Bundesgesetz über das militärische Disziplinarrecht (Heeresdisziplinargesetz 1994 - HDG 1994)(NR: GP XVIII RV 1294 AB 1584 S. 168. BR: 4808 AB 4821 S. 588.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-10-01
Letzte Aktualisierung 1999-01-01
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 579
Änderungshistorie JSON API
1.

hinsichtlich des § 86, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,

2.

hinsichtlich des § 86, soweit sich diese Bestimmung auf Stempelgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen und

3.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

Vollziehung

§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 86,

a)

soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

b)

soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

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