← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung

Geltender Text a fecha 1995-03-10

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 5 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, wird verordnet:

Für die handelsstatistische Anmeldung sind zu erfragen:

a)

das Ursprungsland beim Eingang; ist dies dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Herkunftsland anzugeben;

b)

das statistische Verfahren.