Bundesgesetz über das militärische Disziplinarrecht (Heeresdisziplinargesetz 1994 - HDG 1994)(NR: GP XVIII RV 1294 AB 1584 S. 168. BR: 4808 AB 4821 S. 588.)
der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.
(7) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse sowie auf die örtlichen und organisatorischen Verhältnisse in einer Geschäftseinteilung
den Geschäftsbereich der Einsatzstraforgane zu bestimmen und
für den Fall der Verhinderung eines Einsatzstraforganes die Fortführung seiner Geschäfte durch ein anderes Einsatzstraforgan zu regeln.
(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Einsatzstraforgane und für die Sacherfordernisse dieser Organe aufzukommen.
Disziplinarstrafen
§ 82. (1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind
der Verweis,
die Geldbuße,
das Ausgangsverbot,
die Disziplinarhaft,
der Disziplinararrest und
die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
(2) Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 6 sind die §§ 46 bis 49 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Das zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe
der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und
des Ausgangsverbotes 21 Tage.
Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach § 48
für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Entfall einer Abfertigung,
für Vertragsbedienstete die Auflösung des Dienstverhältnisses und das Erlöschen aller Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,
für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst ohne Erstattungspflicht nach § 6 Abs. 6 HGG 1992 sowie den Entfall einer Treueprämie und
für Bestrafte nach lit. a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
Die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe richtet sich bei Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, nach § 51 Abs. 2 und 3. In diese Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen
bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1997, und
bei Zeitsoldaten die Einsatzvergütung nach § 6 Abs. 4 HGG 1992.
Hinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach § 49 tritt an die Stelle
der Entlassung aus dem Präsenzdienst jede Beendigung eines Wehrdienstes und
der Barbezüge nach § 46 Abs. 2 die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
(3) Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 21 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
(4) Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 21 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
(5) Die Disziplinarhaft und der Disziplinararrest dürfen nur verhängt werden
bei besonderer Schwere der Pflichtverletzung oder
bei Pflichtverletzungen, die unter besonders erschwerenden Umständen begangen wurden.
(6) Die Hafttauglichkeit des Bestraften ist durch ärztliche Untersuchung zu prüfen
vor Antritt einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes und
während deren Vollstreckung in angemessenen Zeitabständen und bei dringendem Bedarf.
(7) Die Vollstreckung einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes ist auf Anordnung des Einheitskommandanten bis zum Wegfall des Vollstreckungshindernisses aufzuschieben oder zu unterbrechen, sofern
der Bestrafte haftuntauglich ist oder
geeignete Hafträume fehlen oder
die Erfordernisse des Einsatzes der Vollstreckung entgegenstehen.
(8) Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach § 49 sowie nach Abs. 2 Z 3 und 4 sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:
45 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und
45 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.
Disziplinarstrafen
§ 82. (1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind
der Verweis,
die Geldbuße,
das Ausgangsverbot,
die Disziplinarhaft,
der Disziplinararrest und
die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
(2) Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 6 sind die §§ 46 bis 49 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Das zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe
der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und
des Ausgangsverbotes 21 Tage.
Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach § 48
für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Entfall einer Abfertigung,
für Vertragsbedienstete die Auflösung des Dienstverhältnisses und das Erlöschen aller Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,
für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst ohne Erstattungspflicht für vorzeitig ausgeschiedene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr nach § 6 Abs. 6 HGG 1992 sowie den Entfall einer Treueprämie und
für Bestrafte nach lit. a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
Die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe richtet sich bei Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, nach § 51 Abs. 2 und 3. In diese Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen
bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1997, und
bei Zeitsoldaten die Einsatzvergütung nach § 6 Abs. 4 HGG 1992.
Hinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach § 49 tritt an die Stelle
der Entlassung aus dem Präsenzdienst jede Beendigung eines Wehrdienstes und
der Barbezüge nach § 46 Abs. 2 die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
(3) Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
(4) Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
(5) Die Disziplinarhaft und der Disziplinararrest dürfen nur verhängt werden
bei besonderer Schwere der Pflichtverletzung oder
bei Pflichtverletzungen, die unter besonders erschwerenden Umständen begangen wurden.
(6) Die Hafttauglichkeit des Bestraften ist durch ärztliche Untersuchung zu prüfen
vor Antritt einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes und
während deren Vollstreckung in angemessenen Zeitabständen und bei dringendem Bedarf.
(7) Die Vollstreckung einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes ist auf Anordnung des Einheitskommandanten bis zum Wegfall des Vollstreckungshindernisses aufzuschieben oder zu unterbrechen, sofern
der Bestrafte haftuntauglich ist oder
geeignete Hafträume fehlen oder
die Erfordernisse des Einsatzes der Vollstreckung entgegenstehen.
(8) Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach § 49 sowie nach Abs. 2 Z 3 und 4 sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:
30 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und
30 vH, zuzüglich 15 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.
Disziplinarstrafen
§ 82. (1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind
der Verweis,
die Geldbuße,
das Ausgangsverbot,
die Disziplinarhaft,
der Disziplinararrest und
die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
(2) Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 6 sind die §§ 46 bis 49 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Das zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe
der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und
des Ausgangsverbotes 21 Tage.
Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach § 48
für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Entfall einer Abfertigung,
für Vertragsbedienstete die Auflösung des Dienstverhältnisses und das Erlöschen aller Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,
für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst ohne Erstattungspflicht für vorzeitig ausgeschiedene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr nach § 45 Abs. 5 HGG 2001 sowie den Entfall einer Treueprämie und
für Bestrafte nach lit. a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
Hinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach § 49 tritt an die Stelle
der Entlassung aus dem Präsenzdienst jede Beendigung eines Wehrdienstes und
der Bezüge nach § 46 Abs. 2 die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
(3) Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
(4) Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
(5) Die Disziplinarhaft und der Disziplinararrest dürfen nur verhängt werden
bei besonderer Schwere der Pflichtverletzung oder
bei Pflichtverletzungen, die unter besonders erschwerenden Umständen begangen wurden.
(6) Die Hafttauglichkeit des Bestraften ist durch ärztliche Untersuchung zu prüfen
vor Antritt einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes und
während deren Vollstreckung in angemessenen Zeitabständen und bei dringendem Bedarf.
(7) Die Vollstreckung einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes ist auf Anordnung des Einheitskommandanten bis zum Wegfall des Vollstreckungshindernisses aufzuschieben oder zu unterbrechen, sofern
der Bestrafte haftuntauglich ist oder
geeignete Hafträume fehlen oder
die Erfordernisse des Einsatzes der Vollstreckung entgegenstehen.
(8) Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach § 49 sowie nach Abs. 2 Z 3 und 4 sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:
30 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und
30 vH, zuzüglich 15 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.
Verfahren
§ 83. (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung sind zuständig
in erster Instanz der Einheitskommandant und
in zweiter Instanz
der Disziplinarvorgesetzte oder,
sofern in erster Instanz eine strengere Disziplinarstrafe als ein Ausgangsverbot verhängt wurde, das Einsatzstraforgan.
(2) Im Verfahren vor dem Einsatzstraforgan ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
(3) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als
deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.
(4) Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.
(5) Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.
(6) Im abgekürzten Verfahren darf über die Disziplinarstrafe des Verweises und der Geldbuße hinaus auch ein Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen verhängt werden.
Verfahren
§ 83. (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung sind zuständig
in erster Instanz der Einheitskommandant und
in zweiter Instanz
der Disziplinarvorgesetzte oder,
sofern in erster Instanz eine strengere Disziplinarstrafe als ein Ausgangsverbot verhängt wurde, das Einsatzstraforgan.
(2) Im Verfahren vor dem Einsatzstraforgan ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
(3) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als
deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.
(4) Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.
(5) Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.
(6) Im abgekürzten Verfahren darf über die Disziplinarstrafe des Verweises und der Geldbuße hinaus auch ein Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen verhängt werden.
(7) Während eines Einsatzes ist § 42 über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
An die Stelle der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung tritt jene des nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten.
Z 5 über die vorzeitige Entlassung gilt nicht.
(8) § 66 über die Aufhebung von Entscheidungen ist in jenen Verfahren nicht anzuwenden, in denen in letzter Instanz das Einsatzstraforgan entschieden hat.
Verfahren
§ 83. (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung sind zuständig
in erster Instanz der Einheitskommandant und
in zweiter Instanz
der Disziplinarvorgesetzte oder,
sofern in erster Instanz eine strengere Disziplinarstrafe als ein Ausgangsverbot verhängt wurde, das Einsatzstraforgan.
(2) Im Verfahren vor dem Einsatzstraforgan ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
(3) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als
deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.
(4) Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.
(5) Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.
(6) Im abgekürzten Verfahren darf über die Disziplinarstrafe des Verweises und der Geldbuße hinaus auch ein Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen verhängt werden.
(7) Während eines Einsatzes ist § 42 über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
An die Stelle der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung tritt jene des nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten.
Z 5 über die vorzeitige Entlassung gilt nicht.
(8) § 66 über die Aufhebung von Entscheidungen ist in jenen Verfahren nicht anzuwenden, in denen in letzter Instanz das Einsatzstraforgan entschieden hat.
Verfahren
§ 83. (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung sind zuständig
in erster Instanz der Einheitskommandant und
in zweiter Instanz
der Disziplinarvorgesetzte oder,
sofern in erster Instanz eine strengere Disziplinarstrafe als ein Ausgangsverbot verhängt wurde, das Einsatzstraforgan.
(2) Im Verfahren vor dem Einsatzstraforgan ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
(3) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als
deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.
(4) Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.
(5) Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.
(6) Im abgekürzten Verfahren darf über die Disziplinarstrafe des Verweises und der Geldbuße hinaus auch ein Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen verhängt werden.
(7) Während eines Einsatzes ist § 42 über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
An die Stelle der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung tritt jene des nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten.
Z 5 über die vorzeitige Entlassung gilt nicht.
(8) § 66 über die Aufhebung von Entscheidungen ist in jenen Verfahren nicht anzuwenden, in denen in letzter Instanz das Einsatzstraforgan entschieden hat.
Übergangsbestimmungen
§ 84. (1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist während eines Einsatzes nicht zulässig hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor diesem Einsatz begangen hat. Hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen wird der Lauf der Verjährungsfristen nach § 3 für den Zeitraum des Einsatzes gehemmt.
(2) Disziplinarverfahren, die vor Beginn eines Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten bis zur Beendigung des Einsatzes als unterbrochen. Diese Verfahren sind nach Beendigung des Einsatzes fortzuführen.
(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung
erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder
bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,
(4) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, jedoch bis zur Beendigung des Einsatzes nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt, so tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen auch dann die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 82, wenn der Bestrafte nach Beendigung des Einsatzes weiterhin einen Wehrdienst leistet.
(5) Wurde während eines Einsatzes
eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe, deren Verhängung in zweiter Instanz nicht dem Einsatzstraforgan obliegt, oder
die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,
(6) Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen zwei Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen nach den Bestimmungen über die Berufung im Kommandantenverfahren oder, sofern eine Kommission im Disziplinarverfahren zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Behörde
den Überprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen oder
die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe unter Anwendung der außerhalb eines Einsatzes geltenden Bestimmungen abzuändern oder aufzuheben.
(7) Ein ordentliches Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nach Abs. 6 nicht zulässig. Der Disziplinaranwalt ist berechtigt, gegen derartige Entscheidungen, sofern sie von einer Kommission im Disziplinarverfahren getroffen wurden, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wird der Überprüfungsantrag nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr. 270/1969.
(8) Nach dem Tod des Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, seine Ehefrau und seine Verwandten in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Abs. 5 beantragen.
Dabei sind die Abs. 5 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Eine Überprüfung ist nur zulässig, sofern der Bestrafte während oder spätestens drei Monate nach Beendigung des Einsatzes verstorben ist.
Die Einbringungsfrist endet sechs Monate nach dem Tod des Bestraften.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz besteht nicht.
(9) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Falle einer Berufungsentscheidung oder einer sonstigen Abänderung nach Beendigung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 82 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
(10) Der rückwirkende Vollzug einer vorbehaltenen Ernennung nach § 8 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ist auch dann zulässig, wenn während des Einsatzes die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes verhängt wurde.
Übergangsbestimmungen
§ 84. (1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist während eines Einsatzes nicht zulässig hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor diesem Einsatz begangen hat. Hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen wird der Lauf der Verjährungsfristen nach § 3 für den Zeitraum des Einsatzes gehemmt.
(2) Disziplinarverfahren, die vor Beginn eines Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten bis zur Beendigung des Einsatzes als unterbrochen. Diese Verfahren sind nach Beendigung des Einsatzes fortzuführen.
(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung
erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder
bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,
(4) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, jedoch bis zur Beendigung des Einsatzes nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt, so tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen auch dann die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 82, wenn der Bestrafte nach Beendigung des Einsatzes weiterhin einen Wehrdienst leistet.
(5) Wurde während eines Einsatzes
eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe, deren Verhängung in zweiter Instanz nicht dem Einsatzstraforgan obliegt, oder
die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,
(6) Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen zwei Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen nach den Bestimmungen über die Berufung im Kommandantenverfahren oder, sofern die Disziplinarkommission zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Behörde
den Überprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen oder
die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe unter Anwendung der außerhalb eines Einsatzes geltenden Bestimmungen abzuändern oder aufzuheben.
(7) Ein ordentliches Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nach Abs. 6 nicht zulässig. Der Disziplinaranwalt ist berechtigt, gegen derartige Entscheidungen, sofern sie von der Disziplinarkommission getroffen wurden, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wird der Überprüfungsantrag nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr. 270/1969.
(8) Nach dem Tod des Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, seine Ehefrau und seine Verwandten in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Abs. 5 beantragen.
Dabei sind die Abs. 5 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Eine Überprüfung ist nur zulässig, sofern der Bestrafte während oder spätestens drei Monate nach Beendigung des Einsatzes verstorben ist.
Die Einbringungsfrist endet sechs Monate nach dem Tod des Bestraften.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz besteht nicht.
(9) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Falle einer Berufungsentscheidung oder einer sonstigen Abänderung nach Beendigung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 82 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
(10) Der rückwirkende Vollzug einer vorbehaltenen Ernennung nach § 8 Abs. 3 BDG 1979 ist auch dann zulässig, wenn während des Einsatzes die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes verhängt wurde.
(11) Sämtliche Verfahren betreffend eine Dienstenthebung sind auch während eines Einsatzes fortzuführen.
Übergangsbestimmungen
§ 84. (1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist während eines Einsatzes nicht zulässig hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor diesem Einsatz begangen hat. Hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen wird der Lauf der Verjährungsfristen nach § 3 für den Zeitraum des Einsatzes gehemmt.
(2) Disziplinarverfahren, die vor Beginn eines Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten bis zur Beendigung des Einsatzes als unterbrochen. Diese Verfahren sind nach Beendigung des Einsatzes fortzuführen.
(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung
erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder
bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,
(4) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, jedoch bis zur Beendigung des Einsatzes nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt, so tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen auch dann die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 82, wenn der Bestrafte nach Beendigung des Einsatzes weiterhin einen Wehrdienst leistet.
(5) Wurde während eines Einsatzes
eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe, deren Verhängung in zweiter Instanz nicht dem Einsatzstraforgan obliegt, oder
die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,
(6) Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen zwei Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen nach den Bestimmungen über die Berufung im Kommandantenverfahren oder, sofern die Disziplinarkommission zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Behörde
den Überprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen oder
die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe unter Anwendung der außerhalb eines Einsatzes geltenden Bestimmungen abzuändern oder aufzuheben.
(7) Ein ordentliches Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nach Abs. 6 nicht zulässig. Der Disziplinaranwalt ist berechtigt, gegen derartige Entscheidungen, sofern sie von der Disziplinarkommission getroffen wurden, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wird der Überprüfungsantrag nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr. 270/1969.
(8) Nach dem Tod des Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, seine Ehefrau und seine Verwandten in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Abs. 5 beantragen.
Dabei sind die Abs. 5 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Eine Überprüfung ist nur zulässig, sofern der Bestrafte während oder spätestens drei Monate nach Beendigung des Einsatzes verstorben ist.
Die Einbringungsfrist endet sechs Monate nach dem Tod des Bestraften.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz besteht nicht.
(9) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Falle einer Berufungsentscheidung oder einer sonstigen Abänderung nach Beendigung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 82 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
(10) Der rückwirkende Vollzug einer vorbehaltenen Ernennung nach § 8 Abs. 3 BDG 1979 ist auch dann zulässig, wenn während des Einsatzes die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes verhängt wurde.
(11) Sämtliche Verfahren betreffend eine Dienstenthebung sind auch während eines Einsatzes fortzuführen.
Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 84a. (1) Auf Frauen sind anzuwenden
während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) § 82 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.
(3) Wurde gegen eine Frau im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt nicht während Ausbildungsdiensten im Rahmen der militärischen Nachhollaufbahn.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Sonderbestimmungen für Frauen
§ 84a. (1) Auf Frauen, die weder Präsenzdienst leisten noch dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sind anzuwenden
während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen,
ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen,
während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen und
bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen.
(2) § 82 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.
(3) Wurde gegen eine Frau im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt nicht während Ausbildungsdiensten im Rahmen der militärischen Nachhollaufbahn.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 84b. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Änderung der rechtlichen Stellung
§ 85. (1) Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.
(2) Ist gegen einen Soldaten, der
Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst oder
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,
(3) Wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt
über einen Soldaten und endet der Wehrdienst dieses Soldaten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses oder
im Falle des Abs. 2 über einen Angehörigen des Miliz- oder Reservestandes,
(4) Ist gegen einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes zum Einberufungstermin für
eine Truppenübung oder
eine Kaderübung oder
eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder
eine außerordentliche Übung
(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 und 4 ist ein Disziplinarverfahren, sofern sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten während des Verfahrens ändert, entsprechend dieser neuen rechtlichen Stellung fortzuführen.
(6) Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes in zweiter Instanz eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung in erster Instanz aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach § 51 Abs. 2 und 3 heranzuziehen.
(7) Ist gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand ein Kommandantenverfahren anhängig, so gilt dieses zu diesem Zeitpunkt als eingestellt.
Abgabenfreiheit
§ 86. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§ 87. Die Handlungsfähigkeit von Wehrpflichtigen ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.
Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§ 87. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 88. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 88. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Abs. 2 und 4: Verfassungsbestimmung
In- und Außerkrafttreten
§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 10, § 15 Abs. 5, § 81 Abs. 3 sowie des § 89 Abs. 2 und 4, mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der § 10, § 15 Abs. 5, § 81 Abs. 3 sowie der § 89 Abs. 2 und 4 treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten außer Kraft:
das Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294, mit Ausnahme der §§ 11 und 13,
der Art. X Abs. 1 Z 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342, soweit er sich auf das Heeresdisziplinargesetz 1985 bezieht,
der Art. VIII Abs. 1, soweit er sich auf das Heeresdisziplinargesetz 1985 bezieht, und der Art. X Z 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, und
die Kundmachungen BGBl. Nr. 75/198 und 605/1991.
(4) (Verfassungsbestimmung) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten die §§ 11 und 13 HDG außer Kraft.
(5) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten die Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung BGBl. Nr. 540/1975 und 443/1985 außer Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 1994 in Kraft gesetzt werden.
(7) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, die Einsatzstraforgane, die Disziplinaranwälte und die Schriftführer können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt werden. Diese Bestellungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 1994 wirksam werden.
Abs. 2 und 4: Verfassungsbestimmung
In- und Außerkrafttreten
§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 10, § 15 Abs. 5, § 81 Abs. 3 sowie des § 89 Abs. 2 und 4, mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der § 10, § 15 Abs. 5, § 81 Abs. 3 sowie der § 89 Abs. 2 und 4 treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 84a und 84b, § 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 48, § 52, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 2, die §§ 84a und 84b, jeweils samt Überschrift, sowie § 87, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten außer Kraft:
das Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294, mit Ausnahme der §§ 11 und 13,
der Art. X Abs. 1 Z 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342, soweit er sich auf das Heeresdisziplinargesetz 1985 bezieht,
der Art. VIII Abs. 1, soweit er sich auf das Heeresdisziplinargesetz 1985 bezieht, und der Art. X Z 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, und
die Kundmachungen BGBl. Nr. 75/198 und 605/1991.
(4) (Verfassungsbestimmung) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten die §§ 11 und 13 HDG außer Kraft.
(5) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten die Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung BGBl. Nr. 540/1975 und 443/1985 außer Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 1994 in Kraft gesetzt werden.
(7) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, die Einsatzstraforgane, die Disziplinaranwälte und die Schriftführer können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt werden. Diese Bestellungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 1994 wirksam werden.
Abs. 2, 2b und 4: Verfassungsbestimmung
In- und Außerkrafttreten
§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 10, § 15 Abs. 5, § 81 Abs. 3 sowie des § 89 Abs. 2 und 4, mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der § 10, § 15 Abs. 5, § 81 Abs. 3 sowie der § 89 Abs. 2 und 4 treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 84a und 84b, § 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 48, § 52, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 2, die §§ 84a und 84b, jeweils samt Überschrift, sowie § 87, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2b) (Verfassungsbestimmung) § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2c) § 40 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998, treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(2d) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, § 3, § 5 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 11, § 15 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 2, § 18, § 19, § 20, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 42, § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 66, § 67 Abs. 1 und 2, § 70, § 73 Abs. 1 und 6, § 74 Abs. 1, § 78 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 2 und 6, § 82 Abs. 2 bis 4 und 8, § 83 Abs. 7 und 8, § 84 Abs. 5 bis 7, 10 und 11, § 89 Abs. 7 und 8 sowie § 90 Abs. 6 bis 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten außer Kraft:
das Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294, mit Ausnahme der §§ 11 und 13,
der Art. X Abs. 1 Z 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342, soweit er sich auf das Heeresdisziplinargesetz 1985 bezieht,
der Art. VIII Abs. 1, soweit er sich auf das Heeresdisziplinargesetz 1985 bezieht, und der Art. X Z 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, und
die Kundmachungen BGBl. Nr. 75/198 und 605/1991.
(4) (Verfassungsbestimmung) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten die §§ 11 und 13 HDG außer Kraft.
(4a) § 6 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 Z 6, § 24 Abs. 3 und 5, § 71 Abs. 2 zweiter Satz, § 72 Abs. 1 letzter Satz sowie § 89 Abs. 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
(5) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten die Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung BGBl. Nr. 540/1975 und 443/1985 außer Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 1994 in Kraft gesetzt werden.
(7) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, die Einsatzstraforgane, die Disziplinaranwälte und die Schriftführer können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt werden. Diese Bestellungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 1994 wirksam werden.
Abs. 2, 2b und 4: Verfassungsbestimmung
In- und Außerkrafttreten
§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 10, § 15 Abs. 5, § 81 Abs. 3 sowie des § 89 Abs. 2 und 4, mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der § 10, § 15 Abs. 5, § 81 Abs. 3 sowie der § 89 Abs. 2 und 4 treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 84a und 84b, § 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 48, § 52, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 2, die §§ 84a und 84b, jeweils samt Überschrift, sowie § 87, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2b) (Verfassungsbestimmung) § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2c) § 40 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998, treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(2d) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, § 3, § 5 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 11, § 15 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 2, § 18, § 19, § 20, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 42, § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 66, § 67 Abs. 1 und 2, § 70, § 73 Abs. 1 und 6, § 74 Abs. 1, § 78 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 2 und 6, § 82 Abs. 2 bis 4 und 8, § 83 Abs. 7 und 8, § 84 Abs. 5 bis 7, 10 und 11, § 89 Abs. 7 und 8 sowie § 90 Abs. 6 bis 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten außer Kraft:
das Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294, mit Ausnahme der §§ 11 und 13,
der Art. X Abs. 1 Z 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342, soweit er sich auf das Heeresdisziplinargesetz 1985 bezieht,
der Art. VIII Abs. 1, soweit er sich auf das Heeresdisziplinargesetz 1985 bezieht, und der Art. X Z 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, und
die Kundmachungen BGBl. Nr. 75/198 und 605/1991.
(4) (Verfassungsbestimmung) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten die §§ 11 und 13 HDG außer Kraft.
(4a) § 6 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 Z 6, § 24 Abs. 3 und 5, § 71 Abs. 2 zweiter Satz, § 72 Abs. 1 letzter Satz sowie § 89 Abs. 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)
(7) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter sowie die Schriftführer dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998 folgenden Tag bestellt werden. Diese Bestellungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1999 wirksam werden.
(8) Die Geschäftseinteilungen der Kommissionen im Disziplinarverfahren und der Einsatzstraforgane dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998 folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1999 wirksam werden.
Abs. 2, 2b und 4: Verfassungsbestimmung
In- und Außerkrafttreten
§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 10, § 15 Abs. 5, § 81 Abs. 3 sowie des § 89 Abs. 2 und 4, mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der § 10, § 15 Abs. 5, § 81 Abs. 3 sowie der § 89 Abs. 2 und 4 treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 84a und 84b, § 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 48, § 52, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 2, die §§ 84a und 84b, jeweils samt Überschrift, sowie § 87, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2b) (Verfassungsbestimmung) § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2c) § 40 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998, treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(2d) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, § 3, § 5 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 11, § 15 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 2, § 18, § 19, § 20, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 42, § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 66, § 67 Abs. 1 und 2, § 70, § 73 Abs. 1 und 6, § 74 Abs. 1, § 78 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 2 und 6, § 82 Abs. 2 bis 4 und 8, § 83 Abs. 7 und 8, § 84 Abs. 5 bis 7, 10 und 11, § 89 Abs. 7 und 8 sowie § 90 Abs. 6 bis 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten außer Kraft:
das Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294, mit Ausnahme der §§ 11 und 13,
der Art. X Abs. 1 Z 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342, soweit er sich auf das Heeresdisziplinargesetz 1985 bezieht,
der Art. VIII Abs. 1, soweit er sich auf das Heeresdisziplinargesetz 1985 bezieht, und der Art. X Z 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, und
die Kundmachungen BGBl. Nr. 75/198 und 605/1991.
(4) (Verfassungsbestimmung) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten die §§ 11 und 13 HDG außer Kraft.
(4a) § 6 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 Z 6, § 24 Abs. 3 und 5, § 71 Abs. 2 zweiter Satz, § 72 Abs. 1 letzter Satz sowie § 89 Abs. 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
(4b) § 90 Abs. 9 und 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)
(7) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter sowie die Schriftführer dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998 folgenden Tag bestellt werden. Diese Bestellungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1999 wirksam werden.
(8) Die Geschäftseinteilungen der Kommissionen im Disziplinarverfahren und der Einsatzstraforgane dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998 folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1999 wirksam werden.
Abs. 2, 2b und 4: Verfassungsbestimmung
In- und Außerkrafttreten
§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 10, § 15 Abs. 5, § 81 Abs. 3 sowie des § 89 Abs. 2 und 4, mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der § 10, § 15 Abs. 5, § 81 Abs. 3 sowie der § 89 Abs. 2 und 4 treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 84a und 84b, § 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 48, § 52, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 2, die §§ 84a und 84b, jeweils samt Überschrift, sowie § 87, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2b) (Verfassungsbestimmung) § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2c) § 40 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998, treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(2d) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, § 3, § 5 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 11, § 15 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 2, § 18, § 19, § 20, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 42, § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 66, § 67 Abs. 1 und 2, § 70, § 73 Abs. 1 und 6, § 74 Abs. 1, § 78 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 2 und 6, § 82 Abs. 2 bis 4 und 8, § 83 Abs. 7 und 8, § 84 Abs. 5 bis 7, 10 und 11, § 89 Abs. 7 und 8 sowie § 90 Abs. 6 bis 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2e) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 16 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 36 Abs. 6, § 46 Abs. 2 bis 4, § 47 Abs. 2, § 51 Abs. 2 und 4, § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 7, § 78 Abs. 1, § 82 Abs. 2, die Überschrift des § 84a, § 84a Abs. 1, § 90 Abs. 11 und § 91, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten außer Kraft:
das Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294, mit Ausnahme der §§ 11 und 13,
der Art. X Abs. 1 Z 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342, soweit er sich auf das Heeresdisziplinargesetz 1985 bezieht,
der Art. VIII Abs. 1, soweit er sich auf das Heeresdisziplinargesetz 1985 bezieht, und der Art. X Z 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, und
die Kundmachungen BGBl. Nr. 75/198 und 605/1991.
(4) (Verfassungsbestimmung) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten die §§ 11 und 13 HDG außer Kraft.
(4a) § 6 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 Z 6, § 24 Abs. 3 und 5, § 71 Abs. 2 zweiter Satz, § 72 Abs. 1 letzter Satz sowie § 89 Abs. 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
(4b) § 90 Abs. 9 und 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4c) § 76 Abs. 2 Z 2, § 76 Abs. 2 zweiter Satz, § 83 Abs. 1 letzter Satz, § 84 Abs. 3 zweiter Satz, § 89 Abs. 7 und 8 sowie § 90 Abs. 7 treten mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)
(7) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter sowie die Schriftführer dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998 folgenden Tag bestellt werden. Diese Bestellungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1999 wirksam werden.
(8) Die Geschäftseinteilungen der Kommissionen im Disziplinarverfahren und der Einsatzstraforgane dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998 folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1999 wirksam werden.
(9) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
Abs. 2, 2b und 4: Verfassungsbestimmung
In- und Außerkrafttreten
§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 10, § 15 Abs. 5, § 81 Abs. 3 sowie des § 89 Abs. 2 und 4, mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der § 10, § 15 Abs. 5, § 81 Abs. 3 sowie der § 89 Abs. 2 und 4 treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 84a und 84b, § 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 48, § 52, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 2, die §§ 84a und 84b, jeweils samt Überschrift, sowie § 87, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2b) (Verfassungsbestimmung) § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2c) § 40 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998, treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(2d) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, § 3, § 5 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 11, § 15 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 2, § 18, § 19, § 20, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 42, § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 66, § 67 Abs. 1 und 2, § 70, § 73 Abs. 1 und 6, § 74 Abs. 1, § 78 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 2 und 6, § 82 Abs. 2 bis 4 und 8, § 83 Abs. 7 und 8, § 84 Abs. 5 bis 7, 10 und 11, § 89 Abs. 7 und 8 sowie § 90 Abs. 6 bis 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2e) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 16 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 36 Abs. 6, § 46 Abs. 2 bis 4, § 47 Abs. 2, § 51 Abs. 2 und 4, § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 7, § 78 Abs. 1, § 82 Abs. 2, die Überschrift des § 84a, § 84a Abs. 1, § 90 Abs. 11 und § 91, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten außer Kraft:
das Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294, mit Ausnahme der §§ 11 und 13,
der Art. X Abs. 1 Z 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342, soweit er sich auf das Heeresdisziplinargesetz 1985 bezieht,
der Art. VIII Abs. 1, soweit er sich auf das Heeresdisziplinargesetz 1985 bezieht, und der Art. X Z 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, und
die Kundmachungen BGBl. Nr. 75/198 und 605/1991.
(4) (Verfassungsbestimmung) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten die §§ 11 und 13 HDG außer Kraft.
(4a) § 6 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 Z 6, § 24 Abs. 3 und 5, § 71 Abs. 2 zweiter Satz, § 72 Abs. 1 letzter Satz sowie § 89 Abs. 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
(4b) § 90 Abs. 9 und 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4c) § 76 Abs. 2 Z 2, § 76 Abs. 2 zweiter Satz, § 83 Abs. 1 letzter Satz, § 84 Abs. 3 zweiter Satz, § 89 Abs. 7 und 8 sowie § 90 Abs. 7 treten mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
(9) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
Abs. 2, 2b und 4: Verfassungsbestimmung
In- und Außerkrafttreten
§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 10, § 15 Abs. 5, § 81 Abs. 3 sowie des § 89 Abs. 2 und 4, mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der § 10, § 15 Abs. 5, § 81 Abs. 3 sowie der § 89 Abs. 2 und 4 treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 84a und 84b, § 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 48, § 52, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 2, die §§ 84a und 84b, jeweils samt Überschrift, sowie § 87, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2b) (Verfassungsbestimmung) § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2c) § 40 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998, treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(2d) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, § 3, § 5 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 11, § 15 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 2, § 18, § 19, § 20, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 42, § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 66, § 67 Abs. 1 und 2, § 70, § 73 Abs. 1 und 6, § 74 Abs. 1, § 78 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 2 und 6, § 82 Abs. 2 bis 4 und 8, § 83 Abs. 7 und 8, § 84 Abs. 5 bis 7, 10 und 11, § 89 Abs. 7 und 8 sowie § 90 Abs. 6 bis 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2e) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 16 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 36 Abs. 6, § 46 Abs. 2 bis 4, § 47 Abs. 2, § 51 Abs. 2 und 4, § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 7, § 78 Abs. 1, § 82 Abs. 2, die Überschrift des § 84a, § 84a Abs. 1, § 90 Abs. 11 und § 91, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2f) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 78 Abs. 2, § 80 Abs. 2, § 83 Abs. 1 sowie § 88, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten außer Kraft:
das Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294, mit Ausnahme der §§ 11 und 13,
der Art. X Abs. 1 Z 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342, soweit er sich auf das Heeresdisziplinargesetz 1985 bezieht,
der Art. VIII Abs. 1, soweit er sich auf das Heeresdisziplinargesetz 1985 bezieht, und der Art. X Z 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, und
die Kundmachungen BGBl. Nr. 75/198 und 605/1991.
(4) (Verfassungsbestimmung) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten die §§ 11 und 13 HDG außer Kraft.
(4a) § 6 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 Z 6, § 24 Abs. 3 und 5, § 71 Abs. 2 zweiter Satz, § 72 Abs. 1 letzter Satz sowie § 89 Abs. 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
(4b) § 90 Abs. 9 und 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4c) § 76 Abs. 2 Z 2, § 76 Abs. 2 zweiter Satz, § 83 Abs. 1 letzter Satz, § 84 Abs. 3 zweiter Satz, § 89 Abs. 7 und 8 sowie § 90 Abs. 7 treten mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(4d) § 90 Abs. 1 bis 5 tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
(9) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 90. (1) Für Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Oktober 1994 eingeleitet, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gilt auch nach Ablauf des 30. September 1994 das Heeresdisziplinargesetz 1985.
(2) Vor dem 1. Oktober 1994 rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen und Ersatzgeldstrafen, deren Vollstreckung bis zum Ablauf des 30. September 1994 noch nicht abgeschlossen ist, sind nach den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 1985 zu vollstrecken. Dies gilt auch für Disziplinarstrafen, die auf Grund des Abs. 1 erst nach Ablauf des 33. September 1994 rechtskräftig werden.
(3) Auf eine vorläufige Festnahme und eine, wenn auch nur vorläufige, Dienstenthebung, die jeweils vor dem 1. Oktober 1994 verfügt wurden, sind ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Verfahren nach § 40 HDG betreffend eine Bezugskürzung, die bis zum Ablauf des 30. September 1994 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. Rechtskräftige Bezugskürzungen aus Anlaß einer Dienstenthebung, die vor Ablauf des 30. September 1994 verfügt wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt aufrecht. Hinsichtlich solcher Bezugskürzungen ist eine Verfügung über die Bezugskürzung nach § 40 Abs. 2 zulässig.
(5) Die Disziplinarstrafen der Entlassung, der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung sowie des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche dürfen für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. September 1994 begangen worden sind, auch im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission nur einstimmig verhängt werden.
(6) Die beim Korpskommando I eingerichtete Disziplinaroberkommission für Unteroffiziere und Chargen bleibt der beim Militärkommando Wien eingerichteten Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen im Instanzenzug übergeordnet hinsichtlich jener Disziplinarverfahren, in denen bis zum Ablauf des 30. September 1994 bereits eine Entscheidung in erster Instanz ergangen ist.
(7) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, die Einsatzstraforgane, die Disziplinaranwälte und die Schriftführer sind erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 1994 zu bestellen. Die Bestellungsdauer dieser Organe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2000.
Übergangsbestimmungen
§ 90. (1) Für Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Oktober 1994 eingeleitet, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gilt auch nach Ablauf des 30. September 1994 das Heeresdisziplinargesetz 1985.
(2) Vor dem 1. Oktober 1994 rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen und Ersatzgeldstrafen, deren Vollstreckung bis zum Ablauf des 30. September 1994 noch nicht abgeschlossen ist, sind nach den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 1985 zu vollstrecken. Dies gilt auch für Disziplinarstrafen, die auf Grund des Abs. 1 erst nach Ablauf des 33. September 1994 rechtskräftig werden.
(3) Auf eine vorläufige Festnahme und eine, wenn auch nur vorläufige, Dienstenthebung, die jeweils vor dem 1. Oktober 1994 verfügt wurden, sind ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Verfahren nach § 40 HDG betreffend eine Bezugskürzung, die bis zum Ablauf des 30. September 1994 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. Rechtskräftige Bezugskürzungen aus Anlaß einer Dienstenthebung, die vor Ablauf des 30. September 1994 verfügt wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt aufrecht. Hinsichtlich solcher Bezugskürzungen ist eine Verfügung über die Bezugskürzung nach § 40 Abs. 2 zulässig.
(5) Die Disziplinarstrafen der Entlassung, der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung sowie des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche dürfen für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. September 1994 begangen worden sind, auch im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission nur einstimmig verhängt werden.
(6) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter, die Einsatzstraforgane sowie die Schriftführer sind erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 zu bestellen. Die Bestellungsdauer dieser Organe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
(7) Die Bestellungsdauer jener Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, Disziplinaranwälte und deren Stellvertreter, Einsatzstraforgane und Schriftführer, die jeweils auf Grund der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 1998.
(8) Jene Kommissionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage fortzuführen. Ist in diesen Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 in erster Instanz noch kein Disziplinarerkenntnis ergangen, so hat die Disziplinarkommission in jedem Fall nach diesem Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf Disziplinarverfahren, die am 1. Jänner 1999 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung unterbrochen sind, ist § 3 Abs. 3 Z 3 und 4 über die Hemmung der Verjährungsfristen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 90. (1) Für Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Oktober 1994 eingeleitet, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gilt auch nach Ablauf des 30. September 1994 das Heeresdisziplinargesetz 1985.
(2) Vor dem 1. Oktober 1994 rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen und Ersatzgeldstrafen, deren Vollstreckung bis zum Ablauf des 30. September 1994 noch nicht abgeschlossen ist, sind nach den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 1985 zu vollstrecken. Dies gilt auch für Disziplinarstrafen, die auf Grund des Abs. 1 erst nach Ablauf des 33. September 1994 rechtskräftig werden.
(3) Auf eine vorläufige Festnahme und eine, wenn auch nur vorläufige, Dienstenthebung, die jeweils vor dem 1. Oktober 1994 verfügt wurden, sind ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Verfahren nach § 40 HDG betreffend eine Bezugskürzung, die bis zum Ablauf des 30. September 1994 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. Rechtskräftige Bezugskürzungen aus Anlaß einer Dienstenthebung, die vor Ablauf des 30. September 1994 verfügt wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt aufrecht. Hinsichtlich solcher Bezugskürzungen ist eine Verfügung über die Bezugskürzung nach § 40 Abs. 2 zulässig.
(5) Die Disziplinarstrafen der Entlassung, der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung sowie des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche dürfen für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. September 1994 begangen worden sind, auch im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission nur einstimmig verhängt werden.
(6) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter, die Einsatzstraforgane sowie die Schriftführer sind erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 zu bestellen. Die Bestellungsdauer dieser Organe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
(7) Die Bestellungsdauer jener Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, Disziplinaranwälte und deren Stellvertreter, Einsatzstraforgane und Schriftführer, die jeweils auf Grund der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 1998.
(8) Jene Kommissionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage fortzuführen. Ist in diesen Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 in erster Instanz noch kein Disziplinarerkenntnis ergangen, so hat die Disziplinarkommission in jedem Fall nach diesem Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf Disziplinarverfahren, die am 1. Jänner 1999 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung unterbrochen sind, ist § 3 Abs. 3 Z 3 und 4 über die Hemmung der Verjährungsfristen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lautet im § 37 Abs. 1 die Betragsangabe statt 360 Euro 5 000 S.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 sind Verpflichtungen zu Geldleistungen auf volle Schillingbeträge abzurunden.
Übergangsbestimmungen
§ 90. (1) Für Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Oktober 1994 eingeleitet, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gilt auch nach Ablauf des 30. September 1994 das Heeresdisziplinargesetz 1985.
(2) Vor dem 1. Oktober 1994 rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen und Ersatzgeldstrafen, deren Vollstreckung bis zum Ablauf des 30. September 1994 noch nicht abgeschlossen ist, sind nach den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 1985 zu vollstrecken. Dies gilt auch für Disziplinarstrafen, die auf Grund des Abs. 1 erst nach Ablauf des 33. September 1994 rechtskräftig werden.
(3) Auf eine vorläufige Festnahme und eine, wenn auch nur vorläufige, Dienstenthebung, die jeweils vor dem 1. Oktober 1994 verfügt wurden, sind ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Verfahren nach § 40 HDG betreffend eine Bezugskürzung, die bis zum Ablauf des 30. September 1994 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. Rechtskräftige Bezugskürzungen aus Anlaß einer Dienstenthebung, die vor Ablauf des 30. September 1994 verfügt wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt aufrecht. Hinsichtlich solcher Bezugskürzungen ist eine Verfügung über die Bezugskürzung nach § 40 Abs. 2 zulässig.
(5) Die Disziplinarstrafen der Entlassung, der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung sowie des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche dürfen für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. September 1994 begangen worden sind, auch im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission nur einstimmig verhängt werden.
(6) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter, die Einsatzstraforgane sowie die Schriftführer sind erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 zu bestellen. Die Bestellungsdauer dieser Organe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
(8) Jene Kommissionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage fortzuführen. Ist in diesen Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 in erster Instanz noch kein Disziplinarerkenntnis ergangen, so hat die Disziplinarkommission in jedem Fall nach diesem Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf Disziplinarverfahren, die am 1. Jänner 1999 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung unterbrochen sind, ist § 3 Abs. 3 Z 3 und 4 über die Hemmung der Verjährungsfristen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lautet im § 37 Abs. 1 die Betragsangabe statt 360 Euro 5 000 S.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 sind Verpflichtungen zu Geldleistungen auf volle Schillingbeträge abzurunden.
(11) § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 gilt nicht für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind. § 82 Abs. 2 Z 3 und § 84 Abs. 3 zweiter Satz, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung, sind auf Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind, weiter anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 90. (1) Für Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Oktober 1994 eingeleitet, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gilt auch nach Ablauf des 30. September 1994 das Heeresdisziplinargesetz 1985.
(2) Vor dem 1. Oktober 1994 rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen und Ersatzgeldstrafen, deren Vollstreckung bis zum Ablauf des 30. September 1994 noch nicht abgeschlossen ist, sind nach den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 1985 zu vollstrecken. Dies gilt auch für Disziplinarstrafen, die auf Grund des Abs. 1 erst nach Ablauf des 33. September 1994 rechtskräftig werden.
(3) Auf eine vorläufige Festnahme und eine, wenn auch nur vorläufige, Dienstenthebung, die jeweils vor dem 1. Oktober 1994 verfügt wurden, sind ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Verfahren nach § 40 HDG betreffend eine Bezugskürzung, die bis zum Ablauf des 30. September 1994 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. Rechtskräftige Bezugskürzungen aus Anlaß einer Dienstenthebung, die vor Ablauf des 30. September 1994 verfügt wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt aufrecht. Hinsichtlich solcher Bezugskürzungen ist eine Verfügung über die Bezugskürzung nach § 40 Abs. 2 zulässig.
(5) Die Disziplinarstrafen der Entlassung, der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung sowie des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche dürfen für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. September 1994 begangen worden sind, auch im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission nur einstimmig verhängt werden.
(6) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter, die Einsatzstraforgane sowie die Schriftführer sind erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 zu bestellen. Die Bestellungsdauer dieser Organe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
(7) Die Bestellungsdauer jener Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, Disziplinaranwälte und deren Stellvertreter, Einsatzstraforgane und Schriftführer, die jeweils auf Grund der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 1998.
(8) Jene Kommissionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage fortzuführen. Ist in diesen Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 in erster Instanz noch kein Disziplinarerkenntnis ergangen, so hat die Disziplinarkommission in jedem Fall nach diesem Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf Disziplinarverfahren, die am 1. Jänner 1999 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung unterbrochen sind, ist § 3 Abs. 3 Z 3 und 4 über die Hemmung der Verjährungsfristen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(9) (Anm.: tritt mit 31. 12. 2001 außer Kraft)
(10) (Anm.: tritt mit 31. 12. 2001 außer Kraft)
Übergangsbestimmungen
§ 90. (1) Für Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Oktober 1994 eingeleitet, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gilt auch nach Ablauf des 30. September 1994 das Heeresdisziplinargesetz 1985.
(2) Vor dem 1. Oktober 1994 rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen und Ersatzgeldstrafen, deren Vollstreckung bis zum Ablauf des 30. September 1994 noch nicht abgeschlossen ist, sind nach den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 1985 zu vollstrecken. Dies gilt auch für Disziplinarstrafen, die auf Grund des Abs. 1 erst nach Ablauf des 33. September 1994 rechtskräftig werden.
(3) Auf eine vorläufige Festnahme und eine, wenn auch nur vorläufige, Dienstenthebung, die jeweils vor dem 1. Oktober 1994 verfügt wurden, sind ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Verfahren nach § 40 HDG betreffend eine Bezugskürzung, die bis zum Ablauf des 30. September 1994 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. Rechtskräftige Bezugskürzungen aus Anlaß einer Dienstenthebung, die vor Ablauf des 30. September 1994 verfügt wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt aufrecht. Hinsichtlich solcher Bezugskürzungen ist eine Verfügung über die Bezugskürzung nach § 40 Abs. 2 zulässig.
(5) Die Disziplinarstrafen der Entlassung, der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung sowie des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche dürfen für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. September 1994 begangen worden sind, auch im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission nur einstimmig verhängt werden.
(6) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter, die Einsatzstraforgane sowie die Schriftführer sind erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 zu bestellen. Die Bestellungsdauer dieser Organe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
(8) Jene Kommissionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage fortzuführen. Ist in diesen Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 in erster Instanz noch kein Disziplinarerkenntnis ergangen, so hat die Disziplinarkommission in jedem Fall nach diesem Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf Disziplinarverfahren, die am 1. Jänner 1999 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung unterbrochen sind, ist § 3 Abs. 3 Z 3 und 4 über die Hemmung der Verjährungsfristen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(9) (Anm.: tritt mit 31. 12. 2001 außer Kraft)
(10) (Anm.: tritt mit 31. 12. 2001 außer Kraft)
(11) § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 gilt nicht für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind. § 82 Abs. 2 Z 3 und § 84 Abs. 3 zweiter Satz, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung, sind auf Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind, weiter anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 90. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(6) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter, die Einsatzstraforgane sowie die Schriftführer sind erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 zu bestellen. Die Bestellungsdauer dieser Organe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
(8) Jene Kommissionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage fortzuführen. Ist in diesen Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 in erster Instanz noch kein Disziplinarerkenntnis ergangen, so hat die Disziplinarkommission in jedem Fall nach diesem Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf Disziplinarverfahren, die am 1. Jänner 1999 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung unterbrochen sind, ist § 3 Abs. 3 Z 3 und 4 über die Hemmung der Verjährungsfristen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(9) (Anm.: tritt mit 31. 12. 2001 außer Kraft)
(10) (Anm.: tritt mit 31. 12. 2001 außer Kraft)
(11) § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 gilt nicht für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind. § 82 Abs. 2 Z 3 und § 84 Abs. 3 zweiter Satz, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung, sind auf Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind, weiter anzuwenden.
Vollziehung
§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.