Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung
Geltender Text a fecha 1995-03-10
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 5 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, wird verordnet:
Für die handelsstatistische Anmeldung sind zu erfragen:
a)
das Ursprungsland beim Eingang; ist dies dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Herkunftsland anzugeben;
b)
das statistische Verfahren.