Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der statistische Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des Handels angeordnet werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen im Bereich des Handels durchzuführen.
§ 2. Die Erhebungen haben sich auf alle fachlichen Einheiten zu beziehen, die eine Tätigkeit ausüben, welche gemäß des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, CELEX-Nr.: 390R3037, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 761/93, CELEX-Nr.: 393R0761, *1) dem Abschnitt G „Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern'' mit Ausnahme der Gruppe 527 „Reparatur von Gebrauchsgütern'' zuzuordnen ist.
*1) in Verbindung mit SYSTEMATIK DER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN -
ÖNACE 1995 -, Hrsg.: Österreichisches Statistisches Zentralamt,
Verlag: Österreichische Staatsdruckerei
§ 3. Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist die fachliche Einheit, wie sie in dem in Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, CELEX-Nr.: 393R0696, genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt ist.
§ 4. (1) Bei den Erhebungen sind monatlich, beginnend ab dem Berichtsmonat Jänner 1996, festzustellen:
Name, Art und Standort des Betriebes;
Zahl der Beschäftigten insgesamt zum Ende des Berichtsmonates;
Wareneingang.
(2) Im Bereich der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen sind neben den in Abs. 1 angeführten Merkmalen zusätzlich folgende Merkmale zu erheben:
Löhne und Gehälter;
Umsatz aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten.
(3) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in Form von Stichproben durchzuführen.
§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
§ 6. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter der im § 3 angeführten Einheit oder jenes Unternehmens, dem diese Einheit angehört.
§ 7. Die Angaben gemäß § 4 sind vom Auskunftspflichtigen vollständig und sorgfältig in den Erhebungsbogen einzutragen. Dieser ist bis zum 15. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden Monates firmenmäßig gezeichnet dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1971, mit der statistische Erhebungen im Bereiche des Groß- und Einzelhandels sowie des Beherbergungs- und Gaststättenwesens einschließlich der Campingplätze angeordnet werden, BGBl. Nr. 11/1972, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 20. Februar 1974 über die Änderung der Verordnung, mit der statistische Erhebungen im Bereiche des Groß- und Einzelhandels sowie des Beherbergungs- und Gaststättenwesens einschließlich der Campingplätze angeordnet werden, BGBl. Nr. 135/1974, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1996 außer Kraft.