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Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung

Geltender Text a fecha 1995-06-16

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 10 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).

§ 1. (1) Aufenthaltsbewilligungen können für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

unselbständige Erwerbstätigkeit

2.

selbständige Erwerbstätigkeit

3.

Familiengemeinschaft mit Fremden

4.

Familiengemeinschaft mit Österreichern

5.

Studium

6.

Schulausbildung

7.

Pension

8.

privater Aufenthalt.

(2) In Anträgen gemäß § 6 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ist einer dieser Aufenthaltszwecke anzugeben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).

§ 2. (1) Die Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz trägt die Bezeichnung „Aufenthaltsbewilligung''.

(2) Die Aufenthaltsbewilligung ist in Form einer Vignette nach dem Muster der Anlage „A'' (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).

§ 3. Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ausgelieferten Vignetten können weiter verwendet werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).

Anlage A


(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)