Verkehrswegen müssen in der Richtung des Fluchtweges aufgehen und dürfen höchstens 15 cm in kreuzende Verkehrswege hineinragen, wobei die erforderliche Breite von Hauptverkehrswegen nicht beschränkt und der Verkehr nicht behindert werden darf.
(3) Alle Türen in Verkehrswegen, die zu Fluchtwegen führen bzw. in solchen liegen, müssen so ausgestattet sein, daß sie sich von innen entweder durch einen Handgriff öffnen lassen oder sich durch einen horizontalen Druck selbsttätig öffnen.
(4) Stiegen, die nicht als Verkehrswege für Zuschauer bestimmt sind (zB Keller- und Bodenstiegen), sind gegen die Verkehrswege der Zuschauer abzuschließen.
(5) Fußabstreifer sind (zB durch Versenken) so anzuordnen, daß durch sie keine Sturzgefahr entsteht. Schaukästen, Ausstellungstische, Bilder, Spiegel und ähnliche längs von Verkehrswegen befindliche Gegenstände sind unverrückbar anzubringen. Spiegel dürfen nicht so angebracht sein, daß sie die Besucher der Veranstaltung auf ihrem Weg ins Freie irreführen können.
(6) Die Verbindungstüren zwischen den Gängen des Zuschauerhauses und des Bühnenhauses sind während der Anwesenheit von Zuschauern geschlossen zu halten und dürfen von der Seite des Zuschauerhauses nur mit Schlüssel zu öffnen sein. Dem sicherheitstechnischen Aufsichtsbeamten und dem sicherheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten sind vor jeder Vorstellung derartige Schlüssel auszufolgen. Die Schleusentüren zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus dürfen weder in geöffnetem Zustand fixiert, noch durch Maßnahmen am vollständigen Schließen gehindert werden. Feststelleinrichtungen bei Schleusentüren sind nicht gestattet.
(7) Die ersten Gassen im Bühnenbereich sind grundsätzlich in einer Mindestbreite von 1 m von Verstellungen freizuhalten. Von dieser Forderung darf dann abgegangen werden, wenn durch andere Abgänge die Fluchtmöglichkeiten von der Szene gewährleistet sind.
(8) Sind Bühnen, Podien oder andere für die Darsteller bestimmte Spielräume (Spielflächen) vorhanden, in denen Dekorationen oder Requisiten verwendet werden, müssen die zu den Ausgängen führenden Verkehrswege für Zuschauer so angelegt sein, daß diese den die Dekorationen und Requisiten umgrenzenden Bereich des Spielraumes beim Eintritt oder beim Verlassen der Veranstaltungsstätte nicht betreten müssen; dies gilt insbesondere auch für Veranstaltungsstätten, bei denen der Zuschauerraum den Spielraum oder der Spielraum den Zuschauerraum an mehreren Stellen umgibt.
Sitz-, Stehplätze und Logen im Zuschauerraum
§ 3. (1) Die Verkehrswege aller außerhalb von Logen befindlichen Sitzreihen müssen auf Gänge führen. Die Sitzreihen müssen unverrückbar sein. Kein Sitzplatz darf durch mehr als sieben Sitze vom nächsten Gang getrennt sein. Auf sechs Sitzreihen muß wenigstens eine in ihrem Bereich gelegene Ausgangstür entfallen.
(2) Sind Stehplätze vorhanden, muß zwischen der letzten Sitzreihe und den Stehplätzen ein Raum von 25 cm Breite frei bleiben.
(3) Alle Sitzplätze für Besucher müssen durch eine übersichtliche Numerierung eindeutig bezeichnet sein.
(4) Die Logen müssen auf der in der Blickrichtung gelegenen Seite durch eine mindestens 1,00 m hohe vollwandige Brüstung abgeschlossen sein und einen mindestens 60 cm breiten Ausgang haben, vor dem kein Stuhl stehen darf. In den Logen muß für jeden Besucher eine Grundfläche von wenigstens 0,65 m2 vorhanden sein. Die Brüstungshöhe kann auf höchstens 85 cm reduziert werden, wenn die Mindesttiefe der Brüstung an der obersten Stelle gemessen mindestens 25 cm beträgt.
(5) Werden neue Plätze für Behinderte (insbesondere für Rollstuhlfahrer) geschaffen, sind nachstehende Maßnahmen vorzusehen:
Es müssen niveaugleiche Zugangswege geschaffen werden. Wo dies nicht möglich ist, sind Rampen oder behindertengerechte Aufzüge vorzusehen. Stufen im Zugangsbereich von Rollstuhlfahrern sind nicht gestattet.
Es ist mindestens ein für Rollstuhlbenützer geeignetes WC zu schaffen, wobei der ÖNORM B 1600 zu entsprechen ist.
Es sind alle behindertengerechten Einrichtungen gemäß ÖNORM
Sitz-, Stehplätze und Logen im Zuschauerraum
§ 3. (1) Die Verkehrswege aller außerhalb von Logen befindlichen Sitzreihen müssen auf Gänge führen. Die Sitzreihen müssen unverrückbar sein. Kein Sitzplatz darf durch mehr als sieben Sitze vom nächsten Gang getrennt sein. Auf sechs Sitzreihen muß wenigstens eine in ihrem Bereich gelegene Ausgangstür entfallen.
(2) Sind Stehplätze vorhanden, muß zwischen der letzten Sitzreihe und den Stehplätzen ein Raum von 25 cm Breite frei bleiben.
(3) Alle Sitzplätze für Besucher müssen durch eine übersichtliche Numerierung eindeutig bezeichnet sein.
(4) Die Logen müssen auf der in der Blickrichtung gelegenen Seite durch eine mindestens 1,00 m hohe vollwandige Brüstung abgeschlossen sein und einen mindestens 60 cm breiten Ausgang haben, vor dem kein Stuhl stehen darf. In den Logen muß für jeden Besucher eine Grundfläche von wenigstens 0,65 m2 vorhanden sein. Die Brüstungshöhe kann auf höchstens 85 cm reduziert werden, wenn die Mindesttiefe der Brüstung an der obersten Stelle gemessen mindestens 25 cm beträgt.
(5) Werden neue Plätze für Behinderte (insbesondere für Rollstuhlfahrer) geschaffen, sind nachstehende Maßnahmen vorzusehen:
Es müssen niveaugleiche Zugangswege geschaffen werden. Wo dies nicht möglich ist, sind Rampen oder behindertengerechte Aufzüge vorzusehen. Stufen im Zugangsbereich von Rollstuhlfahrern sind nicht gestattet.
Es ist mindestens ein für Rollstuhlbenützer geeignetes WC zu schaffen, wobei der ÖNORM B 1600, Ausgabe August 1994 zu entsprechen ist.
Es sind alle behindertengerechten Einrichtungen gemäß ÖNORM
Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung
§ 4. (1) Als Beleuchtung darf nur elektrisches Licht verwendet werden. Darüber hinaus muß jede Spielstätte mit einem Fassungsraum von mehr als 300 Personen über eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung verfügen. Diese besteht aus der Notbeleuchtung und der Zusatzbeleuchtung.
(2) Die Notbeleuchtung, das ist jener Teil der
vorhandenen Sicherheitsbeleuchtung, der bei Anwesenheit von Veranstaltungsteilnehmern ständig in Betrieb sein muß. Sie darf nur von Akkumulatoren betrieben werden. An jeder Leuchtstelle müssen zwei Glühlampen vorhanden sein, die gemeinsam eine Beleuchtungsstärke von 0,3 Lux, 0,85 m über dem Fußboden und unmittelbar unter der Leuchte gemessen, gewährleisten.
(3) Die Leuchten der Notbeleuchtung sind vor allem bei Ausgangstüren aus Räumen, die für den Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen dienen, wie Zuschauer- und Warteräume, sowie bei Abschlüssen (Türen, Gittern) in den Verkehrswegen anzubringen und so anzuordnen, daß von jeder Leuchtstelle die nächste in der Fluchtrichtung gelegene Tür sichtbar ist; ein größerer Abstand als 15 m zwischen zwei Leuchten ist unzulässig. Die Leuchtstellen der Notbeleuchtung sind jedoch in jedem Fall so zu verteilen, daß die Wege zu den Ausgängen und den Ausgangstüren gut erkennbar sind.
(4) Die Leuchten der Notbeleuchtung müssen aus nicht brennbarem Material bestehen, höher als 2,10 m über dem Fußboden angebracht sein und dürfen nicht verhängt werden; sie müssen die Ausgangstüren und die Zwischentüren in Verkehrswegen durch einen grünen, 2 cm breiten Querstreifen der Übergläser kenntlich machen. In Verkehrswegen haben die Übergläser bis zur Mitte reichende, in die Richtung des Fluchtweges weisende grüne Pfeile von 2 cm Breite zu tragen.
(5) Die Notbeleuchtung muß während der Anwesenheit von Besuchern ständig in Betrieb sein; wird die Zusatzbeleuchtung von einer eigenen Stromerzeugungsanlage gespeist, muß auch diese während der Anwesenheit von Besuchern ständig in Betrieb gehalten werden. Diese Anlagen müssen jedoch vor Eintritt der Dunkelheit nicht in Betrieb gehalten werden, wenn in allen den Besuchern zugänglichen Teilen der Veranstaltungsstätte eine ausreichende natürliche Belichtung vorhanden ist.
(6) Die Zusatzbeleuchtung, das ist jener Teil der vorhandenen Sicherheitsbeleuchtung, die im Falle des Versagens der Hauptbeleuchtung leuchten muß, um gemeinsam mit der Notbeleuchtung alle mehr als 20 m2 großen Aufenthaltsräume und Verkehrswege ausreichend zu beleuchten. Die Beleuchtung ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn die horizontale Beleuchtungsstärke, 0,85 m über dem Fußboden gemessen, gemeinsam mit der Notbeleuchtung mindestens 1,0 Lux erreicht. Die Zusatzbeleuchtung darf nur entweder durch eine von der Hauptbeleuchtung unabhängige Stromerzeugungsanlage oder durch Batterien gespeist werden; als solche dürfen bei ausreichender Kapazität die Gruppenbatterien der Notbeleuchtungsanlage verwendet werden. Die Stromquelle muß vom Zeitpunkt des Versagens der Hauptbeleuchtung an bei vollem Betrieb die Brenndauer von mindestens einer Stunde gewährleisten. Für die Einschaltung der Zusatzbeleuchtung bei Versagen der Hauptbeleuchtung muß ein selbsttätig wirkender Schalter in Parallelstellung vorhanden sein.
Bei wesentlichen baulichen Veränderungen ist die durch die Elektrotechnikverordnung 1990, BGBl. Nr. 352/1990, zum Teil verbindlich erklärte ÖVE-EN 2/1978 anzuwenden.
(7) Die Leuchtstellen der Zusatzbeleuchtung sind dort vorzusehen, wo sie gemeinsam mit der Notbeleuchtung zur ausreichenden Beleuchtung der Aufenthaltsräume und Verkehrswege erforderlich sind.
(8) Der Veranstalter muß sich eines verantwortlichen Beleuchters bedienen. Dieser muß während der Anwesenheit von Besuchern stets im Theater anwesend sein.
(9) Im Zuge des kommissionellen Rundganges sind von den Überwachungsorganen die gesamte Notbeleuchtung und die allenfalls für die Speisung der Zusatzbeleuchtung vorhandene Stromerzeugungsanlage (Eigenstromaggregat) zu überprüfen. Wird die Zusatzbeleuchtung durch eine Batterie gespeist, ist die Betriebssicherheit der Zusatzbeleuchtung vor Einlaß der Besucher im Zuge des kommissionellen Rundganges durch eine Probeeinschaltung zu überprüfen.
Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung
§ 4. (1) Als Beleuchtung darf nur elektrisches Licht verwendet werden. Darüber hinaus muß jede Spielstätte mit einem Fassungsraum von mehr als 300 Personen über eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung verfügen. Diese besteht aus der Notbeleuchtung und der Zusatzbeleuchtung.
(2) Die Notbeleuchtung, das ist jener Teil der
vorhandenen Sicherheitsbeleuchtung, der bei Anwesenheit von Veranstaltungsteilnehmern ständig in Betrieb sein muß. Sie darf nur von Akkumulatoren betrieben werden. An jeder Leuchtstelle müssen zwei Glühlampen vorhanden sein, die gemeinsam eine Beleuchtungsstärke von 0,3 Lux, 0,85 m über dem Fußboden und unmittelbar unter der Leuchte gemessen, gewährleisten.
(3) Die Leuchten der Notbeleuchtung sind vor allem bei Ausgangstüren aus Räumen, die für den Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen dienen, wie Zuschauer- und Warteräume, sowie bei Abschlüssen (Türen, Gittern) in den Verkehrswegen anzubringen und so anzuordnen, daß von jeder Leuchtstelle die nächste in der Fluchtrichtung gelegene Tür sichtbar ist; ein größerer Abstand als 15 m zwischen zwei Leuchten ist unzulässig. Die Leuchtstellen der Notbeleuchtung sind jedoch in jedem Fall so zu verteilen, daß die Wege zu den Ausgängen und den Ausgangstüren gut erkennbar sind.
(4) Die Leuchten der Notbeleuchtung müssen aus nicht brennbarem Material bestehen, höher als 2,10 m über dem Fußboden angebracht sein und dürfen nicht verhängt werden; sie müssen die Ausgangstüren und die Zwischentüren in Verkehrswegen durch einen grünen, 2 cm breiten Querstreifen der Übergläser kenntlich machen. In Verkehrswegen haben die Übergläser bis zur Mitte reichende, in die Richtung des Fluchtweges weisende grüne Pfeile von 2 cm Breite zu tragen.
(5) Die Notbeleuchtung muß während der Anwesenheit von Besuchern ständig in Betrieb sein; wird die Zusatzbeleuchtung von einer eigenen Stromerzeugungsanlage gespeist, muß auch diese während der Anwesenheit von Besuchern ständig in Betrieb gehalten werden. Diese Anlagen müssen jedoch vor Eintritt der Dunkelheit nicht in Betrieb gehalten werden, wenn in allen den Besuchern zugänglichen Teilen der Veranstaltungsstätte eine ausreichende natürliche Belichtung vorhanden ist.
(6) Die Zusatzbeleuchtung, das ist jener Teil der vorhandenen Sicherheitsbeleuchtung, die im Falle des Versagens der Hauptbeleuchtung leuchten muß, um gemeinsam mit der Notbeleuchtung alle mehr als 20 m2 großen Aufenthaltsräume und Verkehrswege ausreichend zu beleuchten. Die Beleuchtung ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn die horizontale Beleuchtungsstärke, 0,85 m über dem Fußboden gemessen, gemeinsam mit der Notbeleuchtung mindestens 1,0 Lux erreicht. Die Zusatzbeleuchtung darf nur entweder durch eine von der Hauptbeleuchtung unabhängige Stromerzeugungsanlage oder durch Batterien gespeist werden; als solche dürfen bei ausreichender Kapazität die Gruppenbatterien der Notbeleuchtungsanlage verwendet werden. Die Stromquelle muß vom Zeitpunkt des Versagens der Hauptbeleuchtung an bei vollem Betrieb die Leuchtdauer von mindestens einer Stunde gewährleisten. Für die Einschaltung der Zusatzbeleuchtung bei Versagen der Hauptbeleuchtung muß ein selbsttätig wirkender Schalter in Parallelstellung vorhanden sein.
Bei wesentlichen baulichen Veränderungen ist die durch die Elektrotechnikverordnung 1990, BGBl. Nr. 352/1990, zum Teil verbindlich erklärte ÖVE-EN 2/1978 anzuwenden.
(7) Die Leuchtstellen der Zusatzbeleuchtung sind dort vorzusehen, wo sie gemeinsam mit der Notbeleuchtung zur ausreichenden Beleuchtung der Aufenthaltsräume und Verkehrswege erforderlich sind.
(8) Der Veranstalter muß sich eines verantwortlichen Beleuchters bedienen. Dieser muß während der Anwesenheit von Besuchern stets im Theater anwesend sein.
(9) Im Zuge des kommissionellen Rundganges sind von den Überwachungsorganen die gesamte Notbeleuchtung und die allenfalls für die Speisung der Zusatzbeleuchtung vorhandene Stromerzeugungsanlage (Eigenstromaggregat) zu überprüfen. Wird die Zusatzbeleuchtung durch eine Batterie gespeist, ist die Betriebssicherheit der Zusatzbeleuchtung vor Einlaß der Besucher im Zuge des kommissionellen Rundganges durch eine Probeeinschaltung zu überprüfen.
Brandschutzvorkehrungen
§ 5. (1) In allen Räumen ist das Rauchen untersagt. Ausgenommen hievon sind lediglich Büroräume und jene Räume, welche ausdrücklich vom Rauchverbot ausgenommen sind. Diese Räume sind durch Hinweisschilder zu kennzeichnen. Eine Liste jener Räume sowie eine Darstellung derselben in Plänen hat im Dienstzimmer aufzuliegen.
(2) In Räumen, in denen das Rauchverbot nicht aufgehoben ist, dürfen Aschenschalen nicht bereitgehalten werden.
(3) Alle in einer Veranstaltungsstätte anwesenden Personen sind zur Einhaltung des Rauchverbotes verpflichtet.
(4) Wenn es szenische Erfordernisse gebieten, kann im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens (Behördenprobe) für das Rauchen auf der Bühne eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. In diesem Fall müssen teilweise mit Wasser gefüllte Aschenbecher bereitgestellt oder gleich wirksame Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
(5) Die Hydranten müssen einen für Feuerlöschzwecke bestimmten Anschluß an eine Druckwasserleitung haben. Die Zuleitungen zur Hydrantenanlage müssen einen solchen Querschnitt aufweisen, daß bei gleichzeitiger Inbetriebnahme aller Hydranten in einem Geschoß jeder Hydrant bei Verwendung eines 10-mm-Mundstückes mindestens 100 l Wasser in der Minute liefert. Die Zuleitungen müssen entweder von einem Straßenrohrstrang mit beiderseitigem Zulauf oder von zwei voneinander unabhänigen Straßenrohrsträngen gespeist werden. Ist in der Nähe der Veranstaltungsstätte nur ein Straßenrohrstrang vorhanden, in dem das Wasser bloß von einer Seite zufließt, muß eine zweite Zuleitung zur Hydrantenanlage von einem Behälter vorhanden sein, der das notwendige Löschwasser durch mindestens 20 Minuten den vorstehend gestellten Anforderungen entsprechend liefert. Die Absperrschieber der Hydrantenanlage im Inneren der Veranstaltungsstätte sind an stets unbehindert zugänglichen Stellen einzubauen.
(6) Die vorgeschriebenen Hydranten müssen mit genormten C-Festkupplungen ausgestattet sein; die Hydranten im Inneren der Veranstaltungsstätte sind mit den erforderlichen Schläuchen, Strahlrohren und Mundstücken auszurüsten. Die Hydranten oder die Hydrantenkästen sind in der üblichen Weise und normgerecht deutlich sichtbar sowie dauerhaft zu kennzeichnen. Für die Überprüfung des Wasserdrucks der Hydranten ist ein Manometer bereitzustellen.
(7) In geschlossenen Räumen, die den Veranstaltungsteilnehmern als Besucherräume oder Verkehrswege dienen, dürfen keine Handfeuerlöscher bereitgehalten werden, deren Löschmittel beim Ausstoß zu einer Sichtbehinderung führen kann.
(8) Die Löscheinrichtungen (Hydranten usw.) müssen stets in betriebsbereitem Zustand erhalten werden und leicht zugänglich sein. Handfeuerlöscher müssen der ÖNORM F 1050, 2. geänderte Ausgabe März 1963, entsprechen und sind nachweislich jährlich von einem Fachkundigen überprüfen zu lassen.
(9) In allen Geschossen des Theaters, insbesondere auch auf der Bühne, in den Garderoben und bei den Kleiderablagen des Publikums, haben Löschgeräte (Handfeuerlöscher, Kübelspritzen, Löschdecken, Löscheimer usw.) bereitzustehen.
(10) Die Löschgeräte sind in gebrauchsfähigem Zustand an den vorgesehenen Stellen bereitzuhalten. Die Aufbewahrungsplätze sind in der üblichen Weise normgerecht, dauerhaft und deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
(11) In jedem Theater mit einem Fassungsraum für mehr als 300 Personen müssen ein mit der Feuerwehr der Stadt Wien direkt in Verbindung stehender Brandmelder, eine mit diesem Brandmelder verbundene, sowohl selbsttätige als auch von Hand aus bedienbare Nebenmeldeanlage und eine Hausalarmanlage vorhanden sein.
(12) Der Brandmelder (Hauptmelder) ist im Erdgeschoß des Bühnenhauses an gesicherter und jederzeit leicht zugänglicher Stelle unterzubringen.
(13) Die Auslösestellen der Nebenmeldeanlagen sind im Zuschauer- und Bühnenhaus in zweckmäßiger Weise zu verteilen, wobei sich mindestens eine in der Nähe des Dienstsitzes des sicherheitstechnischen Aufsichtsorganes auf der Bühne und eine in der Portierloge befinden muß.
(14) Die Hausalarmanlage muß so eingerichtet sein, daß eine zuverlässige Verständigung zwischen den Löschposten der Betriebsfeuerwehr und dem auf der Bühne befindlichen Löschmeister sowie dem Dienstzimmer des sicherheitstechnischen Aufsichtsbeamten jederzeit möglich ist. Zu diesem Zweck sind im Zuschauerhaus Einzeltasten und Läutwerk und auf der Bühne nächst dem Sitz des Löschmeisters ein Läutwerk oder eine optische Signaleinrichtung, eine Nummerntafel, Einzeltasten und ein Generaltaster anzubringen.
(15) Stiegen, die als Fluchtwege vorgesehen sind, müssen außerhalb des Zuschauerhauses, gerade oder gewinkelt, nicht freitragend sowie zumindest brandbeständig ausgeführt sein und in einem Stiegenhaus mit zumindest brandbeständigen Wänden und Decken untergebracht sein, welches gegen die Geschosse durch zumindest brandhemmende, in Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende Türen abgeschlossen ist. Die Stiegenhäuser müssen ins Freie führende Fenster haben oder an der obersten Stelle Rauchabzugsvorrichtungen (Fenster oder Rauchklappen) besitzen, die einen freien Durchgangsquerschnitt von einem Zwanzigstel der Grundfläche des Stiegenhauses, mindestens jedoch 1,00 m2 aufweisen, und vom vorletzten Stiegenabsatz und vom Erdgeschoß aus, bedienbar sein. Stiegen in Bühnenhäusern von bereits bestehenden Bundestheatern sind von diesen Bestimmungen ausgenommen.
(16) Auf einem nachträglichen Einbau von Rauchabzugsvorrichtungen (Brandrauchentlüftungen) kann aus denkmalpflegerischen Gründen verzichtet werden, wenn die Sicherheit der Besucher nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(17) Die einwandfreie Funktion der Auslösemechanismen der Rauchklappen ist wöchentlich zu überprüfen und regelmäßig zu warten.
Brandschutzvorkehrungen
§ 5. (1) In allen Räumen ist das Rauchen untersagt. Ausgenommen hievon sind lediglich Büroräume und jene Räume, welche ausdrücklich vom Rauchverbot ausgenommen sind. Diese Räume sind durch Hinweisschilder zu kennzeichnen. Eine Liste jener Räume sowie eine Darstellung derselben in Plänen hat im Dienstzimmer aufzuliegen.
(2) In Räumen, in denen das Rauchverbot nicht aufgehoben ist, dürfen Aschenschalen nicht bereitgehalten werden.
(3) Alle in einer Veranstaltungsstätte anwesenden Personen sind zur Einhaltung des Rauchverbotes verpflichtet.
(4) Wenn es szenische Erfordernisse gebieten, kann im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens (Behördenprobe) für das Rauchen auf der Bühne eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. In diesem Fall müssen teilweise mit Wasser gefüllte Aschenbecher bereitgestellt oder gleich wirksame Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
(5) Die Hydranten müssen einen für Feuerlöschzwecke bestimmten Anschluß an eine Druckwasserleitung haben. Die Zuleitungen zur Hydrantenanlage müssen einen solchen Querschnitt aufweisen, daß bei gleichzeitiger Inbetriebnahme aller Hydranten in einem Geschoß jeder Hydrant bei Verwendung eines 10-mm-Mundstückes mindestens 100 l Wasser in der Minute liefert. Die Zuleitungen müssen entweder von einem Straßenrohrstrang mit beiderseitigem Zulauf oder von zwei voneinander unabhänigen Straßenrohrsträngen gespeist werden. Ist in der Nähe der Veranstaltungsstätte nur ein Straßenrohrstrang vorhanden, in dem das Wasser bloß von einer Seite zufließt, muß eine zweite Zuleitung zur Hydrantenanlage von einem Behälter vorhanden sein, der das notwendige Löschwasser durch mindestens 20 Minuten den vorstehend gestellten Anforderungen entsprechend liefert. Die Absperrschieber der Hydrantenanlage im Inneren der Veranstaltungsstätte sind an stets unbehindert zugänglichen Stellen einzubauen.
(6) Die vorgeschriebenen Hydranten müssen mit genormten C-Festkupplungen ausgestattet sein; die Hydranten im Inneren der Veranstaltungsstätte sind mit den erforderlichen Schläuchen, Strahlrohren und Mundstücken auszurüsten. Die Hydranten oder die Hydrantenkästen sind in der üblichen Weise und normgerecht deutlich sichtbar sowie dauerhaft zu kennzeichnen. Für die Überprüfung des Wasserdrucks der Hydranten ist ein Manometer bereitzustellen.
(7) In geschlossenen Räumen, die den Veranstaltungsteilnehmern als Besucherräume oder Verkehrswege dienen, dürfen keine Handfeuerlöscher bereitgehalten werden, deren Löschmittel beim Ausstoß zu einer Sichtbehinderung führen kann.
(8) Die Löscheinrichtungen (Hydranten usw.) müssen stets in betriebsbereitem Zustand erhalten werden und leicht zugänglich sein. Tragbare Feuerlöscher müssen der Normenserie ÖNORM EN 3, Teil 1, 2, 4 und 5, jeweils Ausgabe August 1996, Teil 3, Ausgabe Dezember 1995, Teil 6, Ausgabe Juli 1995 und Teil 6 A 1, Ausgabe März 1997 entsprechen und sind nachweislich in Abständen von zwei Jahren von einem Fachkundigen überprüfen zu lassen.
(9) In allen Geschossen des Theaters, insbesondere auch auf der Bühne, in den Garderoben und bei den Kleiderablagen des Publikums, haben Löschgeräte (Handfeuerlöscher, Kübelspritzen, Löschdecken, Löscheimer usw.) bereitzustehen.
(10) Die Löschgeräte sind in gebrauchsfähigem Zustand an den vorgesehenen Stellen bereitzuhalten. Die Aufbewahrungsplätze sind in der üblichen Weise normgerecht, dauerhaft und deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
(11) In jedem Theater mit einem Fassungsraum für mehr als 300 Personen müssen ein mit der Feuerwehr der Stadt Wien direkt in Verbindung stehender Brandmelder, eine mit diesem Brandmelder verbundene, sowohl selbsttätige als auch von Hand aus bedienbare Nebenmeldeanlage und eine Hausalarmanlage vorhanden sein.
(12) Der Brandmelder (Hauptmelder) ist im Erdgeschoß des Bühnenhauses an gesicherter und jederzeit leicht zugänglicher Stelle unterzubringen.
(13) Die Auslösestellen der Nebenmeldeanlagen sind im Zuschauer- und Bühnenhaus in zweckmäßiger Weise zu verteilen, wobei sich mindestens eine in der Nähe des Dienstsitzes des sicherheitstechnischen Aufsichtsorganes auf der Bühne und eine in der Portierloge befinden muß.
(14) Die Hausalarmanlage muß so eingerichtet sein, daß eine zuverlässige Verständigung zwischen den Löschposten der Betriebsfeuerwehr und dem auf der Bühne befindlichen Löschmeister sowie dem Dienstzimmer des sicherheitstechnischen Aufsichtsbeamten jederzeit möglich ist. Zu diesem Zweck sind im Zuschauerhaus Einzeltasten und Läutwerk und auf der Bühne nächst dem Sitz des Löschmeisters ein Läutwerk oder eine optische Signaleinrichtung, eine Nummerntafel, Einzeltasten und ein Generaltaster anzubringen.
(15) Stiegen, die als Fluchtwege vorgesehen sind, müssen außerhalb des Zuschauerhauses, gerade oder gewinkelt, nicht freitragend sowie zumindest brandbeständig ausgeführt sein und in einem Stiegenhaus mit zumindest brandbeständigen Wänden und Decken untergebracht sein, welches gegen die Geschosse durch zumindest brandhemmende, in Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende Türen abgeschlossen ist. Die Stiegenhäuser müssen ins Freie führende Fenster haben oder an der obersten Stelle Rauchabzugsvorrichtungen (Fenster oder Rauchklappen) besitzen, die einen freien Durchgangsquerschnitt von einem Zwanzigstel der Grundfläche des Stiegenhauses, mindestens jedoch 1,00 m2 aufweisen, und vom vorletzten Stiegenabsatz und vom Erdgeschoß aus, bedienbar sein. Stiegen in Bühnenhäusern von bereits bestehenden Bundestheatern sind von diesen Bestimmungen ausgenommen.
(16) Auf einem nachträglichen Einbau von Rauchabzugsvorrichtungen (Brandrauchentlüftungen) kann aus denkmalpflegerischen Gründen verzichtet werden, wenn die Sicherheit der Besucher nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(17) Die einwandfreie Funktion der Auslösemechanismen der Rauchklappen ist wöchentlich zu überprüfen und regelmäßig zu warten.
(18) Für den Katastrophenfall sind von allen Direktionen Ablauf- bzw. Evakuierungspläne, die insbesondere das Verhalten der im Gefahrenfall verantwortlichen Entscheidungsträger regeln, zu erstellen. Die Erstellung derartiger Pläne ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 1. April 1999 nachzuweisen.
Szenische Behelfe und Dekorationen
§ 6. (1) Die Verwendung von Kunststoffen im Bühnenbereich ist nur begrenzt in Abhängigkeit von der Größe des Luftraumes des Bühnenhauses zulässig, und zwar:
höchstens 1 m3 Schaumstoff (Polystyrol-Hartschaumplatten oder dergleichen) je 1 000 m3 Luftraum der Bühne (Bühnenvolumen), gerechnet vom Bühnenboden aufwärts bis Schnürbodenoberkante innerhalb der Umfassungswände der Bühne und der Fallbahn der Kurtine (einschließlich Hinter- und Seitenbühnen).
Staatsoper: .................................... 32,2 m3
Volksoper: ..................................... 17,0 m3
Burgtheater: ................................... 23,3 m3
Akademietheater: ............................... 5,3 m3
```
höchstens 15 kg Kunststoffolien aller Art oder sonstigem
```
Plastikmaterial, die 1 m3 Schaumstoff je 1 000 m3 Luftraum der
Bühne gleichgesetzt werden. Dessenungeachtet können jedoch im
Einzelfall bei Verwendung von Blumengirlanden und ähnlichen
Materialien mengenmäßig Beschränkungen vorgenommen werden.
Das entspricht einer zulässigen Menge an Kunststoffen von:
Staatsoper: .................................... 482 kg
Volksoper: ..................................... 255 kg
Burgtheater: ................................... 349 kg
Akademietheater: ............................... 80 kg
Bei der Verwendung von Materialien nach lit. a und b sind diese anteilsmäßig so zu begrenzen, daß sie in der Summe keine größere Brandbelastung bringen als dies nach lit. a oder b allein zulässig wäre.
Die Verwendung von Materialien nach lit. a ist nur dann gestattet, wenn sie „schwer brennbar'' verarbeitet worden sind. Bei Materialien nach lit. b (zB Operafolie) ist jeweils ein Nachweis über die Eigenschaft „schwer brennbar'' (Brennbarkeitsklasse B1), die Eigenschaft „normal qualmend'' (Qualmbildungsklasse Q2) und die Anforderung „nicht tropfend„ (Tropfenbildungsklasse T1) zu erbringen.
Bei Gebrauch von Materialien nach lit. a und b ist - falls es sich nicht um geringe Mengen dieser Materialien handelt - das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer auf der Bühne nicht gestattet.
Auf der Vorbühne - das ist der Bereich vor dem eisernen Schutzvorhang im Zuschauerhaus - ist die Verwendung von Materialien nach lit. a und b sowie Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht nicht gestattet.
Materialien nach lit. b müssen sofort nach deren Verwendung abtransportiert werden, es sei denn, sie werden nachweislich in nicht brennbaren Hüllen (zB doppelt gewebtes unbrennbares Tuch) verpackt.
(2) Lagerungen von brennbaren Materialien in der Unterbühne sind nur im festgelegten Ausmaß gestattet, welches anläßlich der behördlichen Genehmigung nach den Bestimmungen des Bundestheatersicherheitsgesetzes erteilt wird.
(3) Auf Bühnen und Podien, in Umkleideräumen sowie in allen den Besuchern zugänglichen Räumen müssen die Einrichtungsgegenstände (Möbel, Vorhänge usw.) so beschaffen oder imprägniert sein, daß sie selbst bei einer bis 30 Sekunden dauernden Einwirkung einer brennenden Kerze nicht in Form eines Flammen- oder Glutbrandes weiterbrennen.
(4) Auf der Vorbühne ist die Verwendung von brennbaren Materialien grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen sind hievon lediglich Bodenbeläge, sofern sie satt aufliegen und zumindest der Brennbarkeitsklasse B 1 entsprechen, Requisiten in geringem Umfang und die Kleidung und Kostüme der Darsteller.
(5) Für die Festigkeit und Sicherheit der Bühnenaufbauten ist grundsätzlich der Leiter der Technischen Direktion des jeweiligen Theaters verantwortlich. Bestehen jedoch im Einzelfall Zweifel hinsichtlich der Tragfähigkeit der von Darstellern begangenen Bühnenaufbauten, sind im Zuge der Bewilligung von Neuinszenierungen Prüfbefunde befugter Stellen (§ 1 Abs. 8) der Behörde vorzulegen.
(6) Szenische Behelfe (Dekorationen, Vorhänge, Versatzstücke, Praktikabeln usw.) dürfen mit Ausnahme von Möbeln, Requisiten, Teppichen sowie Fenster- und Türvorhängen nur aus nicht brennbaren oder schwer entflammbar gemachten (flammensicher imprägnierten) Stoffen bestehen. Praktikabeln, Dekorationswagen und Holzteile ausgesteifter Dekorationen müssen gehobelt und mit einem geeigneten Mittel unter Farbzusatz schwer entflammbar gemacht werden. Wenn auf den der Verwendung szenischer Behelfe dienenden Spielflächen (zB Bühnen, Podien) geraucht oder offenes Licht (Feuer) verwendet wird, dürfen dort leicht schmelzbare Gegenstände nicht verwendet werden, leicht entzündbare Gegenstände jedenfalls nur dann, wenn sie gegen Entflammen wirksam geschützt sind. Wird bei der Verwendung szenischer Behelfe zum Abschluß der Spielfläche gegenüber dem Zuschauerraum ein Portal oder ein Abschlußvorhang verwendet, so muß das Portal aus nicht brennbarem Material und der Abschlußvorhang mindestens aus schwer entflammbaren oder durch Flammenschutzmittel schwer entflammbar gemachten, beim Abbrand nicht tropfenden Stoffen bestehen.
(7) Während einer Vorstellung dürfen die hiezu zwischen durch nicht benötigten szenischen Behelfe nur so abgestellt werden, daß Verkehrswege weder verstellt noch unzulässig eingeengt werden. Nach Beendigung der Vorstellung sind sie in einem hiezu geeigneten Raum zu verwahren.
(8) Beim Einsatz von Materialien, welche auf Grund ihrer natürlichen Beschaffenheit nur durch Vornahme einer Imprägnierung schwerentflammbar ausgestattet werden können und bei denen durch eine Imprägnierung keine langanhaltende Wirkung erreicht wird (Schilf, Stroh, Perücken usw.), sind periodische Nachimprägnierungen vorzunehmen.
(9) Der Einsatz von Brandpasten, Theaterblitzen und ähnlichen Artikeln im Vorbühnenbereich und im übrigen Zuschauerhaus ist unzulässig. Im Bühnenhaus kann dies bescheidmäßig genehmigt werden, wenn die Sicherheit nach den Bestimmungen des Bundestheatersicherheitsgesetzes durch entsprechende andere Maßnahmen gewährleistet werden kann.
(10) Beim szenischen Einsatz von Fackeln im Bühnenbereich sind Sicherheitsfackeln zu verwenden, welche beim Auslassen selbsttätig verlöschen.
(11) Scheinwerfer müssen von benachbarten Dekorationen und anderen brennbaren Materialien einen Mindestabstand haben, und zwar:
0,50 m von Holz und Textilien
1,00 m von Kunststoffen
(12) Stativscheinwerfer sind gegen Umkippen zu sichern. Fahrbare Stativscheinwerfer sind zu fixieren. Absturzgefährdete Scheinwerfer sind gegen Herabfallen doppelt zu sichern. Über Publikum montierte Scheinwerfer sind mit Vorrichtungen zu versehen, welche ein Herabfallen von Glasteilen verhindern.
(13) Kabel sind gebündelt zu verlegen und punktweise am Bühnenboden zu verkleben.
(14) Filterfolien dürfen nur in jener Größe eingesetzt werden, wie dies für den angestrebten Effekt Voraussetzung ist. Der Folienüberstand gegenüber der Lichtaustrittsöffnung darf nicht mehr als 10 cm betragen.
(15) Alle elektrischen Anlagen sind nach den in § 1 Abs. 16 genannten Vorschriften und Bestimmungen instandzuhalten und zu betreiben.
(16) In den Räumen der Veranstaltungsstätte dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II im Sinne der Verordnung vom 7. Februar 1930, BGBl. Nr. 49/1930 (zB Benzin, Petroleum usw.), sowie feuergefährliche Gegenstände grundsätzlich weder verwahrt noch verwendet werden. Die Verwendung und Verwahrung von in der Veranstaltungsstätte benötigten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II in Werkstätten und Lagerräumen ist zulässig, wenn die Lagerung von 20 l jeweils nicht überschritten wird, diese in unzerbrechlichen, dicht schließenden Behältern erfolgt und der Raum dafür entweder baulich geeignet ist oder in demselben sich ein für diese Zwecke aufgestellter Sicherheitsschrank befindet. Eine bauliche Eignung liegt vor, wenn Wände, Decken und Fußböden aus nicht brennbarem Material bestehen und gegenüber angrenzenden Räumen zumindest brandbeständig ausgeführt sind.
Lagerräume für Behälter, die brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, müssen so angelegt sein, daß im Gefahrenfall Fluchtwege wie Notausstiege, Ausgänge, Notausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege nicht unbenützbar werden; erforderlichenfalls müssen ins Freie gut lüftbare Pufferräume vorhanden sein. Die gemeinsame Lagerung von pyrotechnischen Artikeln und brennbaren Flüssigkeiten ist nicht zulässig.
Auf Grund der jeweiligen Inszenierung (zB in Verbrennungsmotoren) in unbedingt erforderlichem Ausmaß benötigte Menge von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II oder von feuergefährlichen Gegenständen dürfen nur dann verwendet oder in geeigneter Weise gelagert werden, wenn dies ausdrücklich bescheidmäßig zugelassen wurde.
Brennbare Flüssigkeiten bis zu 1/8 l Inhalt, welche in Garderoberäumen, Maskenbildnerräumen oder ähnlichem für szenische Zwecke oder für Schmink- und Frisurzwecke verwendet werden, sind ebenfalls von der vorstehenden Bestimmung ausgenommen, sofern sie in dicht schließenden Gefäßen aufbewahrt werden.
Szenische Behelfe und Dekorationen
§ 6. (1) Die Verwendung von Kunststoffen im Bühnenbereich ist nur begrenzt in Abhängigkeit von der Größe des Luftraumes des Bühnenhauses zulässig, und zwar:
höchstens 1 m3 Schaumstoff (Polystyrol-Hartschaumplatten oder dergleichen) je 1 000 m3 Luftraum der Bühne (Bühnenvolumen), gerechnet vom Bühnenboden aufwärts bis Schnürbodenoberkante innerhalb der Umfassungswände der Bühne und der Fallbahn der Kurtine (einschließlich Hinter- und Seitenbühnen). Im Burgtheater erfolgt eine Verdoppelung der rechnerisch ermittelten maximal zulässigen Kunststoffmengen, da der dortige Bühnenbereich durch eine Sprühflutanlage zusätzlich geschützt ist. Sollten Plafondkonstruktionen die Wirkungsweise der Sprühflutanlage behindern, ist für weitere Beurteilungen die (halbe) Menge im Umfang von 23,3 m3 heranzuziehen.
Staatsoper: .................................... 32,2 m3
Volksoper: ..................................... 17,0 m3
Burgtheater: ................................... 46,6 m3
Akademietheater: ............................... 5,3 m3
```
höchstens 15 kg Kunststoffolien aller Art oder sonstigem
```
Plastikmaterial, die 1 m3 Schaumstoff je 1 000 m3 Luftraum der
Bühne gleichgesetzt werden. Im Burgtheater erfolgt eine
Verdoppelung der zulässigen Kunststoffmengen, da der dortige
Bühnenbereich durch eine Sprühflutanlage zusätzlich geschützt
ist. Dessenungeachtet können jedoch im Einzelfall bei
Verwendung von Blumengirlanden und ähnlichen Materialien
mengenmäßig Beschränkungen vorgenommen werden. Das entspricht
einer zulässigen Menge an Kunststoffen von:
Staatsoper: .................................... 482 kg
Volksoper: ..................................... 255 kg
Burgtheater: ................................... 698 kg
Akademietheater: ............................... 80 kg
Bei der Verwendung von Materialien nach lit. a und b sind diese anteilsmäßig so zu begrenzen, daß sie in der Summe keine größere Brandbelastung bringen als dies nach lit. a oder b allein zulässig wäre.
Die Verwendung von Materialien nach lit. a ist nur dann gestattet, wenn sie „schwer brennbar'' verarbeitet worden sind. Bei Materialien nach lit. b (zB Operafolie) ist jeweils ein Nachweis über die Eigenschaft „schwer brennbar'' (Brennbarkeitsklasse B1), die Eigenschaft „normal qualmend'' (Qualmbildungsklasse Q2) und die Anforderung „nicht tropfend„ (Tropfenbildungsklasse T1) zu erbringen.
Bei Gebrauch von Materialien nach lit. a und b ist - falls es sich nicht um geringe Mengen dieser Materialien handelt - das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer auf der Bühne nicht gestattet.
Auf der Vorbühne - das ist der Bereich vor dem eisernen Schutzvorhang im Zuschauerhaus - ist die Verwendung von Materialien nach lit. a und b sowie Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht nicht gestattet.
Materialien nach lit. b müssen sofort nach deren Verwendung abtransportiert werden, es sei denn, sie werden nachweislich in nicht brennbaren Hüllen (zB doppelt gewebtes unbrennbares Tuch) verpackt, oder in Bereichen gelagert, die durch eine Sprühluftanlage geschützt werden. (zB Burgtheater).
(2) Lagerungen von brennbaren Materialien in der Unterbühne sind nur im festgelegten Ausmaß gestattet, welches anläßlich der behördlichen Genehmigung nach den Bestimmungen des Bundestheatersicherheitsgesetzes erteilt wird.
(3) Auf Bühnen und Podien, in Umkleideräumen sowie in allen den Besuchern zugänglichen Räumen müssen die Einrichtungsgegenstände (Möbel, Vorhänge usw.) so beschaffen oder imprägniert sein, daß sie selbst bei einer bis 30 Sekunden dauernden Einwirkung einer brennenden Kerze nicht in Form eines Flammen- oder Glutbrandes weiterbrennen.
(4) Auf der Vorbühne ist die Verwendung von brennbaren Materialien grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen sind hievon lediglich Bodenbeläge, sofern sie satt aufliegen und zumindest der Brennbarkeitsklasse B 1 entsprechen, Requisiten in geringem Umfang und die Kleidung und Kostüme der Darsteller.
(5) Für die Festigkeit und Sicherheit der Bühnenaufbauten ist grundsätzlich der Leiter der Technischen Direktion des jeweiligen Theaters verantwortlich. Bestehen jedoch im Einzelfall Zweifel hinsichtlich der Tragfähigkeit der von Darstellern begangenen Bühnenaufbauten, sind im Zuge der Bewilligung von Neuinszenierungen Prüfbefunde befugter Stellen (§ 1 Abs. 8) der Behörde vorzulegen.
(6) Szenische Behelfe (Dekorationen, Vorhänge, Versatzstücke, Praktikabeln usw.) dürfen mit Ausnahme von Möbeln, Requisiten, Teppichen sowie Fenster- und Türvorhängen nur aus nicht brennbaren oder schwer entflammbar gemachten (flammensicher imprägnierten) Stoffen bestehen. Praktikabeln, Dekorationswagen und Holzteile ausgesteifter Dekorationen müssen gehobelt und mit einem geeigneten Mittel unter Farbzusatz schwer entflammbar gemacht werden. Wenn auf den der Verwendung szenischer Behelfe dienenden Spielflächen (zB Bühnen, Podien) geraucht oder offenes Licht (Feuer) verwendet wird, dürfen dort leicht schmelzbare Gegenstände nicht verwendet werden, leicht entzündbare Gegenstände jedenfalls nur dann, wenn sie gegen Entflammen wirksam geschützt sind. Wird bei der Verwendung szenischer Behelfe zum Abschluß der Spielfläche gegenüber dem Zuschauerraum ein Portal oder ein Abschlußvorhang verwendet, so muß das Portal aus nicht brennbarem Material und der Abschlußvorhang mindestens aus schwer entflammbaren oder durch Flammenschutzmittel schwer entflammbar gemachten, beim Abbrand nicht tropfenden Stoffen bestehen.
(7) Während einer Vorstellung dürfen die hiezu zwischen durch nicht benötigten szenischen Behelfe nur so abgestellt werden, daß Verkehrswege weder verstellt noch unzulässig eingeengt werden. Nach Beendigung der Vorstellung sind sie in einem hiezu geeigneten Raum zu verwahren.
(8) Beim Einsatz von Materialien, welche auf Grund ihrer natürlichen Beschaffenheit nur durch Vornahme einer Imprägnierung schwerentflammbar ausgestattet werden können und bei denen durch eine Imprägnierung keine langanhaltende Wirkung erreicht wird (Schilf, Stroh, Perücken usw.), sind periodische Nachimprägnierungen vorzunehmen.
(9) Der Einsatz von Brandpasten, Theaterblitzen und ähnlichen Artikeln im Vorbühnenbereich und im übrigen Zuschauerhaus ist unzulässig. Im Bühnenhaus kann dies bescheidmäßig genehmigt werden, wenn die Sicherheit nach den Bestimmungen des Bundestheatersicherheitsgesetzes durch entsprechende andere Maßnahmen gewährleistet werden kann.
(10) Beim szenischen Einsatz von Fackeln im Bühnenbereich sind Sicherheitsfackeln zu verwenden, welche beim Auslassen selbsttätig verlöschen.
(11) Scheinwerfer müssen von benachbarten Dekorationen und anderen brennbaren Materialien einen Mindestabstand haben, und zwar:
0,50 m von Holz und Textilien
1,00 m von Kunststoffen
(12) Stativscheinwerfer sind gegen Umkippen zu sichern. Fahrbare Stativscheinwerfer sind zu fixieren. Absturzgefährdete Scheinwerfer sind gegen Herabfallen doppelt zu sichern. Über Publikum montierte Scheinwerfer sind mit Vorrichtungen zu versehen, welche ein Herabfallen von Glasteilen verhindern.
(13) Kabel sind gebündelt zu verlegen und punktweise am Bühnenboden zu verkleben.
(14) Filterfolien dürfen nur in jener Größe eingesetzt werden, wie dies für den angestrebten Effekt Voraussetzung ist. Der Folienüberstand gegenüber der Lichtaustrittsöffnung darf nicht mehr als 10 cm betragen.
(15) Alle elektrischen Anlagen sind nach den in § 1 Abs. 16 genannten Vorschriften und Bestimmungen instandzuhalten und zu betreiben.
(16) In den Räumen der Veranstaltungsstätte dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II im Sinne der Verordnung vom 7. Februar 1930, BGBl. Nr. 49/1930 (zB Benzin, Petroleum usw.), sowie feuergefährliche Gegenstände grundsätzlich weder verwahrt noch verwendet werden. Die Verwendung und Verwahrung von in der Veranstaltungsstätte benötigten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II in Werkstätten und Lagerräumen ist zulässig, wenn die Lagerung von 20 l jeweils nicht überschritten wird, diese in unzerbrechlichen, dicht schließenden Behältern erfolgt und der Raum dafür entweder baulich geeignet ist oder in demselben sich ein für diese Zwecke aufgestellter Sicherheitsschrank befindet. Eine bauliche Eignung liegt vor, wenn Wände, Decken und Fußböden aus nicht brennbarem Material bestehen und gegenüber angrenzenden Räumen zumindest brandbeständig ausgeführt sind.
Lagerräume für Behälter, die brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, müssen so angelegt sein, daß im Gefahrenfall Fluchtwege wie Notausstiege, Ausgänge, Notausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege nicht unbenützbar werden; erforderlichenfalls müssen ins Freie gut lüftbare Pufferräume vorhanden sein. Die gemeinsame Lagerung von pyrotechnischen Artikeln und brennbaren Flüssigkeiten ist nicht zulässig.
Auf Grund der jeweiligen Inszenierung (zB in Verbrennungsmotoren) in unbedingt erforderlichem Ausmaß benötigte Menge von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II oder von feuergefährlichen Gegenständen dürfen nur dann verwendet oder in geeigneter Weise gelagert werden, wenn dies ausdrücklich bescheidmäßig zugelassen wurde.
Brennbare Flüssigkeiten bis zu 1/8 l Inhalt, welche in Garderoberäumen, Maskenbildnerräumen oder ähnlichem für szenische Zwecke oder für Schmink- und Frisurzwecke verwendet werden, sind ebenfalls von der vorstehenden Bestimmung ausgenommen, sofern sie in dicht schließenden Gefäßen aufbewahrt werden.
(17) Die Verwendung von Isopropylalkohol oder Mischungen dieses Alkohols mit Wasser (zB Pyrofluid) als Brennstoff im Zusammenhang mit Feuereffekten ist gestattet, wenn das Trägermaterial für den Brennstoff selbst unbrennbar ausgeführt ist (zB Keramikfaserelemente), keine Nachtränkung des Trägermaterials mit Brennstoff während der Vorstellung erfolgt und die Gesamtmenge des gleichzeitig auf der Bühne eingesetzten Alkohols bzw. der Alkohol-Wasser-Mischung nicht mehr als einen Liter beträgt und die Dauer der einzelnen Feuereffekte nicht mehr als 15 Minuten beträgt.
Inszenierungsbewilligung
§ 7. (1) Der Termin für Behördenproben gemäß § 3 Abs. 1, des Bundestheatersicherheitsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 204, ist vom Veranstalter so festzulegen, daß allfällige, durch bescheidmäßige Auflagen der Behörde notwendige Veranlassungen noch vor der in Aussicht genommenen ersten öffentlichen Vorstellung durchgeführt werden können. Es hat daher die Behördenprobe mindestens drei Werktage vor der beabsichtigten ersten öffentlichen Vorstellung zu erfolgen. Behördenproben sind ausschließlich an Werktagen anzusetzen.
(2) Der Veranstalter hat die zuständigen Behördenvertreter vom Termin der Behördenprobe zeitgerecht und in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
(3) Sind bei Inszenierungen sicherheitstechnische Probleme zu erwarten, hat der Veranstalter bereits bei der Konzeption der Inszenierung und des Bühnenbildes, spätestens bei der Bauprobe, die Behörde zu befassen.
(4) Bei der Behördenprobe ist die beabsichtigte Inszenierung in ihrer gesamten Länge mit sämtlichen szenischen Effekten den Behördenvertretern vorzuführen, wobei die Darbietungen bei dieser Behördenprobe Grundlage für den in weiterer Folge auszustellenden Inszenierungsbescheid sind.
(5) Szenische oder dekorative Veränderungen, welche nach der Behördenprobe erfolgen, unterliegen einer neuerlichen, behördlichen Genehmigung.
(6) Die Gültigkeitsdauer der Inszenierungsbescheide ist mit fünf Jahren zu begrenzen. Sollte das Bühnenwerk länger als fünf Jahre aufgeführt werden, ist vom Veranstalter mindestens 1 Monat vor Ablauf um Verlängerung der Inszenierungsbewilligung anzusuchen.
Sicherheitsdienst
§ 8. (1) Vor jeder Vorstellung in einem Bundestheater haben die Überwachungsorgane im Sinne des Bundestheatersicherheitsgesetzes das Theatergebäude zu begehen. Bei dieser Begehung ist durch stichprobenartige Überprüfung sicherzustellen,
daß Ausgangstüren und Notausgänge und die im Verlauf von Fluchtwegen befindlichen Türen unversperrt und unbehindert sind,
daß die Verkehrs- und Fluchtwege bis ins Freie unbehindert begangen werden können,
daß die Notbeleuchtung eingeschaltet ist,
daß die Notbeleuchtung (Panikbeleuchtung) und die Zusatzbeleuchtung funktionsbereit sind,
daß die Hydranten, Schläuche, Rauchklappenauslösungen und Signalkästen frei zugänglich sind,
daß in den Hydrantenleitungen ein für Löschzwecke ausreichender Wasserdruck vorhanden ist, was durch Messen des Druckes an einem Hydranten nachzuprüfen ist,
daß die Kleinlöschgeräte, Löscheimer (Kübelspritzen, Handfeuerlöscher und Löschdecken) vorhanden und durch kein Hindernis in ihrer Benützung beschränkt sind,
daß die Brandmeldeanlage (Haupt- und Nebenmelder) und die Sicherheitssignalanlage (Telefon, Postenrufanlagen) benützbar und funktionsbereit sind,
daß die auf den Dachboden und den Keller führenden Zugänge versperrt sind und die betreffenden Schlüssel vom Löschmeister oder neben der Türe unter Glas verwahrt werden,
daß das generelle Rauchverbot eingehalten wird (ausgenommen sind jene Räume, in welchen das Rauchverbot aufgehoben wurde),
daß die einwandfreie Funktion der Kurtine und allfälliger von ihr auszulösender Mechanismen (Klappen usw.) gegeben ist,
daß die Brandschutztüren und Schleusentüren geschlossen gehalten sind,
daß im Bühnenbereich leicht brennbare Flüssigkeiten und feuergefährliche Gegenstände nicht gelagert werden,
daß voraussichtlich die Auflagen des Inszenierungsbescheides eingehalten werden,
daß die Posten der Betriebsfeuerwehr und die übrigen zum Sicherheitsdienst gehörenden Personen auf ihren Dienstplätzen anwesend sind,
daß bei Veranstaltungen, welche für mehr als 300 Besucher zugelassen sind, ein Theaterarzt anwesend ist.
(2) Nach Beendigung des kommissionellen Rundganges haben sich die Überwachungsorgane darüber zu verständigen, ob der Einlaß für die Besucher freigegeben werden kann.
(3) Bei Vorhandensein eines wesentlichen, nicht sogleich abstellbaren Mangels haben die Überwachungsorgane festzustellen, welche Bedingungen vor Freigabe des Hauses für die Veranstaltung vom Veranstalter erfüllt werden müssen, oder ob die Freigabe überhaupt verweigert werden muß.
Die Direktion des jeweiligen Bundestheaters hat den sicherheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten, der für die Durchsetzung einer Nicht-Freigabe zu sorgen hat, die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die er zur Information seiner vorgesetzten Dienststelle und zwecks Anforderung notwendiger Verstärkung benötigt.
Gründe für eine Verweigerung der Freigabe sind jedenfalls:
das Fehlen einer bescheidmäßigen Genehmigung,
der Ausfall der nachrichtentechnischen Verständigungsmöglichkeit der städtischen Feuerwehr,
das Fehlen eines ausreichenden Druckes in der Hydrantenleitung,
das Nichtfunktionieren der Schließeinrichtung der Kurtine und jener Mechanismen, welche allfällige Dekorationen bzw. Requisiten im Gefahrenfalle aus der Fallbahn zu entfernen haben,
der Ausfall der Notbeleuchtung oder der Zusatzbeleuchtung,
versperrte Türen in einem Fluchtweg,
der Ausfall der Beleuchtung des Zuschauerhauses,
das Fehlen einer ständigen Besetzung der Anlage zur Betätigung der Kurtine (Kurtinenwärter),
die Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestanzahl an Angehörigen der Betriebsfeuerwehr,
die Nicht-Erfüllung von für die Sicherheit essentieller Auflagen im Inszenierungsbescheid, sofern diese im Zuge des kommissionellen Rundganges festgestellt werden können.
(4) Die Anzahl der Angehörigen der Betriebsfeuerwehr in den Bundestheatern hat, wenn nicht inszenierungsbedingt andere
Vorschreibungen erfolgt sind, zu betragen:
Staatsoper: 1 Löschmeister, 7 Löschposten
Burgtheater: 1 Löschmeister, 6 Löschposten
Volksoper: 1 Löschmeister, 5 Löschposten
Akademietheater: 1 Löschmeister, 2 Löschposten
Schloßtheater
Schönbrunn: 1 Löschmeister, 1 Löschposten
In der Staatsoper, im Burgtheater und in der Volksoper kann jeweils ein Löschposten durch einen Angehörigen des Publikumsdienstes ersetzt werden, sofern dieser für seine Aufgabe eingeschult wurde.
(5) Die oben festgelegte Anzahl der Löschposten ist im Einzelfall bei einem bedeutenden Aufwand an szenischen Effekten unter Berücksichtigung von offenem Licht, feuergefährlichen Handlungen, Unübersichtlichkeit und dergleichen anläßlich der Bewilligung der Neuinszenierung zu erhöhen.
(6) Treten bei den unter § 8 Abs. 1 aufgezählten Punkten Mängel während der Veranstaltung auf, dann haben die Überwachungsorgane gemeinsam mit dem Vertreter des Veranstalters zu prüfen, welche Maßnahmen im Interesse des Schutzes der Besucher zu treffen sind.
(7) Die Überwachungsorgane haben während einer Veranstaltung stichprobenweise die Erfüllung der vom Veranstalter zur Sicherheit der Besucher und aus Gründen des Brandschutzes auferlegten Erfordernisse zu prüfen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind auch die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr, der Kurtinenwärter, die Hydrantenwärter und die Türposten den Überwachungsorganen unterstellt.
(8) Die Überwachungsorgane sowie der Theaterarzt haben ab Beginn des kommissionellen Rundganges bis zur Leermeldung durch den Löschmeister im Hause anwesend zu sein.
(9) Dem sicherheitstechnischen Beamten, dem sicherheitspolizeilichen Beamten und dem Theaterarzt ist bei Vorstellungen bzw. Behördenproben usw. ein geeigneter Dienstraum zur Verfügung zu stellen. Dieser Raum muß mit Wasser versorgt und für den Dienstbetrieb zweckmäßig eingerichtet sein. In den Diensträumen muß sich ferner ein Fernsprechapparat befinden, der an das allgemeine Netz und an die interne Fernsprechanlage angeschlossen ist.
(10) Personen, welche im Zuge ihrer Diensterfüllung in Bundestheatern eine gehobene Verantwortung für die Sicherheit von Theaterbesuchern zu tragen haben (zB Löschorgane, Löschmeister) müssen eine qualifizierte fachliche Ausbildung nachweisen können. Desgleichen dürfen Personen, welche im Gefahrenfalle Funktionen zu erfüllen haben (Publikumsdienste, Hydrantenwärter), nicht ohne entsprechende Kenntnisse und nur nach besonderer Unterweisung herangezogen werden.
Sicherheitsdienst
§ 8. (1) Vor jeder Vorstellung in einem Bundestheater haben die Überwachungsorgane im Sinne des Bundestheatersicherheitsgesetzes das Theatergebäude zu begehen. Bei dieser Begehung ist durch stichprobenartige Überprüfung sicherzustellen,
daß Ausgangstüren und Notausgänge und die im Verlauf von Fluchtwegen befindlichen Türen unversperrt und unbehindert sind,
daß die Verkehrs- und Fluchtwege bis ins Freie unbehindert begangen werden können,
daß die Notbeleuchtung eingeschaltet ist,
daß die Notbeleuchtung (Panikbeuleuchtung) und die Zusatzbeleuchtung funktionsbereiet ist,
daß die Hydranten, Schläuche, Rauchklappenauslösungen und Signalkästen frei zugänglich sind,
daß in den Hydrantenleitungen ein für Löschzwecke ausreichender Wasserdruck vorhanden ist, was durch Messen des Druckes an einem Hydranten nachzuprüfen ist,
daß die Kleinlöschgeräte, Löscheimer (Kübelspritzen, Handfeuerlöscher und Löschdecken) vorhanden und durch kein Hindernis in ihrer Benützung beschränkt sind,
daß die Brandmeldeanlage (Haupt- und Nebenmelder) und die Sicherheitssignalanlage (Telefon, Postenrufanlagen) benützbar und funktionsbereit sind,
daß die auf den Dachboden und den Keller führenden Zugänge versperrt sind und die betreffenden Schlüssel vom Löschmeister oder neben der Türe unter Glas verwahrt werden,
daß das generelle Rauchverbot eingehalten wird (ausgenommen sind jene Räume, in welchen das Rauchverbot aufgehoben wurde),
daß die einwandfreie Funktion der Kurtine und allfälliger von ihr auszulösender Mechanismen (Klappen usw.) gegeben ist,
daß die Brandschutztüren und Schleusentüren geschlossen gehalten sind,
daß im Bühnenbereich leicht brennbare Flüssigkeiten und feuergefährliche Gegenstände nicht gelagert werden,
daß voraussichtlich die Auflagen des Inszenierungsbescheides eingehalten werden,
daß die Posten der Betriebsfeuerwehr und die übrigen zum Sicherheitsdienst gehörenden Personen auf ihren Dienstplätzen anwesend sind,
daß bei Veranstaltungen, welche für mehr als 300 Besucher zugelassen sind, ein Theaterarzt anwesend ist.
(2) Nach Beendigung des kommissionellen Rundganges haben sich die Überwachungsorgane darüber zu verständigen, ob der Einlaß für die Besucher freigegeben werden kann.
(3) Bei Vorhandensein eines wesentlichen, nicht sogleich abstellbaren Mangels haben die Überwachungsorgane festzustellen, welche Bedingungen vor Freigabe des Hauses für die Veranstaltung vom Veranstalter erfüllt werden müssen, oder ob die Freigabe überhaupt verweigert werden muß.
Die Direktion des jeweiligen Bundestheaters hat den sicherheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten, der für die Durchsetzung einer Nicht-Freigabe zu sorgen hat, die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die er zur Information seiner vorgesetzten Dienststelle und zwecks Anforderung notwendiger Verstärkung benötigt.
Gründe für eine Verweigerung der Freigabe sind jedenfalls:
das Fehlen einer bescheidmäßigen Genehmigung,
der Ausfall der nachrichtentechnischen Verständigungsmöglichkeit der städtischen Feuerwehr,
das Fehlen eines ausreichenden Druckes in der Hydrantenleitung,
das Nichtfunktionieren der Schließeinrichtung der Kurtine und jener Mechanismen, welche allfällige Dekorationen, Bühnenwagen, Klappen bei Bühnenschrägen, Plafonds usw. aus der Fallbahn zu entfernen haben,
der Ausfall der Notbeleuchtung oder der Zusatzbeleuchtung,
versperrte Türen in einem Fluchtweg,
der Ausfall der Beleuchtung des Zuschauerhauses,
das Fehlen einer ständigen Besetzung der Anlage zur Betätigung der Kurtine (Kurtinenwärter),
die Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestanzahl an Angehörigen der Betriebsfeuerwehr,
die Nicht-Erfüllung von für die Sicherheit essentieller Auflagen im Inszenierungsbescheid, sofern diese im Zuge des kommissionellen Rundganges festgestellt werden können.
(4) a) Die Anzahl der Angehörigen der Betriebsfeuerwehr in den Bundestheatern hat, wenn nicht inszenierungsbedingt andere
Vorschreibungen erfolgt sind, zu betragen:
Staatsoper: 1 Löschmeister, 7 Löschposten
Burgtheater: 1 Löschmeister, 6 Löschposten
Volksoper: 1 Löschmeister, 5 Löschposten
Akademietheater: 1 Löschmeister, 2 Löschposten
Schloßtheater
Schönbrunn: 1 Löschmeister, 1 Löschposten
Unter den Voraussetzungen, daß:
- die volle Funktionsfähigkeit der bestehenden Sicherheitseinrichtungen während der gesamten Aufführungsdauer gegeben ist, wobei die Brandmeldeanlage für den Bühnenbereich mindestens bis zur hauseigenen Brandmeldezentrale aktiviert bleiben muß,
- eine ausreichende direkte Beobachtungsmöglichkeit der Spielfläche durch Löschposten (allenfalls mittels Monitor entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs. 7) besteht, und
- keine besonderen oder sehr umfangreichen Feuereffekte eingesetzt werden,
Staatsoper: Reduktion um 1 Löschposten
Burgtheater: Reduktion um 2 Löschposten
Volksoper: Reduktion um 1 Löschposten
(5) Wird die Brandmeldeanlage der Unterbühne in der Volksoper aus inszenierungstechnischen Gründen vom TUS-Anschluß weggeschaltet (die sofortige direkte Verbindung zur städtischen Feuerwehr unterbrochen), ist dieser Bereich durch einen zusätzlichen Löschposten abzusichern.
(6) Treten bei den unter § 8 Abs. 1 aufgezählten Punkten Mängel während der Veranstaltung auf, dann haben die Überwachungsorgane gemeinsam mit dem Vertreter des Veranstalters zu prüfen, welche Maßnahmen im Interesse des Schutzes der Besucher zu treffen sind.
(7) Die Überwachungsorgane haben während einer Veranstaltung stichprobenweise die Erfüllung der vom Veranstalter zur Sicherheit der Besucher und aus Gründen des Brandschutzes auferlegten Erfordernisse zu prüfen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind auch die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr, der Kurtinenwärter, die Hydrantenwärter und die Türposten den Überwachungsorganen unterstellt.
(8) Die Überwachungsorgane sowie der Theaterarzt haben ab Beginn des kommissionellen Rundganges bis zur Leermeldung durch den Löschmeister im Hause anwesend zu sein.
(9) Dem sicherheitstechnischen Beamten, dem sicherheitspolizeilichen Beamten und dem Theaterarzt ist bei Vorstellungen bzw. Behördenproben usw. ein geeigneter Dienstraum zur Verfügung zu stellen. Dieser Raum muß mit Wasser versorgt und für den Dienstbetrieb zweckmäßig eingerichtet sein. In den Diensträumen muß sich ferner ein Fernsprechapparat befinden, der an das allgemeine Netz und an die interne Fernsprechanlage angeschlossen ist.
(10) Personen, welche im Zuge ihrer Diensterfüllung in Bundestheatern eine gehobene Verantwortung für die Sicherheit von Theaterbesuchern zu tragen haben (zB Löschorgane, Löschmeister) müssen eine qualifizierte fachliche Ausbildung nachweisen können. Desgleichen dürfen Personen, welche im Gefahrenfalle Funktionen zu erfüllen haben (Publikumsdienste, Hydrantenwärter), nicht ohne herangezogen werden.
Film- und Fernsehaufnahmen
§ 9. (1) Das aufzeichnende bzw. übertragende Unternehmen, der Veranstalter und der Inhaber der Veranstaltungsstätte haben untereinander in allen Belangen das Einvernehmen herzustellen.
(2) Bereiche, in denen Geräte zur Aufnahme oder Übertragung eingesetzt werden, sind von Zuschauern freizuhalten (zB Logen) oder gegen Zuschauer mit Absperrungen abzugrenzen. Im Einsatzbereich der Geräte dürfen sich nur das zum Betrieb der Geräte erforderliche Personal oder Aufsichtspersonal aufhalten. Der ungehinderte Zutritt für diese Personen muß immer gewährleistet sein. Im Bereich von Sitzplätzen ist die Freihaltung zumindest eines einseitigen Zuganges sicherzustellen. Dabei ist im Hinblick auf ausreichende Fluchtmöglichkeiten bei mit Zuschauern belegten Sitzreihen insofern Bedacht zu nehmen, als zwischen keinem der Sitzplätze und den vorhandenen Erschließungsgängen mehr als 7 Sitze liegen dürfen.
(3) Fahrzeuge, zB Übertragungswagen, müssen so geparkt werden, daß die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen nicht behindert wird.
(4) Verkehrswege, Notausgänge und Fluchtwege sind von Verstellungen jeder Art freizuhalten.
(5) Die Wirksamkeit bestehender Brandabschnitte ist zu erhalten. So dürfen zB Selbstschließer von brandhemmenden oder brandbeständigen Abschlüssen (zB eisernen Türen) in ihrer Funktion nicht behindert werden.
(6) Im Zuschauerhaus aufgestellte Kameras sind ab Publikumseinlaß vom Aufnahmepersonal zu besetzen. Fahrbare Kameras sind so gesichert und standfest aufzustellen, daß ein Umkippen, Abstürzen oder Umwerfen ausgeschlossen wird. Bei Aufstellung vor Brüstungen (zB Logen) sind absturzgefährdete Stative durch Verhängungen zusätzlich zu sichern. Bei Aufstellung auf Podesten sind Abweisleisten entlang der Podestränder anzubringen. Bei Aufstellung ohne Podeste im Bereich der Bestuhlung sind die Sitze im Bereich der Kamera zu entfernen.
(7) Im Bereich jedes Kamerastandplatzes ist ein CO2-Handfeuerlöscher und eine Löschdecke vom aufzeichnenden oder übertragenden Unternehmen bereitzulegen.
(8) Im Bühnenbereich dürfen vor oder nach der Vorstellung oder in der Pause Kameras für kurze Aufnahmen (zB Verbeugungsszenen) eingesetzt werden, wenn gewährleistet ist, daß mit der Kamera ohne Schwierigkeiten hantiert werden kann, für die Schleppkabel zusätzlich Betreuungspersonal eingesetzt wird und im Gefahrenfall die Aufnahmegeräte sofort zu einem Abstellplatz gebracht werden. Dasselbe gilt bei Aufstellung einer Kamera auf einem Bühnenwagen. Aufnahmen während der Vorstellung unterliegen der vorherigen Beurteilung durch die Behörde.
(9) Werden Scheinwerfer an Brüstungen aufgestellt, ist besondere Vorsicht geboten. Besteht die Gefahr, daß eine zu starke Erwärmung der Brüstung eintritt, sind Abdeckungen mit unbrennbaren Materialien vorzunehmen.
(10) Scheinwerfer, die herabfallen können, sind durch eine zweite, unabhängig wirkende Befestigungsvorrichtung zu sichern. Scheinwerfer über Bereichen, in denen sich Zuschauer aufhalten können, müssen entweder durch Gitter oder Streuscheiben gegen Herabfallen von Glas abgeschlossen sein.
(11) Kabel sind geradlinig zu verlegen und ausreichend zu befestigen. Mehrere Kabel sind zu bündeln. Am Boden verlegte Kabel sind gegen Stolpergefahr zu sichern. Über Kopf verlegte Kabel müssen eine Durchgangshöhe von 2,1 m wahren. An horizontalen Flächen sind Kabel so zu befestigen, daß sie wenig durchhängen.
(12) Kabel im Publikumsbereich sind so zu verlegen, daß ein Hantieren durch Zuschauer verhindert wird. Freie Enden müssen durch Gummikappen oder dergleichen verschlossen werden und dürfen nicht frei herabhängen. Kabelverbindungen, bei denen ein Zugriff durch das Publikum nicht ausgeschlossen werden kann, sind durch besondere Vorkehrungen (zB Verbindungskästen und Ummanteln mit Hitzeschutzmatten) zu schützen.
(13) Bei der Querung von Brandabschnitten müssen, im übrigen Bereich sollen nach Möglichkeit Kabel nicht durch Türöffnungen, sondern durch Durchbrüche geführt werden. Diese Durchbrüche dürfen einen Querschnitt von 314 cm2 (Durchmesser von 20 cm) nicht übersteigen. Die Durchbrüche sind bei Nichtgebrauch durch ein Metalltürchen zu verschließen.
(14) Kabel dürfen Fahr- und Fallbahnen von Schutzvorhängen grundsätzlich nicht queren. Ausgenommen sind bei Fallbahnen Kabel bis 8 mm Außendurchmesser.
(15) Außerhalb der Betriebszeiten müssen alle für die Aufnahme bzw. Übertragung verwendeten Kabel mit Ausnahme des Anschlusses des Übertragungswagens stromlos gemacht werden.
(16) Während des behördlichen Rundganges hat sich ein Vertreter des aufzeichnenden bzw. übertragenden Unternehmens bereit zu halten, um festgestellte Mängel, die in den Wirkungsbereich des Unternehmens fallen, beseitigen zu lassen.
Ballveranstaltungen
§ 10. Bei Ballveranstaltungen sind die veränderten Gegebenheiten zu berücksichtigen und solche sicherheitstechnische Forderungen zu erheben, welche die speziellen Gegebenheiten dieser Veranstaltung in Relation zum jeweiligen Veranstaltungszweck erfordern. Der Veranstalter hat alle Veranstaltungsabsichten der Behörde zeitgerecht bekanntzugeben.
Hausordnung und vertretungsbefugte Organe
§ 11. (1) Für jede ständige Spielstätte der Bundestheater hat die zuständige Direktion binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Hausordnung zu erstellen; diese ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesministerium für Inneres zur Kenntnis zu bringen. Erfolgt binnen 8 Wochen kein Einwand, kann die Kundmachung erfolgen.
(2) Diese Hausordnungen richten sich sowohl an die Besucher, als auch an die Beschäftigten und haben folgendes zu regeln:
Verhalten im allgemeinen,
Verhalten im Brand- oder Gefahrenfall,
Benützung der Aufzüge,
Verbot der Mitnahme von Tieren,
Sanktionen bei Mißachtung der Hausordnung.
(3) Im Wortlaut der Hausordnung ist in geeigneter Weise auf das bestehende Rauchverbot hinzuweisen.
(4) Die Hausordnung ist allen in der Veranstaltungsstätte Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen und muß an geeigneten Stellen für alle Veranstaltungsteilnehmer deutlich sichtbar angeschlagen sein.
(5) Das vertretungsbefugte Organ gemäß § 2 Abs. 5 Bundestheatersicherheitsgesetz (Vorstellungsdienst) muß von der zuständigen Direktion mindestens für die gesamte Dauer der Veranstaltung so bevollmächtigt sein, daß sicherheitstechnische Maßnahmen, die von den Überwachungsorganen angeordnet werden, unverzüglich umgesetzt werden können.
(6) Der Vorstellungsdienst ist bei jeder Veranstaltung spätestens bei Beginn des kommissionellen Rundganges den Überwachungsorganen namentlich bekanntzugeben.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Abweichungen bzw. Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung sind dann zulässig, wenn auf Grundlage einer Empfehlung des zu diesem Zweck einberufenen Sicherheitsbeirates (Verordnung, BGBl. Nr. 280/1989) durch entsprechende Auflagen auch anders eine angemessene Sicherheit erzielt werden kann. Bei Belangen des Arbeitnehmerschutzes dürfen jedoch im Einzelfall derartige Abweichungen und Ausnahmen erst nach Anhörung des Arbeitsinspektorates erfolgen.
(2) Bei Probebühnen und Saaltheatern bis zu einem Fassungsraum für 150 Personen können im Zuge der Kommissionierung von der Behörde Erleichterungen im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung gewährt werden.
(3) Bei Schaffung von fest eingebauten, wirksamen Brandmelde- oder Brandschutzeinrichtungen im Bühnenbereich können im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens entsprechende Erleichterungen hinsichtlich § 6 dieser Verordnung gewährt werden.
(4) Insoweit bei einer bestehenden Betriebsstätte der derzeitige bauliche Bestand oder sonstige technische Zustand Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, sind diese Bestimmungen bis zu einer entsprechenden baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung der Betriebsstätte nicht anzuwenden. Allerdings kann die Behörde bei Vorliegen einer Empfehlung des Sicherheitsbeirates die Durchführung von Maßnahmen anordnen, die den Vorschriften dieser Verordnung oder den neuen Erkenntnissen der Sicherheitstechnik entsprechen.
(5) Alle aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV - BGBl. Nr. 218/1983 sich ergebenden Anforderungen sind insofern zu erfüllen, als keine rechtskräftige Ausnahmegenehmigung gemäß § 97 AAV vorliegt bzw. auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 102 AAV einzelne Bestimmungen der AAV keine Anwendung finden.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Abweichungen bzw. Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung sind dann zulässig, wenn auf Grundlage einer Empfehlung des zu diesem Zweck einberufenen Sicherheitsbeirates (Verordnung, BGBl. Nr. 280/1989) durch entsprechende Auflagen auch anders eine angemessene Sicherheit erzielt werden kann. Kann der Sicherheitsbeirat nicht rechtzeitig eine Empfehlung aussprechen, so kann die Behörde in dringenden und begründeten Fällen derartige Abweichungen bzw. Ausnahmen vorerst bewilligen. Nach Vorliegen der Empfehlung des Sicherheitsbeirates ist seitens der Behörde umgehend festzustellen, ob die bewilligten Abweichungen bzw. Ausnahmen weiterhin in Geltung belassen werden. Bei Belangen des Arbeitnehmerschutzes dürfen jedoch im Einzelfall derartige Abweichungen und Ausnahmen erst nach Anhörung des Arbeitsinspektorates erfolgen.
(2) Bei Probebühnen und Saaltheatern bis zu einem Fassungsraum für 150 Personen können im Zuge der Kommissionierung von der Behörde Erleichterungen im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung gewährt werden.
(3) Bei Schaffung von fest eingebauten, wirksamen Brandmelde- oder Brandschutzeinrichtungen im Bühnenbereich können im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens entsprechende Erleichterungen hinsichtlich § 6 dieser Verordnung gewährt werden.
(4) Insoweit bei einer bestehenden Betriebsstätte der derzeitige bauliche Bestand oder sonstige technische Zustand Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, sind diese Bestimmungen bis zu einer entsprechenden baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung der Betriebsstätte nicht anzuwenden. Allerdings kann die Behörde bei Vorliegen einer Empfehlung des Sicherheitsbeirates die Durchführung von Maßnahmen anordnen, die den Vorschriften dieser Verordnung oder den neuen Erkenntnissen der Sicherheitstechnik entsprechen.
(5) Alle aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV - BGBl. Nr. 218/1983 sich ergebenden Anforderungen sind insofern zu erfüllen, als keine rechtskräftige Ausnahmegenehmigung gemäß § 97 AAV vorliegt bzw. auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 102 AAV einzelne Bestimmungen der AAV keine Anwendung finden.