Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erhebungen des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 448/1990, wird - hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1994 eine Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland durchzuführen.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 2. Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über die Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 3. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung der Fläche des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung; die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe; deren Anschriften hat das österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 5. Die Erhebung ist von den Gemeinden unter Verwendung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen entweder im Gemeindeamt (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden; hiebei ist vorzusorgen, daß die gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 6. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen bis spätestens 10. Juni 1994 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens 15. Juni 1994 im Dienstwege an das österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe von S 22,50 pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Anlage
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Position Bezeichnung
1 Winterweizen (einschließlich Dinkel)
2 Sommerweizen (einschließlich Durum)
3 Winter- und Sommerroggen
4 Wintergerste
5 Sommergerste
6 Hafer
7 Wintermenggetreide
8 Sommermenggetreide
9 Körnermais
10 Silo- und Grünmais
11 Körnererbsen
12 Ackerbohnen
13 Sojabohnen
14 Sonstige Körnerfrüchte
(Hirse, Buchweizen uä.)
15 Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln
16 Spätkartoffeln
17 Zuckerrüben
18 Futter-, Kohlrüben und Futtermöhren
19 Winterraps zur Ölgewinnung
20 Sommerraps und Rübsen
21 Mohn
22 Ölkürbis
23 Sonnenblumen zur Ölgewinnung
24 Sonnenblumen für Vogelfutter
25 Sonstige Ölfrüchte (Öllein, Saflor uä.)
26 Handelsgewächse (Hopfen,
Tabak, Flachs uä.)
27 Heil- und Gewürzpflanzen
28 Feldgemüse insgesamt ohne
Mehrfachnutzung
29 Ananas-Erdbeeren
30 Rotklee und sonstige Kleearten
31 Luzerne
32 Kleegras
33 Sonstiger Feldfutterbau (Mischling uä.)
34 Anbau von Klee- und Grassamensaatgut
35 Wechselgrünland, Egart
36 Nicht mehr genutztes Ackerland
(ohne geförderte Bracheflächen)
37 Geförderte Bracheflächen
38 Ackerland insgesamt (Summe 1-37)